Gesamtrevision Ruschein

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Ilanz/Glion

Document

Numer
90.1851
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Ilanz/Glion
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
10-07-1990

Karte

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Die Regierung des Kantons Graubünden Am†sReGıs1'RATuı=ı ııı

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AMT FÜR RAUMPLANUNG

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del Cantone der Grigioni

AMT$RE6lSTRATUR

AMT FÜR RAUMPLANUNG

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

20.JUU man

'ı0. Juli 1990

Protokoll Nr.

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e h e i n stimmten Die Stimmberechtigten der Gemeinde R u an den Gemeindeversammlungen vom 14. August 1989 und 22. Februar 1990 einer Tbtalrevision der Ortsplanung zu. Sie verabschiedeten ein neue; Baugesetz, den Zonenplan 1:1'000, den Zonenplan Tischinas 1:500, den Zonenplan 1:5'000, den Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 und den Gestaltungsrichtplan 1:1'000. Die öffentlichen Bekanntgaben der Geuıeindeversaılllılungsbe-

schlüsse gemäss Art. 37a des kantonalen Rauınplanungsgesetzes

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(KRG) erfolgte am 16. August 1989 bzw. am 1. März 1990. Es ist

eine Beschwerde eingegangen, welche unter Abschnitt C , Ziffer

4 , dieses Genehmigungsbeschlusses

behandelt wird.

mit Schreiben voııı 21. Oktober 1989 bzw. vom 31. März 'ıs90 ersucht der Gemeindevorstand Ruschein um Genehmigung der revi-

-dierten Ortsplanung,

B.

Bıııeıısnz

J 1. Art. 8

Verfahren

Art. 8

, wo das verfahren zum Erlass der Planungsıııittel geregelt wird, ist das Baugesetz nicht aufgeführt. Zudem ist von Einsprachen statt von Wünschen und Anträgen gemäss Art. 37

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Abs. 2 KRG die Rede. ~Wünsche uNd Anträge, welche der Mitwirkung der Bevölkerung bei Planungsaufgaben dienen und gegen deren Beantwortung kein Rechtsmittel~ergriffen werden kann, sind mit Einsprachen nicht vergleichbar. Art. 8 ist mit dem "Baugesetz" zu ergänzen, ›und der Begriff "Einsprachen" ist durch "Wünsche und Anträge" zu ersetzen. Es wird der Gemeinde nahe gelegt, Art. 8 im Sinne von Art. 37 KRG und in Anlehnung an Art. 18 Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden, Ausgabe .

Art. 8

ist daher an die Gemeinde zu1988, zu überarbeiten.

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rückzuweisen.

R.

2, Art. 10

Zonenplan

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In der AUfzählung der Zonen fehlt die Wohnzone ZA. Sie ist an dritter Stelle zu ergänzen. Dadurch verschiebt sich die Numerierung der folgenden Zonen; Der Gemeindevorstandg wird ângef halten diese Ergänzung bei nächster Gelegenheit vorzunehmen.

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3. Art. 20

Grundsatz

Art. 20 lit. b befasst sich mit der Nutzungsetappierung. Die

umetappierung vonder zweiten in die erste NutZungsetappe erx folgt durch die 'Gemeindeversammlung, wenn die Bauzonen einen Uberbauungsstand von ca. 60 % erreicht haben. Eine klare »UMí schreibung, auf welche Flächen sich dieser Prozentsatz bezieht, fehlt. Der niedrige Überbauungsstand von nur 60 % hat 3 überdies zur Folge, dass kurz nach Inkrafttreten des Zonenplanes u.U. bereits schon Umteilungen in die erste Nutzungsetappe erfolgen 'können. Dies kann wohl nicht Sinn und Zweck I der Nutzungsetappierung sein, insbeson~ere dann nicht, wenn damit die zu grossen Bauzonen reduziert werden sollen. Der 80 % anzuheben; maßgebende Prozentsatz ist deshalb auf 70

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Art. 20

lit. b ist aus den aufgeführten Gründen zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen.

4. Art. 38

Zonenschma

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Nach Art. 24 Abs. 1 haben die GemeindeN für die Bauzonen nebst der Nutzungsart auch das Nutzungsmass und die Bauweise zu bestim~ en. D i e s e n Anforderungen vermag das Zonenschema, soweit i es sich mit der *Wohnzone .1 befasst, nicht zu genügen. Nur mit a der Festlegung von Gebäude- bzw. Firsthöhe, Gebäudelänge und minimalen Grenzabständen ist das Mass der nutzung unbefriedigend definiert. Aufgrund der zulässigen GebäudeabmessUngen und der Grenzabstände ergibt sich für jede Parzelle je nach Form und Grasse eine andere Ausnutzung. Die mögliche Bruttogeschossfläche' kann zudem gegenüber der heutigen Ausnützung auf einem Teil der Parzellen massiv erhöht werden. Das kann ortsI baulich nicht vertretbare Bauten zur Folge haben und überdies dazu führen, dass an sich noch sanie rungswürdige bestehende i Bausubstanz zugunsten der lukrativeren `Ausnutzungsmög1ichı keiten einfach durch Neubauten ersetzt wird. Zudem ist nicht in der ersichtlich, *warum ausgerechnet in der Wohnzone 1 Grauzone mit dem niedrigsten Nutzungsmass und nachdem alle übauf diese rigen Wohnbauzonen die Ausnützungsziffer kennen Art der Bestimmung des Nutzungsmasses und der Bauweise Ver~. zichtet «werden soll. Wie eine genauere Prüfung zeigt, Sind aufgrund ,der festgelegten Gebäuden ~messungen und Grenzabständen auf einzelnen Parzellen Ausnützungs ziffern bis zu 0,7 möglich. ı Eine solche Ausnützung.übertr1fft bei weitem das ortsbaulich n vertretbare Mass für eingeschossige Ein- und Zweifamilien† hauszonen. Im Vergleich zu den übrigen Bauzonen wäre für die wohnzone 1 eine Ausnützungsziffer von 0,4 angebracht. Jedenfalls würde die vorgenommene wohnzonenunterteilung bei einem Verzicht der Ausnützungsziffer für die *Wohnzone 1 jegliche. Bedeutung und Rechtfertigung verlieren. Daran vermag auch der I nichts zu ändern, zumal dieser nicht s Gestaltungsrichtplan E ist. s grundeigentümerverbindlich r

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Die Gemeinde wird ersucht, wie in den übrigen wohnbauzonen, als weitere Bestimmung für das Mass der Nutzung in« der wohnE zone 1 die Ausnützungsziffer wieder einzuführen. In der vorliegenden Situation der ortsplanung Ruschein dürfte dies das am wenigsten aufwendige Instrument sein, um Art.. 24 Abs. 1 'KRG zu genügen. Es steht der Gemeinde allerdings offen, ein gleichwertiges Instrumentarium, wie z.B. einen.Generellen Gestaltungsplan, zu erlassen, welcher ein ausgewogenes Nutzungsmass gewährleistet. Die Gemeinde wird daher verpflichtet, .das Zonenschema, soweit es sich mit der Wohnzone 1 befasst, im vorerwähnten Sinne zu ergänzen oder ein gleichwertiges InStrumentarium zu erlassen. Bis diese ErgänzUng abgeschlossen ist, wird hiermit für die Wohnzone 1 zwecks Vermeidung einer E völligen Baublockierung übergangsmässig eine Ausnützungsziffer von 0,4 festgesetzt. r

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s. Art. 39

Ausníit zungs z if fer

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Gemäss Abs. 2 wird die Bruttogeschossfläche durch die AusSen-

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masse einer Baute definiert. Im letzten Absatz wird' demgegen-

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über erwähnt, dass die mauerstärke nicht mitberechnet wird

Diese Bestimmungen

stehen im Widerspruch zu einander und

bedürfen der Klärung.

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Geht man davon aus, die 'Gemeinde wolle nicht mehr die Bruttogeschossfläche, sondern eine Nettogeschossfläché für die .Berechnung der Ausnützungsziffer anwenden,. ist folgendes zu bemerken:

Im allgemeinen wurde die Ausnützungsziffer im Rahmen der ı OrtsplanungsreVision 30 % erhöht. Die erwähnte um ca. 20 Änderung der Definition der Ausnützungsziffer führt zu einer nochmaligen Erhöhung des jñusnützungsmasses um ca. s 12 %. Die neue. Umschreibung der Ausnützungsziffer weicht auch von V

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5 der allgemein gültigen Definition der Bruttogeschossfläche ab. Damit entstehen nach Auffassung der Regierung Unsicherheiten bei der AnWendung der Bruttogeschossfläche innerhalb und

ausserhalb der Bauzonen.

Aus der Sicht der Genehmigungsbehörde soll grundsätzlich~an der üblichen DefinitiOn der Ausnützungsziffer und am Begriff der Bruttogeschossfläche, wie er auch in Art„ 10 und ıı Knvo für Bauten ausserhalb der Bauzonen gilt und in Art. 65 Musterbaugesetz für Bündner~ Gemeinden, Ausgabe 1988, umschrieben ist, festgehalten.werden. Beim Übergang von der Bruttogeschossf lache auf die sogenannte Nettogeschossfläche bestehen Probleme aus rechtlicher Sicht, insbesondere bei der Veränderung von Altbauten. Dazu kommen Probleme im Zusah ~enhang mit der praktischen Anwendung (zusätzlicher Berechnungs- und \

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Kontrollaufwand).

Zur BeseitigUng der erwähnten Widersprüchlichkeit in Art. 39

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und im Interesse der Rechtssicherheit und einer möglichst gleichmässigen Rechtsetzung und Rechtsanwendung

in diesem

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Punkte wird der letzte Absatz von Art. 39 mit dem Wortlaut "Die Mauerstärke wird nicht rnitberechnet" nicht genehmigt

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6. Art. 44

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Waldrandabstzand

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Der festgelegte Waldrandabstand von es m ausserhalb der Bauzone ist eher gering, derjenige innerhalb der Bauzone.von nur 6 m muss als klein bezeichnet werden. mit diesen minimalen Waldrandabständen können. die Funktionen des Abstandes, wie Schutz der Bauten vor umstürzenden Bäumen, Wohnhygiene,. freier Zugang zum Waldrand etc., .kaum mehr gewährleistet werden. Die Gemeinde wird angehalten, die Bauabstände gegenüber dem Waldrand zu überprüfen.

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7.Art. 94

Baueingabe

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Die Aufnahme' einer weiteren lit. 1 mit folgendem Wortlaut Wäre wünschenswert : der Gebäudeversicherung

"Vorprüfungsentscheid den Gefahrenzonen".

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bei Bauten in

Im übrigen kann das Baugesetz genehmigt werden.

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1. Nicht beschlossene

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Gebiete

Die Gemeindeversammlung von Ruschein hatte am 14. August 1989 die durch Schiesslärm übermässig belasteten Bauzonen nicht beschlossen. Die nichtbeschlossenen Gebiete betreffen weite Teile der Wohnzone 1 erste und zweite Nutzungsetappe in "Pleun Martin" sowie Teile der süaıich' anschliessende Zone für öffentliche Bauten Und Anlagen. Die Abgrenzung geht aus der als integrierender Bestandteil des Zonenplanes 1:1'000 vorliegenden Deckpause hervor. Nutzungsmässig sind die betroffenen Bauzonen als übriges Gemeindegebiet zu betrachten, zumal mit der Genehmigung der .revidierten ortsplanung nicht nur alle früheren Bauvorschriften (Art. .108 Baugesetz Ruschein), sondern auch der bisherige Zonenplan von 1973 als aufgehoben- zu betrachten ist. Das nun im übrigen Gemeindegebiet liegende Gebiet umfasst ca. ı.s ha Wohnzone 1 erste Nutzungsetappe, ca. 0,6 ha wohnzone ı zweite Nutzungsetappe und ca. 1.2 ha Zone für öffentliche Bauen -und Anlagen, insgesamt also ca. 3.3 ha Bauzonen.

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Für denjenigen Teil der wohnzone 1 zweite Nutzungsetappe, der vom "Nichtbeschluss"~ unberührt geblieben ist, drängt sich sinnvollerweise eine Rückweisung zur neubeurteilung auf, 'damit

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bezüglich dieser kleinen Restfläche eine Gleichbehandlung

den nicht beschlossenen

mit

Teilen' erfo1gen kann.

2 . Grösse der Wohnbau zonen / zusätzliche Redaktionen

Die dem allgemeinen Wohnungs- und Gastgewerbebau dienenden

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Bauzonen gemäß neuen Zonenplänen, d.h. die Dorfkernzone, die Wohn- und Gastgewerbezone sowie die diversen Wohnzonen, umfassen nach Abzug der nichtbeschlossenen Teile der wohnzone 1 (ca. 2,1 ha, vgl. ziffer 1 *hievor) rund 18,3 ha. Davon sind zur ,Zeit rund 8,3 ha überbaut. Die Gemeinde verfügt demnach gemäss den neuen .Zonenplänen über eine Reserve für wohn- und Gastgewerbebauten von ca. 10 ha. Diese Zahlen ergeben sich aufgrund des vom kantonalen Amt für Raumplanung ermittelten Überbauungsstandes. Die entsprechende Untersuchung der Gemeinde bezieht sich auf den Zonenplan vom 28. April 1973 und kann daher nicht. beigezogen werden. ı

Gemäss Art. 15 RPG dürfen Bauzonen bekanntlich den voraus-

sichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre nicht *überstei-

gen. Die Gemeinde gibt den Bedarf an Wohn- und Gastgewerbe-

bauland im Ortsplanungsbericht vom Oktober 1989 mit 7 an. Sie geht dabei von folgenden Überlegungen aus: I

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10 ha

7 - 10 Wohnungen pro Jahr

durchschnittlich 140 m2 Bruttogeschossfläche pro Wohnung

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Die ersten beiden Überlegungen (jährlich 7 10 Wohnungen mit durchschnittlich 140 m2 Bruttogeschossfläche pro Wohnung) , dürfte auf Dauer, d.h. überganze Planungsperiode betrachtet, zutreffen. Die beiden letzten Annahmen sind demgegenüber zu korrigieren. Gemäss Zonenschema (Art. 38 des neuen Baugesetzes) darf natürlich nicht von einer Ausnützungsziffer von 0,3 ausgegangen werden. Es ist den Berechnungen vielmehr eine mittlere Ausnützungsziffer von etwa 0,55 zugrunde zu legen. Unkorrekt ist ferner auch die Annahme eines Ausbaugrades (Ausnützungsgrades) von 0,75 %. Beider Berechnung des Baulandbedarfs ist vielmehr von der maximal zulässigen Ausnützung .auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser .Berichtigungen ergibt sich ein Wohnbaulandbedarf für die nächsten 15 Jahre 3,8 ha. mit dem von der Gemeinde prognostivon ca. 2,7 zierten Bedarf von etwa 0,6 ha für Gastgewerbebauten ist somit von einem °effektiven.gesamthaften wohn- und Gastgewerbebaulandbedarf VOQ 3,3 c 4,4 ha auszugehen.

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Die Reserve an Wohn-und Gastgemerbebaüland

von 10' ha über-

steigt mithin den Bedarf für die nächsten 15 Jahre bei weiteıiı,

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nämlich um rund 6 ha. ,Dabei ist das Verdichtungspotential in

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der Überbauten Dorfkernzone noch gar nicht mitberücksichtigt worden.

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Zu gross bemessene Bauzonen sind nicht nur unzweckmässig, sondern mit Blick „auf Art. 15 lit. b RPG auch rechtswidrig. Es drängen sich daher weitere Reduktionen der `Wohnbauzonen im .Umfange von mindestens 3 herauf. Leitschnur bildet dabei der in Lehre und Praxis entwickelte und aNerkannte Grundsatz, wonach eingezontes Land von übermässigem Ausdehnung in erster Linie in solchen Gebieten zu redimensionieren ist, die das Kriterium der "weitgehenden Überbauung" gemäss Art. 15 lit. a RPG nicht erfüllen. d.h. die nicht oder nur teilweise überbaut und erschlossen sind Und bei denen Konflikte mit anderen An-

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9 liegen bestehen (gut geeigneten Landwirtschaftsflächen, Ortsbildschutz, Wald etc. ) . Gestützt auf diesen Grundsatz bieten

sich für weitergehende an:

Bauzonenreduktionen

folgende Gebiete

_ Wohnzone w ZA Tuegna:

Die mit~ Quartierplanpflicht belegte wohnzone ZA "Tuegna" liegt südlich der Kantonsstrasse nach Ladir. Sie umfasst ca. 1.7 ha~Bauzonenfläche, wovon nur die Parzelle nr. 408 mit einem Einfamilienhaus überbaut ist. Wie dem von .der Gemeinde ermittelten Erschliessungsstand zu entnehmend ist. ist. das Gebiet nur teilweise erschlossen. Gemäss Generellem Erschliessungsplan 1:1'000 vom 14. August 1989 fehlen die Erschliessungsanlagen östlich der gemeinsamen Parzellengrenze nr. 404/405 gänzlich.' Im westlichen Teil ist die Kanalisation und teilweise die StrasSe vorhanden. Dass es sich bei dieser wohnzone ZA nicht um erschlossenes oder gar* baureifes Land handelt, zeigt auch der Umstand, dass die Gemeinde das Land der Quartierplanpflicht unterstellt hat.

Das Gebiet nördlich der Kantcnsstrasse liegt in der Bauzone und ist weitgehend übérbaut. Somit bildet die Kantonsstrasse eine geeignete Abgrenzun9.der Siedlung. Eine Überbauung des südlich der Kantonsstrasse liegenden Gebietes liesse sich auch aus landschaftlichen und siedlungsgestalterischen Gründen abzulehnen.

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wbhn- und Gastgewerbezone (Parzellen Nr. 411, 413 und 4ı5›= Diese rund 0,6 ha umfassende Fläche liegt ebenfalls südlich der Kantonsstrasse nach Ladir. 1984 wurde auf Parzelle Nr. 4ısein neuer Grossviehstall errichtet. Dieser zu einem existenzgesicherten Landwirtschaftsbetrieb gehörende Stall

steht» heute noch am Dorfrande. In kichtung Osten besteht die freie Zugänglichkeit› zum Landwirtschaftsland. Existenzfähige Landwirtschaftsbetriebe sollen am Dorfrand~er-

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halten bleiben, und die Zugänglichkeit zum Landwirtschaftsgebiet soll gewährleistet sein. Durch die' vorgesehene Einzonung können in unmittelbarer Stallnähe Wohnbauten oder gar gastgewerbliche Bauten entstehen,. welche den Landwirt-

schaftsbetrieb vom Landwirtschaftsland und betrieblich behindern könnten.

abtrennen,

isolieren

Der Landwirtschaftsbetrieb selbst, bestehend aus Wohnhaus und Stall, liegt ebenfalls in der Wohn- und Gastgewerbezone. Die langfristige Sicherung eines Landwirtschaftsbetriebes kann nur in der Landwirtschaftszone erfolgen. Nur dort besteht Gewähr, dass der Betrieb vom Nachfolger problemlos übernommen werden kann.

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Wie bereits festgestellt, liegt der Landwirtschaftsbetrieb in einer Wohnzone, die gemäss Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) der gmpfindlichkeitsstufe II zuzuordnen wäre. Da aber Landwirtschaftsbetriebe heute einen Immissionsgrad aufweisen, der als massig störend zu bezeichnen ist, zeigt sich, dass die vorhandene Nutzung von Parzelle Nr. 415 nicht der Wohn- und Gastgewerbezone entspricht. Es bietet sich nun Gelegenheit, den Landwi rtschattsbetrieb (Parzelle Nr. 415) und die angrenzenden parzellen nr. 411 und nr. 413 der für die langfristige Sicherung dieses Betriebes zweckmässigen Landwirtschaftszone zuzuweisen.

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wohn- und Gastgewerbezone und Wohnzone 2A sutcatieni und Sut Capre: Dieses Gebiet umfasst die Parzellen Nr. 294, 295, 296, 297, 298. 304, 305, 224, 223 (Teil), 455, 456, 457 und 458. Das rund 1.4 ha umfassende Gebiet steht in Konflikt mit sehr gutem Landwirtschaftsland. Das fragliche Gebiet ist nur teilweise erschlossen. Insbesondere fehlen die vorgesehene» Erschliessungsstrasse und- die Hydrantenleitungen. Kanalisationsmässig kann die fragliche Fläche als erschlossen

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wohnzone ZA, soll nur übereinen Güter- und Waldweg ver-

.kehrsmässig erschlossen werden.

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mit der Rückweisung zur Überarbeitung bietet sich der Gemeinde die Gelegenheit, für das sehr gute Landwirtschaftsland planerische massnahmen zu treffen, welche noch eine möglichst langfristige landwirtschaftliche Nutzung des Bodens gewährleistet.

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Wohnzone ZA Sut Baselgia: Die am südlichen Abhang unterhalb von Ruschein liegende wohnzbne ZA umfasst rund 1.4 ha und ist mit einer Quartierplanpflicht belegt. Auch dieses Gebiet eignet sich für eine Auszonung oder Nutzungsetappierung. Wie in den bereits erwähnten Gebieten fehlt auch hier teilweise die Erschliesfi sung. Es sind dies, wie aus dem Generellen ~Erschliessungsplan 1:1'000 hervorgeht, teilweise die ErSchliessungsstrassen, die Fusswege, die Hydrantenleitungen und einzelne Kanalisationsleitungen. Allerdings ist festzustelleN, dass im Gebiet Sut Baselgia für etwa die Hälfte der fraglichen Fläche konkrete Bauabsichten bestehen. Im Rahmen der Überprüfung der wbhnzone ZA sind Lösungen denkbar, welche allenfalls eine Teilüberbauung ermöglichen. Die parzelle er. 280 steht in Konflikt mit Waldareal.

Nachdeııı ein entsprechendes Rodungsgesuch abgelehnt wurde ,

hat sich die Bauzone nach der Waldfläche zu richten. Die Abgrenzung der Bauzone auf Parzelle nr. 280 ist zu über-

prüfen und ahzupas en.

Die vorstehend erwähnten Gebiete (ca. 5 , 2 hat werden von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zurückgewiesen , damit diese selbst entscheiden kann, wo sie die geforderte

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12 zusätzliche Bauzonenreduktion im Umfange von mindestens 3 ha vornehmen will. nabei stehen ihr grundsätzlich zwei Möglich-

keitenoffen:

a) Die GemeiNde weist das Land im geforderten

LandwirtsChaftszone

zu.

Umfange der

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b) Eine zweite Möglichkeit

besteht darin, .das Land im Hinblick, auf einen allfälligen Bedarf in der übernächsten Planungsperiode im Sinne von Reservebaugebiet als übriges Gemein degebiet gemäss Art. 31 KRG auszuscheiden oder in eine zweite Nutzungsetappe gemäss Art., 20 lit. b des Baugesetzes einzuweisen. Im. letzteren Falle müsste der Art.- 20 lit. bi des neuen Baugesetzes allerdings nicht nur bezüglich der vorstehend unter Abschnitt B Ziffer 3 erwähnten Punkte, sondern auch noch dahingehend überarbeitet werden, dass gewährleistet wäre, dass eine allfällige umetappierung nebst einer Beschlussfassung durch d ' iG ~indeversam~ e l m u ~ n g 'auch noch der Genehmigung durch die Regierung unterzogen ı wird~ (Einzonungsverfahren gemäss Art. 37 KRG) f

.

Die genaue Abgrenzung der vorstehend umschriebenen Bauzonenteile, die zwecks Vornahme zusätzlicher Bauzonenreduktionen im Umfange von mindestens 3 ha an die Gemeinde zurückgewiesen werden, ergibt sich aus der speziellen Kennzeichnung auf~ deh . originalzonenplänen.

Nebenbei sei noch folgendes erwähnt: Sofern die Gemeinde nach einer Verlegung oder sanierung„des Schiesstandes einen ,Einzonungsbeschluss bezüglich der Wohnzone Wlerste und zweite Nutzungsetappe im Gebiet "Pleun Martin" fassen sollte, würde sich die.geforderte minimale Bauzonenreduktionsfläche von 3 ha' entsprechend erhöhen.

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3. Wohnzone I; östlich der Kirche Die Kirche von RuSchein wird im Inventar der schätzenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als das dominanteste Bauwerk .des Ortes bezeichnet. Es liegt auf einem markanten Felssporn südlich des Dorfes und 1st im ganzen Talkessel von Ilanz sichtbar. Als Erhaltungsziel wird das integrale Erhalten der Baute, der Anlageteile und der Freiräume sowie die Beseitigung störender Eingriffe erwähnt. In bezug auf ihre räumlichen Qualitäten wird der Kirche besondere Bedeutung für das orts bild bescheinigt. Die zwischen der KantonsStrasse und der Kirche liegende Wiese (Parzelle Nr. 309) gehört eindeutig zur Umgebung der Kirche. Allein durch die Fixierung eiNer Baulinie in einer Distanz von ca. 15 m zur Kirche wlrd der vom öffentlichen Interesse geforderte Umgebungsschutz ungenügend gewährleistet. Ein hinreichender Umgebungsschutz der Kirche erfordert eine vlel weitergehende, unter UmStänden sogar eine vollständige Freihaltung der Parzelle Nr. 309.

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Um der Gemeinde Gelegenheit zu geben, die' raumplanerischen

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massnahmen Zu ergreifen, die zur Freihaltung des vorstehend erwähnten Gebietes fiihren, wird die wohnzone 1 auf Parzelle Nr. 309 von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung z rückgewiesen.

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4. Beschwerde Als Eigentümer der am Dorfeingang unterhalb der Kantonsstrasse liegenden Parzelle Nr. 292 beanstandet in seiner Beschwerdeeingabe vom 28. August 1989 den Umstand, dass die südöstliche Ecke seines Landes im Umfange von ca. 420 m2 im neuen Zonenplan einer Freihaltezone zugewiesen worden ist. Er beantragt, es sei diese Ecke ebenso wie der andere Parzellenteil,=auf› dem ein Wohnhaus steht, der wohnzone 2 zuzuteilen¬ Zur Begründung weist er auf die Wertverminderung seines Grundstückes hin.

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Diese Beschwerde ist unbegründet. Wie Vorstehend unter Ziffer 2 dargelegt, verfügt die Gemeinde Ruschein auch nach den neuen Zonenplänen noch über viel zu gross dimensionierte Wohnbau zonen, weshalb sich die Regierung veranlasst sieht, die Gemeinde aufzufordern, die Wohnbauzonen mindestens um weitere 3 ha zu redimensionieren. Vor diesem Planungshintergrund war die Gemeinde zweifellos befugt uNd berechtigt, den steilen, zu `Uberbauungszwecken vergleichsweise ungeeigneten Hangstreifen unterhalb der Kantonsstrasse einer Freihaltezone zuzuweisen. Das gilt umso mehr, als die fragliche fiangpartie relativ grosse Erschliessungsprobleme in verkehrsmässiger Hinsicht verursacht hätte. Rund 63% der Fläche des Grundstückes nr. 292 sind immerhin in der Wohnzone 2 verblieben, so dass dem Beschwerdeführer angesichts der festgelegten Ausnützungsziffer 0,6. doch noch ein nicht unbeträchtliches Ausnützungsvolumen verbleibt. Die im ausgezonten Teil bestehende Gartenanlage kann der Beschwerdeführer im übrigen nach wie vor wie bis anhieb beibehalten. In einer Freihaltezone sind lediglich ~Hochbauten untersagt. Die Beschwerde ist aus den dargelegten

Gründen abzuweisen.

s. Übriqes Gemeindeqebiet

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Gemäss Zonenplan 1:1'000 sind einige Flächen im Gebiet pana354) nicht der LandwirtRatetsch (Parzellen Nr. 350 zola Schaftszone, sondern dem übrigen Gemeindegebiet zugeteilt worden. Das übrige Gemeindegebietldarf nach» ständiger Praxis zu Art. 31 KRG nur das unproduktive Land sowie ausgewiesene Reservebaugebiete umfassen. Reservebaugebiete können in Gemeinden mit kleinen Bauzonen zum Nachweis eines Baulandbe25 Jahre) richtplanmäsdarfes für eine weitere Periode (15 sig bezeichnet werden. Nachdem die Bauzonen der Gemeinde Ruschein, wie bereits dargelegt, ohnehin schon überdimensioniert sind, ist im Zuge der noch vorzunehmende Überarbeitung

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zu prüfen, ob die dem übrigen Gemeindegebiet zugeteilten, .aber landwirtschaftlich geeigneten und im Gesamtinteresse landwirt schriftlich zu nutzenden Flächen der Landwirtschaftszone zuge

ordnet werden können. Diesen Flächen kann bei der gegebenen Planungssituation in der Gemeinde Ruschein jedenfalls trotz deren Zuweisung zum übrigen Gemeindegebiet'nicht der Charakter eines richtplanmässigen Reservebaugebietes beigemessen werden.

1.

6. Lärmschutz Seit dem 1. April 1987 ist- die Lärmschutzverordnung (Lsv) des Bundes Vom s. Dezember 1986 in Kraft. Gemäss Art. 44 LSV sind den einzelnen zoNen Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen. Dies hat bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungs zonen oder bei der Anderung der Baureglemente, spätestens jedoch 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser verordnung, zu erfolgen. Die Gemeinde hat dafür besorgt zu sein, dass bei 'der Überarbeitung und Ergänzung der Ortsplanungsrevision die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen im sinne der Wegeleitung Nr. 9 "Lärmschutz in der Nutzungsplanung" des Amtes für Raumplanung zugeordnet werden. v

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In den lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 USG und Art. 31 LSV) dürfen Baubewilligungen für Neubauten und wesentliche Änderungen nur erteilt werden, wenn die zulässigen Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. vorgängig sind die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zuzuordnen (Art. 44 Abs. 3 LSV). Dieser Hinweis gilt insbesondere für die genehmigten Bauzonenteileim Umfeld der Schiessanlage, so vor allem für die Parzellen Nr. 133, 134.. 135 und 488. ¬

Im übrigen kann der Zonenplan 1:1'000 »genehmigt werden. l Q

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1.

D.

zoıısurnım 'rıscaıuıs 1:500 Der Zonenplan Tischinas 1:500 kann genehmigt werden.

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E-

zoıızurnım 1:'8'000 1. Forstwirtschaftszone

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1

Die im zonenplan 1:5'000-ausgeschiedenen Forstwirtschaftszonen beruhen lediglich auf der Waldsignatur der topographischen Landeskarte und nicht auf einer detaillierten Waldausscheidung. Ihnen kommt daher nur ein genereller Charakter zu. Nötigenfalls sind Lage Und Grasse 'der Waldparzellen an Ort und Stelle fallweise zu überprüfen. Insbesondere fehlen einige` ı bestockte Flächen mit waldeigenschaft in den Gebieten"Run" und "Alp Muota". Im Interesse der Rechtssicherheit wird die. Gemeinde eingeladen, die Forstwirtschaftszonen bei Gelegenheit gestützt auf detailliertere Untersuchungen neu zu überarbeiten. •

2. Gefahrenzonen Mit einer Ausnahme sind die Gefahrenzonen im zonenplan 1:5*000 ' korrekt festgehalten. Im Gebiet "Acla Gronda"; östlich des Dorfes, wird die Gefahrenzone längs des Baches von einer Deponiezone unterbrochen. Die Gefahrensituation an dieser Stelle ist zu überprüfen und die Planung.zu ergänzen. Die Gebiete oberhalb der Waldgrenze wurden durch die zuständige Expertenkommission im übrigen nicht geprüft. Insoweit .sind'sie' daher von der Genehmigung auszunehmen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen.

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lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

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17

•

0

3. skisportzone f

Die ausgeschiedene Skisportzone tangiert an drei Orten (Alp Muota, Run -und sur Punts) Waldareal. Dabei handelt es sich . teilweise um Ersatzaufforstungsflächen. 'Diese Konfliktsituation ist zu bereinigen. Die Skisportzonen werden demnach an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Zudem ist festzuhalten, dass mit der vorgesehenen Linienführung der skiabfahrtszone zum Dorf dem Variantenskifahren im Wald vorschub geleistet wird..Hält die Gemeinde an dieser Linienführung der Wintersportzone fest, sind entsprechende Massnahmen zur verhinderung des Variantenskifahrens im Wald zu treffen.

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4. Archäoloqie Im Gebiet der Gemeinde Ruschein sind mehrere schalenSteine neu bekanNt geworden. Es handelt sich dabei um je einen schalenstein in den Gebieten Crap Fravi und Calduns sowie um einen Steinblock mit Kreuzmotiven in "Teufelsstein". Diese Objekte sollen entsprechend ihrer Bedeutung unter Schutz gestellt werden.

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.

Die Gemeinde Ruschein wird eingeladen, bei riächster Gelegenheítdie entsprechenden Massnahmen zu treffen.

5. Verkehrsanlaqen Im Zonenplan l:5'000 sind u.a. auch Hauptstrassen, Wald- und Güterwege sowie WanderWege dargestellt. Ein Generelle: Erschliessungsplan ausserhalb des Siedlungsgebietes liegt nicht vor. ErsehliesSungsanlagen des Verkehrs und der Versorgung sind in einen Generellen Erschliessungsplan aufzunehmen (Art. 19 KRG und Art. ll des Baugesetzes). Die dargestellten Verkehrswege im Zonenplan können' daher nicht genehmigt werden. ı

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (AREGR) >> ı

18

Im übrigen kann der Zonenplan 1:5'000 genehmigt werden. ı.

F.

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GEMRELLER EnscHI.Isssuussı›ı.Au 121'000

I

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 ist auf den Zonenplan 1:1'000 abgestimmt. Für sämtliche Erschliessungsanlagen, die Zonen betreffen, die von der Genehmigung vorläufig ausgesetzt oder die zur Überarbeitung .an die Gemeinde zurückgewiesen werden, ist die Genehmigung ebenfalls auszusetzen. .

Im übrigen kann der Generelle Erschliessungsplaıı 111'000 genehmigt werden . \

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G.

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Gzsrnnruuesnıcamnnnu 1:1'000 0

Die Gemeinde hat einen Gestaltungsrichtplan 1:1'000 e r f a s s e n , in welchem uga. entlang der kantonalen Verbindungsstrasse Baulinien gezogen sind.

Das kantonale Tiefbauamt macht darauf aufmerksam, dass Baulinien so festzulegen seien, dass sie den Anforderungen der Verkehrssicherheit, Dorfstruktur und wOhnhygiene genügen sowie den zukünftigen Ausbau der Strasse berücksichtigen. Sie seien überdies so darzustellen, .dass sie im Gelände mit genügender` Genauigkeit lokalisiert werden können. Diesen Anforderungen würden die Baulinien *im Gestaltungsrichtplan zu wenig Rechnung tragen. Sie liessen kein klares Konzept erkennen. Zudem bedürften Baulinien, welche die Gemeinde längs der Kantonsstrasse erlässt, gemäss Art. 25 des kantonalen strassenge.

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<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> l

19 setzes der ausdrücklichen Zustimmung der Regierung ausserhalb

des ortsplanerischen Genehmigungsverfahrens

KRGa

gemäss Art. 37

Richtpläne sind keine genehmigungspflichtigen Erlasse. sie sind der Regierung lediglich bekanntzugeben (Art. 16. Abs. 2 KRG). In diesem sinne kann vom Gestaltungsriehtplan. l:1'000 Kenntnis geno~ ~men werden, wobei festzustellen ist, dass mit dieser Kenntnisnahme namentlich bezüglich der Baulinien keine Zustim~ ung im Sinne von Art. 25 des Kant. Strassengesetzes verbunden ist. r

H.

AbschlieSsend sei noch erwähnt, dass die Pläne insoweit mangelhaft dargestellt sind, als bei den Übergängen zwischen den

Zonenplänen 1:l'000 Und 125'000 Gebiete vorhanden sind, welche

keiner Nutzungszone zugewiesen

sind. Die Regierung empfiehlt ,

bei der Weiterbearbeitung der Ortsplanung diese Mängel zu beheben.

Gestützt auf

Arm.. 27 Abs. 3 und Art. 37a Kos

z .I

beschliesst die Regierung:

.I

1. Das Bauqesetz van 14. August 1989 wird im Sinne der Erwägungen Und unter folgenden vorbehalten genehmigt: I

a) s

Art. 8

und Art; 20 werden von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

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<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

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20

b)

Die Gemeinde wird verpflichtet, das Zonenschema (Art. 3 8 ) mit weitergehenden Vorschriften über das Nutzungsmass (z.B. Ausnützungsziffer oder gleichwertiges Instrumentarium) zu ergänzen, soweit es sich mit der Wohnzone 1 befasst; übergangsmässig gilt für die Wohnzone 1 eine Ausnützungsziffer von 0,4.

c)

Der letzte Absatz. von Art. 39 wird nicht genehmigt.

d)

Art. 1 0 , A r t ; 44 und Art. 94 sind zu überprüfen und bei

r

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Gelegenheit anzupassen.

2. Der Zonenplan 1:1'000 vom 14.

August 1989 wird im sinne der

Erwägungen mit folgenden vorbehalten und Anmerkungen genehmigt. :

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I

Es wird festgestellt, dass weite Teile der Wohnzone ı erste und zweite Nutzungsetappe im Gebiet "Pleun Martin" sowie Teile der südlich anschliessenden ZöBA an `der Gemeindeversa~~mlung vom 14. August 1989 nicht beschlossen wurden. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der speziellen Kennzeichnung aufladen Originalzonenplänen. Der effektiv beschlossene (östliche) Teil der WohnzCne

1 zweite Nutzungsetappe wird zwecks Ermöglichung einer

Gleichbehandlung mit den nicht beschlossenen Bauzonen-

'teilen zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. b)

Die Wohnzone ZA Tuegna, die Wohn- und Gastgewerbezone

auf den Parzellen nr. 411, 413 und 415, die wohn- und

Gastgewerbezone und Wohnzone ZA sut Catieni Und sut

Gapre sowie die Wohnzone 2A sut Baselgia werden von der

GeNehmigung ausgenommen und an die Gemeinde . zur Uberf

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1*

21 arbeitung im Sinne der Erwägungen, d.h. zur Vornahme zusätzlicher Bauzonenreduktionen im Umfange -von minde-

stens 3 ha; zurückgewiesen. Die genaue Abgrenzung der erwähnten Bauzonenteile ergibt sieh aus der speziellen Kennzeichnung auf den Originalzonenplänen. I

Die Wohnzone 1 östlich der Kirehe (Parzelle Nr. 309 )

c)

wird von der Genehmigung'ausgencnmuen und an die Ge-

meinde zur Überarbeitung iM sinne der Erwägungen zu-

.

rückgewiesen

ad Die Gemeinde Ruschein wird angewiesen, im Zuge der ,

von-zunehmenden Überarbeitungen und Ergänzungen

der

Ortsplanung die Lärmschutzverordnung des Bundes' (LSV)

im Sinne der Erwägungen zu berücksichtigen.

3. Der Zonenplan Tischinas 1:500 vom 14. August 1989 wird ge•

nehmigt.

4. Der Zonenplan l:5'000 van 14. August 1989 wird im sinne der Erwägungen mit folgenden vorbehalten und Anmerkungen

0

genehmigt:

\

a)

Die Gefahrenzonen oberhalb der waldgrenze werden zur Überarbeitung 'an die Gemeinde zurückgewiesen.

b)

Die Skisportzonen werden zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen .

<=)

•

Der Gemeinde Ruschein wird empfohlen, bei nächster Gelegenheit Massnahmen zum Schutze der in den Erwägungen erwähnten Schalensteine I Steinblock zutreffen.

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<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

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22

Die im Zonenplan 1:S'000 dargestellten verkehrsanlagen

werden nicht genehmigt. Der Gemeinde wird nahegelegt , im Rahmen der Ergänzungsarbeiten einen Generellen

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Erschliessungsplan über das ganze Gemeindegebiet

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( Landschaftsgebiet ) zu erarbeiten \

s. Der Generelle Erschliessungsplan

4

1:1'000 vom 14. August 1989 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt .

6. Vom Gestaltungsrichtplan 1:1'000 vom 14. August 1989 wird im Sinne der Erwägungen Kenntnis genommen. '

7 . Die Beschwerde wird abgewie' seN.. Die durch die Beschwerde verursachten Verf ahrenskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten v o n _ und Sind innert 30 Tagen seit der Mitteilung dieses Beschlusses an

. zu überweisen

die Standesbuchhaltung G r a u . b ü n d e n , _

c

•

8. Das Amt für Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen, insbesondere die Kennzeichnungen gemäss der angefertigen Deckpause zum Zonenplan. 1:1'000, in die Originalpläne einzutragen.

ı

9 . Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungs-'

entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbe-

halten.

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10.Der Gemeindevorstand Ruschein wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. J

11.mi'çteilung an I

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<< lnformatıonskopıe ohne Gewahrleıstung (ARE-GR) > ) ü

23

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Namens der Regierung Der Präsident:

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L Bårtßch

7" Ȁm-

Der Kanzleidirektor:

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