Teilrevision Ortsplanung

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Lumnezia

Document

Numer
22.880
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Lumnezia
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
22-11-2022

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Datotecas

3618_B_OPTR_Ortsplanung_D_22.880.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Die Regierung , des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun GrieChun

Sitzung vom

22.Novernber2022 '

. ) Gemeinde Lumnezm

._

0P-Teflrewsmn "Degen,

_ Genehmgung

Ganzen Text zeigen

Lurhbréin,

Mitgeteilt den ' '

‘'

Il Governo del Cantone dei Grigioni " >.

'

Protokoll Nr.

23 November2ozza' ‚ 880/2022 .

Uors‚ Vella")g

A. 5 ' Die Stimmberechtigten derGemeinde Lumnezia beschlossen an der Gemeind3xier-_ „ sammlung vom 18. März 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. im Einzelnen wur—

den folgende Planungsmittel verabschiedet:

-—- ‚Zonénpl3n1:1000 Degen, Par2.Nr. 8360

_.—— _Z0nenpl3n 1:1000Lumbrein, Par2. Nr. 5070

—" Zonenplan1z1000 Uor3‚ Parz. Nr. 315

—_—- . Zonenplan1:1000 V3ll3, P3r.z Nm. 4188, 4189 und 4822 Ein .Pl3nungs— und Mitwirkungsberic_ht vom 29. März 2022 gemäss Art. 47 der eidge- -

nössi30hen Raumplanungsverordh"ung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt fürRaum-_

_ _ entwicklung verfasste mitrDatumv0m 3. August 2021einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammluhgsbeschlusses_vom 18 März 2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfOIgte am 25. März 2022.Es gingen keine Be3chwerden ein. '

— Mit Schreiben vom 1 4 April 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Lumnezia um Ge-

" -Hnehmigung der ReVisionsvorl3ge

|m Rahmen

von Art. 49 des KRG.

'

Gegenstand der Rewsmnsvorlage Gegenstand der vorliegenden

von Baulandgrundstucken

_

Tedrewsmn der Nutzungsplanung

_

bildet die S0hafng

innerhalb des Siedlungsgebiet-s von Vella. Es sollen drei

_ Grundstucke der Bauzone (Dorfemeflerungszone 3 / Zone für Grunflaohen) zugewie- ; sen werden Welche bereits VOIlständi9 erschlossen und von Bauzonen umgeben

: " Sind. Grund für die Emzonung sind zWeikonkrete Bauprojekte am den betreffenden

Grundstucken Im Gegenzug zur propktbezogenen Emzonung |n Vella werden ver- ‚"

' ' schiedene

' .ausgezont

Flächen m der Gememde m den Frakhonen

Degen, Lumbrem und Uors

Gesamthaft werden | m Rahmen der vorhegenden Tedrewsmn der Nut- '

' zungsplanung rund 2548 m2 ausgezont, rund 872 m2 einge20nt und rund 30 m2_ g'umgezont.

U b e r e m s ü m m u n g mit der R i c h t p l a n u n g

Ö 1. Allgememes

'

Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der Genehmgungsbehorde u. a. die Prüfung der '

.. Uberemshmmung der Nutzungsplane mit der RiChtplanung.Es ist somit Zu prüfen, ob , ‘

-4 die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Lumnezia mit dem Kantonalen Riohtplan' ' sowie mit dem Regionalen R|chtplan Surselva übereinstimmt.

2.

Kantonaler

veflerungen

R|chtplan

resp. Verlagerungen des S|edlungsgeb|ets sind gemäss Kantonalem

R|chtplan Siedlung (KRIP-8) dann regional abzustimmen und nchtplanensch zu si-

chern, wenn diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab dem Erlass der Richtplänanpassung dUrch d|e Regierung, eine Fläche von insgesamt

1 ha überschreiten (KRIP--8, Kap. 5. 2.1). Demgegenüber bedingen EMeiterungen

oder verlagerungen von jeweils insgeSamt weniger als 1 ha keine Richtplanfestset-

'

' - zung. Durch die vorliegende Planung Wird das Siedlungsgebiet insgesamt um rühd ‘

_

1242 m2 reduziert. Eine Verlagerung des Siedlungsgebiets findet nicht Statt. Demzufolge kann auf eine vorgang|ge Anpassung

des Regionalen

werden. ‚

RiChtplans verzichtet

Die Gememde Lumneaa ist gemäss KRlP—S (Kap. 5.2.2, S. 5.2 -—19) eine Gememde '

' “ - _ _ " mit uberdmensmmerten Wohn-, Misdh-Und Zentrumszonen(WMZ). Sie gilt als Soge-_ ' ' " nannte "C Gememde" welehe gemass KRlP- S Massnahmen zUr Mobflmerung der - Nutzungs- und Bauzonenreserve m der rechtskrafhgen WMZZu treffen hat. Zudem

„ h a t Sie d|e WMZ Zu uberprufen und m erforderhchen Mass Zu redumeren

' 3. Regmnale R|Chtplanung Surselva

f'

„

.

. Die regmnale R|Chtplanung Surselva wurde hmsmhthch der Vorgaben der ersten

Etappe der Rewsmn des eidg. Raumplanungsgesetzes (sog RPG1) noeh nicht an- _

gepasst. Die vorhegend zur DiSkUssionstehende Emzonungsflache befindet sieh Voll-

' , umfanghoh innerhalb des Siedlungsgebietes und hat folglich keine Auswirkungen auf ..

. "|

inhalte der vorhegend angepassten

dessen Abgrenzung. Die nchtplanrelevanten

—

Ortsplanung Lumne2ia (msbesondere S|edlungsgeb|etabgrenzung bei Auszonungen) ' . sind"m die Regionale R|0htplanungSur3elva Zu uberfuhren .

ZUsammenfassend kann festgehalten Werden dass'sieh dieam 18. März 2022 von

' der Gemeinde Lumnema verabschiedete TeilreVision der Ortsplanung |m Sinne der vo|Stehenden Ausfuhrungen als nohtplankonform emeist.

Zonenplan1 1000 Degen, Parz. Nr. 8360

ZOhenplan1:1000 Lumbrein, Parz. Nr. 5070

Zonenplan1: 1000 Uors,Parz. Nr. 315

|

.

' Zonenplan1 1000 Ve||a, Parz. Nr. 4188 4189 und 4822 1.

Prüfung der WMZ unter dem Aspekt der Kompensatmnspfhcht

Sofern Planungen zu einer Zunahme der WMZ führen, besteht die grUndsätzliche '" '

Pflicht Zur gle|chzeltlgen WMZ-Kompensahon durch flachenglemhe Auszonungen an- _

dernorts oder anderweitige planungsrechtliohe Absicherungen.

Vorliegend hat die Gemeinde Lumnezla bezüglich der WMZ die folgenden Aus-, Ein-_ _2 ‘

' und Um20nungen vorgenommenz‘

'— Auszonungen an WMZ-Flächen :

2

* _— Dorlemeüerungszone auf der Par2elle Nr. 815 von gesamthaft rund 684 m.2 — DoriénNäterUngszone „auf der Parzelle Nr. 8860 von gesamthaft rund 5 5 8 m2

*

.

»-

. ,‘

,

_'

-- Wohnzone 2 auf der Parzelle Nr. 5070 von gesamthaft rund 1806 m2.

— Neuemzonung einer Dorferwefierungszone 8 auf den Parzellen Nm. 4188 und

2 ' 4189

_

V O n gesamthaft rund + 872 m 2

_ f

—.' Umzonung einer Zone für offenthche Bauten und Anlagen auf der Parzelle ' ‘ Nr.4189 In” eme„Dorlerwefierungszone 8 Von geSamtha—ft rund.j80m2. ‘

Die WMZ-Emzonung der Parzellen Nm. 4188 und 4189 im Umfang von rund 872 m 2

_ werden vollständig gememdemtern kompensiert. Der Ein20nun9 stehen AuszohUn-;

_ ' gen v0n WMZ-Flächen im umfang von rund 2548 m2gegenüber. In der Summe beträgt der AuszOnungsüberschuss somit rund 1676 m2. 2

2. Prüfung der WMZ unter dem Aspekt der Baulandmobflmerung

_

Méhrwertausgleichs

und des ' _

_ Die vorhegenden Einzonungen auf den Parzellearn. 4188, 4189 und 4822 ”imUm- ' lang von 1102 m2 unterliegen den Bestimmungen zur Uberbauungspfhcht gemäss Art. 190 KRG und erfüllen den Mehmertabgabetatbestand gemäss Art. 19] Abs. 1

' „KRG. Ge3tützt auf die Von der Gemeinde eingeh0lten Bewertungsgutachten des

Amts für Immob|henbewertung können die Einzonungen daher nur unter dem Vorbe-

' halt genehmigt werden, dass die Mehrwertabgabe lm Sinne Von Art. 19i ff. KRG ef— fektiv veranlagt wird (Art 19m Abs. 2 KRG) Der vorhegende GenehmigungSDe-

' '. . schluss wird mit den entsprechenden Anordnungen zur Metertabgabe

verbunden '

Es wird dara hingeWieSen‚ dass der Gemeindevorstand nach der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanungsrevision das GrundbUChamt an2uweisen hat, die BaUver-

pflichtungen auf den jeweiligen Grundstucken |m Grundbmh anzumerken (Art. 19w

Abs. 2 Ziffer 4 KRG). Ein mit einer BauVerpflichtung belegtes Grund3tüCk ist mindes-

tens zu 50 % des maximal Zuläs3i9en NutZungsmasses gemäss Baugesetz zu überbauen (Art.-199 Abs. 8 KRG). Ist dies.der Fall, erfolgt die Löschung derGrundbuchanmerkung.

.

. ._ _._.«„

._J

3. Gesamtbeurtälung der WMZ

'-

'

Zusammenfassend kann somit feStgestellt werden dass mit der vorliegenden Teilre-}

vision die W M Z m der Gemeinde

Einzo-

reduziert wird. Auch dient die vorgesehene

' ‘ nung der Gemeinde um in Vella eine angemessene Smdlungsentwmklung nach |h- ' nen zu ermoghohen Die beschloSsenen WMZ sind s0mit genehm|gungstah|g

Gestützt auf—Art. 49 KRG

'

' ..

beschliesst die:Regierung: 1 . D e r Zonenplan1 1000 Degen, Parz Nr. 8360, der Zonenplan1 1000

'

.

Lumbrem Parz. Nr. 5070, der Zonenplan1 1000 Uor'S,Parz. Nr. 315, sowie

' der Zonenplan1 1000 Vellä, Parz. Nr. 4188 4189 und 4822 alle vom 18. Marz

; 2022, werden |m Sinne der EnNägungen mit folgenden Anordnungen zur Mehr-

‚ wertabgabe und zu den Bauverpfliohtungen (Vorbehalte und Anweisungen) genehm|gt

' 1.1 AnordnUngen'zur Mehrwertabgabe

' ‘ - a)

Mehrwertabgabepfhchhge

_

Emzonung

_

Die Eihzonung der 475 m2 messehdeh Fläche auf der Parzelle Nr 4188 m ' die Doriewvefierungszone 3 unterliegt der Mehmertabgabepfhcht nach

Art.19i ft. KRG.

'

_ ' Die Ein20nung d e r 398 m2 mes3enden

'

FläChe auf der Parzelle Nr. 4189“m

die Dorlerwefierungszone 3 unterliegt der Mehmertabgabepfhoht naeh "

b) ‘ Nicht mehrwertabgabepfhchhge

‘

‘

Art.19ift.KRG.

Emzonung

_

"Die Eih20nung der 230 m2 mesSenden Fläche auf, der Parzelle Nr. 4822 m . die Zone für Grunflachen unterliegt nicht der Mehwertabgabepfhoht nach

' Art. 19i ft. KRG, da der MehnNert unterhalb

von Fr. 2 0 OOO.—liegt.

'_

‘

Veranlagung

der MehrWerte|bgabe

D i e Gemeinde wird angewiesen,

für die Vorerwahnte Eihzonung

gegenüber

der Grundagentumerschaft Unmittelbar naeh Rechtskraft des vorliegenden

Genehmgungsbeschlusses die entsprechende Mehrwertabgabe auf der '

' Basis des Bewertungsgutachtens des Amtes für Immob|henbewertung zu " 'd)

veraniagen und die Veranlagungsverfugung gleichzeitig aUch dem Amt für ‘ Raumentwmklung zu eroffnen Genehmgungsvorbehalt

' Die Genehmgung der Emzonungen gemass Ziffer 1. 1 lit. a) hiervor erfolgt

‚unter der BedingUng, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfugung ge-

‘ } mass Ziffer1.1 lit. c) effektiv erlässt und d|ése'|n Rechtskraft erwachsen iSt. ' Anweisung des Gemeindevorstands

“an das Grundbuchamt

. Der Gememdevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungs—E verfügung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betref-

fenden Grundstuck die Mehmertabgabepfhcht samt Abgabehöhe an2umer- _

ken sowie das gesetzliche Pfandrebht eiatragen. f),

Bezug der fälligen Abgabe

"

Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.1 lit. c) veranlagte

' Mehrwertabgabe

in Rechnung

zu stellen, sobald Sie fällig ist. Die Fälligkeit

” ‘ tritt ein‚wenn das von der MehnNertabgabépflibht betroffene Grundstück ' (siehe Grundbuchanmerkung) veräusSert Wird oder wenn für das Grund-

' " stüCk eine Baubewnligung erteilt wird.

9)

Meldung Rechnungsteilung

a n das Amt für RaumentWicklung

Die Gemeinde wird angeWiesen, die Rechnungstellmg für die Mehmertabgabe unverzüglich dem Amt für Raumentwmklung zu melden (separate

Rechnungsteilung Im Fall der Véräu3serung;Baubewilligung mit Rechnung-'

stellung'lm Fall der Überbauung)‚ damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsanteil desAbgabeertrags (75 %)einfordern kann;

1.2

Anordnungen

a) . Einzonungen

von Bauverpfliohtungen

.

rnit Bäuverpflichtung

_ Für die Einzonung der Parzellen Nm. 4188 4189 und 4822 im Umfang von total 1102 m2 besteht eine geset2liche

_ KRG und Art. 13 BauG. b)

"'

Bauverpfhchtung gemäss Art. 190

'

'

'

'

‘

_

_ Anwasung des Gememdevorstands an das Grundbuchamt

_ Der Gememdevorstand hat unmfitelbar nach ReChtSkräft der Ortsplanung

das Grundbuchamt anzuwasen im Grundbuch auf den betreffenden __ ,

' Grundstucken die Bauverpfhchtungen anzumerken

Die Gemeinde Wird angewiesen, vor weiteren Ortsblahungsrewsionen, die mit ei- '

_ ner Vergrosserung oder Verlagerung des Suedlungsgebmts einhergehen, beim

Amt für Raumentwicklung an2uflagen, welche Fläche ihr hierfür noch Ohne vor- -

gängige R|Chtplananpassung zUr Verfügung steht.

Der Gememdevorstand Lumnezia wird angewiesen, den Wesentlichen Inhalt des

Dispositiyes des verliegenden Geneh|niguabe30hlusses

öffentlich bekannt zu '

- ' geben. Diese Bekanntgabe h a t m ' den gleichen PUblikation30rganen wie die Be-

kanhtgabe der Gerheindeversammlungvom 18. März 2022 zu erfolgen. lm Publi-

katlonstext ist darauf hinzuweisen, dass der,Genehmigungsbeschlussbei der.

Gemeinde eingesehen} Werdenkann und dass gegen darin enthaltene Vorbe- "

' . halte, AuflagenUnd AnWeisUngeh innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum ‘ nach Massgabe des Gesetzes über die Ven1valtungsrechtspflege (VRG; BR

370.100) beim Verwaltungsgencht Graubünden BeSchWerde erhoben werden kann.

. Für direkte Adressaten des vorliegenden BeSChlUsse3 beginnt die 30-tägige Be-

- sChwerdefrist an das VeMaltungsgericht bereits ab dem Zatpunkt der Eröffnung : des vbrliegenden Be$chlu3ses.

Soweit für die Ven1virklb'hun9 der Planung Bewilligungen irgendwelcher Artnot— ' wendig sind, bleibt der BeWilligungsentscheid der zuständigen Behörde Oder Amtsstelle vorbehalten.

‘

-4 6. .Die Veh der Gememde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die NUtzUngs-'

. plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwmklung nach. Dabei ist '

‘ zu berucksmhhgen dass Nutzungsplantestlegungen erSt dann als definitiv

rechtskrafhg betrachtet Werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-

_ nehmgungsbeschluss mnert 30 Tagen ab dem Pubhkahonsdatum keine VenNal-

_ ' tungsgenchtsbeschwerden emgeremht werden bzw wenn allfalhge Verwaltungs-

'ger|chtsbeschwerden abgewesen werden smd

}7

M|tte|lung an:—

"'

Lumneaa 7144 Vella .

1Gememdevorstand

-

Plan idee Tanja B|schotberger Postfach112 Via Caplama 7031Laax

_

‘ ' -I“CaVigelli lngemeure AG Via Seite 27, 7130 Manz ';

. AmtfurNaturund Umwelt 3

“

_

- _Archaologecherüenst

? Denkmalpflege Graubunden

'

—‚ _ - Amt furlmmcbhenbewertung

- —Arhtfür—Energieuhd Verkehr“ '

. .- T|etbauatraubunden

.; Kantonspohza }-

Graubünden '

Amt fur Raumentwmklung ‘ .*

‘ _- _ Standeskanzla

— Departement für Volkswwtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

_

- _ D e r Praadent

Marcus Cadun

Namene der Regierung

-

__

'

'

'

Der Kanzladwektor;

.

Daniel8padin