Baulinien Welschdörfli West
Procedura da plan da quartier · Chur
Document
- Numer
- 19.GDE652
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Chur
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 24-09-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
3901_B_BL_Welschdörfli_West.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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lili*lili Stadt Chur Entscheid des Stadtrates
vom 24. September 2019
mitgeteilt am
-
1. Okt. 2019
SRB.2019.652 In den Einsprachen
,
Ganzen Text zeigen
Einsprechende
betreffend Anderung Baulinien Welschdörfli West
hat sich ergeben 1. Die Stadt Chur führt über das im Gesamtüberbauungsplan Welschdörfli West festgelegte Teilgebiet 4 ein amtliches Quartierplanverfahren durch (Quartierplan Welschdörfli 4). In diesem Zu-
sammenhang sind - über den Quartierplanperimeter hinaus - die bestehenden Baulinien entlang
der Kasernenstrasse, Bienenstrasse und Sägenstrasse zu ändern und die Baulinien des Pro-
jekts Welschdörfli-Durchstich aus den 1960-er Jahren teilweise aufzuheben. 2. Im städtischen Amtsblatt vom 18. Januar 2019 wurde der Baulinienplan vom 12. Oktober 2018
mit den beabsichtigten Anderungen publiziert und während der Dauer von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Bereits mit Schreiben vom 16. Januar 2018 sind alle vom Baulinienverfahren Be-
troffenen schriftlich benachrichtigt worden. 3. Gegen die vorgesehene und publizierte Änderung der Baulinien sind drei Einsprachen eingegangen. Im Einzelnen gilt es dazu folgendes festzuhalten.
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a. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 erhob
Einsprache beim Stadtrat mit dem Rechtsbegehren, die Anderung der Baulinien Welschdörfli West sei zu verweigern. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, aus dem aufgelegten Baulinienplan gehe hervor, dass bestehende Baulinien aufgehoben wer-
den sollen. Eine davon führe quer über die Parzelle Nr. 3781 und habe ursprünglich dem vor-
gesehenen Durchstich einer Strasse gedient. Neu sei beabsichtigt, auf dieser Parzelle unter anderem eine Baulinie im Süden entlang eines geplanten Gebäudes und der Kasernenstrasse
zu führen. Die Realisierung des Bauvorhabens könne allerdings erst aufgrund der geplanten Baulinie in Betracht gezogen werden, da sowohl die Grenz- wie auch die Strassenabstände
nicht eingehalten seien. Die erforderliche Genehmigung durch das Tiefbauamt liege nicht vor. Es sei daher fraglich, ob die entsprechende Prüfung der Verkehrssicherheit und Zweckmässig-
keit der Baulinien stattgefunden habe. Lediglich aus dem Gestaltungsplan im Quartierplanverfahren lasse sich entnehmen, wie sich die Baulinie auswirke. Dementsprechend komme ein
Gebäude aufgrund der Baulinie sehr nahe an der Kantonsstrasse zu liegen. Die bestehende Si-
tuation am Eingang zum Welschdörfli sei bereits jetzt äusserst ärgerlich. Der Verkehr könne an
dieser Stelle aufgrund der engen Strasse nur einspurig geführt werden, was dazu führe, dass die Kasernenstrasse stark von Stau betroffen sei. Diese Situation zusätzlich mit einem Wohn-
block zu belasten, der die Strassenverhältnisse ebenfalls verenge und eine Ausweichmöglichkeit verhindere, diene der Verkehrssicherheit in keiner Weise.
b.
lässt in ihrer Einsprache vom 15. Februar 2019 folgendes beantragen:
Auf die Anderung der Baullnie an der Westgrenze der Liegenschaft Chur / sei zu verzichten.
Die Baulinie an der Nordgrenze der Liegenschaft Chur /
sei an
die Fassadenflucht des bestehenden Gebäudes zu verschieben.
