Ilanz, Quartierplan Schlifras
Procedura da plan da quartier · Ilanz/Glion
Document
- Numer
- 91.GDEf2
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Ilanz/Glion
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 16-09-1991
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Ilanz/Glion mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
3619_B_QP_Schlifras_Beschluss.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
VISCHNAUNCA
ILANZGLION
GEMEINDE
Protokollauszug Stadtratsitzung vom Montag, 16. September 1991 Fraktion Ilanz: Quartierplan Schlifras
1. Quartierplanung Schlifras / Einsprach ei] Am 5. September 1991 fand eine Aussprache mit der Einsprachepartei statt. Anwesend waren:
— EEE vertreten Gr — En senieurbüro Cavigelli und Partner, Ilanz — sta cträte
Obwohl keine Einigungen gefunden wurden, konnten doch einige Standpunkte geklärt werden. Aufgrund dieser
Aussprache und weiterer Abklärungen durch EN und Bauche? Es 01! über die Einsprache
Ganzen Text zeigen
wie folgt entschieden werden:
Punkt 1
Für den Stadtrat hat sich hinsichtlich dieses Punktes nichts geändert. Da die Durchfahrt durch die Tiefgarage von der Stockwerkgemeinschaft strikte angelehnt wurde., muss dieser Einsprachepunkt aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Eigentumsgarantie abgelehnt werden. Sollte bei einem Rekurs das Verwaltungsgericht die Sachlage anders beurteilen, kann die Stadt ohne weiteres damit einverstanden sein.
Was den Perimeterentscheid von 1977 angeht ist festzuhalten, dass damals ganz andere Verhältnisse herrschten. Einerseits war die östliche Liegenschaft nicht überbaut, andererseits hatten die EN die drei Parzellen entlang der Valserstrasse noch nicht verkauft. Es wäre also eine Erschliessung von beiden Seiten möglich gewesen. Aus diesem Grunde wurde vermutlich auch die Zahlung aufgeschoben. Bei einer definitiven Erschliessung von der Valserstrasse her muss der Perimeterbeitrag definitiv abgeschrieben werden.
Punkt 2 Die gewünschte Dienstbarkeit kann nach Rücksprache mit EEE beibehalten werden (siehe Protokoll vom 11. September 1991).
Punkt 3 Was den Landerwerb anbetrifft, ist der Einsprachepunkt abzuweisen. In diesem Zusammenhang verweist Bauchef
3 \ die Ergänzungen von EEE: u Sitzung vom 5. September 1991 unter Punkt 1.1.
Was die Kostenverteilung betrifft, wird dem Einsprachepunkt teilweise stattgegeben. So werden die bereits erbrachten Leistungen der Eigentümer EM EEE un EEE ersatzlos gestrichen. Die entsprechende Vereinbarung ist von den erwähnten Eigentümern unterzeichnet worden. Die künftig anfallenden Kosten für Ausbau, Sanierung oder Unterhalt sind jedoch nach den Vorschriften der Quartierplanung auf die Mitteigentümer der Strasse gemäss Kapitel 10.3 zu verteilen.
Punkt 4 Dieser Punkt ist abzulehnen. Die Begründung ist aus den Ergänzungen von EN zur Sitzung vom 5. September 1991, Punkt 2, ersichtlich.
ADMINISTRAZIUN COMMUNALA GEMEINDEVERWALTUNG ILANZ/GLION Plazza Cumin 9 | Caum postal 90 | CH-7130 Ilanz | T0819201515 | F081 9201516 | [email protected] | www.ilanz-glion.ch
2/2
Punkt 5 Die Baulinien könnten grundsätzlich gestrichen werden. Da sie jedoch zu Gunsten der Anstösser vorgesehen sind,
sollte der Punkt abgelehnt werden. Lediglich für An- und Nebenbauten gemäss Artikel 68 des Baugesetzes ergeben sich Einschränkungen für die Eigentümer (siehe auch Punkt 3 der Ergänzungen von Eur Sitzung vom 5. September 1991).
Punkt 6 Ist abzulehnen. Im Verfahren werden sehr weitgehende Abklärungen für die Erschliessung dieses Teilstückes
getroffen. Es wäre nicht zu rechtfertigen, diese Aufwendungen den übrigen Quartiereigentümern zu belasten.
Aufgrund der obigen Ausführungen beantragt Bauchef EEE folgendes:
1. Der Einspracheentscheid soll im Sinne dieser Ausführungen durch den juristischen Berater EEE gemäss Artikel 91 des Baugesetzes zusammengestellt werden.
2. Mit dem Entscheid ist die Einsprache für die Stadt abgeschlossen. Da keine weiteren Einsprachen vorliegen, muss der Stadtrat den Quartierplan mit den Änderungen gemäss Einspracheentscheid genehmigen (Artikel 91 Baugesetz). Der Genehmigungsentscheid ist zu publizieren und sämtlichen Eigentümern schriftlich mitzuteilen.
Diesem Antrag wird einstimmig zugestimmt. Auf eine zweite Auflage kann verzichtet werden, da die getroffenen Änderungen mit den Betroffenen abgesprochen
sind.
Die Unterzeichnenden bestätigen die Richtigkeit des Protokpllauszugs. Ilanz/Glion, den 18. Dezember 2019
AR
e ı —— Dr. Carmelia Maissen Michael Spescha Gemeindepräsidentin Leiter Kanzlei
ADMINISTRAZIUN COMMUNALA GEMEINDEVERWALTUNG ILANZ/GLION Plazza Cumin 9 | Caum postal 90 | CH-7130 Ilanz | T 0819201515 | F081 92015 16 | [email protected] | www.ilanz-glion.ch
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun