Teilrevision Obertschappina - Obergmeind
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Tschappina
Document
- Numer
- 08.837
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Tschappina
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 24-06-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Tschappina mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
3669_B_OPTR_Obertschappina-Obergmeind_RB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)r>
i..3 -1•RATUR 111 -f\VICKLLING FÜR RAU1..::;i;\; AMT
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
Ganzen Text zeigen
24. Juni 2008
25. Juni 2008
837
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tschappina beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — Zonenplan 1:5'000 Obertschappina — Obergmeind (Änderung) — Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Obertschappina — Obergmeind (Änderung) Neben den zu genehmigende Planungsmitteln reichte die Gemeinde Tschappina noch folgende weitere Unterlagen ein: — Umweltverträglichkeitsbericht/Hauptuntersuchung vom März 2007 der Arbeitsgemeinschaft Ingenieur- und Planungsbüro Monsch, Parpan, Landschaftsplanung Franziska Knüsel, Lain, Nina Giorgia von Albertini, Paspels sowie Planungsbüro Stauffer&Studach AG, Chur Situation 1:5'000 Situation Orthofoto 1:5'000 Karte der Bodenaufnahmen 1:5'000 Vegetationskartierung 1:5'000 — Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Juni 2007 gestützt auf Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 20. September 2006 einen Vorprüfungsbericht.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. Juni 2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 28. Juni 2007. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Tschappina um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die am 20. Juni 2007 von der Gemeinde Tschappina beschlossene Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) übereinstimmt. Die Konformität der beschlossenen Nutzungsplanung mit dem RIP2000 ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die zur Beschneiung vorgesehenen Pisten in einem im RIP2000 festgelegten bestehenden Intensiverholungsgebiet liegen. Für Beschneiungsanlagen besteht keine förmliche Pflicht zur Abstimmung im Rahmen eines entsprechenden regionalen Richtplans. Gemäss der neuen Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 des ARE kann auch ein Gesamtkonzept für die Beschneiungsanlagen eingereicht werden. Die Skilifte Tschappina-Lüsch-Urmein AG hat mit den Vorprüfungsunterlagen ein Gesamtkonzept vom 24. März 2006 für die Beschneiung des Gebietes Tschappina-Lüsch-Urmein eingereicht. Dabei wird aufgezeigt, welche Pisten innerhalb des Intensiverholungsgebietes gemäss RIP2000 beschneit werden sollen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
C. Projektbezogene Nutzungsplanung zum Ausbau der Beschneiungsanlagen 1. Ausgangslage und Beschrieb des Beschneiungsvorhabens
Die Skilifte Tschappina-Lüsch-Urmein AG plant zur Sicherstellung eines minimalen Pistenangebots respektive zur Behebung kritischer Ausaperungsstellen den Ausbau ihrer Beschneiungsanlagen. Die heute bestehenden und bewilligten Beschneiungsflächen umfassen ca. 11.8 ha und sollen um ca. 10.7 ha etappenweise erweitert werden, so dass nach Abschluss ca. 22.5 ha beschneit werden können. Der für die Beschneiung benötigte Wasserbedarf erhöht sich von ca. 38'153 m 3 auf ca. 72'758 m 3 . Um die benötigten Wassermengen für eine optimale Beschneiung sicherzustellen, ist die Erstellung des neuen Speichersees „Trister vorgesehen. 2. Zonenplan 1:5'000 Obertschappina — Obergmeind (Änderung)
Gegenstand des vorliegenden Zonenplans bilden Ergänzungen der Wintersportzone sowie der Quellschutzzone. Bei der Planung der Quellschutzzonen wurde auf eine detaillierte Quellschutzzonenausscheidung verzichtet. Stattdessen wurden summarische Quellschutzzonen bezeichnet. Aus diesem Grunde muss bei jedem künftigen konkreten Vorhaben innerhalb der Quellschutzzone zur Beurteilung der Gefährdung ein Geologe beigezogen werden. 3. Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Obertschappina — Obergmeind (Änderung)
Der vorliegenden Generelle Erschliessungsplan umfasst die Ergänzung der Beschneiungsflächen, die teilweise Aufhebung von bestehenden Beschneiungsflächen, den Standort des neuen Speichersees, die neuen (und teilweise aufzuhebenden) Wasserleitungen zur Beschneiung sowie die neuen (und teilweise aufzuhebenden) Elektrizitätsleitungen zum Zwecke der Beschneiung.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4
Die Angaben im vorliegend zur Diskussion stehenden Generellen Erschliessungsplan entsprechen mit zwei Ausnahmen den Inhalten des Gesamtkonzeptes Ausbau Beschneiungsanlagen: — Im Generellen Erschliessungsplan ist die geplante Wasserleitung beim Lüschgrat vom Skilifttrassee nach Westen nicht enthalten. — Ebenso ist die geplante Wasserleitung oberhalb des Reservoirs WV Tschappina vom Skilifttrassee zur Piste westlich davon nicht enthalten. Die Gemeinde Tschappina wird ersucht, den Generellen Erschliessungsplan bei nächster Gelegenheit entsprechend zu ergänzen. 4. Prüfung der Übereinstimmung mit der Wegleitung für Beschneiungsanlagen
Gemäss den allgemeinen Grundsätzen der neuen Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 des ARE sind grossflächige Beschneiungsanlagen von Skipisten grundsätzlich nur dann zulässig, — wenn sie innerhalb eines im RIP2000 bezeichneten Intensiverholungsgebietes zu liegen kommen und — wenn ihr Bau und Betrieb im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz-, und Gewässerschutzgesetzgebung steht. Mit der vorliegend zu behandelnden Beschneiungsanlage wird eine Fläche beschneit, welche sich in einem Intensiverholungsgebiet gemäss RIP2000 befindet. In der Stellungnahme des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 27. Dezember 2007 zum UVB ist zudem ausführlich abgehandelt, dass die Beschneiungsanlage die weiteren Ziele, Grundsätze und Anliegen der Umwelt-, Natur-, Heimat- und Gewässerschutzgesetzgebung — soweit beurteilbar — angemessen berücksichtigt. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die auf Gemeindegebiet von Tschappina geplante Beschneiungsanlage der Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 entspricht.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 5
5. Prüfung der raumplanerischen Voraussetzungen Die geplante Beschneiungsfläche betrifft die Landwirtschaftszone, teilweise überlagert von einer Naturschutzzone und einer Quellschutzzone. Die geplante Beschneiungsanlage betrifft die Landwirtschaftszone, die teilweise von der Quellschutzzone überlagert ist. Die geplante Beschneiungsfläche und die geplante Beschneiungsanlage liegen vollständig innerhalb der überlagernden Wintersportzone. 6. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Bestandteil der vorliegenden Genehmigungsunterlagen bildet ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB). Die Erarbeitung eines UVB erwies sich als notwendig, weil die geplante Beschneiung mit einer vorgesehenen Beschneiungsfläche von rund 11 ha dem umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Anlagetyp Nr. 60.4 entspricht und somit im Sinne von Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und in Verbindung mit dem Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) der Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) sieht für den Anlagetyp Nr. 60.4 das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung eine umfassende Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist daher die Regierung. 6.1 Bestandteile und Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) Bestandteile des UVB sind das „Gesamtkonzept Beschneiungsanlagen TschappinaLüsch-Urmein — Umweltverträglichkeitsbericht / Hauptuntersuchung" von März 2007 inklusive Beilagen der Arbeitsgemeinschaft Ingenieur- und Planungsbüro Monsch, Franziska Knüsel Landschaftsplanung, Nina Giorgia von Albertini sowie Planungsbüro Stauffer & Studach AG. Aus dem UVB geht hervor, dass bei der Planung der Beschneiungsanlage wichtige Grundsätze befolgt wurden, mit welchen unnötige Umweltbelastungen vermieden werden können. Daneben weist der UVB verschiedene Massnahmen zum Schutz der Umwelt aus.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 6
6.2 Gegenstand der UVP
Mit der UVP wird einerseits geprüft, ob die im UVB enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft nach ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (vgl. Art. 8 USG). Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Ausbauvorhaben den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung sowie die Jagd und die Fischerei betreffen (vgl. Art. 3 UVPV). Es werden dabei jedoch nicht sämtliche ökologische Folgen des Gesamtprojekts respektive von Teilprojekten beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften während des Baus und nach Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf der Stellungnahme des ANU vom 29. Dezember 2007. 6.3 Beurteilung des UVB
Der UVB zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen wegen fehlender Unterlagen nicht vollständig auf. Eine abschliessende Beurteilung ist deshalb nicht möglich. Unter anderem wurde im Rahmen der Voruntersuchung des UVB der Antrag gestellt, dass für eine abschliessende Beurteilung ein Wasserversorgungskonzept des Speichersees erstellt werden muss (Stellungnahme des ANU, Genehmigung des Pflichtenheftes vom 6. Juni 2006).
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 7
Der vorliegende UVB wurde im Vergleich zur Voruntersuchung teilweise ergänzt. Es fehlt jedoch weiterhin ein Wasserversorgungskonzept. Zudem ist nach wie vor nicht dargelegt, wie sich die zusätzlichen Wasserentnahmen auf die Ökologie der betroffenen Gewässer auswirken. Auch für den Bereich Boden fehlen die in der ersten Stellungnahme des ANU geforderten Ergänzungen in Form von gezielten bodenphysikalischen Abklärungen betreffend der Machbarkeit des Speichersees „Trister (Standort auf einer aktiven Schieferrutschung). Eine abschliessende Beurteilung des Berichts und die UVP durch die Regierung kann deshalb nicht vorgenommen werden. Kann auf Grund ungenügender Unterlagen die Umweltverträglichkeit nicht auf Stufe Nutzungsplanung geprüft werden, muss die UVP im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchgeführt werden (vgl. Anlagetyp 60.4 im Anhang zur KVUVP). Die festgestellten Mängel des UVB sind jedoch nicht derart, dass die Genehmigung der Nutzungsplanung ausgesetzt werden müsste. Je nach Resultat der weiteren Abklärungen und der UVP im Rahmen des BAB-Verfahrens muss allenfalls mit Einschränkungen im Betrieb der Beschneiungsanlage gerechnet werden. 6.4 Vorläufige Beurteilung der Umweltverträglichkeit Nachfolgend wird, soweit dies möglich ist, eine Beurteilung des UVB vorgenommen und auf die im Hinblick auf das BAB-Verfahren zu ergänzenden Teilbereiche eingegangen. 6.4.1 Oberflächengewässer
Projektauswirkungen gemäss UVB Im Gesamtkonzept, das auch den Bau des Speichersees „Trister beinhaltet, sind keine zusätzlichen Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern vorgesehen. Das Wasserversorgungskonzept geht davon aus, dass die bestehenden Wasserentnahmen aus dem Lüscherbach, dem Püschenbach und dem Cazielabach unter gleich bleibenden Auflagen betreffend Restwassermengen zur Deckung des gesteigerten Bedarfs zeitlich länger betrieben werden können. Der UVB geht folglich nicht auf die Auswirkungen der gesteigerten Wasserentnahme auf die Gewässer ein.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Beurteilung: Der gesteigerte Wasserbezug aus den genannten Bächen kann eine bedeutende Verschlechterung für die Gewässer darstellen. Im UVB sind diese möglichen Veränderungen aufzuzeigen. Da offensichtlich geplant ist, den Speichersee „Tristel" erst mittel- bis langfristig zu realisieren, muss das Wasserbezugskonzept dessen Auswirkungen auf die Gewässer auch für den Fall eines Ausbaus der Beschneiung ohne Speichersee darlegen. Zusammengefasst ist der UVB für das BAB-Verfahren mit folgenden Angaben zu ergänzen: — Wasserbezugskonzept (heutiger Zustand, Zustand bei Ausbau der Beschneiungsanlagen mit Speichersee und ohne Speichersee) — Abflussganglinien an den Fassungen (im natürlichen Zustand, im heutigen Zustand, Zustand bei Ausbau der Beschneiungsanlagen mit Speichersee und ohne Speichersee) — Gewässerökologisches Gutachten (Darstellung der Auswirkungen der verschiedenen Wasserentnahmen auf die Gewässer, Vorschläge für angemessene Restwassermengen) 6.4.2 Fauna Projektauswirkungen gemäss UVB Zur Fauna wurden keine Erhebungen gemacht. Beurteilung Da ausser beim Speichersee nur lineare und keine grossflächigen Eingriffe erfolgen und eine detaillierte Vegetationskartierung vorliegt, kann auf Erhebungen zur Fauna verzichtet werden. Auf Grund der Ausgangslage ist zu erwarten, dass die zusätzlichen Auswirkungen der Schneelage auf die Fauna relativ gering sind. Für den Projektbestandteil Speichersee „Tristel" sind die faunistischen Untersuchungen im Rahmen des BAB-Verfahrens allerdings nachzuholen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 9
6.4.3 Landschaftsschutz Projektauswirkungen gemäss UVB Die geplanten Beschneiungsanlagen befinden sich zusammen mit den übrigen Anlagen des Schneesportgebietes allesamt innerhalb von Wintersportzonen. Die Landschaft ist entsprechend vorbelastet. Das Projekt erfordert praktisch keine festen oberirdischen Installationen. Für die Beschneiung werden mobile Propellerkanonen eingesetzt. Somit bleibt die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gering. Die Beschneiungsschächte werden bodeneben verlegt; einzig sichtbar sind die Schachtdeckel. Beurteilung Aus landschaftlicher Sicht ist die Lage des Speichersees „Trister in einer bestehenden Geländemulde in unmittelbarer Nähe des bestehenden Speichersees „Hinter Eggen" und zu weiteren Infrastrukturanlagen als verträglich zu beurteilen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Seedamm nicht zu hoch über das gewachsene Terrain hinausragt und die Dammböschungen so gestaltet werden, dass weiche Übergänge entstehen, die sich an das vorhandene Relief anpassen. Die Auswirkungen der Beschneiungsanlagen auf die Landschaft sind als verträglich einzustufen. 6.4.4 Boden Projektauswirkungen gemäss UVB Der Fachbericht Boden aus dem Voruntersuchungsbericht enthält das Bodenschutzkonzept. Dieses berücksichtigt die bodenschützerisch relevanten Aspekte und sieht Schutzmassnahmen während der Bauphasen vor, insbesondere den Beizug einer bodenkundlichen Baubegleitung. Im Rahmen der Voruntersuchung sind die Böden nur im Bereiche einiger Stichleitungen aufgenommen worden. Gemäss UVB sind noch projektbezogene Bodenaufnahmen im Bereich der geplanten Leitungen und des Speichersees notwendig, damit aus den zu bestimmenden Horizontmächtigkeiten die Abtragstiefen sowie die Bodenseparierungsanweisungen bestimmt und Aussagen über die Verdichtungsempfindlichkeit gemacht werden können. Die detaillierten Abklärungen sollen jeweils im Rahmen der BAB-Verfahren durch die bodenkundliche Baubegleitung erfolgen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 10
Beurteilung Für die einzelnen Bauprojekte sind im BAB-Verfahren detaillierte Abklärungen vorzunehmen und sich daraus ergebende Erkenntnisse in das Pflichtenheft der bodenkundlichen Baubegleitung aufzunehmen. 6.4.5 Wald / Gefahrenzonen Betreffend Wald sind im UVB die dem Vorhaben zurechenbaren direkten und indirekten Umwelteinwirkungen vollständig, sachlich neutral und richtig abgefasst. 6.4.6 Gefahrensituation Stauanlagen Projektauswirkungen gemäss UVB Zum Standort des geplanten Speichersees „Trister wurden im UVB Überlegungen betreffend Sicherheit angestellt. Der Standort liegt auf einer aktiven Schieferrutschung und wird sich um einige Zentimeter pro Jahr talwärts verschieben. Gemäss der ersten geologisch-geotechnischen Beurteilung ist die Machbarkeit des Sees an diesem Standort trotzdem gegeben. Es wird davon ausgegangen, dass die Schieferrutschung die einzige Naturgefahr ist, die projektrelevant ist. Beurteilung Die Situation betreffend Schieferrutschung ist vor der nächsten Projektierungsetappe mittels zweier Sondierbohrungen mit Inklinometer abzuklären. Die entsprechenden Messungen sind über eine Zeitspanne von mindestens 18 bis 24 Monaten durchzuführen. Für die Bewilligung des Bauvorhabens im BAB-Verfahren sind die geotechnischen Untersuchungen, die Statik mit Nachweis sämtlicher gefährdeter Teile sowie die Konstruktions- und Detailpläne mit Stück- und Materiallisten in drei Exemplaren zur Prüfung durch den Prüfungsingenieur einzureichen. 6.4.7 Lärmschutz Projektauswirkungen gemäss UVB Der geforderte Lärmnachweis für die Siedlungsgebiete Obergmeind und Obertschappina wurde mit dem Bericht im UVB „Lärmnachweis der Piste Lüsch" erbracht. Es wurde im Lärmnachweis festgestellt, dass bei den betroffenen Ferienhäu-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 11
sern gewisse Einschränkungen der Beschneiungszeit nötig sind, sofern sie während der Beschneiung bewohnt werden. Beurteilung
Weitergehende Abklärungen für eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen der Anlage im Rahmen der Bauprojekte sind nicht notwendig. 6.4.8 Landwirtschaft Projektauswirkungen gemäss UVB
Durch den Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage sind keine relevanten Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung zu erwarten. Beurteilung
Die Beurteilung, wonach keine relevanten Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung zu erwarten sind, wird geteilt, sofern die Bauarbeiten sorgfältig erfolgen und die im Kapitel „Boden" aufgeführten Massnahmen ausgeführt werden. 6.6 Zusammenfassung
6.6.1 In formeller Hinsicht In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der vorliegende Umweltverträglichkeitsbericht „Gesamtkonzept Beschneiungsanlagen TschappinaLüsch-Urmein — Umweltverträglichkeitsbericht / Hauptuntersuchung" von März 2007 eine nur teilweise vollständige und genügende Beurteilungsgrundlage darstellt. Im Einzelnen fehlen ein Wasserversorgungskonzept, die Darlegung der Auswirkungen der Wasserentnahmen auf die Gewässerökologie sowie gezielte bodenphysikalische Abklärungen im Hinblick auf die Machbarkeit des Speichersees „Trister. Eine Beurteilung der Rechtskonformität der geplanten Beschneiungsanlage der Gemeinde Tschpappina ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie auf die den beigezogenen Amtsstellen vorhanden Informationen somit nur vorbehältlich der Ergebnisse der nachgelagerten UVP im BAB-Verfahren möglich.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 12
6.6.2 In materieller Hinsicht In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB sowie die Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen: a)
In Bezug auf die Oberflächengewässer wird festgehalten, dass der UVB für das BAB-Verfahren mit Angaben zum Wasserbezugskonzept, zu den Abflussganglinien an den Fassungen und durch ein gewässerökologisches Gutachten zu ergänzen ist.
b) Aus faunistischer Sicht wird festgehalten, dass für den Projektbestandteil Speichersee „Trister die faunistischen Untersuchungen im Rahmen des BABVerfahrens zu erbringen sind. c)
Aus Sicht des Landschaftsschutzes wird festgehalten, dass einer guten Einfügung des Seedammes in das gewachsene Terrain und der Gestaltung der Dammböschungen besondere Beachtung zu schenken ist.
d) Aus Sicht des Bodenschutzes wird festgehalten, dass für die einzelnen Bauprojekte im BAB-Verfahren detaillierte Abklärungen vorzunehmen und sich daraus ergebende Erkenntnisse in das Pflichtenheft der bodenkundlichen Baubegleitung aufzunehmen sind. e) Für die Gefahrensituation Stauanlagen wird festgehalten, dass die Sachlage betreffend Schieferrutschung vor der nächsten Projektierungsetappe mittels zweier Sondierbohrungen mit Inklinometer abzuklären ist. Für die Bewilligung des Bauvorhabens im BAB-Verfahren sind die geotechnischen Untersuchungen, die Statik mit Nachweis sämtlicher gefährdeter Teile sowie die Konstruktionsund Detailpläne mit Stück- und Materiallisten zu erbringen. f)
Aus Sicht der Landwirtschaft wird festgehalten, dass die Bauarbeiten sorgfältig erfolgen und die notwendigen Massnahmen im Bereich Bodenschutz getroffen werden müssen.
6.7 Schlussfolgerung In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass die UVP für die in der Gemeinde Tschappina geplante Beschneiungsanlage erst dann durchgeführt werden kann, wenn betreffend den Bereichen „Oberflächengewässer und "Gefahrensituation Stauanlagen" im Zuge des BAB-Verfahrens oder der BAB-Verfahren der UVB vervollständigt ist. Es sei darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse dieser er-
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 13
gänzenden Untersuchungen dazu führen können, dass dannzumal nur ein eingeschränkter Bau und/oder Betrieb der Beschneiungsanlage möglich ist. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:5'000 Obertschappina — Obergmeind (Änderung) vom 20. Juni 2007 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2.
Der Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Obertschappina — Obergmeind (Änderung) vom 20. Juni 2007 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt: — Die Gemeinde Tschappina wird ersucht, den vorliegenden Generellen Erschliessungsplan mit der geplanten Wasserleitung beim Lüschgrat (vom Skilifttrassee nach Westen) und oberhalb des Reservoirs WV Tschappina (vom Skilifttrassee zur Piste westlich davon) zu ergänzen.
3.
Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) von März 2007 und gestützt auf die dazu erstellte Stellungnahme des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 29. Dezember 2007 festgestellt, dass das Gesamtkonzept Beschneiungsanlagen auf Grund von fehlenden Unterlagen im Nutzungsplanverfahren nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgt deshalb im Zuge des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BABVerfahren).
4.
Der Gemeindevorstand Tschappina wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2007 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 14
der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 5.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
6.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7.
Der Gemeindevorstand Tschappina sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
8.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 15
9. Mitteilung an: -
Der Präsident:
Stefan Engler
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun