Teilrevision Parz. 5737
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Davos
Document
- Numer
- 19.966
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Davos
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 17-12-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal Chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
17. Dezember 2019
19. Dezember 2019
966
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II Governo del Cantone dei Grigioni
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen an der Volksabstimmung vom 25. November 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung (Zonenplan 1:1000 Par-
zelle Nr. 5737).
Ein Planungsw und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 1. Juli 2019 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raument-
wicklung verfasste mit Datum vom 5. Juli 2018 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentli— che Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 25. November 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 5. März
2019. Es gingen keine Beschwerden ein. IVlit Schreiben vom 12. Juli 2019 ersuchte der Kleine Landrat Davos um Genehmi-
gung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung wird ein überbaubarer und gut er" schliessbarer Baustandort auf der Parzelle Nr. 5737 in. der Gemeinde Davos geschaffen. Zu diesem Zweck wird die Ortsrandzone II (Bauzone) südwestlich der Par» zelle Nr. 4550 auf die Parzelle Nr. 5737 hinaus erweitert. Im Gegenzug werden zur Kompensation andernorts drei Teilbereiche der Ortsrandzone II der Landwirtschaftszone bzw. der Zone übriges Gemeindegebiet (beides Nichtbauzonen) zugewiesen.
Konkret wird eine Fläche von ca. 972 m2 von der Landwirtschaftszone der Ortsrand-
zone II zugewiesen werden. Um eine flächengleiche Kompensation zu gewährleisten, wird erstens südlich der Parzelle Nr. 5563 eine Fläche von ca. 129 m2 von der
Ortsrandzone II der Zone übriges Gemeindegebiet zugewiesen. Zweitens wird nörd-
lich der Parzelle Nr. 4550 entlang der Palüdastrasse eine Fläche von ca. 492 m2 von
der Ortsrandzone Il in die Landwirtschaftszone umgezont. Die dritte Umzonung von
der Ortsrandzone II in die Landwirtschaftszone im Umfang von ca. 351 rn2 erfolgt anw
grenzend an die Parzelle Nr. 896 auf der Parzelle Nr. 5737.
Über den Ausgleich des einzonungsbedingten Mehrwertes sowie über die Bauver—
pflichtung haben die Gemeinde Davos und die Grundeigentümerschaft (Erbenge— meinschaft Jan BrangerwBolt sel.) am 14. September 2018 resp. 18. September 2018
eine öffentlichwechtliche Vereinbarung getroffen. Vereinbart wurde eine Mehr-
wertabschöpfung von 30 % des BodenmehnNertes sowie eine Pflicht zur Überbauung der neu eingezonten Fläche auf der Parzelle Nr. 5737 innert acht Jahren.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung 1.
Allgemeines
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem am 1. April 2019 in Kraft getretenen Kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP»-S‚ vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019) übereinstimmt.
2. Wohn—, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) stabil halten Gemäss dem KRlP-S weist die Gemeinde Davos vermutlich richtig dimensionierte Bauzonenreserven auf. Die Gemeinde muss die Grösse ihrer WMZ gesamthaft stabil halten und Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserven treffen.
lVlit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung wird die WlVlZ im Ergebnis nicht vergrössert. Es erfolgt lediglich eine WlVlZ-Umlagerung mit dem Ziel, das bereits be-w
stehende WlVlZ-Potenzial besser zu nutzen. Damit entspricht die Vorlage den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, insbesondere dem Grundsatz von Art. 3 Abs. 3
iit. abis RPG. 3.
Keine Richtplanpflicht
Gemäss einem im Kapitel 5.2.1 KRIP-S festgehaltenen Leitsatz sind Erweiterungen und Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Gemeinde dann über» kommunal (regional) abzustimmen, wenn diese während einer Planungsperiode von
15 Jahren, gerechnet ab Erlass des KRlS, jeweils eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Erweiterungen und Verlagerungen werden dabei separat betrachtet.
Diese Schwelle für die Bejahung einer Richtplanpflicht ist vorliegend nicht erreicht. Es geht um eine Verlagerung des Siedlungsgebiets im Umfang von lediglich ca.
972 m2. Es istjedoch festzuhalten, dass für die Gemeinde Davos nach der Genehmi— gung der vorliegenden Ortsplanungsrevision nur noch Verlagerungen des Siedlungsgebiets im Umfang von maximal ca. 9028 m2 ohne Richtplanfestsetzung möglich sind.
Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
Zonenplan 1:1000 Parzelle Nr. 5737 1.
Mehrwertabschöpfung und Bauverpflichtung
Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen, welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist und schwerpunktmässig die neuen Ren-
gelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19aw19h KRG) und über den Ausgleich
planungsbedingterVor— und Nachteile (Art. 19i—19w KRG) umfasst. Da der kommunale Beschluss zur vorliegenden Ortsplanungsrevision bereits am
25. November 2018 und damit vor Inkrafttreten des KRG am 1. April 2019 erfolgte,
unterliegen die Mehrwertabgabe und die Bauverpflichtung vorliegend noch nicht nach dem teilrevidierten KRG (siehe dazu die Übergangsbestimmung von Art. 108a
Abs. 1 KRG). Vielmehr dürfen sich die Mehrwertabgabe und die Bauverpflichtung
vorliegend nach der vorstehend erwähnten Vereinbarung zwischen der Gemeinde Davos und der Erbengemeinschaft Jan Branger—Bolt sel. vom 14. September resp.
18. September 2018 richten.
2.
1
Walderhaltung
Vorliegend wurde die rechtskräftige statische Waldgrenze im Zonenplan 1:1000 Parw
zelle Nr. 5737 vom 30. Januar 2019 nicht dargestellt. Gemäss PIVIB kann der minimale Waldabstand von 10 m bei einem Neubau eingehalten werden.
3.
Naturgefahren l Gefahrenzonen
Die rechtskräftige Ortsplanung der Gemeinde Davos enthält für die vorliegend zur Debatte stehenden Ein- und Auszonungsflächen keine Gefahrenzonen‘. Im Rahmen der laufenden Revision des Gefahrenzonenplans muss voraussichtlich sowohl die
neu der Ortsrandzone zugewiesene Fläche als auch der Teil der Parzelle Nr. 4550,
der südwestlich des bestehenden Gebäudes liegt, wegen Gleitschneegefährdung ein ner Gefahrenzone 2 (blaue Zone) zugewiesen werden. Der zu revidierende Gefah— renzonenplan wird Gegenstand einer separaten Teilrevision der Ortsplanung bilden. In der Gefahrenzone 2 sind neue Bauten oder Anlagen sowie bauliche lVlassnahmen
an bestehenden Bauten oder Anlagen grundsätzlich zulässig. Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, bedürfen jedoch besonderer baulicher Schutzmassnahmen. Die Prüfung von Bauvorhaben in einer Gefahrenzone
2 erfolgt durch Prüfingenieure der Gebäudeversicherung Graubünden. Der Prüfingenieur muss bereits im Rahmen der Projektierung des Bauvorhabens durch die Bau-
herrschaft beigezogen werden, um zeitraubende Projektanpassungen zu vermeiden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Zonenplan 1:1000 Parzelle Nr. 5737 vom 30. Januar 2019 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen genehmigt: a)
Die rechtskräftige statische Waldgrenze ist im Zonenplan 1:1000 Parzelle
Nr. 5737 vom 30. Januar 2019 nicht dargestellt.
b) Nach der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanungsrevision dürfen in der Gemeinde Davos Erweiterungen resp. Umlagerungen des Siedlungsgebiets nur noch im Umfang von maximal ca. 9028 m2 ohne Richtplanfestsetzung er".
folgen. c)
Die Ausscheidung allfälliger Gefahrenzonen erfolgt in einer separaten Teilrevision der Ortsplanung.
2.
Der Kleine Landrat Davos wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
4.
Die von der Gemeinde bestimmte DatenverWaltungsstelle führt die Nutzungs— plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
5.
Mitteilung an: Kleiner Landrat-Davos, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz 1 Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur Amt für Natur und Umwelt
Amt für Jagd und Fischerei
Amt für Wald und Naturgefahren Amt für Immobilienbewertung
Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Amt für Raumentwicklung Standeskanzlei Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
WVl
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun