Teilrevision Bereich Siedlung
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · La Punt Chamues-ch
Document
- Numer
- 22.745
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- La Punt Chamues-ch
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 20-09-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt La Punt Chamues-ch mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
3851_B_TR_Siedlung_22.745.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung
La Regenza
lI Governo
des Kantons Graubünden
dal chantun Grischun
del Cantone dei Grigioni
I
Mitgeteilt den
'
Sitzung vom
' 21. September 2022
2o. September 2022
Protokoll Nr.
745/2022
Gemeinde La Punt Chamues-ch OP-Teilrevision "Bereich Siedlung" Genehmigung
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde La Punt Chamues-ch beschlossen an der
Gemeindeversammlung vom 6. März 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. lm Ein-
zelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: «——
Baugesetz
-—-
Zonenplan 1:2000
-—
Genereller Gestaltungsplan 1:1000
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde La Punt Chamues—ch die fol-
genden weiteren Unterlagen ein: ._.
Planungsü Und Mitwirkungsbericht (PMB) vom März 2020 gemäss Art. 47 dereid— genössischen RaUmpIanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
—
Kommunales Räumliches Leitbild (KRL) La Punt Chamuesuch vom
20. Februar 2020 -—-
.
Gemeinde-Datenblatt La Punt Chamues—ch vom 14. Februar 2020: Übersicht zur Bauzonenkapazität (BZK), Stand vor der Revision
——
Gemeinde—Datenblatt La Punt Chamues—ch vom 2. April 2020:
Übersicht BZK, Stand nach der Revision
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 24. Januar 2018 und
21. Dezember 2018 zwei Vorprüfungsberichte.
Die öffentliChe Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 6. März
2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
- (KRG; BR 801.100) erfolgte am 13. März 2020., Es gingen vier Beschwerden ein.
Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. lVlit Schreiben vom 24. lVlärz 2020 ersuchte der Gemeindevorstand LaPunt Cha-
muesuch um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Fievisionsvorlage 1.
Ausgangslage RPG1
Am 3. lVlärz 2013 hat das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des Bundesgeset—
zes über die Raumplanung (RPG; SFi 700) angenommen. Diese erste Etappe der
Gesetzesrevision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazugehörende Anpassung der
Raumplanungsverordnung(RPV; SFi 700.1) traten in der Folge auf den 1. Mai 2014
in Kraft. RPG1 zielt hauptsächlich darauf ab, die Ausweitung der Bauzonen ins Kul-
turland einzudämmen und die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken. Hierfür
enthält das revidierte BundeSrecht klare Vorgaben an die kantonale Richtplanung, präzisiert die Anforderungen an die Ausscheidung neuer Bauzonen, fordertBestim-
mungen zur Bekämpfung der Baulandhortung und schreibt eine Mindestregelung mit
Sanktionsfolgen zum lVlehnNertausgleich vor. Dies löste in den Kantonen sowohl auf
richtplanerischer als auch auf gesetzgeberischer Ebene einen Handlungsbedarf aus:
Auf richtplanerischer Ebene hat die Regierung demzufolge am 20. März 2018 den
kantonalen Richtplan im Bereich Siedlung (KRIPwS) angepasst (Protokoll '
Nr. 217/2018). Der Bundesrat genehmigte diesen am 10. April 2019. Gemäss der
Konzeption von RPG1 kommt dem KRIP-S als strategisches Instrument zur Steuew
rung der Raum-— und Siedlungsentwicklung eine grosse Bedeutung zu. Die Gemein”
den haben die Vorgaben des KRlP-S in ihrer Nutzungsplanung entsprechend umzu—
setzen. Auf gesetzgeberischer Ebene hat der Grosse Rat aufgrund von RPG1 am 25.
Oktober 2018 eine Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubüni
den (KFlG; BR 801.100) beschlossen. Diese ist am 1. April 2019 in Kraft getreten und
umfasst namentlich Anpassungen in den Bereichen Baulandverfügbarkeit und Pla—
nungsmehrwertabgabe. Die KRG—Revision räumt den Gemeinden Gesetzgebungs-
befugnisse betreffend Regelungen zur Baulandmobilisierung (Bauverpflichtung) so"
wie zum Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen ein.
Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde La Punt
Chamues—ch bildet eine Teilrevision ihrer Ortsplanung unter hauptsächlicher Berück—
sichtigung der vorgenannten übergeordneten raumplanungsrechtlichen Vorgaben.
2.
Wesentlicher Inhalt der revidierten Ortsplanung
Hauptbestandteile der Planung bilden zusammenfassend die folgenden Planungs-
massnahmen: Aufgrund von RPG1 und des neuen KRlPuS hat die Gemeinde La
Punt Chamueswch die Bauzonen in Bezug auf Grösse, Dimensionierung und Ausnütw
zung überprüft und angepasst. Insgesamt hat sie hierbei ihre Wohn-‚ Misch-— und
Zentrumszone (WIVlZ) um ca. 50 817 m2 reduziert (ca. 44 185 m2 Wohnzone und
ca. 6632 m2 Zentrumszone). Weiter wurden im Generellen Gestaltungsplan Freiflä—
chen ausgeschieden und Baugestaltungslinien festgelegt. Die Revision des kommu—
nalen Baugesetzes umfasst insbesondere die Erhöhung der Nutzungsziffern und Ge»
bäudeabmessungen in allen Bauzonen (Art. 16 BauG), wodurch eine Verdichtung
der Siedlungsfläche ermöglicht wird. Zudem wurde eine Bauverpflichtung auf beste-
henden Bauzonen nach Art. 199 KRG eingeführt, wobei die Bauverpflichtungsfrist
acht Jahre beträgt (Art. 4 Abs. 2 BauG). Schliesslich ist die gesamte Planungsvorn
Iage auf die neusten Plangrundlagen der Grundbuchvermessung und auf die Vorgaben der Digitalisierung abgestimmt worden.
Übereinstimmung mit der Richtplanung 1. '
Allgemeines
Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter an-
derem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der RiChtplanung.
Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richt—
plan Graubünden 2000 (RlP2000) sowie mit dem Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt.
2.
Kantonaler Richtplan Siedlung
Wie eingangs ausgeführt, stehen vorliegend die Vorgaben des KRlP-S im Vorder-
grund, weshalb sich die nachfolgende Prüfung an der Kapitelstruktur des KRlP—S orientiert.
2.1.
Kommunales Räumliches Leitbild iKRIP-S,’ Kap. 5.1.2)
Gemäss KRlP-S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Siedlungsentwick-
Iung nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden
haben dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein Kommu-
nales Räumliches Leitbild zu erarbeiten (vgl. KRlP—S, S. 5.1—10).
Das KRL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begrünn
dungsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele,
Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Sied—
Iungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren. Gemäss KRlP—S hat das KRL im Wesentlichen folgende Inhalte zu beschreiben:
Hauptthema: Die Positionierung und Festlegung der langfristigen räumlichen Ent-
wicklung der Gemeinde im Bereich Siedlung, Verkehr und Freiraum/Landschaft in
Form von Zielbildern und anzustrebenden Planungsmassnahmen in den verbindli-
. chen Folgeinstrumenten (Planungshorizont: 20 bis 25 Jahre).
Schwerpunkte: Die Erfassung der räumlichen Qualitäten mit Fokus auf die lnnenent-
wicklung und Siedlungserneuerung (Nutzungsoptimierung, Auf- und Umzonungen,
5
Mindestdichten, qualitätssichernde Planungsprozesse, Mobilisierung der Nutzungsre—
serven, je nach Bedarf Aus—/Elnzonungen, Sicherung von Freiräumen etc.) sowie die
Gewährleistung des Einbezugs der Bevölkerung und von lnteressensgruppen
zwecks breiter Abstützung und Legitimation in der Umsetzung des KRL.
Die Gemeinde La Punt Chamueswch hat von einer Arbeitsgruppe unter Einbezug der
Bevölkerung ein KRL erarbeitet (vgl. Stand 20. Februar 2020). Darin hat sie die stra— tegische Ausrichtung ihrer Siedlungsentwicklung bestimmt und die damit verbunde-
nen Aufgaben festgelegt. Unter anderem wurde im KRL festgestellt, dass die Gew
meinde heute über eine überdimensionierte WMZ verfüge, weshalb verschiedene
Massnahmen in der Nutzungsplanung notwendig seien (vgl. nachstehend). Im Ergeb—
nis kann festgestellt werden, dass die vorliegende Planung in Übereinstimmung mit
den Vorgaben des KRL steht.
2.2.
b
Qualitätsvolle Siedlungsentwicklung „(KRIP—S, Kap. 5.1.3)
Weiter enthält der KRlP—S die Aufforderung an die Gemeinden, in ihrer Planung qua— litätssichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten zu gewährleis—
ten. Dadurch soll die im KRIP—S geforderte qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach
' innen unter Wahrung einer Siedlungsverträglichen Dichte und einer angemessenen
Wohn— und Aufenthaltsqualität erreicht werden. Die Gemeinde La Punt Chamueswch hat verschiedene Vorkehrungen zum Schutz
und zur gleichzeitigen Weiterentwicklung desOrts- und Landschaftsbildes getroffen.
Die Zusammenarbeit erfolgte in Begleitung des von der Gemeinde beauftragten Plan
nungsbüros und in Koordination mit dem KRLwProzess. Im Ergebnis vermag die vor-
liegende Teilrevision der Ortsplanung die Qualitätsanforderungen des KRIPwS zu er—
füllen. Auf einzelne Punkte wird, sofern nötig, nachfolgend im gegebenen Zusam— menhang näher eingegangen.
' 2.3.
Siedlungsgebiet (KFt-S, Kap. 5.2.1)
Erweiterungen resp. Verlagerungen' des Siedlungsgebiets sind dann regional abzu—
stimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode
von 15 Jahren, gerechnet ab dem Erlass der Richtplananpassung durch die Regie-
rung, eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Demgegenüber bedingen Er—-
weiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine Richtplanfestsetzung. Durch die vorliegende Planung wird das Sie’dlungsgebiet insgesamt um rund
21 627 m2 (474 428 m2 ..„ 452 801 m2) verkleinert, weshalb auf eine vorgängige An—
passung des Regionalen Richtplans verzichtet werden konnte.
2.4.
Wohn—‚ Misch— und Zentrumszonen (KRlP-S, Kap. 5.2.2)
Die Gemeinde La Punt Chamues—ch ist gemäss KRIP—S (Kap. 5.2.2, S. 5.2—19) eine
Gemeinde mit zu gross dimensionierten WlVlZ. Sie gilt als sogenannte
"C-Gemeinde", welche Massnahmen zur Verdichtung und lVIobilisierung der Nut-
zungs— und Bauzonenreserve in der rechtskräftigen WMZ zu treffen hat. Unter Beachtung der Leitsätze des KRIP-S, Kap. 5.2.1, sowie der Planungsgrundsätze des
RPG sind untergeordnete Einzonungen von WMZ (z. B. kleine Zonenkorrekturen
etc.) ohne Anpassung des Richtplans möglich. Ob die Gemeinde La Punt Chamues—ch diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im
Zusammenhang mit der Beurteilung des Zonenplans 1:2000 geprüft. 2.5.
Arbeitszonen (KRlP—S, Kap. 5.2.3)
Die Festlegungen im KRlP—S zu den Arbeitsgebieten (Kap. 5.2.3, S. 5.2-31) bestim-
men primär die Entwicklung der strategischen lndustrie- und Gewerbegebiete von
kantonaler oder regionaler Bedeutung. Daneben sollen lokale Gewerbezonenflächen,
die nicht mehr benötigt werden, reduziert (ausgezont) werden, wobei Enrveiterungen
bestehender Betriebe, unabhängig der strategischen Bedeütung des betreffenden
Arbeitsgebiete, möglich bleiben sollen. Die Arbeitszonen bildeten nicht Gegenstand der vorliegenden Planung. 2.6.
Kantonaler Richtplan "Tourismus"
Die Gemeinde La Punt Chamues—ch gehört zum Intensiverholungsgebiet von lokaler
Bedeutung und ist nicht Gegenstand des kantonalen Richtplans (vgl. RIP 2000,
4.3-3).
'
3.
Übereinstimmung mit den übrigen Inhalten des kantonalen Richtplans
Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung in
-_ Bezug auf die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans im Wesentlichen richtplan-
konform ist. Wo. dies nicht der Fall ist, wird darauf im gegebenen Zusammenhang
eingegangen.
4..
Regionale Richtplanung Oberengadin
Die vorliegende Gesamtrevision derOrtspIanung berücksichtigt in den wesentlichen
Punkten die Festlegungen des regionalen Richtplans Oberengadins.
5.
Fazit zur Übereinstimmung mit der Richtplanung
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die am 6. März 2020 von ‚
der Gemeinde La Punt Chamues-ch verabschiedete Teilrevision der O’rtsplanung im
Sinne der vorstehenden Ausführungen und in Verbindung mit einzelnen von der Re-
gierung im vorliegenden Beschluss festzuhaltenden Genehmigungsvorbehalten
(siehe nachstehend im gegebenen Zusammenhang) als richtplankonform erweist.
Baugesetz
1..
Allgemeine Bemerkungen
_
Das revidierte Baugesetz der Gemeinde La Punt Chamues-ch ist mit der interkanto-
nalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe abgestimmt.
2.
Ausgleich planungsbedingter Vor— und Nachteile —- Art. 5
Die neuen Regelungen über den Ausgleich planungsbedingter Vor-— und Nachteile
(Art. 19i—w19w KRG) sind mit dem Inkrafttreten der KRG-Revision unmittelbar anzu—
wenden. In Ausübung ihrer Kompetenzen hat die Gemeinde ergänzende Bestimmun—
gen zur Baulandmobilisierung und zum Mehrwertausgleich ins Baugesetz aufgenomw men.
Gemäss Art.19p KRG gehen die Erträge der Mehnrvertabgabe aus Einzonungen zu
75 % in die kantonale Spezialfinanzierung "MehnNertausgleich" (kantonaler Fonds)
und zu 25 % in die kommunale Spezialfinanzierung "Mehrwertausgleich" “(kommuna-
ler Fonds). Die entsprechenden Prozentsätze sind auf Basis des kantonalen Min-
destabgabesatzes gemäss Art. 19| Abs. 1 KFlG (30 %) zu berechnen. Gemäss Art. i
19| Abs. 2 KFlG können die Gemeinden im'Baugesetz den Abgabesatz bis auf maxiw mal 50 °/o erhöhen. Im Hinblick auf Einzonungen für Nutzungen, für die ein besonde-
- res öffentliches Interesse besteht, können sie den Abgabesatz umgekehrt bis auf 20
% senken (Art. 19| Abs. 3 KRG). Dies hat grundsätzlich zur Konsequenz, dass eine
Gemeinde, welche in ihrem Baugesetz den Abgabesatz für bestimmte Einzonungen auf einen Wert zwischen 29 % und 20 °/o senkt, dem Kanton dennoch den gesetzli—
chen lVlehnNertabgabeertrag (75 °/o der Mehnrvertabgabe, berechnet auf dem ordentlin
chen Abgabesatz von 30 %) zu entrichten hat. Eine Reduktion des gesetzlichen Abgabesatzes hat'daher primär eine Minderung der Erträge in den kommunalen Fonds
zur Folge; der Kantonsanteil wird dagegen grundsätzlich schadlos gehalten. Praxis—
gemäss wird dies jedoch nur bei einem reduzierten Abgabesatz von mindestens
22,5 0/0 so gehandhabt. Soweit die Gemeinde demgegenüber den MehnNertabgabe— '
satz unter den Wert von 22,5 % senkt, hat sie lediglich'den effektiv eingeZogenen
lVlehnNertabgabebetrag an den Kanton zu entrichten. Diese Praxis ist darin begrün—
det, dass die Gemeinde bei einem Abgabesatz von unter 22,5 °/o andernfalls dem
Kanton mehr abliefern müsste als sievom Grundeigentümer erhoben hat. Dies wäre mit dem Normzweck von Art. 19| Abs. 3 KFlG, wonach eine Reduktion des Abgabe—
satzes für im öffentlichen Interesse liegende Nutzungen möglich ist, nichtvereinbar.
Vorliegend sieht Art. 5 Abs. 1 BauG vor, dass die Höhe der Mehrwertabgabe bei Ein-
zonungen von Grundstücken in eine Gewerbezone oder in eine Hotelzone 20% be«
tragen soll. Die Gemeinde La Punt Chamues-ch hat (noch) keine Gewerbe- oder Ho— telzone ausgeschieden, für welche der Mehrwertsatz von 20% anwendbar wäre. Sie
wird deshalb bei einer späteren Einzonung im Detail zu prüfen haben, ob das öffentli-
che Interesse den tieferen Abgabesatz tatsächlich zu rechtfertigen vermag. Andern-
falls wäre die Bestimmung anzupassen oder für die Einzonung eine neue Regelung
mit beispielsweise einem höheren Abgabesatz zu erlassen. Der Genehmigungsbe-
schluss bezüglich Art. 5 Abs. 1 BauG wird mit einem entsprechenden Hinweis verbunden.
3.
Neue Wohnungen in geschützten oder ortsbildprägenden Bauten -
Art. 60
.
Art. 60 Abs. 2 BauG sieht vor, dass als ortsbildprägende Bauten jene Gebäude geI—-
ten, welche nach den Bestimmungen der Raumplanungsverordnung für den Kanton
Graubünden (KRVO) Art. 35b, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als orts-w
bildprägende Bauten gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Zweitwohnun—
gen (ZWG; SR 702) anerkannt worden sind.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 35a KRG die ortsbildprä-
’ genden Bauten im Sinne der Definition von Art. 6 Abs. 1 der eidg. Zweitwohnungs—
verordnung (ZWV; SR 702.1) grundsätzlich im Nutzungsplanverfahren und gestützt
auf einem Gesamtkonzept über das Ortsbild festzulegen sind. Art. 35b KRVO be-
schreibt bloss den Ausnahmeweg. Danach entscheidet die kommunale BaewiIli-
gungsbehörde im Rahmen des Bauentscheids und somit nach einer einzelfallweisen
Prüfung über die Frage, ob eine Baute “ortsbildprägend” ist, wobei eine Anhörung
der Denkmalpflege vorausgesetzt wird. Dieser Ausnahmeweg kann dann beschritten
werden, wenn eine konkrete Bauabsicht oder Baueingabe für die Umnutzung einer
Baute vorliegt, die bereits in der rechtskräftigen Ortsplanung (von der Gemeinde beF— schlossen vor dem 1. Januar 2016) unter dem Aspekt "Erhaltung" spezifisch behan— delt wurde.
Die Gemeinde La Punt Chamues—ch wUrde am 27. Juli 2021 vom ARE auf die grund—
sätzliche Festlegungspflicht der ortsbildprägenden Bauten in der Nutzungsplanung
hingewiesen. Mit Schreiben vom 8. September 2021 informierte die Gemeinde, dass lediglich ein Ieerstehender Stall für eine theoretisch mögliche Umnutzung im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 ZWG “überhaupt in Frage komme. Dieser Stallsei aberbewusst
nicht als ortsbildprägende Baute bezeichnet worden, um eine unerwünschte Umnut—
zung auszuschliessen. Gegen eine Streichung oder Befristung der Bestimmung über
ortsbildprägende Bauten in Art. 60 BauG habe sie deshalb nichts einzuwenden.
Die Ausführungen der Gemeinde werden zur Kenntnis genommen und der Grund-
satzentscheid der Gemeinde ist zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den zweiten Satz von Art. 60 Abs. 2 BauG im Einvernehmen mit der Ge—
meinde nicht zu genehmigen.
10
4.
Veranlagung und Bezug der Lenkungsabgabe -- Art. 68
Art. 66 Abs. 1 BauG sieht vor, dass auf neuen Wohnungen, welche gestützt auf Art. 9
Abs. 1 ZWG als Zweitwohnungen bewilligt werden, eine Lenkungsabgabe erhoben wird. Nach Art. 68 Abs. 1 BauG wird die Lenkungsabgabe von der Baubehörde bei
Erteilung der Baubewilligung veranlagt und in Rechnung gestellt. Baubehörde ist gemäss Art. 8 Abs. 1 BauG der Gemeindevorstand.
Bei der vorgesehenen Lenkungsabgabe der Gemeinde La Punt Chamues—ch handelt es sich um eine Steuer und nicht um eine Kausalabgabe. Gemäss Art. 27 Abs. 4 des
Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuer (GKStG; BR 720.200) darf die Ge— meindeexekutive bei Gemeindesteuern weder als Veranlagungs- noch als Ein-
Sprachebehörde bestimmt werden. Die Gemeinde wurde am 27. Juli 2021 vom ARE darüber informiert. ln ihrem Anhörungsschreibenvom 8. September 2021 führt sie
diesbezüglich im Wesentlichen aus, die Bestimmung sei vom rechtskräftigen Bauge— setz übernommen worden, entspreche der Vorgabe im Werkzeugkasten "Erst- und
Zweitwohnungen sowie touristischeBeherbergungen" und sei auch von anderen Ge— meinden so beschlossen und von der Regierung genehmigt worden. Zudem sei die
Lenkungsabgabe zweckgebunden und auf der Liste der Gemeindesteuer gemäss
Art. 2 GKStG nicht verzeichnet, weshalb sie keine blosse Steuer sei. Schliesslich würden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Veranlagung der Len—
kungsabgabe keine Rolle spielen, womit auch keine Geheimhaltungsinteressen im Raum stünden. Die Baubewilligung sowiedie LenkUngsabgabe würden untrennbar zusammengehören.
Es ist zutreffend, dass die Regierung verschiedene kommunale Baugesetze mit der Baubehörde als Veranlagungsbehörde im Fall von Zweitwohnungssteuern und, Zweit-t
wohnungslenkungsabgaben genehmigte. Diese Regelung wurde von Privaten, so— weit ersichtlich, nie in Frage gestellt oder gar gerichtlich überprüft. Indessen wurde
das ARE von der Steuerverwaltung auf die Unvereinbarkeit der genannten Regelung mit Art. 27 Abs. 4 GKStG aufmerksam gemacht, weshalb sich eine Überprüfung der
bisherigen Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit aufdrängt und auch im Interesse
der Gemeinden liegt.
11
Wie erwähnt, ist die vorgesehene Lenkungsabgabe in Art. 66 BauG eine Steuer, ‚
weshalb sie auch als Lenkungssteuer hätte bezeichnet werden können (vgl. dazu
BGE 140 I 176 in Sachen Zweitwohnungssteuer Silvaplana). An der Qualifizierung
der geplanten Lenkungsabgabe als Steuer und nicht als Kausalabgabe ändert auch der Umstand nichts, dass sie in Art. 2 GKStG nicht aufgeführt ist. Nach Art. 2 Abs. 3
GKStG können die Gemeinden ausdrücklich auch "weitere Steuern" erheben. Art. 27
Abs; 4 GKStG regelt klar, dass die Gemeindeexekutive bei Gemeindesteuern weder
als Veranlagungs4- noch alsEinsprachebehörde bestimmt werden darf. Ausnahmen
davon sind unzulässig. Entsprechend kann Art; 68 Abs. 1 BauG wegen seiner Unver—
einbarkeit mit Art. 27 Abs. 4 GKStG nicht genehmigt werden. Er ist daher wie folgt zu
ändern: Die Lenkungsabgabe wird von—deILBaulaehärde—eei vom Gemeindesteueramt
gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung veranlagt und in Rechnung gestellt.
Im Übrigen gibt das am 6. März 2020 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.
Zonenplan 1:2000
1.
Wohn-, Misch— und Zentrumszone
1.1.
Einleitende Bemerkungen
1.1.1. Vorgaben gemäss Art. 15 FIPG
Mit RPG1 wurden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bauzonendimensionie—
rung "deutlich verschärft. So sind gemäss Art. 15 RPG die Bauzonen so festzulegen,
dass sie dem vorauSsichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Über;
dimensionierte Bauzonen sind neu ausdrücklich zu reduzieren. Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen, wobei die Ziele und
Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. Insbesondere sind die Fruchtfolge—
flächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann gemäss
Art. 15 Abs. 4 Iit. a—e RPG konkret einer Bauzone zugewiesen werden,
—
wenn es sich für die Überbauung eignet,
12
wenn es auCh im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsre— serven in den bestehenden Bauzonenvoraussichtlich innerhalb von 15 Jahren
-—
benötigt, erschlossen und überbaut wird, I
'
——
wenn Kulturland damit nicht zerstückelt wird,
—-—
wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist, und,
—
wenn damit die Vorgaben des Richtplans (hier: KRlP-S) umgesetzt werden.
Art. 15 Abs. 4 RPG ist gemäss Wortlaut auf Neueinzonungen zugeschnitten. Es
rechtfertigt sich jedoch, auch bei einer Nutzungsplanrevision — wenn Grundstücke in
der Bauzone bestätigt werden oder wenn sie eineUm— oder Aufzonung erfahren -die Kriterien des Abs. 4 miteinzubeziehen. lm Rahmen der bei allen Nutzungsplanän-
derungen Vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung istder gesamte Art. 15 RPG zu berücksichtigen (vgl. AEMISEGGER / KlSSLlNG, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung. Aemisegger und andere [Hrsg.]‚ 2016, Rn. 88 Zu Art. 15 RPG).
1.1.2. Vorgaben gemäss KRlP—S Instrumentell setzt RPG1 bei der Richtplanung an. Verlangt wird, dass der Richtplan
aufzeigt, wie die Einhaltung der Anforderungen von Art. 15 RPG sichergestellt wird (Art. 8a Abs. 1 Iit. d RPG). Die Umsetzung der entsprechenden RPG1-Vorgaben zur
Bauzonendimensionierung erfolgt im KRIPuS in den Kap. 5.2.1—5.2_.6. Die darin enthaltenen Festlegungen und Handlungsanweisungen sind von grundlegender Bedeuatung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Die Gemeinde muss demnach insbe-u sondere aufzeigen, wie ihre WlVlZ die Ziele und Leitsätze des KRIPwS (Kapitel 5.2.2,
S. 5.2-9 ff.) einhalten. So muss die kommunale WlVlZ—Dimensionierung der Zielsetzung gerecht werden, dass die Nutzungsreserven im Bereich der WlVlZ gesamtkanto—
nal. so verteilt sind, dass die in den dynamischen Räumen des Kantons erwartete Bevölkerungs— und Beschäftigtenentwicklung aufgenommen werden kann und dass in
weniger dynamischen Räumen in Zukunft immer noch eine angemessene Entwicklung möglich bleibt. Dies setzt voraus, dass die folgenden Leitsätze eingehalten sind:
-«
—--
Ausrichtung der kommunalen Bauzonenkapazität auf den effektiven Bedarf Auszonung von Bauzonen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets resp.
an ungeeigneten Lagen (Rückzonungspotenziale) -— . Soweit der Bedarf ausgewiesen werden kann: Vornahme von Einzonungen an raumplanerisch geeigneten Lagen
13
—
Festlegung von Mindestdichten
—
Einhaltung der Mindestanforderungen für die Erschliessung mit dem öV, was im
vorliegenden Fall einer öV-Basiserschliessung respektive einer öV—Güteklasse E
=
entsprechen würde
-——
Optimierung der Lage der WMZ—Reserven mittels innerkommunaler Verlagerun—
gen „..
Sicherstellüng einer bundesrechtskonformen Erschliessung der Bauzonen im
'
Sinne von Art. 32 Abs. 2 RPV
- Gemeinden mit effektiv überdimensionierten WIVlZ (C-Gemeinden) überprüfen an—
hand der Richtplankriterien und der kantonalen Grundlagen die'Grösse ihrer WlVlZ
und nehmen WMZ—Reduktionen im erforderlichen lVlass vor (KRIPRS, S. 5.2-14).
Hierbei ist zu beachten, dass auch Gemeinden mit stagnierender oder abnehmender
Bevölkerungszahl eine angemessene ReserVe an unüberbauter Bauzonenfläche zu"
gestanden wird (KRIP—S, S. 5.2«9).
I
Prüfung der WMZ-Dimensionierung
1.2.
1.2.1. Ausgangslage
Vorliegend hat die Gemeinde La Punt Chamues-ch bezüglich der WlVlZ die folgenden
Aus—‚ Um— und Einzonungen vorgenommen:
‚.‚...
Auszonungen (WMZ in Nichtbauzone) an unüberbauten WlVlZ-Flächen von ge—
samthaft rund -— 27 004 m2
—
Umzonungen (WlVlZ in übrige Bauzonen, Zone für Grünflächen) an unüberbau-
ten WMZ—Flächen von gesamthaft rund — 24 171 m2
——
Neueinzonung (Nichtbauzone in WlVlZ) einer Wohnzone W 0.8 von gesamthaft
rund + 358 m2 (Arrondierung von 305 m2 auf der Parzelle Nr. 80 sowie verschie—
dene kleine Bauzonenkorrekturen)
In der Summe beträgt der Aus- und Umzonungsüberhang der WlVlZ somit rund
"-- 50 817 m2 (27 004 m2 + 24 171 m2" 358 m2). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die da«
mitnoch verbleibende WMZ-Reserve nach Massgabe von RPG1 und KRIPwS (Kap.
5.2.2., S. 5.2-7) angemessen ist oder weitere Aus- und Umzonungen erforderlich sind.
14
1.2.2. Methode zur WMZwBerechnung
y
.
Über das gesamte Kantonsgebiet betrachtet sind die WMZ des Kantons Graubünden
gemäss Berechnung des Bundes heute überdimensioniert. Dies hat zur Folge, dass
der kantonale Umfang an WMZ nicht vergrössert werden darf (Art. 15 Abs. 1 und 2
RPG in Verbindung mit Art. 30a RPV). Innerhalb des Kantons besteht jedoch grund—
sätzlich weiterhin Methodenwahlfreiheit bei der Bemessung und Beurteilung der komw
munalen Bauzonengrösse. Gemäss KRlS, Kap. 5.2-9 sind die Kapazitätsreserven
in der WMZ auf den Bedarf der jeweiligen Gemeinde auszurichten. Dies hat nach
einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Hierfür hat der Kanton eine auf die Verhältnisse in Graubünden ausgerichtete Methode entwickelt, welche auf den rechtskräftigen Zo—
nenplandaten basiert. Diese berücksichtigt die unter gegebenem Planungsrecht in
der WMZ vorhandenen Nutzungsziffern (Ausnützungsziffer, Baumasseziffer o. a.)
und zieht somit die dritte Raumdimension in die Kapazitätsberechnung mit ein. Wei-
ter vergleicht die Methode die unter bestimmten Annahmen theoretisch realisierbare Geschossfläche mit der effektiv realisierten Geschossfläche. Aus der Differenz zwi—
schen realisierter und nicht realisierter Geschossfläche wird die WMZ-Kapazitätereserve (in Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner ausgedrückt) berechnet (vgl.
ARE—GR, Kantcnaler Richtplan GFl, Ermittlung der Kapazitätsreserve in WMZ, Be—
schreibung Methode und Gemeinde-Datenblatt, März 2018). Die KapazitätsreserVe
sagt demnach aus, wie viele zusätzliche Einwohnerinnen und Einwohner in der vor-
handenen WMZ Platz finden würden. Die Ergebnisse dieser Berechnung wurden
' vom Kanton in einem Datenblatt pro Gemeinde zusammengefasst und kartogra-
phisch dargestellt. Die Angaben des Datenblatts sind von den Gemeinden mit Blick
auf Spezialfällä, lokale Rechtsvorschriften oder Dienstbarkeiten überprüft und an—
hand der-Übersicht zur Bauzonenkapazität (Übersicht BZK) ausgewiesen worden.
Grundlage für die Berechnung der BZK bildet insbesondere die Übersicht über den
Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife sowie zu den Nutzungsreserven.
Mittels der Gegenüberstellung der WMZ-Kapazitätsreserve und der erwarteten Be—
vö‘lkerungsentwicklung gibt die Übersicht BZK zudem Auskunft über den WMZ-
Bedarf der jeweiligen Gemeinde. Hierfür ist festzulegen, von welcher Entwicklung
der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten ausgegangen wird (Art. 5a Abs. 1
RPV), wobei sich die Wachstumsannahme grundsätzlich innerhalb der Spannbreite
15
der Bevölkerungsszenarien (tief, mittel, hoch) des Bundesamts für Statistik (BFS) be-
wegen muss (Art. 5a Abs. 2 RPV). Gemäss KRlP-S, Kap. 5.2.1 haben sich die Ge»
meinden, Regionen und der Kanton zur Bemessung des Siedlungsgebiets und der
Bauzonen auf die Bevölkerungsszenarien 2015....2045 des BFS abzustützen. Als Re—
ferenz für den Kanton Graubünden gilt die Entwicklung gemäss BFS—Szenario "hochk
Der in der Übersicht BZK ausgewiesene WMZ-Bedarf definiert, ob eine Gemeinde zu
wenig WMZ, gerade richtig dimensionierte WMZ cder zu grosse WlVlZ aufweist und
entsprechend im KFiIP—S den Kategorien A, B oder C zugeordnet wird (vgl. KRIP—S;
Kap. 5.2.2). insofern bildet die Übersicht BZK die richtplanerische Weichenstellung
für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der
Kanton mitder Erhebung der Übersichten BZK und den Festlegungen des KRIP-S
den. gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 8a RPG mit dem gebotenen Augenmass und
mit Blick auf den ganzen Kanton (hohe Flughöhe) erfüllt. Eine deIUtlich niedrigere
Flughöhe haben indessen die Ortspla‘nungen der Gemeinden, im Rahmen derer die
Bauzonendimensionierung nach Massgabe von Art. 15 RPG zu konkretisieren ist.
Hierfür haben die Gemeinden im PlVlB insbesondere aufzuzeigen, welche Nutzungs—
reserven in den Bauzonen bestehen (Art. 47 Abs. 2 RPV).
Vor diesem Hintergrund hat das AF-‘iE die technische Wegleitung zur Ermittlung des
Bauzonenbedarfs vom Dezember 2020 (TWB) publiziert, welche den Gemeinden ein
Instrument zur Ermittlung der quantitativen Aspekte des WlVlZ-Bedarfs auf Ebene der
Ortsplanung an die Hand gibt. Die Wegleitung thematisiert jedoch auch qualitative
Aspekte, die ein Abweichen von der rein quantitativen ArgumentationSlinie ermögli-
chen sollen. Diese qualitativen Aspekte wachsen aus dem Ort und der konkreten Si—
tuation hervor und müssen durch den Planungsträger plausibel dargelegt werden.
Auf die Einzelheiten der TWB ist nachfolgend im gegeneben Zusammenhang näher
einzugehen.
1.2.3. WMZ-Kapazitätsreserven
a) Übersicht BZK Gemäss Übersicht BZK La Punt Chamues-ch vom 2. April 2020 entsprechen die
überbauten WlVlZ (26,94 ha) und die baureifen, unüberbauten WlVlZ (5,6 ha) nach
16
der vorliegenden Ortsplanungsrevision einer mobilisierbaren WMZ-Kapazitätsreserve
von 114 Einwohnerinnen und Einwohnern (EW). Die entsprechende Berechnung
stützt sich insbesondere auf folgende Annahmen:
___.
Geschossflächenbedarf pro EW in suburbanen-touristischen Gemeinden (65 m2);
—-——
Wohnanteile in Zentrums- und Mischzonen (50 %) sowie Wohnzonen (90 °/o);
-——
Maximal realisierbarer Ausbaugrad (80 °/o);
——
Ausnutzungsziffer (AZ) gemäss revidiertem Baugesetz (AZ 1; in Zentrumszone ohne AZ);
-—-
Mobilisierbarkeit bis 2030: 50 % der Kap’azitätsreserve in nicht überbauter WMZ
bzw. 10 % der Kapazitätsreserve in überbauter WlVlZ mit Ausbaugrad < 50 %.
Neben der Reduktion der WMZ-Flächen hat die Gemeinde La Punt Chamueswch
gleichzeitig ‚.„ wie von RPG‘l gefordert _... auch eine lnnenverdichtung mit einer Erhö—
hung der AZ (AUfzonung) beschlossen. Im Ergebnis erhöht sich dadurch die WMZ—
. Kapazitätsreserve im Verhältnis zur vorbestehenden Planung. Der Vergleich mit der
rechtskräftigen Ortsplanung (Übersicht BZK vom 14. Februar 2020) präsentiert sich
daher wie folgt: WMZ
WMZ
.
WMZ ..
.. Uberbau-
Mobilisierbare . ..
Kapazrtatsreserve
Total
überbaut
ubernrclgtaut
ungsgrad
rechtskräftig Planung
37,62 ha
27,71 ha
9,92 ha
74 %
95 EW
neue Planung
32,54 ha
26,94 ha
5,6 ha
83 %
114. EW
Differenz
— 5,08 ha
... 0,77 ha
-—- 4.32 ha
+' 9 %
+ 19 EW
b) Berechnung der Gemeinde
Im PMB führt die Gemeinde aus, dass sie in einem ersten Schritt Auszonungen von
2,7 ha und Umzonungen von 2,4 ha vorgenommenen habe. Unter Berücksichtigung
der durch Freihaltebereiche der Überbauung entzogenen Flächen der Dorfzone von 0,6 ha reduziere sich dadurch die Fläche der WMZ um insgesamt 5,7 ha. Dies ent—
spreche einer Reduktion der mobilisierbaren Kapazitätsreserven von 95 EW auf
89 EW. Die in einem zweiten Schritt vorgenommene differenzierte Erhöhung der
Ausnützungsziffern in der Wohnzone führe demgegenüber rechnerisch zu einer Er—
höhung der mobilisierbaren Kapazitätsreserven von 89 EW auf 109 EW (vgl. PlVlB, S. 16). Da die Reduktion der WMZ-Flächen (erster Schritt) und die Erhöhung der
17
baulichen Dichten (zweiter Schritt) bezüglich der WlVlZnKapazität gegenläufige Pro-— zesse seien, sei der zweite Schritt bei der Beurteilung der Bauzonengrösse nicht be—
rücksichtigt worden. Würde dies anders angewendet, müsse damitgerechnet wer?
den, dass die betroffenen Gemeinden auf Erhöhungen der baulichen Dichten verzichten würden, was den Zielen des RPG widersprechen würde. insgesamt sei mit
vorliegender Revision eine deutliche Reduktion der WlVlZa-Fläche erfolgt, bei gleich-
zeitiger massvoller Erhöhung der mobilisierbaren Kapazitätsreserve. Dies entSpreche
der Zielsetzung der übergeordneten Gesetzgebung, kompakte Siedlungen zu schaf—
fen,-die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken und den Boden haushälterisch
zu nutzen (vgl. PMB, S. 18).
c)
‚
i
Beurteilung WMZnKapazitätsreserve
_
Wie ausgeführt, operiert die auf Richtplanebene entwickelte Berechnungsweise der Übersicht BZK mit Annäherungs- und Durchschnittswerten, welche von den Gemein-
den im Rahmen der Ortsplanung zu konkretisieren sind. Zur Sicherstellung von sachu gerechten und sozialverträglichen Ergebnissen darf bei der Beurteilung der WlVIZ- -
Kapazitätsreserven zudem auch die Planungsgeschichte der Gemeinde nicht ausser
Acht gelassen werden.
lm Genehmigungsbeschluss vom 28. Januar 1991 (Prot. Nr. 192/1991) stellte die Re— gierung fest, dass die Bauzonen der Gemeinde La Punt Chamues-ch um rund 7 ha zu gross seien. Entsprechend wurde die Gemeinde angewiesen, die Wohn‘bauzonena
_reserven auf ein nach Art. 15 RPG akzeptables Mass zu reduzieren. lVlit Beschluss „vom 7. Oktober 1996 (Prot. Nr. 2303/1996) genehmigte die Regierung eine Teilrevi— sion der Ortsplanung, welche eine massgebliche Reduktion der Wohnbauzonenre— serven von rund 4 ha beinhaltete; es wurden aber von der Gemeinde zusätzliche Re—
duktionenvon mindestens 2 ha verlangt. Diese zusätzlichen Reduktionen bildeten Gegenstand der am 6. April 2000 beschlossenen Teilrevisionsvorlage. Gemäss der
damaligen Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife I 'wies die Gemeinde gestützt auf diese Teilrevisionsvorlage noch Wohnbauzonenren serven von insgesamt ca. 6,7 ha auf. Diese Reserven überstiegen den aufgrund der
Trendmethode für die nächste Planungsperiode errechneten Bedarf an Wohnbauzo— nen von rund 6,0 ha nach der Beurteilung der Regierung nur geringfügig. lVlit Be-
schluss vorn 26. September 2000 (Prot. Nr. 1552/2000) genehmigte die Regierung
18
den Zonenplan 1:2000 mit den enNähnten BauzOnenreserven von ca. 6,7 ha mit fol-
genden Erwägungen: "Dieser geringe Reservenüberschuss kann in Würdigung der
grossen Anstrengungen der Gemeinde zur Reduktion ihrer Wohnbauzonen sowie an"
gesichts der Schwierigkeit, zweckmässige zusätzliche Wohnbauzonenreduktionen im
Umfange von ca. 0,7 ha zu bewerkstelligen, genehmigt werden". Die rechtskräftige
Ortsplanung der Gemeinde La Punt Chamues—ch mit dem Zonenplan 1:2000 wurde
von den Stimmberechtigten der Gemeinde La Punt Chamues-ch am 18. Dezember
2007 beschlossen. Im Genehmigungsbeschluss vom 7. Oktober 2008 (Prot. Nr.
1319/2008) äusserte sich die Regierung nicht zur Bauzonengrösse. Zusammenfas-
send ist-somit festzuhalten, dass die Gemeinde La-Punt Chamues—ch in der Vergan—
genheit sehr grosse Anstrengüngen zur Reduktion ihrer zu grossen Baüzonen unternommen hat.
Im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision hat die Gemeinde die Lage und
Grösse ihrer WMZ gestützt a die neuen Vorgaben von FlPG1 und KRlP-S geprüft
und im Ergebnis ihre WlVlZ-Flächen erneut um 5,08 ha reduziert (vgl. Tabelle unter Ziffer 1.2.3 a). Mit der beschlossenen Bauverpflichtung der noch unüberbauten
Grundstücke und Grundstücksteile stehen ihr zudem neu sehr gute planerische In-
strumente zur Verfügung, um nötigenfalls aktiv am Baumarkt teilnehmen zu können
(vgl. nachfolgend Ziffer 1.3).
Soweit die Gemeinde allerdings sinngemäss argumentiert, dass die von ihr beschlos»
sene Aufzonung bei der Beurteilung der WMZ-Kapazität nicht berücksichtigt werden
könne, da diese in Erfüllung der Ziele von RPG1 erfolgt sei, kann ihr nicht gefolgt
werden. Nach Massgabe von RPGf sind nämlich sowohl überdimensionierte Bauzo-
nen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG) als auch die Siedlungsentwicklung nach in—
nen zu lenken und kompakte Siedlungen zu schaffen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis und Iit. b
RPG). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers handelt es sich hierbei also um
zwei ineinandergreifende Aufgaben, die kumulativ zu erfüllen sind. Dementsprechend
enthält der KRlPu-S auch zwei Handlungsanweisungen: Einerseits haben Gemeinden
mit effektiv überdimensionierten WMZ eine WlVlZ—Fieduktion vorzunehmen (vgl.
KRIP-S, S. 52—-14 oben) und andererseits haben alle Gemeinden in ihren kommuna—
len Baugesetzendie Mindestdichten (AZ' resp. andere Nutzungsziffer) oder höhere
Dichten festzulegen und allfällig tiefere Mindestdichten zu begründen (vgl. KRlP-S, S.
19
52-14 unten). Dass die Gemeinden dadurch vor eine doppelte Herausforderung ge-
stellt werden, ist der Regierung durchaus bewusst. Nach dem Gesagten ändert dies
allerdings nichts daran, dass die vorgenommenen Ausnungen'bei der Gesamtbew-
teilung der mobilisierbaren WIVlZ—Kapazitätsreserve zu berücksichtigen sind.
1.2.4. WlVIZ-Bedarf
a)
Bevölkerungsprognose
Die Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2015-—-—2045 geht bis 2030 von ein
ner Bevölkerungszunahme von + 78 EW in der Gemeinde La Punt Chamues—ch aus.
Bis 2040 liegt die Prognose bei + 119 EW. Im Mittel geht die Prognose somit bis
2035 von einem Bevölkerungszuwachs von rund + 98 EW aus. Die im Jahr 2020 aktualisierte Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2019.....2050 geht demgegen—
über für die Gemeinde La Punt Chamues—ch von einer rückläufigen Bevölkerungsent— wicklung aus.
b)
Berechnung Gemeinde
. _
Die Gemeinde La Punt Chamues—ch stützt sich in ihrer OrtSplanungsvorlage auf die
vorgenannten Zahlen der Bevölkerungsperspektive des BFS für die Jahre 2016—
2045. Im Anhörungsschreiben vom 8. September 2021 begründet sie dies sinnge—
mäss damit, dass bereits im Jahre 2015 mit ersten Revisionsarbeiten für die Ortspla—
nung begonnen worden sei. In der Folge habe das ARE am 24. Januar 2018 einen
Vorprüfungsbericht verfasst, in dem das Vorgehen der Gemeinde im Wesentlichen
positiv beurteilt worden sei. Am 6. März 2020 sei die Ortsplanungsrevision schliess-
Iich vom Souverän beschlossen worden. Die TWB des ARE sei dagegen erst im No-
vember 2020 publiziert worden. Die lange Bearbeitungszeit der vorliegenden Teilrevi-
sion der Ortsplanung dürfe für die Gemeinde nicht nachteilig sein, ansonsten der
Grundsatz von Treu und Glauben verletzt würde. Entsprechend sei auf die alte Be-
völkerungsprognose abzustellen. Im Übrigen sei die aktualisierte Prognose 2020 aus
verschiedenen Gründen völlig unglaubwürdig. So liege im Gegensatz zu La Punt
Chamues-ch für die Nachbargemeinde Madulain eine positive Bevölkerungsprog—
nose vor, wenngleich diese über kaum Bauland und nur sehr eingeschränkte Infra— strukturen (keine Schule, kein Kindergarten, einen Dorfladen) verfüge. Dies sei nicht
nachvollziehbar. Schliesslich habe die ständige Wohnbevölkerung in der Gemeinde
20
La Punt Chamues-ch von 1995—2015 stetig zugenommen, im Durchschnitt um ca.
'0‚5 % pro Jahr.
Weiter entwickle sich die Gemeinde sehr dynamisch. Dies zeige sich beispielweise daran, dass La Punt Chamues-ch im Jahr 2021 zum Schweizer Dorf des Jahres er-‘
koren'worden sei. Aktuell seien verschiedene Projekte in Entstehung oder bereits re—
alisiert worden. Namentlich seien dies vier Mehrfamilienhäuser in Truochs/La Resgia
auf der im Gemeindeeigentum stehenden Parzelle Nr. 462, der Hotelneubau auf der Parzelle Nr. 1010, sechs Doppel—Einfamilienhäuser im Gebiet Alva auf dem Land der
politischen Gemeinde und der Bürgergemeinde sowie der InnHub. Diese Bauvorha-
ben beeinflussten die Entwicklung der Gemeinde als Wohn— und Arbeitsort stark. lns—
besondere die Realisierung des InnHub werde La Punt Chamues—ch bezüglich At-
traktivität als Wohn— und Arbeitsort "in eine neue Liga" befördern. Unter Berücksichti—
gung der laufenden Bauprojekte ergäbe die Nachführung bzw. Nachberechnung der
mobilisierbaren Kapazitätsreserven eine in der Zwischenzeit überbaute WMZ von 77
EW. Zudem würden im Jahre 2022 wohl weitere Bauten für 65 EW realisiert. Die zur
Verfügung stehende, mobilisierbare Kapazitätsreserve reiche demzufolge für ca. 40-—
77 EW und sei aufgrund der Entwicklungsaussichten nicht überdimensioniert, son— dern äusserst knapp bemessen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der
Zweitwohnungsanteil in den Siedlungen des Oberengadins sehr hoch sei und die alt-
rechtlichen Wohnungen gemäss geltendem Zweitwohnungsgesetz in der Nutzung
frei seien. Entsprechend bestehe eine sehr grosse Nachfrage an älteren Wohngebäuden, welche. noch von Einheimischen bewohnt würden. Es müsse daher mit einer
Verlagerung von Einheimischen aus den altrechtlichen Wohnungen hin zu Neubauten mit Erstwohnungen gerechnet werden. _Die dadurch verursachte Nachfrage nach
Bauland werde von der Bevölkerungsprognose nicht erfasst.
c)
Beurteilung WMZwBedarf
Wie ausgeführt haben sich sowohl der Kanton als auch die Gemeinden aufgrund der
bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 5a RPV) und dessen Umsetzung im KRIP-S an
den Bevölkerungsszenarien des BFS zu orientieren, wobei die entsprechenden Prog—
nosen periodisch aktualisiert werden. Dies hat zur Konsequenz, dass bei kapazitäts-
relevanten Revisionen der Nutzungsplanung grundsätzlich auf die jeweils aktuellsten
21
Szenarien abzustellen ist. Vorliegend erfolgte die Aktualisierung der Bevölkerungsaprognose des BFS für die Jahre 2019—2050 jedoch zu einem Zeitpunkt, in welchem
die Planungsarbeiten der Gemeinde La Punt Chamues-ch bereits abgeschlossen
waren. Im Übrigen kann gemäss Art. 5a Abs. 2 lit. a RPV eine Überschreitung des aktuell höchsten Szenarios dann in Betracht gezogen werden, wenn die reale Ent-
wicklung diese bestätigt hat. Für das Jahr 2021 kann festgestellt werden, dass die re— ale Bevölkerungsentwicklung höher ausgefallen ist als das vom BFS prognostizierte
Szenario "hoch", womit der Anwendungsbereich von Art. 5a Abs. 2 lit. a RPV grund— . sätzlich eröffnet ist. Allerdings liegt derzeit noch keine validierte Neuberechnung der effektiven Bevölkerungsverteilung innerhalb des Kantons vor, welche vorliegend als
Grundlage für die Gemeinden herangezogen werden könnte. Angesichts dieser Ausgangslage kann die Vorgehensweise der Gemeinde La Punt Chamues—ch, welche
sich auf die Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2015....2045 stützt, aus— nahmsweise geschützt werden. Stellt man die darin angenommene Bevölkerungszu-
nahme bis 2035 von + 98 EW der gemäss Übersicht BZK mobilisierbaren WlVlZKapazitätsreserve von + 114 EW gegenüber, zeigt sich, dass die verbleibenden WMZvReserven der Gemeinde gemäss der vorbeschriebenen Berechnungsmethodik
(vgl. Ziffer 1.2.2) für 16 EW zu gross sind. Zu den Argumenten der Gemeinde, wonach dennoch ein höherer Bedarf ausgewie-
sen sei, ist Folgendes zu erwägen: Die Bautätigkeit der letzten zwei Jahre hat die
nutzungsplanerische Verhältnisse in La Punt Chamues-ch tatsächlich nicht unwesentlich verändert. Zudem ist offenkundig, dass im Oberengadin I‘bezahlbarer Wohn—
raum" für Ortsansässige mangelhaft ist. lVlit einer erfolgreichen Umsetzung des InnHubs wird die Gemeinde vielleicht nicht gerade in eine "andere Liga befördert",
doch ist das Projekt durchaus geeignet, dass der zwischenzeitlich erfreuliche Bau an Erstwohnungen in der Gemeinde weiter anhält. lVlit ihrer aktiven Bodenpolitik können
zudem sowohl die politische Gemeinde als auch die Bürgergemeinde als Grundei— b gentümerinnen zusätzlichen positiven Einfluss auf die Siedlungsentwicklung nehmen. Davon zeugen die Bauvorhaben in den Gebieten Truochs/LaResgia und Alva. Damit ist zudem belegt, dass ein massgebender Teil der rechnerischen WMZ-
Reserven in der Gemeinde bereits konsumiert wurde bzw. in den nächsten Jahren konsumiert wird.
22
1.2.5. WMZ—Auszonungsflächen
a)
Auszonungskriterien
Gemäss KRIP-S haben Gemeinden mit effektiv überdimensionierter WMZ im Rahmen der vorzunehmenden WiVlZ-Reduktionen die vom Kanton erhobenen potenziel—
Ien Auszonungsflächen zu überprüfen und weitere zu suchen (KRa-S, S. 5.2—14). Gestützt auf die Ziele und Grundsätze des RPG (Art. 1 und 3 RPG) und auf die An-
forderungen an Bauzonen (Art. 15 Abs. 3 und 4 RPG) kommen für eine Rückzonung Flächen in Frage,
die sich für die Landwirtschaft eignen
——
(Art. 1 Abs. 2Bst. a, Art 3Abs. 2Bst. a, Art. 16 Abs 1 und2 RPG);
I—
deren Überbauung Natur, Landschaft und schöne Ortsbilder beeinträchtigen
(Art. 1 Abs. 2 Bst. a, Art. 3 Abs. 2 Bst. c/d, An. 17RPG);
.....
deren bauliche Nutzung das Konzentrationsgebot verletzen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b RPG) und Kulturland zerstückeln (Art. 15 Abs. 4 Bst. c RPG);
.„.
die schlecht erschlossen (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 32 Abs. 3 RPV) und insbeson— dere nicht angemessen an den öffentlichen Verkehr angebunden sind (Art. 3
Abs. 3 Bst. a RPG).
Demnach sind primär Flächen rückzuZonen, die peripher gelegen und schlecht er— schlossen sind, die sich für Landwirtschaft besonders gut eignen und die bei einer
Überbauung Natur, Landschaft und schöne Ortsbilder beeinträchtigen würden (vgl. JERJEN/KISSLING/ZUMBRUNN, Überdimensionierte Bauzonen zurückzonen, in: Flaum
& Umwelt 1/2001, S. 16). Vor diesem Hintergrund sieht die TWB ein schrittweises Vorge—
hen für die WMZ—Reduktion vor. Danach sind in erster Priorität nicht erschlossene und/oder nicht überbaubare WlVlZ—Reserven (z. B. aufgrund Überbauungshemmnis-
sen wie Gefahrenzone, Waldabstand, Strassenabstand etc.) am Rand des Sied— lungskörpers auszuzonen. ln Nachachtung des Konzentrationsgebots sind zudem
nach Möglichkeit zusammenhängende Siedlungsgebiete auszuscheiden. Ortsbaulich bedeutende Freiräume, wie z. B. Grünflächen innerhalb des Siedlungskörpers, sind aus der WMZ zu entlassen und einer anderen Bauzone (z. B. Zone für Kleinbauten
und Anbauten, Zone für Grünflächen) zuzuweisen (vgl. TWB, S. 4).
23
b)
Argumentation Gemeinde
Die Gemeinde La Punt Chamues-ch legt dar, dass Flächen am Siedlungsrand (zur
Verhinderung einer Ausfransung der Siedlung in die Landschaft; Schaffung einer kompakteren Siedlung) sowie Flächen, die sich aus Gründen der Siedlungs— und
Wohnqualität (innere Freiräume; Ortsbildansicht) oder aus planungsrechtlichen Gründen (überlagerte Freihaltefläche; bereits konsumierte oder transfe'rierte Nutzung)
nicht für eine Überbauung eigneten aus der WlVlZ entlassen worden seien (PlVlB, S. 13). Durch die vorgenommenen Auszonungen, Umzonungen sowie unter Berück-
sichtigung der durch Freihaltebereiche der Überbauung entzogenen Flächen der Dorfzone seien die WlVIZ-Flächen soweit reduziert worden, wie dies aus raumplaneri— scher Sicht zweckmässig sei. Auf weitere Auszonungen unüberbauter Flächen sei
verzichtet worden, da die verbleibenden WlVlZ weitgehend erschlossen und baureif
seien und innerhalb des weitgehend überbauten Gebiets lägen. Bei unüberbauten Grundstücken oder Grundstücksteilen würden jedoch lVlassnahmen zur Sicherung
der Verfügbarkeit gemäss Art. 4 EwBauG festgelegt (vgl. PlVlB, S. 18).
c)
Beurteilung der WMZ-Auszonungsflächen
Zunächst kann festgestellt werden, dass die Gemeinde die in den kantcnalen Grund"
lagen als potenzielle Auszonungsfläche erkannten Freiflächen im Gebiet Arvins (vgl. Auszonungspotenziale, Auswertung, Bericht 1, Chur 2016, S. 41) von der Wohnzone
in die Zone für Grünflächen umgezont hat. Zur Sicherung weiterer siedlungsgliedernder Freiflächen innerhalb des Siedlungsgebiets hat sie zudem die langgezogene
Dorfwiese zwischen dem alten Dorfkern von Chamues-ch und dem Neubaugebiet Curtins der Zone für Grünflächen zugewiesen (vgl. PlVlB, S. 13). Vor diesem Hinter-
grund besteht für die Schaffung zusätzlicher Grünzonen offenSichtlich kein Bedarf. Ebenso wenig drängt sich die Freihaltung verbleibender Parzellen aus Landschafts—
und Ortsbilds- bzw. Denkmalschutzgründen auf.
Weiter hat die Gemeinde an den Rändern des zusammenhängenden Siedlungskör— pers eine Reihe von Auszonungen vorgenommen (vgl. PlVlB, S. 13, Abbildung 1).
Schliesslich umfasst die Planung eine Bauzonen-Arrondierung auf Parzelle Nr. 80 sowie kleine Anpassungen der Bauzonenabgrenzung im Gebiet unterhalb der Arvinsstrasse (Parzellen Nrn. 387, 412, 397, 390) mir einer-geringfügigen WlVlZu
24
Erweiterung von insgesamt 358 m2. Als Ergebnis dieser Planungsmassnahmen prä—
sentiert sich das vorbestehende, zusammenhängende Siedlungsmuster von La Punt Chamues—ch in redimensionierter Form. Damit trägt die Ortsplanung dem Konzentra—
tionsgebot Rechnung. Weiter sind die erfolgten Aus- und Umzonungen sowie auch
die marginalen, arrondierenden Einzonungen aus raumplanerischer Sicht nachvoll-
ziehbar. Sie stehen zudem in Übereinstimmung mit der im KRL entworfenen Räumli— chen Strategie (vgl. KRL vom 20. Feear 2020, S. l7). Die verbleibenden nicht über-
bauten WMZ-Flächen gliedern sich in den Siedlungskörper ein und sind weitgehend
erschlossen und baureif. Eine Zerstückelung von Kulturland liegt nichtvvor. Die Zum
weisung weiterer Parzellen zur Landwirtschaftszone enNeist sich insofern als un-—
zweckmässig. Trotz des rechnerischen verbleibenden Rückzongungsbedarfs fehlt es
somit an weiteren geeigneten Flächen für die RückZonung.
_ 1.3.
Prüfung der WMZnMobilisierung
Die Gemeinde La Punt Chamues-ch hat im vorliegenden Zonenplan 1:2000 die noch
nicht überbauten Bauzonenflächen mit einer Bauverpflichtung (Regelung zur Bau—
Iandverfügbarkeit) belegt und eine entsprechende Baugesetzesbestimmung (Art. 4
BauG) erlassen. Damit kommt sie dem Mobilisierungsauftrag des KRlP—S nach und verfügt über ein wichtiges Instrument, um Baulandhortung zu verhindern. Wird ein
Grundstück mit einer Bauverpflichtung innert Frist nicht überbaut, so kann die Ge-—
meinde gestützt auf Art. 190 KRG auch die entschädigungslose Entlassung aus der
Bauzone verfügen. 1.4.
Gesamtbeurteilung WMZ
In Gesamtwürdigung der vorstehenden Aspekte kann festgestellt werden, dass die WMZ in der Gemeinde La Punt Chamues-ch rechnerisch zwar etwas gross sind, je—
doch auf weitere Reduktionen verzichtet werden kann. Dies nicht zuletzt wegen den jüngsten sowie den bevorstehenden Bauvorhaben, den verfügten Bauverpflichtungen
sowie dem Umstand, dass sinnvolle weitere Reduktionsflächen kaum vorliegen. Die
beschlossenen WMZ sind somit genehmigungsfähig.
Gemeinden, die ihre WlVIZ im Rahmen der Ortsplanung an den Bedarf angepasst
und die weiteren gemäss Richtplan erforderlichen Massnahmen im Bereich WMZ
umgesetzt haben, werden nach Genehmigung der Ortsplanung in die Objektliste des
25
KRIPwS als "Gemeinde mit bereinigter Ortsplanung im Bereich WlVlZ" überführt. Das ARE wird entsprechend beauftragt, die Objektliste gemäss Art. 8 Abs. 2 KRVO be-n treffend die Gemeinde La Punt Chamues-ch nachzuführen.
2.
Grenzregulierungen
Laut PlVlB verzichtet die Gemeinde auf die Festlegung einer generellen Folgepla— nungspflicht in den Gebieten mit Aufzonungen. Die Gemeinde setze primär auf die
Eigeninitiative der Grundeigentümer (vgl. PMB, S. 17). Auf den östlichen und unüberbauten Teilen der Parzellen Nrn. 319, 320 und 321 hat
die Gemeinde gestützt auf Art. 4 BauG Bauverpflichtungen im Halte von ca. 250 m2,
ca. 660 m2 resp. ca. 290 m2 festgelegt. Die ausgeschiedenen Bereiche auf den
Grundstücken Nrn. 319 und 321 können dabei für sich allein nicht zweckmässig
überbaut werden. Angesichts des übergeordneten Mobilisierungsauftrags gestützt
auf Art. 15a RPG und Art. 19aKRG stellt sich die Frage, ob zusätzliche Massnah-
men (z. B. Landumlegungen) nötig sind.
Die am 27. Juli 2021 vom ARE diesbezüglich angehörte Gemeinde äusserte sich am 8. September 2021. Sie führt im Wesentlich aus, nötigenfalls könne der Gemeinde-
vorstand gestützt auf Art. 41 Abs. 2 BauG ein Quartierplanverfahren einleiten. Zurzeit
bestehe jedoch dazu keine Veranlassung.
Zweckmässigerweise hätte bereits in der Nutzungsplanung sichergestellt werden
können, dass eine gute Überbauung aller Parzellenteile möglich wird. Ob das von der Gemeinde ins Auge gefasste Quartierplanverfahren dafür ein geeigneteres Mittel darstellt, kann offenbleibe’n. Jedenfalls wird von der Gemeinde erwartet, dass sie nö—
tigenfalls interveniert, falls der Mobilisierungsauftrag gefährdet ist.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2000 vom 6. März 2020 zu keinen weiteren Bemer—
kungen Anlass; er kann genehmigt werden.
26
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Im Vorprüfungsbericht vom 24. Januar 2018 wurde der Gemeinde empfohlen, die Be-
stimmung über die Baugestaltungslinien (Art. 34 BauG) so zu ergänzen, dass ent—w
_ sprechenden Festlegungen im Bereich von Kantonsstrassen vorgängig mit dem Tief-
bauamt Graubünden (TBA) abzustimmen seien. Dieser Empfehlung ist die Gemeinde
insofern nachgekommen als sie Art. 34 Abs. 3 BauG mit folgendem Wortlaut be-
schlosSen hat: "Baugestaltungslinien im Bereich von Kantonsstrassen, welche von
der Gemeinde festgelegt werden, sind vorgängig mit dem Tiefbauamt Graubünden abzustimmen".
Weiter hat das ARE der Gemeinde im erwähnten Vorprüfungsbericht gestützt auf die Stellungnahme der Denkmalpflege empfohlen, zur Erhaltung der Qualität des qualita—
tiv wichtigen Strassenraums der beiden Ortskerne La Punt und Chamues—ch, Bauge-
staltungslinien zu prüfen und umzuSetzen. In der Folge hat die “Gemeinde im vorlie—
genden Generellen Gestaltungsplan 1:1000 zahlreiche Baugestaltungslinien entlang der Kantonsstrassen festgelegt. Dies hat sie entgegen Art. 34 Abs. 3 BauG ohne Ab—
sprache mit dem “TBA getan, u. a. auch für bloss erhaltenswerte bzw. sogar für unge-
schützte Bauten (vgl. u. a. Parzellen Nrn. 147 und 160 resp. 472 und 474). lVlit Schreiben des ARE vom 27. Juli 2021 wurde die Gemeinde darüber informiert, dass
die entsprechenden Festlegungen von Baugestaltungslinien nicht mit dem Strassen-
gesetz des Kantons Graubündens (StrG; BR 807.100) vereinbar seien, weil diese
Massnahmen zugunsten der Verkehrssicherheit und des Gesundheitsschutzes ver- '
hindern könnten. Demzufolge wurde der Gemeinde die Nicht—Genehmigung der Bau-
gestaltungslinien entlang der Kantonsstrasse in Aussicht gestellt, wobei einzelfalln
weise und in Absprache mit dem TBA Ausnahmen zu den einschlägigen Abständen und sonstigen strassenseitigen Normen möglich wären.
In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2021 macht die Gemeinde im Wesentli-
chen geltend, dass das ARE I‘dringend" empfohlen habe, Baugestaltungslinien fest-
zulegen. Die Kehrtwende des ARE sei deshalb unverständlich. Weiter seien die Fest-
27.
Iegungen zum Schutz des wertvollen historischen Strassenraums, der durch geschützte und nicht geschützte Bauten gebildet werde, erfolgt. Eine Beseitigung oder
Versetzung auch nicht geschützter Bauten im Interesse des Verkehrs würde zweifel—
los den historischen Strassenraum beeinträchtigen und hätte zwangsläufig auch (neu
gative) Auswirkungen auf den AusSenraum von geschützten Bauten. Hinzu komme,
daSs im Jahr 2020 die Umfahrung von LaPunt im kantonalen Richtplan festgelegt
'worden sei. Das Umfahrungsprojekt werde in den nächsten Jahren umgesetzt, was
zu einer massiven Abnahme der Verkehrsbelastung führen werde. Die Erhaltung der
Dorfstrukturen von La Punt (Ortsbild von nationaler Bedeutung) und Chamues—ch
(Ortsbild von kantonaler Bedeutung) hätten zweifelsfrei Vorrang vor den lnteressen des Strassenverkehrs.
Vorab ist festzustellen, dass das ARE im Vorprüfungsbericht keine "dringende" Emp—
fehlung zur Festlegung von Baugestaltungslinien abgeben hat. Vielmehr wurde die
Gemeinde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche Festlegungen vorgängig
mit dem TBA abzustimmen seien. Durch die Festlegung von Baugestaltungslinien in den kommunalen Nutzungsplänen kann in begründeten Fällen von den minimalen
Strassenabständen gemäss kantonaler Strassengesetzgebung abgewichen werden.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 StrG sind solche Festlegungen jedoch vorgängig mit dem
TBA abzustimmen. Nachdem auch der beschlossene Art. 34 Abs. 3 BauG eine An— hörung des TBA vorsieht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde vorliegend darauf verzichtet hat.
lVlit der vorgeschriebenen Anhörung des TBA soll vermieden werden, dass zukünftige
kantonale Strassenbauprojekte oder -sanierungen durch kommunale Baugestal-
tungslinien nachteilig präjudiziert werden. Neben dem Planungsrecht ist daher auch
das Strassenrecht zu berücksichtigen. Weiter misst der Kanton dem laufenden Unter-
halt sowie der Modernisierung und Verbesserung seines Verkehrsnetzes zur Sicher—r
heit sämtlicher Verkehrsteilnehmenden einen sehr hohen Stellenwert bei. Ob die
städtebaulichen und ortsbildschützerischen Anliegen der Gemeinde dieses kantonale
Interesse zu übenNiegen vermögen, kann nur aufgrund einer fundierten Ermittlung
der Sachlage beurteilt werden. Hierbei sind die Vor- und Nachteile der Baugestal—
tungslinien für alle tangierten Parzelleneinzeln zu beurteilen. Vorliegend fehlt eine
solche umfassende Sachverhaltsermittlung. lm Planungsbericht der Gemeinde sowie
28
im Anhörungsschreiben sind ausser einer allgemeinen Erklärung über den Zweck der
Baugestaltungslinien keine spezifischen Angaben zu den jeweiligen räumlichen oder architektonischen Werten enthalten.
Unter diesen Umständen sieht sich die Regierung veranlasst, die Baugestaltungsli—
nien von der Genehmigung auszunehmen und an die Gemeinde zur Überarbeitung
zurückzuweisen. Dies bietet der Gemeinde La Punt Chamues-ch die Gelegenheit, in
' Zusammenarbeit mit der Denkmalpflegesowie dem TBA jede einzelne Baugestal—
tungslinie orts-‘- und gebäudebezcgen zu überprüfen. Erst gestützt auf diese Überprü-
fung kann die Gemeinde .... und in der Folge nötigenfalls auch die Regierung "- eine lnteressenabwägung vornehmen. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Das am 6. März 2020 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten und folgendem Hinweis genehmigt:
a)
Die Gemeinde La Punt Chamues—ch wird darauf hingewiesen, dass sie bei einer Ausscheidung einer Gewerbe— oder Hotelzone zu prüfen hat, ob das öf-
fentliche Interesse den 20—prozentigen Abgabesatz gemäss Art. 5 Abs. 1 BauG zu rechtfertigen vermag. b)
Der zweite Satz von Art 60 Abs. 2 BauG (Welten l.
1-.
.O
.
1’-
‘fl
in:
He“
an
_ng..--
nun-‚anon‚nala
.
e;
gilt-e
n .....
3
.....
„..
als“... man.
nun-an.
In
.‚
AbsA—‚Z—WG—anerkannt—wurden) wird im Einvernehmen mit der Gemeinde
nicht genehmigt. c“) Art. 68 Abs. 1 BauG wird wie folgt genehmigt: Die Lenkungsabgabe wird von der-Baubehärde—bei Vom Gemeindesteueramt gleichzeitig mit der Erteilung
der Baubewilligung veranlagt und in Rechnung gestellt.
29
Der Zonenplan 1:2000 vom 6. März 2020 wird im Sinne der Erwägungen genehw
migt.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 vom 6. März 2020 wird im Sinne der Eruwägungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt:
— ' Die Baugestaltungslinien werden von der Genehmigung ausgenommen und
an die Gemeinde zur Überprüfung zurückgewiesen.
Die vier Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen be» handek. Der Gemeindevorstand La Punt Chamues—ch Iwird angewiesen, den wesentlichen
. Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich be-.- I
kannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie.
die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 6. März 2020 zu erfolgen. Im
Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbe-
halte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes
über die VenNaItungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30wtägige Be—
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu— nehmen.
30
Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts-für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge— nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem PUikationsdatum keine VenNal—
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. Wenn allfällige-VenNaItungsn-
gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
10. Mitteilung an: -
Gemeindevorstand La Punt Chamues-ch, Chesa Cumünela, 7522 La Punt Chamues—ch
- —-
Planungsbüro Stauffer 8 Studach AG, Alexanderstr. 38, 7000 Chur
- FlA Dr. iur. Rainer Metzger, Alexanderstr. 38, 7000 Chur «-
lnnuvil lmmobiliare SA, Arvins 67, 7522 La Punt Chamues—ch
- Treuhandbüro Beat Wohlwend, Via Stredas 45, 7500 St. Moritz I —-
Lic. iur. Martin Byland, Guggerstr. 5, 8702 Zollikon 6048 Horw
-
.. STWEG Garagen Curtins c/o Elisabeth Hüsler, Curtins 44, 7522 La Punt Cha-
'
mues-ch -
55045 Pietrasanta (LU) ..„
"
Italia 7522 La Punt Chamues—ch
-
6932 Breganzona
--
'
MLaw Christian Frey, c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstr. 1, Postfach 343, 7001 Chur
—
8142 Uitikon/Waldegg
- Pensa Architekten AG, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz - TiefbaUamt Graubünden
'
- Denkmalpflege Graubünden _ . - Archäologischer Dienst Graubünden
« Steuerverwaltung Graubünden — Amt für Immobilienbewertung
'
31
-
- Amt für Raumentwicklung Standeskanzlei
- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
z/ar
in
Marcus Caduff
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun