Schutzzonen Wasserversorgung La Motta

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Poschiavo

Document

Numer
2023_798
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Poschiavo
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
10-10-2023

Karte

15 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

3561_B_2023_RB798_WV_La Motta.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Il Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

10. Oktober 2023

11. Oktober 2023

Ganzen Text zeigen

798/2023

Quelle La Motta in der Gemeinde Poschiavo Genehmigung der Grundwasserschutzzonen Das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL erteilte dem Büro für Technische Geologie AG, Sargans, den Auftrag, detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quelle La Motta auszuarbeiten. Die Quelle dient in erster Linie der Trinkwasserversorgung der Zollstation. Sie wird aber auch zeitweise für die Trinkwasserversorgung von Dritten genutzt. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfung am 3. Januar 2018 deren fachliche Richtigkeit bestätigt.

Am 16. November 2021 hat der Gemeindevorstand Poschiavo gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er erliess den Schutzzonenplan «Wasserversorgung Zollamt La Motta, Grundwasserschutzzonen für die Quelle La Motta; 1:2000» vom 18. Januar 2018 sowie das Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassung La Motta in der Gemeinde Poschiavo». Sämtliche Unterlagen wurden vom 9. Februar bis 10. März 2018 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist ist eine Einsprache eingegangen. Der Einsprecher erklärte sich grundsätzlich mit den Einschränkungen betreffend der Zone S1 und den Bestimmungen innerhalb der Zonen S2 und S3 einverstanden, sofern die Beweidung und die Durchquerung der Zonen S2 und S3 mit den Tieren wie bis anhin möglich wäre und allfällige Umzäunungsmassnahmen nur in Ausnahmefällen bei ungenügender mikrobiologischer Qualität des Wassers aus der Quelle La Motta aufgrund einer Bachwasserinfiltration des Poschiavinos notwendig wären. Das ANU hat mit E-Mail

2

vom 13. März 2018 dazu Stellung genommen und die Formulierungen betreffend Weidegang im Schutzzonenreglement und die Massnahmen für die Zone S1 im Anhang 2 zum Schutzzonenreglement präzisiert. Damit konnte den Forderungen des Einsprechers entsprochen werden. Die Vorschläge des ANU wurden in das Schutzzonenreglement und in den Anhang 2 zum Schutzzonenreglement eingearbeitet.

Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehörige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht:  Schutzzonenplan «Wasserversorgung Zollamt La Motta, Grundwasserschutzzonen für die Quelle La Motta; 1:2000», erarbeitet durch das Büro für Technische Geologie, Sargans, vom 18. Januar 2018, erlassen vom Gemeindevorstand Poschiavo am 16. November 2021;  Schutzzonenreglement «Wasserversorgung Zollamt La Motta, Grundwasserschutzzonen für die Quelle La Motta», erarbeitet durch das Büro für Technische Geologie, Sargans, vom 18. Januar 2018, erlassen vom Gemeindevorstand Poschiavo am 16. November 2021;  Hydrogeologischer Bericht «Wasserversorgung Zollamt La Motta, Grundwasserschutzzonen für die Quelle La Motta, Hydrogeologischer Bericht, Bericht Nr. 5843-2», erarbeitet durch das Büro für Technische Geologie, Sargans, vom 18. Januar 2018.

Gegenstand der Genehmigung sind die im Schutzzonenplan als «ausgezogene Linie» eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen (S1, S2, S3) und das zugehörige Schutzzonenreglement.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2022 beantragt das ARE, dass die ausgeschiedenen und genehmigten Grundwasserschutzzonen im Rahmen der laufenden Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Poschiavo entsprechend im Zonenplan zu übernehmen sind. Dabei sind die von den Zonen S1, S2 und S3 betroffenen Flächen nach Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) einer Grundwasser- und

3

Quellschutzzone zuzuweisen. Seitens ARE ergeben sich keine weiteren Bemerkungen und die detaillierten Schutzzonen können aus raumplanerischer Sicht genehmigt werden.

Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1. Der Schutzzonenplan «Wasserversorgung Zollamt La Motta, Grundwasserschutzzonen für die Quelle La Motta; 1:2000» sowie das Schutzzonenreglement «Wasserversorgung Zollamt La Motta, Grundwasserschutzzonen für die Quelle La Motta», vom Gemeindevorstand erlassen am 16. November 2021, werden genehmigt.

2. Die Gemeinde Poschiavo wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Valposchiavo anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Poschiavo den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.

3. Die Gemeinde Poschiavo wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern und Eigentümerinnen der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die Arbeiten auf den Grundstücken ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.

4

4. Die Gemeinde Poschiavo hat dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.

5. Mindestens alle 15 Jahre oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Kenntnis darüber wesentlich geändert haben, ist durch die Fassungsinhaberin zu überprüfen, ob das Schutzzonenreglement noch sämtliche Gefährdungspotenziale in den Schutzzonen abdeckt und ob die einzelnen Massnahmen noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Gegebenenfalls ist das Schutzzonenreglement anzupassen.

6. Die Gemeinde Poschiavo wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.

7. Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8. Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen oder anzupassen, wenn sich die massgebenden Rechtsgrundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise die Kenntnis darüber ändern und dadurch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist.

9. Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist jederzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.

5

10. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von

Fr. 1000.–

erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.421001).

11. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Beschluss und allfällige Beweismittel sind beizulegen.

12. Mitteilung mit der Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fellerstrasse 21, 3003 Bern (mit Rechnung und Einzahlungsschein, A-Post Plus); an die Gemeindeverwaltung Poschiavo, Via da Clalt 2, 7742 Poschiavo (A-Post Plus); an das Grundbuchamt Valposchiavo, Via da Clalt 2, 7742 Poschiavo (A-Post Plus) und an das Amt für Natur und Umwelt; Mitteilung ohne Beilagen an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Peter Peyer

Daniel Spadin