Teilrevision Baugesetz
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Davos
Document
- Numer
- 20.635
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Davos
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 11-08-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
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AMT
R RAUMENTWICKLUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
11 . August 2020
12. August 2020
635
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen anlässlich der Umenabstimmung vom 9. Februar 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Teilrevislon des Baugesetzes (Art. 30, 30a - h und 157). Ein auf den 2. November 2016 datierter Planungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 16. Januar 2017 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 9. Februar 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 3. März 2020 (Publikationsorgan der Gemeinde) sowie am 8. Juni 2020 (Kantonsamtsblatt). Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Teilrevision des Baugesetzes (BauG) bilden neue Bestimmungen (Art. 30a bis Art. 30h sowie Art. 157 Abs. 3), mit welchen der bisher rechtskräftige Art. 30 BauG zu Reklamen und Hinweistafeln ersetzt wird.
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Die neuen Bestimmungen setzen sich im Einzelnen mit der Bewilligungspflicht für Werbeanlagen, der Gestaltung, der Anzahl sowie der speziellen Effekte von solchen Installationen, dem Verbot von diskriminierenden, unwürdigen und unsittlichen Inhalten, der Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdwerbung, den Ausnahmemöglichkeiten für Veranstaltungen sowie der Grundlage für einen separaten Gebührentarif auseinander. Um über durchsetzbare, aber doch entwicklungsfähige Bestimmungen zu verfügen, wurden nur die wichtigsten Regelungen auf gesetzlicher Stufe normiert. Die Detailbestimmungen werden in einer Verordnung über das Reklamewesen durch den Kleinen Landrat der Gemeinde Davos erlassen. Mit den neuen Bestimmungen zum Reklamewesen wird einerseits das Ziel verfolgt, eine ausreichende Rechtsgrundlage in Bezug auf den Umgang und die Bewilligung mit respektive von Reklamen und Reklameanlagen zu schaffen. Andererseits wird das generelle und ausnahmslose Verbot von Fremdwerbung ausserhalb der im Plakatierungskonzept ausgewiesenen Standorte durch eine differenziertere Regelung ersetzt. Wie bisher ist Fremdwerbung auf privatem Grund nur an den in einem speziellen Plan ausgewiesenen Standorten zugelassen. Neu können interessierte Personen in diesen Plan Einsicht nehmen und bei der Baubehörde die Aufnahme zusätzlicher Standorte beantragen, welche bewilligt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die baugesetzlichen Vorschriften über das Reklamewesen sowie die Bestimmungen der dazugehörenden Verordnung eingehalten sind.
C. Teilrevision des Baugesetzes Bezüglich Reklameregelung im Bereich von Kantonsstrassen kann auf die entsprechenden Ausführungen im Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumentwicklung vom 16. Januar 2017 verwiesen werden. Im Übrigen gibt die von der Gemeinde Davos am 9. Februar 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die von der Gemeinde Davos am 9. Februar 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 30, 30a - h und 157) wird genehmigt.
2.
Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
4.
Mitteilung an:
Der Präsident:
Dr. Chr. Rathgeb
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun