Arealplan Marktwis
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Fürstenau
Document
- Numer
- 21.623_51250
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Fürstenau
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 29-06-2021
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3633_B_OPTR_AP_Marktwis_RB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Effi
29. Juni 2021
II Governo del Cantone dei Grigioni
30. Juni 2021
Protokoll Nr.
623/2021
A. Der Vorstand der Stadt Fürstenau beschloss anlässlich seiner Sitzung vom 16. De
zember 2020 den Arealplan "Marktwis". Im Einzelnen wurden folgende Planungsmit
tel verabschiedet: -
Arealplanbestimmungen
Arealplan 1:500 Gestaltung / Parzellenteilung
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Stadt Fürstenau die folgenden weiteren
Unterlagen ein:
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 18. Dezember 2020 gemäss
-
Richtprojekte "Marktwis" vom 20. Mai 2021
Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 9. Oktober 2020 ei
nen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses vom 16. Dezember 2020 ge
mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG;
BR 801.100) erfolgte am 14. Januar 2021. Es ging eine Beschwerde ein. Diese
wurde zurückgezogen und konnte in der Folge mit Departementsverfügung vom
19. März 2021 (PB 5/21) abgeschrieben werden.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 ersuchte die Stadt Fürstenau um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
2
B. Gegenstand der Revisionsvorlage 1.
Inhalt der Arealplanvorlage
Der vorliegende Arealplan
betrifft das südöstlich von Fürstenaubruck gelegene G e
biet "Marktwis", namentlich die im Eigentum der Stadt Fürstenau stehende Parzelle
Nr. 336 (ca. 2777 m 2 ) sowie die Privatparzelle Nr. 5 3 (ca. 925 m 2 ) . Die beiden Grund
stücke grenzen an das Siedlungszentrum und sind über die vorbeiführende Kantons
strasse (mit Haltestellen des öffentlichen Verkehrs) resp. Marktplatzstrasse / Valez
gut erschlossen und gut an die lokalen und regionalen Wohn- und Arbeitsgebiete so
wie an die nahegelegene
Nationalstrasse A13 angebunden.
1 .1 . Nutzungsplanerische Grundlage (Grundordnung)
Das Arealplangebiet "Marktwis" ist gemäss Zonenplan und Generellem Gestaltungs
plan (ZP/GGP) 1 : 2 0 0 0 / 1:1000 vom 7. Dezember 2012 (genehmigt beschluss vom 20. August 2013 (Prot. Nr. 766/2013)
mit Regierungs
in der Wohnzone 2 (W2) mit
überlagertem Erhaltungsbereich (EB) zugewiesen. Die zusätzliche Belegung des G e
biets mit einer Arealplanpflicht nach Art. 46 KRG bezweckt eine hochwertige, mit Obstbäumen
begrünte Ortsumgebung
in die
passende und schonende Erschliessung
u n d Überbauung der "Marktwis". Dafür sind folgende Ziele und Grundsätze festgelegt worden (vgl. PMB vom 14. Dezember 2012, S. 26f.):
-
Schaffung einer qualitativ hochwertigen,
d. h. gestalterisch und ortsbaulich er
höhten Anforderungen genügenden Wohnüberbauung an attraktiver Lage.
-
Erhaltung der wesentlichen Eigenschaften der angrenzenden Ortsteile unter Be
-
Miteinbezug der vorhandenen hochstämmigen Obstbäume in die Quartiergestal-
-
rücksichtigung von Struktur und Materialisierung im Bestand.
tung sowie Sicherstellung von angemessenen Freiflächen. Gestaltung des Ortsübergangs
Fürstenaubruck - St. Agatha und Erhaltung der
räumlichen Einheit "Marktwis" über die Gemeindegrenze hinweg.
3
1.2. Richtprojekte
Die Gemeinde hat im Zuge der Weiterentwicklung des Einzonungskonzepts für das
Arealplangebiet "Marktwis" eine Studie sowie darauf aufbauend für das Grundstück
Nr. 366 zwei architektonische Richtprojekte (Parzellen Nrn. 336 A und 366 B) ausar
beiten lassen. Die Richtprojekte enthalten im Wesentlichen drei (zwei- bis dreige
schossige) Baukörper mit zwei Tiefgaragen, Arbeits- und Geschäftsräumlichkeiten
(Werk- sowie Arztpraxisräume) und fünf Familien-Wohnungen mit einer anrechenba
ren Geschossfläche von gesamthaft ca. 1360 m 2. Der dazwischenliegende Freiraum
von rund ca. 750 m 2 soll mit einer Blumenwiese und Hochstammobstbäumen verse
hen werden. Die Erschliessung der beiden Parzellen Nrn. 366 A und 366 B erfolgt über die Kantonsstrasse (Domleschgerstrasse) von Westen resp. von Süden.
Von den Richtprojekten abgeleitet sind in den Arealplanbestimmungen und im Areal
plan 1:500 Gestaltung/Parzellenteilung die nötigen Festlegungen getroffen worden. Die Richtprojekte dienen der Baubehörde als zusätzliche Beurteilungsgrundlage in den Baubewilligungsverfahren.
1.3. Arealplanbestimmungen
Die Arealplanbestimmungen (APB) konkretisieren für das Arealplangebiet die Vor schriften des Baugesetzes Fürstenau (BauG) wie folgt: -
Art. 1 bis 4: Allgemeine Bestimmungen (Parzellierung, Erschliessung, Gestal
tung, Bebauung und Nutzung der "Marktwis"), konkret festgelegtes Arealplange
biet (Parzellen Nrn. 53 und 336 A und 336 B) und die Arealplanbestandteile (APB -
und Plan).
Art. 5 : Erklärung der weiteren Bestandteile des Arealplans, namentlich der PMB,
der Konzeptidee sowie der Vorprojekte resp. Richtprojekte auf den Parzellen
Nrn. 366 A und 366 B, als richtungsweisende Beurteilungsgrundlagen für die
Baubehörde im Baubewilligungsverfahren.
Art. 6 : Festlegung der Ausnützungsziffer (AZ) von 0.5 mitsamt einer Gebäude-
platzierungsvorschrift bei einer allfälligen Minderausnutzung, um die Vollausnut -
zung auch zu einem späteren Zeitpunkt zu gewährleisten.
Art. 7 bis 13: Gestaltungs- und Erschliessungsvorgaben, insbesondere zur Bau
weise, Materialisierung, Dachform und Farbgebung der Haupt- und Nebenbauten
4
sowie zu den Freiflächen, Einfahrten, Vor- und Parkplätzen und Durchleitungs
-
rechten.
Art. 14 bis 18: Parzellierungs- sowie Finanzierungs- und Unterhaltsvorgaben,
Überbunden an die Grundeigentümer der neuen Parzellen Nr. 366 A und 366 B.
Art. 19 bis 22: Vollzugs- und Revisionsbestimmungen mit Bauberatungspflicht im
Baubewilligungsverfahren und Arealplanfrist von zehn Jahren.
Die APB setzen für die "Marktwis" einen engen Rahmen für die Herstellung der Bau reife und bauliche Umsetzung der Richtprojekte. Soweit in den Arealplanbestimmun
gen nichts Anderes vorgegeben, gelten weiter die Bestimmungen des BauG Fürs
tenau.
1.4. Arealplan 1:500 Gestaltung / Parzellenteilung
Der Arealplan 1:500 Gestaltung / Parzellenteilung macht auf Grundlage der massge
benden Richtprojekte folgende räumlich verbindliche Vorgaben: -
Baufenster, Baulinien für die bauliche Gestaltung ("zwingende Gebäudefluchten")
-
Zufahrts- und Parkierungsbereiche, Tiefgaragenerschliessung und Durchbrüche
-
und Firstrichtungen für die Hochbauten (Hauptbauten, An- und Nebenbauten).
in der Mauer von je rund 6,0 m beim West- und Südzugang zum Areal.
Freifläche ("Blumenwiese") mit neu zu pflanzenden Obstbäumen (als Ersatz für die in den Baubereichen zu fällenden Bäume).
Die für die Umsetzung erforderliche Parzellierung (neue Grenzziehung). Die Festsetzungen bezwecken die Sicherstellung einer den Zielen und Grundsätzen
zur "Marktwis" gerecht werdenden hochwertigen Erschliessung und Überbauung zu Wohn- und Dienstleitungszwecken bei gleichzeitiger Absicherung von ausreichend
Freiraum und ökologisch wertvollen hochstämmigen Obstbäumen. 2.
Abweichungen und Konkretisierungen gegenüber der Grundordnung
Der Arealplan "Marktwis" ermöglicht auf Basis der Richtprojekte im Wesentlichen die folgenden Abweichungen gegenüber der Grundordnung:
Eine im Sinne von Art. 11 BauG höhere AZ von 0.5 (statt maximal 0.45).
Eine Erhöhung der zulässigen Gesamthöhe und traufseitigen Fassadenhöhe bei der Parzelle Nr. 366 B um maximal 20 Prozent.
5
Einen geringeren Strassenabstand der Hauptbaute auf der Parzelle Nr. 366 B
gegenüber der Kantonsstrassenparzelle um rund 4,0 m (mittels Baulinie "zwin
gende Gebäudefluchten").
Eine zusätzliche Erschliessung am südlichen Ende des Arealplangebiets mit gleichzeitigem Mauerdurchbruch von knapp 6,0 m.
3.
Koordination der Entwicklung "Marktwis" mit Scharans
Mitten durch die "Marktwis" verläuft die Gemeindegrenze von Fürstenau und Scha
rans, welche den Perimeter in zwei Arealplangebiete unterteilt. Für den beabsichtig
ten Beibehalt der räumlichen Einheit "Marktwis" über die Gemeindegrenze hinaus
(Ziel und Grundsatz gemäss Grundordnung) bedarf es seitens der Planungsbehör
den zusätzliche Koordinationsanstrengungen im Rahmen der beidseits erforderlichen Arealplanungen.
Die Konzeption und die Richtprojekte zur Entwicklung der "Marktwis" sind Bestandteil des kommunal räumlichen Leitbildes (KRL) Fürstenau. Das KRL Fürstenau ist zurzeit
noch in Erarbeitung und soll ca. Ende 2021 in finalisierter Fassung vorliegen. Auch
ist die Entwicklung der "Marktwis" Bestandteil des bereits vorliegenden KRL Scha rans vom Oktober 2020. Das KRL Scharans sieht auf der Scharanser Seite der
"Marktwis" ebenfalls Wohn- und Dienstleistungsnutzungen vor und beschreibt über
dies die geplante Gesamtentwicklung innerhalb der seit Jahrzehnten zusammenge wachsenen Siedlungseinheit Fürstenaubruck - St. Agatha.
Auf der Fürstenauer Seite stellt der südliche Zugang im Arealplan "Marktwis" die er
forderliche effiziente Erschliessung der Flächen auf der Scharanser Seite sicher, wo für notwendigerweise Weg-, Durchfahrts-, Durchleitungs- und Grenzbaurechte ver
einbart worden sind.
6
c. Arealplan "Marktwis" 1.
Allgemeine Bemerkungen
Der Arealplan bildet Bestandteil der Grundordnung (Art. 22 Abs. 2 KRG) und wird
- in Abweichung zu anderen Instrumenten der Grundordnung - vom Gemeindevor stand resp. vorliegend vom Stadtvorstand erlassen. Er enthält Elemente des Quar
tierplans (Überbauungs- und Erschliessungsvorgaben, Landumlegungen) und kann
zusätzlich Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Ge
nerellen Erschliessungsplans enthalten (Art. 46 Abs. 1 KRG).
Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbauweise sind zulässig, wenn
keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Art und Mass der
Nutzung dürfen für begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzungen und zur Her
stellung von zweckmässigen Zonengrenzen geändert werden (Art. 46 Abs. 2 KRG).
Da mit Arealplänen geringfügig von der Grundordnung abgewichen darf, unterliegen
Arealpläne zusätzlich der Genehmigung durch die Regierung (Art. 49 KRG). Gestützt
auf den genehmigten Arealplan erteilt die Baubehörde anschliessend die für die Er schliessung und Überbauung notwendigen Baubewilligungen nach Art. 86 KRG.
2.
Beurteilung des Arealplans
2.1. Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S)
Der Arealplan ist auf seine Übereinstimmung mit dem am 20. März 2018 beschlosse
nen KRIP-S zu prüfen. Der KRIP-S fordert im Rahmen der Siedlungsentwicklung
qualitätssichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten. Dadurch
soll die im neuen KRIP-S geforderte qualitätsvolle Siedlungsentwicklung unter Wah
rung einer siedlungsverträglichen Dichte und angemessenen Wohn- und Aufenthalts
qualität erreicht werden (vgl. KRIP-S, Kapitel 5.1.3). Dazu sind bei Gemeinden wie
der Stadt Fürstenau mit prognostiziertem Bevölkerungswachstum und grundsätzlich
zu knapp dimensionierten Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) gemäss Ge
meindedatenblatt vom 20. März 2018 die Vorgaben im Umgang mit den WMZ-
Reserven zu beachten. Diese beinhalten unter anderem die Pflicht zur Verdichtung
7
des WMZ-Reservebestands und dessen Mobilisierung mit griffigen Mitteln (vgl. KRIP-
S, Kapitel 5.2.2).
Der Arealplan sowie die Richtprojekte wurden auf Grundlage eines Studienauftrags
von qualifizierten Fachleuten erarbeitet, welche zugleich auch mit der Erarbeitung ei
ner Gesamtentwicklung für die Siedlungsteile Fürstenau und Fürstenaubruck beauf
tragt worden sind (KRL Fürstenau). Die Stadt Fürstenau weist darüber hinaus schlüs sig nach, dass mit dem Arealplan "Marktwis" das Entwicklungs- und Verdichtungspo
tenzial im Bereich der betreffenden Baulücke der Parzellen Nrn. 53 und 366 (neu
Nrn. 366 A und 366 B) unter Berücksichtigung vorhandener naturräumlicher Qualitä
ten (hochstämmige Obstbäume, Absicherung einer begrünten Freifläche) genügend ausgeschöpft werden kann. Die Nutzungsdichte mit einer projektbezogen abgesi
cherten AZ von 0.5 erweist sich im vorliegenden Spannungsfeld von Nutzung (Über
bauung) und Freihaltung (Grünräume) als angemessen. Die "Marktwis" lässt sich so wohl siedlungsverträglich als auch gut in die mit Obstbäumen begrünte Umgebung
eingepasst erschliessen und überbauen.
Die Stadt Fürstenau vermag mit der Arealplanung "Marktwis" im Ergebnis die Anfor
derungen des KRIP-S im Hinblick auf eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung sowie
in Bezug auf die bessere Nutzung der Möglichkeiten zur qualitativ hochwertigen Ver
dichtung der Siedlungsfläche im Grundsatz zu erfüllen.
2.2. Übereinstimmung in Bezug auf die Vorgaben der Grundordnung
Für die Arealplanung und die Umsetzung gelten vier gebietsspezifische Ziele und
Grundsätze, namentlich erhöhte gestalterische und ortsbauliche Anforderungen, die
Berücksichtigung von ortstypischen Siedlungsmerkmalen, die Absicherung von ange
messenen Freiflächen und Obstbäumen und die Erhaltung der räumlichen Einheit
"Marktwis" über die Gemeindegrenze hinweg. Der Arealplan "Marktwis" ermöglicht
zudem auf Basis der Richtprojekte im Wesentlichen vier Abweichungen gegenüber
der Grundordnung: Erhöhung der AZ von 0.5, Erhöhung der Gesamt- und Fassaden
höhe um maximal 20 Prozent, Baulinie innerhalb des Kantonsstrassenabstands und
eine zusätzliche Erschliessung mit Mauerdurchbruch am südlichen Ende des Arealpl angebiets.
8
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, genügt die Arealplanung den gestalte
risch und ortsbaulich erhöhten Anforderungen (erste Vorgabe), wobei auch die we
sentlichen Eigenschaften der angrenzenden Ortsteile sowie die ortstypischen Sied
lungsmerkmale grundsätzlich genügend berücksichtigt sind (zweite Vorgabe). Weiter
erfüllt die Stadt Fürstenau mit der Festlegung eines rund 750 m 2 messenden begrün
ten Freiraums und den geplanten Ersatzpflanzungen von neuen jungen Obstbäumen in zweckmässiger Weise das Ziel der Absicherung von angemessenen und bepflanz
ten Freiflächen (dritte Vorgabe). Schliesslich bleibt die räumliche Einheit "Marktwis"
über die Gemeindegrenze hinweg mittels koordinierter Entwicklungs- und Nutzungs
planung sowie der Regelung von nötigen Grunddienstbarkeiten beim südlichen Zu gang zum Areal gewährleistet (vierte Vorgabe).
Die vier im Arealplan enthaltenen Abweichungen gegenüber der Grundordnung sind sodann auf Basis der Richtprojekte, welche die gebietsspezifischen Ziele und
Grundsätze ausreichend berücksichtigen, ausreichend begründet. Es stehen keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Abweichungen können im Sinne von
Art. 46
Abs. 2 KRG als geringfügig angesehen und genehmigt werden.
Der Stadtvorstand Fürstenau vermag im Ergebnis mit dem vorliegenden Arealplan
die spezifischen Anforderungen der Nutzungsplanung im Bereich der "Marktwis" zu
erfüllen. 3.
Arealplanbestimmungen
3.1. Art. 6 - Nutzungsziffer
Die vorgesehene Mindestausnützung von 0.33 weicht um minus 33,33 % erheblich
von der an den Richtprojekten orientierten maximalen AZ von 0.5 ab. Zudem soll die
Platzierungsvorschrift von Bauten bei Minderausnutzung nur dann zum Tragen kom men, wenn die minimale Ausnützung unterschritten wird.
Diese Ausnützungsvorschriften lassen Sinn und Zweck des projektbezogenen Areal
plans mit zwei Richtprojekten nicht wiedererkennen. Die Unterschreitung der Min
destausnützung liegt zudem nicht im Interesse des haushälterischen und verdichte
ten Bauens gemäss geltender Raumplanungsgesetzgebung (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis
9
und b RPG und Art. 3 Abs. 3 lit. a bis RPG). Es gilt bei dieser projektbezogenen Areal
planung innert der gesetzten Arealplanfrist von zehn Jahren (Art. 20 APB) die AZ von 0.5 umzusetzen. Entsprechend ist die Platzierungsvorschrift auf die AZ von 0.5 aus
zurichten. Zudem soll die AZ nach unten nicht übermässig, sondern zugunsten eines
angemessenen Planungsspielraums höchstens geringfügig erfolgen dürfen. Der Re
gelungsspielraum bei projektbezogenen Arealplanungen liegt dabei erfahrungs- u n d
praxisgemäss im Bereich von rund 5 Prozent. Darüber hat das ARE bereits im Vor
prüfungsbericht vom 9. Oktober 2020 orientiert gewiesen (vgl. Kapitel 2.4.2, S. 5 f.).
und auf nötige Aufbesserungen hin
Über die Notwendigkeit der Aufbesserung und Behebung
des in Art. 6 APB vorhan
denen Mangels hat das ARE den Stadtvorstand mit Anhörungsschreiben vom
23. April 2021 orientiert. Das ARE hat für eine direkte Korrektur der Ausnützungsvor
schrift in Art. 6 APB im Sinne von Art. 49 Abs. 2 und 3 KRG unter Bezugnahme auf
die Richtprojekte und deren in Aussicht stehende Umsetzung den folgenden Abände
rungsvorschlag dem Stadtvorstand unterbreitet: "Art. 6, Nutzungsziffer Im Arealplanperimeter
Marktwis
zung vorübergehend
um mehr als 5 Prozent unterschritten,
wird eine Ausnützungsziffer
bei ist Gin& Mindostausnützuag-von-Q.-33
so platziert werden, dass die verbleibende stücksfläche
bringen. "
realisierbar
von 0.5 festgelegt.
Da-
zu realisierefh
Wird die minimaio
Ausnüt
Ausnützung
auf der restlichen
Grund
ist. Der entsprechende
Nachweis
muss das Gebäude
ist im Baugesuch
zu er
Die Stadt Fürstenau hat mit Rückmeldung vom 20. Mai 2021 geäussert, dass die
Richt- und aktuellsten Bauprojekte für die Parzellen Nrn. 366 A und 366 B die Aus
nützung einer AZ von 0.5 erreichten und daher dem Korrekturvorschlag ohne Weite
res zugestimmt werden könnten (vgl. Bericht vom 17. Mai 2021 , S. 4). Das ARE wird
beauftragt, Art. 6 APB entsprechend zu korrigieren.
3.2. Art. 8 Abs. 2 - Generelle Gestaltungsvorschriften
Art. 8 Abs. 2 (zweiten Aufzählungspunkt) APB sieht vor, dass auch moderne Holz
bauten mit muralem Sockelgeschoss erstellt werden dürfen.
10
Im derzeitigen Ortsbild von Fürstenaubruck bestehen wenige bis keine Hauptbauten
aus Holz. Holzbauten liegen entsprechend auch nicht im Bereich der gemäss Grund ordnung bestimmten zweiten Zielsetzung für die Entwicklung der "Marktwis", nach
dieser die "wesentlichen Eigenschaften der angrenzenden Ortsteile unter Berück
sichtigung von Struktur und Materialisierung im Bestand" in der Arealplanung und in
der Umsetzung zu berücksichtigen sind.
Das ARE hat mit Anhörungsschreiben vom 23. April 2021 den Stadtvorstand über
diesen Zielkonflikt orientiert und ihm die ersatzlose Streichung des zweiten Aufzäh
lungspunkts vorgeschlagen. Die Stadt Fürstenau hat dazu, vertreten durch das für
das Bauwesen zuständige Vorstandsmitglied, anlässlich der Besprechung mit dem
ARE vom 4. Mai 2021 sowie mit E-Mail vom 10. Juni 2021 mitteilen lassen, dass ge
mäss den Richtprojekten tatsächlich keine Holzbauten vorgesehen sind und daher
sinngemäss der Streichung des zweiten Aufzählungspunktes von Art. 8 Abs. 2 APB
zugestimmt werden könne. Das ARE wird beauftragt, Art. 8 Abs. 2 entsprechend zu
korrigieren. 4.
Kantonsstrasse
4.1. Baulinie "zwingende Gebäudefluchten" im Bereich der Kantonsstrasse
Die Baulinie "zwingende Gebäudefluchten" auf der Parzelle Nr. 366 B unterschreitet
den ordentlichen Abstand zur Kantonsstrasse von 5 Metern gemäss Art. 19 der
Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110). Solche Baulinien
sind im Benehmen mit dem Tiefbauamt Graubünden (TBA) festzulegen und vom
Kanton genehmigen zu lassen (Art. 17 des Strassengesetzes für den Kanton Grau
bünden, StrG; BR 807.100).
Die betreffende Baulinie wird vorliegend auf Grundlage der Stellungnahme des TBA vom 10. März 2021 unter dem Vorbehalt genehmigt, dass auf die Umweltschutzge
setzgebung gestützte Forderungen aufgrund von Immissionen (u. a. Lärm und Er
schütterungen) in jedem Fall abgelehnt werden, soweit diese im Zusammenhang mit
der Anordnung des Gebäudes auf dem geplanten Grundstück Parzelle Nr. 366 B ent stehen können. Die Baulinie ist gegenüber der Kantonsstrasse verbindlich (Art. 17 Abs. 2 StrG).
11
4.2. Zufahrten und Zugänge an die Kantonstrasse
Die Anpassung sowie die geplante Erstellung von Zufahrten und Zugängen an die
Kantonsstrasse bedürfen nebst der Baubewilligung eine Zusatzbewilligung des TBA,
namentlich eine Zufahrtsbewilligung gemäss Art. 52 StrG. Die Zufahrten sind anhand der einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Ver
kehrsfachleute (VSS) zu planen und gestalten. Planungsgrundlage bilden u. a. die
VSS-Normen 40 050 "Grundstückszufahrten" und 40 273a "Sichtverhältnisse in Kno
ten". Der Stadt wird empfohlen, konkrete Bauvorhaben an der am Arealplangebiet
vorbeiführenden Kantonsstrasse frühzeitig dem TBA zur Prüfung und Genehmigung
vorzulegen.
4.3. Verkehrssicherheit
Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen haben den Anforderungen an die Verkehrs
sicherheit zu genügen. Die Kantonspolizei hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Feb
ruar 2021 mit Verweis auf ihre Stellungnahme vom 28. Juli 2020 zur Vorprüfung die
mit den geplanten Zufahrten und der Überbauung im Nahbereich der Kantonsstrasse zusammenhängende nötige Verkehrssicherheit grundsätzlich bestätigt. Infolge ab
sehbarer tieferer Geschwindigkeiten (Tempo 30) können insbesondere die minimal
erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden. 5.
Fazit
Die Prüfung des am 16. Dezember 2020 vom Stadtvorstand Fürstenau beschlosse
nen Arealplans "Marktwis" ergibt, dass dieser die Anforderungen von Art. 46 KRG so wie der geltenden Grundordnung erfüllt. Der Arealplan erweist sich zudem als mit
dem neuen KRIP-S konform. Ferner stehen dem Arealplan auch keine weiteren über wiegenden Interessen entgegen.
Der am 16. Dezember 2020 beschlossene Arealplan "Marktwis" kann somit geneh
migt werden.
12
D Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1.
Ausgangslage
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltschutzor ganisationen (USO) in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbe
schwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzugs des regie-
rungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht,
Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48
Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und
danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist die Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit haben vorliegend die beiden
mit gemeinsamer Eingabe vom 18. März 2021 frist- und form
gerecht Gebrauch gemacht. Diese Organisationen haben sich damit das Recht ge
wahrt, gegen den vorliegenden OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde
an das Verwaltungsgericht zu erheben. Entsprechend werden diese USO in den Ver
teiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. 2.
Stellungnahme der Umweltschutzorganisationen
In ihrer Eingabe vom 18. März 2021 beantragen die USO folgende 6 Anträge:
a) Es sei ein Massnahmenkonzept zugunsten Natur und Umwelt auf dem gesamten Gemeindegebiet zu erstellen.
b) Das Baufenster auf Parzelle Nr. 366 sei auf ein Band von 15 Metern Breite ent lang der Parzelle Nr. 358 zu beschränken.
c) Das Naturobjekt "St. Agatha West" sei als kommunale Naturschutzzone auszu d)
scheiden. Es sei an das Baufenster entlang von Parzelle Nr. 358 anzupassen. Die ökologische und extensive Bewirtschaftung des Naturobjekts "St. Agatha
West" sei sicherzustellen.
e) Die ökologische Vernetzung des Naturobjekts "St. Agatha West" mit den Land wirtschaftszonen sei sicherzustellen.
13
f)
Die Hochstammobstbäume seien als schützenswerte Einzelobjekte im Zonen
plan aufzunehmen.
Zur Begründung führen die USO im Wesentlichen sinngemäss aus, das 1991 aufge
zeichnete Naturobjekt "St. Agatha West" sie von lokaler Bedeutung und die noch vor
handenen Hochstammobstbäume würden ökologisch wertvolle Wildtierlebensräume
für die Jagd, Fortpflanzung und Brut darstellen. Im Bereich der "Marktwis" gelte dies
etwa für zum Teil bedrohte Kulturlandvögel, für verschiedene Fledermausarten sowie kleinere Tierarten wie beispielsweise Schmetterlinge. Zusammenfassend fordern die USO - anstelle einer an der Grundordnung orientierten Überbauung der "Marktwis" -
die mehrheitliche Freihaltung des Arealplangebiets mittels Festlegung einer Natur
schutzzone, Schutzfestlegungen einzelner Hochstammobstbäume sowie mittels öko logischer Bewirtschaftungs- und Vernetzungsmassnahmen.
3.
Vernehmlassung der Gemeinde
Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 und Erläuterungsbericht vom 17. Mai 2021 geht die
Stadt Fürstenau auf die Anträge der USO ein. Die Stellungnahme der Stadt Fürs
tenau wurde den USO per E-Mail vom 12. Juni 2021 durch das ARE zur Kenntnis
nahme zugestellt.
Die Stadt Fürstenau vertritt den Standpunkt, die natürlichen Lebensräume für Tiere
und Pflanzen seien gewahrt. In der geltenden Nutzungsplanung seien auf dem ge
samten Gemeindegebiet bereits diverse Schutzzonen ausgeschieden worden. An
lässlich der folgenden Nutzungsplanung (zur Siedlungsentwicklung nach innen) wür
den noch weitere schützenswerte Gebiete und Biotope geprüft und gegebenenfalls
ausgeschieden.
Weiter sei das Gebiet "Marktwis" bereits in den 90er Jahren der Bauzone (Wohnzone W2) zugewiesen, und in den Jahren 2012-2013 der Arealplanpflicht unterstellt wor
den. Die Bauvorhaben in der "Marktwis" würden im Sinne der übergreifenden Areal
planvorgaben der Gemeinden Fürstenau und Scharans entwickelt und ausgeführt.
Der Mauerdurchbruch an der südlichen Ecke diene als erforderlicher Durchgang und
als gesicherte Verbindung zur Parzelle Nr. 421 auf Territorium der Gemeinde Scha rans.
14
Bei mehrfachen Besichtigungen der Arealplanparzelle Nr. 366 sei festgestellt wor
den, dass sich die Obstbäume mehrheitlich in einem schlechten Zustand befinden würden. Die Stadt erachte es deshalb als sinnvoll, diese zu ersetzen und bewirt
schaften zu lassen. Durch den Ersatz einzelner Bäume und weitere Bepflanzungen
könne wiederum Lebensraum geschaffen werden. Es sei auch im Sinne der Stadt,
dass die Fauna möglichst wenig beeinträchtigt werde. Im Gebiet "Marktwis" befänden sich gegenüber dem Erhalt der Tier- und Umwelt aber vor allem andere, noch gefähr-
dendere Faktoren, wie etwa Düngemittel-Pestizide oder Strassen- und Fluglärm. Die
im Jahre 1995 erhaltenen Landschaftsqualitätsbeiträge seien überdies für die Reali
sierung eines Biotops am Rheinufer und nicht für den Erhalt diverser Obstbäume ein
gesetzt worden.
Die Stadt führt schliesslich aus, die Genehmigung des Arealplans sei sehr dringend, um eine nötige und deshalb auch geplante Arztpraxis (
) im
Nahbereich der Altersheime und -Wohnungen noch im laufenden Jahr 2021 zeitnah
realisieren zu können. Sinngemäss beantragt die Stadt Fürstenau daher zusammen fassend, den Arealplan "Marktwis" sei unverändert zu genehmigen.
4.
Beurteilung
Es kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Erwägungen zum Arealplan sowie
auf die Stellungnahme der Stadt Fürstenau vom 17. Mai 2021 verwiesen werden.
Ergänzend bleibt auszuführen, dass die Einzonung der "Marktwis" im noch unüber
bauten Arealplangebiet (Parzelle Nr. 336) im Rahmen der Nutzungsplanung 2012 er folgte; gleichzeitig mit der Festlegung der Arealplanpflicht mit den gebietsspezifi
schen Zielen und Grundsätzen (vgl. vorstehend Abschnitt B, Ziffer 1.1.). Die Stadt
Fürstenau hat zu diesem Zeitpunkt über die baulichen Nutzungsmöglichkeiten und
zeitgleich über den ökologischen Ausgleich im Bereich der "Marktwis" entschieden.
Dabei hat die Stadt Fürstenau im Spannungsfeld zwischen Nutzung (Überbauung)
und Freihaltung (Grünräume) die noch vorhandenen naturräumlichen Qualitäten der
mit Obstbäumen bestückten Freifläche gebührend berücksichtigt - und vorausschau end das für die Arealplanung wichtige Ziel "Miteinbezug der vorhandenen hochstäm
migen Obstbäume in die Quartiergestaltung sowie Sicherstellung von angemessenen Freiflächen." formuliert. Mit der nun im Arealplan erfolgten Festlegung eines rund
15
750 m2 messenden begrünten Freiraums und den geplanten Ersatzpflanzungen von jungen Obstbäumen zwischen den Hochbauten erfüllt die Stadt Fürstenau in zweck
mässiger und genügender Weise diese Vorgabe.
Mit Blick auf die Siedlungsentwicklung im Kanton sind abschliessend schliesslich fol
gende Überlegungen zu vergegenwärtigen: Fürstenau ist gemäss kantonalem Richt
plan Siedlung (KRIP-S) vom 20. März 2018 wegen des längerfristig prognostizierten Bevölkerungswachstums und der dafür grundsätzlich zu knapp dimensionierten
Wohnbauzonen eine A-Gemeinde. Nach dem Credo des revidierten Raumplanungs
gesetzes (RPG1) vom 1. Mai 2014 und der damit über den KRIP-S verbundenen Auf
forderung zur Innenentwicklung haben solche Gemeinden zur Bewältigung des
Wachstums in erster Linie Baulücken, wie in die "Marktwis" eine darstellt, konsequent
zu mobilisieren und zu überbauen, bevor am Siedlungsrand etwa - weniger umwelt
schonende - Neueinzonungen erfolgen (vgl. KRIP-S, Kapitel 5.2.2). Das Interesse
an einer zonenkonformen Überbauung von Parzellen in der Bauzone ist entspre
chend gross. Der Zweck von Bauzonenreserven besteht in der heutigen Zeit darin, diese zeitnah und effizient zu erschliessen und zu überbauen. Angesichts der nut
zungsplanerischen Grundlagen und des zweifellos vorhandenen Siedlungsdrucks
überwiegt im Bereich der "Marktwis" somit das Nutzungsinteresse, die Bauzonenflä
chen mit einer adäquaten Ausnützung zu überbauen, gegenüber dem Schutzinte
resse, grössere Grünflächen beziehungsweise zusätzliche Naturschutzzonen auszu
scheiden. Das 1991 aufgezeichnete Naturobjekt "St. Agatha West" ist sodann nicht
im unlängst aktualisierten kantonalen Biotop- und Landschaftsinventar enthalten.
Mit der vorliegenden Arealplanung, welche sich auf die geltende Nutzungsplanung
stützt und gebietsspezifische Entwicklungsziele zugunsten einer gesamtheitlich guten
Einpassung in die naturräumliche und bebaute Umgebung definiert, ist die Stadt
Fürstenau den Natur- und Umweltschutzanliegen sachgerecht, angemessen und in gelungener Weise nachgekommen.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Arealplan "Marktwis" vom 16. Dezember 2020, bestehend
aus den Areal
planbestimmungen und dem Arealplan 1:500 Gestaltung/Parzellenteilung, wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss
Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde), mit folgendem Vorbehalt im
Einverständnis mit der Gemeinde sowie mit folgender Empfehlung genehmigt: a)
Art. 6
APB wird wie folgt korrigiert: "Im Arealplanperimeter
Marktwis wird eine Ausnützungsziffer
gelegt. Dabei ist oino Mindostausnützung
minimale
schritten,
Ausnützung
muss das Gebäude
Ausnützung
sprechende b)
vorübergehend
auf der restlichen
von 0.33 zu realisi&ren.
Wird die
um mehr als 5 Prozent unter
so platziert
werden, dass die verbleibende
Grundstücksfläche
Nachweis ist im Baugesuch
von 0.5 fest
realisierbar
zu erbringen. "
ist. Der ent
Die Regelung im zweiten Aufzählungspunkt von Art. 8 Abs. 2 Arealplanbe
stimmungen ("Moderner Holzbau, naturbelassen oder leicht lasiert, mit
muralem Sockelgeschoss") wird nicht genehmigt. c)
Die Baulinie "zwingende Gebäudefluchten" der Parzelle Nr. 366 B im Be reich der Kantonsstrasse wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass auf
die Umweltschutzgesetzgebung gestützte Forderungen aufgrund von I m
missionen (unter anderem Lärm und Erschütterungen) in jedem Fall abge
lehnt werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Anordnung des G e
bäudes auf dem geplanten Grundstück Parzelle Nr. 366 B entstehen kön
nen. Die Baulinie ist gegenüber der Kantonsstrasse verbindlich. d)
Der Gemeinde wird empfohlen, konkrete Bauvorhaben an der am Areal plangebiet vorbeiführenden Kantonsstrasse frühzeitig dem Tiefbauamt Graubünden
zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
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2.
Der Stadtvorstand Fürstenau wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be
kanntgabe des Vorstandsbeschlusses vom 16. Dezember 2020 zu erfolgen. Im
Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene di
rekte Korrektur sowie Vorbehalt innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum
nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR
370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden
kann. 3.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröff
nung des vorliegenden Beschlusses. 4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus
ses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vor
zunehmen. 6.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs
plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Ver
waltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwal
tungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
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7.
Mitteilung an: -
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun