Teilrevision Festlegung Gewässerraum
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Muntogna da Schons
Document
- Numer
- 21.934
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Muntogna da Schons
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 26-10-2021
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
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Datotecas
3705_B_TR_Gewässerraum_21.934_de.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung t
des Kantons Graubünden
La Regenza
dal ‚chantun Grischun
_ ll Governo
del Cantone dei Grigioni
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i Sitzung vom d '
Ganzen Text zeigen
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26. Oktober 2021
Mitgeteilt den
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- Protokoll Nr.
28. Oktober 2021
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9554/2021
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A. Die Stimmberechtigten der ehemaligen Gemeinde Donat, seit dem 1. Januar 2021 in g "der neuen Gemeinde Muntogna da Schons aufgegangen‚ beschlossen an der Ge-
meindeversammlung vorn 28. Juli 2020 eine Teilrevision der Ogrtsplanung, umfassend
einen Zonenplan 1:5000 / 1:1000 Gewässerraum.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht(PMB) vom Dezember 2020 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR .700.1) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 29. April 2019 einen
Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vorn 23. Juli 2020 nach Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 24. Dezember 2020. Esgingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 ersuchte die neue Gemeinde Muntogna da Schons urn Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 desKRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage Die zu genehmigende Ortsplanungsvorlage beinhaltet die Ausscheidung von Gewäs-
serraumzonen nach Art. 37a KRG für die irn ehemaligen Gemeindegebiet von Donat gelgenen Fliessgewässer. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der
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eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 4. Mai 2011 haben die Kantone den Gewässerraum gemäss den Vorgaben von Art. 41 a und 41 b GSchV festzulegen. Die entsprechende Gewässerraumzone hat die ehemalige Gemeinde Donat in ihrer Ortsplanung praxisgemäss als eine die Grundnutzung überlagerte Zone (im Sinne einer Schutzzone) ausgeschieden.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
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Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000‚ vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)
sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplanviamala übereinstimmt. Es kann festgestellt werden, dass die Rexf/isionsvorlage richtplankonform ist. ,
D. '
Zonenplan 1:5000I1:1000 Gewässerraum 1.
Gewässerraumzone im Bereich der Nationalstrasse A13
lm Rahmen der Vernehmlassung zur Ortsplanung hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) mit Schreiben vom 25. lVlärz 2021 beantragt, die Gewässerraumzone im Bereich der Nationalstrasse A13 nicht zu genehmigen, soweit diese die Baulinien o-
der Widerlager der Kunstbauten der Nationalstrasse tangiert. Die Gewässerraumzone sei nur bis auf die Höhe der Baulinien resp. bei den Widerlagern der Kunstbauten nur bis an den Perimeter der Nationalstrasse vorzusehen. Gemäss Praxis der Regierung (vgl. beispielsweise Genehmigungsbeschlüsse der Regierung betreffend die Gewässerraumplanung der Gemeinden Landquart und
Fideris vom 8. ‘September 2020, Prot. Nr. 740/2020 resp. 9. Februar 2021, Prot. Nr. 134/2021) kann dem Antrag des ASTRA nicht entsprochen werden. Nach den derzeit geltenden gewässerschutzrechtlichen Vorgaben ist eine Verkleinerung der Gewässerraumzone nur in dicht überbauten Gebieten zulässig oder dann, wenn es die topographischen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 41a Abs. 4 GSchV). Beides ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Weiter kann gemäss Art. 41 a Abs. 5 GSchV auf die Ausscheidung von Gewässerraumzonen nur verzichtet werden, wenn im betroffenen Bereich Eindolungen, ein Waldgebiet, ein Sömmerungsgebiet oder ein
künstliches Gewässer vorliegen. Auch das ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend kann festgehalten werden, dass die von der Gemeinde Muntogna da Schons im Bereich der bestehenden Nationalstrasse A13 ausgeschiedenen Gewässerraumzonen rechtskonform und somit zu genehmigen sind. Die Anträge des ASTRA erweisen
sich demnach als unbegründet. Damit ist der Bestand der zweifellos in einem hohen öffentlichen Interesse liegenden Nationalstrasse selbstverständlich keineswegs gefährdet. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV gilt nämlich ausdrücklich die Bestandsgarantie für rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen. lm Übrigen wären auch ein Neubau odereine Verbreiterung von Nationalstrassen innerhalb des Gewässerraums grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 41c Abs. 1 GSchV).
2.
Ual da Pazen
Die Gemeinde hat auf die Festlegung der Gewässerraumzone bei Teilabschnitten
des Ual da Pazen im Bereich der Parzellen Nrn. 5009 und 5015 (am oberen Rand von Pazen) sowie Parzelle Nr. 5020 (am unteren Rand von Pazen) verzichtet. Den Verzicht begründet die Gemeinde gemäss PMB mit der weitgehenden Eindolung des Bachlaufs innerhalb des Siedlungsbereichs (Kap. 4.5 im PMB).
Gestützt auf das Anhörungsschreibendes ARE vom 4. Juni 2021 äusserten sich _die Gemeinde sowie ein betroffener Eigentümer (Parzelle Nr. 2020,’
; vgl. Schreiben vom 25. Juni 2021 resp. 14. Juli 2021 ). lm Wesentlichen weisen sie darauf hin, dass es sich beim Ualda Pazen um ein sehr kleines und über lange Strecken eingedoltes Gewässer im Siedlungsgebiet handle. Die Ausscheidung einer Gewässerraumzone für die beiden kleinen Abschnitte würde keinen Sinn machen. Hingegen könne der Gewässerraum bei einer Verschiebung und Offenlegung des gesamten Gewässers ausgeschieden werden.
lm Siedlungsbereich von Pazen verläuft das Gewässer hauptsächlich eingedolt und nur auf zwei kurzen Strecken in Norden und Süden oberirdisch. Gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV kann bei"sehr kleinen" Gewässern auf die Festlegung einer Gewässerraumzone verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass keine überwie- — genden Interessen entgegenstehen. Da die Gemeinde eine im öffentlichen Interesse liegende Verlegung und Offenlegung des Gewässers prüft, kann auf die Ausscheidung einer Gewässerraumzone vorderhand verzichtet werden. 3.
Bächlein bei Valvins
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In Abweichung zur Vorprüfungsvorlage wurde für das Bächlein bei Valvins (ein Bach-
lauf von rund 430 rn Länge) keine Gewässerraumzone im vorliegenden Zonenplan 1:5000/ 1:1000 Gewässerraum ausgeschieden. Den Verzicht begründet die Ge-
meinde gemäss PMB im Wesentlichen mit der geringen Grösse des Gewässers (Kap. 4.7 im PMB). MitSchreiben vom 4. Juni 2021 hatdas ARE der Gemeinde mitgeteilt, dass nicht genügend Gründe für einen Verzicht einer Gewässerraumausscheidung vorliegen wür- den. Beim mit Luftbild kenntlich gemachten Bachlauf_ müsse grundsätzlich von Nutzungskonflikten mit der Bewirtschaftung der in diesem Abschnitt zahlreich vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgegangen werdenDaher sei für das Bächlein bei Valvins praxisgemäss die Gewässerraumzone nach Massgabe.von Art. 41a Abs. 2 GSchV auszuscheiden. Die Gemeinde führte mit Schreiben vom 25. Juni 2021 aus, es handle sich um ein kleines Rinnsal, welches über grössere Strecken kaum erkennbar sei. Das Bächlein
verfüge über kein eigentliches Einzugsgebiet und führe vor allem nur bei Niederschlagsereignissen etwas Wasser. Aufgrund der praktisch nicht vorhandenen Gerinnesohle und des fehlenden Uferbereichs, welche ein Gewässer ausmachen würden, beantragt die Gemeinde, beim Bächlein Valvins sei auf eine Gewässerraumfestle-
gung zu verzichten.
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Allgemein ist zu bemerken, dass ein Verzicht auf die Ausscheidung einer Gewässer-
raumzone für ein Kleingewässer _im Landwirtschaftsgebiet in jedemFall bloss vorläu-
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figer Natur ist und auf einen solchen Entscheid bei einer nächsten Planung zurückgekommen werden kann. Ist etwa ein Bauvorhaben in der Nähe eines Gewässers geplant oder wird auf eine intensive Flächenbewirtschaftung umgestellt, muss Vorgängig allenfalls eine Gewässerraumzone in der Grundordnung ausgeschieden werden. vorliegend vermag die Gemeinde grundsätzlich zu belegen, dass es sich beim fragli_ chen Bächlein tatsächlich um ein kleines Rinnsal handelt, bei welchem in Teilbereichen kaum eine Gerinnesohle erkennbar ist. Dies bestätigt auch die Konsultation von
älteren und aktuellen Luftbildern des Gebiets Valvins. Vor diesem Hintergrund liegen heute keine Anhaltspunkte vor, welche die Ausscheidung einer Gewässerraumzone für das entsprechende Bächlein als dringend notwendig erscheinen lassen würden. , ln Würdigung der gegenwärtigen Situation und unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden Ermessens kann auf die Ausscheidung einer Gewässerraumzone bei diesem Gewässer ausnahmsweise verzichtet werden. lm Ergebnis besteht — gegenwärtigfür die Gemeinde Muntogna da Schons in Bezug auf das fragliche Bächlein bei Valvins kein weiterer Planungsbedarf. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, . dass bei Bedarf auch für diese Gewässer Gewässerraumzonen auszuscheiden wären, wenn sich die tatsächliche oder rechtliche Situation künftig ändern ‘sollte.
lm Übrigen gibt der Zonenplan 1:5000/ 1:1000 Gewässerraum vom 23. Juli 2020 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; dieser kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
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Der Zonenplan 1:5000 / 1:1000 Gewässerraum vom 23. Juli 2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt.
- Die Gemeinde Muntogna da Schons wird darauf hingewiesen, dass für Kleingewässer wie etwa bei Valvins dereinst die Ausscheidung von Gewässerraumzonennötig wird, sofern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- —
nisse ändern sollten und sich daraus ein Bedarf für die Ausscheidung von Ge, wässerraumzonen ergibt (bspw. bei Veränderungen in der Bewirtschaftung o-
der bei Bauvorhaben in der Nähe der betroffenen Kleingewässer). Der Gemeindevorstand Muntogna da Schons wird ersucht, diesen Beschluss in
geeigneter Weise öffentlich bekanntzu geben (ohne Flechtsmittelbelehrung). Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses. Soweit für die Ven/virklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenvenlvaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. ‚°‘ Mitteilung an: Gemeindevorstand Muntogna da Schons, 7433 Donat Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
f Bundesamt für Strassen ASTRA, Via C. Pellandini 2a, 6500 Bellinzona ' Amt für Natur und Umwelt „
Amt für Jagd und Fischerei Amt für Wald und Naturgefahren
Tiefbauamt —
_
Amt für immobilienbewertung Amt für Landwirtschafttund Geoinformation
Amt für Raumentwicklung Standeskanzlei
Departement für Volkswirtschaft und iSoziales (samt Unterlagen)
Der Präsident:
Namens der Regierung '
z? éwyfw Dr. Mario Cavigelli
©
Der Kanzleidirektor:
WM Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun