Schutzzonen Wasserversorgung Berghaus Scära
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Furna
Document
- Numer
- 2022_581
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Furna
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 28-06-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
3862_B_2022_RB581_WV_Bergaus Scära.pdf
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
28. Juni 2022
30. Juni 2022
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581/2022
Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Quelle Berghaus Scära in der Gemeinde Fuma
Die Gemeinde Fuma hat dem Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quelle Berghaus Scära detaillierte Grund wasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Die Quelle dient der Trinkwasserversorgung des Berghauses Scära, Fuma. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen am 17. Januar und 20. August 2020 deren fachliche Richtigkeit bestä tigt. Am 18. Januar 2021 hat der Gemeindevorstand Fuma, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillier ten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er erliess den Schutzzonenplan «De taillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quel le Berghaus Scära; 1:2500 und 1:500» vom 6. August 2019 sowie das Schutzzonen reglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassung Berghaus Scära in der Ge meinde Fuma». Sämtliche Unterlagen wurden vom 13. November bis 13. Dezember 2020 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen einge gangen.
Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen die Schutzzonenpläne und das dazugehö rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht:
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Schutzzonenplan «Trinkwasserquellen der Gemeinde Fuma - Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quelle Berghaus Scära; 1:2500 und 1:500», erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 6. August 2019, erlassen vom Gemeindevorstand Fuma am 18. Januar 2021; Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassung Berghaus Scära in der Gemeinde Fuma», erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, erlassen vom Gemeindevorstand Fuma am 18. Januar 2021; Hydrogeologischer Bericht «Trinkwasserquellen der Gemeinde Fuma; Detail lierte Schutzzonenausscheidung für die Quelle Berghaus Scära», erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 3. Februar 2020.
Gegenstand der Genehmigung sind die in den Schutzzonenplänen als «Detaillierte Schutzzonen - praktische Umgrenzung» eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen (S1, S2 und S3) und das zugehörige Schutzzonenreglement.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 19. August 2021 beantragt das ARE, dass die Genehmigung der detaillierten Grund wasserschutzzonen für die Quelle Berghaus Scära mit der Auflage zu verbinden sei, dass im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quell schutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau bünden (KRG; BR 801.100) angepasst wird. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind der Quellstandort respektive die gefasste Quelle und allfällige Fassungsstränge oder auch die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen. Das ARE weist darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsver fahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzu führen ist.
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Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements
beschliesst die Regierung:
1.
Der Schutzzonenplan «Trinkwasserquellen der Gemeinde Fuma - Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quelle Berghaus Scära; Übersicht 1:2500 und Detailplan 1:500» sowie das Schutzzo nenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassung Berghaus Scära in der Gemeinde Fuma», vom Gemeindevorstand Fuma am 18. Januar 2021 er lassen, werden genehmigt.
2.
Die Gemeinde Fuma wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Prättigau an zumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzo nenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regie rungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Fuma den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.
3.
Die Gemeinde Fuma wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutz zonenreglement als Kopie den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind ver pflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nut zungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.
4.
Die Gemeinde Fuma hat dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.
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5.
Mindestens alle 15 Jahre oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Kenntnis darüber wesentlich geändert haben, ist durch den Fassungsinha ber zu überprüfen, ob das Schutzzonenreglement noch sämtliche Gefähr dungspotenziale in den Schutzzonen abdeckt und ob die einzelnen Massnah men noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Gegebenenfalls ist das Schutzzonenreglement anzupassen.
6.
Die Gemeinde Fuma wird angewiesen, bei der nächsten Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenaus scheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KGR; BR 801.100) anzu passen. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenaus scheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quell schutzzone in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind die Quellstandorte, Fassungsstränge und die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen.
7.
Die Gemeinde Fuma wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebun dene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen aus serhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.
8.
Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich Vorbehalten.
9.
Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen oder anzupassen, wenn sich die massgebenden Rechtsgrundla gen oder die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise die Kenntnis darüber ändern und dadurch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr ge währleistet ist.
10.
Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist je derzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.
5
11. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von
Fr. 1000.-
erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei sen (Konto 4260.421001).
12. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Be schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Beschluss und allfälli ge Beweismittel sind beizulegen.
13. Mitteilung unter Beilage der Schutzzonenpläne, des Schutzzonenreglements und der hydrogeologischen Berichte an die Gemeinde Fuma, Dorfstrasse 16, 7232 Fuma (mit Rechnung und Einzahlungsschein, A-Post Plus); an das Grundbuch amt Prättigau, Dorfplatz 2, 7220 Schiers (A-Post Plus) und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.
Marcus Caduff
Daniel Spadin
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Ber. Nr. 6406-4
Anhang 5
SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellfassung Berghaus Scära in der Gemeinde Fuma1 Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässer schutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsgesetzes zum Bun desgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Fuma folgendes Schutzzonenreglement:
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des als Trinkwasser genutzten Grundwassers erfor derlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Das Reglement gilt für die im Schutzzonenplan Berghaus Scära vom 06.08.2019, Massstab 1:2'500 / 500, bezeichneten Gebiete. 3 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) ist unterteilt in2: -
Fassungsbereich
Zone S1
-
Engere Schutzzone
Zone S2
-
Weitere Schutzzone
Zone S3
4 Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Grundwasser- und Quellfassungen sowie das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor qualitativen und quantitati ven Beeinträchtigungen zu schützen3. 5 Grundlage für die Schutzzonen für die Quellfassung Berghaus Scära ist der Hydrogeologische Bericht der Bonanomi AG Geologische Beratungen vom 03.02.2020. 6 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf Personen beiderlei Geschlechts.
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen, Vollzugshilfen und Normen
1 Anhang 1 enthält die massgebenden gesetzlichen Grundlagen des Bundes und des Kantons, welche Grundwasserschutzzonen und Trinkwasser betreffen. Verbindlich sind die jeweils ak tuellen Vorschriften. 2 Bei der Anwendung des Reglements ist die Wegleitung des Bundesamts für Umwelt betref fend Grundwasserschutz4 zu berücksichtigen, ebenso die weiteren im Anhang 1 erwähnten Vollzugshilfen und Normen.
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Art. 3 Anhang 5
Zuständigkeit für den Vollzug
1 Der Gemeindevorstand ist zuständig für den Vollzug des Reglements, sofern das übergeord nete Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt5. Wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht, kann er Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen anordnen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind. 2 Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen aller Art (Hoch- und Tiefbauten, Abwasseranlagen, Verkehrsanlagen, Sportanlagen, Anlagen zur Lagerung von wassergefähr denden Flüssigkeiten, Baumschulen, Terrainveränderungen, Materialablagerungen, Deponien usw.) sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten bedürfen einer kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, wenn sie Gewässer gefährden können6. Diese Bewil ligung wird von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz (Fachstelle)7 erteilt8, sofern das übergeordnete Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt9. 3 Vorhaben gemäss Absatz 2 sind über die Gemeinde der Fachstelle zu unterbreiten10. Diese entscheidet, ob eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
Art. 4 Überwachung der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Der Brunnenmeister überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse dagegen unverzüglich dem Gemeindevorstand, welcher die erforderlichen Mass nahmen trifft.
Art. 5 Überwachung der Qualität des Trinkwassers
Die Wasserqualität ist im Rahmen der Selbstkontrolle regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung11, der Gewässer schutzverordnung12 sowie den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Was serfaches (SVGW)13.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 sind ver pflichtet, Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmass nahmen zu informieren.
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Anhang 5
Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen
Art. 7 Grundsatz
1 Bauten und Anlagen sowie Nutzungen, von denen eine Gefahr für das als Trinkwasser ge fasste Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. 2 Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen sowie für bestehende Bauten und Anlagen, wenn diese wesentlich geändert werden. 3 Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind vom Inhaber der Baute oder Anlage unverzüglich zu beheben. 4 Bei Bauarbeiten in den Grundwasserschutzzonen sind die besonderen Schutzmassnahmen gemäss dem Merkblatt der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz betreffend Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen zu treffen14.
2.1 Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S3
Art. 8 Bauten und Anlagen
1 Neue Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zulässig. 2 Nicht zulässig sind industrielle und gewerbliche Hochbauten und Anlagen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht15. Über die Zulässigkeit von anderen Bauten und Anla gen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, Sportanlagen usw.) sowie die erforderlichen Schutzmassnahmen wird im Ein zelfall entschieden. 3 Landwirtschaftsbetriebe sind nach Möglichkeit ausserhalb der Zone S3 zu erstellen. 4 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss vor Inbetriebnahme der Anlagen und anschliessend regelmässig alle fünf Jahre gemäss den massgebenden Richtlinien und Nor men überprüft werden16. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzuliefern. 5 Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen, bei Quellen überden wasserführenden Schichten17. 6 Der Einbau von Recyclingbaustoffen in loser Form ist grundsätzlich nicht gestattet18. Die Verwendung von Recyclingbaustoffen (insbesondere in gebundener Form) bedarf einer Be willigung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz. Die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach der einschlägigen Richtlinie des Bundes19.
Art. 9 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung
1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse, Kontrollschächte usw.) müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen ohne Schwierigkeiten möglich sind20. In Gebäuden sind Abwasserleitungen soweit als möglich sichtbarzu führen (z.B. an der Kellerdecke).
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2 Die Dichtheitsprüfung ist nach den massgebenden Richtlinien und Normen21 vor Inbetrieb nahme der Anlage und anschliessend alle fünf Jahre durchzuführen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert dem Gemeindevorstand zuzustellen. Der Ge meindevorstand sorgt für eine koordinierte Kontrolle der Abwasseranlagen in Bauzonen. 3 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig; ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Regenwasser von Dachflächen, Hauszufahrten, Vorplätzen, privaten PW-Parkplätzen von Wohnbauten sowie Geh-, Rad- und Flurwegen über eine biologisch ak tive (bewachsene) Bodenschicht22. 4 Das Ausbringen von Klärschlamm, einschliesslich Rückständen aus kleinen Abwasserreini gungsanlagen und aus nichtlandwirtschaftlichen abflusslosen Gruben, ist nicht erlaubt23.
Art. 10 Strassen und Plätze
1 Der Beginn der Zone S3 ist mit dem Hinweisschild "Wasserschutzgebiet" zu kennzeichnen24. 2 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem allge meinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit was sergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit einem dichten Belag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Abwasser gesammelt werden kann. Das Abwasser muss aus dem Gebiet der Schutzzonen abgeleitet werden. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen25. 3 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen stehen, muss das anfallende Strassenabwasser flächig über die Schulter versickern können. Punktuelle Versickerungen (wie Querabschläge) sind, wo immer technisch möglich, zu vermeiden.
Art. 11 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, Erdwärmesonden
1 Die Zulässigkeit von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie die zu treffenden Massnahmen bei deren Errichtung, Änderung und Betrieb richten sich nach dem Bundes recht26. Freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl bis zu einer gewissen Grösse zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sind zulässig27, ebenso die dazugehörigen Rohrleitungen und Abfüllstellen. 2 Erdwärmesonden und andere Anlagen, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben, sind nicht zulässig28.
Art. 12 Terrainveränderungen und Materialentnahmen
1 Nachteilige Verminderungen der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht) sind nicht zulässig29; ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. 2 Materialentnahmen (wie die Gewinnung von Kies und Sand) sind nicht zulässig30.
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23 weitere Artikel
Art. 13 Deponien, Mistzwischenlager, Wasenplätze, Friedhöfe und Lagerplätze
1 Deponien31, Plätze zum Vergraben von Tierkörpern32 sowie Friedhöfe (ausgenommen für Urnen-gräber) sind nicht zulässig. 2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) und Kompostmie ten (Feldrandkompostierung) sind nicht zulässig. Das Kompostieren in gedeckten Kompost mieten für den privaten Gebrauch ist erlaubt. 3 Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen und Gegenständen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, Recyclingbaustoffe, Si loballen, Abfälle, Kompost usw,), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht erlaubt.
Art. 14 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung
1 Die land- und die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung des Bodens sind zulässig, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden. 2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmethoden muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens bewachsen ist. 3 Gebiete, in denen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder zeitweise oberirdisch Wasser austritt (Vernässungen, Sumpfgebiete) müssen während der Bewirtschaftungsperiode einge zäunt werden. Weidegang ist auf diesen Flächen nicht zulässig. 4 Das Lagern von Holz ist erlaubt. Wenn gelagertes Holz mit Holzschutzmittel behandelt wird, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Abschwemmen der Mittel verhindert werden33. 5 Mobile Räude- und Klauenbäder sind nicht erlaubt.
Art. 15 Verwendung von Düngern
1 Für gedüngte Parzellen muss unter Beizug des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Graubünden ein dem Standort angepasster Düngungsplan gemäss den aktuellen Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau34 erstellt und dementsprechend gedüngt werden. Eine Kopie des Düngungsplans muss unaufgefordert dem Gemeindevorstand abgeliefert wer den. 2 Bei der Verwendung von Düngern sind die Vorschriften des Bundesrechts35 und die ein schlägigen Richtlinien des Bundes36 einzuhalten. 3 Flüssige Hofdünger und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn ein ober flächliches Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. 4 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise ober irdisch Wasser austritt (Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.
Art. 16 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln
1 Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts37.
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2 Bei der Verwendung von Holzschutzmittel sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Mass nahmen zu treffen (vgl. Art. 14 Abs. 4)38. 3 Pflanzenbehandlungsmittel und Holzschutzmittel sind so sparsam wie möglich einzusetzen. Wenn möglich sollen sie durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger be lasten. Bei der Verwendung sind die Hinweise auf der Verpackung sowie das Sicherheitsda tenblatt zu beachten39.
2.2 Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S2
Art. 17 Grundsatz
In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgen den Bestimmungen verschärft werden.
Art. 18 Bauten und Anlagen
1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art (einschliesslich Abwasseranlagen, Güllen gruben, Mistlager, Verkehrsanlagen, Parkplätzen, Garagenvorplätzen usw.) ist nicht zulässig; die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen ge statten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann40.
Art. 19 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung
1 Lässt sich aus gefällstechnischen oder aus anderen zwingenden Gründen nachweislich nicht vermeiden, Abwasserleitungen durch die Zone S2 zu führen, können sie ausnahmsweise be willigt werden. In solchen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurückhalten (z.B. doppelwandige Rohre). 2 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig41.
Art. 20 Strassen
1 Land- und forstwirtschaftliche Wege sind ausnahmsweise zulässig, sofern sie ausschliesslich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserver sorgung dienen. Sie sind mit einem dichten Belag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Ab-wasser gesammelt und ausserhalb der Schutzzonen entsorgt werden kann. 2 Strassen, welche aus zwingenden Gründen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen müssen, können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn es sich nachweislich nicht vermeiden lässt, sie durch die Zone S2 zu führen. Dabei sind alle Vorkehrungen gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau42 zu treffen, die erfor derlich sind, um eine Beeinträchtigung der Trinkwassernutzung auszuschliessen.
Art. 21 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Zulässig sind einzig freistehende Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, wel che aus-schliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu erforderlichen freistehen den Rohrleitungen und Abfüllstellen.
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Art. 22 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung
1 Landwirtschaftliche Intensivkulturen (wie z.B. Obst-, Wein- und Gemüsebau) sowie Familien gartenanlagen (Schrebergärten) sind nicht zulässig. Erlaubt sind Dauergrünland, Weiden und Ackerfläche (inkl. Kunstwiesen), Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen und Kleingärten. Es ist ein möglichst hoher Anteil an Dauergrünland anzustreben. 2 Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodungen und Kahlschlag sind nicht zuläs sig.
Art. 23 Ausbringen von Düngern
Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (Gülle) und Recyclingdüngern ist nicht zulässig43. Als Dünger dürfen Mist, Mineraldünger, feste Dünger und Gründüngung eingesetzt werden.
Art. 24 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln
1 Auf und an Gleisanlagen dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden44. 2 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die gemäss Bundesamt für Landwirt schaft nicht verboten sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft führt ein Verzeichnis der Pflan zenschutzmittel, die in der Schutzzone S2 nicht verwendet werden dürfen45. 3 Die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von Holz, das mit Holzschutz mitteln behandelt worden ist, sind verboten46.
Art. 25 Grabungen und andere Tätigkeiten
Grabungen, welche die schützende Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verän dern47, sowie andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden48, sind nicht zu lässig.
2.3 Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S1
Art. 26 Zulässige Nutzungen
1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen, sowie die Nutzung als ungedüngte Wiese mit Grasschnitt (mit Liegenlassen des ge mähten Grases49) oder als Wald. Weidegang ist nicht zulässig. 2 Die Zone S1 ist dauerhaft zu markieren und in aller Regel einzuzäunen.
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3 Strafbestimmungen
Art. 27 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Ver fügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes50 oder des Kantons fallen, vom Gemeindevorstand mit Busse bis Fr. 5'000.- bestraft. Handelt der Täter aus Ge winnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden. 2 Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Abs. 1 ist der Ge meindevorstand. Er ermittelt den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der Betroffe nen. Diese sind vor Ausfällen der Busse anzuhören. 3 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren51. 4 Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts (VStR) gelten sinnge mäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Bestehende Bauten und Anlagen
1 Bestehende Anlagen, die nicht den Vorschriften dieses Reglements entsprechen, sind bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, jedoch spätestens innerhalb der in Anhang 2 ange gebenen Fristen, zu sanieren oder ausser Betrieb zu nehmen. Die erforderlichen Massnahmen ergeben sich aus Anhang 2. 2 Nicht mehr benutzte Anlagen (Abwasserleitungen, Güllebehälter usw.) sind fachgerecht zu entfernen oder ausser Betrieb zu nehmen (reinigen, Verfällen oder dauerhaft verschliessen). Die Entfernung oder die Ausserbetriebnahme ist dem Gemeindevorstand zu melden. 3 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden. Der Ge meindevorstand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.
Art. 29 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen
1 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen, sind innerhalb der in Anhang 2 angegebenen Fristen an das Reglement anzupassen oder allenfalls aufzugeben. 2 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden. Der Ge meindevorstand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.
Art. 30 Grundbuchanmerkungen
1 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im Grundbuch an zumerken52. Das Grundbuchamt Prättigau wird beauftragt und ermächtigt, auf den entspre chenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort "öffentliche Grundwasserschutzzone der Quellfassung Berghaus Scära" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken. 8
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2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: 1009 3 Dem Grundbuchamt Prättigau wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.
Art. 31 Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen
1 Für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen muss der Inhaber der Was serfassung aufkommen53. 2 Allfällige Entschädigungsansprüche werden nach den Vorschriften des übergeordneten Rechts beurteilt54.
Art. 32 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen
1 Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen oder bei wesentlichen neuen gesetzlichen Vorschrif ten lässt der Inhaber der Wasserfassung von sich aus oder auf Antrag des Gemeindevorstands oder der Fachstelle für Gewässerschutz die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüfen und wenn notwendig überarbeiten. 2 Bei ungenügender Qualität des Trinkwassers klärt der Inhaber der Grundwasserversorgung die Ursachen ab. Gestützt darauf ordnet der Gemeindevorstand die erforderlichen Massnah men an. Erweist sich, dass damit keine wesentliche Verbesserung erreicht wird, werden die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüft und wenn notwendig überarbeitet.
Art. 34 Inkrafttreten
Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten mit der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.
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Erlass und Genehmigung
Öffentliche Auflage vom: . \L. Zola
bis:
Vom Vorstand der Gemeinde Fuma Erlassen am:
____AS.A.ZolA
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
■ilUlt
Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt am:
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Anhang 5
Endnoten 1 Version 1.1 vom 18. Juni 2018. 2 Anhang 4 Ziff. 12 GSchV. 3 Anhang 4 Ziff. 122-124 GSchV. 4 Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL (heute BAFU), 2004. 5 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 GSchG sowie Art. 7 lit. d und Art. 8 KGSchV. 6 Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 GSchV. 7 Gemäss Art. 1 Abs. 2 KGSchV ist das Amt für Natur und Umwelt (ANU) kantonale Fachstelle für Ge wässerschutz. 8 Art. 7 lit. d KGSchV. 9 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 GSchG und Art. 8 KGSchV. 10 Art. 9 f. und 12 KGSchV, Art. 88 KRG, Art. 52 ff. KRVO. 11 Insbesondere Art. 7, 10 und 26 LMG; Art. 8 f. und 73 ff. LGV; Art. 3-6 und Anhang 1-3 TBDV; Art. 16 und 66 ff. HyV. 12 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV. 13 Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung und Richtlinie für die Quali tätssicherung in Grundwasserschutzzonen, SVGW, 2005. 14 Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt Nr. AM012, ANU, 2009. 15 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. a GSchV. 16 Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW, Stand Mai 2012, vgl. Art. 15 Abs. 1 GSchG. 17 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. b GSchV. 18 Weisung über die Bewirtschaftung von Bauabfällen, Weisung Nr. BW001, ANU, 2017, Kap. 4.5.1. 19 Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, BAFU, 2006, Ziff. 5-11, S. 22. 20 Vgl. Art. 15 Abs. 1 GSchG. 21 Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA, Ausgabe 2002; SIA-Norm 190, Kanalisa tionen, Ausgabe 2017; SIA Norm 190.203, Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, Ausgabe 2015; Durch-führung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranla gen, Merkblatt Nr. AM017, ANU, 2011. 22 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV. 23 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 4 und Ziff. 5.2 Abs. 1 ChemRRV. 24 Art. 46 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 (SR 741.21 ) 25 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV. 26 Art. 22 GSchG, Art. 32a und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. e-i GSchV sowie Übergangsbestimmung zur Änderung der GSchV vom 18. Oktober 2006. 27 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. h GSchV. 28 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. f GSchV. 29 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. d GSchV. 30 Art. 44 Abs. 2 lit. a GSchG. 11
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Anhang 5
31 Art. 36 und Anhang 2 Ziff. 1.1.1 VVEA. 32 Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11 VTNP. 33 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV. 34 Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz (GRUD 2017), For schungsanstalt Agroscope. 35 Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV. 36 Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW, 2012. 37 Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.5 ChemRRV, Art. 61 und 63 PSMV. 38 Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV. 39 Insbesondere Art. 28 Abs. 2 USG, Art. 8 ChemG, Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 ChemV. 40 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a GSchV. 41 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. c GSchV. 42 Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrsanlagen, BUWAL, 2002. 43 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 1 ChemRRV sieht eine Aus nahme von diesem Verbot vor. Ausnahmen können nur in ganz seltenen Fällen, nach aufwendigen Untersuchungen, gewährt werden. Wird eine Ausnahme angestrebt, ist mit dem ANU vorab abzuklä ren, ob eine solche grundsätzlich in Frage kommt. 44 Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 lit. g ChemRRV. 45 Art. 68 Abs. 1 und 3 PSMV. Die aktuelle Liste "Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in den Grundwasserschutzzonen S2 bzw. S2 und Sh" ist auf der Homepage des BLW zu finden (www.blw.admin.ch). 46 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 ChemRRV. 47 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. b GSchV. 48 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV. 49 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 lit. e ChemRRV. 50 Vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. a, b und g und Abs. 2 GSchG; Art. 71 GSchG; Art. 60 Abs. 1 lit. d, e und m und Abs. 2 USG; Art. 61 Abs. 1 lit. e und g und Abs. 2 und 3 USG; Art. 234 StGB. 51 Art. 109 StGB. 52 Art. 962 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210). 53 Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung sind lediglich materielle Enteig nungen zu entschädigen (siehe Muster-Schutzzonenreglement Erläuterungen Nr. ANU-406-15d, ANU, 15. Januar 2014). 54 Art. 26 Abs. 1 KGSchG mit Verweis auf die kantonale Raumplanungsgesetzgebung (heute Art. 98 KRG).
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Anhang 1 zum Schutzzonenreglement1 Gesetzliche Grundlagen Verbindlich sind die jeweils aktuellen Erlasse.
Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung Bund ChemRRV
ChemV GSchG GSchV PSMV
VVEA USG VTNP
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefähr lichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung) vom 18. Mai 2005 (SR 814.81): Art. 3 und 20, Anhänge 2.4, 2.5, 2.6. Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalien verordnung) vom 5. Juni 2015 (SR 813.11): Art. 1 Abs. 2, Art. 55-57, Art. 61 f., Art. 67. Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20): Art. 3, 3a, 6, 19, 20, 43 und 44 Abs. 2 lit. a, 70 und 71. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201): Art. 29, Art. 31 f., An hang 2, Ziff. 2 sowie Anhang 4 Ziff. 12 und 22. Verordnung überdas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmit telverordnung) vom 12. Mai 2010 (SR 916.161): Art. 61, Art. 63, Art. 65, Art. 68 Abs. 13. Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (SR 814.600): Art. 36 und Anhang 2 Ziff. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01): Art. 28, Art. 60 f. Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 25. Mai 2011 (SR 916.441.22): Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11.
Kanton KGSchG KGSchV
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Ge wässerschutzgesetz) vom 8. Juni 1997 (BR 815.100): Art. 2, Art. 24-26. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 27. Januar 1997 (BR 815.200): Art. 1 Abs. 2, Art. 7 lit. d, Art. 8-12.
Lebensmittelgesetzgebung Bund HyV LMG LGV TBDV
Hygieneverordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln vom 16. Dezember 2016 (SR 817.024.1): Art. 16, Art. 66 ff. Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 20. Juni 2014 (SR 817.0): Art. 7, Art. 10, Art. 26. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (SR 817.02): Art. 8f„ Art. 73 ff. Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.11): Art. 3-6 und Anhang 13.
Andere Bund StGB WaG WaV
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0): Art. 109 und
Art. 234
Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0): Art. 18. Verordnung über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992 (SR 921.01):
Art. 25 1
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Kanton KRG KRVO
Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (BR 801.100): Art. 98. Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005 (BR 801.110).
Vollzugshilfen (Wegleitungen, Richtlinien, Merkblätter usw.) und Normen ANU 2017: Weisung über die Bewirtschaftung von Bauabfällen, Weisung Nr. BW001, Amt für Na tur und Umwelt Graubünden. ANU 2011 : Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranla gen, Merkblatt AM017, Amt für Natur und Umwelt Graubünden. ANU 2009: Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt UM012, Amt für Natur und Umwelt Graubünden. BAFU 2006: Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Umwelt-Vollzug Nr. 0631, Bundesamt für Umwelt, Bern. BAFU und BLW 2012: Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1225, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern. BAFU und BLW 2011 : Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1101, Stand Mai 2012, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern. BUWAL 2004 (heute BAFU): Wegleitung Grundwasserschutz, Vollzug Umwelt Nr. 2508, Bundes amt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern. BUWAL 2002 (heute BAFU): Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrs wegen, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern. SIA-Norm 190, Ausgabe 2017: Kanalisationen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein. SIA-Norm 190.203 Ausgabe 2015: Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein. SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung, Schweizeri scher Verein des Gas- und Wasserfaches. SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches. VSA 2002: Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, Verband Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute. WBF 2017: Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz (GRUD 2017), Forschungsanstalt Agroscope.
Endnoten 1 Version 1.2 vom 8. August 2018
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Anhang 2 zum Schutzzonenreglement'
Massnahmen bei bestehenden Bauten und Anlagen sowie bestehenden Nut zungen, die nicht dem Schutzzonenreglement entsprechen
Quelle Berghaus Scära Massnahmen in der Zone S3 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung
Par zelle Nr.
Massnahmen
Keine
1009
Keine
Frist (ab Inkraft treten des Reg lements) bzw. Häufigkeit
Wer hat Mass nahmen durch zu führen? Eigentü mer bzw. Inhaber
Zustän digkeit (Kon trolle und Voll zug) Ge meinde
Massnahmen in der Zone S2 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung
Par zelle Nr.
Massnahmen
Keine
1009
Keine
Frist (ab Inkraft treten des Reg lements) bzw. Häufigkeit
Wer hat Mass nahme durch zu führen? Eigentü mer bzw. Inhaber
Zustän digkeit (Kon trolle und Voll zug) Gemeinde
Massnahmen in der Zone S1 Bestehende Baute, Anlage oder Nutzung
Par zelle Nr.
Massnahmen
Frist (ab Inkraft treten des Reg lements) oder Häufigkeit?
Wer hat Mass nahme durch zu führen
Fassungsbereich
1009
Zone S1 temporär einzäunen
Ab nächster Wei desaison; da nach jährlich vor dem Start der Weidesaison
Eigentü mer der Fassung
' Version 1.0 vom 15. Januar 2014
Zustän digkeit (Kon trolle und Voll zug Ge meinde
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun