Teilrevision Gewässerraum

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · S-chanf

Document

Numer
23.908
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
S-chanf
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
28-11-2023

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Il Governo del Cantone dei Grigio'ni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

28. November 2023

30. November 2023

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908/2023

Gemeinde S-chanf OP-Teilrevision "Gewässerraum"

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

Die Stimmberechtigten der Gemeinde S-chanf beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 26. April 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

—

Zonenplan 1:2000 S—chanf, Gewässerraum

—

Zonenplan 122000 Chapella/ Cinuos-chel, Gewässerraum

—

Zonenplan 1:2000 Susauna, Gewässerraum

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde S-chanf einen Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom Mai 2023 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 3. Januar 2019 und

13. September 2022 Vorprüfungsberichte zur Gewässerraumplanung.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vorn 26. April 2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 23. Mai 2023. Es gingen keine Beschwerden ein. lm

Rahmen der Verfahrensbeteiligung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG reichten die

Umweltorganisationen Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden am 2. August 2023 eine gemeinsame Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 ersuchte der GemeindeVorstand S-chanf um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Die Vorlage beinhaltet die Ausscheidung der Gewässerraumzonen für die im Ge—

meindegebiet von S-chanf vorhandenen Fliessgewässer und stehenden Gewässer.

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der eidg. Gewässerschutzver-

ordnung (GSchV; SR 814.201) haben die Kantone den Gewässerraum nach Art. 41a

und 41 b GSchV bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen. Die entsprechende Ge—

wässerraumzone hat die Gemeinde S-chanf in ihrer Ortsplanung praxisgemäss als

eine die Grundnutzungszone überlagernde Zone (im Sinne einer Schutzzone) ausge-

schieden. Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung hat die Gemeinde

S-chanf ihre Gewässerräume im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung vollstän— dig ausgeschieden.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Über—

einstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die

vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan (KRIP) sowie

mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt.

Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

Zonenplan 1:2000 S-chanf, Gewässerraum

Zonenplan 1:2000 Chapella l Cinuos-chel, Gewässerraum

Zonenplan 1:2000 Susauna, Gewässerraum

Der Zonenplan 1:2000 S-chanf, Gewässerraum, der Zonenplan 1:2000 Chapella/

Cinuos-chel, Gewässerraum und der Zonenplan 1:2000 Susauna, Gewässerraum,

alle vom 26. April 2023, geben zu keinen Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.

1.

Beschwerderecht der Umweltorganisationen

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa-

tionen in der Nutzungsplanung nicht förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung

erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzugs des OP—Genehmigungsbeschlusses

an die Gerichte (VenNaltungsgerichL Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt,

wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage

beim ARE anmelden und danach innert einer vom ARE gesetzten Frist eine Stellung—

nahme einreichen. Falls Organisationen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen,

haben sie sich damit das Recht gewahrt, gegen OP—Genehmigungsbeschlüsse allen— .

falls Beschwerde an das VenNaItungsgericht zu erheben, sofern sie angesichts des

Charakters der angefochtenen Planung als beschwerdelegitimiert anzusehen sind.

Entsprechend werden die Umweltorganisationen in den Verteiler solcher Regierungs-

beschlüsse aufgenommen.

2.

Stellungnahme Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden

In ihrer gemeinsamen Stellungahme vom 2. August 2023 beantragen Pro Natura

Graubünden und WWF Graubünden, es sei eine umfassende lnteressenabwägung

für die Ausscheidung des Gewässerraums fürjeden Einzelfall im PlVlB vorzunehmen

und ein Verzicht sei im Einzelfall zu begründen und nicht pauschal abzuhandeln. Im

Einzelnen sei der Gewässerraum für die Vallember auf Grund der Lage im Gebiet ge-

mäss Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN-Gebiet) für die

ganze Vallember und für die Ova da Varusch bis zur Grenze des Nationalparks aus-

zuscheiden. Weiter sei der Gewässerraum zwischen der Einmündung der Ova da

Varusch bis zum Wehr in S—chanf nicht zu verringern und auf 84 m festzulegen. Die

Vallember sei in sinnvolle Abschnitte zu unterteilen und für diese sei der Gewässer-

raum separat auszuscheiden. Dabei sei die natürliche Gerinnesohlenbreite klar her—

zuleiten und mit alten Luftbildern zu vergleichen. Die natürliche Gerinnesohlenbreite

der Ova da Varusch sei zu überprüfen und der Gewässerraum entsprechend zu vergrössern.

Zur Begründung führen die Umweltorganisationen im Wesentlichen sinngemäss aus,

gemäss der "Modularen Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässer-

raums in der Schweiz" (BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW [Hrsg.], 2019, Modul 2, Ab-

schnitt 2.6) müsse der Verzicht aufdie Festlegung des Gewässerraums im Einzelfall

erfolgen und verlange laut Gesetz eine umfassende Interessenabwägung. Vorlie—

gend fehle die Interessenabwägung im PIVIB. Vielmehr werde lediglich generell fest-

gehalten, dass auf die Festlegung des Gewässerraums im Sömmerungsgebiet und

im Wald verzichtet werde. Zudem bestünden Interessen, welche für die Ausschei-

dung eines Gewässerraums sprachen. So befinde sich der Oberlauf des Vallembers

im BLN—Gebiet "Kesch—Ducan" für welches unter anderem gewässerbezogene,

Schutzziele definiert worden seien, weshalb in diesem Bereich die Ausscheidung ei-

nes Gewässerraumes angezeigt sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ge— stützt auf Art. 41a GSchV in einem BLN—Gebiet der Gewässerraum auszuscheiden sei. Dasselbe treffe auch auf die Ova da Varusch zu, zumindest in dem Bereich, in welchem sie nicht durch den Nationalpark fliesse. Im Nationalpark bestünde demgegenüber bereits ein umfassender Schutz, weshalb hier auf die Ausscheidung eines

Gewässerraums verzichtet werden könne. Auf der Siegfriedkarte sei kein engerer » Flusslauf des lnns vom Wehr in S-chanf bis zur Einmündung der Ova da Varusch ersichtlich, weshalb der Raumbedarf für das Gewässer in diesem Bereich gleich sei

wie im oberen Bereich und der Gewässerraum folglich eine Breite von 34m aufweisen müsse. Die angenommene natürliche Gerinnesohlenbreite von 9 m für den Val- ' lember sei zu gering, da auf den historischen Luftbildern der 70er Jahre ersichtlich sei, dass die Gerinnesohlenbreite 15 bis 20 m betragen habe. Schliesslich werde für

die Ova da Varusch ein Gewässerraum von 27 m ausgeschieden, ohne dass die na—

türliche Gerinnesohlenbreite hergeleitet worden sei. Bei einer Gewässerraumbreite

von 27 m müsse die natürliche Gerinnesohlenbreite laut Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV

rückgerechnet 8 m breit sein. Aufgrund des aktuellen Luftbilds sei klar, dass die na-

türliche Gerinnesohlenbreite bei 13 bis 26 m liege und der Gewässerraum entsprechend breiter ausfallen müsse.

3.

Vernehmlassung der Gemeinde S-chanf

In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2023 beantragt die Gemeinde S-chanf,

den Anträgen der Pro Natura Graubünden und des WWF Graubünden nicht zu fol-

gen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen sinngemäss aus, gemäss Leitfaden «Ge-

wässerraumausscheidung Graubünden» seien vor allem Abweichungen vom Leitfa-

den zu dokumentieren und zu begründen. Aspekte und Festlegungen, welche ge-

mäss Leitfaden erfolgen würden, seien hingegen nicht zu beschreiben. Dementspre—

chend sei in Kapitel 4 des PMB einleitend festgehalten, dass bei einer Nicht-Vor-

nahme einer Gewässerraumausscheidung (z. B. im Wald oder im Sömmerungsge—

biet) im. Falle eines Bauvorhabens der Gewässerraum im Einzelfall zu beurteilen sei.

Ferner sei der Gewäsvserraum für den Vallember gemäss den übergeordneten Vorga-

ben ermittelt und festgelegt worden. Alleine aufgrund der Tatsache, dass ein Gewäs—

ser innerhalb eines BLN—Gebiets liege, könne nicht automatisch die Erforderlichkeit

einer Gewässerraumausscheidung abgeleitet werden. Die oberen Abschnitte des

Vallembers würden sich überdies im Sömmerungsgebiet befinden. lm Weiteren sei

für die Ermittlung des Gewässerraums eine Vergleichsstrecke verwendet worden,

welche gemäss Ökomorphologie Stufe F als "natürlich/naturnah" eingestuft sei. Der

ausserhalb des Nationalparks verlaufende Abschnitt der Ova da Varusch liege inner-

halb eines überwiegend bewaldeten Tals ohne massgebende Nutzungskonflikte, wel—

che die Erforderlichkeit eines Gewässerraums begründen würden. Zudem sei der er—

mittelte Gewässerraum für die Ova da Varusch mittels Feldbegehung verifiziert wor-

den. Im Nachgang zur kantonalen Vorprüfung seien gestützt auf die Empfehlungen

des Kantons Korrekturen der Gewässerachse zugunsten der Landwirtschaft vorge-

nommen worden. Die geringere Breite des Gewässerraums des lnns zwischen dem

Wehr in S-chanf bis zur Einmündung der Ova da Varusch sei durch die unterschiedli-

chen morphologischen und topografischen Gegebenheiten begründet. Schliesslich

seien dort Erhöhungen der Gewässerraumbreite erfolgt, wo dies gemäss den übergeordneten Vorgaben erforderlich sei.

Beurteilung der Regierung Vorbemerkung Wie bereits ausgeführt, können sich die Umweltorganisationen im Rahmen ihrer

Verfahrensbeteiligung auf eine blosse Stellungnahme zu den aus ihrer Sicht be-

stehenden Problempunkten derjeweiligen Planung beschränken. lm Gegensatz

zu einer Planungsbeschwerde sind dabei nicht zwingend formelle Rechtsbe-

gehren erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann sich auch die Regierung bei

der Beurteilung der Stellungnahmen der Umweltorganisationen verhältnismäs-

sig kurz halten und muss nicht sämtliche Argumente im Detail abhandeln.

Materielles

Soweit die Umweltorganisationen eine detaillierte Beschreibung der Herleitung

der natürlichen Gerinnesohlenbreite sowie die Vornahme einer umfassenden

Interessenabwägung fürjeden Einzelfall bei einem Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums im PMB beantragen, kann ihnen nicht gefolgt wer— den.

Der Gesetzgeber hat den Kantonen und den Gemeinden die Möglichkeit gege-

ben, in speziellen Fällen auf die Ausscheidung der Gewässerräume zu verzich-

ten (Art. 41a Abs. 5 Iit. a bis d GSchV). Gemäss dem erläuternden Bericht zur

Änderung der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundesamts für Umwelt

(BAFU) vom 20. April 2011 können die Kantone in bestimmten Fällen auf die

Festlegung des Gewässerraums verzichten, wenn keine überwiegenden lnte-'

ressen entgegenstehen. Damit soll der Aufwand für die Festlegung des Gewäs-

serraums begrenzt und aufjene Gewässer konzentriert werden, bei denen Kon-

flikte zwischen Schutz und Nutzung wahrscheinlich sind. So können die Kan-

tone unter Vorbehalt von überwiegenden entgegenstehenden lnteressen bei

Gewässern im Wald oder in hochgelegenen Regionen, die wenig intensiv ge-

nutzt werden und bei denen Konflikte zwischen Schutz und Nutzung im Gewäs-

serraum daher weniger oft auftreten (z. B. Sömmerungsgebiete), auf die Aus-

scheidung des Gewässerraums verzichten. Überwiegende Interessen, die eine

Ausscheidung des Gewässerraums erfordern, sind insbesondere Interessen

des Hochwasserschutzes, des Natur— und Landschaftsschutzes, der Gewäs-

sernutzung oder die Sicherung der Funktionen des Gewässerraums, wenn dort

verbotene Anlagen und Nutzungen bestehen oder geplant sind (z. B. Bauten,

Strassen, Hochwasserschutz— oder Wasserbauprojekte, Wasserkraftnutzung,

andere landwirtschaftliche Nutzungen als diejenigen, welche gemäss Art. 41c

Abs. 4 GSchV erlaubt sind, etc.).\Sowohl in den Sömmerungsgebieten wie auch

im Wald sind praktisch keine Anlagen oder Nutzungen vorhanden, die dem

übenNiegenden Interesse des Landschaftsschutzes entgegenstehen würden.

Der Leitfaden "Gewässerraumausscheidung Graubünden" des Amts für Natur

und Umwelt vom 20. August 2018 (abrufbar unter: www.anu.gr.ch >Themen

>Oberflächengewässer >Gewässerraum) hält ebenfalls klar fest, dass es sich

sowohl im Wald wie auch in den Sömmerungsgebieten nicht um einen definiti—

ven Verzicht, sondern lediglich um ein momentane Nicht—Vornahme der Gewäs-

serraumfestlegung handelt. Bei konkreten Nutzungskonflikten insbesondere

durch bauliche Massnahmen muss situativ der Gewässerraum überprüft und

gegebenenfalls festgelegt werden. Damit können die überwiegenden Interessen

des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Gewäs-

sernutzung oder die Sicherung der Funktionen des Gewässerraums sicherge-

stellt werden. Dort wo insbesondere Konflikte mit touristischen Nutzungen wie

Bergbahnen, Beschneiungsinfrastruktur, Biketrails oder Skipisten vorhanden

sind, muss situativ auch im Sömmerungsgebiet oder im Wald der Gewässer—

raum festgelegt werden. Bei einem Fliessgewässernetz im Kanton Graubünden

im Umfang von fast 15 000 km ist die von den Umweltorganisationen geforderte

umfassende Interessenabwägung für jedes einzelne Gewässer im Wald oder im

Sömmerungsgebiet bzw. die detaillierte Beschreibung der Herleitung der natür-

lichen Gerinnesohlenbreite weder praktikabel noch effizient.

b)

Soweit die Umweltorganisationen die Ausscheidung des Gewässerraums für den Vallember auch innerhalb des BLN-Gebiets "Kesch—Ducan" sowie die Ausscheidung eines Gewässerraums für die Ova da Varusch bis zur Grenze des Nationalparks beantragen, ist ihr Begehren abzulehnen. Alleine die Tatsache, dass sich der Oberlauf des Vallembers in einem BLNGebiet befindet, verpflichtet die Gemeinde noch nicht zur Ausscheidung des Gewässerraums. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist der Gewässerraum dort auszuscheiden, wo ein ausgewiesener Nutzungskonflikt vorhanden ist. Dies ist im hinteren Teil des Vallembers nicht der Fall, weshalb hier auf die

Ausscheidung im Sinne einer Nicht-Vornahme verzichtet werden kann. Der betreffende Abschnitt der Ova da Varusch liegt innerhalb eines überwiegend bewaldeten Tals, ohne massgebende Nutzungskonflikte, welche die Erforderlichkeit eines Gewässerraums begründen würden. lm Weiteren sei erwähnt, dass

bei einer Nicht—Vornahme weiterhin die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzgesetzgebung vom 4. Mai 2011 gelten. Soweit die Umweltorganisationen die Überarbeitung der Gewässerraumbreiten für den lnn, den Vallember und der Ova da Varusch beantragen, ist ihr Begeh‘ ren ebenfalls abzulehnen.

Unterhalb des Wehrs verläuft der lnn im Wesentlichen in einer Schluchtstrecke und ist in seiner Ausbreitung stark eingeschränkt. Mit dem ausgeschiedenen Gewässerraum (welcher auch die Belange des Hochwasserschutzes miteinschliesst) füllt der Gewässerraum faktisch die gesamte Talsohle aus. Die Vergrösserung des Gewässerraumes auf 84 m Breite hätte somit lediglich zur Folge, dass die steilen, nicht bewirtschafteten Hänge neu im Gewässerraum zu

liegen kämen. Ein diesbezüglicher Mehrwert entfällt somit, weshalb auf eine Vergrösserung des Gewässerraumes verzichtet werden kann. Der Vallember wurde in verschiedene Abschnitte unterteilt und dafürjeweils die natürliche Gerinnesohlenbreite bestimmt. Auch wenn die natürliche Gerinnesohlenbreite mit 9 m teilweise zu gering ausfallen sollte, so musste der Gewässerraum aufgrund des roten Gefahrenbereichs (Prozess Wasser) und der vor-

handenen Auengebiete von lokaler Bedeutung erweitert werden. Daraus resul-

tiert ein Gewässerraum von bis zu 57 rn Breite. Damit konnte der Schutz der

gewässerbezogenen Lebensräume hinreichend berücksichtigt werden. Folglich

kann auf eine Überarbeitung des Gewässerraums für den Vallember verzichtet werden. Der Gewässerverlauf der Ova da Varusch liegt zumindest abschnittsweise im

Wald oder in einer kleinen schluchtartigen Landschaft. Die im Gewässerraum

liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen werden als ungedüngte extensiv ge-

nutzte Wiesen bewirtschaftet, so dass kein Nutzungskonflikt vorhanden ist. Auf eine weitergehende Festlegung des Gewässerraumes kann somit auch bei der Ova da Varusch verzichtet werden.

Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raumplanungsrechts

1.

Anpassung Baugesetz

Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen, welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte dieser KRG-Revision bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19—-19h) und über den Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—19w) sowie einheitliche kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilligungs— verfahren. Diese Regelungen sind unmittelbar nach Inkrafttreten der KRG-Revision anzuwenden (Art. 108a KRG) und erfordern eine Überprüfung des kommunalen Baugesetzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich auch zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Gemein— den zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Baulandmobilisierung und MehnNertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt beispielweise die Erhebung von MehnNertabgaben bei Auf— und Umzonungen voraus, dass die Gemeinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür schafft (Art. 19i Abs. 2 KRG; siehe ein Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 MBauG).

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Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG

auch die KRG-Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten allfälligen abwei-

chenden Regelungen im kommunalen Baugesetz vorgehen.

Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an. Auf—

grund dieser RPG-Revision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kan—

tone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am

20. lVIärz 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRIP—S). Gestütztauf den

KRIP—S muss die Gemeinde u. a. das Zonenschema (Art. 12 BauG) in Bezug aufdie

baulichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entspre-

chenden Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegen—

den Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausge—

schöpft werden (siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG).

2.

Anpassung Nutzungspläne

Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRlP-S Wird die Ge-

meinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen—

pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen

die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der Wohn-,

Misch- und Zentrumszonen (gemäss KRIP-S verfügt S-chanf mutmasslich über zu

gross dimensionierte Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung in Bezug auf die bestehenden Bauzonen.

Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende

Teilrevision der Nutzungsplanung die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung resp. Reduktion ihrer Wohn-‚ lVlisch- und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Der Zonenplan 1:2000 S-chanf, Gewässerraum, der Zonenplan 1:2000 Chapella / Cinuos-chel, Gewässerraum und der Zonenplan 1:2000 Susauna, Ge-

wässerraum, alle vom 26. April 2023, werden genehmigt.

11

Der Gemeindevorstand S—chanf wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das VenNaItungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

Soweit für die VenNirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not— wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.

Mitteilung an: - Gemeindevorstand S-chanf, Via lVlaistra 75, 7525 S-chanf -

Stauffer & Studach Raumentwicklung, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

-

Pro Natura Graubünden, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur

— VWVF Graubünden, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur -

Plantahof, Kantonsstrasse 17, 7302 Landquart

—

Rhätische Bahn, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur

- Amt für Natur und Umwelt - Archäologischer Dienst -

Denkmalpflege

- Amt für Immobilienbewertung - Amt für Energie und Verkehr . — Amt fürJagd und Fischerei — Amt für Wald und Naturgefahren — Tiefbauamt - Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt für Raumentwicklung

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—

Standeskanzlei

-

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der Präsident:

/ Peter Peyer

Der Kanzleidirektor:

VW Daniel Spadin