Quartierplan Skistrasse/Geissloch II - Änderung 2002

Procedura da plan da quartier · Davos

Document

Numer
02.GDEf1
Gener
Procedura da plan da quartier
Vischnanca
Davos
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
10-10-2002

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Datotecas

3851_B_QP_Skistrasse_Geissloch_II.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

LANDSCHAFT DAVOS Gi GEMEINDE LAN trDgiCHAF-T tr'AVC)S ETü EI N tr)E

QUARTIERPLANÄNDERUNG, OUARTIERPLANANDERUNG, BAUBEWILLIGUNG UND EINSPRACHEENTSCHEID EINSPRACHEENTSCHEID vom 20. August 2002 betreffend:

Bauprojekt:

Parz. Nr. Nr. 5756, 5756, Skistrasse, Änderung ll" auf auf Parz. Anderung Quartierplan Quartierplan „Geissloch ,,Geissloch II“ Nr. Parzelle auf Parzelle Nr. 5756, auf sowie Mehrfamilienhaus „Süesswiichel“ Neubau Mehrfamilienhaus sowie Neubau Süesswiichel" durch Skistrasse, durch Skistrasse,

Baugesuchs-Nrn.:

ozooeälnd 02148 02009{rnd 02148

Gesuche Gesuche vom:

28. November 2001

Bauherrschaft: Bauherrschaft:

vertreten durch , vertreten 7270 Promenade 60, 60,7270 Rechtsanwalt, Promenade Herrn Dr. iur. Conrad Weinmann, Rechtsanwalt, Herrn Dr. iur. Conrad Weinmann, Davos Platz. Plalz.

Einsprecher/Innen: Einsprecher/lnnen

ll" auf auf Parzelle A) Anderung des des Quartierplans A) Gegen die Änderung Quartierplans „Geissloch ,,Geissloch II“ gegen das das Bauvorhaben 5756, Skistrasse, Davos Platz Platz und und gegen Nr. Nr. 5756, Skistrasse, Davos „Süesswiichel“ erheben Einsprache: Mehrfamilienhaus Mehrfamilienhaus,,Süesswiichel" nämlich: 1. StWEG 8A nämlich: STWEG Skistrasse 8A,

1.

2.

2.

3. 3.

Eigentümer Eigentümer der der Parzelle Stockwerkeigentü— der Verwaltung der Stockwerkeigentü6148, vertreten durch die VenNaItung durch die 6148, vertreten 7270 DaDa47,7270 AG, Promenade 47, mergemeinschaft, Guyan & Co AG, mergemeinschaft, Guyan vos Platz, StWEG nämlich: 8B nämlich: STWEG Skistrasse Skistrasse SB, Eigentümer der , Eigentümer Parzelle 5485, 7270 Davos Davos Platz, Plalz, EigenCa’nostra 6,7270 Davos, Skistrasse Skistrasse 6, Ca'nostra SA Davos, die Gesellhandelnd durch durch die tümerin Nr. 1311, 1311, handelnd tümerin der der Parzelle Parzelle Nr. schaftsorgane,

Herrn Rechtsanwalt durch Herrn AIIe wiedervertreten durch Alle vertreten, vertreten, bzw. bzw. wiedervertreten 7260 Davos Dorf. 132A,7260 Thomas KoIIegger, Kollegger, Promenade 132A,

2

4

4

5. 6. 6. 5.

, vertreten treten durch durch Dr. Dr. iur. iur. Robert Robert Wolfer, Wolfer, Rechtsanwalt, Rechtsanwalt, Nüschelerstrasse 35, Postfacn 6225, 35, Postfach 6225,8023 Zürich. ..

B) gegen die B) Mit Mit einer einer separaten separaten und und ausschliesslich gegen Anderung des die Änderung Quartierplans „Geissloch II“ auf Parzelle Nr. 5756, Skistrasse, Dall" auf Parzelle Nr. 5756, Skistrasse, ,,Geissloch vos Platz, gerichteten Eingabe, erheben erheben Einsprache:

7.

7.

beide beide vertreten durch durch Herrn Herrn Dr. Dr. iur. iur. Robert Robert Wolfer, Wolfer, Rechtsanwalt, walt, Nüschelerstrasse 8023 Zürich. Nüschelerstrasse 35, Postfach 6225, 35, Postfach 6225,8023

Rechtsbedehren Rechtsbeqehren der Einsprecher/Innen Einsprecher/lnnen sinndemäss: sinngemäss:

Einsprecherinnen 1-3: Einsprecherinnen

Die nachgesuchten Änderungen Anderungen des des Quartierplans „Geissloch ll" seien ab— ab,,Geissloch II“ zuweisen. zuweisen. Eventualiter Eventualiter sei das das Gesuch Gesuch in einem Verfahren Verfahren nach dem neuen Baugesetz zu behandeln behandeln und und die die Baukommission habe habe die die Fragen, die alle Quartierplangenossen betreffen, zu regeln.

Einsprecherin Einsprecherin 4:

Die Die Bauprojekte Bauprojekte seien seien zu zu verweigern, verweigern, weil weil das das Verfahren Verfahren über Quartierplanänderungen, „Geissloch II“ der Quartierplan ll" selbst selbst sowie Quartierplanänderungen, der Quartierplan,,Geissloch Bestimmungen Bestimmungen des alten und des neuen Baugesetzes verletzt seien. neuen Baugesetzes

Einsprecher Einsprecher 5:

Die Quartierplanänderung sei sei nicht zu zu bewilligen, bewilligen, weil weil damit damit Grenzabstände Grenzabstände erlaubt würden, die eine Einhaltung der vom Baugesetz geforderten geforderten minimalen gewährleistet werden len Besonnung nicht nicht mehr gewährleistet werden könnte. könnte. Aus Aus Gründen Gründen der fehlenden Minimalbesonnung auch dem Bauvorhaben „Süesswiichel“ Minimalbesonnung soll soll ,,Süesswiichel" die Baubewilligung Baubewilligung venNeigert verweigert werden.

Einsprecher Einsprecher 6:

Es seien die Bestimmungen des die Bestimmungen des Quartierplans „Geissloch ll" bezüglich bezüglich der ,,Geissloch II“ Notzufahrt verletzt. Zudem Zudem verletze verletze das das geplante Bauvorhaben Bauvorhaben die die Bestimmungen Baubewilligung sei nicht mungen über über die Minimalbesonnung. Minimalbesonnung. Die Die Baubewilligung sei nicht zu zu erteiIen. len.

Einsprecher/in Einsprecherlin 7:

Das Das Einleitungsverfahren bezüglich der Änderung Anderung des Quartierplanes sei zu Quartierplanes sei wiederholen, wiederholen, eventualiter seien seien im Quartierplan die Regelungen Regelungen über über die Quartierplan die Grenzabstände und die Zufahrt zum Baugrundstück anders zu regeln.

Sachverhalt Sachverhalt

1. 1

Mit Eingabe vom 28. 28. November November 2001 2001 reichte die Bauherrschaft ein Gesuch auf Änderung Anderung des Quartierplanes „Geissloch ll" auf dem Grundstück Parzelle Parzelle Nr. Nr. 5756, 5756, Skistrasse, Skistrasse, Davos, Davos, ein. ,,Geissloch II“ Am selben Tag reichte reichte dieselbe selben Tag dieselbe Bauherrschaft Bauherrschaft ebenfalls ebenfalls ein Baugesuch betreffend ein Baugesuch betreffend Neubau eines eines Mehrfamilienhauses „Süesswiichel“ auf Parz. Parz. Nr. Nr. 5756, 5756, Skistrasse, Skistrasse, Davos, Davos, ein. ein. Beide ,,Süesswiichel" auf Vorhaben wurden vorschriftsgemäss am 30. 30. November 2002 2OO2im Amtsblatt der Landschaft Davos publiziert.

2.

Bezüglich diesen beiden beiden zusammenhängenden gingen innert zusammenhängenden Vorhaben gingen innert Frist Frist insgesamt insgesamt sieben ben Einspracheschriften im Sinne von Art.

Art. 149 BauG von sieben verschiedenen

verschiedenen Parteien ein. ein. Teilweise wurde mit einer Einspracheschrift gegen gegen beide publizierten publizierten Vorhaben Vorhaben Rügen vorge-

3

bracht, bracht, teilweise trennten die die Einsprecher die die Rügen Rügen zu zu den den verschiedenen verschiedenen Vorhaben Vorhaben in verschiedene Einspracheschriften Auf Einspracheschrilten auf. die Legitimation auf. Auf die Legitimation der der Einsprecher/Innen Einsprecher/lnnen und und die die einzelnen Vorbringen ist, soweit dies notwendig erscheint, in den Erwägungen einzugehen. 3.

Die Bauherrschaft nahm Die nahm innert innert Frist Frist mit mit einer einer Vernehmlassungsschrift betreffend aller aller Einsprachen sprachen Stellung Stellung und und beantragte, beantragte, die die Quartierplanänderung zu bewilligen, bewilligen, die Quartierplanänderung zu die Baubewilligung zu erteilen sowie die Einsprachen abzuweisen, soweit darauf eingetreten eingetreten werden könne. Die Die Baubehörde geht zieht in Erwägung: Erwäqunq

I.L

Grundsätzliches Grundsätzliches zur Behandlung Behandlung der beiden Gesuche Gesuche Vorausschickend ist zu erläutern, erläutern, dass vorliegend über beide beide Gesuche mittels einer Verfügung Verfügung ent-

schieden wird. Dies weil es in beiden Gesuchen um die Überbaubarkeit Überbaubarkeit eines einzigen Grundstückes geht und somit eine Genehmigung oder Nichtgenehmigung Nichtgenehmigung bezüglich des Quartierplanes in direktem Zusammenhang mit mit einer geplanten Bauvorhabens einer Bewilligung Bewilligung oder oder Nichtbewilligung Nichtbewilligung des des geplanten Bauvorhabens steht. jeder Dennoch soll, soll, um der Klarheit und Rechtssicherheit Rechtssicherheit willen, jeder Einsprachepunkt Einsprachepunkt in Hinblick auf das betreffende betreffende Gesuch behandelt werden.

ll.

II.

Formelles Formelles und Einsprachebefugnis

1.

1. Formelles zur Änderung Anderung des Quartierplanes Quartierptanes Bevor Bevor über die Einsprachen Einsprachen gegen die Änderung Anderung des des Quartierplanes materiell entschieden entschieden werden Quartierplanes materiell kann, sind erst einige Klarstellungen bezüglich des Verfahrens und des anwendbaren anwendbaren Rechts zu treffen sowie die Einsprachebefugnis, Einsprachebefugnis, das heisst die Legitimation der Einsprecher/Innen, Einsprecher/lnnen, zu prüfen.

a)

a)

Mit dem Einleitungsbeschluss Einleitungsbeschluss betreffend die die Einleitung der Änderung Anderung des Quartierplans Quartierplans vom 29. 29. Januar Januar 2002 2002 durch durch den den Kleinen Kleinen Landrat Landrat wurde wurde das das Verfahren Verfahren korrekt korrekt eingeleitet. eingeleitet. Dies wurde vom VenNaltungsgericht Venrvaltungsgericht des des Kantons Kantons Graubünden Graubünden mit mit rechtskräftigem Entscheid vom 28. 28. Mai 2002 2002 (R O2 gegen den 02 21) festgestellt, nachdem von von Nachbarn gegen den Einleitungsbeschluss Einleitungsbeschluss Beschwerde geführt worden ist.

b) b)

jetzt darum geht, Wenn geht, materiell Wenn es jetzt materiell zu zu entscheiden, entscheiden, ob ob die die Quartierplanänderung Quartierplanänderung rechtens sei sei oder nicht, nicht, ist ist dies gemäss Art.

Art. 177 des

neuen Baugesetzes des neuen Baugesetzes der Landschaft Davos Gemeinde nach neuem Recht zu tun. Denn diese diese Bestimmung schreibt die Anwendung des neuen en Rechts vor, wenn ein Baugesuch oder eine eine Planung zum Zeitpunkt des des Inkrafttretens lnkrafttretens des neuen Baugesetzes noch nicht rechtskräftig bewilligt bewilligt bzw. genehmigt ist. ist. Somit sind bezüglich der Änderung Anderung des Quartierplanes Bestimmungen von Art. Art. 139 ff BauG anwendbar. Quartierplanes die Bestimmungen

c)

Die Die Rekursberechtigung gegen Nutzungspläne, Nutzungspläne, die die sich sich auf auf das das RPG RPG stützen, stützen, ist ist im selben gewährleisten wie Ausmasse Rekursberechtigung Ausmasse zu zu gewährleisten im Verfahren um eine wie die Rekursberechtigung die Verfahren um eine Baubewilligung. Ein gung. Quartierplan ist zu Ein zu den den Nutzungsplänen, Nutzungsplänen, die sich sich auf auf das das RPG RPG stützen, stützen, zu zu zählen (vgl. dazu (vgl. dazu Hänni, Hänni, Planungs- BauBau- und besonderes 4. Aufl. S. besonderes Umweltschutzrecht, 513 ff). SoUmweltschutzrecht,4. S.513ff). mit kann an dieser Stelle auf die Ausführungen zur zw Rekursberechtigung Rekursberechtigung im Verfahren Verfahren um eine Baubewilligung, Baubewilligung, das nachstehend nachstehend erläutert erläutert wird, venNiesen venruiesen werden.

4

2. 2.

Formelles zur Baubewilligung Bevor Bevor auf auf die Einsprachen betreffend die die Einsprachen die nachgesuchte nachgesuchte Baubewilligung Baubewilligung seitens der der Bauherrschaft Bauherrschaft prüfen, ob die materiell materiell eingetreten eingetreten werden kann, kann, ist zu prüfen, geEinsprecher legitimiert sind, Einsprache die legitimiert sind, gen das geplante Bauvorhaben zu erheben das Bauvorhaben erheben und die VenNeigerung Verweigerung der der Baubewilligung Baubewilligung zu verlangen. Zuerst eine Erläuterung der Grundsätze bezüglich erwähnter Legitimation:

a) a)

Das Verwaltungsgericht Venrualtungsgericht hat in konstanter konstanter Praxis für die Legitimation des Rekurrenten die Legitimation Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend Baubewilligung Baubewilligung verlangt, verlangt, dass dieser, sofern er als Dritter Rekurs Rekurs erhoben hat, geltend macht, hat, eine Verletzung Verletzung nachbarschützender Vorschriften geltend an deren deren Einhaltung er ein unmittelbares (PVG 1991 unmittelbares und konkretes Interesse lnteresse hat (PVG 1991 Nr. 23; 23; 1990 Nr. 82; 1987 23; 1981 Nr.82; 21; 1980 1987 Nr. Nr.23; 1981 Nr. Nr.21; 1980 Nr. Nr. 16). 16). Zudem wird wird in der der Regel Regel eine eine nachbarliche Beziehung der beiden beiden Grundstücke vorausgesetzt. vorausgesetzt. Entscheidend für die Legitimation Legitimation ist allerdings, dings, dass Berührtsein durch dass ein ein Berührtsein Verletzung nachbarschützender Vorschriften geltend durch die die Verletzung gemacht wird (PVG (PVG 1988 Nr. 85). gemacht

Obwohl Verwaltungsgericht diese Obwohl das das VenNaltungsgericht diese Praxis Praxis in Anwendung von Art. Art. 52 des Gesetzes 52 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton die VenNaItungsgerichtsbarkeit (VGG; BR Kanton Graubünden (VGG; BR 370.100) 370.100) sowie sowie bundesrechtlicher Vorschriften entwickelt hat, hat, ist sie auch auch in Einspracheverfahren Einspracheverfahren zu zu beachten beachten (vgl. PVG Nr. 21; 1989 PVG 1981 gelten, Nr. 50). Dies muss zumindest 1981 Nr.21; 1989 Nr.50). Dies muss dann dann gelten, wenn wenn die die kommunalen Bestimmungen Bestimmungen die die Einsprachelegitimation Einsprachelegitimation enger enger umschreiben. umschreiben. Die Die Baubehörde Baubehörde der der Landschaft Davos Gemeinde hat sodann sodann in konstanter Praxis die die Einsprachelegitimation Einsprachelegitimation im Sinne von von Art.

Art. 149

149 Abs. Abs. 2 BauG BauG entsprechend entsprechend der der Rekurslegitimation Rekurslegitimation im Sinne von von Art.

Art. 52 52 VGG

ausgelegt. ausgelegt. b)

Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. a RPG schreiben den Kantonen vor, vor, gegen alle Verfügungen und Nutzungspläne, zungspläne, die sich auf das das RPG RPG und und seine kantonalen kantonalen und und eidgenössischen eidgenössischen AusführungsAusführungsbestimmungen bestimmungen stützen, die Rechtsmittellegitimation Rechtsmittellegitimation mindestens mindestens im Umfang

Art. 103 OG

Umfang von Art. vorzusehen, vorzusehen, auch wenn wenn in diesen Fällen allein allein die staatsrechtliche Beschwerde Beschwerde an das das Bundesgericht zulässig ist. auch im Einspracheverfahren ist. Diese Legitimation Legitimation ist ist auch Einspracheverfahren zu zu beachten, beachten, da nur nur der (vgl. BGE der Einsprecher Rekurs erheben erheben kann kann (vgl. BGE 103 103 Ib lb 146 146 f.). f.). Entscheidend Entscheidend ist ist demnach, nach, welche kantonalen bzw. bzw. kommunalen kommunalen Normen Normen als Ausführungsrecht zum zum RPG qualifiziert ziert werden werden müssen. müssen. Das Das Bundesgericht Bundesgericht hat Ib 31 hat seine seine diesbezügliche diesbezügliche Praxis Praxis in BGE BGE 118 118|b 31 erweitert. erweitert. Als Ausführungsbestimmungen im Sinne von Art.

Art. 33

Abs. Abs. 2 RPG RPG sind sind alle alle Normen zu zu betrachten, betrachten, die den den Auftrag, die Massnahmen Massnahmen und und das das Verfahren Verfahren der der Raumplanung, wie sie das Bundesrecht in Art. das

Art. 75 BV und

und in den den Bestimmungen Bestimmungen des vorsieht, konkretisiedes RPG vorsieht, ren und damit der praktischen Ven/virklichung Verwirklichung zuführen. zuführen. Eine Eine raumplanerische raumplanerische Funktion erfüllen len dabei dabei nicht nicht nur nur die die eigentlichen eigentlichen Planungsmassnahmen, Planungsmassnahmen, sondern sondern auch alle alle Bauvorschriften, ten, die der planungsrechtlichen Zonenordnung geben. Die Zonenordnung erst erst ihren ihren konkreten konkreten Inhalt lnhalt geben. Die baulichen bestimmten Zone werden regelmässig chen Möglichkeiten Möglichkeiten in einer nicht nur durch einer bestimmten Zone werden regelmässig nicht nur durch die die Bestimmungen der zulässigen Nutzungsweise, sondern auch durch durch Vorschriften über die einzuhaltende Ausnützung (Ausnützungs-, (Ausnützungs-, Überbauungs-, Überbauungs-, Freiflächen-, Freiflächen-, Baumassenziffern Baumassenziffern etc.)‚ etc.), die (Grenz-, Gebäude-‚ Abstände (Grenz-, Gebäude-, Strassen-‚ Strassen-, Gewässer-‚ Gewässer-, Waldabstand Wald-abstand etc.), etc.), die Grösse der Bau(Gescho-sszahl, Bauhöhe, -länge, -tiefe etc.) ten ten (Geschosszahl, Bauhöhe, -Iänge‚ (offene und etc.) und und die die Uberbauungsarten Uberbauungsarten (offene und geschlossene Uberbauung, etc.) bestimmt. Uberbauung, Zulässigkeit von Hochbauten Diese Vorschriften traHochbauten etc.) bestimmt. gen regelmässig regelmässig auch raumplanerische raumplanerische Züge und sind sind deshalb auch als Ausführungsrecht im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG zu betrachten, solange nicht eine andere Zielsetzung (2.B. verZielsetzung (z.B. kehrspolizeiliche Gründe bei bei Strassenabstandsvorschriften) Strassenabstandsvorschriften) klar im Vordergrund steht. steht. Keine raumplanerische Funktion kommt dagegen in der Regel den vorwiegend vorwiegend technischen Normen über die baustatische Sicherheit, die Verkehrssicherheit, den Brandschutz etc.‚ Verkehrssicherheit, etc., aber auch den Bestimmungen über die Hygiene und innere Erschliessung Erschliessung der Räume sowie den Asthetikvor— Asthetikvorschriften zu (PVG 1993 Nr. 31 Ib 31 unter VenNeis Verweis auf BGE 118 auf BGE 1 lb 31).

5

3.

3. Legitimation der Einsprecherllnnen Einsprecher/lnnen bezüglich der Änderung Anderung des Quartierplanes Nach den Erläuterungen Erläuterungen zur Einsprachebefugnis Einsprachebefugnis im Zusammenhang Zusammenhang mit dem BaubewilligungsverfahBaubewilligungsverfahren, ren, ist zur Legitimation Legitimation der Einsprecher/Innen Einsprecher/lnnen bezüglich bezüglich der der Änderung Anderung des des Quartierplans nur noch Quartierplans nur folgendes anzufügen: anzufügen: Zur Anfechtung eines eines Quartierplanes befugt, wer durch ihn ihn berührt berührt ist ist und Quartierplanes ist befugt, ein schutzwürdiges Interesse lnteresse an dessen Aufhebung oder Anderung hat. hat. Erforderlich Erforderlich ist dabei ein besonderes Interesse, lnteresse, das sich aus einer nahen und und beachtenswerten beachtenswerten Beziehung Beziehung des Beschwerdefühdes Beschwerdeführers zum Streitgegenstand ergibt. Der Einsprecher unrichtige Rechtsanwendung soEinsprecher muss muss durch durch die die jedermann. mit Eine mit in höherem Masse Masse betroffen sein als Eine Beeinträchtigung der subjektiven subjektiven Rechtsvorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimatistellung ist nicht vorausgesetzt. on zu begründen. begründen. Das Rechtsschutzinteresse Rechtsschutzinteresse besteht danach danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Einsprache Einsprache dem Einsprecher eintragen gesagt, in der Abwendung würde, oder, eintragen würde, oder, anders gesagt, Abwendung eines gearteten Nachteils, wirtschaftlichen, ideellen, ideellen, materiellen oder andres gearteten Nachteils, den die angefochtene angefochtene Anordnung für den Einsprecher Einsprecher zur Folge hätte. hätte. Das Das Interesse lnteresse des Einsprechers kann des Einsprechers kann also auch bloss tatjeden Fall schutzwürdig sächlicher Natur sein, sein, doch doch muss es auf jeden schutzwürdig sein, sein, d. d. h. h. im Einspracheverfahren Einspracheverfahren berücksichtigt zu zu werden werden verdienen. verdienen. Diese Diese Voraussetzung Voraussetzung ist ist erfüllt, erfüllt, wenn wenn die rechtliche oder die rechtliche oder tatsächliche Stellung des des Einsprechers durch den Ausgang Ausgang des Einspracheverfahrens unmittelbar des Einspracheverfahrens unmittelbar be(vgl. den einflusst werden kann kann (vgl. den Entscheid Entscheid des Verwaltungsgerichtes des des Kantons Kantons Graubünden Graubünden i. S. S. gegen StWEG STWEG Skistrasse 8A, 8A, Skistrasse 88, 88, Ca’nostra Ca'nostra SA Davos gegen Landschaft Davos Gemeinde vom 28. 28. Mai 2002). a)

Alle Alle Einsprecher/Innen Einsprecher/lnnen mit mit Ausnahme des des Einsprechers Einsprechers 5 sind sind Grundeigentümer/Innen Grundeigentümer/lnnen im grundsätzlich Gebiet ll“ des Quartierplans „Geissloch und deshalb grundsätzlich vom Gebiet des ll" und deshalb vom Entscheid Entscheid über über die ,,Geissloch Anderung des Quartierplans betroffen. betroffen. Der Einsprecher Einsprechei 5, 5, der zwar im Quartierplangebiet üQuartierplangebiet ü— ber eine Zustelladresse Zustelladresse verfügt, jedoch nicht Eigentümer Eigentümer ist, ist, ist nicht zu Einsprache legitimiert, da er kein eigenes.Rechtschutzinteresse _Rechtschutzinteresse vorbringt. vorbringt. Er legt nicht dar, dar, wie er durch die zur Diskussion kussion stehende Anderung des des Quartierplanes ideell, materiell materiell oder auf auf eine Quartierplanes wirtschaftlich, ideell, geschädigt sein sollte. andere Weise geschädigt

b) b)

Soweit die die Einsprecher/innen Einsprecher/lnnen jedoch die Einleitung Einleitung der der Änderung Anderung des des Quartierplanes Quartierplanes rügen, müssen müssen diese in vorliegendem Verfahren nicht nicht noch noch einmal werden, weil weil das Verwaleinmal geprüft werden, tungsgericht tungsgericht das Kantons Graubünden das Kantons über diese Rügen mit mit rechtskräftigem rechtskräftigem Urteil Graubünden über diese Rügen Urteil vom 28. Mai 2002 (R 02 21) 21) in einem separaten Verfahren Verfahren bereits entschieden entschieden und die Einleitung gutgeheissen hat. des Verfahrens auf Quartierplanänderung gutgeheissen

c)

Auf die übrigen übrigen Rügen betreffend die Änderung Anderung des Quartierplanes wird eingetreten.

4.

Legitimation der Einsprecherllnnen Einsprecher/lnnen bezüglich des Bauvorhabens Mehrfamilienhaus „Süesswiichel“ ,,Süesswiichel"

a)

Bevor geprüft wird, wird, ob die von den Einsprecher/Innen Einsprecher/lnnen sinngemäss gerügten Vorschriften Vorschriften entweder weder nachbarschützende Bedeutung Bedeutung haben haben oder oder sich sich auf auf Ausführungsrecht zum zum RPG RPG beziehen, ist die nachbarrechtliche Beziehung der betroffenen Grundstücke zu beleuchten. Die Einsprecher/Innen 2, 4 und 6 sind Grundeigentümer/Innen, Einsprecher/lnnen 1, 1,2,4 Grundeigentümer/lnnen, deren deren Parzellen in unmittelbarer Entfernung Entfernung zum zum Baugrundstück Iiegen. liegen. Aus diesem Grunde ist die nachbarliche Beziehung jeweils zu bejahen.

Die Die Einsprecherin Einsprecherin 3 ist ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. der Parzelle Nr. 1311, 131 1 , die die nicht nicht in unmittelbarer unmittelbarer Nähe des nicht des Baugrundstückes liegt, liegt, weshalb die nachbarrechtliche Beziehung Beziehung nicht bejaht werden kann. kann. Somit wird auf die Vorbringen dieser Partei nicht eingetreten. eingetreten. Der Der Einsprecher Einsprecher 5 ist nicht Grundeigentümer einer Parzelle, die zum zum Baugrundstück Baugrundstück in nachbarlicher Beziehung steht. Auf die Vorbringen dieses dieses Einsprechers Einsprechers wird nicht eingetreten.

6

b) b)

Die Einsprecherinnen 1 und 2 rügen die Verletzung Verletzung der Vorschriften über die architektonische architektonische gemäss Art. Gestaltung gemäss Arl.24 BauG. Auf eine Rüge Rüg-e mit Bezug auf diese Bestimmung Bestimmung ist jedoch nicht nicht einzutreten, weil weil es es sich sich dabei dabei um um eine eine Asthetikvorschrift handelt, handelt, die weder Ausführungsrecht im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG darstellt, darstellt, noch eine raumplanerische raumplanerische Funktion erfüllt füilt (PVG 1993 31).

c)

Auf Auf die die übrigen übrigen Rügen Rügen der der Einsprecher/Innen Einsprecher/lnnen bezüglich bezüglich der der Einhaltung Einhaltung der der Bestimmungen des Baugesetzes Baugesetzes wird eingetreten.

til.

Materielles Materielles

1

a)

b) b)

Materietles zur Änderung Materielles Anderung des Quartierplans Quartierplans Auf die meisten Rügen der Einsprecherinnen Einsprecherinnen 1 bis 3 braucht braucht nicht mehr eingegangen zu werden, den, da das Verwaltungsgericht des des Kantons Kantons Graubünden Graubünden mit mit dem dem Urteil vom 28. 28. Mai Mai 2002 2002 Urteil vom die entsprechenden Punkte So hat das Punkte bereits bereits behandelt hat. Verwaltungsgericht den hat. den Einleitungsbeschluss geschützt und und festgestellt, dass die die Voraussetzungen für für eine Quartierplanänderung tatsächlich gegeben seien und auch der ins Feld geführte Art.

Art. 145 BauG (Verzeichnis der geltenden Quartierpläne)

Anderung nicht entgegenstehe. Quartierpläne) einer solchen Änderung entgegenstehe. Die Die Einsprecher/in 7 und der Einsprecher 6 rügen rügen die die Erschliessung Erschliessung des Baugrundstücks in des Baugrundstücks in dem Sinne, dass die Zufahrt einschliesslich einschliesslich der Besucherparkplätze Besucherparkplätze an der tiefsten Stelle des gewachsenen Terrains Terrains anzuordnen anzuordnen sei. sei. Diese Diese Lösung, Lösung, verbunden verbunden mit mit einer einer Tunneleinfahrt, jedoch den geplant. Diese war war ursprünglich geplant. Diese Konzeption Konzeption entsprang entsprang jedoch den Tatsachen, Tatsachen, dass dass die die gesamte ursprüngliche Parzelle überbaut werden sollte und und somit somit mit bedeutend bedeutend mehr Verkehr zu rechnen war und dass man die Langlaufloipe nicht überfahren wollte. wollte. Diese Tatsachen hageändert, ben sich sich insofern geändert, als dass das das Grundstück in massiv geringerer Art und Weise überbaut werden werden kann kann und und dass die die Langlaufloipe Langlaufloipe durch durch den den Generellen Erschliessungsplan Erschliessungsplan (GEP) und die Wintersportzone ohne Tangierung des Bauvorhabens (GEP) Bauvorhabens gesichert ist. ist. Somit wäre die Anordnung der Zufahrt Zulahrl in erwähnter Weise unverhältnismässig, unverhältnismässig, wenn wenn sie nicht sogar, aus Finanzierungsgründen, Finanzierungsgründen, einem faktischen Bauverbot gleichkäme. Und Bauverbot gleichkäme. Und das Gegenteilige, Gegenteilige, nämlich Ermöglichung einer Überbauung unter lich die den geänderten Verhältnissen, die einer Überbauung unter den Verhältnissen, ist ist ja gerade das Ziel der vorliegenden Quartierplanänderung. Quartierplanänderung. Diese Anordnung verstösst auch nicht gegen den durch die Einsprecherschaft Einsprecherschaft erwähnten erwähnten Art. Art. 11 11 Abs. 2 USG, der vorschreibt, vorschreibt, dass dass Emissionen onen nur nur im Rahmen Rahmen des des wirtschaftlich Tragbaren zu zu begrenzen Die „Tunnelvariante“ begrenzen sind. sind. Die ,,Tunnelvariante" ginge jedoch, wie gezeigt, über das wirtschaftlich wirtschaftlich Tragbare hinaus. Auch die vorgebrachte Variante Variante der sogenannten „Südumfahrung“ ist, wie bereits bereits in früheren ,,Südumfahrung" ist, Rechtsschriften dargelegt, dargelegt, rechtlich rechtlich nicht nicht möglich. möglich. Denn Denn die die entsprechende Strasse Strasse führte dann durch durch die rechtskräftige rechtskräftige, Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone und und durch durch die Wintersportzodie überlagerte Wintersportzone, was auch wiederum eine Uberquerung Uberquerung der Langlaufloipe zur Folge hätte.

c)

Zu Zu den, den, vor allem zum zum konkreten konkreten Bauprojekt vorgebrachten, vorgebrachten, Rügen Rügen bezüglich bezüglich den den Grenzabständen sind sind schon an dieser Stelle Klarstellungen Klarstellungen vorzunehmen. vorzunehmen. Dies, Dies, weil weil mit einer Anderung des Quartierplans und deren allfälliger Bewilligung die Festlegung der Grenzabstände Grenzabstände für zukünftige zukünftige Bauvorhaben Bauvorhaben vorgenommen wird. wird. Die Die Feststellungen Feststellungen bezüglich bezüglich Grenzabständen im Quartierplan respektieren respektieren bis auf wenige, noch auf wenige, noch zu zu erläuternde Ausnahmen, Ausnahmen, die vom geltenden Baugesetz für die betreffende Zonenart vorgeschriebenen vorgeschriebenen Abstände, die von von Bauwerken einzuhalten sind. sind. Eine Anderung der Grenzabstände Grenzabsiände ist ist unter den zum Teil bereits erläuterten__Umständen terten Umständen unumgänglich, unumgänglich, wenn für die die Fläche, die in einer Bauzone Bauzone belassen wurde, noch noch Uberbauungsabsichten Überbauungsabsichten bestehen. bestehen. Diese Diese Ermöglichung von Uberbauungsabsichten Überbauungsabsichten steht jedoch nicht allein im privaten, sondern auch im öffentlichen öffentlichen Interesse. lnteresse. Dieses öffentliche Intelnteresse besteht darin, das Bauland seiner Zweckbestimmung Zweckbestimmung zugeführt wird und auch überbaut (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons werden kann (vgl. Kantons Graubünden vom 28. Mai

7

2002 i.S. i.S. StWEG STWEG Skistrasse 8A und und Konsorten gegen Landschaft Davos Gemeinde Gemeinde und und R0221). O2 21). d)

In ln vorliegendem Fall Fall ist ist diese Ermöglichung Ermöglichung einer sinnvollen sinnvollen Überbaubarkeit nicht nicht anders anders zu gewährleisten als durch eine vernünftige Handhabung der Vorschriften über die Grenzabstängewährleisten Grenzabstände. de. Dies Dies bedeutet bedeutet folgendes: folgendes: Gegen Gegen die die Grundstücke Grundstücke Parzellen Parzellen Nr. Nr. 306, Nr. 5485 306, Nr. 5485 und jeweils ein Nr. 4630 4630 ist jeweils ein Grenzabstand garantiert. Diese Grenzabstand von von mindestens mindestens 5 Metern Metern garantiert. Diese Regelung bezüglich der Grenzabstände entspricht auch derjenigen derjenigen des Baugesetzes. In des Baugesetzes. ln östlicher Richgegen den tung tung gegen den Hang Hang wirkt wirkt die die Bauzonengrenze Bauzonengrenze und die angrenzende und die angrenzende Wintersportzone als Begrenzung der Uberbauungsmöglichkeiten. Uberbauungsmöglichkeiten. An _der der Südseite ist ein Grenzabstand Grenzabstand von eben— ebenfalls 5 Metern Metern vorzusehen, weil weil ansonsten ansonsten die die Uberbauungsmöglichkeiten Überbauungsmöglichkeiten im südlichen südlichen Teil des Baugrundstücks gemäss obigen obigen Erläuterungen Erläuterungen nicht gegeben wären. wären. Zudem Zudem liegt das an die Südseite angrenzende Grundstück Grundstück nur zu einem einem so kleinen Teil in der Bauzone, dass dort eine eine Überbauungsmöglichkeit Uberbauungsmöglichkeit nicht vorgesehen vorgesehen werden werden kann. kann. Somit wären durch durch ein ein allfälliges Bauprojekt, ges Bauprojekt, das das zum Grundstück Parzelle Parzelle Nr. Nr. 291 291 mindestens mindestens einen einen kleinen kleinen Grenzabstand von von 5 Metern zu zu respektieren respektieren hätte, privaten Interessen hätte, keine keine übenNiegenden übenruiegenden privaten lnteressen beeinträchtigt. Auch stehen keine öffentliche Interessen lnteressen gegen den besprochenen besprochenen Grenzabstand. Grenzabstand.

Es Es bleibt bleibt festzuhalten, dass ein allfälliges Bauvorhaben Bauvorhaben auf auf dem erwähnten erwähnten Teil Teil des des Grundstücks stücks Parzelle Parzelle Nr. Nr. 5756 trotz trotz der der zur zur Diskussion Diskussion stehenden stehenden Quartierplanänderung Quartierplanänderung natürlich das das ordentliche Baubewilligungsverfahren Baubewilligungsverfahren zu zu durchlaufen durchlaufen hätte hätte und und vorliegendes Verfahren hierfür kein Präjudiz darstellt. e)

Somit ist festzustellen, dass einer Änderung Anderung des Quartierplans „Geissloch ll" vom 22. 22. August ,,Geissloch II“ 1988 bezüglich 1988 des bezüglich Grundstücks Parzelle Parzelle Nr. 5756 gemäss dem Nr.5756 „Quartier — Erschliessungsdem,,QuartierErschliessungsplan Geissloch ll" und dem,,Quartier „Quartier — Geissloch II“ Gestaltungsplan Geissloch 22. August Geissloch II“, ll", beide vom vom22. - Gestaltungsplan 2002, 2002, nichts nichts entgegensteht. Neben den enNähnten erwähnten neuen neuen Plänen wird der Text des Quartierplanes wie folgt ergänzt bzw. geändert:

.o Art. 3 des Quartierplans,,Geissloch „Geissloch II“ ll" heisst neu: „Bestandteile: Folgende Pläne Pläne bilden bilden integrierende integrierende Bestandteile Bestandteile des des Quartierplanes ,,Bestandteile: Folgende Quartierplanes „Geissloch ll“: ,,Geissloch ll": a) Altbestandplan Altbestandplan b) GestaltungsGestaltungs- und Erschliessungsplan Erschliessungsplan 1:500 c) c) Landumlegungsvertrag Gemeinde Davos / Fopp / Konsumverein Konsumverein / Canostra SA / Leuthold SA d) Modell (aufgehoben) e) (aufgehoben) f) f) Ouartiergestaltungsplan Quartiergestaltungsplan Nr. Nr. 120-20 1:500 vom vom 30.11.2001 30.11.2001 g) Quartier-Erschliessungsplan g) Quartier-Erschliessungsplan Nr. Nr. 120-21 120-21 1:500 vom 30.11.2001 h) Modell 1:500 vom 30.11.2001 Falls Falls Differenzen zwischen den Bestandteilen g, und h einerseits Bestandteilen Iit. lit. f, g, einerseits und den übrigen Bestandteilen Bestandteilen andererseits zu Tage treten, gehen die neuen treten, Bestandteile f, g und h vor.“ Bestandteile vor."

r

o Art. 10 des Quartierplans,,Geissloch „Geissloch II“ ll" heisst neu: „Langlaufloipe: Die Loipenführung ist im Generellen ist Generellen Erschliessungsplan Erschliessungsplan festgelegt festgelegt und ist ,,Langlaufloipe: ist gewäh weiterhin gewährleistet.“ weite rleistet." .o Art. 16 des Quartierplans „Geissloch ll" heisst neu: ,,Geissloch II“ „Zufahrt zur Die Parzelle 5756 ist vollständig über die gemeindeeigene Skistrasse ist ,,Zufahrt Skrbfrasse UnterniveauUnterniveau- (Parzelle 5755 und 298) 298) oberirdisch erschlossen. erschlossen. Die Bestimmungen von garage 5756 5756 Art. Att. 17 und Art.

Art. 18 werden aufgehoben.“

aufgehoben."

zur

I

.

. Art.

Art. 17 des Quartierplans,,Geissloch

„Geissloch II“ ll" wird aufgehoben. aufgehoben. oo Art.

Art. 18 des Quartierplans

ll" wird aufgehoben. Quartierplans „Geissloch aufgehoben. ,,Geissloch II“

2.

2. Materielles zum Bauvorhaben Mehrfamilienhaus „Süesswiichel“ MaterielleszumBauvorhabenMehrfamilienhaus,,Süesswiichel" Bei geplanten Bauvorhabens Bei der der Prüfung Prüfung des geplanten Bauvorhabens werden werden die die Bestimmungen des des neuen neuen Baugesetzes der Landschaft Davos Davos Gemeinde und die Bestimmungen des geänderten Quartierplanes Quartierplanes „Geissloch ,,Geissloch II“ ll" zugrunde gelegt. Somit sind natürlich natürlich alle vorgebrachten vorgebrachten Rügen Rügen betreffend Verstösse des des Bauprojektes gegen den Quartierplan Quartierplan in dem Umfange, wie sie auf die jetzt geänderten Passagen abzielten, an dieser Stelle nicht noch noch einmal einmal zu behandeln. behandeln. Es wird wird hiermit diesbezüglich an obige AusführunAusführungen zur Änderung Anderung des Quartierplanes Quartierplanes verwiesen.

a) a)

b)

c)

Die Einsprecherinnen Einsprecherinnen 1 bis 3 rügen eine Überschreitung Überschreitung der Ausnützung durch durch das geplante Bauvorhaben. Bauvorhaben. Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone Dorf/Platz Dort/P|alz in der gemäss Art.

Art. 60 in

60 in Verbindung mit Art.

10 weitere Artikel

Art. 93 93 BauG

BauG mit mit einer Ausnützungsziffer von gebaut werden von 0.85 werden darf. 0.85 gebaut darf. Da der Quartierplan „Geissloch ll" diesbezüglich diesbezüglich keine abweichende Bestimmung Bestimmung enthält, enthält, ist auf ,,Geissloch II“ erwähnte Ausnützungsziffer abzustellen. einer abzustellen. Bei Baugzrundstücksgrösse Bei Baug^rundstücksgrösse von von 2062m2 2Q62m2 ergibt das das eine eine zulässige Bruttogeschossfläche2 geplante Bauvorhaben Bruttogeschossfläche von von 1752.7m. 1752.7m'. Das Das geplante Bauvorhaben nimmt eine Bruttogeschossfläche von von 1345.34m2 1345.34m2 in Anspruch, was einer einär Ausnützungsziffer Ausnützungsziffer von von 0.65 entspricht. entspricht. Die Bestimmungen Bestimmungen über die Ausnützungsziffer Ausnützungsziffer sind somit bei weitem eingehalten. Die Bestimmungen über die Grenzabstände Grenzabstände werden gerügt von den den Einsprecherinnen 1 bis 3 und von der Einsprecherin Einsprecherin 4. Diesbezüglich Diesbezüglich schreibt Art.

Art. 93 BauG für die betreffende Zone

Zone eieinen grossen Grenzabstand von von 12 12 Meter Meter und und einen einen kleinen kleinen Grenzabstand Grenzabstand von von 5 Meter Meter vor. Der geänderte Quartierplan ll" legt die Grenzabstände im Hinblick auf das BauvorQuartierplan „Geissloch ,,Geissloch II“ haben ebenfalls so fest. fest. Die Südfront des geplanten Mehrfamilienhauses „Süesswiichel“ ,,Süesswiichel" ist im Sinne Sinne von von Art.

Art. 102

102 Abs. Abs.4 BauG BauG als Hauptfassade zu als Hauptfassade zu verstehen. verstehen. Diese Diese hält hält den den grossen Grenzabstand von (Art. 12 Metern von 12 Metern (Art. 93 93 BauG) BauG) denn denn auch auch ohne weiteres ein. ein. Ebenso werden die kleinen Grenzabstände Grenzabstände von 5 Metern eingehalten.

gerügte Bestimmung Die Die von von mehreren mehreren Parteien Parteien gerügte Bestimmung bezüglich (Art. 26 bezüglich der der Minimalbesonnung Minimalbesonnung (Art. BauG) BauG) kommt in vorliegendem Fall nicht zu Anwendung. Anwendung. Denn die Bestimmungen des

Art. 26 Bestimmungen

BauG haben zum Ziel, BauG zum Ziel, den den Bauherren Bauherren mehr Spielraum für die Gestaltung Gestaltung und und Situierung der jedoch die gewähren. Wenn Bauten Bauten zu zu gewähren. Wenn diese diese jedoch die vorgeschriebenen Grenzabstände Grenzabstände einhalten, heisst dies, dies, dass Art.

Art. 26 BauG

BauG wegen wegen Einhaltung dieser vorhergehenden Bestimmung Bestimmung nicht mehr zur Anwendung Anwendung kommt. Auch die Rüge, Rüge, das Untergeschoss weise eine Länge von 40 Metern Metern auf auf und das Bauprojekt habe somit die Mehrlängenzuschläge Mehrlängenzuschläge zu berücksichtigen, berücksichtigen, schlägt aus folgendem Grunde fehl: Die betreffende Einsprecherin Einsprecherin rechnet zur Länge der Westfassade des Wohnhauses noch die Länge der Sammelgarage hinzu. gemäss Praxis hinzu. Doch Doch gemäss Praxis der Baubehörde Baubehörde müssen müssen bei bei AnAn- und und geplanten Sammelgarage, Nebenbauten, Nebenbauten, wie keine Mehrlängenzuschläge wie der der geplanten eingehalten keine Sammelgarage, Mehrlängenzuschläge werden. Vielmehr könnte bei diesen Bauten gemäss Art.

Art. 103

Abs. Abs. 1 BauG sogar ein geringerer Grenzabstand in Anspruch genommen genommen werden, werden, was was bei bei zu zu beurteilendem beurteilendem Projekt jedoch nicht geschieht. Anzumerken gilt diesbezüglich diesbezüglich auch, auch, dass dass die Garage mit mit 3 Metern Höhe Höhe ü— über dem gewachsenen Terrain die Vorschriften Vorschriften einhält einhält und die maximal mögliche die maximal mögliche Höhe Höhe von (Art. 103 Abs. 1 BauG) nicht ausschöpft. 4.5 Metern (Art.

d)

Die Die Einsprecherin Einsprecherin 4 rügt rügt die Anzahl Anzahl der Geschosse. Geschosse. Dazu Dazu ist ist folgendes zu zu bemerken: bemerken: Weil das das Untergeschoss nirgends höher als als 1.5 1.5 Meter Meter über über das das gewachsene Terrain Terrain hinausragt (vgl. die Darstellungen Darstellungen der Fassaden auf dem Plan Fassaden wird es gemäss Art. 101 Fassaden 1:100), 1 101 gezählt. Somit wird ersichtlich, dass das geplante Abs. Abs. 1 BauG geplante MehrfamiBauG nicht als Geschoss gezählt. lienhaus nicht mehr als 4 Geschosse aufweist, was der bereits erläuterten erläuterten Zonenordnung Zonenordnung und dem Quartierplan entspricht.

I e) e) Im lm Übrigen erfüllt das geplante Bauvorhaben Bauvorhaben gemäss den Plänen vom den Plänen vom 22. 22. August 2002 alle Voraussetzungen aussetzungen für eine geltendem BauG Bewilligung gemäss geltendem eine Bewilligung geänderten Quartierplan BauG und und dem dem geänderten „Geissloch ll". Vorbehalten bleiben zusätzlich zusätzlich noch noch die Bedingungen und Auflagen, die das die Bedingungen das kan,,Geissloch II“. tonale Feuerpolizeiamt Feuerpolizeiamt verfügt.

lV. Kosten Kosten

IV.

Die Kosten dieses Verfahrens bestehen aus der Gebühr von von Fr. Fr. 4'000.-- für die Kosten der Quartierplanänderung (Art. (Art. 142 planänderung 142 BauG) BauG) und und der der Gebühr Gebühr des des Baubewilligungsverfahrens Baubewilligungsverfahrens von von Fr. Fr. 10'800.-(Art. 157 (Art. 157 BauG) BauG) sowie sowie den den Kosten Kosten der (Publikation Quartierplan der Publikationen Publikationen von von Fr. Fr. 308.-308.-- (Publikation Quartierplan und Baugesuch). Da Da sich sich die die Einsprachen nicht nicht als als völlig völlig unbegründet erwiesen, erwiesen, sind sind den den Einsprecher/lnnen Einsprecher/lnnen keine Kosten Kosten zu zu überbinden. überbinden. Die gehen zulasten Die Verfahrenskosten gehen zulasten desjenigen desjenigen der der die die Planungskosten veranlasst veranlasst hat, hat, respektive die Bauherrschaft. Bauherrschaft. Praxisgemäss Praxisgemäss werden werden im Verfahren auf Anderung eines Quartierplan Quartierplan sowie im Baubewilligungsverfahren Baubewilligungsverfahren keine Entschädigungen Entschädigungen zugesprochen. zugesprochen. Aufgrund der der Prüfung der Änderung Anderung des des Quartierplans sowie sowie des des eingereichten eingereichten Baugesuches Baugesuches und gestützt auf die vorstehenden Erwägungen

beschliesst die Baubehörde: Baubehörde:

1. A) A) Der Quartierplan,,Geissloch „Geissloch II“ ll" wird wird gemäss Art.

Art. 143 143 BauG

BauG im Sinne der Enruägung lll der Erwägung lll 1.e)

1.

ergänzt bzw. geändert.

B) B) Der Der abgeänderte abgeänderte Quartierplan muss im Grundbuch Quartierplan muss Grundbuch angemerkt angemerkt werden, werden, wofür wofür hiermit hiermit die Anmeldung abgegeben abgegeben wird. C) C) Die Einsprachen bezüglich der Änderung Anderung des Quartierplans werden, soweit auf sie eingetreQuartierplans werden, ten werden konnte, konnte, im Sinne der EnNägungen Enrvägungen abgewiesen.

2. A) Die Die Baubewilligung für den Neubau Neubau des des Mehrfamilienhauses Mehrfamilienhauses „Süesswiichel“ auf der der Parzelle ,,Süesswiichel" auf

2.

Nr. Nr. 5756, 5756, Skistrasse, 7270 7270 Davos Davos Platz, Plalz, wird genehmigten Plänen wird entsprechend entsprechend den den genehmigten Plänen vom 22. August 2002 erteilt. Vorbehalten bleibt der Entscheid des kantonalen Feuerpolizeiamtes. kantonalen

B) Die Einsprachen bezüglich bezüglich dem Baugesuch Mehrfamilienhaus „Süesswiichel“ werden, Mehrfamilienhaus,,süesswiichel" werden, sofern auf sie eingetreten werden konnte, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. abgewiesen.

3. Die Kosten dieses Verfahrens, Verfahrens, bestehend in:

3.

Gebühren Quartierplanänderung 4'OOO.-Quartierplanänderung Fr. Fr. 4'000.-Gebühren (prov.) Fr. Gebühren Baubewilligungsverfahren Baubewilligungsverfahren (prov.) Fr. 10'800.—10'900.-Kosten der Publikation Quartierplan Fr. 171 Fr. 171.-Kosten der Publikation Baugesuch Fr. 137.-Total Total (prov.) Fr. 15'108.-Fr. ’1Q8;

Quartierplan

gehen im Betrage von gehen von Fr. Fr. 15'108.-- zulasten desjenigen, desjenigen, der gemäss Art.

Art. 142

Abs. Abs.2 BauG BauG die Planungsänderung trifft, trifft, respektive respektive zulasten der Bauherrschaft und der Bauherrschaft und sind sind innert innert 30 30 Tagen Tagen nach Rechnungsstellung Rechnungsstellung zu bezahlen.

Die Die Bauherrschaft wird darauf aufmerksam gemacht, gemacht, dass die definitive Festlegung Festlegung der Gebühren ren gestützt auf die amtliche Schätzung (Art. (Art. 157 BauG) Schätzung 157 BauG) erfolgt. erfolgt. Die Bauherrschaft hat deshalb nach Fertigstellung der Baute mit einer nachträglichen nachträglichen Gebühr zu rechnen.

10 10

4. Es werden keine Entschädigungen Entschädigungen zugesprochen. Baubewilligung wird unter folgenden weiteren 5. Die Baubewilligung weiteren Bedingungen Bedingungen und Auflagen erteilt: privaten Rechte: a) Vorbehalt Vorbehalt der der privaten Rechte: Die Die Baubewilligung Baubewilligung bezieht bezieht sich sich nur nur auf auf das das öffentlicha) rechtliche Verhältnis. Die Rechte Dritter (privatrechtliche Einsprachen) bleiben vorbehalten.

Baubeginn: Mit der b) Baubeginn: der Erteilung Erteilung der der Baubewilligung Baubewilligung darf darf mit den den Bauarbeiten Bauarbeiten unter unter Vorbehalt b)

g, h und von e, von e, f,f, g, hiernach begonnen und ii hiernach begonnen werden. werden. Die Die Bauherrschaft Bauherrschaft wird jedoch darauf darauf aufgemacht, merksam dass die Baubewilligung innert 20 Tagen seit seit ihrer Mitteilung Mitteilung beim Verwaltungsgericht des des Kantons Graubünden Graubünden durch durch die die Nachbarn Nachbarn angefochten werden werden kann. Allenfalls sind noch die sind noch die Gerichtsferien Gerichtsferien zu zu beachten. beachten. Es Es empfiehlt sich sich daher, daher, mit mit dem dem Baubeginn beginn bis zum Ablauf der 20-tägigen 2O-tägigen Beschwerdefrist oder bis zum allfälligen Verwaltungsallfälligen Verwaltungsgerichtsurteil zuzuwarten. gerichtsurteil zuzuwarten. Das Risiko für einen einen sofortigen Baubeginn trägt die Bauherrschaft. lm Falle Falle eines verwaltungsgerichtlichen verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens entscheidet das Verwaltungsgedas Verwaltungsgericht möglicherweise, möglicherweise, dass während des Gerichtsverfahrens nicht gebaut werden darf.

c) Erlöschen Erlöschen der Baubewilligung: Die der Baubewilligung: Die Baubewilligung Baubewilligung erlischt, erlischt, wenn wenn mit mit dem Bau nicht nicht innert dem Bau eines Jahres nach ihrer Rechtskraft Rechtskraft begonnen wird (vgl. im übrigen Art.

Art. 152

BauG).

d) Verbindlichkeit der Baubewilligung: Baubewilligung: Bauarbeiten Bauarbeiten dürfen nur im Rahmen Rahmen der dürfen nur der Baubewilligung

und der bewilligten Pläne Pläne und unter unter Beobachtung Beobachtung der Vorschriften Vorschriften des des Baugesetzes ausgeführt führt werden. werden. Ergibt Ergibt sich sich bei bei der der Bauausführung Bauausführung die die Notwendigkeit Notwendigkeit von von den den genehmigten Bauplänen abzuweichen, abzuweichen, so ist vor Ausführung der Anderung eine Ergänzung des des Baugesuches und beiwesentlichen wesentlichen Anderungen Anderungen ein neues Baugesuch einzureichen.

e) Anschlussrechte: Die vorliegende Baubewilligung Baubewilligung umfasst keine Anschlussrechte an die öffentlichen fentlichen Netze der WasserWasser- und und Elektrizitätsversorgung Elektrizitätsversorgung sowie sowie der der Kanalisation. Kanalisation. Für Für Anschlussbewilligungen sind vor Baubeginn separate Gesuche bei zuständigen Instanzen bei den den zuständigen lnstanzen (Gemeindebauamt, Wasserversorgung und (Gemeindebauamt, und Elektrizitätswerk) Elektrizitätswerk) einzureichen. einzureichen. Die Die Baubehörde macht ausdrücklich auf auf die für alle Neu- und alle Neuund Umbauten zu entrichtenden entrichtenden AnschlussgebühAnschlussgebühUmbauten zu ren ren für Wasser, Wasser, Kanalisation Kanalisation und und elektrische elektrische Energie Energie gemäss den den einschlägigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Bestimmungen aufmerksam. aufmerksam.

Die Die Vorschriften Vorschriften des des kommunalen kommunalen Kanalisationsgesetzes, Kanalisationsgesetzes, des des Gesetzes Gesetzes betreffend betreffend die Wasserversorgung und die Reglemente des Elektrizitätswerkes sind einzuhalten. Elektrizitätswerkes

f)f)

Baulicher Zivilschutz: Vor dem Baubeginn hat die die Bauherrschaft den den Ersatzbeitrag, der vom kantonalen Amt für Zivilschutz und Katastrophenhilfe gemäss gemäss Art. kantonalen und Aft. 4 und und 5 der der Schutzbautenverordnung (BMV, SR 520.21), festgesetzt wird, der Landschaft Davos Gemeinde zu entwird, richten. Die Rechnungsstellung erfolgt separat.

g) Rücksicht auf auf bestehende bestehende Leitungen: Leitungen: Vor Vor der der Ausführung von von Grabarbeiten hat sich Grabarbeiten hat sich der Bauherr bzw. bzw. der der Unternehmer über das das Vorhandensein von von Kabeln Kabeln sowie sowie Kanalisationsund Wasserleitungen beim Elektrizitätswerk (Tel. 081 Elektrizitätswerk Davos Davos (Tel. 081 415 38 00) 00) und und beim beim Gemeindebauamt (Tel. O81 414 31 081 414 31 61) zu erkundigen.

h) Benützung des des öffentlichen Grundes Bauarbeiten: Wenn Wenn für Grundes während der der Bauarbeiten: für Bauarbeiten Bauarbeiten der h) Benützung

öffentliche Grund, Grund, sei sei es zur Aufstellung Aufstellung von von Gerüsten, Abbruch Abbruch von von Mauern, Mauern, Graben Graben von Fundamenten, Fundamenten, Deponieren von von Materialien Materialien oder oder in anderer Weise Weise vorübergehend benützt werden muss, muss, ist hierfür vor Baubeginn die Bewilligung Bewilligung des Chef der Landschaftspolizei Landschaftspolizei ein(Art. 50 zuholen zuholen (Art. i.V.m Art. 50 BauG BauG i.V.m

Art. 16 16 Vz

Vz BauG). BauG). Zu Zu beachten beachten sind sind insbesondere insbesondere die Schutzvorschriften des Art. Art. 10 Vz BauG. 10Yz

gegen den i) Schutzmassnahmen, Massnahmen Massnahmen gegen den Baulärm, Baulärm, Bauzeiten: Bauzeiten: Zu Zu beachten beachten sind sind die die

Vorschriften über über die die Massnahmen Massnahmen gegen den den Baulärm Baulärm und und zur zur Sicherung der der Baustellen (Art. 154 BauG). (Art. BauG). In ln der Zeit vom 15. 15. Dezember bis am 1. 1 . April, frühestens frühestens jedoch bis am Os(Lärm, Staub, terdienstag, sind störende Bauarbeiten (Lärm, Staub, üble Gerüche) untersagt. Während der

11 11

übrigen Zeit ist der Einsatz lärmverursachender lärmverursachender Baumaschinen Baumaschinen und Geräte auf folgende folgendeZeiten beschränkt: Von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis bis 19.00 Uhr.

j) Bauvorschriften: Bauvorschriften:

aa) aa) Feuerpolizeiliche Feuerpolizeiliche Vorschriften: Vorschriften: Die Die Abstände Abstände im im Heizraum Heizraum ab ab Heizkessel Heizkessel müssen genügen: Seitlich: je 70 cm (sofern nachfolgenden nachfolgenden Massen Massen genügen: (sofern keine seitliche seitliche Putzöffnungen vorhanden sind, darf der Abstand Abstand auf einer Seite bis bis auf aut 20 2Q cm reduziert werden), Rückseite: 70 cm, Vorderseite: Kesseltiefe plus 30 cm. Für die Einhaltung Einhaltung der feuerpolizeilichen feuerpolizeilichen Bauvorschriften Bauvorschriften sind sind Bauherr, Bauherr, ProjektverfasProjektverfass__er, s-er, Bauleiter und Unternehmer Unternehmer verantwortlich. verantwortlich. bb) bb) Öltankanlagen: Die Richtlinien Oltankanlagen:..Die Richtlinien des des Kantonalen Kantonalen Gewässerschutzamtes betreffend betreffend die Erstellung von Öltankanlagen Oltankanlagen sind sind zu beachten. beachten. Im lm Tankraum sind folgende folgende Abstände einzuhalten: Ab Boden Boden 10 cm, cm, ab Einstiegdeckel Einstiegdeckel bis Betondecke Betondecke 70 cm, cm, bei seitlichem Einstiegdeckel Einstiegdeckel in den Tank von Tankoberhaut bis Betondecke Betondecke 50 cm, Brandschutztüre cm, Brandschutztüre ist ist gegenüber dem dem Mannloch Mannloch anzubringen. anzubringen. Längsseiten Längsseiten 50 50 und und 15 cm, cm, Breitseiten 50 und und 15 cm, Tankinhalt allseitig cm, über 10'000 Liter LiterTankinhalt allseitig 50 cm. cm. HeizHeiz- und und Tankraum Tankraum müssen direkt ins Freie belüftet werden. .. cc) cc) Montage der Heizanlage: Heizanlage: Das Versetzen des Oltanks Öftanks sowie die Montage des des Heizkessels ist dem Feuerpolizeiamt Feuerpolizeiamt zu melden. dd) dd) Abwasser Abwasser von Garagen: Die Abwasser Abwasser von Garagen müssen müssen über einen Abscheider Abscheider in die Kanalisation eingeleitet werden. ee) ee) Kehrichtgefässe: Kehrichtgefässe: für die gedeckter, gut die Kehrichtgefässe Kehrichtgefässe ist gut zugänglicher ist ein ein gedeckter, zugänglicher Standort zu reservieren. ff) Gefangene Räume: Gefangene Räume sind sind mechanisch mechanisch zu entlüften. gg) Dachwasser: gg) Dachwasser: Es ist untersagt, Dachwasser auf Strassen, Wege und Plätze abzuleiten. Strassen, Wege Es gelten die Vorschriften des Art. 48 BauG. hh) hh) Schnee und und Eis: Eis: Es ist untersagt, untersagt, Schnee und und Eis von Gebäuden Gebäuden und und Plätzen auf den öffentlichen öffentlichen Grund abfallen zu lassen (vgl. (vgl, Art. 47 BauG). ii) Baufestigkeit und Isolationen: lsolationen: Bauten und Anlagen sind sind nach den anerkannten anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen und gesetzlichen Bestimmungen und haben haben den den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu genügen (vgl. Art. 40 BauG).

ff) ii)

Zur Ermöglichung k) Baukontrolle: Baukontrolle:Zur Ermöglichung der Baukontrolle ist dem Bauamt Anzeige zu machen:

aa) aa) Nach Nach Erstellung des Schnurgerüstes. Schnurgerüstes. bb) bb) Über Uber die die Fertigstellung Fertigstellung von von NeuNeu- und und Umbauten, Umbauten, auf auf alle alle Fälle Fälle 14 14 Tage Tage vor vor dem beabsichtigten (Art. 155 BauG). beabsichtigten Bezug Bezug (Art.

l) Verantwortlichkeit: Für Für die die Befolgung Befolgung der baubau- und und feuerpolizeilichen Vorschriften Vorschriften und und die

Übereinstimmung Ubereinstimmung der ausgeführten Bauten mit den genehmigten Plänen sowie für die Erfüllung lung der geknüpften Bedingungen der an an eine eine Baubewilligung Baubewilligung geknüpften Bedingungen sind sind Gesuchsteller, Gesuchsteller, Bauherrschaft, Grundeigentümer, Architekt, schaft, Architekt, Bauleiter, Bauleiter, Unternehmer (Art. 159 Unternehmer verantwortlich verantwortlich (Art. 159 ff. BauG). BauG). Durch die Erteilung der Baubewilligung und Ausübung der Kontrolle Kontrolle übernehmen die Behörden Behörden keine Garantie für Konstruktion, Konstruktion, Festigkeit, Festigkeit, Sicherheit des Standortes Standortes oder Materialeignung. rialeignung.

6. Die definitive äussere Farbgebung ist in Absprache Absprache mit dem Hochbauamt Hochbauamt zu bestimmen. 7. Jegliche Jegliche Beschmutzung Beschmutzung von von Strassen, insbesondere insbesondere bei bei Lastwagenfuhren Lastwagenfuhren aus aus Baugruben, Baugruben, ist untersagt. Bevor ein Fahrzeug die Baustelle verlässt, sind die Räder zu reinigen.

8. Jede Jede lmmission, welche im Zusammenhang mit dem dem Projekt für die die nähere nähere und weitere weitere Umgebung entstehen könnte, könnte, ist nötigenfalls umgehend durch durch entsprechende Vorkehrungen Vorkehrungen zu beheben.

L Der Kehrichtstandort ist vor Baubeginn mit dem Betriebsleiter Betriebsleiter der KMA festzulegen. festzulegen.

t,

12

10. 10. Lärmschutz: Die Vorschriften der Lärmschutzverordnung Lärmschutzverordnung sind einzuhalten. einzuhalten.

11. Energie: 11. Energie: Für die haustechnischen haustechnischen Anlagen sind gemäss Verordnung Verordnung über die energetischen Anforderungen forderungen an an Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen des (BR 820.215) des Kantons Kantons Graubünden Graubünden (BR typengeprüfte 820.215) typengeprüfte Komponenten Komponenten einzusetzen einzusetzen oder der Nachweis für die Einhaltung der in Ziffer Ziller 3.5 der Verordnung aufgestellten aufgestellten Anforderungen zu erbringen. 12. 12. Gegen Gegen diesen diesen Entscheid Entscheid kann kann innert 20 Tagen Tagen seit seit Mitteilung Mitteilung schriftlich schriftlich und und begründet begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Graubünden, Obere Plessurstrasse Plessurstrasse 1, 1, 7000 Chur, Chur, Rekurs erhoben werden. werden. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen. 13. 13. Mitteilung an: - Herrn Dr. iur. Condrad Weinmann, Rechtsanwalt Rechtsanwalt (im Doppel, eingeschrieben) eingeschrieben) - Herrn Rechtsanwalt Rechtsanwalt Thomas Kollegger (Vierfach, eingeschrieben) Kollegger (Vierfach, eingeschrieben) - Herrn Dr. iur. iur. Robert Wolfer Rechtsanwalt Rechtsanwalt (Dreifach, eingeschrieben) eingeschrieben) - Bauamt, im Hause — Gemeindeingenieur, im Hause

-

Freundliche Grüsse

LANDSCHAFT DAVOS GEMEINDE .. GEMEINDE NAMENS DER BAUBEHORD BAUBEHö Der Präs'dent Der

I t, E

Mitteilung am: am: 10. Oktober 2002

Roffler

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Karl Mattle