Gesamtrevision Ilanz
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Ilanz/Glion
Document
- Numer
- 05.1446
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Ilanz/Glion
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 05-12-2005
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) AMTSREGISTRATUR IN AMT FÜR RAUMPLANUNG
Die Regierung Il Governo La regenza des Kantons Graubünden del Cantone dei Grigioni dal chantun Grischun
Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.
5. Dezember 2005 8. Dezember 2005 1446
A.
Die Stimmberechtigten der Stadt Ilanz beschlossen an der Einwohnerversammlung vom 28. Januar 2005 eine Totalrevision der Ortsplanung. Es wurden folgende Pla-
nungsmittel verabschiedet:
- Baugesetz
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- Zonenplan 1:2'500 Siedlungsgebiet
- Genereller Gestaltungsplan 1:2'500
— Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000
- Genereller Erschliessungsplan 1:2'500 Verkehr
- Genereller Erschliessungsplan 1:2'500 Ver- und Entsorgung
- Genereller Erschliessungsplan 1:5'000
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung (seit dem 1. No-
vember 2005 U verfasste mit Datum vom 11. März 2004 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Einwohnerversammlungsbeschlusses vom 28. Januar 2005 im Sinne von Art. 48 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 6. Dezember 2004, in Kraft seit 1. November 2005, erfolgte am 11. März 2005. Es gingen zwei Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.
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Mit Schreiben vom 8. März 2005 ersuchte der Stadtrat Hanz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Sinne von Art. 49 KRG.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtpianung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Surseiva übereinstimmt. Die im kantonalen und regionalen Richtplan enthaltenen Objekte sind im Planungs- und Mitwirkungsbericht aufgeführt und in Beziehung zur Ortsplanung gebracht. Die Prüfung ergibt, dass die Revisionsvorlage
richtplankonform ist.
Baugesetz
Art. 35 (Abwasser)
Zu Art. 35 Abs. 3 und 4 BauG drängt sich der Hinweis auf, dass der von der Stadt ilanz in Auftrag gegebene Generelle Entwässerungsplan zu beachten ist, sobald dieser vorliegt. Die Stadt Ilanz wird ersucht, die vorliegende Baugesetzesbestimmung über das Abwasser im Rahmen einer ohnehin notwendigen Baugesetzesrevision (vgl. nachstehend) mit einem Hinweis auf den Generellen Entwässerungsplan zu ergänzen.
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Art. 44 (Zonenschema)
In der Gewerbezone ist das Mass der Nutzung allein durch die Festlegung der Gebäudehöhe, der Firsthöhe und des Grenzabstandes nicht ausreichend definiert. In der neu geschaffenen Gewerbezone California wäre es mit entsprechender Baulandumlegung ohne weitergehende Bestimmungen theoretisch möglich, das ganze 2 ha messende Areal mit einer riesigen rund 100m x 150m messenden Halle zu bebauen, begrenzt einzig durch den Grenzabstand sowie durch die Gebäude- und Firsthöhe. Die übrigen Gewerbezonen weisen nur noch einzelne Baulücken auf, weshalb in diesen Gebieten das Problem entschärft ist.
Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht beabsichtigt die Stadt Ilanz, im Gebiet California falls nötig weitergehende Nutzungsbeschränkungen im obligatorischen Quartierplanverfahren zu regeln. Das Mass der Nutzung ist gemäss Art. 24 des bisherigen KRG sowie Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 des neuen KRG jedoch in der Grundordnung festzulegen. Es ist deshalb unausweichlich, die Stadt Ilanz aufzufordern, für die Gewerbezone auch Bestimmungen über die horizontale Gebäudeausdehnung zu erlassen, sei es eine Gebäudelänge oder -tiefe, sei es eine Ausnützungs- oder Baumasseziffer. Übergangsmässig, d.h. bis die Stadt Ilanz eine eigene Lösung erarbeitet und verabschiedet hat, legt die Regierung zwecks Vermeidung einer Baublockierung eine maximale Gebäudegrundfläche von 5000 m? fest.
KRG-Revision
Die Stadt Ilanz wird darauf hingewiesen, dass im neuen KRG und in der dazugehörenden Verordnung (KRVO), beides in Kraft seit dem 1. November 2005, einzelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, gewisse Bauvorschriften [z.B. Bauästhetik, Grenz- und Gebäudeabstand etc.]) abschliessend auf kantonaler Ebene geregelt sind. Die Stadt Ilanz muss für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen. Diverse Bestimmungen des Baugesetzes sind durch die neuen kantonalen Raumplanungserlasse „verdrängt“. Es wird der Stadt Ilanz empfohlen, ihr Baugesetz im Interesse der Transparenz an das
neue KRG und die neue KRVO anzupassen. Die EEE
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EEE hat dazu ein entsprechendes Musterbaugesetz herausgegeben (MBauG 05).
Zonenplan 1:2'500 Siedlungsgebiet 1. Grösse der Wohnbauzonen
Die im Zonenplan 1:2'500 Siedlungsgebiet ausgeschiedenen Bauzonen umfassen gemäss der Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (Übersicht UEB) insgesamt rund 62.5 ha, wovon ca. 34 ha auf Wohnbauzonen, d.h. dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienende Bauzonen (Altstadtzone, Kernzone, Kernerweiterungszone, Dorfzone, Dorferweiterungszone, Wohn-Gewerbezone und Wohnzonen), entfallen. Von diesen ca. 34 ha Wohnbauzonen sind ca. 27.7 ha überbaut und ca. 6.3 ha noch nicht überbaut.
Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die in den neuen Zonenplänen ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenreserven) von ca. 6.3 ha diese Vorgabe des eidgenössischen Rechtes erfüllen.
Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode, welche sich auf die durchschnittliche Bautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre und der Annahme eines ortsüblichen Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt, berechnet. Auch müssen gemäss kantonalem Richtplan die Verfügbarkeit des Baulandes sowie Nutzungsreserven berücksichtigt werden.
Der Baulandverbrauch in Ilanz bewegt sich im Bereich von 4 — 5 Wohnbauten pro Jahr. Bei einem mittleren Baulandverbrauch von ca. 800 m? pro Gebäude sowie einer Planungsperiode von 15 Jahren liegt der Baulandbedarf zwischen 4.8 und
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6.0 ha. Die Wohnbauzonenreserven von 6.3 ha liegen somit leicht über dem errechneten Bedarf. Sie können jedoch insbesondere wegen der Zentrumsfunktion von
Ilanz genehmigt werden.
2. ES-Aufstufungen
Im Zonenschema wurde der Wohnzone 2 (W2) und der Wohnzone 3 (W3) als reine Wohnzonen in Übereinstimmung mit der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) die Empfindlichkeitsstufe (ES) II zugeordnet. Im Zonenplan 1:2'500 Siedlungsgebiet ist für die W2 und W3 an der Ostseite der Valserstrasse in einer ersten Bautiefe auf einer Länge von ca. 450 m eine Aufstufung in die ES Ill vorgesehen.
Gemäss Lärmbelastungskataster LBK 98 beträgt die Lärmbelastung in diesem Gebiet tagsüber ca. 60-64 dB(A), womit der Immissionsgrenzwert für die ES Il gerade noch eingehalten resp. bis höchsten 4 dB(A) überschritten ist (vgl. Anhang 3 zur LSV). Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind den verschiedenen Nutzungszonen die Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV zuzuweisen, wobei Ausnahmen denkbar sind (BGE 117 Ib 125 betreffend Massnahmen gegen die Entleerung der Innengebiete). Der Gesetzgeber hat in Art. 43 Abs. 2 LSV eine Ausnahme ausdrücklich geregelt. Danach können für Teile von Nutzungszonen dann Aufstufungen vorgenommen werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. Es stellt sich nun die Frage, ob eine solche Aufstufung in jedem Fall vorgenommen werden kann, oder ob gewisse Vorgaben eingehalten werden müssen. Gemäss Art. 13 LSV sind nämlich Anlagebetreiber bei Überschreitung des Immissionsgrenzwertes verpflichtet, die notwendigen Sanierungsmassnahmen zu treffen und so die betroffenen Anwohner vor Lärm zu schützen. Mit der Aufstufung werden allfällige Sanierungsfälle entschärft, was im Interesse des Anlagenbetreibers, nicht aber der betroffenen Anwohner liegt.
Vorab ist festzuhalten, dass eine Höhereinstufung einer Nutzungszone wegen Lärmvorbelastung grundsätzlich stets zonenwidrig ist, weil dies der zonenmässigen Empfindlichkeitsstufe widerspricht. Eine „zonenwidrige“ Planung kann auch für Teilgebiete nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, denn gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG sind die Wohngebiete insgesamt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Lärm möglichst zu verschonen. Art. 43 Abs. 2 LSV darf somit nur in Ausnahmefällen angewendet werden und nicht etwa auf Vorrat. Ein solches Vorgehen würde der
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Zielsetzung der Umweltschutzgesetzgebung widersprechen. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (erste Stufe des Lärmschutzes; Art. 11. Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz {USG}). Die Massnahmen gegen Lärmemissionen sind dann zu verschärfen, wenn die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (zweite Stufe des Lärmschutzes; Art. 11 Abs. 3 USG). Zur Beurteilung der Frage, ob bloss Emissionsbegrenzungsmassnahmen der ersten Stufe oder darüber hinaus auch solche der zweiten Stufe angeordnet werden müssen, stellt das Gesetz im Wesentlichen auf die Immissionen ab, welche eine Lärmquelle in ihrer Umgebung verursacht. Gestützt auf diesen Stufenbau hat die Gemeinde vor einer allfälligen Aufstufung zunächst abzuklären, ob und inwieweit die emittierende Anlage (allenfalls unter Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Art. 17 USG bzw. Art. 14 LSV) saniert werden kann. Auch gemäss der bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid vom 23. März 1995, publiziert in „Umweltrecht und Praxis“, 1995, S. 303ff.) ist von Aufstufungen nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Aufstufungen sollten nur vorgenommen werden, wenn die bestehende Lärmbelastung hoch ist, d.h. mehr als 5 - 7 dB(A) über dem Grenzwert und damit auch über dem Grenzwert nach der Aufstufung liegt. Würde nämlich — wie im vorliegenden Fall vorgesehen - bereits bei verhältnismässig geringen Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes eine Aufstufung vorgenommen, würde der Eigentümer der lärmproduzierenden Anlage (hier der Valserstrasse) durch die Höhereinstufung von seiner Sanierungspflicht befreit werden. Dies entspricht nicht der Zielsetzung des Umweltschutzgesetzes. Es ist vielmehr zu verhindern, dass die Anlagebetreiber mit dem Mittel der Aufstufung von ihrer Sanierungspflicht befreit werden (Vallender/Morell, Umweltrecht, 8 8 N38). Das USG sieht denn auch vor, dass Anlagen, welche den Vorschriften zum Schutz der Umwelt nicht genügen, saniert werden müssen (vgl. Art. 16 USG). Aufgrund dieser Ausführungen kann die Aufstufung nicht genehmigt werden.
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3. Beschwerdeergebnis
Entsprechend dem Ausgang einer Beschwerde wird für die Parzelle Nr. 461 im Gebiet „Muschna“ eine Zonenordnung gemäss dem von der Stadt Ilanz eingereichten Planausschnitt 1:500 vom 3. Mai 2005 festgelegt. Danach werden 1'039 m? der Wohn- und Gewerbezone (WG3), ein Streifen im südöstlichen Bereich der Waldzone
und der westliche Bereich der Landwirtschaftszone zugewiesen.
4. Waldfeststellung
Den im Zonenplan 1:2'000 Siediungsgebiet eingetragenen „Waldgrenzen gemäss Art. 13 WaG“ kommt statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes
über den Wald (WaG) zu.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2'500 Siediungsgebiet vom 28. Januar 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Genereller Gestaltungsplan 1:2'500
Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'500 vom 28. Januar 2005 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5’000 Naturschutzzone Die an sich sehr umfassende Naturschutzzonenausscheidung gibt in einem Punkt zu
einer Bemerkung Anlass: Für die Aue A-1219 „Gatgs“ von regionaler Bedeutung hat die Stadt keine Naturschutzzone ausgeschieden. Im kantonalen Richtplan ist die Aue
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„Gatgs“ mit dem Koordinationsstand Zwischenergebnis mit der Bemerkung „Perimeterbereinigung, bestehende Strasse“ enthalten. Im Rahmen der Ergänzung des Aueninventars des Bundes ist vorgesehen, diese Aue ins Inventar der Auenobjekte von nationaler Bedeutung aufzunehmen.
Im Planungs- und Mitwirkungsbericht begründet die Stadt die Nichtausscheidung einer Naturschutzzone damit, dass im Auenbereich Hochwasserereignisse laufend flussbauliche Eingriffe zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes erfordern. Dazu ist zu bemerken, dass Massnahmen zur Gefahrenabwehr wie auch die Erhaltung bestehender Bauten und Anlagen gemäss RIP2000 ausdrücklich zulässig sind. Die Befürchtung der Stadt trifft also nicht zu. Die Stadt ist somit anzuweisen, die Aue Gatgs einer Naturschutzzone zuzuweisen und dabei die im RIP2000 angedeutete „Perime-
terbereinigung, bestehende Strasse“ vorzunehmen.
Im Übrigen gibt der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:5’000 vom 28. Januar
2005 zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
G.
Genereller Erschliessungsplan 1:2'500 Verkehr
1. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung betroffener Grundeigentümer und der Gemeinde formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden im Generellen Erschliessungsplan 1:2'500 Verkehr einige formelle Mängel festgestellt, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 wurde die Stadt Ilanz darüber informiert. Der Stadtrat stimmte mit Schreiben vom 17. November 2005 der Behebung der formellen Mängel (Farbgebung des Kreisels in brauner statt roter Farbe; Legendeneintrag ‚Wanderwege statt ‚Wanderwege BAW") zu. Das il wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen.
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2. Kantonale Verbindungsstrassen
Im Bereich des geplanten Kreisels an der Oberalpstrasse wurden die Erschliessungen Grüneck und der Zubringer Ilanz als kantonale Verbindungsstrassen bezeichnet. Die Strassenklassifizierung im Zusammenhang mit der geplanten Westumfahrung ist jedoch noch nicht abschliessend geregelt. Massgebend für Kantonsstrassen ist die in die Zuständigkeit der Regierung fallende Strassenprojektgenehmigung gemäss Art. 33 ff. des kantonalen Strassengesetzes. Nur im Rahmen dieses Verfahrens können verbindliche Entscheide bezüglich Kantonsstrassen getroffen werden. Entsprechend dieser Zuständigkeitsordnung hat die Regierung denn auch wiederholt entschieden, dass den Festlegungen über Kantonsstrassen in Generellen Erschliessungsplänen der Gemeinden keine verbindliche Rechtskraft zukomme. Um Missverständnisse zu
vermeiden, erfolgt die Genehmigung mit einem entsprechenden Hinweis.
3. Sammelstrasse
Das Genehmigungsverfahren bezüglich der geplanten Sammelstrasse in das nördlich des Bahnhofs gelegene Gebiet Pendas, das der zweiten Nutzungsetappe angehört, ist zu sistieren, bis die Voraussetzungen für eine Zuweisung des Gebiets in eine
Bauzone erfüllt sind.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'500 Verkehr vom 28. Januar 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Genereller Erschliessungsplan 1:2'500 Ver- und Entsorgung
Geplante Beschneiungsleitung mit Zapfstellen (Schlittelbahn)
Im Generellen Erschliessungsplan 1:2'500 Ver- und Entsorgung ist die geplante Beschneiungsleitung für die Schlittelbahn von Flond nach Ilanz festgelegt. Das Ende der Schlittelbahn liegt im Bereich der Einmündung der Westumfahrung in die bestehende Lugnezerstrasse. Die Stadt Ilanz wird darauf hingewiesen, dass die Linienfüh-
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rung der geplanten Wasserleitung in diesem Bereich auf das Umfahrungsprojekt abzustimmen ist.
Für den auf Gemeindegebiet von Flond gelegenen Teil der Schlittelbahn liegt die Nutzungsplanung noch nicht zur Genehmigung vor. Anhand der vorliegenden Unterlagen können die Festlegungen für das Projekt Schlittelbahn inkl. Beschneiungsanlagen bezüglich Gebiet der Stadt Ilanz noch nicht abschliessend beurteilt werden, da insbesondere nicht klar ist, wie viel Wasser bezogen werden kann und wie sich das Vorhaben auf die Umwelt auswirkt (allfällige Terrainveränderungen, Wasserbezug, Lärmeinwirkungen, Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung von Lebensgemeinschaften, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen verursacht werden [Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 USG]).
Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Festlegungen im Zusammenhang mit der Beschneiung der Schlittelbahn (geplante Leitung mit Zapfstellen, Beschneiungs-
fläche) ist somit zu sistieren, bis das Projekt für die Gesamtanlage vorliegt.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'500 Ver- und Entsorgung vom 28. Januar 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Genereller Erschliessungsplan 1:5'000
Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung betroffener Grundeigentümer und der Gemeinde formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden im Generellen Erschliessungsplan 1:5’000 einige formelle Mängel festgestellt, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 wurde die Stadt Ilanz darüber informiert. Der Stadtrat stimmte mit Schreiben vom 17. November 2005 der Behebung des formellen Mangels in der Legende („Wanderwege“ statt „‚Wanderwe-
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gen BAW“) zu. EEE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen vorzu-
nehmen.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:5’000 vom 28. Januar 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung:
1. Das am 28. Januar 2005 verabschiedete Baugesetz wird im Sinne der Erwä-
gungen und mit folgender Ersatzanordnung und folgendem Anliegen genehmigt:
a) Im Zonenschema (Art. 44) wird für die Gewerbezone vorübergehend, d.h. bis die Stadt selbst eine entsprechende Vorschrift erlassen hat, eine maximale Gebäudegrundfläche von 5'000 m? angeordnet.
b) Die Stadt Ilanz wird ersucht, ihr Baugesetz bei der nächsten Überprüfung der Ortsplanung an das neue, am 1. November 2005 in Kraft getretene kantonale Raumplanungsrecht (KRG, KRVO) anzupassen.
2. Der Zonenplan 1:2'500 Siediungsgebiet vom 28. Januar 2005 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten und folgender Feststellung genehmigt.
a) Entsprechend dem Ausgang einer Beschwerde wird für die Parzelle Nr. 461 im Gebiet „Muschna“ eine Zonenordnung gemäss dem von der Stadt Ilanz eingereichten Planausschnitt 1:500 vom 3. Mai 2005 festgelegt. Danach werden 1'039 m? der Wohn- und Gewerbezone (WG3), ein Streifen im südöstlichen Bereich der Waldzone und der westliche Bereich der Landwirt-
schaftszone zugewiesen (Beschwerdeergebnis).
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b) Die für die Wohnzonen W2 und W3 an der Ostseite der Vaiserstrasse vorgesehene Aufstufung der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) von der ES II in die ES III wird nicht genehmigt.
c) Den im Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen kommt statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) zu.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'500 vom 28. Januar 2005 wird genehmigt.
Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:5'000 vom 28. Januar 2005 wird
im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung genehmigt:
- Die Stadt wird angewiesen, die Aue A-1219 „Gatgs“ einer Naturschutzzone
zuzuweisen
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'500 Verkehr vom 28. Januar 2005 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen nach Anhörung der Stadt gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG) und folgenden Vorbehalten genehmigt:
a) Der im Zusammenhang mit der Umfahrung llanz geplante Kreisel an der Oberalpstrasse ist als Kantonale Hauptstrasse zu klassieren (Farbe braun statt rot).
b) Der Legende-Eintrag „Wanderwege BAW“ wird geändert in „Wanderwege“. c) Es wird darauf hingewiesen, dass den Festlegungen über Kantonsstrassen in kommunalen Generellen Erschliessungsplänen keine verbindliche Rechts-
kraft zukommt.
d) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der geplanten Sammelstrasse in das Gebiet „Pendas“ wird sistiert.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'500 Ver- und Entsorgung vom 28. Januar 2005 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt:
7.
10.
11.
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- Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Festlegungen im Zusammenhang mit der Beschneiung der Schlittelbahn Flond - Ilanz (geplante Leitung mit Zapfstellen, Beschneiungsfläche) wird sistiert, bis auch die Nutzungsplanung für den auf Gemeindegebiet von Flond gelegenen Abschnitt der Be-
schneiungsanlage vorliegt (gesamtheitliche Beurteilung).
Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 vom 28. Januar 2005 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur nach Anhörung der Stadt gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG) genehmigt:
- Der Legende-Eintrag „Wanderwege BAW“ wird geändert in „Wanderwege“.
Der Stadtrat Ilanz wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Einwohnerversammlung vom 28. Januar 2005 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Stadt eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen
Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EEE Rekurs er-
hoben werden kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
Die beiden Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.
Das wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen.
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12. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
13. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
14. Mitteilung an:
Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:
-
Dr. Eveline Widmer-Schlumpf Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun