Umsetzung RPG1 (Verlängerung)
Zona da planisaziun · Sumvitg · Abolì ils 12-03-2027
Document
- Numer
- 00.126.436
- Gener
- Zona da planisaziun
- Vischnanca
- Sumvitg
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 02-05-2025
- Abolì
- 12-03-2027
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
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Text
eKAB-Nr.: 00.126.436 Stelle: Gemeinde Sumvitg Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 02.05.2025
Revision Ortsplanung - Verlängerung Planungszone Anlässlich seiner Sitzung vom 24. März 2025 hat der Gemeindevorstand Sumvitg beschlossen, die seit dem 18. Februar 2019 geltende Planungszone um zwei weitere Jahre zu verlängern, da die Revisionsarbeiten noch weitere Zeit in Anspruch nehmen. Die Planungszone gilt, gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet mit folgenden Planungszielen: • Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Dorf-, Dorferweiterungs- und Wohnzonen sowie Gewerbe- und Wohnzonen) abseits und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018. • Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen). In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen könnten (Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen sind während der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben: • Flächen beansprucht, die ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets liegen. In diesem Fall darf das Bauvorhaben eine allfällige Auszonung der verbleibenden Restfläche nicht negativ beeinflussen (z.B. keine Zerstückelung der Auszonungsfläche oder Schaffung von neuen Baulücken). • oder potenzielle Verdichtungs- und Erneuerungsgebiete betrifft.
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Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden hat der vom Gemeindevorstand beschlossenen Verlängerung der Planungszone über das ganze Gemeindegebiet bis zum 12. März 2027 mit Verfügung vom 14. April 2025 zugestimmt. Gegen die vorliegende Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit Publikation bei der Regierung des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. Gemeindevorstand Sumvitg
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