Zur Begründung wird hauptsächlich dargelegt, das Auflageprojekt sehe vor, die Baulinie auf dem Baurechtsgrundstück
derart zu verschieben, dass der bestehende Vorplatz nicht
mehr überbaut werden könne. Dadurch würden die Nutzungsmöglichkeit und letztlich der Wert
des Grundstückes beeinträchtigt, ohne dass ein öffentliches Interesse an dieser Planung bestehe. Im Weiteren falle auf, dass im aufgelegten Baulinienplan Welschdörfli West keine einzige
vergleichbare Einbuchtung vorgesehen sei. Im Gegenteil würden entlang der Sägenstrasse Einbuchtungen aufgehoben, so dass die Baulinie neu dem Strassenverlauf folge. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Baurechtsgrundstück der Einsprecherin eine andere Lösung
gewählt werde. Des Weiteren sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Baulinie entlang der Ka-
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sernenstrasse im Bereich zwischen Rätusstrasse und der Bienenstrasse zuruckversetzt sei. Die bestehende Baulinie sei daher derart in Richtung Kasernenstrasse zu verschieben, damit das
bestehende Gebäude die Baulinie nicht mehr überrage
c. Mit Einsprache vom 14. Februar 2019 beantragt schliesslich das Hochbauamt Graubünden, die
lediglich teilweise Aufhebung der Baulinien zur Sicherung des Welschdörfli-Durchstichs sei abzulehnen. Die Beibehaltung lediglich eines Bruchstücks der Baulinien werde mit der vorgesehenen partiellen Aufhebung zwecklos.
4. Auf die weiteren Ausführungen in den Einsprachen und auf die aus den Akten gewonnenen Erkenntnisse wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Stadtrat zieht in Erwägung
1. Vorab ist zu beurteilen, ob die Einsprachen den gesetzlichen Formvorschriften genügen. Ge-
mäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beginnen Fristen, die durch eine amtliche Publikation ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte
Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 7 Abs. 2 VRG) Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsula-
rischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden (Art. 8 Abs. 1 VRG) Vorliegend beträgt die Auflagefrist, während welcher gegen die Baulinie
Einsprache erhoben werden kann, 30 Tage (Art. 57 Abs. 2, zweiter Satz, Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden, KRG, Art. 18 Abs. 1 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden, KRVO). Die Einsprachefrist beginnt gestützt auf die soeben zitierten Bestimmun-
gen einen Tag nach der Publikation im Amtsblatt Stadt Chur zu laufen, mithin am 19. Januar
2019, und endet am 18. Februar 2019, da der 17. Februar 2019 ein Sonntag war. Weiter ist gemäss Art. 18 Abs 3 KRVO eine Einsprache schriftlich zu verfassen und zu begründen. Die Eingaben vom 18. Februar 2019, 15. Februar 2019 und 14. Februar 2019 sind rechtzeitig und
formgerecht erfolgt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einsprachen die
formellen Voraussetzungen erfüllen. 2. Nach Art. 57 Abs. 2 KRG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 KRVO gelten für die Einsprachelegitimation in Baulinienverfahren die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde
an die Regierung. Nach Art. 101 Abs. 2 KRG ist eine Person zur Planungsbeschwerde - und damit zur Einsprache gegen Baulinien - berechtigt, wenn diese ein schutzwürdiges eigenes In-
teresse an der Anfechtung hat oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
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Damit die Legitimation bejaht werden kann, müssen die Einsprechenden zur geplanten Baulinie
eine besondere Beziehungsnähe haben und ein wirtschaftliches oder ideelles Anfechtungsinte-
resse besitzen. Die derart betroffene Partei kann die Überprüfung einer neuen Baulinie im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf ihre Stellung auswirken und ihr im Falle des Obsiegens zu einem praktischen Nutzen verhelfen (vgl. BGE 137 Il 30
E. 2.2.3, S. 33) Nicht zulässig ist es hingegen, Einsprachegründe vorzubringen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird,
ohne dass im Falle des Obsiegens ein direkter Vorteil bzw. ein praktischer tatsächlicher Nutzen
entsteht (BGE 133 Il 249 E. 1.3.2, S. 253).
Die beiden Grundstücke sind direkt von den geplanten Baulinienanpassungen betroffen. Die Einsprechenden sind daher aufgrund der besonderen Beziehungsnähe legitimiert, sich gegen die beabsichtigten planungsrechtllchen Massnahmen mit
einer Einsprache zur Wehr zu setzen. Die Legitimation
ist damit gegeben und auf die Einsprachen einzutreten. 3 . Festzustellen ist vorab , dass das Hochbauamt Graubünden nicht befugt ist, in eigenem Namen
eine Einsprache gegen eine kommunale Planung einzureichen, da es diesem Amt an der eigenen Rechtspersönlichkeit und damit an der für eine Einsprache notwendigen Partei- und Prozessfähigkeit fehlt (vgl. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG, Art. 15 ff. sh.
auch Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departe-
mente und Dienststellen) Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern der unterzeichnende Leiter der Abteilung Portfolio des Hochbauamtes befugt wäre, namens der Regierung des Kantons Graubünden Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe zu ergreifen. Auf die Einsprache vom 14. Februar
2019 des Hochbauamts Graubünden ist daher nicht einzutreten. Ganz abgesehen davon sind die Grundstücke Nm. 5082 und 6945, die sich im Eigentum des Kantons befinden, nach der Regelbauweise faktisch nicht überbaubar. Für eine städtebaulich
und wirtschaftlich sinnvolle Überbauung dieser Grundstücke sind daher die bestehenden Baulinien in diesem Bereich nicht ersatzlos aufzuheben, sondern es müssen neue Gestaltungsbaulinien festgelegt und/oder Näherbaurechte vereinbart werden (sh. dazu Neugestaltung Stadtraum
Freihofplatz, Städtebauliche Studie vom 24. Oktober 2018). Der Stadtrat ist daher der Auffassung, dass die bestehenden Baulinien des Welschdörfli-Durchstichs nördlich der Sägenstrasse
erst in einem nächsten Planungsschritt abgelöst werden, die eine Uberbauung auf der Basis der erwähnten städtebaulichen Studie sicherstellen.
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4. Die Funktion einer Baulinie besteht einerseits in der Freihaltung bzw. Sicherung von Land für
Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse wie beispielsweise Verkehrsflächen, deren Landbedarf sich nicht auf abgeschlossene Parzellen beschränkt. Anderseits stehen Baulinien im
Dienst der zweckmässigen Ordnung und Gestaltung der Uberbauung sowie der guten Ausnützung des Bodens, womit den Planungszielen und Grundsätzen gemäss der Raumplanungsge-
setzgebung und den städtebaulich-ästhetischen Interessen Nachachtung verschafft wird (vgl.
Walter Haller/Peter Kaden, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999,
Rz. 344; BGE 109 lb 117 E. 38; Urteil des Bundesgerichts 1 C_562/2010 vom 23. März 2011, E. 3.1, mit Hinweisen). Baulinien wirken sich als Bauverbote aus (BGE 103 la 41 EE.2). Land,
das innerhalb der Baulinien liegt, darf - gesetzliche Ausnahmen vorbehalten - nicht mehr über-
baut werden. Dieser Eingriff ins Grundeigentum ist wiederum nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben sind und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten wird (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 246, mit Hinweisen). Der Stadt steht schliesslich ein
erheblicher und geschützter Ermessensspielraum zu, wenn es um die planungsrechtliche Festlegung von Baulinien geht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 08 39 vom
19. September 2008, E 2.a). Der Stadtrat ist der Auffassung, dass der publizierte Baulinienplan
sowohl rechtlich als auch sachlich gerechtfertigt und zweckmässig ist. 5. Gemäss Art. 55 Abs. 1 KRG dienen Baulinien der Freihaltung von Räumen entlang von Er-
schliessungsanlagen, Gewässern und Waldrändern sowie der Freihaltung von Flächen im Inte-
resse des Ortsbildes und des Natur- und Umweltschutzes. Für verschiedene Bedürfnisse können unterschiedliche Baulinien festgelegt werden. Baulinien gehen allen anderen öffentlich-
rechtlichen Abstandsvorschriften vor. Sie bestimmen die Grenze, bis zu der ober- und unterirdisch gebaut werden darf. Bestehende Bauten und Anlagen im Baulinienbereich dürfen nur un-
terhalten werden (Art. 55 Abs. 2 KRG; PVG 1996 Nr. 48). Art. 55 KRG stellt eine genügende
gesetzliche Grundlage für die geplanten abgeänderten Baulinien dar, was im Übrigen auch sei-
tens der Einsprechenden unbestritten geblieben ist. Der Stadt steht ein erheblicher und geschützter Ermessensspielraum zu, wenn es um die planungsrechtliche Festlegung von Bauli-
nien geht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 08 39 vom 19. September 2008,
E 2.a). 6.
macht verschiedene Einwendungen geltend , die dazu führen
sollen, den Baulinienplan Welschdörfli West nicht zu bewilligen. Der Antrag ist abzulehnen, wie
nachfolgend dargelegt werden soll.
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a.
stösst sich daran, dass die Baulinie, die aktuell quer über die Parzelle führt und der Freihaltung von Flächen für den Welschdörfli-Durchstich dient, aufgehoben und im
Süden entlang eines geplanten Gebäudes und der Kasernenstrasse geführt wird. Die Realisierung des Bauvorhabens könne erst aufgrund der geplanten Baulinie in Betracht gezogen werden. Letztere Feststellung ist zutreffend, zumal bereits das Gesetz in Art. 55 Abs. 2 KRG vor-
sieht, dass Baulinien allen anderen öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften vorgehen und die Grenze bestimmen, bis zu der ober- und unterirdisch gebaut werden darf. Im Übrigen wird
nicht gerügt, weshalb die derart geplante Änderung der Baulinie sachlich und rechtlich nicht haltbar wäre. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die neue Baulinie für die Verwirklichung der im
öffentlichen Interesse liegenden Ziele - nämlich die Freihaltung der Verkehrsfläche entlang der Kasernenstrasse und die geordnete bauliche Entwicklung insbesondere im Baubereich E gemäss Quartierplan Welschdörfli 4 - geeignet und notwendig ist.
b. Weiter wird geltend gemacht, für die neue Baulinie entlang der Kasernenstrasse, bei der es sich
um eine kantonale Hauptverkehrsstrasse handelt, sei die Zustimmung des kantonalen Tiefbauamtes notwendig und diese liege nicht vor. Es sei daher fraglich, ob die entsprechende Prüfung der Verkehrssicherheit und Zweckmässigkeit der Baulinien stattgefunden habe. Gemäss Art. 17 Abs. 1 StrG können in einem Auflageprojekt Baulinien festgelegt werden. Sie dienen der ober-
und unterirdischen Freihaltung von Räumen entlang von Kantonsstrassen, namentlich im Interesse der Verkehrssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des künftigen Strassenausbaus. Legen Gemeinden im Bereich von Kantonsstrassen Bau- oder Baugestaltungslinien fest, haben sie diese vorgängig mit dem Tiefbauamt abzustimmen. Gegenüber Kantonsstrassen sind nur Bau- und Baugestaltungslinien verbindlich, welche vom Kanton genehmigt wurden (Art. 17
Abs. 2 StrG). Die im Gesetz erwàhnte gegenseitige Abstimmung ist erfolgt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 führt das Tiefbauamt aus, es stelle grundsätzlich seine Zustimmung zur An-
passung bzw. Aufhebung der Baulinien an der Kantonsstrasse in Aussicht. Auch das von der Stadt beabsichtigte Verkehrskonzept Welschdörfli West stehe im Einklang mit der kantonalen Strassengesetzgebung und liege im Interesse der Verkehrssicherheit, des Gesundheitsschut-
zes und des künftigen Strassenausbaus. Das Tiefbauamt macht jedoch geltend, dass in einem
nächsten Schritt die Baulinien des Welschdörfli-Durchstichs integral aufzuheben sind, sobald eine rechtsverbindliche Regelung zur Sicherung der notwendigen Räume ausserhalb des Quar-
tierplanperimeters mit den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften nördlich der Sägenstrasse getroffen seien. Erst anschliessend werde das Tiefbauamt der Regierung die Genehmigung der Baulinien beantragen. Ein entsprechender Vorbehalt ist in Ziff. 2 des Beschlussdispo-
sitivs enthalten. Aus all diesen Gründen ist erstellt, dass der kantonalen Strassengesetzgebung entgegen der Auffassung der Einsprecherin Nachachtung verschafft wird.
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c. Schliesslich führt die Einsprecherin aus, lediglich aus dem Gestaltungsplan im Quartierplanver-
fahren gehe hervor, wie sich die Baulinie auswirke. Dementsprechend komme ein Gebäude aufgrund der Baulinie sehr nahe an der Kantonsstrasse zu liegen. Die bestehende Situation am Eingang zum Welschdörfli sei bereits haute äusserst ärgerlich. Der Verkehr könne an dieser
Stelle aufgrund der engen Strasse nur einspurig geführt werden, was dazu führe, dass die Kasernenstrasse stark von Stau betroffen sei. Bei diesen Ausführungen wird verkannt, dass mit
einer baulichen Umsetzung des Quartierplans im Baufenster El (Grundstück Nr. 3781) das bestehende und monierte "Nadelöhr" auf der Höhe des Grundstückes in der Tat unverändert bestehen bleibt. Auf der Höhe des
wird jedoch
keine neue Engstelle geschaffen. Die Kasernenstrasse wird dort zwischen 5.98 m und 6.93 m
breit sein, was ein Kreuzen von Bus und PW gemäss den einschlägigen VSS-Normen zulässt.
Zudem wird der neue Strassenrand bis zu einem Meter in Richtung Grundstück
ver-
schoben. Durch die damit erzielte geringere Krümmung der Strasse sehen sich Fahrzeuglenkende gegenseitig früher und können besser kreuzen. Weiter wird die bestehende Ein- und
Ausfahrt des öffentlichen Parkplatzes bzw. der Sägenstrasse in das Welschdörfli mit der Überbauung des Grundstücks
aufgehoben. Die Störungen des Verkehrsflusses durch ab-
und einbiegende Fahrzeuge entfallen damit gänzlich. Diese baulichen und betrieblichen Mass-
nahmen verbessern insgesamt den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit am Eingang ins
Welschdörfli. 7 . Die Anträge der
in ihrer Einsprache vom 15 Februar 2019 zielen da-
rauf ab, die im Bereich ihres
vorgesehenen Anderungen der
Baulinie nicht zu bewilligen bzw. die rechtsgültige Baulinie entlang der Kasernenstrasse anzu-
passen und auf die Fassadenflucht ihres Gebäudes zu setzen. Dazu gilt es folgendes festzuhal-
ten: a. Vorerst wird geltend gemacht, das Auflageprojekt sehe vor, die Baulinie auf dem
derart zu verschieben, dass der bestehende Vorplatz nicht mehr überbaut
werden könne. Im Weiteren - so die Einsprecherin - falle auf, dass im aufgelegten Baulinienplan Welschdörfli West keine einzige vergleichbare Einbuchtung vorgesehen sei. Im Gegenteil würden entlang der Sägenstrasse die Einbuchtungen aufgehoben, so dass die Baulinie neu dem
Strassenverlauf folge. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim anders verfahren werde Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Baulinie ent-
lang der Kasernenstrasse im Bereich zwischen Rätusstrasse zurückversetzt sei. Dadurch wer-
de auch der Wert des Grundstückes beeinträchtigt. Die bestehende Baulinie sei daher derart in Richtung Kasernenstrasse zu verschieben, so dass das bestehende Gebäude die Baulinie nicht
mehr überrage
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b. Die Anderung der Baulinien im Bereich der Einmündung der Rätusstrasse in die Kasernen-
strasse basiert auf einer städtebaulichen Studie, welche für die Entwicklung des Gebiets Welschdörfli WesUStadthallenareal erstellt wurde und mit der sich der Stadtrat eingehend be-
fasst hat. Der Studienperimeter umfasst die im Gesamtüberbauungsplan (GÜP) Welschdörfli
West enthaltenen Quai-tierplangebiete QP3 und QP4, das ausserhalb des GÜP liegende Stadthallenareal und den Freihofplatz inklusive die neue Fussgänger- und Velobrücke über die Piessur. Der Stadtrat hat sämtliche geltenden Baulinien im Studienperimeter auf ihre Übereinstim-
mung mit dem Studienergebnis geprüft und das Ergebnis ist entsprechend im AuAageplan eingeflossen. Die städtischen Grundstücke Nrn. 4265 und 2779 (ehemaliges Stadtspital) im Um-
strukturierungsgebiet Welschdörfli West sind Schlüsselparzellen für die städtebauliche Erneuerung dieses Quartiers. Ein grösseres Bauvolumen soll künftig im Bereich der Einmündung der Rätusstrasse in die Kasernenstrasse entstehen. Da dort eine Platzsituation sicherzustellen und
die Bedeutung der Ecksituation aus städtebaulicher Sicht zu unterstreichen ist, ist die geplante
und von der Einsprecherin kritisierte Einbuchtung vorgesehen. Gemäss der städtebaulichen
Studie sind zudem nicht parzellenübergreifend durchgehende Gebäudefluchten bzw. Baulinien entlang der Kasernenstrasse beabsichtigt, sondern es wird eine baulich-räumliche Rhythmisierung des Strassenraums angestrebt. Aus all diesen Gründen ist erstellt, das die geplanten Baulinien zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet und notwendig
sind Ausserdem steht der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Freiheitsbe-
schränkung, die den betroffenen Privaten auferlegt wird (vgl. BGE 117 la 483, mit Hinweisen)
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt und die planerische Ordnung greift wider-
spruchslos ineinander. c. Baulinien haben einzig dann eine Wertverminderung mit Entschädigungspflicht zur Folge, so-
fern ein Baugrundstück vollständig oder überwiegend innerhalb einer Baulinie liegt oder durch
diese derart zerschnitten wird, dass darauf überhaupt nicht mehr oder nicht mehr wirtschaftlich gebaut bzw. dieses nicht mehr genutzt werden kann (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 246, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend nicht erfüllt. Das Baurecht der Einsprecherin endet im Jahre 2027. Die Stadt beabsichtigt, das Baurecht nicht mehr zu verlängern.
Die Zufahrt zur Autohaus Willi AG Chur erfolgt heute ab der Rätusstrasse über den bestehen-
den Vorplatz. Eine Überbauung des Vorplatzes hätte eine grössere Änderung der bestehenden Betriebsstruktur und der Abläufe zur Folge. Die Realisierung eine solchen Vorhabens in den verbleibenden acht Jahren wäre wohl kaum wirtschaftlich. Zudem ragt die Baulinie in den öf-
fentlichen Verkehrsraum. Eine Änderung der Baulinie ist deshalb unumgänglich.
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8. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Einsprachen abzuweisen, soweit darauf e ngetreten werden kann, und die im aufgelegten Baulinienplan Welschdörfli West festgehaltenen
Änderungen zu genehmigen. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren (vgl. auch Art. 90 BauG). Für das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat werden gemäss Art. 92
BauG Amtskosten bis zu maximal
erhoben und die unterliegende Partei kann zur
Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet werden (vgl. auch Gebührenverordnung zum Baugesetz, GVB). Der revidierte und am 1. April 2019 in Kraft ge-
setzte Art. 96 Abs. 2 KRG sind die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kos-
ten dem Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Diesfalls kann der Einsprechende ausserdem zur Leistung einer
angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellerin verpflichtet werden (vgl. BGE 143 Il 467 ff. = Pra 2018 Nr 94). Die erwähnten Voraussetzungen für eine Überbindung der Kosten sind vorliegend nicht erfüllt, da die Einsprachen weder als offensichtlich unzulässig
noch als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen sind. Entsprechend sind für das Einsprache-
verfahren keine Gebühren zu erheben und zu Gunsten der anwaltlich vertretenen Partei ist
auch keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt der Stadtrat 1.
Die Einsprachen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Bauli-
nienplan Welschdörfli West vom 12. Oktober 2018 (Auflageplan) wird vom Stadtrat genehmigt. 2.
Für die geänderten bzw. aufgehobenen Baulinien im Bereich der Kantonsstrasse und den Welschdörfli-Durchstich gilt der Vorbehalt, dass diese von der Regierung genehmigt werden
müssen. 3.
Für das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat sind weder Kosten zu erheben noch ausseramtliche Entschädigungen zuzusprechen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat ein
Rechtsbegehren, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
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5.
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Mitteilung an
Planung Umwelt (BPUL)
Stadtentwicklung (SENTA) Finanzkontrolle (FIKOL) Rechtskonsulent (REKOL)
Namens des Stadtrates
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Der Stadtschreibe~
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Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun