Teilrevision Brambrüeschbahn
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Churwalden
Document
- Numer
- 23.245
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Churwalden
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 04-04-2023
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3911_B_TR_Brambrueeschbahn_23.245.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
4. April 2023
‘ 5. April 2023
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245/2023
Stadt Chur und Gemeinde Churwalden
OP-Teilrevision "Grundordnung 2021 Brambrüeschbahn" Genehmigung der Ortsplanungsrevisionen
A. Der Gemeinderat der Stadt Chur beschloss an der Sitzung vom 17. November 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung‚ umfassend einen Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Teilrevision 2021 (Brambrüeschbahn). Ebenfalls beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Churwalden an der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung, bestehend aus einem Generellen Erschliessungsplan 1:500 Bergstation Brambrüeschbahn.
Planungs- und Mitwirkungsberichte (PMB) der Stadt Chur und der Gemeinde Chur— walden, beide vom Dezember 2022, gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegen vor. Weiter wurde ein erläuternder Bericht zur Richtplanung und Nutzungsplanung vom November 2022 eingereicht.
_ Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 26. April 2022 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses Chur vom 17. November 2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 16. Dezember 2022. Die öffentliche Bekanntgabe
des Gemeindebeschlusses Churwalden vom 8. Dezember 2022 erfolgte am 21. De-
zember 2022. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 und 27. Januar 2023 ersuchten die Stadt Chur
resp. die Gemeinde ChunNalden um Genehmigung der Revisionsvorlagen im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Die von der Stadt Chur und der Gemeinde ChunNalden zur Genehmigung eingereich-
ten Generelien Erschiiessungspläne (GEP) beinhalten die nutzungsplanerischen
Grundlagen für eine neue Seilbahn Chur — Brambrüesch.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs—
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so—
mit zu prüfen, ob die vorliegenden Teilrevisionen der Ortsplanungen mit dem Kanto-
nalen Richtplan (KRlP) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Plessur
(RRlP) übereinstimmt.
l
Die Konformität der vorliegenden Nutzungsplanungenmit der Richtplanung (KRlP
und RRIP) ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die drei Planungsinstru-
mente koordiniert angepasst werden. Die Anpassung des KRlP sowie die Genehmi—
gung des RRIP wurden von der Regierung mit Beschluss vom 28. Februar 2023
(Prot. Nr. 178/2023) genehmigt.
Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Teilrevision 2021 (Brambrüeschbahn)
Genereller Erschliessungsplan 1:500 Bergstation Brambrüeschbahn
1.
Walderhaltung
Die in den GEP festgelegte Linienführung der neuen Seilbahn tangiert Waldareal. Ob
fürden Bau der Seilbahnanlage eine Rodungsbewilligung und/oder ein Niederhalteservitut (minimale Baumhöhe von 12 bis 15 m) erforderlich ist, kann erst beim Vorlie-
gen des Detailprojekts im Rahmen des seilbahnrechtlichen Plangenehmigungsver-
fahrens beurteilt werden. Ausschlaggebend für die Anwendung'der forstrechtlichen
Regelung sind die Mittelstation und die Maststandorte sowie die Höhe der Seilbahn—
anlage über dem Boden bzw. über dem Baumbestand mit den entsprechenden Sicherheitsabständen.
im GEP 1:500 Bergstation Brambrüeschbahn der Gemeinde Churwalden ist die Ver—
legung des bestehenden Mountainbikewegs aufgeführt. Die neue Linienführung tan—
giert am nördlichen Rand der Parzelle Nr. 30 649 auf einer Länge von rund 20 m
Waldareal. Ob die neue Streckenführung des Mountainbikewegs im Wald als nicht-
forstliche Kleinbaute genehmigt werden kann oder ob dazu eine Rodungsbewilligung erforderlich ist, hängt von der tatsächlichen Linienführung sowie den konkreten bauli— chen Massnahmen ab.
2.
Kulturgüter
a) Archäologie
Der Standort der neuen Talstation ist'auf dem Stadthallenareal geplant, in deren Um—
feld diverse bedeutende archäologische Fundstellen nachgewiesen sind. Aufgrund
der hohen Dichte an bedeutenden und wertvollen archäologischen Funden und Be—
funden ist dasAreaI in der rechtskräftigen Nutzungsplanung mit einer Archäologiezone überlagert. Weiter ist das Areal auch im Kulturgüterschutzinventar des Bundes erfasst.
Durch das der Teilrevision folgende Bauprojekt werden voraussichtlich eine Vielzahl
an archäologischen Funden und Befunden freigelegt werden. Dies erfordert die Mit—
wirkung des Archäologischen Dienstes (ADG), welcher bereits beigezogen wurde.
Das wird sehr begrüsst. lm Interesse einer bestmöglichen Koordination ist der ADG
auch in die Folgeplanungen weiterhin eng einzubinden. Zudem wird die Regierung
der Konzessionsbehörde nötigenfalls beantragen, dass dem ADG der Baubeginn
frühzeitig zu melden und dieser beizuziehen ist. . b) Denkmalschutz
Die Stadt Chur wurde im Vorprüfungsbericht des ARE auf die kulturhistorische Be—
deutung der Stadthalle sowie der Tal— und Mittelstation hingewiesen. Aufgrund des—
sen sollte eine Fotodokumentation durch eine architekturhistorische Fachperson er—
stellt werden. lm vorliegenden PMB finden sich hierzu keine Aussagen. Entspre— chend wird die Stadt Chur nochmals ersucht, vor dem Abbruch eine Fotodokumenta—
tion über die Stadthalle, die Tal- sowie die Mittelstation erstellen zu lassen.
lm Übrigen geben der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Teilrevision 2021 (Bram-
brüeschbahn) vom 17. November 2022 und der Generelle Erschliessungsplan 1:500
Bergstation Brambrüeschbahn vom 8. Dezember 2022 zu keinen Bemerkungen An— lass; die Pläne können genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000‘ Teilrevision 2021 (Brambrüesch-
bahn) vom 17. November 2022 (Stadt Chur) sowie der Generelle Erschlies-
sungsplan 1:500 Bergstation Brambrüeschbahn vom 8. Dezember 2022 (Ge-
meinde ChunNalden) werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen
und Hinweis genehmigt:
a)
Die Stadt Chur wird ersucht, die Stadthalle sowie die Tal- und Mittelstation
durch eine Fachperson dokumentieren zu lassen. b)
Die Stadt Churwird darauf hingewiesen, dass der Archäologische Dienst
weiterhin eng einzubinden ist und die Regierung dem Bundesamt für Verkehr im Plangenehmigungsverfahren gegebenenfalls eine entsprechende Auflage beantragt. Der Stadtrat Chur sowie der Gemeindevorstand Churwalden werden ersucht,
diesen Beschluss öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der Zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Die von den Gemeinden bestimmten DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungs— plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
Mitteilung an: -
Stadtrat Chur, Departement Bau Planung Umwelt, Postfach 820, 7001 Chur
-
Gemeindevorstand Chumalden, Rathaus, 7075 ChunNalden
- Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur - Amt für Natur und Umwelt — Amt für Wald und Naturgefahren — Archäologischer Dienst - Denkmalpflege - Tiefbauamt
- Amt für Energie und Verkehr - Amt für lmmobilienbewertung
- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt'für Raumentwicklung
—
Standeskanzlei
- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
VW Peter Peyer
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun