Quartierplan Caspärsch
Procedura da plan da quartier · Jenins
Document
- Numer
- 16.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Jenins
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 06-09-2016
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
3952_B_QP_Caspärsch_Genehmigung.pdf
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= DIE PERLE DER BÜNDNER HERRSCHAFT / Jenins
Gemeinderat
Genehmigungsentscheid
Quartierplanverfahren „Caspärsch“
Sachverhalt
1. Für die Parzelle Nr. 90 besteht gemäss Zonen- und Generellem Gestaltungsplan eine Quartierplanpflicht.
2. Der Grundeigentümer reichte einen ausgearbeiteten Quartierplan „Caspärsch“ ein. Dieser lag in der Zeit vom 22. Juli 2016 bis 22. August 2016 öffentlich auf. Die Quartierplanung besteht aus folgenden Bestandteilen (Art. 3 Quartierplanbestimmungen):
e Quartierplanvorschriften
Ganzen Text zeigen
e Bestandesplan 1:500
e Gestaltungsplan Situation 1:500 e Erschliessungsplan 1:500
3. Gegen den Quartierplan gingen keine Einsprachen ein.
Erwägungen
1. Zuständigkeit Für die Genehmigung des Quartierplanes „Caspärsch“ ist der Gemeinderat Jenins zuständig.
2. Öffentliche Auflage Gegen die aufgelegten Grundlagen der Quartierplanung sind keine Einsprachen eingegangen.
3. Rahmenbedingungen Die für den Quartierplan definierten Rahmenbedingungen wurden bei der Planung aufgenommen und berücksichtigt.
4. Korrektur Grundstückbeschrieb Wegen einer Grundstückteilung eines dienstbarkeitsberechtigten Grundstücks hat sich der Grundstückbeschrieb geändert. Neu lastet auf dem Grundstück Nr. 90, Jenins nicht mehr ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Grundstücks 89, sondern neu zugunsten des Grundstücks 1140, Jenins.
5. Kosten Die Kosten der Quartierplanung (inkl. Genehmigungsverfahren) gehen zu Lasten der betroffenen Grundstücke.
Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Quartierplanes „Caspärsch“ sind gegeben.
Postadresse: Rathaus, 7307 Jenins Telefon +41 81 300 4150 Mail: [email protected] Homepage www.jenins.ch
Rechtsspruch
1.
Der Gemeinderat erlässt den Quartierplan „Caspärsch“ mit folgenden Bestandteilen: e Quartierplanvorschriften
e Bestandesplan 1:500
e Gestaltungsplan Situation 1:500
e Erschliessungsplan 1:500
Beim Grundstückbeschrieb von Parzelle 90 gibt es folgende Korrektur in den Dienstbarkeiten: - Last: Fuss- und Fahrwegrecht z.G. LIG Jenins/1140
Genehmigung und Erlass der Quartierplanbestimmungen beziehen sich auf das unterzeichnete Exemplar der öffentlichen Auflage.
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens von CHF 500 zuzüglich Drittkosten (wie Grundbuchamt, etc.) gehen zu Lasten von Parzelle 90 (derzeitiger Eigentümer Christian Erhard, Zizers).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde eingereicht werden. Diese ist zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten.
Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Quartierplan „Caspärsch“ beim Grundbuchamt Landquart zum Eintrag auf Parzelle 90 angemeldet.
Zustellung an - Christian Erhard, Rangsstrasse 35, 7205 Zizers - Grundbuchamt Landquart
Jenins, 6. September 2016 rb
Zustellung am
Namens des Gemeinderates
N N N \ : ) Baseli Werth, Gemeindepräsident * *
Rita Bucher, Gemeindeschreiberin
-7. SEP. 2016
3952_V_QP_Caspärsch_QPV.pdf
Esther Casanova Raumplanung GEMEINDE JENINS
18. Juli 2016
Gemeinde Jenins
Quartierplan Caspärsch Quartierplanvorschriften Eigentümer Grundstück Nr. 90: Ort, Datum
TAtERS,16.0}. 2010 Öffentliche Auflage 22. 2. 2016
Vom Gemeindevorstand erlassenam
Der Gemeinderatspräsident
Be Baseli Werth
bis 27. 282016
06.09. Zolb
Die Gemeindeschreiberin
Bi
Rita Bucher
Chur, 11. Juli 2016
Esther Casanova Raumplanung GmbH Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
T 081 353 7262 M 079 686 78 56 [email protected] www.casanova-plan.ch
Esther Casanova Raumplanung
Esther Casanova Raumplanung
INHALTSVERZEICHNIS .
Allgemeines...........nnenenenenennnennnnnnnennennnennenensennnenennnesensnesensensesensesenensaane 1
Art. 1
Zweck...........enenennesnnennennnenennnnenenenennenenenenensenenensonennnnnnnsenensnenensasanessnensenenensnsenenenaen 1
Art. 2
Geltungsbereich.............uenennnenenennenenenenennennennenenennnseennenenensenensenennennnsenennennnnn 1
Art. 3 Bestandteile: des’Quartierplans =... ru... 1
Art. 4
VerbindlichKalliuzzesseressireeeeseserenesenenenennneeeennennnenaeeonen nn waan RN HGeünnennnunannannanennannanenannnenn 1
Il.
Grundbuch zss008000rRRGRBRRRRRRErReReI en nnnn nenn nsnennnnnennnnennnnnnunnannenenennannnnnnnenennennnannennaraenne 2
Art. 5
Grundbuchamtliche Behandlung................eeennennennenenennenenennenennenenennennenenneneneenennen 2
Ill.
GESANG arennninnnnmnnenannnnnnmennennmnnunnnnnenunnananmannennaron en neunnnnanen nenn enesnnaemen 3
Art. 6
Bereich I, Baufenster.............eeeesenenenenenenenenennenenennenenenennnnnnenennenennnnnneennenenenensaannne 3
Art. 7
Baufenster Nebenbau...........neenenenensenenenenennennenenenneennenennnnenenensenensnnnnsensenensnnnnanann 3
Art. 8
BereichIl ............eeenenennennnenennnenennenenenenenenenenenensenenenenneneneneneneenennnsanensaseenensananane 3
Art. 9
Baulinie..........uneeeeseeneneneneneenennenenenenenenenenenenenennennnennnenenenensnnansnnnnenenenenennnenensnnnenenenenenenenenane 3
Art. 10
Baugestaltungslinie gemäss Art. 33 Baugesetz .................nnneeeneeeeneeeneneennenenennn 3
Art. 11 FFEILrAUMN zsess340Er0s0H0Ersereneannnnanre 3
Art. 12 FISIHORLUUNG een nme 3
50 weitere Artikel
Art. 13
Ausnützung........eeeenenennnensenennnenennenenenenennnenenennennnnenenenenensnnanonnsasssenenennnsensessnenenensesanaen 4
Art. 14
Kleinbauten.........uunneennenennnenenensenenenenenenenenennnennenennennnnnnonnnennenenenensananesennnsenenensasenenannn 4
Art. 15
Unterirdische Bauten...............eennenenenenennennenennenennnenenenenenenenennnnnnenennnsnenensnenennnnn 4
Art. 16
Grenzabstand........ueeeeenenennnennnnennnenensensennenennnsenenensenenensenensensennnsenensenennann 4
Art. 17
Erhaltenswerte Bauten...................nmennennenesensennenennnnnnnenenenennnsensasenasensananaen 4
IV.
Erschliessung..........nnnnnnnneenenennnnnenennnennennenensenennesenensesesennnsenensenensensensnsenenenenne 4
Art. 18
Sammelstrasse B......unnennenenenenenenenennnnenennnnnenenenenanennnnnennenenennnnannsnnnnenenennnnnnenensenennnnnnenenaen 4
Art. 19 Unterhalt, Emeuering u... meenenenmenummanze 5
Art. 20
Unterirdische Pärkierungsanlage..u...=..00000000u0ne0aenssnninsnanännnunnnnnnunnanunnennnnannnunnnnanen 5
Art. 21 Zufahrtspunkt/-bereich unterirdische Parkierungsanlage..........uneeenenneen 5
Art. 22
Ausweichstelle..........n...4eeenneennenenennenenenenenenenenenennnnnnennnnenennnnanannenenenennnnnnenennenenennnnnnenenann 5
Art. 23
Werkleitungen............nnenenenenenennenennnnnnensenensenennsenennnenenensenensesensensennnsesenenenne 5
Art. 24
Schneeräumung....unsseeensenennnsensnenenenenenenensensensennenensesenensnnnensnsensnsensensanenensennaann 6
V.
Finanzierung .....unnseseneennenensenennenennnnnennnennnenennnenenennneennesensensennsenennnsesenensesensnsensensosensnsensaaann 6
Art. 25
Sammelstrasse, Ausweichstelle.......u.unanneeeenenennnennnnennnnnenenennnnennnnnnenenennenenenenenennnennnenann 6
Art. 26
Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen.......unannnnneennnnnnneeeeenenneneennnnnnnnnn 6
V.
SCHILSSBESUMMLINGEN sense mann na ann kennen umnnnnnnan ame 6
Art. 27
Abweichungen.........emeenenennnnnnnennenenenennenesensesenennenennenenenensnsensnsensensenensnsensananane 6
Art. 28
Verfahrenskosten........uueemeneeennnennenenenensenenennenenennennennenennenennenenensnnannnnanensensnensnnensennannnn 6
Art. 29
Differenzbereinigung.......ee0eeeeeneeenenenennenenennnenenenenenenennenensennennnnnenenenennnennnnenenenennenennnnenennensnnen 6
Art. 30 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen... 7
Art. 31
Inkrafitreteniacesseeseserenessesniseneeeneensense onen ea ren sense RH nn ninnnnennnenannannannennnn 7
Esther Casanova Raumplanung
ANHANG Entwurfsskizze zu Art. 10 (Freiraum)
Esther Casanova Raumplanung
Quartierplan Caspärsch
Quartierplanvorschriften Gestützt auf Art. 51 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) undArt. 21 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)erlässt der Gemeindevorstand Jenins die Quartierplanung Caspärsch. Die Quartierplanung umfasst nebst den Plänendie nachfolgenden Vorschriften:
Allgemeines
Art. 1 Zweck
Der Quartierplan Caspärsch bezwecktdie Erschliessung und Gestaltung im Quartierplangebiet Caspärsch in der GemeindeJenins.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Quartierplan umfasst das Grundstück Nr. 90, soweit dieses der Bauzone angehört. Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietesist aus dem Bestandesplan 1:500ersichtlich. Soweit der Quartierplan nichts Abweichendesfestlegt, gelten die Bestimmungendes Baugesetzes(inkl. weiterer Verordnungen und Reglemente) der Gemeinde Jenins, das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) und die Raumplanungsverordnungfür den Kanton Graubünden (KRVO).
Art. 3 Bestandteile des Quartierplans
Art. 4 a)
Bestandesplan 1:500
Q
Der Quartierplan Caspärsch besteht aus den folgenden verbindlichen Bestandteilen:
)
Gestaltungsplan Situation 1:500
)
Erschliessungsplan 1:500
d)
Quartierplanvorschriften
Verbindlichkeit Der Quartierplangilt für Eigentümeraller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehenallfäl-
liger Handänderungen.
VorErstellung von Bauten und Anlagenist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Quartierplanvorschriften Caspärsch, Jenins
1
Esther Casanova Raumplanung
ll.
Grundbuch
Art. 5 Grundbuchamtliche Behandlung
Das vom Quartierplan betroffene Grundstück Nr. 90, Jenins, welches im Eigentum von Christian Erhard, geb. 11.09.1953, von Furna, verheiratet, wohnhaft in 7205 Zizers, Rangsstrasse 35, ist, beschreibt sich wie folgt:
Grundstück Nr. 90, Plan 2 Torkel Vers.-Nr. 3 A BienenhausVers.-Nr. 3 A-A Hühnerstall Vers.-Nr. 3 A-B
mit
(
3'642 m? Gebäudefläche, Umschwung, Wiese und Wald ‚Caspärsch' Anmerkung: -Güterzusammenlegungsgrundstück Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte: Keine Dienstbarkeiten: -Last:
Fuss- und Fahrwegrecht z.G. LIG Jenins/89
-Last:
Holzabfuhrrecht z. G. LIG Jenins/617
-Last: -Last: -Last: -Last:
Durchleitungsrechtfür militärische Werkleitung
z.G. Schweizerische Eidgenossenschaft (VBS), Bern Durchleitungsrechtfür militärische Werkleitung z.G. Schweizerische Eidgenossenschaft (VBS), Bern Durchleitungsrecht für Wasser und Kabel
z.G. GemeindeJenins, Jenins
Durchleitungsrechtfür militärische Werkleitung z.G. Schweizerische Eidgenossenschaft (VBS), Bern
Mit der vorliegenden Quartierplanungist keine Parzellierung und somit Landumlegung des Grundstücks Nr. 90, Jenins, verbunden, weshalb keine Zuteilung von neu gebildeten Grundstücken und keineBereinigung der beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungenim Sinne von Art. 32 des Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)erforderlichist. Eineallfällige künftige Parzellierung des Grundstücks Nr. 90, Jenins, hat aufprivatrechtlicher Basis zu erfolgen.
Quartierplanvorschriften Caspärsch, Jenins
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Esther Casanova Raumplanung
Gestaltung
Art. 6 Bereich I, Baufenster
Im Bereich | geben die Baufenster die Gebäudelänge vor. Die Baufenster definieren den mit Hochbauten bebaubaren Teil des Bereichs I. Die Baufenster definieren
die einzuhaltenden Grenzabstände für Gebäude. Mit Ausnahme von Vordächern dürfen keine über dem gewachsenen BodengelegenenBauteile über die Grenzen der Baufenster hinausragen.
Art. 7 Baufenster Nebenbau
Im Baufenster Nebenbauist die Erstellung eines eingeschossigen Verbindungsbaus zwischen den beiden Baukörpern vorgesehen, in welchem Nebenräumebeispielsweise für Velos und Kinderwägen, ein Gartenschopf unddergleichen zulässig sind. Wohnräumesind nicht zulässig.
Art. 8 Bereich Il
Im BereichIl gilt die maximale Gebäudelänge gemäss Baugesetz.
Art. 9 Baulinie
Die Baulinie hat die Wirkung eines Grenzabstandes.
Art. 10 Baugestaltungslinie gemäss Art. 33 Baugesetz
Für die Baugestaltungslinie gilt die Regelung in Art. 33 Baugesetz (Baugestaltungslinien und Baugestaltungsbereiche). Abweichungen vonbis 0.5m sind zulässig. Wo keine Baugestaltungslinie festgelegtist, ist die Stellung des Neubausfrei.
Art. 11 Freiraum
Die Gestaltung des Freiraums nimmtin seiner Massstäblichkeit, Räumlichkeit, Materialität und Bepflanzung Bezug aufdie ortstypische Situation (Entwurfsskizze im Anhang).
Art. 12 Firstrichtung
Die Firstrichtungist für die geplanten und das bestehende Gebäudeeinzuhalten. Die Dächersind als Giebeldächer auszugestalten.
Quartierplanvorschriften Caspärsch, Jenins
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Esther Casanova Raumplanung *
Art. 13 Ausnützung
Die Ausnützungsziffer gemäss Baugesetz wird um 10 % erhöht.
Art. 14 Kleinbauten
Kleinbauten, die nicht für Wohn- oder Arbeitszweckedienen undArt. 15 Abs.1 lit. 1 Baugesetz entspre-
chen, sind auch ausserhalb der Baufenster zulässig. Diese dürfen Pultdächer aufweisen.
Art. 15 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten und jene Teile von Unterniveaubauten, die das massgebendeTerrain nicht überragen, müssen keinen Grenzabstandeinhalten.
Art. 16 Grenzabstand
Der Grenzabstand gemäss Baugesetz bestimmtden einzuhaltenden Abstand gegenüber den Grundstücken,die ausserhalb des Quartierplanperimeters liegen. Innerhalb des Quartierplanperimeters werden im Bereich | Grenz- und Gebäudeabständedurch die Baufenster gegeben. Im Bereich Il können Grenz- und GebäudeabständenacharchitektonischenKriterienfrei festgelegt werden. Vorbehalten bleibendie feuerpolizeilichen Mindestabstände.
Art. 17 Erhaltenswerte Bauten
Das gemäss Generellem Gestaltungsplanals erhaltenswert eingestufte Gebäudeim BereichIl ist gestützt auf Art. 29 Baugesetz zu erhalten und darf nicht abgebrochen werden. Eine zonenkonforme Zweckänderung ist zulässig.
V.
Erschliessung
Art. 18 Sammelstrasse B
DerPlatzbedarf für die Erstellung der gemäss Generellem Erschliessungsplan vorgesehenen Sammelstrasse ist im Plan Erschliessung 1:500 ausgewiesen. Dieser Bereich darf nicht überbaut werden. Realisiert die Gemeinde die Sammelstrassezeitlich später als die Überbauung des Grundstücks 90 erfolgt, so sind die Quartierplanbeteiligten ermächtigt, Grundstück 90 von Westen her nach den Vorgaben der Gemeinde zu erschliessen (ab Sägenstrasse/Bachstrasse bis zum Zufahrtspunkt/-bereich unterirdische Parkierungsanlage). Bei einer späteren Erstellung der durchgehenden Sammelstrasse wird die geleistete Vorfinanzierung der Quartierplanbeteiligten entsprechend berücksichtigt. Quartierplanvorschriften Caspärsch, Jenins
4
Esther Casanova Raumplanung
Sobald die Sammelstrasse durchgehend befahrbarist, ist auch die Zufahrt aus südöstlicher Richtung möglich.
Art. 19 Unterhalt, Erneuerung
Solange keine anderslautende Regelung im Zuge derErstellung der durchgehenden Sammelstrasse getroffen wird, sind Unterhalt, Erneuerung und Schneeräumung der Sammelstrasse (Abschnitt Grundstück Nr. 90) Sache der Gemeinde.
Art. 20 Unterirdische Parkierungsanlage
Die Pflichtparkplätze für die Überbauung Bereich | undII werdenin einer unterirdischen Parkierungsanlage bereit gestellt. Einzig Besucherparkplätze werdenoberirdischerstellt. Die Erstellung von oberirdischen Besucherparkplätzenist in Bereich | undIl zulässig.
Art. 21 Zufahrtspunkt/-bereich unterirdische Parkierungsanlage
Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt direkt ab der Sammelstrasse.
Art. 22 Ausweichstelle
Um das Kreuzen von Motorfahrzeugen auf der Sammelstrasse zu ermöglichen, ist eine Ausweichstelle bezeichnet. Dank dieser Festlegung kann die Sammelstrasse auf dem Abschnitt Quartierplan Caspärsch mit einer Breite von ca. 3.50m erstellt werden. Im Bereich der Ausweichstelle ist der Belag staubfrei auszubilden. Das Niveauist an die Sammelstrasse anzugleichen. Abzäunungensindnicht zulässig. Die Benützung erfolgt entschädigungslos.
Art. 23 Werkleitungen
Die Erschliessung des Quartierplangebiets mit Öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen sowieLeitungen der Energieversorgung und der Telekommunikationrichtet sich nach dem Erschliessungsplan 1:500. Der genaueStandort einerallfälligen Verteilkabine, eines Hydranten, von Kontrollschächten und von Kandelabern wird im Rahmender Detailprojektierung der Erschliessungsanlagendefiniert. Die betroffenen Eigentümersind verpflichtet, die Erstellung und Benutzung der betreffenden Anlagen auf ihrem Boden ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümersind verpflichtet, die Durchleitung vonöffentlichen undprivaten Werkleitungeneinschliesslich Hausanschlussleitungen samtallen dazugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Die Linienführung der bestehenden und geplantenöffentlichen Leitungenist aus dem Erschliessungsplan 1:500ersichtlich. Die Strassenbeleuchtung wird durch die Gemeinderealisiert.
Quartierplanvorschriften Caspärsch, Jenins
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Esther Casanova Raumplanung” \
Art.24_
Schneeräumung Die Quartierplanbeteiligten haben die Ablagerung von Schnee aus der Strassenräumung auf ihrem Boden ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
V.
Finanzierung
Art. 25 Sammelstrasse, Ausweichstelle
Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der durchgehenden Sammelstrasse(inkl. Ausweichstelle) auf ihrer ganzen Längerichtet sich nach einem separaten Verfahren, das die Gemeinde durchführt. Für die Realisierung der Sammelstrasse (inkl. Ausweichstelle) auf dem Abschnitt des Quartierplangebiets (ab Sägenstrasse/Bachstrasse bis zum Zufahrtspunkt/-bereich unterirdische Parkierungsanlage)leisten die Quartierplanbeteiligtenfalls zeitlich erwünscht eine vollständige Vorfinanzierung, die im Kostenverteiler der durchgehenden Sammelstrasse berücksichtigt wird.
Art. 26 Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen
Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die ErneuerungderÖffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen sowiefür den Betrieb deröffentlichen Beleuchtung gehen zu Lasten der Gemeinde.
VI.
Schlussbestimmungen
Art. 27 Abweichungen
Geringfügige AbweichungenderFestlegungen im Quartierplan sind im Rahmendes Baubewilligungsverfahrens zulässig, sofern eine positive Beurteilung des Bauberatersvorliegt.
Art. 28 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten(planerische,juristische, grundbuchamtliche Beratung) werden den Quartierplanbeteiligten überbunden.
Art. 29 Differenzbereinigung
Entstehen aus der Anwendung der Quartierplanung Differenzen odererweist sich dieser als unvollständig, so entscheidet der Gemeindevorstand darüber auf dem Verfügungsweg. Dabeiist der Gemeindevorstand im Bedarfsfall berechtigt, Fachberater beizuziehen. Die Kosten werden zwischen Gemeinde und Grundeigentümergeteilt.
Quartierplanvorschriften Caspärsch, Jenins
6
(
Esther Casanova Raumplanung u
Art. 30 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
Alle Bestimmungendes Quartierplans geltenals öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen.
Art. 31 Inkrafttreten
Der Quartierplantritt mit der Genehmigung durch den Gemeindevorstandin Kraft und wird im Grundbuch angemerkt. 16.04.2016 20.6.20160 / Ca
Anhang
(
Art. 10 Freiraum
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| Sägerfgasse |;
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Entwurfsskizze
Quartierplanvorschriften Caspärsch, Jenins
7
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun