Teilrevision Gewässerraum
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Zernez
Document
- Numer
- 20.937
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Zernez
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 17-11-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
Die Regierung
La Regenza
-
I I ll Governo
del Cantone dei Grigioni
des Kantons Graubünden
dal chantun Grischun
Sitzung vom
IVlitgeteilt den
' Protokoll Nr.
17. November 2020
18. November 2020
987/2020
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zernez beSchlossen an der Urnenabstimmung . vom 24. November 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden
folgende P Ianungsmittel verabschiedet:
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Zonenplan 1:2000 Zernez, Gewasserraum
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Zonenplan 1:2000 Susch, Gewässerraum
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Zonenplan 1:2000 Lavin, Gewässerraum
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Zonenplan 1:10 000/ 1:5000 Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraum
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Unterlagen ein: Planungs- und Mitwirkungsbericht (PlVlB) vom 24. Oktober 2019 gemäss Art. 47
der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
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Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zernez die folgenden weiteren
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I
Kurzbericht "Überarbeitung Auenperimeter", Arinas environment AG vom
16. Dezember 2017 (nachstehend Kurzbericht Arinas)
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 20. Juni 2018 einen
Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom
24. November 2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton
Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 6. Dezember 2019. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Zernez um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der Ortsplanungsrevision bildet in erster Linie die Gewässerraum-
ausscheidung auf dem Gemeindegebiet von Zernez. Die ortsplanerische Umsetzung
erfolgt gemäss Praxis mittels einer Gewässerraumzone in den Zonenplänen.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raum-
planungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist
somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)
sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan UnterengadinNal lVlüstair ‚ übereinstimmt.
Die Anpassung des Kapitels 3.9 "OberfläChengewässer und Fischerei", Beschluss-
version 29. Juli 2019, wurde mit Regierungsbeschluss vom 27. August 2019 (Prot.
Nr. 631) beschlossen und für die Behörden des Kantons Graubündenals verbindlich
erklärt. Die Genehmigung durch den Bund ist am 21. Juli 2020 erfolgt. Im Regionalen
Richtplan Unterengadin/Val Müstair bestehen noch keine Vorgaben hinsichtlich des
Gewässerraums. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage unter
dem Aspekt der Richtplanung genehmigungsfähig ist.
'Auen- und Naturobjekte
1.
Gewässerraum im Bereich der Auenobjekte
Der Gewässerraum ist gemäss Leitfaden "Gewässerraumausscheidung Graubünden" des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) Vom 20. August 2018 dort zu
erweitern, wo dies die überwiegenden Interessen des Natur-n und Landschaftsschutzes erfordern. insbesondere im Bereich von inventarisierten Auengebieten von
nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung ist der Gewässerraum in der Regel auf
den kompletten Auenperimeter zu erweitern.
Im Auftrag der Gemeinde Zernez hat das Büro Arinas environment AG für die vorliegende Ortsplanungsrevision eine Überarbeitung der Auenperimeter
vorgenommen und die Ergebnisse in einem Kurzbericht vom 16. Dezember 2017 festgehalten. Dieser Kurzbericht Arinas wurde vom ANU für die Festlegung des
kantonalen Biotopinventars überprüft, und die darin gemachten Festlegungen wurden teilweise übernommen. Mit Regierungsbeschluss vom 18. Dezember 2018
(Prot. Nr. 1036) wurde der Auswertungsbericht des ANU zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig wurde das ANU beauftragt, die Biotope von regionaler und lokaler _ Bedeutung sowie die Objekte von nationaler Bedeutung mit den durch den Kanton
vorgenommenen genauen Abgrenzungen im kantonalen Biotopinventar zu führen
und dieses auf der Geodatendrehscheibe Graubünden zugänglich zu machen. Die Gemeinde hat in der vorliegenden Ortsplanungsrevision die Daten für die Auen-' objekte A—2209 (Urezzas suot ..„ Plan d'Arduond, regionale Bedeutung), A—185
(Sotruinas, regionale Bedeutung), A—2210 (Sur Punt, Lavin, lokale Bedeutung) und A-2211 (Planturen, lokale Bedeutung) aus dem erwähnten Kurzbericht Arinas
unverändert für die Ausscheidung neuer Naturschutzzonen sowie der damit zusammenhängenden Gewässerräume übernommen. Es besteht zwischen dem
kantonal festgelegten Biotopinventar und den Festlegungen in der vorliegenden Ortsplanung teilweise eine Differenz, welche jedoch nicht gravierend ist. Dennoch
sollten die Abweichungen zwischen den inventarisierten Auengebieten von regionaler und lokaler Bedeutung gemäss dem Biotopinventar sowie den dem
Gewässerraum zugeschlagenen Perimetern gemäss Kurzbericht Arinas bereinigt werden.
IVlit Schreiben vom 16. IVlärz 2020 wurde der Gemeinde Gelegenheit eingeräumt,
sich zu einer allfälligen Auflage zu äussern. Die Gemeinde erklärte mit Schreiben
vom 3. Juni 2020, dass im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanungfür die Auen
eine Detailkartierung erfolgen könne und alsdann die Gewässerraumzonen
gegebenenfalls angepasst werden können. Wie erwähnt, sind die Differenzen nicht
sehr gross, weshalb einer Genehmigung der vorliegenden Festlegungen verbunden
mit einer nochmaligen Überprüfung Im Zuge der Gesamtrevision der Ortsplanung
zugestimmt werden kann. Die Gemeinde wird angewiesen, im Vorfeld der Arbeiten
für die Gesamtrevision der Ortsplanung zusammen mit Vertretern des ANU die
Problematik resp. Differenzen für die Auenobjekte A-2209, A—185, A-—221 O und
A-2211 an Ort und Stelle zu besichtigten und wenn möglich zu bereinigen. Kommt
dabei keine Einigung zu Stande, resp. ist die Gemeinde mit der fachlichen
Beurteilung des ANU nicht einverstanden, so kann sie selbstverständlich eine
Überprüfung (Nachkartierung) durch ein unabhängiges Ökobüro veranlassen. 2.
Naturschutzzonen
2.1 Naturschutzzonen im Bereich der Auenobjekte
Bei den erwähnten Auenobjekte A-2209 (Urezzas suot — Plan d'Arduond, regionale
Bedeutung), A—-185 (Sotruinas, regionale Bedeutung), A—2210 (Sur Punt, Lavin, lokale
Bedeutung) und A—2211 (Planturen, lokale Bedeutung) wurden die Naturschutzzonen
entsprechend den von der Gemeinde festgestellten Gewässerräumen ausgeschie—
den. Die Aue An2205 (Chasuot, lokale Bedeutung) wurde zwar gemäss den kanto-—
nalen Daten vollständig einer Gewässerraumzone zugewiesen, doch erfolgte die
entsprechende Naturschutzzonenzuweisung nur teilweise. Insbesondere fehlt eine
Schutzzonenzu’weisung für den flussabwärts gelegenen Bereich der Aue. Entspre-
chend den vorstehenden Ausführungen wird auch hier die Gemeinde angewiesen, im
Vorfeld der Arbeiten für die Gesamtrevision der Ortsplanung zusammen mit Vertre-
tern des ANU die Problematik resp. Differenzen der Naturschutzzonenausscheidung an Ort und Stelle zu besichtigen und wenn möglich zu bereinigen. Kommt dabei
keine Einigung zu Stande, resp. ist die Gemeinde mit der fachlichen Beurteilung des
ANU nicht einverstanden, so kann sie selbstverständlich eine Überprüfung (Nachkartierung) eines unabhängigen Ökobüros veranlassen.
Auch das Auenobjekt A—2212 (Suot Pisch, lokale Bedeutung) wurde abweichend zu den lnventardaten einer Naturschutzzone zugewiesen. Die Festlegung der Natur-
schutzzone für das Auenobjekt reicht auf der orographisch rechten Seite weit in die Böschung hinauf, ohne aber den Erosionshang des Ova dal Sagl miteinzubeziehen.
Auch wenn keine Nutzungskonflikte bestehen, wird die Gemeinde ersucht, auch diese Abgrenzung bei der erwähnten Besichtigung mit dem ANU zu besprechen
resp. zu überprüfen. 2.2 Naturschutzzonen für Moorobjekte
Bei den Moorobjekten Fm-17509 (Craistas, lokale Bedeutung), Hm-2201 (Plan Sauaidas, regionale Bedeutung), Fm-17507 (Selva Dadoura, Zernez, lokale
Bedeutung) und Fm—17508 (Selva Dadoura, Zernez, lokale Bedeutung) ist laut
Stellungnahme des ANU die Datenlage unsicher. Der Gemeinde wird daher ersucht, im Hinblick aüf die Gesamtrevision der Ortsplanung diese Perimeter nachkartieren zu
lassen. Das ANU wird sich an den Kosten beteiligen.
E.
' Zonenplan 1:2000 Zernez, Gewässerraum
Die Gewässerraumzonen wurden korrekt ausgeschieden. Der Zonenplan 1:2000 . Zernez, Gewässerraum vom 24. November 2019 kann somit vorbehaltlos genehmigt werden.
Zonenplan 1:2000 Susch, Gewässerraum 1.
Allgemeines
Die Gewässerraumzonen wurden vorbehältlich der vorstehenden Ausführungen unter Kapitel D grösstenteils korrekt ausgeschieden. Lediglich bezüglich der
nachstehend thematisierten Gewässerraumzonen drängen sich Bemerkungen resp. Vorbehalte auf.
2.
Gewässerraumzone _Inn
2.1 Reduktion des Gewässerraums
a) Ausgangslage
In der Fraktion Susch wurde die Gewässerraumzone entlang des Inn in den Gebieten
dass und Plaz (Parzellen Nrn. 2028, 2522, 2034, 2045, 2042, 2067, 2065, 2064 entlang des lnn auf der orographisoh linken Innseite) sowie im Gebiet Surpunt
(Parzellen Nrn. 2133, 2525, 2517, 2127, 2151, 2129, 2046 und 2228 entlang des Inn
auf der orographisoh rechten Innseite) reduziert und an die baulichen Gegebenheiten angepasst.
Die eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) enthält in Art. 41a
verbindliche Vorgaben über die minimale Breite des Gewässerraums. Unterschrei—
tungen dieser Mindestbreiten sind nur in "dicht überbauten Gebieten" zulässig (siehe
Art. 41a Abs. 4GSchV). ln solchen Ausnahmesituationen darf der Gewässerraum
den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, sofern die Hochwassersicherheit
gewährleistet ist. Es gilt nachstehend somit zunächst zu prüfen, ob im Bereich’der
vorstehend erwähnten Parzellen von einem "dicht überbauten Gebiet" gesprochen“ werden kann.
Der Begriff "dicht überbautes Gebiet" wurde mit Blick auf die Gewässerraumprou
blematik neu geschaffen und ist bundesweit einheitlich auszulegen. Zwischenzeitlich
liegen verschiedene Urteile der kantonalen Gerichte sowie des Bundesgerichts zur
Begriffsauslegung vor. Dabei ist festzustellen, dass die Gerichte den Begriff restriktiv
auslegen. In die Beurteilung ist ein genügend grosser Planungsperimeter einzu—
beziehen, d. h. die Beurteilung darf nicht parzellenbezogen erfolgen. Periphere
Gebiete fallen dabei von vornherein ausser Betracht. Der Fokus liegt vielmehr auf
der Zentrums- oder Kernzone, denn dort handle es sich um Entwicklungsgebiete, wo
raumplanerisch erwünschte Verdichtungen anzustreben sind.
Vorliegend sind sowohl die zuständige Fachstelle (ANU) als auch das ARE zum
Schlusse gelangt, dass es sich beim Gebiet der erwähnten Parzellen nicht um ein
"dicht überbautes Gebiet" im Sinne von 41a Abs. 4 GSchV handle.
‚ b) Anhörungsverfahren
lVlit Schreiben vom 16. März 2020 hat das ARE der Gemeinde diese Beurteilung
zukommen lassen und ihr — sowie den betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern w die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern.
Der Eigentümer und die Eigentümerin der Parzelle Nr. 2522 (
) äussern sich in ihrer Stellungnahme vom 14. lVlai 2020
dahingehend, dass der vom Kanton geforderte Gewässerraum ohne Reduktion einschneidende Konsequenzen für die Nutzung ihres erst im Jahr 2017 erworbenen
Grundstücks zur Folge hätte. Dabei sei vor allem der unbebaute Teil des Grundstücks betroffen, welcher momentan als Garten genutzt Werde. Es sei vorgesehen,
die Fläche für ein Häuschen (Stöckli), eine Garage oder Parkplätze zu nutzen. Sie beantragen, die GewässerraUmzone gemäss Beschluss der Urnenabstimmung von
Zernez zu belassen. Sie begründen ihren Antrag damit, dass das Gebiet ihrer
Ansicht nach zu einem „dicht überbauten Gebiet" gehöre und deshalb im Sinne von
Art. 41
a Abs. 4 GSchV ein reduzierter Gewässerraum zulässig sei. Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 2129 (
) wies mit E-lVlail vom
14. lVlai 2020 darauf hin, dass es sich beim Brückenkopf um ein dicht überbautes
Gebiet handle. Zudem erachtet sie es als stossend,dass der Gewässerraum durch
das laut Denkmalpflege “Typologisch einmalige, markante Gebäude an heraus-
ragender Lage“ führen solle. Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 2042 (Clinica Holistica Engiadina AG) teilt mit Schreiben vom 13. Mai 2020 sinngemäss mit, dass sie die von der Gemeinde
beschlossene Abgrenzung für korrekt halte.
Der Eigentümer der Parzelle Nr. 2045 (
) stellt sich auf den
Standpunkt, dass auf die Festlegung eines Gewässerraums im Bereich seines
Grundstücks angesichts der bestehenden hohen Ufermauern (Eindolung) gemäss
Art. 41a
Abs. 5 GSchV überhaupt verzichtet werden könne.
Der Gemeindevorstand stellt sich mit Schreiben vom 3. Juni 2020 auf den Standn
punkt, bei den zur Diskussion stehenden Siedlungsteilen handle es sich sehr wohl
um dicht überbaute Gebiete. Die historischen Engadinerdörfer hätten im Vergleich zu
anderen Dörfern traditionell eine sehr dichte Bauweise. Die Festlegung einer Gewässerraumzone mitten durch zahlreiche Gebäude sei nicht zweckmässig und
führe zu rechtlichen Unsicherheiten sowie zu Wertminderungen bei den betroffenen
Liegenschaften. Die konkrete Anwendung der "erweiterten Bestandesgarantie"
erfolge erst auf Stufe Baubewilligungsverfahren, was aus Sicht der betroffenen
Grundstücke unbefriedigend sei. Hinsichtlich der Parzelle Nr. 2228 sei festzuhalten,
dass es sich um einen Felsvorsprung mit Steilwand bzw. grossem Höhenunterschied
zum Gebäude Nr. 1-46A handle. Die Anpassung des Gewässerraums erfolge hier aus topografischen Gründen. Die Gemeinde beantragt zusammenfassend, den
Gewässerraum gemäss Gemeindebeschluss zu genehmigen.
c)
Beurteilung durch die Regierung
Die Möglichkeit für Reduktionen von Gewässerräumen beschränkt sich im
Wesentlichen auf städtische Zentren oder Dorfkerne, die einen hohen Über:-
bauungsgrad aufweisen (vgl. Rechtsgutachten "Rechtsfragen und Spielräume im Gewässerraum", Caviezel Partner sowie Vincenz & Partner, Chur, 2017, Ziff. 2.3,
s. 14 ff.).
'
Vorliegend handelt es sich um Gebiete, in denen die Bauzone lediglich randlich vom Gewässerraum tangiert wird. Das Gebiet kann daher nicht als dicht überbaut
bezeichnet werden, weshalb eine Reduktion des Gewässerraums nicht zulässig ist.
Die Eigentü’merinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die
Gemeinde bringen nichts vor, was es rechtfertigen würde, die vorliegenden
flussangrenzenden Gebiete als dicht überbaut einzustufen. Dass weite Teile der
Gebiete ausserhalb der Gefahrenzone mit grosser Gefahr liegen, spielt dabei keine
Rolle. Der Gewässerraum darf sich nicht auf Gefahrenbereiche beschränken.
Vielmehr dient er auch zu ökologischen Zwecken, weshalb auch nicht bebaute
Anlagen (Gärten etc.) sehr wichtig sind.
Somit wird die von der Gemeinde festgelegte Gewässerraumzone für die einleitend erwähnten Parzellen von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur
Überarbeitung zurückgewiesen. Bis zum rechtskräftigen Vorliegen der überarbeiteten Gewässerraumzonen gelten übergangsmässig die Vorschriften von Art. 41 c Abs. 1
und 2 GSchV. Das ARE wird beauftragt, eine entsprechende Kennzeichnung im Zonenplan 1:2000 Susch, Gewässerraum anzubringen.
2.2 Gewässerraumzone mit FeStlegung l“weiterer Planinhalt“.
a) AusgangSlage
lm BereiCh der unüberbauten Parzellen Nrn. 2116, 2117, 21.18, 2119 und 2121
östlich von Sot Plazzas wurde aufgrund der Vorprüfung auf die Festlegung eines reduzierten Gewässerraums verzichtet, d. h. der Gewässerraum wurde ohne
Reduktion festgelegt. Die Gemeinde hat die ursprüngliche Reduktionsfläche jedoch mit einem sogenannten "weiteren Planinhalt" überlagert und diesen als "Gebiet ist
einer Beurteilung nach Art. 41c Abs. 1 Bst. abis Gewässerschutzverordnung
zugänglich" benannt.
Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV trägt den Titel "Extensive Gestaltung und Bewirt—
schaftung des Gewässerraums" und lautet: llm Gewässerraum dürfen nur standon‘gebundene, im öffentlichen Interesse
liegende Anlagen wie Fussw und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine übenA/iegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde
ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
abls zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht Überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren
überbauten Parzellen;
Gebiete, in denen Art. 41c Bst. abis zur Anwendung gelangt, können nicht in der Grundordnung festgelegt werden. Vielmehr ist die erwähnte Bundesrechtsbe-
stimmung im ganzen Gemeindegebiet anwendbar, sobald die Gewässerräume rechtskräftig festgelegt sind. Nach der rechtskräftigen Festlegung der Gewässerräume kann die Gemeinde im ordentlichen Baubewilligungsverfahren prüfen, ob bei
einer unüberbauten Parzelle die Voraussetzungen von Art. 41c Abs. 1 Bst. abis
10
GSchV für die Erstellung einer zonenkonformen Anlage erfüllt sind und ihr keine
übenNiegenden Interessen entgegenstehen. Dabei hat sie innerhalb der Bauzonen
die kantonale Fachstelle (ANU) anzuhören (Art. 37a Abs. 4 KRG).
Nach "der-rechtskräftigen Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung
obliegt es den Eigentümerinnen oder Eigentümern der betroffenen Parzellen,
zusammen mit dem Baugesuch ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach I
Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV einzureichen. Die Gemeinden dürfen nicht bereits auf
Stufe Nutzungsplanung in genereller Weise und ohne Kenntnis des konkreten
Baugesuchs vorabentscheiden, welche Bereiche einer Beurteilung nach Art. 41 c
Abs. 1 lit. abis GSchV zugänglich sind. b) Anhörungsverfahren
lVlit Schreiben vom 16. lVlärz 2020 hat das ARE der Gemeinde diese Beurteilung
zukommen lassen und ihr — sowie den betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern — die Gelegenheiteingeräumt, sich dazu äussern zu können.
Der Eigentümer der Parzelle Nr. 2116 (
) wies mit Schreiben vom
22. Mai 2020 unter Beilage einer eingereichten Fotografie darauf hin, dass das
Gebiet bis vor dem grossen'Dorfbrand im Jahr 1925 dicht überbaut gewesen sei. Zudem bestünden für das Grundstück Nr. 2116 konkrete Bauprojekte, welche
von existenzieller Bedeutung seien.
für ihn
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Parzelle Nr. 2117 (
) äussern sich mit
Schreiben vom 12. Mai 2020Idahingehend, dass durch die beanstandete Festlegung
des "weiteren Planinhalts" Transparenz und ein hilfreicher Hinweis sowohl für die
Betroffenen als auch für die Gemeindebehörden geschaffen werde. Der "weitere
Planinhalt" soll als genehmigt werden.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Parzellen Nr. 2118 und 2117 (
, beide vertreten
durch Rechtsanwältin Flavia Brülisauer, Chur) weisen darauf hin, dass ihre
11
Grundstücke in der Dorfzone sowie entlang des lnn auf einem schmalen Streifen in der Freihaltezone ("Gefahrenzone 1 rechtskräftig") liegen. Durch die Festlegung des
Gewässerraums werde die Bebaubarkeit der beiden Parzellen Nrn. 2117 und 2118 enorm eingeschränkt, wenn nicht gar verunmöglicht. Die Gewässerraumzone würde
nahezu die Hälfte der Fläche der enNähnten Parzellen einnehmen. Zusätzlich seien auf der westlichen Seite dieser Parzellen die Strassenabstandsvorschritten und im
Norden und Süden die üblichen Abstandsvorschriften zu den Nachbarliegenschaften
einzuhalten. Abhilfe hätte hier eine Reduktion des Gewässerraums bei den Parzellen Nrn. 2116, 2117, 2118, 2119 schaffen können. Darauf wurde seitens der Gemeinde
Zernez jedoch verzichtet, nachdem die-kantonalen Behörden das Gebiet im Vor»- .
prüfungsverfahren als nicht dicht überbaut qualifizierten. Um eine spätere vernünftige Überbauung auf den Parzellen Nrn. 2117 und 2118 überhaupt erst ermöglichen zu
können, sei eine Anwendbarkeit von Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV unumgänglich. Es treffe zwar zu, dass das Gebiet, welches einer Beurteilung nach Art. 41c Abs. 1 lit.
ab‘S GSchV zugänglich ist, nicht abschliessend im Sinne des "weiteren Planinhalts" im Zonenplan bezeichnet werden könne. Unter Umständenikönnen durchaus auch weitere, im vorliegenden Zonenplan nicht gekennzeichnete Gebiete einer Beurteilung
nach Art. 410 Abs. 1 lit. abis GSchV zugänglich sein. Dennoch sollte auf den HinWeis einer möglichen Anwendbarkeit von Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV nicht gänzlich
verzichtet werden. Der beanstandete “weitere Planinhalt" ("Gebiet ist einer Beurtei-
Iung nach Art. 41c Abs. 1‘lit. abis GSchV zugänglich") sei für die heutigen Grund-
eigentümerinnen und Grundeigentümer sowie für deren Rechtsnachfolger von erheblicher Bedeutung. iVlit einer entsprechenden Kennzeichnung kann proaktiv und
transparent auf die Ausnahmebestimmung und damit auf die Möglichkeit der Erstellung von zonenkonformen Anlagen in der Gewässerraumzone hingewiesen
werden. Ohne diesen Hinweis stellen sich die besagten Parzellen vor allem für spätere Generationen und allfällige Interessenten prima Vista als nicht vernünftig
überbaubar heraus, was im Widerspruch zu den raumplanerischen Bestrebungen ' des verdichteten Bauens steht. Das betroffene Gebiet werde aufgrund seiner Lage und geringen Fläche ohnehin den Hochwasserschutz nicht gewährleisten können.
Überdies seien die fraglichen Parzellen erschlossen und befänden sich mitten im
Siedlungsgebiet von Susch.
Der Gemeindevorstand Zernez weist mit Schreiben vom 3. Juni 2020 darauf
hin,
dass eine möglichst volle Nutzung von erschlossenem Bauland im Dorfzentrum
Zielen und Grundsätzen des RPG entspreche. Das'betroffene Gebiet sei
den
bis zum
Dorfbrand von 1925 mit Engadinerhäusern dicht überbaut gewesen. lrn Rahme
n einer Aussprache vom 4. März 2019 sei die Anwendbarkeit der genannten Ausnah
- '
mebestimmungen seitens des ANU in Aussicht gestellt worden. Die Festlegung
im
Zonenplan diene lediglich der Schaffung von Rechtssicherheit für die betroffenen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Ohne die Anwendung der Ausnahme-
bestimmung wären einzelne Parzellen teilweise oder ganz unüberbaubar. Durch
die Festlegung im Zonenplan werde lediglich zugesichert, dass die Ausnah mebe-
stimmung grundsätzlich anwendbar sei. Das Mass der zulässigen Beanspruchun g
des Gewässerraums ist dann im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Dieses
Vorgehen sei stufengerecht und zweckmässig.
c) Beurteilung durch die Regierung
Mit einer Teilrevision der GSchV vom 22. lVIärz 2017, welche am 1. Mai 2017 in
getreten ist, wurde Art. 41c Abs. 1 GSchV um lit. abis ergänzt. Demnach können
Kraft
„zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzeln
en
unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzell
en“
bewilligt werden, sofern-keine überwiegenden lnteressen entgegenstehen.
Laut Rechtsgutachten “Rechtsfragen und Spielräume im Gewässerraum", Caviez
Partner sowie Vincenz & Partner, Chur, 2017, war es bereits vor der enNähnten
el
Teilrevision der GSchV zulässig, in dicht überbautem Gebiet neue zonenk
onforme
Anlagen im Gewässerraum zuzulassen, sofern keine überwiegenden Interes
entgegenstehen.
sen
Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV soll nun das Schliessen von Baulücken auch ausser-
halb von dicht überbautem Gebiet ermöglichen. ln der Regel sind diese Baulücken
sofort oder kurzfristig bebaubar. Ausserdem sind Erschliessungseinrichtungen
ausreichend vorhanden oder können ohne erheblichen Aufwand hergestellt werden Es handelt sich hierbei jedoch um einzelfallweise Beurteilungen, welche nicht
Gegenstand der Grundordnung, sondern im Rahmen des Baubewilligungsverfah
.
rens vorzunehmen sind. Es ist jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen ("Sofern
13
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen"), was Kenntnisse des konkreten Baugesuchs voraussetzt. Wenn ein solcher "Weiterer Planinhalt" wie vorliegend
bereits auf Stufe Grundordnung und nur für einzelne Parzellen vorgenommen werde, könnte zudem der Eindruck entstehen, dass kein anderes Gebiet einer entsprechen-r
den Beurteilung nach Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV zugänglich ist.
Es ist unbestritten, dass die vorliegend betroffenen Parzellen sehr stark vom Gewässerraum tangiert sind und bei dessen Einhaltung teils kaum und teils nur
sehr beschränkt überbaubar wären. Daher erachtet es die Regierung immerhin für zweckmässig, anstelle eines "Weiteren Planinhalts" einen blossen Hinweis auf Art.
41c Abs. 1 lit. abis GSchV zuzulassen, um den Eigentümerinnen und Eigentümern die entsprechenden Möglichkeiten aufzuzeigen. Die Festlegung wird somit in einen nicht
abschliessenden Hinweis geändert. Das ARE wird beauftragt, einen entsprechenden
Planeintrag vorzunehmen.
Zonenplan 1:2000 Lavin, Gewässerraum 1.
Allgemeines
Die Gewässerraumzonen wurden vorbehältlich der vorstehenden Ausführungen unter Kapitel D grösstenteils korrekt ausgeschieden. Lediglich bezüglich des
nachstehend thematisierten Gewässerraumzonenabschnitts drängen sich
Bemerkungen resp. Vorbehalte auf. 2.
Gewässerraumzone Lavinuoz, Reduktion'des Gewässerraums
a)
Ausgangslage
In der Fraktion Lavin wurde die Gewässerraumzone entlang des Lavinuoz für die Parzellen Nrn. 3068, 3070, 3071, 3026, 3086, 3045, 3113, 3102, 3114, 3098, 3112,
3111, 3110, 3109 auf der orographisch linken Flussseite sowie für die Parzellen Nrn. 3073, 3077, 3095, 3096 und 3086 auf der orographisch rechten Flussseite
reduziert und an die baulichen Gegebenheiten angepasst.
14
Die GSchV enthält in Art. 41 a verbindliche Vorgaben über die minimale Breite des Gewässerraums. Unterschreitungen dieser Mindestbreiten sind nur in "dicht
überbauten Gebieten" zulässig (siehe Art. 41a Abs. 4 GSchV). In solchen
Ausnahmesituationen darf der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten
angepasst werden, sofern die Hochwassersicherheit gewährleistet ist. Es gilt
nachstehend somit zunächst zu prüfen, ob im Bereich der vorstehend enrvähnten Parzellen von einem "dicht überbauten Gebiet" gesprochen werden kann.
Der Begriff “dicht überbautes Gebiet" wurde mit Blick auf die Gewässerraumproble-
matik neu geschaffen und ist bundesweit einheitlich auszulegen. Zwischenzeitlich
liegen verschiedene Urteile der kantonalen Gerichte sowie des Bundesgerichts zur
Begriffsauslegung vor. Dabei ist festzustellen, dass die Gerichte den Begriff restriktiv auslegen. In die Beurteilung ist ein genügend grosser Planungsperimeter einzu—
beziehen, d. h. die Beurteilung darf nicht parzellenbezogen erfolgen. Periphere
Gebiete fallen dabei von vornherein ausser Betracht. Der Fokus liegt vielmehr auf der Zentrums- oder Kernzone, denn dort handle es sich um Entwicklungsgebiete,_Wo
raumplanerisch enrvünschte Verdichtungen anzustreben sind.
Vorliegend sind sowohl die zuständige Fachstelle (ANU) als auch das ARE zum Schlusse gelangt, dass es sich beim Gebiet der erwähnten Parzellen nicht um ein
"dicht überbautes Gebiet" im Sinne von 41a Abs. 4 GSchV handle.
b) Anhörungsverfahren
lVlit Schreiben vom 16. lVlärz 2020 hat das ARE der Gemeinde Zernez diese
Beurteilung zukommen lassen und ihr — sowie den betroffenen Grundeigen-
tümerinnen und Grundeigentümern —- die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern.
Die Eigentümerin und der Eigentümer der mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle
Nr. 3110 (
) weisen in ihrem Schreiben vom 20. April
2020 im Wesentlichen darauf hin, dass sie für eine Dammerhöhung Land abtreten
mussten. Ihr 400-jähriges Haus befinde sich im historischen Dorfteil von Lavin und
habe bis heute nie Schaden genommen. Sie möchten nicht, dass ihre Liegenschaft
einer Gefahrenzone mit hoher Gefahr zugewiesen werde.
15
Der Gemeindevorstand Zernez weist darauf hin, dass der reduzierte Gewässerraum
in der Vorprüfung nicht in Frage gestellt wurde. Die Festlegung einer Gewässerraumzone mitten durch zahlreiche Gebäude sei nicht zweckmässig und führe zu
rechtlichen Unsicherheiten sowie Wenverminderungen der Liegenschaften. Schliesslich erfolge die konkrete Anwendung der "enNeiterten Bestandesgarantie"
erst auf Stufe Baubewilligungsverfahren, was aus Sicht der Betroffenen
unbefriedigend sei.
c) Beurteilung durch die Regierung
Wie bereits in vorherigen-Abschnitten enNähnt, beschränkt sich die Möglichkeit für Reduktionen von Gewässerräumen im Wesentlichen auf städtische Zentren oder
Dorfkerne, die einen hohen Überbauungsgrad vorweisen. Vorliegend handelt es sich um ein Gebiet, in dem die Bauzone lediglich randlich tangiert wird. Eine
beidseitige enge Überbauung liegt nicht vor. Das Gebiet kann klarerweise nichtvals dicht überbaut bezeichnet werden, weshalb eine Reduktion des Gewässerraums
nicht zulässig ist. Es ist bedauerlich, dass die vorliegende Reduktion des Gewässerraums im Rahmen der Vorprüfung irrtümlichenNeise nicht beanstandet
wurde. Das ändert aber nichts daran, dass sie ‚rechtlich nicht genehmigt werden kann. Leider kommt es gelegentlich vor, dass in der Vorprüfung gewisse Mängel
übersehen werden. Daraus kann jedoch kein Anspruch auf Genehmigung einer rechtswidrigen Festlegungabgeleitet werden. Bezüglich der bestehenden Bauten istim Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese gestützt auf Art. 410 Abs. 2 GSchV
auch ohne Reduktion des Gewässerraums eine erweiterte Bestandesgarantie haben. Was den Einwand betreffend Gefahrenzone betrifft, bleibt schliesslich
darauf hinzuweisen, dass die rechtskräftigen Gefahrenzonen durch die vorliegende Gewässerraumplanung keine Änderungen erfahren haben und dass die
Gewässerraumzonen auch kein Präjudiz für eine künftige EnNeiterung der Gefahrenzonen bilden.
Die Gewässerraumzone im Bereich der vorstehend erwähnten Parzellen werden
somit von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Über— arbeitung zurückgewiesen. Bis zum rechtskräftigen Vorliegen der überarbeiteten
Gewässerraumzonen gelten übergangsmässig die Vorschriften von Art. 4lc Abs. 1
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und 2 GSchV. Das ARE wird beauftragt, eine entsprechende Kennzeichnung im
Zonenplan 1:2000 Lavin, Gewässerraum anzubringen.
H. Zonenplan 1:10 000 / 1:5000 Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraum Der Zonenplan 1:10 000 / 1:5000 Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraum vom
24. November 2019 gibt vorbehaltlich der Erwägungen im Kapitel D zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. . Der Zonenplan 1:2000 Zernez Gewässerraum, 1:2000 Susch Gewässerraum,
1:2000 Lavin Gewässerraum und 1:10 000 l 1 :5000 Übriges Gemeindegebiet Gewässerraum, alle vom 24. November 2019, werden mit folgenden
Vorbehalten, Anweisungen und Anliegen genehmigt:
a)
Die Gewässerraumzone in Susch im Bereich der Parzellen Nrn. 2028, 2522,
2034, 2045, 2042, 2067, 2065, 2064 auf der orographisch linken Inn-Seite
sowie im Bereich der Parzellen Nrn. 2133, 2525, 2517, 2127, 2151, 2129,
2046 und 2228 auf der orographisch rechten Ihn—Seite wird von der
Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung
zurückgewiesen. Bis zum rechtskräftigen Vorliegen der überarbeiteten
Gewässerraumzone gelten die Vorschriften von Art. 41 c Abs. 1 und 2
GSchV. b)
Die Festlegung "Gebiet ist einer Beurteilung nach Art. 41 c Abs. 1 lit. abis
Gewässerschutzverordnung zugänglich " für die Parzellen Nrn. 2116 bis 2119
in Susch wird nicht als Festsetzung, sondern nur als (nicht abschliessender)
Hinweis genehmigt.
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C) Die Gewässerraumzone in Lavin im Bereich der Parzellen Nrn. 3068, 3070, 3071, 3026, 3086, 3045, 3113, 3102, 3114, 3098, 3112, 3111, 3110, 3109
auf der orographisch linken Seite des Lavinuoz sowie im Bereich der Parzellen Nrn. 3073, 3077, 3095, 3096 und 3086 auf der orographisch
rechten Seite des Lavinuoz wird von der Genehmigung ausgenommen und '
an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Bis zum rechts-
kräftigen Vorliegen der überarbeiteten GewässerraumZone gelten die
Vorschriften von Art. 410 Abs. 1 und 2 GSchV.
d)
Die Gemeinde wird angewiesen, im Hinblick auf die Gesamtrevision der
Ortsplanung die Gewässerraumzone für die Auenobjekte A-185 (Sotruinas,
regionale Bedeutung), A-—2210 (Sur Punt, Lavin, lokale Bedeutung), A—2211 (Planturen, lokale Bedeutung), A-2209 (Urezzas suot — Plan d'Arduond,
regionale Bedeutung) und An2205, Chasuot, lokale Bedeutung) zusammen
mit Vertretern des Amtes für Natur und Umwelt an Ort und Stelle zu
besichtigen und die Gewässerraumzone sowie die Naturschutzzonen entsprechend den Ergebnissen gegebenenfalls anzupassen. Können sich
die Parteien nicht einigen, bleibt esder Gemeinde unbenommen, eine
Überprüfung durch ein unabhängiges Ökobüro (Nachkartierung) in Auftrag zu geben.
Die Gemeinde wird ersucht, die lVloorobjekte Fm—17509 (Craistas, lokale
Bedeutung), Hm-2201 (Plan Sauaidas, regionale Bedeutung), Fm-y17507‘
(Selva Dadoura, Zernez, lokale Bedeutung) und Fm-17508 (Selva Dadoura,
Zernez, lokale Bedeutung) nachkartieren zu lassen, wobei sich das Amt für
Natur und Umwelt an den Kosten beteiligt. Die Gemeinde wird ersucht, im Hinblick auf die Gesamtrevision der
Ortsplanung die Naturschutzzone beim Auenobjekt A-— 2212 (Suot Pisch, lokale Bedeutung) mit dem Amt für Natur und Umwelt zu besprechen und
gegebenenfalls anzupassen.
Der Gemeindevorstand Zernez wird angewiesen, den Wesentlichen Inhalt des
Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
18
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die
Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 24. November 2019 zu erfolgen.
Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss
bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene
Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum
nach Massgabe des Gesetzes über die VenNaltungsrechtspflege beim Ver—
waltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30—tägige
Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der
Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art
notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen in den graphischen Auszügen vorzunehmen,
Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungs—
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden
Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine
Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige
Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. . Mitteilung an: —
Gemeindevorstand Zernez, Gemeindehaus, Urtatsch 147A, 7530 Zernez
—
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
-—« .....
— —
Clinica Holistica Engiadina AG, 7540 Susch
19
Rechtsanwältin lVlLaw Flavia Brüllsauer, Kornplatz 2, 7001 Chur
Amt für Natur und Umwelt
I
Amt für Wald und Naturgefahren
Tiefbauamt Graubünden
Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Amt für Raumentwicklung
Standeskanzlei
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Der Präsident:
wg;
Dr. Chr. Rathgeb
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Wl/l
Daniel Spadin
Basas legalas
3746.(2) · Vischnanca · Text dal chantun
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun