Teilrevision Buswendeplatz Fidaz

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Flims

Document

Numer
22.231
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Flims
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
15-03-2022

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3732_B_2022_Zonenplan_Buswendeplatz_Fidaz.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

' La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

15. März 2022

|| Governo del Cantone dei Grigioni

172März 2022

Protokoll Nr.

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231/2022

Gemeinde Flims

OP-Teilrevision "Buswendeplatz, Fidaz"

Genehmigung

{A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Flims beschlossen an der Urnenabstimmung

vom 13. Juni 2021 eine projektbezogene Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

—

—

Zonenplan 1:1000 Buswendeplatz, Fidaz

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Buswendeplatz, Fidaz

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 15. Juni 2021 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für

Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. April 2021 einen Vorprüfungs-

bericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom 13. Juni 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR

801.100) erfolgte am 25. Juni 2021. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Flims um Geneh-

migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Auslöser der vorliegenden projektbezogenen Nutzungsplanung bildet der geplante

Bau eines Buswendeplatzes bei der bestehenden Bushaltestelle "Pinut" in Fidaz. Mit

dieser Anlage kann künftig nicht nur der Shuttlebus Flims — Bargis, sondern auch der

Ortsbus von Falera die Bushaltestelle "Pinut" bedienen und dort wenden. Mit der Verlängerung der Ortsbuslinie bis nach Fidaz "Pinut" kann der motorisierte lndividualver-

kehr im Dorf Fidaz reduziert werden. Im gleichen Zug wird die Bushaltestelle hinder-

nisfrei gebaut, um den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) gerecht zu

werden. Im Weiteren wird der Weiterbetrieb der im Jahr 1975 erstellten Milchseilbahn

gesichert, welche in den nächsten Jahren erneuert resp. ersetzt werden soll.

Zur Realisierung der genannten Bauvorhaben werden im Zonenplan der südliche Bereich der Parzelle Nr. 2336 (ca. 866 m?) von der Zone übriges Gemeindegebiet und

der südliche Bereich der Parzelle Nr. 2338 (ca. 973 m?) von der Landwirtschaftszone

in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Total ca. 1838 m?) eingezont. lm Ge-

nerellen Erschliessungsplan (GEP) wird die geplante "BushaltestelIe/Buswendeplatz"

mit einem Symbol auf der Parzelle Nr. 2338 festgelegt. Ferner wird das im rechtskräftigen GEP fehlende Teilstück der bestehenden "Transportseilbahn (alpwirtschaftlich)" festgesetzt.

‘

_c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

1.

Allgemeines

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan

Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003), mit dem kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am

10. April 2019) sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan lmboden überein—

stimmt.

2. Einzonung in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen '

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) dient der Erstellung öffentlicher

oder im öffentlichen Interesse liegender Bauten und Anlagen. Gemäss KRlP-S, Kapi-

tel 5.2.6 ist die ZÖBA in den Gemeinden bedarfsgerecht zu dimensionieren und im

Sinne ihrer Bestimmung zu nutzen. Gestützt auf Bedarfsüberlegungen und Konzepte

der regionalen und kommunalen Versorgung ist die Lage und Grösse der ZÖBA ent-

sprechend zu überprüfen und zu optimieren. Sodann sind bei falsch gelegenen oder

überdimensionierten ZÖBA innerkommunale Verlagerungen, Umzonungen und Auszonungen vorzunehmen.

In der Gemeinde Flims lagen der Ausscheidung von ZÖBA zu optimistische Entwick-

lungsaussichten zugrunde. Entsprechend der von der Gemeinde überprüften Über-

sicht Bauzonenkapazität vom 27. Januar 2020 verfügt die Gemeinde insgesamt über ca. 15 ha ZÖBA von welchen aktuell rund 2,2 ha nicht. überbaut sind. Der vorliegend

geplante Buswendeplatz und die Erstellung einer hindernisfreien Bushaltestelle ste-

hen jedoch im Öffentlichen Interesse, womit die Ausscheidung einer ZÖBA gerechtfer-

tigt ist. Zudem wird der Raumbedarf für den Buswendeplatz über das Konzept 1500

vom 11. Februar 2021 im Anhang des PMB begründet. Die beschlossene ZöBA-Ein—

zonung kommt angrenzend an die bestehende Bauzone zu liegen und es stehen ihr

keine überwiegenden Interessen entgegen. Zusammenfassend wird damit hinrei-

chend belegt, dass für die vorgesehenen Nutzungen ein Bedarf besteht und diese im öffentlichen Interesse liegt. Im Übrigen ist die Standortgebundenheit offensichtlich

gegeben; eine gleichwerte Lösung innerhalb der bestehenden Bauzone fällt ausser Betracht.

Im Übrigen führt die Gemeinde im PMB (vgl. S. 4) aus, dass die strategische Ausrich-

tung der ZöBA—Flächen in der Gemeinde sowie deren bedarfsgerechte Ausgestal-

tung nicht im Rahmen einer projektbezogenen. Planung erfolgen könne. Dieser Argu-

mentation kann gefolgt werden. Die Gemeinde Flims hat folglich im Rahmen der anstehenden Siedlungsrevision die Lage und Grösse ihrer ZÖBA entsprechend den

Vorgaben des KRlP-S und des regionalen Raumkonzepts zu überprüfen (vgl. Hand-

lungsanweisung in Kapitel 5.2.6 des KRlP-S).

3. Siedlungsgebiet

Gemäss einem in Kapitel 5.2.1 KRlP-S festgehaltenen Leitsatz sind Emeiterungen

und Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Gemeinde im regiona-

len Richtplan überkommunal abzustimmen, sofern diese veiterungen oder Verlagerungen während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass des

KRIP durch die Regierung, jeweils eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Erweiterungen und Verlagerungen werden dabei separat betrachtet.

Vorliegend geht es um eine materielle Erweiterung des Siedlungsgebiets im Umfang

von 1838 m? Das Limit für das Erfordernis einer Richtplananpassung wird damit

nicht überschritten. Die Gemeinde wird praxisgemäss angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsge-

biets einhergehen, beim ARE anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

Zonenplan 1:1000 Buswendeplatz, Fidaz

1. Baulandmobilisierung

Gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. d RPG ist bei Neueinzonungen die Verfügbarkeit des Bo-

dens rechtlich sicherzustellen. Einzonungen unterliegen entsprechend den kantona-

len Bestimmungen zur Baulandmobilisierung (Art. 19a bis 19h KRG). Demnach sind

Einzonungsflächen grundsätzlich mit einer gesetzlichen Bauverpflichtung zu belegen

(Art. 1% ff. KRG).

Sofern bei Einzonungen wie vorliegend keine Vereinbarung zur Sicherstellung der

Verfügbarkeit des eingezonten Landes im Sinne von Art. 19b KRG vorliegt, gilt auto—

matisch die gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KHG. Wenn der Bauverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen wird, greifen die Sanktionen gemäss

Art. 19d oder 1% KHG (Kaufrecht der Gemeinde oder Entlassung aus der Bauzone)

ein. Der Gemeindevorstand

hat zu veranlassen, dass das Grundbuchamt die Bauver-

pflichtungen im Grundbuch anmerkt. 2. Mehrwertabgabe

'

Das vom Grossen Hat am 25. Oktober 2018 beschlossene und am 1. April 2019 in Kraft getretene KHG enthält zudem auch Bestimmungen über den Ausgleich pla-

nungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i bis 19w KHG).

deren Zweck unmittelbar

_ Gemäss Art. 19i Abs. 5 KHG sind Planungsmassnahmen,

in der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe besteht, von der Mehrwertabga-

bepflicht befreit. Darunter fallen insbesondere Einzonungen zur Schaffung der erfor-

derlichen nutzungsplanerischen Basis für die Bewilligung resp. Realisierung von Ein-

richtungen der Verwaltung, Bildung, Pflege, Gesundheit (Verwaltungsgebäude,

Schulen, Pflegezentren, Spitäler und dergleichen). Auch die notwendigen Bauten

und Anlagen für den öffentlichen Verkehr werden als öffentlich-rechtliche Aufgabe

angesehen.

.

Die vorliegende Einzonung in die ZÖBA im Umfang von ca. 1838 m2 dient vomie-

gend der Erstellung eines Buswendeplatzes und einer nach BehiG-konforrnen hin-

dernisfreien Bushaltestelle (Parzellen Nm. 2336 und 2338). Der Zweck liegt somit un-

mittelbar in der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, weshalb er gemäss Art. 19i Abs. 5 KHG von der Mehmertabgabepflicht ausgenommen ist. Sodann kann die vorliegend eingezonte ZÖBA ohne Auflagen bezüglich der Mehmertabgabe geneh-

migt werden.

Das Grundstück Nr. 2336 befindet sich in Privateigentum, währenddessen das

Grundstück Nr. 2338 im Eigentum der politischen Gemeinde Films steht. Gemäss

Beschluss des Bundesrats vom 10. April 2019 sind Verfügungen, in denen gestützt auf Art. 19i Abs. 5 KHG Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer vom Aus-

gleich von Planungsvorteilen befreit werden, die nicht Gemeinwesen darstellen, bei

Einzonungen dem Bundesamt für Raumentwicklung zu eröffnen.

Genereller Erschliessungsplan

1:1000 Buswendeplatz, Fidaz

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Buswendeplatz, Fidaz vom 13. Juni 2022 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Eingabe der Umweltorganisationen

In der gemeinsamen Stellungnahme vom 10. August 2021 beantragen BirdLife ' Schweiz, Mountain Wilderness Schweiz, Pro Natura Graubünden, Stiftung Land-

schaftsschutz Schweiz und WWF Graubünden u. a. es sei auf eine ZöBA-Ausschei-

dung zu verzichten. In der Folge schloss die Gemeinde mit den genannten Umweltorganisationen am 17. November 2021 eine Vereinbarung ab. Gleichzeitig wurde die Stellungnahme zurückgezogen. Die Regierung nimmt von der Stellungnahme und der Vereinbarung Kenntnis.

Gestützt auf Art. 49 KHG

beschliesst die Regierung: 1.

Der zonenplan 1:1000 Buswendeplatz, Fidaz vom 13. Juni 2021 wird im Sinne

der Emägungen mit folgenden Anordnungen und Anweisungen genehmigt:

1.1.

Anordnung zur Sicherstellung Verfügbarkeit (Bauverpflichtungen)

1.1.1. Einzonungen mit gesetzlicher Bauverpflichtung nach Art. 19c KHG Für folgende Einzonungen besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 190 KHG:

'a) Teileinzonung der Parzelle Nr. 2336: 866 m2

b) Teileinzonung der Parzelle Nr. 2338: 973 rn2

1.1.2. Anweisungen an das Grundbuchamt

Der Gemeindevorstand Flims hat unmittelbar nach Rechtskraft der Einzonung

das Grundbuchamt anzuweisen, die Bauverpflichtungen gemäss Ziffer 1.1.1 hier-

vor im Grundbuch auf den Grundstücken Nm. 2336 und 2338 anzumerken. 1.2

Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen

Die Teileinzonungen auf den Parzellen Nm. 2336 und 2338 unterliegen nicht der

‘ Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KHG.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Buswendeplatz, Fidaz vom 13. Juni 2021 wird genehmigt.

Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit

einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor-

gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

Der Gemeindevorstand Flims wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses Öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 zu erfolgen. Im Publikationstext

ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Anordnungen und An-

weisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Ge-

setzes über die Vemraltungsrechtspflegje (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Vemaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

Soweit für die Vemirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behördebder Amtsstelle vorbehalten.

7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenvenrvaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

8. Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Flims, 7017 Flims Dorf

- HMO AG, Schützenweg 8, 7430 Thusis

- Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

- Region Imboden, Geschäftsstelle, Plaz 7, 7013 Domat/Ems

- Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 lttigen - Hans Peter Aebi, Rötelstrasse 88, 8057 Zürich

- BirdLife Schweiz, Postfach, 8036 Zürich

- Mountain Wilderness Schweiz, Sandrainstrasse 3, 9007 Bern

— Pro Natura Graubünden, Ottostrasse 25, 7000 Chur

- Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Schwarzenburgstrasse 11, 9007 Bern - WWF Graubünden, Oberalpstrasse 25, 7000 Chur — Amt für Natur und Umwelt

'

- Amt für Energie und Verkehr

- Amt für Jagd und Fischerei

- Amt für Wald und Naturgefahren - Tiefbauamt

- Amt für lmmobilienbewertung

- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

- Amt für Raumentwicklung

- Standeskanzlei

- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (satnterlagen)

//,@L

Der Präsident:

/

Marcus Caduff

Namens der Regierung

W

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin