Teilrevision Plan d'areal Catrina

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Disentis/Mustér

Document

Numer
21.578
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Disentis/Mustér
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
22-06-2021

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Text

Die Regierung

La Regenza

des Kantons Graubünden

dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

212. Juni 2021

II Governo

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del Cantone dei Grigioni

23. Juni 2021

Protokoll Nr.

578/2021

A. Der Vorstand der Gemeinde DisentisIMuster beschloss an der Sitzung vom 8. Juni

2020 eine Teilrevision des Arealplans Catrina. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

—

Teilrevision Arealplanvorschriften Catrina

-—

Plan d'avertura 1:500 Plan d'areal Catrina (Remplazza iI plan d'avertura

—

—

Plan da zonas/ Plan da formaziun 1:500 Plan d'areal Catrina (Midadas 2020)

dils 23 matg 2016)

Plan cun tagl traversal parcadi 1:500 Plan d'areal Catrina

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Disentis/Muster die folgende-n

weiteren Unterlagen ein:

— —

Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) “Neubau Parkdeck St. Catrina", Ingenieur-

und Planungsbüro Hartmann und Monsch, Parpan, vom 24. Januar 2020

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 5. Juni 2020 gemäss Art. 47 der eidge-

nössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1)

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 21. Januar 2020 eine-n Vor- i

prüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des GemeindevorstandsbeschIusses

vom 8. Juni 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau-

bünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 12. Juni 2020. Es ging eine Beschwerde ein.

Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.

Mit Schreibe-n vom 23. Juli 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Disentis/Muster um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Mit der vorliegenden Teilrevision des Arealplans Catrina soll das Arealplangebiet er-

weitert und zugleich an die bereits erfolgte Strassenkorrektur angepasst werden. Der

Arealplan umfasst künftig die Grundstücke Nrn. 1329, 1332 und 1333 sowie Teile der Grundstücke Nrn. 1328 und 1657.

Weiter wird die Grundlage dafür geschaffen, dass eine Parkierungsanlage für ca. 46:8

Personenwagen erstellt werden kann. Zu diesem Zweck wird mit dem Arealplan u. a.

die Bauzone geringfügig erweitert. Es werden ca. 4 m2 Parkierungszone und

ca. 70 m2 Spezialzone Catrina eingezont.

Ferner werden die Arealplanvorschriften angepasst, der rechtskräftige Plan da forma-

ziun 1:500 Arealplan Catrina revidiert sowie der rechtskräftige Plan d’avertura 1:500

Arealplan Catrina, durch einen neuen Plan d'avertura 1:500 ersetzt.

S-chliesslich wird der Arealplan Catrina mit dem Plan cun tagl traversal parcadi 1:500 Plan d'areal Catrina ergänzt.

Teilrevision Arealplan Catrina 1.

Ausgangslage

Die Regierung hat mit Beschluss vom 5. Juli 2016 (Prot. Nr. 640/2016) zwecks. Reali-

sierung des Catrina-Resorts bei der Talstation der Pendelbahn Disentis —

Caischavedra eine projektbezogene Nutzungsplanung der Gemeinde Disentis/Muster

genehmigt (Spezialzone Catrina samt Arealplanpflicht; Erlass der entsprechenden

Zonenvorschrift von Art. 27bis "Zona speciala Catrina“ im Baugesetz).

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 (Prot. Nr. 939/2016) hat die Regierung sodann

den Arealplan Catrina mit den Detailregelungen bezüglich Situierung, Gestaltung und Dimensionierung der sechs neuen Gebäude sowie mit den erschliessungstechni-

schen Festlegungen (Parkierung, Strasse, öffentlicher Verkehr, Langsamverkehr und

Versorgungsleitungen) genehmigt. 2.

Parkierungsanlage

Zur Sicherung einer möglichst guten Einordnung der Parkierungsanlage wurden im

Arealplan diverse Rahmenbedingungen festgesetzt. Eine detaillierte Beurteilung des Bauvorhabens sowie dessen Einordnung in die Umgebung wird die Gemeinde im

Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vornehmen müssen. Gremäss den Areal-7

planvorschriften ist dazu zwingend die Gestaltungsberatung.

3.

Mehrwertabschöpf‘ung

Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,

welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist und schwerpunktmässig neue Regelun-

gen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a—19h KRG) und den Ausgleich planungs-

bedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—19W KRG) umfasst.

Einzonungen, die von einer Gemeinde nach dem 1. April 2019 (Datum des Inkrafttre-

tens der Teilrevision des KRG) beschlossen wurden, unterliegen einer MehnNertab-

gabepflicht, wobei sich diese nach den neuen Bestimmungen des teilrevidierten KRG (Art. 19i bis Art. 19r) zu richten hat (vgl. Übergangsbestimmung von Art. 108a Abs. 1

KRG). Davon ausgenommen sind gemäss Art. 19i Abs. 6 KRG u. a. MehnNerte von

weniger als Fr. 20 000.— pro Grundstück. Aufgrund der Grundstücksfläche wurde die

Gemeinde aufgefordert, den MehnNert festzustellen.

Die Bewertung des Mehrwerts durch das Amt für Immobilienbewertung vom 29. März

2021 ergab, dass vorliegend der MehnNert unter der "Freigrenze“ von Fr. 20 000.— liegt. Folglich besteht keine MehnNertabgabepflicht.

4.

Baulandmobilisierung

Für die vorliegende Einzonung auf der Parzelle Nr. 1321 gilt grundsätzlich die ge—

setzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KRG. 5.

Schüttung

Westlich der geplanten Parkierungsanlage ist eine Schüttung vorgesehen. Diese be-

trifft gemäss rechtskräftigem Zonenplan die Zone für künftige bauliche Nutzungen

respektive die Landwirtschaftszone. Das Vorhaben befindet sich entsprechend aus-

serhalb der Bauzone und ist folglich im BAB-Verfahren zu beurteilen. 6.

Bodenbelastung

Die geplante Parkierungsanlage befindet sich im Prüfperimeter für chemische Boden.-

belastungen. Da der heutige Parkplatz befestigt ist, kann vorliegend auf Bodenanaly-

sen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verzichtet werden. Es wird jedoch

darauf hingewiesen, dass der Kiesbelag vorgängig zu entfernen und gesetzeskon-

form zu verwerten respektive zu entsorgen ist. 7.

Kantonsstrasse

Die Gemeinde Disentis/Muster wurde bereits im Regierungsbeschluss vom 25. Okto-

ber 2016 (Prot. Nr. 939/2016) darauf hingewiesen, dass Bauten und Anlagen sowie

Zugänge und Zufahrten an Kantonsstrassen neben der kommunalen Baubewilligung auch einer Zusatzbewilligung des Tiefbauamts Graubünden bedürfen.

8'.

Feuerwehrzufahrt

Bei der im Plan bezeichneten Fläche "Ski-In/Ski-Out“ wird darauf hingewiesen, dass

es sich um eine Feuerwehrzufahrt (Auflage Brandschutz aus der Baubewilligung)

handelt. Der Betreiber der Anlage hat entsprechend dafür zu sorgen, dass diese Zu-

fahrt ständig mit den entsprechenden Rettungsfahrzeugen befahrbar bleibt. 9.

Archäologiezone

Aus archäologischer Sicht bestehen keine grundlegenden Einwände gegen die vorliegende Planung. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die geplante Parkie-

rungsanlage teilweise in der Archäologiezone liegt. Somit ist der Archäologische

Dienst Graubünd-en spätestens im Rahmen des Baubewilligung-sverfah rens mit ein-

zub-eziehen.

10.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

10.1 UVP-Pflicht, Zuständigkeiten und Fristen

Die geplante Parkierungsanlage mit den zusätzlichen Parkplätzen ist als UVP-

pflichtige Anlage einzustufen. Dies ergibt sich aus Art. 10a des Bundesgesetzes über

den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a und lit. b

sowie aus Ziffer 11.4 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeits— prüfung (UVPV; SR 814.011). Mit dem geplanten Parkdeck sowie der bereits reali-

sierten Tiefgarage des Catrina Resort werden ca. 739 (468 + 271) Parkplätze zur

Verfügung stehen. Damit überschreitet die Parkplatzanzahl den unter Ziff. 11.4 des

Anhangs der UVPVfür die UVP festgehaltenen Schwellenwert von 500 Parkplätzen. Die Anlage unterliegt daher der UVP-Pflicht.

Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP;

BFl 820.150) sieht das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Ver-

fahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorliegend der Fall ist

— eine umfassende Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige

Behörde ist die Regierung. Grundlage dazu bildet der UVB vom 24. Januar 2020, der.

dieser Vorlage beiliegt.

10.2 Koordination mit anderen Bewilligungen

. Das Vorhaben erfordert neben einer Baubewilligung weitere zu koordinierende Bewilligungen gemäss Art. 88 Abs. 1 KRG. Für das Vorhaben sind im Baubewilligungsver-

fahren die folgenden Spezialbewilligungen (in Klammer jeweils die für die Bewilligung

i zuständige Behörde) nach Art. 88 KRG einzuholen:

0 Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen (Amt für

Natur und Umwelt, ANU)

'- (bei Bedarf) Bewilligung für die Ableitung von Baustellenabwasser (AN U)

10.3 Gegenstand und Inhalt der Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle

Gegenstand der Beurteilung ist der im Auftrag der Bergbahnen Disentis AG vom In-

genieur- und Planungsbüro Hartmann und Monsch erstellte UVB "Neubau Parkdeck

St. Catrina" vom 24. Januar 2020. Dabei wird geprüft, ob die erforderlichen Angaben

im UVB vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es wird geprüft, ob sämt‚Ii--_

che Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusam-

menwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (Art. 8 USG). Im Weiteren wird

die geplante Anlage im jetzigen Projektierungsstadium auf ihre Übereinstimmung mit

den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt beurteilt (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung

dieser Vorschriften ergeben, bleiben in jedem Fall vorbehalten.

10.4 Beurteilung des UVB in Bezug auf Vollständigkeit und Richtigkeit

Der vorliegende UVB zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konflikte mit den

in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltbereichen auf. Die Richtigkeit der Anga-

ben ist grundsätzlich unbestritten. Eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit

aus Umweltsicht ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zusammen mit den bei

den kantonalen Fachstellen vorhandenen Kenntnissen möglich.

10.5 Materielle Beurteilung des Projekts

Gestützt auf den UVB werden in den nachfolgenden Abschnitten die nach dem heuti-

gen Wissensstand erkannten und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirek- .

ten Umweltauswirkungen beurteilt.

Sofern nachfolgend nichts Anderes angeordnet wird, sind gemäss Art. 10c Abs. .1 ' USG die im UVB vorgesehenen Massnahmen umzusetzen.

10.5.1 Lärmschutz

ProjektausWirkungen gemäss UVB

Mit dem Bau des Resorts Catrina fielen ca. 140 Parkplätze der Bergbahnen weg. Die

für das Resort Catrina erstellten Parkplätze (271) sind für den Betrieb des Resorts

nicht ausreichend. Deshalb möchte man mit dem Bau des Parkdecks die fehlenden

Parkplätze schaffen und gleichzeitig die vielen einzelnen Parkplätze der Bergbahnen

an der Strasse aufheben. Es sollen 443 Parkplätze aufgehoben werden. Auf drei

Ebenen sollen neu rund 468 Parkplätze errichtet werden. Die Zunahme von 25 Park-

plätzen entspricht rund fünf Prozent.

a) Strassenverkehr

Um die heutige Verkehrsbelastung aufzeigen zu können, wurde zuerst der durch das

Resort Catrina generierte Verkehr unter Berücksichtigung des spezifischen Ver-

kehrsp‘otentials pro Parkplatz errechnet. Dabei resultierten 594 Fahrten pro Tag. Mit

dem Bau der Parkierungsanlage werden verschiedene Parkplätze aufgehoben.

Diese generieren einen durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 280 Fahrten pro

Tag. Mit diesen Zahlen und den Zahlen aus dem Verkehrsmodell Graubünden (+ vier

Prozent Steigung seit 2015) konnte die heutige Verkehrsbelastung errechnet werden.

Gegenüber der heutigen Situation ist durch die neue Anlage (nach Abzug des DTV

der aufgehobenen Parkplätze) mit einem täglichen Mehrverkehr von ca. 100 Fahrten

zu rechnen. Die höchste Zunahme des Strassenverkehrs auf der Via Acletta liegt im Bereich von ca. zehn Prozent. Dies hat eine Zunahme des Emissionspegels von ca.

0,4 dB(A) zur Folge. Aufgrund dieser geringen Zunahme wird für den Strassenver-

kehrslärm auf ein Lärmgutachten verzichtet.

b) Parkierungsanlage

Eine Parkierungsanlage generiert durch die Fahrten, das Ein- und Aussteigen sowie

das Türesohliessen einen gewissen Lärm. Das nächstgelegene Gebäude mit Räu-

men mit lärmempfindlicher Nutzung liegt in der Spezialzone Catrina. In dieser gilt die

Emissionsstufe lll (ES ll I). Der Parkierungslärm darf somit die Planungswerte der ES IIl nicht überschreiten [Tag = 60 dB(A), Nacht = 50 dB(A)].

Die Berechnung des Parkierungslärms erfolgte gemäss den Vorgaben der VSVS Norm

SN 640 578. Die massgebenden Empfangspunkte bei den nächstgelegenen Gebäu-

den mit lärmempfindlicher Nutzung werden an den beiden Gebäuden des Flesorts

Catrina gesetzt. Die ermittelten Werte zeigen auf, dass der Betrieb des Parkdecks nicht dazu führt, dass die massgebenden Lärmgrenzwerte überschritten werden.

c) Bauphase

Während der Bauphase kommen diverse Geräte und Maschinen zum Einsatz, wel-

che temporär zu erhöhten Lärmbelastungen führen werden. Für die Bauphase wer-

den die Massnahmen der Massnahmenstufe B gemäss Baulärm-Richtlinie des Bun-

des festgelegt.

Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raum-

planungsrechts

1.

Anpassung Baugesetz

Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen, welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte dieser KRG-Revision

bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19—19h) und über den

Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—19w) sowie einheitliche

kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilligungs-

verfahren. Diese Regelungen erfordern eine Überprüfung des kommunalen Bauge-

setzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich u. a. zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Gemeinden

zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Baulandmobili—

sierung und MehnNertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt beispielweise die

Erhebung von MehnNertabgaben bei Auf- und Umzonungen voraus, dass die Ge-

meinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür

schafft (Art. 19j Abs. 2 KRG; siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden, MBauG).

Aufgrund einer Teilrevision des RPG, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, musste-n

die Kantone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess

am 20. März 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRIP-S). Gestützt auf

den KRlP-S muss die Gemeinde u. a. das Zonenschema (Art. 15 BauG) in Bezug auf

die baulichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer ent—

sprechenden Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die Dichteziffern bei konkre-

ten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden (siehe das Gle— set‘zgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG).

2.

Anpassung Nutzungspläne

Aufgrund der enNähnten Teilrevision des RPG sowie des neuen KRIP-S wird die Gemeinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen-

pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen

die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der Wohn-, Miscfh- und Zentrumszonen (gemäss KRIP-S verfügt Disentis/Muste’r mutmasslich.

über zu gross dimensionierte Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung in Bezug auf die bestehenden Bauzonen.

Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende

Einzonung im Gebiet Catrina die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung resp. Reduk-

tion ihrer Wohn-, Misch- und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert.

3.

Zeitliche Vorgabe

Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne hat bis spätestens 2023

(fünf Jahre nach Erlass des KRlP-S) zu erfolgen. Die Gemeinde Disentis/Muster wird

ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig voranzutreiben. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Die Teilrevision des Arealplans Catrina, bestehend aus der Teilrevision der

Arealplanvorschriften Catrina, dem Plan da zonas/ Plan da forrnaziun 1:500,

dem Plan d'areal Catrina (Midadas 2020), dem Plan d'avertura 1:500, dem Plan

d'areal Catrina (remplazza iI plan d'avertura dils 23 matg 2016) und dem Plan

. cun tagl traversal parcadi 1:500 Plan d'areal Catrina, vom 8. Juni 2020 wird im

10

Sinne der Erwägungen mit folgenden Feststellungen und folgende-m Hinweis gen-ehmigt:

a)

Es wird festgestellt, dass die Einzonungen im Bereich der Parzelle Nr. 1329

aufgrund vo'n Art. 19i Abs. 6 KFlG (Mehrwert unter Fr. 20 000.—) keine Mehr-

wertabgabepflichten auslösen.

b)

Es wird festgestellt, dass die Einzonungen im Bereich der Parzelle Nr. 1329

der Bauverpflichtung nach Art. 190 KRG unterliegt. Der Gemeindevorstand Disentis/Muster weist unmittelbar nach Rechtskraft der Einzonungen das

Grundbuchamt an, die Bauverpflichtung im Grundbuch auf der Parzelle Nr. 1329 anzumerken.

c)

Im Bereich "Ski-In/Ski-Out" muss die von der Gebäudeversicherung Grau-

bünd‘en angeordnete FeuenNehrzufahrt dauernd befahrbar bleiben.

Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom 24. Januar 2020 und

gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amts für Natur und Um-

welt vom 3. August 2020 festgestellt, dass das geplante Parkdeck im Gebiet

"Catrina" umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann, sofern die fol-

genden Auflagen eingehalten werden: a)

Die im Umweltverträglichkeitsbericht vorgesehenen Massnahmen zum

Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind alle-

samt umzusetzen.

b) Sollte Hangwasser anfallen, ist dem Amt für Natur und Umwelt ein Gesuch zur Behandlung und Ableitung von Baustellenabwasser einzureichen.

Der vorliegende Regierungsbeschluss, die genehmigte Nutzungsplanung, der

Umweltverträglichkeitsbericht sowie der Beurteilungsbericht des Amts für Natur

und Umwelt vom 3. August 2020 können — ab öffentlicher Bekanntgabe im Kan—

tonsamtsblatt — während 30 Tagen im VenNaltungsgebäude Sinergia,

Ringstrasse 10, 7001 Chur, nach telefonischer Voranmeldung (081 257 50 55)

11

eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 Umweltverträglichkeitsverordnung, KVUVPL

Gegen den vorliegenden OrtsplanungsgenehmigungsbeschIuss können direkte

Adressaten des Beschlusses innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach

Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Ge-

meinde Disentis/Muster auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt zu gegebener Zeit

in einer separaten Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

Soweit für die VenNirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

Der Gemeindevorstand Disentis/Muster sorgt für die Nachführung der Nutzungs-

plandaten nach den Vorgaben des Amts für Raumentwicklung

Die PIanun-gsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behan-

delt.

10. Die von der Gemeinde bestimmte Datenvenrvaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv

rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine VenNal-

tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige VenNaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

12 11. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin