Teilrevision 2020

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Furna

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Numer
21.719
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Furna
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
10-08-2021

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

10. August 2021

II Governo del Cantone dei Grigioni

11. August 2021

Protokoll Nr.

719/2021

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Furna beschlossen an der Gemeindever

sammlung vom 28. Oktober 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

Teilrevision Baugesetz

Zonenplan 1:2000 Lagerzone Sägerei

Zonenplan 1:1000 Waldabstandslinie Parzelle 1216

-

Zonenplan 1:5000 Aufhebung Landschaftsschutzzone Moorlandschaft

-

Zonenplan 1:5000 Festlegungen Natur- und Landschaftsschutzzonen

-

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Änderungsplan

-

(Änderungsplan) (Änderungsplan)

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr/Ver- und Entsorgung

(Änderungsplan)

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung Dorf

-

Gesetz über die konkretisierten Schutzziele für die Moorlandschaft ML-109

(Änderungsplan)

Furner Berg von nationaler Bedeutung (Schutzzielgesetz)

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Furna die folgenden weiteren

Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Oktober 2020 gemäss Art. 47 der eidge

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) Vier Informationspläne vom 5. Oktober 2020

2

•

•

Genereller Gestaltungsplan 1 :2000

•

Genereller Erschliessungsplan 1 :2000 Ver- und Entsorgung Dorf

• -

Zonenplan 1 :5000 Natur- und Landschaftsschutzzonen

Genereller Erschliessungsplan 1 :10 000 Verkehr/Ver- und Entsorgung

Ergänzung des Siedlungsinventars der Gemeinde Furna (Inventarblätter Nrn. 7,

57, 5 8 , 6 1 , 7 3 , 77, 92, 97, 103, 106, 107, 111, 115 und 117)

Bericht "Konkretisierung Abgrenzungen und Schutzziele Moorlandschaft Nr. 109

Furner Berg", Renat GmbH vom 6. Juni 2018

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 20. April 2020 einen Vorprü fungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom

28. Oktober 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau

bünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 13. November 2020. Es gingen keine Be

schwerden ein. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2021 äusserte sich die Umweltor

ganisation

zur vorliegenden Planung.

Mit Schreiben vom 10. November 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Furna um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Furna bilden einerseits Pendenzen aus dem Regierungsbeschluss vom 14. Mai 2013 (Protokoll Nr. 416/2013) zu der von der Gemeinde Furna am 17. September 2010 be

schlossenen Gesamtrevision der Ortsplanung. Namentlich handelt es sich um fol gende Punkte:

-

Bereinigung des Baugesetzes aufgrund der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes (Art. 1 0 Zonenschema, Art. 16 Wohnzone Börtj, Art. 17 Erstwohnungs zone Ruedischhus und Art. 37 Hauptwohnungsanteil);

3

-

Ausscheidung von Naturschutzzonen für Flachmoorbiotope von lokaler Bedeu

tung im Zonenplan;

Erweiterung der Landschaftsschutzzone Moorlandschaft um die Gebiete "Matta" und "Güter", damit die Landschaftsschutzzone Moorlandschaft der Moorland

schaft "Furner Berg" (ML-109) von nationaler Bedeutung gemäss Art. 3 der Ver

ordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und

von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung, MLVO; SR 451.35) ent spricht;

-

Umsetzung des angepassten Siedlungsinventars im Generellen Gestaltungsplan; Aufnahme der im Waldentwicklungsplan Herrschaft - Prättigau, Teil 1 "Äusseres

Prättigau" bezeichneten geplanten Waldwege Nr. 72 102 (Gebiet "Danusa- All-

meinigi"), Nr. 72 104 (Gebiet "Scära - Nüsäss - Sitenstelli - Hochstelli") und

Nr. 72 105 (Gebiet "Alpeggen") als geplante Land- und Forstwirtschaftswege in

-

-

den Generellen Erschliessungsplan;

Ergänzung des Generellen Erschliessungsplans mit dem bestehenden Fuss- und Wanderweg "Grüen Halde" über den Grat des Hochwang bis in den Bereich des gemeinsamen Grenzpunktes der Gemeinden Arosa, Furna und Trimmis;

Aufnahme der zwischen den einzelnen Trafostationen verlaufenden Elektrizitäts

leitungen als Hochspannungsleitungen im Sinne von Planhinweisen im Generel len Erschliessungsplan.

Andererseits nimmt die Gemeinde Furna mit der vorliegenden Teilrevision verschie

dene Anpassungen des kommunalen Baugesetzes an die übergeordnete Gesetzge

bung sowie aufgrund geänderter Bedürfnisse und Erfahrungen der Gemeinde im Um gang mit dem bestehenden Baugesetz vor. Konkret handelt es sich dabei um fol

gende Punkte:

-

Anpassung des Baugesetzes an die revidierten Raumplanungsgesetzgebungen

des Bundes sowie des Kantons Graubünden (Art. 34 ehemaliges Meldeverfahren

bzw. vereinfachtes Baubewilligungsverfahren und Art. 43 Energieanlagen, Solar -

anlagen);

Anpassungen des Baugesetzes aufgrund geänderter Bedürfnisse und Erfahrun

gen der Gemeinde (Art. 23 Wintersportzone, Art. 27 Bauten ausserhalb Dauer

siedlungsgebiet, Art. 34 ehemaliges Meldeverfahren bzw. vereinfachtes Baube willigungsverfahren);

4

-

Anpassung von Art. 26 Schützenswerte und erhaltenswerte Bauten und Anlagen.

Weiterer Inhalt der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bildet schliesslich:

-

-

die Ausscheidung einer Lagerzone samt der dazugehörenden Ergänzung des

Baugesetzes mit dem Art. 18a "Lagerzone" für eine bestehende Sägerei; die Ergänzung einer Waldabstandslinie auf der Parzelle Nr. 1216;

die Ergänzung des Generellen Erschliessungsplans mit neuen und geplanten Ab wasseranlagen (gemäss generellem Entwässerungsplan);

die Umsetzung des Moorlandschaftsschutzes (Schutzzielgesetz).

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan Graubünden sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Prättigau/Davos übereinstimmt.

1. Kantonaler Richtplan Graubünden 1.1. Teilbereich Siedlung

Kommunales räumliches Leitbild

Gemäss einer in Kapitel 5.1 des kantonalen Richtplans Graubünden festgehaltenen

Handlungsanweisung definieren die Gemeinden gestützt auf eine Siedlungsanalyse in einem kommunalen räumlichen Leitbild die Ziele, Strategien und Umsetzungs

massnahmen zur Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und von Siedlungserneuerungen.

Die Gemeinde Furna beschloss an der Sitzung vom 9. November 2020 ein entspre

chendes kommunales räumliches Leitbild. Gemäss dem im kommunalen räumlichen

Leitbild enthaltenen Leitsatz A3 sollen bei Bedarf geeignete neue Flächen für Gewer-

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bebetriebe ausgewiesen werden können. Mit der geplanten Einzonung der Lager zone kann das bestehende örtliche Kleingewerbe - namentlich die

- in der Gemeinde erhalten und gestärkt werden. Die vorliegende Planung

entspricht somit den Vorgaben des kommunalen räumlichen Leitbilds. Siedlungsgebiet

Gemäss einem im Kapitel 5.2.1 des kantonalen Richtplans Graubünden festgehalte

nen Leitsatz sind Erweiterungen und Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb

derselben Gemeinde dann überkommunal (regional) abzustimmen, wenn diese wäh rend einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass des kantonalen

Richtplans Siedlung, jeweils eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Erweite

rungen und Verlagerungen werden dabei separat betrachtet. Vorliegend wird das

Siedlungsgebiet im Umfang von ca. 1562 m2 (Lagerzone plus Erschliessung) erwei

tert, womit die Schwelle zur Richtplanpflicht nicht überschritten wird. Nach Genehmi gung der vorliegenden Ortsplanungsrevision sind in der Gemeinde Furna nur noch

Erweiterungen des Siedlungsgebiets im Umfang von maximal ca. 8438 m 2 ohne Richtplanfestsetzung möglich.

1.2. Teilbereich Landschaft Landschaftsschutz

Gemäss einem in Kapitel 3.6 des kantonalen Richtplans Graubünden festgehaltenen Grundsatz müssen die im Richtplan festgelegten Landschaftsschutzgebiete in der Orlsplanung umgesetzt werden.

Im Rahmen der von der Gemeinde Furna am 17. September 2010 beschlossenen

Gesamtrevision hat die Gemeinde Furna die Landschaftsschutzzonen weitgehend

nutzungsplanerisch festgelegt. Entsprechend dem Ausgang eines Planungsbe

schwerdeverfahrens wurde die Gemeinde Furna angewiesen, die Landschaftsschutz

zone Moorlandschaft innert einer Frist von drei Jahren um die rund 3,7 ha umfassen den Gebiete "Matta" und "Güter" so zu erweitern, damit die Landschaftsschutzzone

Moorlandschaft der Moorlandschaft "Furner Berg" (ML-109) von nationaler Bedeu

tung gemäss Art. 3 MLVO entspricht (vgl. Regierungsbeschluss vom 14. Mai 2013, Protokoll Nr. 416/2013, Dispositiv Ziff. 4 lit. d).

6

Mir der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung

ist die Gemeinde Furna dieser An

weisung nachgekommen. Dazu wird die bestehende Landschaftsschutzzone Moor

landschaft gesamthaft aufgehoben (vgl. Zonenplan 1 :5000 Aufhebung Landschafts

schutzzone Moorlandschaft [Änderungsplan]) und mitsamt der Erweiterungsgebiete

"Matta" und "Güter" neu festgesetzt (vgl. Zonenplan 1:5000 Festlegungen Natur- und

Landschaftsschutzzonen [Änderungsplan]). Die Landschaftsschutzzonen entspre chen damit den Vorgaben des des kantonalen Richtplans Graubünden.

Naturschutz

Gemäss einem in Kapitel 3.7 des kantonalen Richtplans Graubünden festgelegten Grundsatz werden bestehende wesentliche Konflikte mit Naturschutzgebieten lau

fend bereinigt. Werden in erschlossenen Intensiverholungsgebieten Hoch- und

Flachmoore von nationaler Bedeutung tangiert, so hat der Schutz der Moore Vor

rang. Bei regionalen Objekten erfolgt eine Interessenabwägung, wobei aufgrund der

ausgewiesenen Schutzwürdigkeit beidseits akzeptable Lösungen gesucht werden

und in der Regel eine Schonung der Naturschutzgebiete angestrebt wird. Für beste

hende Pisten und Anlagen gilt grundsätzlich die Bestandesgarantie.

Ein weiterer Grundsatz in Kapitel 3.7 des kantonalen Richtplans Graubünden legt

fest, dass die im Richtplan festgelegten Naturschutzgebiete in der Ortsplanung par zellenscharf umgesetzt werden. Dadurch werden die raumplanungsrelevanten Ab

grenzungen für die Interessenabwägung festgelegt.

Die von der Gemeinde Furna gemäss Zonenplan 1 :5000 Festlegungen Natur- und

Landschaftsschutzzonen (Änderungsplan) vorgenommene Ausscheidung der Natur

schutzzonen hat, insbesondere aufgrund von veralteten oder erst kürzlich in Kraft ge

tretenen fehlenden Grundlagen, nur unvollständig stattgefunden. Die vorliegende Teilrevision der Ortplanung

erweist sich daher hinsichtlich dem Thema Naturschutz

als noch nicht in allen Bereichen richtplankonform. Es wird diesbezüglich auf die spe

zifischeren Ausführungen unter Abschnitt H nachstehend verwiesen. Im Übrigen erweist sich die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung kantonalen Richtplan Graubünden-konform.

als mit dem

7

2. Regionaler Richtplan

Die für die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Furna massge

benden regionalen Richtpläne sind:

-

-

Regionaler Richtplan Prättigau "Phase 1: Fremdenverkehr, Landschaft und Mili

tär" vom 26. August 1994 (genehmigt mit Regierungsbeschluss vom 9. Juli 1996, Protokoll Nr. 1696/1996);

Regionaler Richtplan Prättigau "Siedlung und Ausstattung" vom 15. November

2012 (genehmigt mit Regierungsbeschluss vom 22. April 2014, Protokoll Nr.

360/2014).

Laut Regionalem Richtplan "Fremdenverkehr, Landschaft und Militär" ist das Ziel des

Richtplanvorhabens "Landschaftsschutz" die Bereinigung und Abstimmung von we

sentlichen Nutzungskonflikten im Gebiet der Region Prättigau sowie die Umsetzung

der verschiedenen Inventare in eine behördenverbindliche Form. Die Grundsätze

werden direkt aus Art. 1 und 3 RPG und Art. 1 des Bundesgesetzes über den Natur-

und Heimatschutz (NHG; SR 451) abgeleitet. Als allgemeiner Grundsatz ist festge

halten, dass bei der Ausscheidung von Bauzonen, Spezialzonen (Materialabbau-/De-

poniezonen), der örtlichen Festlegung von Infrastrukturanlagen, der Linienführung und der Ausgestaltung von Verkehrsanlagen, die Landschaft zu erhalten und zu

schonen ist. Die Auswirkungen allfälliger Eingriffe sind auf ein Minimum zu reduzie

ren. Der Gestaltung und der Einordnung neuer Bauten und Anlagen kommt in Land

schaftsschutzgebieten hohe Bedeutung zu.

Gemäss einem in Kapitel 4 des Regionalen Richtplans "Siedlung und Ausstattung"

festgelegten Entwicklungsziel sollen bestehende Gewerbebetriebe in allen Gemein

den gestärkt und erweitert werden können.

Im Ergebnis erweist sich die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung als mit den In

halten des Regionalen Richtplans "Prättigau/Davos" konform.

8

D. Teilrevision des Baugesetzes

Das Baugesetz der Gemeinde Furna erweist sich in verschiedener Hinsicht als noch

nicht mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

konform. Diesbezüglich wird die Gemeinde auf den Regierungsbeschluss vom

1. Juni 2021 (Protokoll Nr. 517/2021) verwiesen. Darin beschloss die Regierung, die

Frist für die Anpassung der kommunalen Baugesetze an die Interkantonale Verein

barung über die Harmonisierung der Baubegriffe für alle säumigen Gemeinden gesamthaft so zu verlängern, dass diese Anpassung in die derzeit ohnehin laufenden RPG1-bedingten Ortsplanungsrevisionen integriert werden kann.

Im Übrigen gibt die am 28. Oktober 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:1000 Waldabstandslinie Parzelle 1216

Der Zonenplan 1:1000 Waldabstandslinie Parzelle 1216 vom 28. Oktober 2020 gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. Zonenplan 1:2000 Lagerzone Sägerei

Die vorliegende Planung sieht die Ausscheidung einer neuen Lagerzone auf der Par

zelle Nr. 1157 mit einer Fläche von ca. 1310 m 2 vor. 1. Bedarf

Bei Neueinzonungen sind nebst den grundlegenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung die Anforderungen von Art. 15 und Art. 15a RPG zu erfüllen. Eine

wichtige Voraussetzung bildet dabei der Bedarf. Nach Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG dürfen

9

Neueinzonungen nur genehmigt werden, wenn der Bedarf nach zusätzlichen Baupar

zellen resp. Baumöglichkeiten in den nächsten 15 Jahren selbst im Falle einer konse

quenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen

nicht gestillt werden kann.

Der kantonale Richtplan Siedlung konkretisiert in Bezug auf die Arbeitsgebiete in Ka

pitel 5.2.3 resp. in den Leitsätzen (S. 5.2 - 23) und Handlungsanweisungen

(S. 5.2 - 2 5 ) diese gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen. Einzonungen sind dann möglich, wenn diese für Erweiterungen von bestehenden Betrieben nötig sind,

d. h. ein konkreter Bedarf ausgewiesen ist und keine gleichwertige Lösung im Be

stand in Betracht fällt. Die Erweiterung hat dabei unter Berücksichtigung einer haus

hälterischen Bodennutzung zu erfolgen und es dürfen ihr keine überwiegenden Inte ressen entgegenstehen.

Als Folge der Schliessung mehrerer Sägereien in der Region Prättigau konnte die

in den vergangenen Jahren eine deutlich grössere Holzmenge

verarbeiten. Aufgrund dieses Zuwachses vermag die bestehende Gewerbemisch

zone, innerhalb der sich das Sägerei-Areal befindet, den zusätzlichen Platzbedarf für die Holzzwischenlagerung nicht mehr abzudecken. Zur Zeit wird ein Teil des Holzes

im angrenzenden Bereich ausserhalb der Gewerbemischzone entlang der Strasse (Brüelschweg) zwischengelagert. Diese Situation ist sowohl für die Betreiberin als

auch für die Gemeinde und die Anwohnerinnen respektive Anwohner unbefriedigend. Damit der künftige Raumbedarf an Lagerflächen sichergestellt werden kann, wird im

Zonenplan eine neue Lagerzone mit einer Fläche von ca. 1310 m 2 ausgeschieden

und die zugehörigen Vorschriften im Baugesetz verankert. Aus logistischen und funk

tionalen Gründen ist die Ausscheidung der Zone nur am vorgesehenen Standort

sinnvoll. Die Gemeinde Furna verfügt zudem über keine weiteren Arbeitszonen, wel

che für diesen Zweck mobilisiert werden könnten. Der Bedarf für die vorliegende Einzonung kann somit als gegeben betrachtet werden.

2.

Baulandmobilisierung

Einzonungen unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen zur Überbauungspflicht

gemäss Art. 19b resp. 19c KRG. Zudem hat die Gemeinde geeignete Vorkehrungen

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zu treffen, um Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Nutzungszuführung ihrer

Bauzonenreserven zu schaffen (Art. 19a KRG). Dabei stehen ihr verschiedene In

strumente zur Verfügung. Gemäss Art. 19h Abs. 1 KRG kann die Gemeinde Einzo-

nungen, Umzonungen oder Aufzonungen zwecks Realisierung konkreter Projekte an die Bedingung knüpfen, dass mit den Bauarbeiten innert einer von ihr bestimmten

angemessenen Frist seit Rechtskraft der Planung begonnen und der Bau innert einer

von ihr bestimmten angemessenen Frist vollendet wird.

Art. 18a Abs. 3 Baugesetz sieht vor, dass die der Lagerzone zugewiesene Fläche

ohne erneuten Beschluss der Gemeindeversammlung entschädigungslos in die

Landwirtschaftszone zurückfällt, wenn die eingezonte Fläche nicht innert zwei Jahren seit rechtskräftiger Genehmigung der Lagerzone als Lagerplatz für die Sägerei ge

nutzt wird. Hierbei handelt es sich um eine befristete Einzonung im Sinne von

Art. 19h KRG, womit die Verfügbarkeit der neuen Bauzonenfläche ausreichend si

chergestellt ist.

3. Mehrwertabgabe

Weiter unterliegen Einzonungen den Bestimmungen zur Mehrwertabgabe nach

Art. 19i ff. KRG. Gemäss Art. 19i Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 9j Abs. 1 KRG haben

Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, deren Grundstücke als Folge einer

Planungsmassnahme einen Mehrwert erlangen, grundsätzlich eine Mehrwertabgabe zu entrichten.

Aufgrund der Grösse der vorliegend einzuzonenden Fläche und der aktuellen Boden

preise in der Gemeinde Furna, erweist sich die Einzonung gemäss Art. 19i Abs. 1

KRG als mehrwertabgabepflichtig. Die genaue Höhe des Mehrwerts hat das Amt für Immobilienbewertung in einem Bewertungsgutachten festzulegen (Art. 19k Abs. 2

KRG). Die gestützt darauf zu bezahlende Abgabe wird erst mit Veräusserung oder

Überbauung des entsprechenden Grundstücks fällig (Art. 19n Abs. 1 KRG). 75 Pro zent des Ertrags der Mehrwertabgabe gehen in den kantonalen Mehrwertabgabe

fonds (Art. 19p Abs. 2 KRG). Die Gemeinde wird deshalb ersucht, das Amt für Raum entwicklung über die Überbauung des Grundstücks Parzelle Nr. 1157 zu orientieren, damit der entsprechende Kantonsanteil in Rechnung gestellt werden kann (Art. 35m Abs. 4 KRVO). Irn Übrigen wird die Einzonung auf der Parzelle Nr. 1157 unter dem

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Vorbehalt genehmigt, dass die Mehrwertabgabe im Sinne von Art. 19i ff. KRG effektiv

veranlagt wird. Der vorliegende Genehmigungsbeschluss wird mit den entsprechen

den Anordnungen zur Mehrwertabgabe verbunden. 4. Informationsplan

Im angehängten Informationsplan wurden die rechtskräftig festgelegten Gewässerab standslinien irrtümlich als "Waldabstandslinien" bezeichnet. Das Amt für Raument

wicklung wird angewiesen, die entsprechenden Korrekturen im Informationsplan vor

zunehmen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2000 Lagerzone Sägerei zu keinen weiteren Bemer

kungen Anlass; er kann genehmigt werden.

G. Zonenplan 1:5000 Aufhebung Landschaftsschutzzone Moorlandschaft

(Änderungsplan)

Der Zonenplan 1:5000 Aufhebung Landschaftsschutzzone Moorlandschaft (Ände

rungsplan) vom 28. Oktober 2020 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann ge

nehmigt werden.

H. Zonenplan 1:5000 Festlegungen Natur- und Landschaftsschutzzonen

(Änderungsplan)

Naturschutzzonen

1. Biotope von lokaler Bedeutung

Im Rahmen der Gesamtrevision ihrer Ortsplanung vom 17. September 2010 hat die

Gemeinde Furna darauf verzichtet, Naturschutzzonen für die Biotope von lokaler Be deutung auszuscheiden. Im Regierungsbeschluss vom 14. Mai 2013 (Protokoll

Nr. 416/2013) wurde die Gemeinde deshalb praxisgemäss angewiesen, auch für

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diese Objekte eine Naturschutzzonenzuweisung zu prüfen und gegebenenfalls aus zuscheiden.

Dieser Aufforderung ist die Gemeinde mit der vorliegenden Planung grundsätzlich

nachgekommen. Als Grundlage für die Naturschutzzonenausscheidung für die Flach

moore von lokaler Bedeutung verwendete die Gemeinde dabei die Daten aus dem

kantonalen Biotop- und Landschaftsinventar aus dem Jahr 2011. Darin sind im vorlie genden Perimeter 14 Objekte verzeichnet. Davon wies die Gemeinde elf Objekte ei

ner Naturschutzzone zu und begründete den teilweisen Verzicht im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 29 f.).

Im Jahr 2018 wurde das kantonale Biotop- und Landschaftsinventar nach einer breit

angelegten Vernehmlassung nachgeführt und die Objekte angepasst. Mit Schreiben

vom 24. März 2021 teilte das Amt für Raumentwicklung der Gemeinde Furna mit,

dass die im vorliegenden Zonenplan 1:5000 Festlegungen Natur- und Landschafts

schutzzonen (Änderungsplan) ausgeschiedenen Naturschutzzonen nicht diesen

neuen Inventardaten entsprechen. Deshalb würden die Festlegungen voraussichtlich von der Genehmigung ausgenommen und in Hinblick auf die anstehende Gesamtre

vision zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Der Gemeindevorstand Furna weist in seinem Vernehmlassungsschreiben zur Stellungnahme des

vom 13. April 2021 diesbezüglich u. a. darauf hin, dass zwischen dem

in der Zwischenzeit erarbeiteten Vernetzungskonzept und den Flächen aus dem kan

tonalen Inventar erhebliche Abweichungen bestanden haben. Eine Umsetzung der Flächen aus dem Vernetzungskonzept hätte eine gesamthafte Überarbeitung und Anpassung sämtlicher Naturschutzzonen auf dem Gemeindegebiet erfordert. Ge

mäss Art. 6 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG; BR 496.000) sowie in Anwen

dung des kantonalen Richtplans Graubünden bilde das Natur- und Landschafts

schutzinventar die Grundlage für den Biotopschutz und die Ausscheidung der Natur schutzzonen in der Ortsplanung. Die Flächen aus dem Vernetzungskonzept Furna

seien bisher nicht in das Natur- und Landschaftsinventar aufgenommen worden, und es habe auch noch keine Auflage und Anhörung der Grundeigentümerschaft zu die sen Flächen stattgefunden (vgl. Art. 4 und 5 KNHG). Aus diesem Grund habe sich

die Gemeinde dazu entschieden, nur für die Flachmoorbiotope von lokaler Bedeu-

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tung aus dem Natur- und Landschaftsschutzinventar die Zuweisung in eine Natur

schutzzone zu prüfen (Pendenz gemäss Regierungsbeschluss vom 14. Mai 2013, Protokoll Nr. 416/2013).

Im Grundsatz sind die Aussagen der Gemeinde korrekt und nachvollziehbar. Auf

grund der nun in Kraft getretenen neuen Grundlagen bzw. im Hinblick auf die Planbe

ständigkeit und Transparenz sowie zur Vermeidung von unnötigem Aufwand durch die Genehmigungsbehörde (vgl. Eingabe

), wäre eine Genehmigung der ausge

schiedenen Naturschutzzonen für die Objekte von lokaler Bedeutung dennoch nicht sachgerecht. Entsprechend werden die im Zonenplan 1:5000 Festlegungen Natur-

und Landschaftsschutzzonen (Änderungsplan) ausgeschiedenen Naturschutzzonen

für die Objekte von lokaler Bedeutung von der Genehmigung ausgenommen und zur

Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Gemeinde hat in einer nächs

ten Ortsplanung (idealerweise im Zuge der Gesamtrevision) für sämtliche Objekte die Ausscheidung von Naturschutzzonen zu prüfen und vorzunehmen (vgl. nachste

hend). Die Nachführung des kantonalen Biotopinventars wurde mit Datum vom

18. Mai 2021 abgeschlossen (Regierungsbeschluss vom 18. Mai 2021, Protokoll Nr. 459/2021), sodass gestützt auf diese Grundlagen die Naturschutzzonenausschei

dung für die Objekte von lokaler Bedeutung geprüft werden kann. 2.

Biotope von regionaler und nationaler Bedeutung

Im August 2015 eröffnete das Bundesamt für Umwelt eine Anhörung zur Teilrevision der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Au-

enverordnung; SR 451.31), der Verordnung über den Schutz der Hoch- und Über

gangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung; SR 451.32), der Ver

ordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorver ordnung; SR 451.33), der Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete

von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung, AlgV; SR 451.34)

und der Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler

Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37).

Der Bundesrat setzte die revidierten Schutzverordnungen über Auen, Hochmoore

und Amphibienlaichgebiete per 1. November 2017 in Kraft. Für Graubünden wurde

die Nachführung des Flachmoorinventars und des Inventars der Trockenwiesen und -

14

weiden zurückgestellt. Dies erlaubte es dem Kanton, sämtliche inventarisierten Bio

topflächen fachlich zu überprüfen und zwischen Mai und September 2018 eine breite Vernehmlassung zu den Biotopinventaren von Bund und Kanton durchzuführen.

Diese Arbeiten erforderten von allen Beteiligten einen grossen finanziellen und per

sonellen Aufwand. Die Vernehmlassung erfolgte auf einer eigens eingerichteten In

ternetplattform (www.anu.gr.ch/biotope201 8). Die Übermittlung der aufgrund der kantonalen

Anhörung nochmals überarbeiteten

Daten zu den nationalen Flachmoorobjekten und den Objekten der Trockenwiesen

und -weiden erfolgte mit Regierungsbeschluss vom 31. Oktober 2018 (Protokoll Nr. 832/2018) unter Beilage eines umfangreichen Auswertungsberichts und verbunden

mit dem Antrag, die kantonalen Abgrenzungen zu übernehmen. Bei 1 6 Flachmoor-

und 73 Objekten der Trockenwiesen und -weiden sowie 163 Flachmoorobjekten und 222 Teilobjekten der Trockenwiesen und -weiden wurde dem Bund zudem die Strei

chung des Objekts/Teilobjekts aus dem Inventar der Trockenwiesen und -weiden res pektive des Flachmoorinventars beantragt. In einem zweiten Beschluss vom 31. O k

tober 2018 (Protokoll Nr. 831/2018) beantragte die Regierung die Streichung eines

Auenobjekts sowie Umrissänderungen bei vier Amphibienlaichgebieten, elf Auen und

sechs Hochmooren sowie generell die Übernahme der kantonalen Abgrenzungen. In einer Medienmitteilung des Bundesrats (admin.ch/news) vom 21. Oktober 2020

wurde nebst anderem mitgeteilt, dass der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. Okto

ber 2020 in einem Verordnungspaket u. a. auch die Flachmoor- und Trockenwiesen inventare des Kantons Graubünden genehmigt hat und dass die Änderungen am

1 . Januar 2021 in Kraft treten werden. Den berechtigten Anträgen des Kantons Grau

bünden wurde keine Folge geleistet.

Die Regierung nahm dies mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (Protokoll Nr. 459/2021)

mit Befremden zu Kenntnis. Im Übrigen wurde das Amt für Natur und Umwelt beauf

tragt, sämtliche Änderungen, die sich aus den Entscheiden des Bundes über die Nachführung seiner Biotopinventare ergeben, im kantonalen

Biotopinventar vorzu

nehmen, indem die rechtsgültigen Umrisse der Biotope von nationaler Bedeutung

aus den jeweiligen Bundesinventaren vollständig ins kantonale Biotopinventar über

nommen und alle kantonalen Abgrenzungen zu Biotopen von nationaler Bedeutung

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aus dem kantonalen Biotopinventar entfernt werden sowie alle erforderlichen Ände rungen an Objekten von regionaler und lokaler Bedeutung, die sich aus den rechts

gültigen Inventarnachführungen des Bundes ergeben, im kantonalen Biotopinventar vorzunehmen. Die Nachführung des kantonalen Biotopinventars erfordert dabei

keine nochmalige öffentliche Auflage nach Art. 5 KNHG und ist damit abgeschlossen. Die entsprechenden Grundlagen liegen vor und die Gemeinden werden vom Amt für Natur und Umwelt darüber mit separatem Schreiben informiert.

Die Gemeinde Furna hat somit in einer neuen Planungsrevision auch für die Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gestützt auf die erwähnten Grundlagen die

Naturschutzzonen zu überprüfen und auszuscheiden resp. anzupassen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:5000 Festlegungen Natur- und Landschaftsschutz

zonen (Änderungsplan) vom 28. Oktober 2020 zu keinen weiteren Bemerkungen An

lass; er kann genehmigt werden.

I. Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Änderungsplan

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung des Gemeindevorstands und Betroffener in den Erlassen der Grundord

nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungs verfahrens wurde in Bezug auf den Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Änderungs

plan festgestellt, dass im besagten Plan die beiden Gebäude Vers.-Nrn. 119 und 120 auf der Parzelle Nr. 1081 fälschlicherweise als "Erhaltenswerte Objekte, aufheben"

festgelegt sind. Im rechtskräftigen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan

1:2000 Dorf vom 17. September 2010 wurden die erwähnten Gebäude weder als

schützenswert noch als erhaltenswert festgelegt. Eine nicht vorhandene nutzungs

planerische Festlegung kann indes nicht aufgehoben werden. Entsprechend werden die zwei vorstehend beschriebenen Festlegungen "Erhaltenswerte Objekte, aufhe-

ben" für die zwei erwähnten Gebäude im Sinne einer Behebung eines formellen

Mangels gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG aus dem Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Änderungsplan gestrichen. Mit Schreiben des Amtes für Raumentwicklung vom

16

6. Mai 2021 wurde die Gemeinde Furna indes über diese Angelegenheit informiert.

Der Gemeindevorstand Furna stimmte am 11. Mai 2021 der Behebung der erwähn

ten formellen Unstimmigkeit im vorliegenden Plan zu. Das Amt für Raumentwicklung

wird beauftragt, entsprechende Kennzeichnungen im genannten Plan vorzunehmen.

Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Änderungsplan vom 28. Okto

ber 2020 zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

J. Genereller Erschliessungsplan 1: 10 000 Verkehr/Ver- und Entsorgung

(Änderungsplan)

Mit der Anpassung des Generellen Erschliessungsplans 1:10 000 Verkehr/Ver- und

Entsorgung (Änderungsplan) wird die folgende Pendenz aus dem Regierungsbe

schluss vom 14. Mai 2013 (Protokoll Nr. 416/2013) nutzungsplanerisch umgesetzt: Aufnahme der im Waldentwicklungsplan Herrschaft - Prättigau, Teil 1 "Äusseres

Prättigau" bezeichneten geplanten Waldwege Nr. 72 102 (Gebiet "Danusa- All

meinigi"), Nr. 72 104 (Gebiet "Scära - Nüsäss - Sitenstelli - Hochstelli") und Nr. 72 105 (Gebiet "Alpeggen") als geplante Land- und Forstwirtschaftswege in den Gene rellen Erschliessungsplan.

Gemäss Aussage des Amtes für Wald und Naturgefahren ist das Gebiet "Allmeinigi"

nach heutigem Stand der Technik bereits ausreichend erschlossen. Für den Wald weg Nr. 72 102 (Gebiet "Danusa - Allmeinigi") besteht somit kein Bedarf und auf

eine Festlegung im Generellen Erschliessungsplan kann somit verzichtet werden. Die Gemeinde Furna hat im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Ver

kehr/Ver- und Entsorgung (Änderungsplan) korrekterweise auf eine Festsetzung des Wegs verzichtet.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr/Ver- und Entsor gung (Änderungsplan) vom 28. Oktober 2020 zu keinen weiteren Bemerkungen An lass; er kann genehmigt werden.

17

K. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung Dorf

(Änderungsplan)

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung Dorf (Änderungsplan) vom 28. Oktober 2020 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt wer den.

L. Gesetz über die konkretisierten Schutzziele für die Moorlandschaft ML-109 "Furner Berg" von nationaler Bedeutung (Schutzzielgesetz)

Das am 28. Oktober 2020 beschlossene Gesetz über die konkretisierten Schutzziele

für die Moorlandschaft ML-109 "Furner Berg" von nationaler Bedeutung (Schutzziel gesetz) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

M. Stellungnahmen von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1. Vorbemerkungen zum Verfahren

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa

tionen im Nutzungsplanverfahren keine förmliche Planungsbeschwerde an die Regie rung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzugs des regierungsrätlichen Genehmi

gungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu ver wirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Be

schwerdeauflage bei der Fachstelle (Amt für Raumentwicklung) anmelden und da

nach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen.

Falls die Umweltorganisationen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben sie sich damit das Recht gewahrt, gegen den Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss al

lenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, sofern sie aufgrund des

18

Charakters respektive des Konkretisierungsgrades der angefochtenen Planung über haupt als beschwerdelegitimiert anzusehen sind.

Im vorliegenden Fall reichte die

beim Amt für Raum

entwicklung in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 KRG fristgerecht eine auf den 6. Ja

nuar 2021 datierte Stellungnahme ein. Entsprechend wird die men.

in den Verteiler des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses aufgenom

2. Stellungnahme Der

beantragt in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2021 im Wesentlichen,

alle Biotope inklusive Pufferzonen von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung

seien "entsprechend ihrem rechtsgültigen Perimeter" als kommunale Naturschutzzo

nen auszuscheiden. Weiter beantragt die Umweltorganisation, das Bundesinventar der Moorlandschaften (bundesrätliche Festlegung des Perimeters der Moorland

schaft Nr. 109 "Furner Berg") sei akzessorisch auf seine Rechtmässigkeit hin zu

überprüfen. Es sei festzustellen, dass der Perimeter in der Weise erweitert werden

müsse, dass das Hochmoorobjekt Nr. 489 ("Bünden, Furner Berg") inklusive Hoch moorumfeld und die Flachmoorobjekte Nr. 950 ("Stäfel"), Nr. 952 ("Älpli Nord,

Furna"), Nr. 955 ("Danusa"), Nr. 966 ("Bünden") inklusive Pufferzonen vollumfänglich vom Perimeter mitumfasst werden. Zur Begründung führt der

in seiner Stel

lungnahme im Wesentlichen aus, verschiedene Moorbiotope von nationaler, regiona ler und lokaler Bedeutung seien bedauerlicherweise nicht als kommunale Natur

schutzzonen ausgeschieden worden. Da die Skigebietserweiterung Grüsch-Danusa

nicht erfolgen werde, sei das Bundesinventar der Moorlandschaften akzessorische auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

3. Vernehmlassung des Gemeindevorstands Furna

Die Gemeinde Furna nahm in ihrem Vernehmlassungsschreiben vom 13. April 2021 ausführlich zu den einzelnen Objekten Stellung. Hinsichtlich der Umsetzung des

Moorlandschaftsschutzes hält die Gemeinde fest, dass die Abgrenzung der Moor

landschaft Nr. 109 "Furner Berg" bereits im Jahr 1996 so durch den Bund festgelegt worden sei. In den Jahren 2012 bis 2017 seien in Zusammenarbeit zwischen Bund

und Kantonen die Moorlandschaften von nationaler Bedeutung schweizweit revidiert

19

worden. Durch die Inkraftsetzung der Revision durch den Bund am 1. November

2017 habe die Moorlandschaft Nr. 109 "Furner Berg" keine Änderung erfahren.

Aus einer Korrespondenz der 90er Jahren gehe hervor, dass das Gebiet "Bünden"

aufgrund des geplanten und mit Konzession im Jahr 1994 erstellten Skiliftes (Skilift

"Bünda") sowie der Bereich der Transportanlage im Gebiet "Schwänzelegg" aus der

Moorlandschaft ausgeschlossen würden. Im Schreiben vom 29. November 2010 hät

ten der

und

bestätigt, dass die Moorlandschaft Nr. 109 vom Bun

desrat rechtskräftig beschlossen worden sei und der Bund bei der Bereinigung des

Moorlandschaftsinventars das bestehende Skigebiet aus der Moorlandschaft ausge

nommen habe. Das vom

ins Feld geführte Parallelprojekt zur Er

weiterung des Skigebiets Richtung "Matta", welches von der Gemeindeversammlung

Furna am 6. März 2019 abgelehnt worden sei, stehe in keinem Zusammenhang mit dem vom Bund festgelegten Perimeter im Jahr 1996.

Für die Aufgabe, die allgemeinen Schutzziele des Bundes zu konkretisieren und be-

hörden- und grundeigentümerverbindlich festzulegen, seien die

durch den Kanton beauftragt worden. Ausgehend von der Be

schreibung der Moorlandschaft mit den allgemeinen Schutzzielen des Bundes seien

im Grundlagenbericht vom 6. Juni 2018 die landschaftlichen und ökologischen

Schutzwerte eruiert worden. Weiter sei der Grenzverlauf anhand der definierten Kri

terien überprüft und konkretisiert worden. Der Grundlagenbericht habe als Grundlage für das von der Gemeinde Furna am 28. Oktober 2020 beschlossene Schutzzielge

setz gedient. Mit der Umsetzung in der Ortsplanung würden die Schutzziele der Moorlandschaft "Furner Berg" eigentümerverbindlich geregelt.

Die Gemeinde hält weiter fest, dass die Zuteilung der vom

bezeichneten Flä

chen in eine Naturschutzzone als unnötig erachtet werde, weil der Schutz und die Er

haltung der Flachmoore durch die Bewirtschaftungsverträge und das Vernetzungs konzept sichergestellt seien. Diese Grundhaltung habe sich auch bei der Abstim

mung zum Naturpark "Rätikon" gezeigt. Ausserdem befänden sich die meisten Flä

chen ohnehin in einer Landschaftsschutzzone. Sämtliche Biotope befänden sich aus

serhalb der Bauzone, weshalb darin geplante bauliche Massnahmen mittels Bauge such für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Gesuch) dem Amt für

20

Raumentwicklung zu melden seien und das Amt für Natur und Umwelt, die Denkmal

pflege oder die Bauberatung beigezogen würden. Die Gemeinde sei nicht grundsätz

lich gegen den Schutz von Biotopen, sondern hätten diesen seit Jahrzehnten im Bau

gesetz verankert.

Zusammenfassend hält die Gemeinde fest, dass sämtliche Anträge des

abzu

lehnen seien. Die von der Gemeinde am 28. Oktober 2020 beschlossenen Natur

schutzzonen seien von der Regierung zu genehmigen und die Aufträge, die sich auf

grund der neuen Verhältnisse durch die Nachführung der Bundesinventare ergäben,

könnten bei der nächsten bereits anstehenden Ortsplanungsrevision überprüft wer

den. Zudem sei die ausgeschiedene Landschaftsschutzzone Moorlandschaft und das

zugehörige Schutzzielgesetz ebenfalls zu genehmigen. 4. Beurteilung durch die Regierung

Die Umweltorganisation bemängelt in ihrer Eingabe die beiden Themabereiche "Na

turschutzzonenausscheidung" sowie "Moorlandschaftsabgrenzung". 4.1. Naturschutzzonen

Der

beantragt zunächst sinngemäss die Überprüfung resp. die Zuweisung ver

schiedener Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung zu einer Natur schutzzone.

Da die vorliegend ausgeschiedenen Naturschutzzonen wie erwähnt auf veralteten

Grundlagen beruhen, werden diese Zonen für die lokalen Objekte von der Genehmi

gung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Wie

vorne dargelegt, sind im Zuge der Gesamtrevision der Ortsplanung auch die Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung einer Naturschutzzone zuzuweisen. Dabei

muss sie einerseits die aktuellen Inventarinhalte berücksichtigen und andererseits die im kantonalen Richtplan Graubünden festgehaltenen Kriterien einhalten. Wie die Ge

meinde in ihrem Schreiben vom 13. April 2021 festgehalten hat, wird sie das Thema "Biotopschutz" basierend auf die aktuell vorliegenden Inventargrundlagen im Rah

men der anstehenden Gesamtüberprüfung der Ortsplanung erneut angehen und die entsprechend nötigen Ergänzungen und Anpassungen vornehmen. Die nötigen Na-

21

turschutzzonenzuweisungen sind folglich nicht im vorliegenden Genehmigungsbe

schluss, sondern im Zuge der Vorprüfung und alsdann im Mitwirkungs- und späteren

Genehmigungsverfahren zu prüfen. 4.2. Moorlandschaft

Soweit die Umweltorganisation eine akzessorische Überprüfung und Anpassung der Moorlandschaft beantragt, kann ihr keine Folge geleistet werden.

Die Umweltorganisation beantragt dabei insbesondere, der Bundesperimeter der

Moorlandschaft sei zu vergrössern. Eine Korrektur der Grenzziehung wäre jedoch

nur zulässig, wenn dem Bundesrat vorgeworfen werden könnte, er habe seinen Be

urteilungsspielraum überschritten oder missbraucht. Dies ist vorliegend nicht der Fall und die Abgrenzung der Moorlandschaft erweist sich in materieller Hinsicht als kor rekt.

Im Jahr 1991 fand eine Anhörung zum aufgrund fachlicher Kriterien erarbeiteten Ent wurf des Inventars der Moorlandschaften statt (vgl. zum Ablauf das Urteil des Bun

desgerichts 1C_79/2016 vom 5. April 2017, E. 3.1 und E. 7.1). Gemäss diesem Ent

wurf wäre das Gebiet um Schwänzelegg in der Moorlandschaft Furner Berg enthalten gewesen. Die Gemeinde, der Kanton und die Bergbahnen bemängelten dies im Rah

men der Anhörung.

Art. 23b Abs. 3 NHG, der seit 1 . Februar 1996 in Kraft ist, beauftragt den Bundesrat

jedoch ausdrücklich, bei der Abgrenzung der Moorlandschaft bestehende Nutzungen

zu berücksichtigen (vgl. zur Auslegung und Entstehungsgeschichte dieser Norm BGE 143 II 241, Grimsel). Der Bundesrat hat somit einen gewissen Interessenausgleich

vorzunehmen und verfügt dabei über ein Entscheidungsermessen. Die Moorland

schaft Furner Berg wurde 1996 mit dem Erlass der MLV als Moorlandschaft von be

sonderer Schönheit und nationaler Bedeutung festgesetzt. Der Bundesperimeter um fasste gestützt auf Art. 23b Abs. 3 NHG das Gebiet um Schwänzelegg mit seinen

vorbestehenden Nutzungen (Bergbahnen, Pisten) nicht. Südlich von Schwänzelegg

folgt der Bundesperimeter nun einer Krete.

22

I m Jahr 2015 hat der Bund die Anhörung zu einer periodischen Nachführung des

Moorlandschaftsinventars (gestützt auf Art. 1 Abs. 2 MLV) sowie der Biotopschutzin

ventare (gestützt auf Art. 1 6 Abs. 2 NHV) gestartet. Die Moorlandschaft Furner Berg

blieb dabei unverändert.

Z u Recht stellt die Gemeinde Furna in ihrer Vernehmlassung zudem fest, dass die

umstrittene und vom Souverän abgelehnte Skigebietserweiterung in Richtung "Matta" in dem vom Bund bereits im Jahr 1996 festgelegten Perimeter keine Rolle spielte, denn diese war damals noch gar nicht vorgesehen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass kein Anlass für eine akzessorische Überprüfung der Moorlandschaft besteht.

Überdies wurde auch die Detailabgrenzung der Moorlandschaft korrekt vorgenom

men.

Die Gemeinde Furna hat zusammen mit dem Amt für Natur und Umwelt einen

Grundlagenbericht zur Konkretisierung der Schutzziele gemäss Art. 3 MLVO erstellt (

, Konkretisierung Abgrenzungen und Schutzziele Moorland

schaft Nr. 109 "Furner Berg", Chur/Buchs, 6. Juni 2018). Basierend darauf hat sie ein Schutzzielreglement im Sinne von Art. 34 Abs. 4 KRG, welches konkretisierte

Schutzziele und einen Plan mit der exakten Abgrenzung der Moorlandschaft "Furner Berg" beinhaltet

(Anhang 1 und 2), in Form eines Schutzzielgesetzes beschlossen.

Im Rahmen des Grundlagenberichts wurde auch die Detailabgrenzung der Moorland

schaft überprüft. Bekanntlich ergaben sich daraus nur minimale

Korrekturen, die bei

der Neuausscheidung der Landschaftsschutzzone Moorlandschaft (vgl. Zonenplan

1:5000 Festlegungen Natur- und Landschaftsschutzzonen [Änderungsplan]) berück

sichtigt wurden. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Detailabgrenzungen sachlich weitgehend korrekt sind. Namentlich folgen die Perimeter naturräumlichen Gegeben

heiten und Infrastrukturen.

In Gesamtwürdigung der vorstehenden Aspekte erweist sich die Landschaftsschutz zone Moorlandschaft und das Schutzzielgesetz in der von der Gemeinde Furna am

28. Oktober verabschiedeten Form als genehmigungsfähig. Entsprechend wird der

23

Antrag des

, wonach das Bundesinventar der Moorlandschaften in Bezug auf

das Objekt Moorlandschaft Nr. 109 "Furner Berg" akzessorisch auf seine Rechtmäs

sigkeit hin zu überprüfen und anzupassen sei, abgewiesen.

N. Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raum

planungsrechts 1.

Anpassung Baugesetz

Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,

welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte dieser KRG-Revision

bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a bis 19h) und über

den Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 1 9i bis 19w) sowie einheit

liche kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilli gungsverfahren. Diese Regelungen sind unmittelbar nach Inkrafttreten der KRG-

Revision anzuwenden (vgl. Art. 108a KRG) und erfordern eine Überprüfung des kom

munalen Baugesetzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde

zugleich auch zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG

den Gemeinden zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen

Baulandmobilisierung und Mehrwertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt bei

spielweise die Erhebung von Mehrwertabgaben bei Auf- und Umzonungen voraus,

dass die Gemeinde in ihrem Baugesetz eine entsprechende gesetzliche Grundlage

dafür schafft (vgl. Art. 19j Abs. 2 KRG; siehe ein Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19

des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden; MBauG 2020). Schliesslich ist da rauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG auch die KRG-

Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten allfälligen abweichenden Rege lungen im kommunalen Baugesetz vorgehen.

Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an. Auf

grund dieser RPG-Revision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kan

tone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am

20. März 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung. Gestützt auf den kantonalen

24

Richtplan Siedlung muss die Gemeinde u. a. das Zonenschema (Art. 10 Baugesetz) in Bezug auf die baulichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie

mit einer entsprechenden Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonen

schema festzulegenden Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden (siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG

2020).

2. Anpassung Nutzungspläne

Aufgrund der unter Ziffer 1 vorstehend erwähnten Teilrevision des RPG und des

neuen kantonalen Richtplan Siedlung wird die Gemeinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonenpläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen die Überprüfung der Dimensionierung

der Bauzonen wie beispielsweise der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (gemäss

kantonalem Richtplan Graubünden verfügt die Gemeinde Furna mutmasslich über zu gross dimensionierte Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung in Bezug

auf die bestehenden Bauzonen.

Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende

neue Lagerzone im Gebiet "Brüelsch" die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung

resp. Reduktion ihrer Wohn-, Misch- und Zentrumszonen weder erschwert noch ver

hindert.

3. Zeitliche Vorgabe

Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne im vorstehend dargeleg

ten Sinne hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des kantonalen Richtplans Siedlung) zu erfolgen. Die Gemeinde Furna wird ersucht, die notwendigen Revisions arbeiten zügig voranzutreiben und sich durch ihr Ortsplanungsbüro begleiten zu las

sen.

25

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 28. Oktober 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2. Der Zonenplan 1 :1000 Waldabstandslinie Parzelle 1216 vom 28. Oktober 2020 wird genehmigt.

3.

Der Zonenplan 1 :2000 Lagerzone Sägerei vom 28. Oktober 2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Feststellungen und folgendem Vorbehalt geneh

migt: 3.1

Feststellung zur Sicherstellung der Verfügbarkeit

Die Verfügbarkeit der Lagerzone ist durch die Baugesetzbestimmung Art. 18a Abs. 3 im Sinne von Art. 19h KRG sichergestellt.

3.2

Anordnungen zur Mehrwertabgabe

3.2.1 Mehrwertabgabepflichtige Einzonung

Die Einzonung der ca. 1310 m 2 messenden Fläche auf der Parzelle Nr. 1157 in

die Lagerzone unterliegt der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 1 9i ff. KRG. 3.2.2 Veranlagung der Mehrwertabgabe

Die Gemeinde wird angewiesen, für die unter Ziffer 3.2.1 erwähnte Einzonung

gegenüberden jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern unmit

telbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses die ent

sprechende Mehrwertabgabe auf der Basis des Bewertungsgutachtens des Am

tes für Immobilienbewertung und nach vorgängiger Anhörung der betroffenen

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu veranlagen und die Veranla

gungsverfügung gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.

26

3.2.3 Genehmigungsvorbehalt

Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer 3.2.1 hiervor erfolgt unter der

Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer 3.2.2 effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist.

3.2.4 Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt

Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfü gung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betreffenden

Grundstück die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.

3.2.5 Bezug der fälligen Abgabe

Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 3.2.2 veranlagte Mehrwertab

gabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein, wenn das

von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe Grundbuchanmer

kung) veräussert wird oder wenn für das Grundstück eine Baubewilligung erteilt wird.

3.2.6 Meldung Rechnungstellung an das Amt für Raumentwicklung

Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertabgabe

unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate Rechnungstel

lung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnungstellung im Fall der Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsanteil des Abgabeertrags (75 Prozent) einfordern kann.

3.3 a)

Weitere Anordnungen

Nach der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanungsrevision dürfen in der Gemeinde Furna Erweiterungen des Siedlungsgebiets nur noch im

Umfang von maximal ca. 8438 m2 ohne Richtplanfestsetzung erfolgen. b)

In der Legende zum Informationsplan ist die "Waldabstandslinie" in "Ge wässerabstandslinie" zu korrigieren.

27

4. Der Zonenplan 1:5000 Aufhebung Landschaftsschutzzone Moorlandschaft (Änderungsplan) vom 28. Oktober 2020 wird genehmigt.

5. Der Zonenplan 1:5000 Festlegungen Natur- und Landschaftsschutzzonen

(Änderungsplan) vom 28. Oktober 2020 wird im Sinne der Erwägungen mit fol gendem Vorbehalt und folgendem Hinweis genehmigt:

a) Sämtliche ausgeschiedenen Naturschutzzonen werden von der Genehmi

gung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewie

sen.

b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Nachführung des kantona len Biotopinventars mit Datum vom 18. Mai 2021 abgeschlossen wurde. Ge

stützt auf diese neue Grundlage sind die Biotope in der Gemeinde zu über prüfen und anzupassen.

6. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Änderungsplan vom 28. Oktober 2020 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender formeller Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:

-

7.

Die Festlegung "Erhaltenswerte Objekte, aufheben" betreffend die beiden

Gebäude Vers.-Nrn. 11 9 und 120 auf der Parzelle Nr. 1081 wird gestrichen.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr/Ver- und Entsorgung

(Änderungsplan) vom 28. Oktober 2020 wird im Sinne der Erwägungen geneh migt.

8. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung Dorf (Ände rungsplan) vom 28. Oktober 2020 wird genehmigt.

9. Das Gesetz über die konkretisierten Schutzziele für die Moorlandschaft

ML-109 "Furner Berg" von nationaler Bedeutung (Schutzzielgesetz) vom 28. Oktober 2020 wird genehmigt.

28

10. Der Gemeindevorstand Furna wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dis positives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu ge ben (vgl. Ziffer 1 bis 9 vorstehend). Diese Bekanntgabe

hat in den gleichen Publi

kationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. Oktober 2020 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen,

dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltenen Vorbehalte und die darin enthaltene di

rekte Korrektur innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; B R 370.100) beim Verwal

tungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

1 1 . Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

1 2. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

13. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen.

14. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv

rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden G e

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal

tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungs gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

15. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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16. Mitteilung an: -

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

VVM

Daniel Spadin