Teilrevision Cave di Arvigo

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Calanca

Document

Numer
21.161
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Calanca
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
23-02-2021

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Datotecas

3801_B_OPTR_Cave_di_Arvigo_RB.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Die Regierung des Kantons Graubunden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

23. Februar 2021

25. Februar 2021

161/2021

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Il GovE:Hno del Cantone dei G rigioni

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Calanca beschlossen an der Gemeindever­ sammlung vom 26. Oktober 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung. lm Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Legge edilizia (Revisione parziale Cave di Arvigo)

-

Piano delle zone 1:2500

-

Piano generale delle strutture 1:2500

-

Piano generale di urbanizzazione 1:2500

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Calanca die folgenden weiteren Unterlagen ein:

(

-

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 26. Oktober 2018 "Revisione parziale PL, Comparto Cave di Arvigo" gemass Art. 47 der eidgenossischen Raumplanungs­ verordnung (RPV; SR 700.1)

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Rapporto sull'impatto ambientale (RIA) del 28 gennaio 2015 Cava Arvigo, Dionea SA, Muttoni & Beffa SA

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Addendum al RIA del 9 marzo 2018 (ultimo aggiornamento)

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Piano delle zone e degli accessi 1: 1000 del 13 aprile 2018 (ultimo aç1giornamento) / allegato no. 1 al RIA

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Profili di dimensione teorici 1: 1000 e 1 :200 del 8 marzo 2018 / allegato no. 2 al RIA

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Profili di ripristino finale, Indirizzi pianificatori 1:1000 del 8 marzo 2018 / allegato no. 3 al RIA

2

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Piano delle sotto zone (indicativo) 1:1000 del 13 aprile 2017 I allegato no. 4 al RIA

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Convenzione di diritto pubblico relativa alla disponibilità del terreno edificabile tra il comune di Calanca e la Alfredo Polti SA del 14 dicembre 2020

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Convenzione di diritto pubblico relativa alla disponibilità del terreno edificabile tra il comune di Calanca e la Lino Polti e Figli SA del 14 dicembre 2020

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Convenzione di diritto pubblico relativa alla disponibilità del terreno edificabile tra il comune di Calanca e la Gneiss SA del 14 dicembre 2020

-

Convenzione di diritto pubblico relativa alla disponibilità del terreno edificabile tra il comune di Calanca e il Consorzio Energia Elettrica Calanca del 16 dicembre 2020

Das Amt fur Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 14. Oktober 2016 ei­ nen Vorprufungsbericht. Die èiffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Ok­ tober 2018 gemass Art. 48 des Raumplanungsgesetzes fur den Kanton Graubunden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 9. November 2018. Es gingen keine Beschwerden ein. Gestutzt auf Art. 104 Abs. 2 KRG reichten beschwerdeberechtigte Umweltorgani­ sationen (USO) am 20. Mai 2019 eine gemeinsame Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 12. Marz 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Calanca um Ge­ nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

lnhalt der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage bildet eine umfassende Anpas­ sung der Grundordnung im Bereich der Steinbruche in der Fraktion Arvigo. Die erste Nutzungsplanung fur Steinbruchanlagen der damaligen Gemeinde Arvigo erfolgte am 30. Marz 1979 und wurde mit Regierungsbeschuss (RB) vom 5. Mai 1980 (Prot. Nr. 1171) genehmigt. Eine Anpassung dieser Nutzungsplanung fur die Steinbruchanla-

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gen vom 4. Juni 2004 wurde mit RB vom 18. Aprii 2006 (Prot. Nr. 432) zur Oberarbei­ tung an die Gemeinde zuruckgewiesen. Mit der vorliegenden Nutzungsplanung "Cave Arvigo" vom 26. Oktober 2018 soll diese Pendenz erledigt werden. lnnerhalb der langen Zeitspanne von 14 Jahren hat sich die Sach- und Rechtslage wesentlich geandert. lnsbesondere wurden Teile der Steinbruche infolge Steinschlatg und Stein­ sturzgefahr stillgelegt, die Kantonsstrasse entlang der Calancasca verle!�t und das restliche Areai gestutzt auf ein angepasstes Abbau- und Sicherheitskonzept neu ge­ ordnet. Die Planungsarbeiten bedingten die Anpassung der Richtplanunig sowie die Erarbeitung eines Umweltvertraglichkeitsberichts (UVB). Die lndustriezone am Fusse der Steinbruche wurde im Interesse des lokal wichtigen Steinverarbeitungsgewerbes und des akuten Platzmangels im Talboden dahinge­ hend prazisiert, dass steinbruchfremde Nutzungen erst zugelassen werclen durfen, wenn tor das betroffene Areai kein Bedarf der Steinbruchbranche besteht.

c. Obereinstimmung mit der Richtplanung Gemass Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes uber die Raumplanung (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehorde u. a. die Prufung der Obereinstim­ mung der Nutzungsplane mit der Richtplanung. Es ist somit zu prufen, olo die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubunden 2000 (RIP2000,

vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskraftigen Regionalen Richtplan Moesa ubereinstimmt. Betroffen sind im RIP2000 das Kapitel Nr. 7.4 Materialabbau und Materialverwertung sowie die Regionalrichtplanvorhaben Nr. 15.602 und 15.603 der damaligen Organizzazione regionale della Calanca Ge­ mass RIP2000 sind die im Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Stednbruche (15.VB.01.1) als Ausgangslage bezeichnet, und ihre Erweiterungen (15.VB.01 .2) sind mit dem Koordinationsstand Festsetzung beschlossen worden. Gemass dem am 29. November 2011 beschlossenen und am 3. Juli 2012 mit RB vom 3. Juli 2012 (Prot. Nr. 676) genehmigten Regionalrichtplan-Objekt Nr. 15.VB.01 .1/2 wurde den

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Steinbruchen in Arvigo der Koordinationsstand Ausgangslage oder Festsetzung zu­ gewiesen. Die vorliegende Nutzungsplanung wurde mit der ubergeordneten Richtpla­ nung koordiniert. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Umweltvertraglichkeit Materialentnahmen mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 unterliegen der Umweltvertraglichkeitsprufung (UVP) nach Ziffer 80.3 des Anhangs zur Verordnung uber die Umweltvertraglichkeitsprufung (UVPV; SR 814.011) sowie Ziffer 80.3 der entsprechenden Kantonalen Verordnung (KVUVP; BR 820.150). Ge­ mass Ziffer 80.3 des Anhangs zur KVUVP ist das massgebliche Yerfahren, in wel­ chem die Umweltvertraglichkeit des Vorhabens zu prufen ist, das Nutzungsplange­ nehmigungsverfahren. Kurzfristig ist eine maximale Abbaumenge von ca. 500 000 m 3 im offenen Tagberg­ bau vorgesehen. Mittel- bis langfristig soli im Untertagbau abgebaut werden. Es wurde ein Bericht zur Umweltvertraglichkeit erarbeitet, in dem die umweltrelevanten Auswirkungen des Abbau-, Wiederverwertungs- und Ablagerungsvorhabens erfasst, untersucht und eingeschatzt wurden. Zudem wurden Begleit- und Ersatzmassnahmen aufgezeigt (vgl. RIA Cava Arvigo, Dionea SA, Muttoni & Beffa SA vom 28. Januar 2015 sowie Addendum, d. h. Aktualisierung vom 9. Marz 2018 und Planbeilagen). Gemass Art. 12 Abs. 1 UVPV beurteilt die kantonale Umweltschutzfachstelle die Be­ richte zu Projekten, die von einer kantonalen Behorde gepruft werden. Kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 1Oc und Art. 42 des Bundesgesetzes uber den Umwelt­ schutz (USG; SR 814.01) ist das ANU (Art. 2 Abs. 1 KVUVP ). Das ANU kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass der UVB vom 28. Januar 2015 / 9. Marz 2018 eine geeignete Grundlage fur die Beurteilung der Umweltvertraglichkeit darstelle. Materie!!

sei das Abbauvorhaben Cave Arvigo umweltvertraglich, sofern die im UVB vorgese­ henen Massnahmen umgesetzt und weitere Vorkehrungen in den Folgeverfahren so­ wie im Betrieb getroffen und eingehalten werden. Sowohl bei der UVB-Vollstandigkeitsprufung als auch bei der eigentlichen UVP stutzt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des ANU ab. In der Folge� werden Umweltbelange angegangen, welche spezifische Auflagen oder Hinweis1e erfordern. 1.

Biotop- und Artenschutz

a)

Projektauswirkungen gemass UVB

Vom Vorhaben sind keine schutzenswerten Biotope gemass kantonalem Biotopin­ ventar betroffen. Dennoch wurden floristische und faunistische Erhebun�Jen gemacht. Die Vegetationskartierung zeigt keine schutzenswerten Arten. Bei den faunistischen Erhebungen wurden jedoch schutzenswerte Arten festgestellt. b)

Mitwirkung der Umweltorganisationen

Gestutzt aut Art. 104 Abs. 2 KRG nahmen die beschwerdeberechtigten USO Pro Na­ tura und WWF zur Planungsvorlage am 20. Mai 2019 gemeinsam Stellung. Sie bean­ standeten unter anderem die ungenugende Berucksichtigung von faunistischen Rote-Liste-Arten. Sie beantragen, die Fauna und Flora sei im ganzen Perimeter zu kartieren und es seien Folgemassnahmen festzulegen. (

e)

Beurteilung des ANU

Aus dem UVB geht hervor, dass im Umfeld des Steinbruchs zwar seltenE:) Arten vor­ kommen, der Steinbruch selbst aber kein zentraler Lebensraum fur die irn UVB er­ wahnten Arten darstelle. Es sei allerdings nicht auszuschliessen, dass Reptilien im Steinbruch vorkommen wurden. Bei der Ausfuhrung von Arbeiten sei daher speziell darauf zu achten, dass keine geschutzten Tierarten zu Schaden kommen oder deren Brutstatten beschadigt wurden. Das ANU beantragt, dass Vorbereitungsarbeiten und Abschlagssprengungen ausserhalb der Brutzeit von Vbgeln auszufuhren seien und dass bei Anzeichen von brutenden Vbgeln (Nachbruten) oder anderen Vorkommnis­ sen die Wildhut beizuziehen sei. Bei Reptilienfunden seien die Tiere sorfJfaltig umzu­ siedeln, oder es sei die Bundner lnteressengemeinschaft fur Amphibien- und Reptili­ enschutz (BIGRA) beizuziehen. Das ANU beantragt zudem die Ausarbeitung eines

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bzw. die Erganzung des Betriebsreglements fur den Steinbruch, in welches die er­ wahnten Artenschutzauflagen aufzunehmen seien. d)

Schlussfolgerung

Das Steinbruchareal ist kein zentraler Lebensraum fur die Tierwelt. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sich insbesondere Reptilien und Voge! im Gebiet mehr oder weniger haufig aufhalten. Die vom ANU beantragten Massnahmen auf Stufe Be­ trieb bzw. Betriebsreglement erscheinen zum Schutz der Tiere zielfuhrend und ver­ haltnismassig. Entsprechend kann auf die von den USO beantragte Kartierung ver­ zichtet werden.

2.

Neophyten

a)

Projektauswirkungen gemass UVB

lm Projektgebiet kommt heute der Sommerflieder vor. Der Perimeter des Abbaus ist aber auch fur andere invasive Neophyten attraktiv (z. B. Gotterbaum u. a.), welche kunftig im Gebiet wachsen konnten. Gemass UVB ist vorgesehen, die Arten aktiv zu bekampfen und ein Monitoring zu etablieren. b)

Beurteilung des ANU

Das im UVB beschriebene Bekampfungs- und Monitoringkonzept ist zwingend umzu­ setzen. Das ANU empfiehlt bei Bedarf den Beizug der kommunalen Ansprechperson fur invasive Neophyten (KAFIN). Zudem beantragt das ANU, dass der Steinbruch auch nach Abschluss der Abbautatigkeiten 0ber Jahre 0berwacht wird, bis sich die heimische Vegetation etabliert hat.

3.

Landschaftsschutz

a)

Projektauswirkungen gemass UVB

Der landschaftliche lmpact ist gemass UVB relevant. lm UVB wurden drei Varianten (A bis C) ausgearbeitet, welche einen moglichen Endzustand aufzeigen. b)

Mitwirkung der Umweltorganisationen

Die USO beurteilen in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2019 die im UVB vorgestell­ ten terrassenartigen Wiederherstellungsvarianten als zu grob. Fur die Endgestaltung

beantragen sie, auf die Terrassierungen zu verzichten und stattdessen einen konti­ nuierlichen Abhang anzustreben. e)

Beurteilung des ANU

Aus landschaftlicher Sicht interessiert bei einem in Betrieb stehenden St1einbruch na­ turgemass vor allem der Endzustand. Aus Sicht des ANU ermoglichen sowohl die Variante A (UVB, S. 92) als auch die Variante C (UVB S. 93) grundsatzlich eine rela­ tiv gute landschaftliche Einpassung des Abbaugebiets im Endzustand, a1uf welche der Pian Allegato Nr. 3 "Profili di ripristino finale" Bezug nimmt. Wie genau die Endgestaltung ausgefuhrt werden kann, hangt indessen von den Stoffflussen ab. Aus landschaftlicher Sicht ergibt sich keine zwingende Nlotwendig­ keit, ein moglichst grosses Deponievolumen tor Ausschussmaterial zu gewinnen. Vielmehr soli das vorhandene Materiai soweit moglich verwertet werden. Eine ausge­ pragte Terrassierung, wie das in der Variante B im Addendum zum UVB vom 1 O. Au­ gust 2017 I 9. Marz 2018 dargestellt ist, solite analog dem Antrag der USO nicht wei­ terverfolgt werden. Das ANU beantragt gestutzt auf Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes uber den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451 ), dass fur das BAB-Ve!rfahren die definitive Endgestaltung gemass dem Pian Allegato Nr. 3 auszuarbeiten sei. Auf­ grund der Unklarheiten der Stoffflusse sei eine Begleitkommission mit einem Vertre­ ter des ANU einzusetzen, welche nach den jeweiligen Abbauetappen ubèr die Wie­ derherstellung/Rekultivierung zu beraten habe. d)

Schlussfolgerung

Es ist unbestritten, dass die Endgestaltung der Steinbruche im Wesentlic:hen von der Menge des zur Verfugung stehenden Ausschussmaterials abhangt. Bereits das im UVB geschatzte Mengengerust weist je nach Szenario grosse Abweichungen auf und setzt je nach dem eine relativ hohe Materialzufuhr aus der Region voraus. Da zudem der Realisierungshorizont zeitlich sehr lang ist (gemass UVB wird der Abbau erst ab 2045 vollstandig im Untertageverfahren ohne Materialablagerungen im Aus­ senbereich der Steinbruche verlegt sein), erscheint es notig zu sein, die IEndgestal­ tung phasenweise im Folgeverfahren fur Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB) zu regeln und sukzessive, d. h. Zug um Zug, zu realisieren.

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4.

Umweltschutz

4.1

Larmschutz

a)

Projektauswirkungen gemass UVB

lm UVB wurden vier lmmissionspunkte definiert, bei denen die Grenzwerte meist ein­ gehalten werden konnen. Um Wohngebiete noch besser vor Uhm zu schutzen, wer­ den die gerauschvolleren Arbeiten zusatzlich in weiter von den Wohngebieten ent­ fernte Bereiche verlagert. b)

Beurteilung des ANU

Die Beurteilung im UVB wird nach der im Anhang 6 der eidg. Larmschutz-Verord­ nung (LSV; SR 814.41) zur Beurteilung von Industrie- und Gewerbela.rm vorgegebe­ nen Methodik vorgenommen und basiert auf Messungen einzelner La.rmphasen an mehreren lmmissionspunkten. Die Ergebnisse der Larmmessungen und die daraus ermittelten Beurteilungspegel sind plausibel und ermoglichen eine reprasentative Be­ urteilung der Larmimmission in den betroffenen Wohngebieten. Bei der Beurteilung der Larmimmission wird zwischen dem eigentlichen Abbaugebiet und der Materialaufbereitung in der lndustriezone unterschieden. Da fur den Stein­ bruch bisher noch keine rechtsgultige Abbaugenehmigung vorliegt, werden zur Beur­ teilung der durch den Materialabbau verursachten Larmimmission richtigerweise die Planungswerte nach Art. 7 LSV angewendet. Die Aufbereitung und Weiterverarbei­ tung der Steine in der lndustriezone wird dagegen als bestehende Anlage eingestuft, fur welche die lmmissionsgrenzwerte massgebend sind. Das ANU stimmt dieser differenzierten Beurteilung zu. Die Ermittlungen zeigen, dass durch den Materialabbau die Planungswerte in den angrenzenden Wohngebieten eingehalten werden. Obwohl Sprengungen erwar­ tungsgemass die hochsten lmmissionspegel verursachen, tragt die dadurch verur­ sachte Larmbelastung wegen der sehr kurzen Einwirkungsdauer nur verha.ltnismas­ sig wenig zur gesamten Larmbelastung bei. Wegen des hohen Stòrpotenzials von Sprengungen solite dennoch versucht werden, die dadurch verursachte Larmimmis­ sion auf ein Minimum zu reduzieren, beispielsweise durch die Verwendung von Sprengmatten oder durch die Ausnutzung von naturlichen Abschirmungen durch Aushubmaterial. lm Weiteren sollten Sprengungen nicht in den besonders sensiblen

Tageszeiten fruhmorgens, uber die Mittagszeit oder abends durchgefuhrt werden, und die Bevòlkerung solite uber den Zeitpunkt und das Ausmass der Sprengungen in geeigneter Form vorinformiert werden. Durch die Weiterverarbeitung des Materials in der lndustriezone werden dagegen die lmmissionsgrenzwerte in den sudlichsten Wohngebieten uberschritten. Die Anlage ist somit sanierungsbedurftig. Es mussen Massnahmen ergriffen werden, mit welchen die Larmimmission reduziert werden kann. lm UVB werden eine verbesserte Schalldammung der Betriebsgebaude sowie die Er· richtung einer Larmschutzwand vorgeschlagen. Zudem wird angeregt, die lauten Ak­ tivitaten in die sudlichen (zurzeit nicht bebauten) Bereiche der lndustriezone zu ver­ schieben. Das ANU erachtet die vorgeschlagenen Massnahmen als adaquat und beantragt, dass die im UVB vorgesehenen Massnahmen umgesetzt werden. lnsbesondere die Verschiebung der lauten Aktivitaten in weiter entfernte Bereiche sei umzusetzen. Be­ treffend Sprengungen beantragt das ANU, dass Sprengmatten oder Mat13rialhugel fur die Abschirmung eingesetzt und die Sprengungen nicht an besonders sensiblen Ta­ geszeiten durchgefuhrt werden sollen. Die Bevòlkerung solite uber den 2'.eitpunkt und das Ausmass der Sprengungen zudem in geeigneter Form vorinformiert werden. 4.2

Erschutterungen

a)

Projektauswirkungen gemass UVB

Die mòglichen Erschutterungen wurden im UVB untersucht und beurteilt Gemass UVB sind keine i.ibermassigen Erschutterungen zu erwarten bzw. vorgekommen, welche die Grenzwerte uberschreiten. b)

Beurteilung des ANU

Die im UVB vorgenommene Beurteilung basiert auf den fur Erschutterungen massge­ benden Normen: >

SN 640.312, Erschutterungen - Erschutterungseinwirkungen auf Bauwerke.

>

DIN 4150-2, Erschutterungen im Bauwesen - Teil 2: Erschutterung,en auf Men­ schen in Gebauden.

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Um sicherzustellen, dass die durch den Betrieb verursachten Erschutterungen zu kei­ nen Gebaudeschaden fuhren, werden im UVB strengere Betriebsgrenzwerte verwen­ det, welche rund 50 % unter den in der SN Norm vorgegebenen Grenzwerten liegen. Die auf periodisch durchgefuhrten Messungen basierenden Auswertungen ergeben, dass durch den Betrieb in der Regel auch die strengeren Betriebsgrenzwerte einge­ halten werden. In seltenen Fallen kann eine Uberschreitung nicht ganz ausgeschlos­ sen werden. Eine seltene Oberschreitung der Grenzwerte bei aussergewohnlichen Ereignissen ist in der SN Norm aber ausdrucklich vorgesehen und zulassig. Um sicherzustellen, dass die Grenzwerte dauerhaft eingehalten werden, sowie zur Minimierung der durch die Sprengungen verursachten St6rungen werden im UVB fol­ gende Massnahmen vorgeschlagen: >

Sprengungen in genau definierten Zeitfenstern und Vorinformation der Bev61ke­ rung;

> >

Regelmassige Oberwachung einzelner Sprengungen; Zusatzliche Uberwachung der durch den Werksverkehr und die Steinbearbei­

tung verursachten Erschutterungen. Das ANU teilt die Ausfuhrungen im UVB. Die Erschutterungen sind hinreichend un­ tersucht und ausgewiesen. Es wird aufgezeigt, dass durch den Steinbruch keine ubermassigen Erschutterungen erzeugt werden. 5.

Gewasserschutz

5.1

Grundwasser

Das Vorhaben liegt im ubrigen Gewasserschutzbereich (Gewasserschutzbereich 0B). Das ANU hat keine Bemerkungen anzubringen. 5.2 Gewasserraum

a)

Mitwirkung der Umweltorganisationen

Die USO beanstandeten mit Stellungnahme vom 20. Mai 2019 die vorgenommene Gewasserraumausscheidung.

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b)

Beurteilung des ANU

Die Bestimmung der naturlichen Gerinnesohlenbreite tor die Calancascat wurde nicht gemass den Vorgaben des Leitfadens "Gewasserraumausscheidung Graubunden" vorgenommen. Fur die Calancasca wurden gemass UVB eine naturlichei Gerinnesoh­ lenbreite van lediglich 30 m angenommen. Die naturliche Gerinnesohlenbreite weist gemass den Vorgaben des ANU jedoch eine Breite von 42 m auf. Alte L1uftaufnah­ men wurden zeigen, dass die Calancasca vor dem Bau der verlegten Ka1ntonsstrasse eine Breite zwischen 30 m und 50 m hatte. Daraus abgeleitet ergebe sich eine natur­ liche Gerinnesohlenbreite von ca. 40 m und damit ein Gewasserraum von 70 m Breite. Die Planer haben den Gewasserraum mit einer Breite von lediglich 60 m fest­ gelegt. Zudem haben sie Gewasserabstandslinien festgelegt. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass mit der neuen Gewasserraumplanung keine Gewasserab­ standslinien mehr auszuscheiden sind. Das ANU beantragt, die Bestimrnung des Ge­ wasserraums fur die Calancasca von der Genehmigung auszunehmen u1nd zur Ober­ arbeitung an die Gemeinde zuruckzuweisen. e)

Schlussfolgerung

Die Ausscheidung der Gewasserraumzone weist Mangel auf. Das Thema Gewasser­ raum wird nachfolgend im Kapitel F. zum Zonenplan behandelt. 6.

Gesamtbeurteilung

In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass die !�eplante Anpassung der Steinbruche Arvigo den Vorschriften zum Schutz der Umwedt entspricht, sofern die in den vorstehenden Erwagungen definierten Anforderungen erfullt resp. die dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden.

E. Legge edilizia

Art. 58 des Baugesetzes (BauG) sieht eine Zonenvorschrift fur die in den Zonen­ planen ausgeschiedenen Gewasserraumzonen vor. In der Zwischenzeit hat der kan­ tonale Gesetzgeber tor die Gewasserraumzone mit Art. 37a KRG eine gE�samtkanto­ nal anwendbare Bestimmung erlassen. Gemass Art. 107 Abs. 2 Ziffer 3 I-<RG ist

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diese Bestimmung unmittelbar anwendbar und geht abweichenden kommunalen Vor­ schriften vor. Entsprechend wird nach Anhorung der Gemeinde Calanca Art. 58 BauG von der Genehmigung ausgenommen. Es gilt stattdessen Art. 37a KRG. So­ dann wird in den Legenden der Verweis auf Art. 58 BauG in Art. 37a KRG geandert. lm Obrigen gibt die am 28. Oktober 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

F. Piano delle zone 1 :2500 1.

Zona industriale (lndustriezone)

a)

Flachenbilanzierung

Gegenuber der ursprunglichen Zonenausscheidung wurde die am 26. Oktober 2018 beschlossene lndustriezone an etlichen Stellen lokal verandert. Konzeptionell wurde am bestehenden Perimeter jedoch festgehalten. Die Anderungen liegen innerhalb des Siedlungsgebiets gemass den Grundlagen Siedlung zur Richtplananpassung in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung vom 18. Marz 2018 (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am 1O. Aprii 2019). Per Saldo wurde die lndustriezone innerhalb des betroffenen Planausschnitts von ursprunglich 24 675 m2 auf 28 929 m2, also um 4254 m2, vergrossert. Die Vergrbsserung der lndustriezone entspricht den brtlichen Gegebenheiten; sie wird entweder vom bestehenden Steinbruchbetrieb benbtigt und benutzt, oder sie ist bereits weitgehend uberbaut. Gemass KRIP-S (vgl. Kap. 5.2.1, S; 5.2 - 2) sind Erweiterungen und Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Gemeinde dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese wahrend einer Planungsperiode von 15 Jahren - gerechnet ab dem 20. Marz 2018, dem Datum des Erlasses der kanto­ nalen Richtplananpassung durch die Regierung - je eine Flache von insgesamt 1 ha uberschreiten. Mit dem vorliegenden Zonenplan 1 :2500 erfolgt, wie erwahnt, eine

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Siedlungsgebietserweiterung von ca. 4254 m2. Die Schwelle fur das Erfordernis ei­ ner regionalen Richtplanabstimmung respektive fur eine Anpassung des regionalen Richtplans wird damit nicht uberschritten werden. Die zur Debatte stehende projekt­ , enehmi­ bezogene Nutzungsplanung erweist sich unter diesem Aspekt somit als g gungsfahig. Es bleibt lediglich festzuhalten, dass die Gemeinde Calanca nach der Genehmigung der vorliegenden Nutzungsplanung nur noch Erweiterungen des Sied­ lungsgebiets im Umfang von ca. 5746 m 2 (10 000 m2 - 4254 m 2) ohne vorgangige Anpassung des regionalen Richtplans vornehmen kann. b)

Verfugbarkeit

Die vorliegende Planung wurde vor dem in Kraft treten der letzten KRG-IRevision (1. Aprii 2019) beschlossen. Die neuen kantonalen Bestimmungen uber die Bauland­ mobilisierung, insbesondere uber die gesetzliche Sicherstellung der Verfugbarkeit gemass Art. 19c KRG, sind daher nicht anwendbar, weshalb eine vertra!Jliche Rege­ lung nach Art. 19b KRG erforderlich ist. Gestutzt auf Art. 19b KRG konnte die Gemeinde fur die von der Revision betroffenen Liegenschaften 6ffentlich-rechtliche Vereinbarungen zur Sicherstellung cler Verfug­ barkeit abschliessen. Unter dem Gesichtspunkt der Baulandmobilisierung steht der . Genehmigung der lndustriezone somit nichts entgegen. 2. Zona d'estrazione materiali (Abbauzone) Die Abbauzone sowie die direkt nbrdlich und westlich angrenzende Forstzone ent­ spreche dem Zustand des Abbauareals im Jahre 2009, als die kantonalem Forstor­ gane die statische Waldgrenze gestutzt aut Art. 13 des Bundesgesetzes uber den Wald (WaG; 920.100) festlegten. In der Zwischenzeit wurde das Abbauareal leicht uber die Abbauzone hinaus ausgedehnt, insbesondere zur Realisierung einer areal­ internen Erschliessungsanlage. Die Strasse wurde teilweise mit massiven Stutzmau­ ern erstellt und soli auch nach Betriebsaufgabe fur erforderliche Arbeiten bestehen bleiben. Die Geometrie der Grenzuberschreitungen bzw. des Betriebsweigs ist im An­ hang Nr. 1 zum UVB 1:1000 Piano delle zone degli accessi vom 13. Aprii 2017 er­ sichtlich. Gestutzt .aut die Waldgrenze 2009 befindet sich die Oberschrei1tung fbrmlich im Wald; eine Rodungsbewilligung wurde nicht beantragt.

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Die Gemeinde wurde vom ARE mit Schreiben vom 19. Juli 2019 uber die Differenz zwischen Zonenplan und Wirklichkeit angehort. Mit Vernehmlassung vom 17. Sep­ tember 2019 stimmte die Gemeinde Calanca zu, dass umgehend ein Rodungsge­ such zwecks Wiederherstellung des rechtmassigen Zustands einzureichen sei. Sie beantragte zudem, die beschlossene Abbauzone sei umgehend zu genehmigen. Die angehorte Steinbruchbetreiberin (Alfredo Polti SA) fuhrte in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2019 im Wesentlichen aus, sie konne sich mit der Einreichung eines Rodungsgesuchs abfinden, auch wenn sie das verlangte Verfahren nach der positi­ ven Vorprufung vom 2016 als unverhaltnismassig erachte. Vorab gilt zu bemerken, dass im Rahmen der Vorprufung vom 14. Oktober 2016 die Forstorgane einzig festhielten, dass die Grenze der Abbauzone mit der Waldgrenze 2009 ubereinstimmt, weshalb kein Rodungsgesuch notwendig sei. Erst im Genehmi­ gungsverfahren wurde mit dem erwahnten Anhang Nr. 1 zum UVB die tatsachliche lnanspruchnahme von Wald dokumentiert und in der Folge vom Amt fur Wald und Naturgefahren (AWN) beanstandet. Obwohl die beschlossene Abbauzone immer noch mit der Waldgrenze 2009 ubereinstimmt, ist festzustellen, dass die Steinbruch­ betreiberin uber diese Zone hinaus Anlagen realisierte. Dafur liegen weder eine Rodungs- noch eine BAB-Bewilligung vor. Die erwahnten Anlagen liegen hauptsachlich im Erweiterungsbereich der Steinbru­ che gemass Regionalem Richtplan (15.VB.01 .2). Sie stimmen zudem mit dem neuen Abbaukonzept uberein. lm UVB wurden zur fraglichen Strasse keine entgegenstehenden lnteressen aufgefuhrt. Die kantonalen Fachstellen haben zur Sachlage ebenfalls keine materiellen Beanstandungen gemeldet. Die Zweckentfremdung von Waldboden erfordert jedoch in jedem Fall eine Rodungsbewilligung gestutzt auf Art. 4 WaG. Weil die Strasse ein tester Bestanteil des Abbauareals bzw. der Abbauinfrastruktur ist, soli sie auch zur Abbauzone zugewiesen werden, was ebenfalls eine Ro­ dungsbewilligung gestutzt aut Art. 12 WaG voraussetzt. Allenfalls denkbar ware auch eine Festlegung in einem Generellen Erschliessungsplan. In Wurdigung der Gesamtumstande kann die am 26. Oktober 2018 beschlossene Ab­ bauzone mit der Auflage genehmigt werden, dass innert zwei Jahren nach lnkrafttre­ ten dieses Beschlusses die Abbauzone an die tatsachlichen Verhaltnisse im Gelande

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angepasst bzw. erweitert und im gleichen Nutzungsplanungsverfahren das entspre­ chende Rodungsgesuch eingereicht wird. Vorbehalten bleibt eine Lbsuni� uber einen Generellen Erschliessungsplan. 3. Zona di pericolo (Gefahrenzone)

Mit der vorliegenden Planung wurden auch die Gefahrenzonen revidiert. Praxisge­ mass hatten die Gefahrenzonen, welche die Gefahrenkommission mit Protokoll Nr. 2_2009_08_P vom 18. Dezember 2009 bezeichnete, in den Zonenplan ubernom­ men werden sollen. Aus Versehen wurde aber eine divergierende Geometrie uber­ nommen. lm Laute des Genehmigungsverfahrens wurde zudem bemerkt, dass das Protokoll der Gefahrenkommission allenfalls zu uberprufen sei. Das Gebiet Cave Arvigo ist mit Bezug auf Naturgefahren heikel; so wurden in den letzten Jahrzehnten immer wieder Ereignisse festgestellt. Angesichts der unmittelbaren Lagegefahrdung ist es angemessen, die Gefahrenzonen in kurzeren Zeitabschnitten regelmassig zu uberprufen und nbtigenfalls anzupassen. Die Gemeinde Calanca wurde vom ARE am 19. Juli 2019 uber die Unstimmigkeit der Gefahrenzonen im Revisionsperimeter angehbrt. Mit Vernehmlassung vom 17. Sep­ tember 2019 stimmte die Gemeinde Calanca zu, vorubergehend die Gefahrenzone gemass Protokoll der Gefahrenzone vom 18. Dezember 2009 von Amtes wegen in Kraft setzen zu lassen und die Gefahrenkommission umgehend mit der Oberprufung der Gefahrensituation zu beauftragen. Die angehòrten Eigentumerinnen (Alfredo Polti SA und Lino Polti SA) beteuern in ih­ ren Stellungnahmen vom 9. September und 24. Oktober 2019 im Wesentlichen, dass sie bereits fruher vergebens eine Aktualisierung der Gefahrenzonen beantragt hat­ ten. Somit kbnnen die am 26. Oktober 2018 beschlossenen Gefahrenzonen nicht geneh­ migt werden. Sie sind zur Oberarbeitung an die Gemeinde zuruckzuweisen. Diese Oberarbeitung hat unter Beizug der Gefahrenkommission innert zwei Jahren zu erfol­ gen.

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Bis die neuen Gefahrenzonen in Kraft getreten sind, werden die Gefahrenzonen ge­ mass Protokoll Nr. 2_2009_08_P vom 18. Dezember 2009 der Gefahrenkommission temporar in Kraft gesetzt. 4. Zona di protezione delle acque di superficie (Gewasserraumzone) lm Perimeter der vorliegenden Planung fliesst der Fluss Calancasca. Entlang des Flusses schied die Gemeinde zu Recht eine Gewasserraumzone gestutzt aut Art. 36a Bundesgesetz 0ber den Schutz der Gewasser (GSchG; SR 814.20) aus. Diese wurde symmetrisch entlang der durchgehenden mittleren Flussachse mit einer Gesamtbreite von 60 Metern, d. h. 30 m pro Seite, angelegt. Vor allem die Breite wi­ derspricht den Vollzugsbestimmungen, insbesondere den Art. 41a ff. der eidg. Ge­ wasserschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), den Richtlinien des Bundes sowie dem Leitfaden "Gewasserraumausscheidung Graubunden" vom 20. August 2018. Obwohl im fraglichen Flussabschnitt das rechte bzw. westliche Ufer der Calancasca zum Schutze der vor wenigen Jahren neu angelegten Kantonsstrasse stark und durchgehend verbaut wurde, misst sich der Gewasserraum normativ anhand des his­ torischen Flusszustands, d. h. konkret von historischen Luftbildern. Diese zeigen eine durchgehende Flussbreite von 30 bis 50 m, was zusammen mit dem kleinstmogli­ chen Uferbereich von 15 m pro Seite einen Gewasserraum von 70 m ([30 + 50):2 + [15 + 15)) ergibt. Da das linke bzw. bstliche Ufer sehr steil und felsig ist (Prallhang), muss es als topographisches Hindernis aus gewasserraumlicher Perspektive betrachtet werden, was eine laterale Verschiebung der Gewasserraumzone erfordert. Somit musste der richtlinienkonforme Gewasserraum insgesamt 70 m breit sein und derart angelegt werden, dass er sich aus einem linksufrigen, d. h. ostlichen Band von 15 m (kleinstmoglicher Uferbereich) entlang der ostlichen Flussparzellengrenze Nr. 91 und einem rechtsufrigen, d. h. westlichen Band von 55 m (70 m Gesamtbreite abzuglich 15 m Links- bzw. Ostufer) zusammensetzt. Die Gemeinde Calanca wurde vom ARE mit Schreiben vom 19. Juli 2019 O ber die Unstimmigkeit zwischen Gewasserraumausscheidung und Bundesvorgaben ange­ hort. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2019 stimmte die Gemeinde Calanca zu, die Gewasserraumzone gemass Vorgaben des ARE zu korrigieren und von der Regierung in Kraft zu setzen. Die angehorten Eigentumerinnen (Alfredo Polti SA und

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Lino Polti SA) ausserten in ihrer Stellungnahme vom 9. September resp. 24. Oktober 2019 keine Einwendungen gegenuber der Korrekturvorgabe, aber auch \Jrosse Skep­ sis uber die effektive Nutzlichkeit der Massnahme tor den naturlichen Flussraum. Gestutzt aut Art. 104 Abs. 2 KRG nahmen die beschwerdeberechtigten Umwelt­ schutzorganisationen Pro Natura und WWF zur Planungsrevisionsvorlage am 20. Mai 2019 gemeinsam Stellung. Sie beanstandeten unter anderem dil3 Richtigkeit der Gewasserraumausscheidung. Diese Beanstandung deckt sich mit dm fachlichen Beurteilung der zustandigen Dienststelle, welche zur vorstehend erwahnten Beurtei­ lu ng gefuhrt hat. Es liegt nicht am Kanton, die Gewasserraumzone neu festzulegen. Das ist Sache der Gemeinde. Deshalb wird die am 26. Oktober 2018 beschlossene Gewasserraum­ zone zwecks 0berarbeitung an die Gemeinde zuruckgewiesen. lm 0brigen gibt der Piano delle zone 1 :2500 vom 26. Oktober 2018 zu keinen weite­ ren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

G. Piano generale delle strutture 1 :2500

lm Generellen Gestaltungsplan wurden zwei limiti di distanza dalle acque (parallele Gewasserabstandlinien) entlang der Calancasca festgesetzt, welche zusammen eine Schutzbreite mit dem Charakter einer Gewasserraumzone von 72,5 m bilden. Diese Linien stehen nicht nur im Widerspruch zur Zona di protezione delle acque di superfi­ cie, sondern auch mit der richtlinienkonformen Ausscheidung des Gewasserraums. Die beiden limiti di distanza dalle acque werden nach erfolgter Anhorung1 der Ge­ meinde nicht genehmigt. lm 0brigen gibt der Piano generale delle strutture 1 :2500 vom 26. Oktober 2018 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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H. Piano generale di urbanizzazione 1 :2500

Der Piano generale di urbanizzazione 1 :2500 vom 26. Oktober 2018 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestutzt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Die am 26. Oktober 2018 beschlossene Erganzung des Baugesetzes wird im Sinne der Erwagungen mit folgende� Vorbehalt genehmigt: -

Art. 58 Legge edilizia wird im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht geneh­ migt.

2.

Der Piano delle zone 1 :2500 vom 26. Oktober 2018 wird im Sin ne der Erwa­ gungen mit der folgenden direkten Korrektur und mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Hinweisen genehmigt: a) Der Legendenverweis bei der Gewasserraumzone auf Art. 58 Baugesetz wird im Einvernehmen mit der Gemeinde in Art. 37a des Raumplanungsgesetzes fur den Kanton Graubunden geandert. b) Die Abbauzone wird mit der Auflage genehmigt, dass die Abgrenzung der Zone innert zwei Jahren an die tatsachlichen Gegebenheiten anzupassen ist. Dabei ist fur die Erweiterung der Abbauzone, soweit sie sich im Wald gemass Walderhebung 2009 befindet, innert gleicher Frist ein Rodungsge­ such einzureichen. e)

Die Gefahrenzonen im Revisionsperimeter werden nicht genehmigt. Sie werden zur Oberarbeitung an die Gemeinde zuruckgewiesen. Obergangs­ massig gilt die Gefahrenzonenausscheidung gemass Protokoll Nr.

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2_2009_08_P vom 18. Dezember 2009 der Gefahrenkommission. Die Obernahme der revidierten Gefahrenzonen in den Zonenplan ist innert zwei Jahren nach lnkrafttreten des vorliegenden Beschlusses zu beschliessen. d)

Die Zona per la protezione delle acque di superficie wird nicht ��enehmigt und an die Gemeinde zur Oberarbeitung zuruckgewiesen. Bis zum rechts­ kraftigen Vorliegen der Ctberarbeiteten Gewasserraumzone gelten die Vor­ schriften von Art. 41 e Abs. 1 und 2 der Gewasserschutzverordnung.

3.

Der Piano generale delle strutture 1 :2500 vom 26. Oktober 2018 wird im Sinne der Erwagungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt: Die "limiti di distanza dalle acque" werden nicht genehmigt.

4.

Der Piano generale di urbanizzazione 1 :2500 vom 26. Oktober 2018 wird ge­ nehmigt.

5.

Es wird gestutzt auf den Umweltvertraglichkeitsbericht vom 28. Januar 2015, die Addenda vom 9. Marz 2018, die beigelegten Piane, den dazu erstellten Be­ urteilungsbericht des Amtes fur Natur und Umwelt vom 27. Juni 20·19 sowie un­ ter den nachstehend aufgefuhrten zusatzlichen Auflagen und Hinweisen festge­ stellt, dass der geplante Materialabbau umweltvertraglich betrieben werden kann: a)

Die im Umweltvertraglichkeitsbericht vorgesehenen Massnahrnen sind umzusetzen.

b)

Vorbereitungsarbeiten und Abschlagssprengungen sind aussmhalb der Brutzeit von Vogeln auszufuhren. Bei Anzeichen von Nachbruten sowie anderen Besonderheiten ist umgehend die Wildhut beizuziehem.

e)

Bei Reptilienfunden sind die Tiere sorgfaltig umzusiedeln, oder es ist die Bundner lnteressengemeinschaft fur Amphibien- und Reptilienschutz beizuziehen.

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d)

Es ist ein Betriebsreglement auszuarbeiten, in welches auch die Arten­ schutzauflagen aufzunehmen sind. Das Betriebsreglement ist zusam­ men mit dem BAB-Gesuch einzureichen.

e)

Der Steinbruch ist auch nach Abschluss der Abbautatigkeiten uber Jahre zu uberwachen, bis sich heimische Vegetation etabliert hat. Bei Bedarf kann die kommunale Ansprechperson fur invasive Neophyten beigezo­ gen werden.

f)

lm BAB-Verfahren ist die definitive Endgestaltung zu thematisieren. Auf­ grund der Unklarheiten bezuglich der Stoffflusse ist eine Begleitkommis­ sion mit einem Vertreter des Amtes fur Natur und Umwelt einzusetzen, welche nach den jeweiligen Abbauetappen uber die Wiederherstel­ lung/Re.kultivierung zu beraten hat.

g)

h)

Laute Aktivitaten sind in weiter entfernte Bereiche der lndustriezone zu verschieben. Bei Sprengungen sind aus Larmschutzgrunden Sprengmatten oder Ma­ terialhugel einzusetzen. Die Sprengungen sind ausserhalb der beson­ ders sensiblen Tageszeiten durchzufuhren.

6.

Der vorliegende Regierungsbeschluss, die beschlossene Nutzungsplanung vom 26. Oktober 2018, der Umweltvertraglichkeitsbericht vom 28. Januar 2015 sowie der Beurteilungsbericht des Amtes fur Natur und Umwelt vom 27. Juni 2019 konnen - ab offentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - wahrend 30 Tagen im Verwaltungsgebaude Sinergia, Ringstrasse 1O, 7001 Chur, nach telefonischer Voranmeldung (081 257 50 55) eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 der kantonalen Umweltvertraglichkeitsverordnung, KVUVP).

7.

Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss konnen direkte Adressaten des Beschlusses innert 30 Tagen seit Eroffnung im Rahmen der Le­ gitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

(

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8.

Die Kosten fur die Durchfuhrung der Umweltvertraglichkeitsprufung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten B:ehorden der Gemeinde Calanca auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt zu gegebener Zeit in einer separaten Verfugung des Departements fi.ir Volkswirtschaft und Soziales.

9.

Soweit fi.ir die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not­ wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zustandigen Behbrde oder Amtsstelle vorbehalten.

1 O.

Das Amt fi.ir Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus­ ses notigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszugen vor­ zunehmen.

11.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle fuhrt die Nutzungs­ plandaten nach den Weisungen des Amtes fur Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berucksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskraftig betrachtet werden kònnen, wenn gegen den entsprechenden Ge­ nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Ver­ waltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfallige Verwal­ tungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

12.

Mitteilung an: -

Gemeindevorstand Calanca, Pretorio, 6543 Arvigo Planidea SA, via Campagna 22, 6952 Canobbio

-

Studio legale avv. Roberto Keller, Casa la Grida, 6535 Rovereclo

-

Studio legale avv. Fabrizio Keller, Palazzo Polti, 6537 Grono Pro Natura Graubunden, Ottostrasse 25, 7000 Chur

-

WWF Graubunden, Oberalpstrasse 2, 7000 Chur

-

Amt fur Natur und Umwelt

-

Amt fur Wald und Naturgefahren

-

Tiefbauamt

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-

Amt fur lmmobilienbewertung

-

Amt fur Raumentwicklung

-

Standeskanzlei

-

Departement tor Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Der Prasident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin

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