Teilrevision Gewerbezone Resgia

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Pontresina

Document

Numer
23.828
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Pontresina
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
24-10-2023

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Datotecas

3784_B_TR_Gewerbezone_Resgia_23_828.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Die Regierung

La Regenza

II Governo

des Kantons Graubünden

dal chantun Grischun

del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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24. Oktober 2023

26. Oktober 2023

‘

Protokoll Nr.

828/2023

Gemeinde Pontresina OP-Teilrevision "Gewerbezone Resgia"

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Pontresina beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 20. Juni 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassen einen Zo-

nenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Gewerbezone Resgia.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 22. Juni 2023 gemäss Art. 47 der eidge—

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 10. März 2023 einen Vorprü-

fungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des GemeindeversammIungsbeschlusses vom 20. Juni

2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 29. Juni 2023. Es gingen keine Beschwerden ein. lVlit Schreiben vom 29. Juni 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Pontresina um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Mit der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision sollen im Wesentlichen die raumplanerischen Voraussetzungen für die Umsiedlung eines lokalen Schreinereibetriebs in

das Gebiet "Resgia" geschaffen werden. Konkret wird mittels Anpassung der Grund-

ordnung im Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Gewerbezone Resgia

eine Teilfläche der Parzelle Nr. 661 im Umfang von 1302 m2 von der Landwirtschafts-

zone in die Gewerbezone eingezont. Darüber hinaus, werden die planungsrechtli-

chen Anforderungen für die Erstellung und den Betrieb der zulässigen Baute unter Gewährleistung einer guten Gestaltung und sorgfältigen Einordnung geschaffen, welche es bei einer Überbauung der Parzelle Nr. 661 einzuhalten gilt.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs-

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so—

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan

Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003),

dem am 1. April 2019 in Kraft getretenen kantonalen Richtplan Siedlung (KRlP-S,

vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019), sowie mit dem rechtskräftigen regio-

nalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform iSt.

D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Gewerbezone Resgia 1.

Mehrwertabschöpfung

Die vorliegende Einzonung in die Gewerbezone Resgia auf der Parzelle Nr. 661 im Umfang von ca. 1302 m2 erfüllt den MehnNertabgabetatbestand gemäss Art. 19j Abs. 1 KRG. Ein Bewertungsgutachten des Amts für Immobilienbewertung für die Parzelle Nr. 661 wurde eingeholt. Die vorliegende Einzonung kann nur unter dem Vorbehalt genehmigt werden, dass die Mehnivertabgabe im Sinne von Art. 19i ff. KRG effektiv

veranlagt wird. Der vorliegende Genehmigungsbeschluss wird mit den entsprechenden Anordnungen zur Mehrwertabgabe verbunden. 2.

Lärmschutz

Gemäss Art. 29 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) dürfen neue Bauzonen für Gebäude mit Iärmempfindlichen Räumen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Pianungswerte nicht überschreiten.

Gemäss vorgesehenem Baubereich für Hochbauten im Generellem Gestaltungsplan sind Wohnräume auf der Parzelle Nr. 661 explizit ausgeschlossen, somit auch Wohnungen für Betriebsinhaber oder Personal. Bei der Beurteilung von Iärmempfindlichen Betriebsräumen (z; B. Büro) gelten um 5 dB höhere Pianungswerte (Art. 42 Abs.1 LSV). Für Betriebsräume in Zonen der LärmempfindIichkeitsstufe ES III sin‘d somit gemäss Anhang 3 LSV Planungswerte am Tag von 65 dB(A) und in der Nacht von 55 dB(A) zu berücksichtigen. Gemäss den aus dem Lärmbelastungskataster Strassen (LBK GR 2019, DTV 2015) des Amts für Natur und Umwelt wird der Planungswert für die massgebende BeurteiIungszeit Tag bis in einem Abstand von 11 m ab Fahrbahnrand Berninastrasse überschritten. Im Rahmen des im Anschluss an die Genehmigung der vorliegenden Planung durchzuführenden BaubeWiIIigungsverfahrens muss daher zwingend sichergestellt werden, dass innerhalb einer Tiefe von 11 m ab Fahrbahnrand keine Büro- oder

Sitzungsräume oder andere Iärmempfindliche Betriebsräume realisiert werden.

Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000

Gewerbezone Resgia vom 20. Juni 2023 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann

l genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Gewerbezone Resgia

vom 20. Juni 2023 wird im Sinne der EnNägungen mit folgenden Auflagen, Vorbehalten und Anweisungen genehmigt:

1.1.Anordnungen zur Mehrwertabgabe

a)

Mehrwertabgabepflichtige Einzonung

Die Einzonung der ca. 1302 m2 messenden Fläche auf der Parzelle Nr. 661 in die Gewerbezone Resgia unterliegt der MehnNertabgabepflicht nach Art. 191 ff.

KRG.

b) Veranlagung der Mehrwertabgabe

Die Gemeinde wird angewiesen, die Einzonung gegenüber der Grundeigentü—

merschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbe-

schlusses die entsprechende MehrWertabgabe auf der Basis des Bewertungsgut—

achtens des Amts für Immobilienbewertung zu veranlagen und die Veranla-

gungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.

c) Genehmigungsvorbehalt

Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer 1.1 lit. a) hiervor erfolgt unter der

Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer 1.1

lit. b) effektiv erlässt und diese in Rechtskraft enNachsen ist.

d) Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt

Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfü—

gung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betreffenden

Grundstück die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das

gesetzliche Pfandrecht einzutragen. e) Bezug der fälligen Abgabe Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 1.1 lit b) veranlagte Mehr-

wertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein,

wenn das von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe Grund—

buchanmerkung) veräussert wird oder wenn für das Grundstück eine Baubewilli— gung erteilt wird. f)

Meldung Rechnungstellung an das Amt für Raumentwicklung

Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die MehnNertabgabe

unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate Rechnungstel-

lung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnungstellung im Fall der

Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsanteil des

Abgabeertrags (75 %) einfordern kann. 1.2. Folgeverfahren

Die Gemeinde wird angewiesen im Rahmen des auf die Genehmigung der vorlie-

genden Planung folgende Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen, dass inner-

halb einer Tiefe von 11 m ab Fahrbahnrand keine Büro- oder Sitzungsräume oder andere lärmempfindliche Betriebsräume realisiert werden. Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanunngsrevisionen, die mit ei-

ner Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiete einhergehen, beim Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor-

gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

Der‘Gemeindevorstand Pontresina wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2023 zu erfolgen. Im Publikati-

onstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Ge-

meinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Auflagen,

Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach

Massgabe des Gesetzes über die VenNaItungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

beim VenNaItungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das VenNaItungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

Soweit für die VenNirichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Pontresina, Via Maistra I33, 7504 Pontresina - Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

- Region Maloja, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan

— Plantahof, Kantonsstrasse 17, 7302 Landquart -

Gebäudeversicherung Graubünden, Ottostrasse 22, 7001 Chur

- Amt für Natur und Umwelt - Denkmalpflege Graubünden — Amt für Wald und Naturgefahren — Tiefbauamt Graubünden — Kantonspolizei Graubünden — Amt für Immobilienbewertung - Amt für Wirtschaft und Tourismus

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

Amt für Raumentwicklung Standeskanzlei

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:

Peter Peyer

Der Kanzleidirektor:

Wl/l Daniel Spadin