Teilrevision Kiesgrube Bova Pintga
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Lantsch/Lenz
Document
- Numer
- 14.649
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Lantsch/Lenz
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 01-07-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
«Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
4
Die Regierung des Kantons Graubünden
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Sitzung vom
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Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
01. Juli 2014
02. Juli 2014
649
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lantsch/Lenz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonenplan 1:1000 Teilrevision (Kiesgrube Bova Pintga). Neben dem Zonenplan reichte die Gemeinde Lantsch/Lenz die folgenden weiteren Unterlagen ein: — Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 3. Oktober 2013 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) — Plan 1:1000 „Wiederherstellung und Bepflanzung" vom August 2002 Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der im Auftrag der Kieswerk Bovas AG erstellte Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 25. Januar 2013 betreffend das Vorhaben „Erweiterung Kieswerk Bovas" der Bürogemeinschaft Ingenieur- und Planungsbüro Monsch, Parpan (Neu: Hartmann & Monsch AG, Parpan), und Franziska Knüsel, Landschaftsplanung, Muldain vom 19. Dezember 2013. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 29. Juni 2012 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Juni 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 18. Juli 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 8. November 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Die Kieswerk Bovas AG baut zurzeit Material in den beiden Nutzungsetappen 1 und 2 ab, welche sich in einer rechtskräftigen Abbau- und Materialablagerungszone befinden. In Zukunft soll Material aus einer dritten Nutzungsetappe gewonnen werden können, da die beiden ersten Nutzungsetappen in näherer Zukunft abgeschlossen sein werden. Die Nutzungsetappe 3 muss somit in eine Abbau- und Materialablagerungszone eingezont werden. Eine temporäre Rodungsbewilligung ist ebenfalls notwendig, da sich der Standort vollständig im Wald befindet. Plangrundlagen zur Gestaltung und Handhabung der Rekultivierung wurden bereits im Jahr 2002 in Absprache mit dem Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) über alle 3 Nutzungsetappen erstellt und Ende November 2011 aktualisiert.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Mittelbünden übereinstimmt. Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Zonenplan 1:1000 Teilrevision (Kiesgrube Bova Pintga)
Der Zonenplan 1:1000 Teilrevision (Kiesgrube Bova Pintga) vom 26. Juni 2013 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
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E. Umweltverträglichkeitsprüfung 1. UVP-Erfordernis und massgebliches Verfahren
Gemäss Angaben im vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsbericht umfasst das Vorhaben Erweiterung des Abbaugebietes „Bovas" ein zusätzliches Abbauvolumen von rund 181 880 m3. Die bereits realisierten Abbauetappen 1 und 2 haben zusammen ein Abbauvolumen von über 300 000 m3 und unterlagen somit gemäss Anhang 80.3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) und Anhang 80.3 der kantonalen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) der Umweltverträglichkeitspflicht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgte im Rahmen der Genehmigung der Nutzungsplanung mit Regierungsbeschluss vom 10. Juli 2001. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV sind Erweiterungen von UVP-pflichtigen Anlagen ebenfalls UVP-pflichtig. Die KVUVP sieht vorliegend das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorliegend der Fall ist — eine umfassende Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist daher die Regierung. Grundlage dazu bildet ein UVB. Gemäss Art. 12 Abs. 1 UVPV beurteilt die kantonale Umweltschutzfachstelle die Berichte zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. Kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und Art. 42 USG ist das Amt für Natur und Umwelt (ANU). 2. Koordination mit erforderlichen Bewilligungen
Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht gestützt auf Art. 21 UVPV eine Koordinationspflicht mit anderen erforderlichen Bewilligungen. Für das vorliegende Abbauvorhaben im Gebiet Bovas sind die folgenden Spezialbewilligungen erforderlich (zuständige Behörde ist das ANU): -
Gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG); sowie Bewilligung für den Betrieb einer Inertstoffdeponie für sauberes Aushubmaterial nach Art. 21 der technischen Verordnung über Abfälle (TVA).
Ausserdem ist folgende Bewilligung gemäss der Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) vom
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1. Dezember 2005 (Stand 19. Februar 2013) im Baubewilligungsverfahren zu erteilen (die für die Bewilligungen zuständige Behörde ist das ANU): — Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen nach Art. 12 der eidg. Luftreinhalte-Verordnung (LRV). Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) Graubünden vom 29. April 2014 liegt vor und wird gemeinsam mit dem Genehmigungsbeschluss zur vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung eröffnet. Die übrigen Bewilligungen werden im BAB-Verfahren erteilt. 3. Gegenstand der UVP 1 Beschreibung und Begründung des Vorhabens Gegenstand der UVP bildet der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 25. Januar 2013 betreffend das Vorhaben „Erweiterung Kieswerk Bovas" von der Bürogemeinschaft Ingenieur- und Planungsbüro Hartmann & Monsch AG, Parpan (Neu: Hartmann & Monsch AG, Parpan), und Franziska Knüsel, Landschaftsplanung, Muldain vom 19. Dezember 2013. Inhalt der UVP umfasst einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (vgl. Art. 8 USG). Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Ausbauvorhaben den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung und die Jagd und die Fischerei betreffen (vgl. Art. 3 UVPV). Es werden dabei jedoch nicht sämtliche ökologischen Folgen des Gesamtprojekts respektive von Teilprojekten beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften während dem Bau und nach Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten.
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Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen UVP stützt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des ANU vom 7. April 2014 ab. 4. Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes Der im Auftrag der Kieswerk Bovas AG von der Arbeitsgemeinschaft Ingenieur- und Planungsbüros Hartmann & Monsch AG, Parpan und Franziska Knüsel Landschaftsplanung, Muldain erstellte UVB vom 25. Januar 2013 betreffend das Vorhaben Erweiterung Kieswerk Bovas zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konflikte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen im Wesentlichen vollständig auf. Eine Beurteilung der Rechtskonformität der geplanten Erweiterung des Kieswerks „Bovas" ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die im ANU und den beigezogenen Ämtern vorhandenen Informationen möglich. 5. Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit 5.1 Flora Projektauswirkungen gemäss UVB Im Jahr 1997 wurde für die damalige Erweiterung des Kiesabbaugebietes eine Vegetationskartierung erstellt (siehe Anhang C zum UVB). Diese ist für die geplante Nutzungsetappe 3 noch aktuell. Die gesamte Fläche der Nutzungsetappe 3 ist mit Wald bestockt. Im nördlichen Teil handelt es sich um Erika-Fichtenwald, im Süden um Erika-Bergföhrenwald. Die genannten Vegetationstypen sind in der Umgebung grossflächig vorhanden. Im Untersuchungsgebiet wurden keine seltenen oder stark gefährdeten Pflanzenarten gefunden. Beurteilung Gegen die geplante Erweiterung des Abbaugebiets bestehen grundsätzlich keine Einwände. Die vorgesehene Ersatzmassnahme (Revitalisierung des Moores „Clois") ist mit dem ANU abgesprochen. Bei der Berechnung der Eingriffe und der Ersatzmassnahmen nach Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) kommt das ANU jedoch gestützt auf eine eingehende Überprüfung auf andere Werte. Die Hoffnung, auf der Deponie wieder einen Erika-Fichtenwald entstehen zu lassen, ist als optimistisch einzustufen, auch wenn die Deponie mit Kalkschutt abgedeckt werden soll. Vorsichtshalber ist der Eingriff daher mit dem Faktor 1 (statt 0.6) zu bewerten. Demgegenüber sind die erwähnten Waldgesellschaften nicht so wertvoll und entsprechend nur mit 4 Punkten (statt 8) zu bewerten. Entsprechend resultiert ein
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Wert für die beabsichtigten Eingriffe von 66 428 Punkten (statt 74 752 Punkten); 4 x 10 405 x 1 (statt 8 x 10 405 x 0.6) = 41 620 (statt 49944) + 3332 + 21476. Bei der Bewertung der Ersatzmassnahme ist zu beachten, dass es sich beim Moor nicht nur um ein Kalk-Kleinseggenried handelt (in der Mitte befindet sich ein grosser Hochmoorbult - daneben sind diverse Randbereiche stark eutrophiert), weshalb ein Faktor 1 (statt 0.5) anzuwenden ist. Entsprechend resultiert ein Wert für die beabsichtigten Ersatzmassnahmen von 45 600 Punkten (statt 15 105 Punkten); 19 x 8000 x 0.3 x 1 (statt 19 x 5300 x 0.3 x 0.5). Die Ersatzmassnahmen resp. die daraus resultierenden Punktwerte sind somit spätestens für das BAB-Verfahren zu überprüfen und neu festzulegen. Dabei sind die geplanten Ersatzmassnahmen vorgängig mit dem Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) und dem ANU zu besprechen resp. diesen Amtsstellen zu unterbreiten. 5.2 Grundwasser Projektauswirkungen gemäss UVB In der Gewässerschutzkarte sind zwei Quellen im Gebiet des Kieswerks Bovas aufgeführt, die offenbar nicht existieren. Dadurch liegt ein Grossteil der Nutzungsetappe 3 im Gewässerschutzbereich Au, der zu diesen beiden Quellen gehört. Während der Abbauarbeiten in der Nutzungsetappe 2 ist weder Grundwasser bzw. Hangwasser noch eine Quelle zum Vorschein gekommen. Die Gemeinde bestätigt dies (siehe Anhang A zum UVB). Es handelt sich offenbar um einen Übertragungsfehler in die Gewässerschutzkarte. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die beiden Quellen (Nutzungsetappe 2 und Bachbett) nicht existieren und die Nutzungsetappe 3 somit auch nicht im Gewässerschutzbereich Au liegt. Beurteilung Die Ausführungen im UVB werden geteilt. Es sind keine Massnahmen zu treffen. Die Quelle und der Gewässerschutzbereich Au wird in der Gewässerschutzkarte gelöscht. 5.3 Oberflächengewässer Projektauswirkungen gemäss UVB Der Gewässerabstand des Abbauperimeters beträgt überall mindestens 25 m. Es werden keine Bachverbauungen zum Schutz des Abbauperimeters erstellt. Von der Nutzungsetappe 3 sind direkt keine Oberflächengewässer betroffen. Die auf dem
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Plan 1:1'000 ,,Wiederherstellung und Bepflanzung" sichtbaren Bachverbauungen sind bestehend und dienen, gemäss Abklärung mit dem AWN, dem Schutz der Kantonsstrasse. Beurteilung Die Regierung teilt diese Einschätzung. 5.4 Luft Projektauswirkungen gemäss UVB Die Erweiterung des Kiesabbaus (Nutzungsetappe 3) bewirkt keine Steigerung der Abbau- und Ablagerungskapazitäten, sondern entspricht lediglich einer Weiterführung der heutigen Tätigkeiten auf einer neuen Fläche. Es werden die gleichen Maschinen wie bis anhin eingesetzt, und auch die Betriebszeiten ändern sich nicht. Diese entsprechen in Bezug auf die Dieselpartikelfilterpflicht dem Stand der Technik. Daher ist durch die Erweiterung mit keiner Mehrbelastung zu rechnen. Beurteilung Die Ausführungen im UVB werden geteilt. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um eine Anlage handelt, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursacht. Gemäss Art. 13 Abs. 1 KUSG bedürfen Baubewilligungen für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, der Zustimmung der Fachstelle. Als Basis für die Erteilung der Zustimmungsverfügung im BAB-Verfahren ist eine Emissionserklärung einzureichen. 5.5 Pflichten heft Es wird eine UBB beigezogen. Ein Entwurf des Pflichtenhefts liegt den Unterlagen bei, wobei dieses etwas gar knapp gehalten wurde. Es beinhaltet im Wesentlichen lediglich Massnahmen im Umgang mit Bodenmaterial (Rekultivierung). Gemäss UVB soll die definitive Fassung des Pflichtenheftes jedoch im Rahmen des BABVerfahrens erstellt werden. 6. Zusammenfassung 6.1 In formeller Hinsicht In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der Kieswerk Bovas AG, Lenzerheide von der Bürogemeinschaft Ingenieur- und Planungsbüro Hartmann & Monsch AG, Parpan, und Franziska Knüsel, Landschaftsplanung, Muldain vom 25. Januar 2013 erstellte UVB betreffend das Vorhaben Erweiterung Kieswerk Bovas eine vollständige und genügende Beurteilungsgrundlage darstellt. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Materialabbauvorhabens ist ge-
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stützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie gestützt auf die im ANU und den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhanden Informationen somit möglich. 6.2 In materieller Hinsicht
In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB sowie die Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen: -
-
-
Die im UVB enthaltenden Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind, sofern untenstehend nichts anderes verfügt wird, umzusetzen. Die erforderlichen Zusatzbewilligungen im Sinne der Erwägungen sind im BABVerfahren einzuholen. Die entsprechenden Unterlagen/Gesuche sind den BABGesuchsunterlagen beizulegen. Die Ersatzmassnahmen sind für das Folgeverfahren zu korrigieren. Die geplanten Ersatzmassnahmen sind in Rücksprache mit dem AWN zu erarbeiten und zeitgleich mit den Vorbereitungsarbeiten in der ersten Abbauetappe zu realisieren. Das Detailprojekt für die Moorrenaturierung ist dem ANU zur Zustimmung zu unterbreiten.
7. Schlussfolgerung
In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass die geplante Erweiterung des Kieswerks „Bovas" den Vorschriften zum Schutze der Umwelt entsprechen wird, sofern die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan 1:1000 Teilrevision (Kiesgrube Bova Pintga) vom 26. Juni 2013 wird im Sinne der Erwägungen sowie mit den Auflagen aufgrund der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP, vgl. Ziffer 2 hiernach) genehmigt.
2.
Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht vom 25. Januar 2013, gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 7. April 2014 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen und Hinweisen festgestellt,
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dass der geplante Materialabbau umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann: a) Die im UVB enthaltenden Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind, sofern untenstehend nichts anderes verfügt wird, umzusetzen. b) Die erforderlichen Zusatzbewilligungen im Sinne der Erwägungen sind im Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) einzuholen. Die entsprechenden Unterlagen/Gesuche sind den BAB-Gesuchsunterlagen beizulegen. c) Die Ersatzmassnahmen sind für das Folgeverfahren zu überarbeiten. Dabei sind sie vorgängig mit dem Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) und dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zu besprechen. d) Das Pflichtenheft der Umweltbaubegleitung (UBB) ist für das BAB-Verfahren zu ergänzen. 3.
Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 29. April 2014 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet.
4.
Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Kieswerk Bovas AG) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt in einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales.
5.
Für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Abbaustelle sind, wie in den Erwägungen gezeigt, verschiedene Bewilligungen erforderlich. Unter Beachtung der vorstehenden Auflagen können diese als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Sofern für die Realisierung des Materialabbaus noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6.
Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Zonenplan 1:1000 Teilrevision (Kiesgrube Bova Pintga) vom 26. Juni 2013, der Umweltverträglichkeitsbericht vom 25. Januar 2013, die Rodungsbewilligung vom 29. April 2014 sowie der Beurteilungsbericht des ANU vom 7. April 2014 können — ab öffentlicher Be-
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kanntgabe im Kantonsamtsblatt — während 30 Tagen beim Amt für Raumentwicklung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum 2. Stock, 7000 Chur eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV). 7.
Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Umweltverträglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
8.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
9.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
10. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 11. Der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 13. Mitteilung an:
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Der Präsident:
Namens der Regierung
4477g-w 1
Dr. M. Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun