Teilrevision

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Trun

Document

Numer
08.1810
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Trun
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
22-12-2008

Karte

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3984_B_OPTR_Bachverbauung_RB_D.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE- R) » AMTSREGISTRATUR III

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

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Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

22. Dezember 2008

23. Dezember 2008

1810

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schlans beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 30. Mai 2008 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Änderungen und Ergänzungen. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor (2. Juni 2008). Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 26. März 2008 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. Mai 2008 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 5. Juni 2008. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Mit Schreiben vom Juni 2008 ersuchte der Gemeindevorstand Schlans um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Änderungen und Ergänzungen 1. Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-

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nung (Baugesetz und Pläne) u.a. formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Änderungen und Ergänzungen ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 24. September 2008 wurde die Gemeinde Schlans darüber informiert. Der Gemeindevorstand Schlans stimmte mit Schreiben vom Oktober 2008 der Behebung des formellen Mangels im Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes 1:1'000 Änderungen und Ergänzungen zu. Es geht um die Streichung des Legendeneintrags „Waldzone (Forstwirtschaftszone)". Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im Zonenund Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. 2. Gefahrenzonenausscheidung Die Gemeinde Schlans hat im vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 vom 30. Mai 2008 u.a. Gefahrenzonen ausgeschieden. Im Schreiben vom Juni 2008 führt sie diesbezüglich aus, die definitive Gefahrenzonenfestlegungen der Gefahrenkommission I (GK I) erfolge erst nach Abschluss der Bachverbauung, was in den Zeitraum des Genehmigungsverfahrens fallen werde. Die Gefahrenzonen im vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 vom 30. Mai 2008 sollen deshalb gestützt auf den Entscheid der GK I und in Abweichung vom Gemeindeversammlungsbeschluss festgelegt werden. Entsprechend wurde in der Legende vermerkt, dass die Gefahrenzonen allenfalls gestützt auf die Festlegungen der GK 1 im Zuge des Genehmigungsverfahrens geändert werden. Inzwischen liegen der Entscheid bzw. das Protokoll Nr. 1_2008_08_P der GK I vom 8. Oktober 2008 mit den damit verbundenen definitiven Gefahrenzonenausscheidungen vor. Gestützt auf den entsprechenden Gefahrenzonenplan der GK 11:5'000 vom 8. Oktober 2008 fertigte die Gemeinde einen Plan 1:1'000 vom 8. Oktober 2008 an („Abweichungen der Gefahrenzonen zum Beschluss der Gemeinde vom 30. Mai 2008") und stellte darauf in roter Farbe die Flächen dar, in deren Bereich die Gefahrenzonen im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 vom 30. Mai 2008 von den Gefahrenzonen gemäss Gefahrenzonenplan 1:5'000 der GK I vom 8. Oktober 2008 abweichen. Mit Schreiben vom Oktober 2008 ersuchte die Gemeinde Schlans,

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den ursprünglichen Antrag auf eine allfällige direkte Bereinigung der Gefahrenzonen durch die Regierung im Genehmigungsverfahren zu revidieren. Neu sollen die Gefahrenzonen des Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes 1:1'000 vom 30. Mai 2008 im Bereiche der roten Flächen gemäss angefertigtem Plan 1:1'000 vom 8. Oktober 2008 an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen werden. Dem Antrag der Gemeinde kann stattgegeben werden. Dabei ist die Gemeinde zusätzlich anzuweisen, die Nutzungsplanung bezüglich der im angefertigten Plan 1:1'000 vom 8. Oktober 2008 enthaltenen rot kolorierten Flächen zu überarbeiten. Im Übrigen gibt der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 (Änderungen und Ergänzungen) vom 30. Mai 2008 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 (Änderungen und Ergänzungen) vom 30. Mai 2008 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender di-

rekter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde Schlans) sowie mit folgendem Vorbehalt und folgender Anweisung genehmigt: a) In der Legende wird die Zonenbezeichnung „Waldzone (Forstwirtschaftszone)" gestrichen. b) Die Gefahrenzonen werden im Bereiche der im angefertigten Plan 1:1'000 vom 8. Oktober 2008 dargestellten rot kolorierten Flächen an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Anpassung an die Gefahrenzonenausscheidung der Gefahrenkommission I gemäss Protokoll Nr. 1_2008_08_P vom 8. Oktober 2008, zurückgewiesen.

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c) Die Gemeinde wird angewiesen, die Nutzungsplanung bezüglich der im angefertigten Plan 1:1'000 vom 8. Oktober 2008 dargestellten rot kolorierten Flächen zu überarbeiten. Soweit mit dem vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 vom 30. Mai 2008 auf diesen roten Fläche neue Nutzungszonen festgelegt wurden, werden diese nicht genehmigt. 2.

Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.

3.

Der Gemeindevorstand Schlans wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 30. Mai 2008 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltenen Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

4.

Für direkte Adressaten des vor -liegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 7. Der Gemeindevorstand Schlans sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

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8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 9.

Mitteilung an: -

Der Präsident:

Stefan Engler

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen