Teilrevision 2021

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Muntogna da Schons

Document

Numer
21.910
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Muntogna da Schons
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
18-10-2021

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Muntogna da Schons mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

3703_B_TR_Ortsplanung_21.910_de.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Die Regierung des Kantons Graubünden .

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

l

'

Sitzung vom

'

18. Oktober 2021

Ganzen Text zeigen

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

19. Oktober 2021

5310/2021

Die Stimmberechtigten der ehemaligen Gemeinde Casti—Wergenstein, seit dem

1. Januar 2021 in der neuen Gemeinde Muntogna da Schons aufgegangen, be—

schlossen an der Gemeindeversammlung vom 18. Dezember 2020 eine Teilrevision -

der Ortsplanung. lm Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

—

Teilrevislon Baugesetz (Art. 38a und 39a)

—

Reglement über die konkretisierten Schutzziele für die Moorlandschaft ML—-365

Alp Anarosa von nationaler Bedeutung (Schutzzielréglemeht)

——

Zonenplan 1:5000 Moorlandschaft Alp Anarosa, Landschaftsschutz-— und Natur-

schutzzonen, QuellSchutzzoné —

Zonenplan 1:5000 Naturschutz—- und Trockenstandortszonen

—-

Zonenplan 1:5000 Festlegung Gewässerraum

———«»

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr —- Wanderwege, Info- und Wild-

_

beobachtungspunkte, Wasserleitung Larisch

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Muntogna da Schons die fol—

genden weiteren Unterlagen ein:

—

_

Planungs— und Mitwirkungsbericht zur Umsetzung der Moorlandschaft "Alp Ana-

rosa" vom 18. Dezember 2020 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumpla—

nuhgsverordnung (RPV; SR 700.1)

——-

Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Festlegung der Gewässerräume vom

18. Dezember 2020 —

Bericht "Konkretisierung Abgrenzungen und Schutzziele Moorlandschaft Nr. 365

Alp Anarosa", quadra gmbh, 8057 Zürich, vom 25. Juli 2019

2

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 22. Juli und 20. August 2020

einen Vorprüfungsbericht zu den Bereichen "Gewässerräume" resp. "Landschaft und Erschliessung".

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. De—

zember 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün—

den (KRG; BR 801.100) erfolgte am 24. Dezember 2020. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 ersuchte die neue Gemeinde Muntogna da

Schons um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage Hauptbestandteil der Nutzungsplanungsvorlage bildet die Umsetzung der Moorland

—

schaft "Alp Anarosa" (ML—365) von nationaler Bedeutung in den Ortsplanungsmitteln

der ehemaligen Gemeinde Casti—Wergenstein. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung

über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationa

ler

Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35) haben die Kantone den ge-

nauen Grenzverlauf der Moorlandschaft festzulegen und die Schutzziele anhand

der

Objektbeschreibungen im Anhang 2 der Moorlandschaftsverordnung zu konkretisie—

ren. Das kantonale Vollzugskonzept sieht vor, dass Moorlandschaften im Zonen

einer Landschaftsschutzzone nach Art. 34 KRG zugewiesen werden und die

plan

Ge-

meinden mindestens ein Reglement auf Baugesetzstufe zu erlassen haben. Die Ge-

meinde kommt diesem Auftrag mittels Ausscheidung einer Landschaftsschutzzo ne Moorlandschaft im vorliegenden Zonenplan 1:5000 Moorlandschaft Alp Anaros a‚ Landschaftsschutz- und Naturschutzzonen, Quellschutzzone, mit dem neuem

Art. 39a des Baugesetzes sowie mit dem Schutzzielreglement nach.

Weiter wurden im genannten Zonenplan eine Quellschutzzone (Gebiet Alp Curtgi-

natsch) sowie Naturschutzzonen, Landschaftsschutzzonen und Trockenstandortszo—

nen ausgeschieden. Die betreffenden Zonen wurden in Anlehnung an die seit 2018

überarbeiteten Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung gemäss Biotopinventare des Bundes und des Kantons ausgeschieden. Zudem wurde im Bau——

gesetz eine neue Bestimmung zur Trockenstandortszone (Art. 38a Baugesetz) besChlossen.

Die Ortsplanungsvorlage beinhaltet weiter die Ausscheidung der Gewässerraumzone

nach Art. 37a KRG für vorhandene Fliessgewässer. Gemäss den Übergangsbestim—

mungen zur Änderung der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSChV; SR 814.201) vom 4. Mai 2011 haben die Kantone den Gewässerraum gemäss den Vorgaben von

Art. 41 a und 41 b GSChV festzulegen. Die Gewässerraumzone hat die ehemalige Ge—

meinde Casti—Wergenstein im Zonenplan 1:5000 Festlegung Gewässerraum praxis-

gemäss als eine die Grundnutzung überlagerte Zone (im Sinne einer Schutzzone)

ausgeschieden. Schliesslich wurde ein Genereller Erschliessungsplan 1110 000 Ver— -

kehr Wanderwege, Info— und Wildbéobachtungspunkte, Wasserleitung Larisch mit

den entsprechenden Festlegungen verabschiedet.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs—

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan

Graubünden 2000 (RIP2000‚ vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)

sowie mit dem rechtSkräftigen Regionalen Richtplan Viamala übereinstimmt.

Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

Teilrevision des Baugesetzes

Die am 18. Dezember 2020 beschlossene Teilrevision des Baug esetzes (Art. 38a

und 89a) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann geneh migt werden.

Schutzzielreglement Das am 18. Dezember 2020 beschlosseneSchutzzielregleme nt gibt zu keinen Be— merkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

Zonenplan 1:5000 Moorlandschaft Alp Anarosa, Land

schaftsschutz— und Natur-

schutzzonen, Quell3chutzzone

Zonenplan 1:5000 Naturschutz— und Trockenstandortszo nen

Naturschutzzonen und Flachmoore

‚

Innerhalb der Moorlandschaft "Alp Anarosa" und innerhalb der

Naturschutzzonen im gesamten Alpgebiet hat die Gemeinde

' Flachmoore von nationaler, regionaler und lokaler Bede

bisher rechtskräftigen

die Umrisse sämtlicher

utung überprüft und neu er——

hoben. Die Naturschutzzonen sind an diese neuen Flach

moorabgrenzungen ange-

passt Und in den beiden Zonenplänen 1:5000 ausgesch

ieden worden.

1.

Naturschutzzonen bei Flachmooren von regionaler/loka

ler Bedeutung

Das Amt für Natur und Umwelt führt und bewirtscha

ftet das kantonale Biotopinventar,

das u.a. Flachmoore von regionaler und lokaler Bedeutung

tur und Umwelt wird das kantonale Biotopinventar, soweit

Flachmoore von regionaler und lokaler Bedeutung betrifft,

planungsrevision entsprechend nachführén.

enthält.. Das Amt für Na—

es die neu abgegrenzten

nach Abschluss der Orts—

Die zur Absicherung dieser Flachmoore ausgeschiedenen Naturschutzzonen sind

anhand der Flächenumrisse korrekt ausgeschieden worden und können genehmigt werden.

2.

Naturschutzzonen bei Flachmooren von nationaler Bedeutung

Der Bundesrat hat per 1. Januar 2021 das seit 2018 überarbeitete Flachmocrinventar

des Bundes in Kraft gesetzt. Bedauerlicherweise hat der Bund die vom Kanton nach

der Anhörung 2018 bereinigten und ihm zugestellten Flächendaten‘nur teilweise be—

rücksichtigt. Dies hat zur Konsequenz, dass sich bei rund einem Viertel der Flachmoorobjekte von nationaler Bedeutung die rechtsgültigen Bundesinventarumrisse zu

weniger als 90 Prozent mit den kantonalen Umrissdaten (Stand 2018) decken. Auch

bei den Flachmooren Alp Anarosa l (Fm—1963) und Alp Anarosa ll (Fm—1980) wei—

chen die Detailabgrenzungen und die Naturschutzzone von den jeweils rechtsgülti—

gen Bundesperimetern der Flachmoorflächen ab.

Das Amt für Natur und Umwelt wird in den nächsten Monaten bei den einzelnen Teil—-

flächen der Bundesinvehtarobjekte, die nicht mit den aktuellen Kartierungeh überein—

stimmen, nochmals eine Sachverhaltsüberprüfung vornehmen. Dabei wird überprüft,

inwieweit noch Moorvegetation vorhanden ist und/oder ob zumindest das Standortpotenzial hinsichtlich der Hydrologie und des Bodenaufbaus gegeben wäre, um bei

einem gestörten Moorbereich eine allfällige Rückführung zu einem Flachmoor zu be—

werkstelligen. Bei einem positiven Befund gelten dann auch für diese “zwischenzeitlich gestörten" Moorbereiche die Schutzziele in Art. 4 der Verordnung über den

Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; SR

451.83), wobei diese Flächen in der Nutzungsplanung grundsätzlich der Naturschutz— zone zuzuweisen sind. Zeigt sich aber, dass aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der Hydrologie eine Moorregeneration technisch nicht machbar ist oder gar nie ein Moor vorhanden war, wird das Amt für Natur und Umwelt basierend auf der Sachver-

haltsüberprüfung dem Bundesamt für Umwelt einen Entwurf für eine grundeigentü— merverbindliche genaue Objektabgrenzung zur Prüfung und Beurteilung zukommen

lassen. Je nach—Ergebnis der Sachverhaltsüberprüfung des Amts für Natur und Um-

welt und einer allfälligen Überprüfung der Detailabgrenzungen durch das Bundesamt

für Umwelt wird die Gemeinde danach nicht umhinkommen, einzelne betroffene Na—

turschutzzonen für die Flachmoore von nationaler Bedeutung zu einem späteren

‘

Zeitpunkt nochmals zu überprüfen und diese gegebenenfalls

_ Flachmoorabgrenzungen anzupassen

Die Genehmigung der Naturschutzzonen wird im Ergebnis

bunden, dass die im Zonenplan 1:5000 Moorlandschaft schutz— und Naturschutzzonen, Quellschutzzone und

an die angepassten

mit einem Hinweis ver—»

Alp Anarcsa, Landschafts—

m Zonenplan 1 :5000 Natur-

schutz— und Trockenstandortszonen enthaltenen Naturschu

tzzonen für die Flachmoore von nationaler Bedeutung aufgrund allfällig künftig verbindlich festgestellter Abweichungen zu den rechtsgültigen Bundesinventarperim etern nochmals zu überar— beiten und die Naturschutzzonen an die angepassten Flach moorabgrenzungen an— zupassen sein werden.

Die Gemeinde wird zu gegebener2eit vom Amt für Natu

r und Umwelt über den kon—

kreten Anpassungsbedarf informiert.

Im Übrigen geben der Zonenplan 1:5000 Moorlandschaft

schutz— und Naturschutzzonen, Quellschutzzoné sowie

schutz— und Trockenstandortszonen, beide vom 18.

Alp Anarcsa, Landschafts—

der Zonenplan 1:5000 Natur-

Dezember 2020, zu keinen wei-

teren Bemerkungen Anlass; die Pläne können gene

hmigt werden.

G.

Zonenplan 1:5000 Festlegung Gewässerraum '

Gewässerrausne Auf die Ausscheidung einer Gewässerraumzone kann

nur dann verzichtet werden,

wenn ein Gewässerabschnitt eingedolt ist oder ein Wald

biet, ein künstliches Gewässer oder ein sehr kleines

Gewässer vorliegen Vorausset—

zung dafür ist jeweils, dass keine übenrviegenden Inter

(Art. 41a Abs 5 GSChV)

gebiet, ein Sömmerungsge-

essen entgegenstehen

Vorliegend hat die Gemeinde auf verschiedenen Gewässerraumausscheldungen ver-—

zichtet. Diesbezügllch ist darauf hinzuweisen, dass ein Verzicht auf die Ausscheié

dung einer Gewässerraumzone —— beispielsweise für Kleingewässer oder Gewässer

im Waldareal oder im Sömmerungsgebiet — bloss vorläufiger Natur ist und auf einen

solchen Entscheid bei einer nächsten Planung zurückgekommen werden kann.

Ist etwa ein Bauvorhaben in der Nähe eines Gewässers geplant oderWird auf eine intensive Flächenbewintschaftung umgestellt, muss vorgängig die Ausscheidung ei—

ner Gewässérraumzone in der Grundordnung geprüft werden. Zurzeit liegen aller—

dings keine Anhaltspunkte vor, welche die Ausscheidung weiterer Gewässerraumzonen als dringend notwendig erscheinen lassen würden. Die ausgeschiedenen Ge—

wässerraumzonen können genehmigt werden.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:5000 Festlegung GewäSserraum vom 18. Dezem— ber 2020 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; dieser kann genehmigt werden.

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr - Wanderwege, Info- und Wild-

beobachtungspunkte, Wasserleitung Larisch

1.

Fuss— und Wanderwege

Das kantonale Inventar der Langsamverkehrswege (Fuss und Wanderwege) ist grundsätzlich korrekt im Generellen Erschliessungsplan abgebildet und festgelegt worden. Die Gemeinde wird in Bezug auf die erforderliche Nachführung und Abstimmung der Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan mit den lhventarinhalten

darauf hingewiesen, dass allfällige Abweichungen und Doppelführungen von Wegen mit dem Verein Wandenrvege Graubünden (vormals BAW Bündner Wanderwege) so— wie mit der Fachstelle Langsamverkehr des Tiefbauamts Graubünden zu überprüfen

und die Wege zweckmässig mit dem inventarisierten Langsamverkehrsnetz in Über-

einstimmung zu bringen sind. Gegebenenfalls ist der Generelle Erschliessungsplan

bei nächster-sich bietender Gelegenheit darauf anzupassen resp. zu ergänzen.

2.

Wanderweg beim Lai Grand

Beim Lai Grand tangiert ein bestehender Wan

derweg auf einem kurzen Wegstück

das Flachmoor von regionaler Bedeutung (Frn 2073

7). Die Gemeinde wird ersucht,

bei nächster sich bietender-Gelegenheit die Verschieb ung dieses Wegs ausserhalb des Flachmoors zu prüfen. Gefährdungen des Flac hmoors durch Wegbenützende

sind —— beispielsweise mittel lnfotafeln — zu verm

eiden.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan

Info— und Wildbeobachtungspunkte, Wasserleitung

zu keinen Weiteren Bemerkungen Anlass; er kann

1:10 000 Verkehr —— Wanderwege,

Larisch vom 18. Dezember 2020

genehmigt werden.

Beschwerderecht der Umweltorganisationen

1.

Ausgangslag

.

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen beschwe

rdeberechtigte Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht förmlich Planungs beschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP—Genehmi— gungsbeschlusses an die Gerichte (Ven1valtung sgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Be— ‘ schwerdeauflage unter Einhaltung der Vorgaben nach Art. 61a der Raumplanungs—

verordnung für den Kanton Graubünden (KRV

O; BR 801.110) bei der Fachstelle

(Amt für Raumentwicklung) anmelden und inne rt 20 Tagen seit dem Datum der Ein— sichtnahme in die Planungsunterlagen beim Amt für Raumentwicklung eine schriftliche Stellungnahme einreichen. Für die Fristenw ahrung massgebend ist der Poststempel (Art. 61a Abs. 2 KRVO). Erfolgt im Aufl ageverfahren keine Anmeldung oder wird im nachfolgenden Verfahren auf eine Stel lungnahme verzichtet, gilt das Be— schwerderecht als verwirkt (Art. 104 Abs. 2 KRG ). '

Vorliegend nahmen die Pro NaturGraubünde n und der WWF Graubünden am 15. März 2021 Einsicht in die vorliegenden Plan ungsunterlagen. lnnert der nachfol—

genden bis zum 5. April 2021 laufenden 20wt

ägigen Frist ging keine Stellungnahme

der beiden Umweltorganisationen beim Amt für Raumentwicklung ein. Eine entspre—

chende Eingabe erfolgte erst mit einem auf den 9. April 2021 datierten und gleichen-

tags postalisch aufgegebenen Schreiben.

2.

Stellungnahme der Gemeinde Muntogna da Schons

Die Gemeinde Muntogna da Schons führt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2021

sinngemäss im Wesentlich aus, die Eingabe der Umweltorganisationen sei verspätet

erfolgt. Damit sei ihr Recht gestützt auf Art. 104 Abs. 2KRG venrvirkt. im Übrigen er—

staune und irritiere der Antrag der Organisationen auf Nichtgenehmigung der Umset—

zung der Moorlandschaft und Biotope. Zumal es bei der mit grossem Aufwand erfolg—

ten Umsetzung der Moorlandschaft um Kernanliegen des Natur— und Landschafts—

schutzes gehe. Aufgrund der verspäteten Eingabe der Umweltorganisationen erüb—

rige sich jedoch eine materielle Ausserung zu deren Vorbringen.

Das Amt für Raumentwicklung hat der Pro Natura Graubünden sowie dem WWF _

Graubünden die Stellungnahme derGemeinde per Brief vom 14. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

3.

Beurteilung der Regierung '

Es ist mit der Gemeinde festzustellen, dass die Eingabe der Umweltorganisationen

verspätet erfolgte undsie damit ihr Beschwerderecht gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG

venrvirkt haben. Auf die Eingabe der Umweltorganisationen wird entsprechend nicht eingetreten.

Doch selbst wenn die Eingabe der Umweltorganisationen fristgerecht eingereicht

worden wäre und materiell darauf eingetreten werden müsste, würde dies nicht zu ei—

ner Zurückweisung an die Gemeinde zur Überarbeitung oder gar zu einer Nichtge—

nehmigung der Ortsplanungsvorlage führen. Die Planung ist vielmehr genehmi—

gungsfähig, zumal den Gemeinden ein Planungsermessen zugestanden Werden

muss. Soweit die Umweltorganisationen geltend machen, Art. 38a Baugesetz über die Trockenstandortzone widerspreche dem KRG, kann ihnen nicht gefolgt werden.

Die Trockenstandortzonen sind keine Naturschut220nen gemäss Art. 38 KRG, wes—

halb die vorgesehene, differenzierte Regelung zulässig ist.

10

Gestützt auf Art. 49 KHG

beschliesst die Regierung:

1.

Die am 18. Dezember 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes

(Art. 38a und 39a) wird genehmigt.

2.

Das am 18. Dezember 2020 beschlossene Reglement über die konkretisierten

Schutzziele für die Moorlandschaft ML—365 Alp Anarosa von nationaler Be—

deutung (Schutzzielreglement) wird genehmigt.

3.

Der Zonenplan 1:5000 Moorlandschaft Alp Anarosa, Landschaftsschutz—

und Naturschutzzonen, Quellschutzzone und der Zonenplan 1:5000 Natur-

_ schutz- und Trockenetandortszonen, beide vom 18. Dezember 2020, werden

im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt: ..

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Naturschutzzonen für die

Flachmoore von nationaler Bedeutung aufgrund künftig verbindlich festge-

stellter Abweichungen zu den rechtsgültigen Bundesinventarperimetern

nochmals zu überarbeiten und anzupassen sein werden. Die Gemeinde wird

' zu gegebener Zeit vom Amt für Natur und Umwelt über den konkreten An—

passungsbedarf informiert.

4.

Der Zonenplan 1:5000 Festlegung Gewässerraum vom 18. Dezember 2020 |

wird im Sinne der Enivägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:

....

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für Kleingewässer oder für Ge-—

Wässer etwa im Waldareal oder im Sömmerungsgebiet dereinst die Aus-

scheidung von Gewässerraumzonen nötig wird, sofern sich die tatsächlichen

oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten und sich daraus ein Bedarf für

die Ausscheidung von Gewässerraumzonen ergibt (bspw. bei Veränderun—

gen in der Flächenbewirtschaftung oder bei Bauvorhaben in der Nähe von Gewässern ohne Gewässerraumzone).

11

Der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr "Wanderwege, Info-

und Wildbeobachtungspunkte, Wasserleitung Larisch" vom 18. Dezember'

2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis und mit folgendem

Anliegen genehmigt:

a)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass allfällige Abweichungen und

Doppelführungen der festgelegten Fuss- und Wandenrvege gegenüber den

im inventarisierten Kantonswegnetz enthaltenen Wanderwegen mit der

"Wanderwege Graubünden" (vormals BAW Bündner Wanderwege) sowie mit

der Fachstelle Langsamverkehr des Tiefbäuamts Graubünden zu Überprüfen und die Wege zweckmässig mit dem inventarisierten Langsamverkehrsnetz

in Übereinstimmung zu bringen sind. Gegebenenfalls ist der Generelle Er—

schliessungsplan bei nächster sich bietender Gelegenheit darauf anzupas— sen resp. zu ergänzen.

b)

Die Gemeinde wird ersucht, eine Verschiebung des Wanderwege beim Lai

Grand innerhalb des“ Flachmoors Fm-20 737 von regi0naler Bedeutung‘zu prüfen. Der Gemeindevorstand Muntogna da Schons wird ersucht, diesen Beschluss in

geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (Ohne Rechtsmittelbelehrung).

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be—

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

Soweit für die Venrvirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs—

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

12

10. Mitteilung an:

Gemeindevorstand Muntogna da Schons, 7483 Donat

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern

Pro Natura Graubünden, Ottostrasse 25, 7000 Chur

WWF Graubünden, Oberalpstrasse 2, 7000 Chur quadra gmbh, Rötelstrasse 84, 8057 Zürich

Wanderwege Graubünden, Kornplatz 12, 7000 Chur

Amt für Natur und Umwelt Denkmalpflege

' '

Amt für Jagd und Fischerei Amt für Wald und Naturgefahren Tiéfbauamt Amt für Immobilienbewertung Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Amt für Raumentwicklung

*

Standeskanzlei

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Der Präsident:

Namens der Regierung

Ü %//W Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

‘\/\M\ \

Daniel Spadin