Teilrevision Camping Chapella
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · S-chanf
Document
- Numer
- 23.1011
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- S-chanf
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 19-12-2023
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
19. Dezember 2023
19. Dezember 2023
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1011/2023
Gemeinde S-chanf OP-Teilrevision "Camping Chapelia" Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde S-chanf beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 26. April 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur—
den folgende Planungsmittel verabschiedet:
—
Teilrevision Baugesetz (Art. 30)
—
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Camping Chapella
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde S—chanf einen Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom Mai 2023 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-
planungsverordnung (RPV; SR 700.1), samt folgenden Beilagen ein: A1:
Wald—Servitutsvertrag Camping Chapella vom 5. Mai 2021
A2:
Situationsplan 1:2000 (Beilage zum Waldservitutsvertrag) vorn 7. März 2015
B:
Nutzungsreglement Camping Chapella vom 5. Mai 2021
C:
Verfügung des Departements für lnfrastruktur, Energie und Mobilität vom 17. Juni 2021 (11/21) über nachteilige Nutzung
D:
Beilageplan 1:1000 (Konzept Ver- und Entsorgung Camping Chapella) vom 1. März 2023
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 21. Juni 2022 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. April 2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 23. Mai 2023. Es gingen keine Beschwerden ein. Im Rahmen der Verfahrensbeteiligung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG reichte die Um-
weltorganisation WWF Graubünden mit Schreiben vom 2. August 2023 eine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 ersuchte der Gemeindevorstand S—chanf um Ge—
nehmigung der Revisionsvoriage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvoriage Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sollen die nutzungsplanerischen
Voraussetzungen für die Erweiterung des Campingplatzes Chapella geschaffen werden. Des Weiteren erfolgen technische Anpassungen der Landschaftsschutzzone sowie der Gefahrenzonen imBereich des Camping Chapella.
Am 23. und 24. Januar 2013 beschloss die Gemeindeversammlung von S-chanfdie Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend u.a. einen Plan da zonas e plan da
furmaziun generel 122000 S-chanf. lVIit Beschluss vom 29. April 2014 (Prot. Nr. 420/2014) sistierte die Regierung das Genehmigungsverfahren für die Campingzone
im Einvernehmen mit der Gemeinde S-chanf, soweit sie vom Wald überlagert wurde (vgl. Ziff. 2 lit. k, S. 19). Zwischenzeitlich liegen die von der Regierung geforderten
Unterlagen vor (vgl. Beilagen zum PMB).
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs-
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtpianung. Es ist so— mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen
Richtpian Graubünden sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtpian Oberengadin übereinstimmt.
Gemäss Kapitel 4.4 des kantonalen Richtpians sind Campinganlagen als spezielle Freizeitanlagen mit grösserem Flächenbedarf zu deklarieren. In einem touristischen
Intensiverholungsraum, zu welchem auch S-chanf dazugezählt werden kann, sind landschaftlich angepasste, grössere spezielle Freizeitanlagen möglich. In Absprache mit dem Kanton planen die Regionen die speziellen Freizeitanlagen im Rahmen der
regionalen Richtpianung. Mit Regierungsbeschluss vom 29. August 2023 (Prot. Nr. 698/2023) genehmigte die
Regierung den regionalen Richtpian "Campingplätze". Die vorliegend relevante Erweiterung des bestehenden Campings "Chapella" wurde dabei als Festsetzung (Er— weiterung Campingplatz) im regionalen Richtpian erfasst. Die vorliegende Revisionsvorlage stimmt somit mit den Zielen und Grundsätzen des regionalen respektive kan—
tonalen Richtpians überein und kann daher als richtplankonform betrachtet werden.
Teilrevision des Baugesetzes
Die am 26. April 2023 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 30) gibt zu
keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Camping Chapella
1.
Abwasser
Das Abwasser der nördlichen Campingzone Chapella wird bis anhin gesammelt und
mittels einer Pumpe in das Abwassernetz Chapella geleitet. Von Chapella aus wird
das Abwasser zur Abwasserreinigungsanlage Oberengadin gepumpt. Das Abwasser
der südöstlichen Campingzone wird derzeit in einer 3-Kammer—Anlage gereinigt und in den Inn eingeleitet. Diese bestehende Abwasserreinigung erfüllt die Anforderungen nach der Gewässerschutzgesetzgebung nicht mehr.
Gemäss dem PMB und dem Beilageplan Konzept Ver— und Entsorgung Camping Chapella soll das weiterhin vorgereinigte Abwasser über einen neuen Pumpschacht in das Abwassernetz Chapella geleitet werden. Die bestehende Ableitung in den lnn soll nur noch als Notüberlauf beibehalten werden.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass das Bauprojekt der neuen Abwasser— leitungen mit Pumpschacht dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zur Stellungnahme
zu unterbreiten ist (vgl. Art. 10 und Art. 17a des Kantonalen Gewässerschutzgeset— zes, KGSchG; BR 815.100). Allfällige Auflagen werden alsdann in die BAB:
Verfügung aufgenommen. 2.
Sistiertes Genehmigungsverfahren für die Campingzone,
Das Genehmigungsverfahren für die Campingzone im Waldareal wurde mit Regierungsbeschluss vom 29. April 2014 (Prot. Nr. 420/2014) sistiert. Mit den vorliegenden Grundlagen kann auch diese sistierte Campingzone im Plan da zonas e plan da
furmaziun generel 122000 S—chanf vom 23./24. Januar 2013 genehmigt werden.
lm Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Camping Cha-
pella vom 26. April 2023 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Verfahrensbeteiligung beschwerdeberechtigter Organisationen
1.
Vorbemerkungen zum Verfahren
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa— tionen in der Nutzungsplanung nicht förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzugs des OP-Genehmigungsbeschlusses
an die Gerichte (VenNaltungsgerichL Bundesgericht) nicht zu venNirken. Es genügt,
wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage beim ARE anmelden und danach innert einer vom ARE gesetzten Frist eine Stellung-
nahme einreichen. Falls Organisationen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben sie sich damit das Recht gewahrt, gegen OP-Genehmigungsbeschlüsse allen—
falls Beschwerde an das VenNaltungsgericht zu erheben, sofern sie angesichts des Charakters der angefochtenen Planung als beschwerdelegitimiert anzusehen sind.
Entsprechend werden die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in den
Verteiler solcher Regierungsbeschlüsse aufgenommen.
2.
Stellungnahme WWF Graubünden
ln seiner Stellungnahme vorn 2. August 2023 beantragt der WWF Graubünden, dass
die Landschaftsschutzzone bis zur Gewässerraumzone zu vergrössern und eine Verkleinerung der Landschaftsschutzzone nachvollziehbar zu begründen sei und es sei aufzuzeigen, dass die LandschaftsschutzzieIe/Landschaftsqualitätsziele, insbeson-
dere die das Gewässer betreffenden Ziele, wie den Erhalt der naturnahen Flachufern, Uferanrissen, Prall- und Gleithängen, weiterhin'vollumfänglich gewährleistet
seien. Auf Jegliche lateralen Verschiebungen sei sowohl beim lnn als auch bei der
Vallember zu verzichten. Zudem sei bei der projektspezifischen Festlegung des Gewässerraums zu prüfen, ob eine erweiterte Gewässerraumzone zugunsten des Land—
schaftsschutzgebiets und einer späteren Gewässerrevitalisierung erforderlich sei und
ein Verzicht auf die Erhöhung des Gewässerraums im Landschaftsschutzgebiet sei
nachvollziehbar zu begründen und es sei aufzuzeigen, dass die LandschaftsschutzzieIe/Landschaftsqualitätsziele, insbesondere die das Gewässer betreffenden Ziele, wie den Erhalt der naturnahen Flachufern, Uferanrissen, Prall- und Gleithängen, wei-
terhin vollumfänglich gewährleistet seien. Schliesslich sei nachzuweisen, dass auf— grund der Verkleinerung der Gefahrenzone nicht nachträglich Hochwasserschutz-
massnahmen gebaut werden müssten und das «Areal per fabrica» sowie die Campingzone seien zugunsten des Gewässerraums bis angrenzend zur Gewässerraum— zone zu verkleinern.
Zur Begründung führt der WWF Graubünden im Wesentlichen aus, dass aus den Ob-
jektbeschreibungen des regionalen Landschaftsobjekts Nr. 1205 hervorgehe, dass
die Landschaftsschutzzone unter anderem auch für die Gewässer ausgeschieden
worden sei. Folglich habe sich die Landschaftsschutzzone nicht nur am Landschafts-
schutzgebiet gemäss Richtplan, sondern auch an der Gewässerraumzone zu orien—
tieren und sei deshalb entsprechend zu vergrössern. Mit der Ausscheidung der Ge-
wässerraumzone liege im Gegensatz zur Richtplanung eine parzellenscharfe Ab-
grenzung vor. Weiter müsse ein Verzicht aufdie Erhöhung des Gewässerraums nachvollziehbar begründet werden und es müsse aufgezeigt werden, dass die Land-
schaftsschutzzieIe/Landschaftsqualitätsziele weiterhin vollumfänglich gewährleistet seien. Auch das Landschaftsinventar müsse mitberücksichtigt werden, zumal dieses
Auskunft zur Gewässerlandschaft gebe. Bei der vorliegenden Teilrevision sei dies
nicht gemacht worden. Ausserdem müsse der Gewässerraum so ausgeschieden
werden, dass die natürlichen Funktionen der Gewässer sowie der Gewässerschutz gewährleistet seien. Eine laterale Verschiebung zwecks Camping—Nutzung sei sicher
nicht zulässig. Überdies würden die Abschnitte des lnns und des Vallember ein ge-
wisses Revitalisierungspotenzial aufweisen, wenn auch dieses Potential als gering eingestuft sei, könne sich auch deswegen ein erweiterter Gewässerraum aufdrängen.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die rechtskräftigen Gefahrenzonen in einem solchen Ausmass entlang des Ufers des lnns reduziert worden seien. Es entstehe der Eindruck, dass dies zwecks Erweiterung des Campingplatzes gemacht worden
sei. Es müsse nachgewiesen werden, dass aufgrund der Verkleinerung der Gefahrenzone nicht nachträglich Hochwasserschutzmassnahmen für den Objektschutz ge—
baut werden müssten. Der neu festgelegte Bereich "Areal per fabrica" im Generellen
Gestaltungsplan überschneide sich mit dem Gewässerraum, wenn ein erweiterter
Gewässerraum notwendig werde. Dementsprechend sei das "Areal per fabrica" zu— gunsten des‘Gewässerraums bis angrenzend zur Gewässerraumzone zu verkleinern.
Ebenfalls würde sich der Bereich Campingzone (überlagerte Nutzung, ohne sistierte Fläche) mit dem projektspezifisch festgelegten Gewässerraum überschneiden. ln der
Gewässerraumzone seien nur standortgebundene Bauten und Anlagen zulässig und
der Gewässerraum sei extensiv zu bewirtschaften. Dementsprechend müsse die Campingzone (überlagerte Nutzung, ohne sistierte Fläche) zugunsten des Gewäs— serraums bis angrenzend zur Gewässerraumzone verkleinert werden. Falls der
Standort des heutigen Campingplatzes aufgrund der Schutzperimeter (Landschafts-
schutz und Gewässerraum) zu klein sei bzw. nicht genügend Erweiterungspotential aufweise, solle ein alternativer Standort gefunden werden.
3.
Vernehmlassung der Gemeinde S-chanf
ln ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2023 beantragt die Gemeinde S-chanf, den
Anträgen des WWF Graubünden nicht zu folgen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass es sich beim erwähnten regionalen Landschaftsobjekt Nr. 1205 um ein lnventarobjekt handle, massgebend für die
nutzungsplanerische Umsetzung jedoch die Landschaftsschutzgebiete gemäss kan— tonalem Richtplan seien. Art. 41a Abs. 1 GSchV beziehe sich in der Terminologie auf "kantonale Landschaftsschutzgebiete", was den Objekten gemäss kantonalem Richt-
plan entspreche und nicht lnventarobjekten. Die Festlegung der Landschaftsschutz-
zone sei abgestimmt auf den kantonalen Richtplan erfolgt. ln Bezug aufdie das Ge-
wässer betreffenden Ziele sei die Gemeinde der Ansicht, dass diese mit der Festle— gung einer Gewässerraumzone nach Art. 37a KRG und den damit verbundenen bun-
desrechtlichen Bestimmungen eingehalten seien. Bei den lateralen Verschiebungen
würden die Mindestbreiten gemäss Schlüsselkurve des Bundes eingehalten. Des
Weiteren würden sie im Bereich des Campings Chapella lediglich einen äusserst schmalen Streifen (einzelne Kleinstflächen) umfassen, da in Folge der Vorgaben im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz keine wesentlichen lateralen Verschie— bungen möglich seien. Den gewässerrechtlichen Vorgaben werde in der Beurteilung der Gemeinde Rechnung getragen und ein Verzicht auf die marginalen lateralen Ver—
schiebungen nicht als zweckmässig erachtet. Im Weiteren seien laterale Verschie-
bungen zulässig bzw. auch angezeigt, um zweckmässige Abgrenzungen zu errei— chen. Die Erforderlichkeit von erweiterten Gewässerräumen beziehe sich in der Beur—
teilung der Gemeinde auf die massgebenden Objekte gemäss kantonalem Richtplan
und nicht auf Inventarobjekte. Die Festlegung von vorsorglich erhöhten Gewässer— räumen ohne Vorliegen eines konkreten Revitalisierungsprojekts sei nicht zweckmäs-
sig, zumal die Linienführung oder morphologischen Eigenschaften von allfälligen Ge-
wässerrevitalisierungen nicht bekannt seien. Weiter seien die vorliegenden Gefah> renzonen von der zuständigen Gefahrenkommission Ill mit Protokoll vom 29. Mai
2020 beschlossen worden. lm Rahmen der vorliegenden Teilrevision der Ortspla-
nung seien die durch die Gefahrenkommission beschlossenen Gefahrenzonen ohne
L
Abweichungen übernommen worden. Im Rahmen der kantonalen Vorprüfung sei
festgestellt worden, dass die Gefahrenzonen in der Nutzungsplanung korrekt darge-
stellt seien. Allfällige Objektschutzmassnahmen aufgrund von eventuellen Gefähr— dungen würden sich nach den kantonalen Vorschriften ergeben und seien nicht Ge—
genstand des vorliegenden Nutzungsplanverfahrens. Schliesslich sei eine Anpassung der beschlossenen Festlegungen "Areal per fabrica" bzw. der überlagernden
Campingzone nicht erforderlich; sie lägen im Weiteren ausserhalb der beschlossenen Gewässerraumausscheidung.
4.
Beurteilung der Regierung
4.1
Vorbemerkungen
Wie bereits ausgeführt, können sich die Umweltorganisationen im Rahmen ihrer Ver-
fahrensbeteiligung auf eine blosse Stellungnahme zu den aus ihrer Sicht bestehenden Problempunkten derjeweiligen Planung beschränken. lm Gegensatz zu einer
Planungsbeschwerde sind dabei nicht zwingend formelle Rechtsbegehren erforder—
lich. Vor diesem Hintergrund kann sich auch die Regierung bei der Beurteilung der Stellungnahmen der Umweltorganisationen verhältnismässig kurz halten und muss nicht sämtliche Argumente im Detail abhandeln.
Des Weiteren genehmigt die Regierung gemäss Art. 49 Abs. 2 KRG eine von den Gemeinden beschlossene Nutzungsplanung, wenn keine Vorschriften verletzt sind.
Bei der Überprüfung der Nutzungsplanung hat sich die Regierung sachlich dort zu-
rückzuhalten, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sind und bei denen keine wich-
tigen kantonalen oder eidgenössischen Interessen zur Debatte stehen. Hat die Ge-
meinde eine haltbare Lösung gefunden, so darf die Regierung nicht eine andere -—
ebenfalls zweckmässige — Anordnung festlegen. Liegen also zwei oder mehrere gleichwertige Varianten vor, die der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, kann die Regierung, mit Rücksicht auf die dem Planungsträger gestützt auf Art. 2 Abs. 3 RPG
zustehende Entscheidungsfreiheit, dessen Lösung nicht aufheben und eine andere Lösung an deren Stelle setzen.
4.2
Materielles
Soweit die Umweltorganisation eine Vergrösserung der Landschaftsschutzzone bis zur Gewässerraumzone beantragt bzw. die nachvollziehbare Begründung bei einer
Verkleinerung der Landschaftsschutzzone verlangt, ist ihr Antrag abzulehnen.
Die Gemeinde hat die Landschaftsschutzzone korrekt auf die kantonale Richtplaj nung angepasst. Wie die Gemeinde richtig ausführt, sind für die nutzungsplanerische '
Umsetzung die Landschaftsschutzgebiete gemäss kantonalem Richtplan massge— bend und nicht die lnventarobjekte. Sie hat auf dieser Grundlage bewusst auf eine Vergrösserung der Landschaftsschutzzone bis zur Gewässerraumgrenze verzichtet
(vgl. PlVIB, Ziff. 2.3 und 2.4, S. 6). Gestützt auf das oben erwähntePlanungsermes-
sen der Gemeinde sind die vorliegenden Zonenausscheidungen nicht zu beanstan— den, denn sie verstossen nicht gegen übergeordnetes Recht. In Bezug „auf den von der Umweltschutzorganisation beantragten Verzicht auf eine
laterale Verschiebung des Gewässerraums sowie aufeine Prüfung, ob eine erweiterte Gewässerraumzone zugunsten des Landschaftsschutzgebiets und einer späte—
. ren Gewässerrevitalisierung erforderlich ist, sind ihre Begehren ebenfalls abzulehnen.
Gemäss dem Leitfaden "Gewässerraumausscheidung Graubünden" werden die Ge— wässerräume symmetrisch auf der Achse des jeweiligen Gewässers abgetragen. Die
Gemeinden haben jedoch die Möglichkeit, den Gewässerraum lateral zu verschieben, wenn es die Gegebenheiten erlauben. lm vorliegenden Fall wird der Gewässer-
raum des Vallember auf der Höhe der Parzellen Nrn. 709, 710 sowie 718 lateral ver-
schoben. Bei den überbauten Parzellen Nrn. 709 und 710 wird der minimale Ufer— streifen gemäss den Vorgaben der Schlüsselkurve des Bundes eingehalten. lm Be-
reich der Parzelle Nr. 718 erfolgt die Abgrenzung aufdie Gefahrenzone. Bezüglich Revitalisierungen ist dabei zu berücksichtigen, dass der Vallember in diesem Bereich
durch die Brücke der Kantonsstrasse stark eingeengt und verbaut ist. Eine Revitali-
sierung dieses Abschnittes könnte erst dann zum Thema werden, wenn die Brücke
stark verbreitert oder ganz zurückgebaut würde. Beides ist auch in längerer Zeit sehr
unwahrscheinlich, weshalb der lateralen Verschiebung gestützt auf die Fachmeinung de's ANU zugestimmt werden kann. Die Festlegung des Gewässerraums für den lnn
entspricht den Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung für Gebiete innerhalb von Landschaftsschutzzonen von regionaler Bedeutung. Betreffend Revitalisie— rungen des lnns ist gegenwärtig im Bereich des Campings von Seiten der Gemeinde
kein Revitalisierungsprojekt vorgesehen und im Rahmen der strategischen Revitali-
10
sierungsplanung des Kantons wurde der Abschnitt der geringsten Priorität zugeord-
net. Der Nutzen einer RevitaliSierung auf dem betrachteten Abschnitt wurde gegen-
über den anfallenden Kosten als unverhältnismässig eingestuft. In absehbarer Zeit ist auf dem Abschnitt des Campingplatzes somit mit keiner Revitalisierung zu rech— nen, weshalb auf eine Erhöhung des Gewässerraums nach Einschätzung des ANU
verzichtet werden darf. Sollte in diesem'Bereich in ferner Zukunft eine Revitalisierung in Betracht gezogen werden, müsste der Gewässerraum unter Einbezug des konkreten Projekts neu beurteilt und allenfalls angepasst werden.
Soweit die Umweltorganisation beantragt, dass nachgewiesen wird, dass aufgrund der Verkleinerung der Gefahrenzone nicht nachträglich Hochwasserschutzmassnah-
men gebaut werden müssen und dass das "Areal per fabrica" resp. die Campingzone zugunsten des Gewässerraums bis zur Gewässerraumzone zu verkleinern sei,
so kann diesen Anträgen nicht gefolgt werden.
Der Eigentümer des Campingplatzes Chapella im Gebiet Chinous-chel beauftragte
ein privates Ingenieurbüro für Fluss- und Wasserbau mit der Prüfung möglicher Hochwasserschutzmassnahmen. Gestützt aufdiesen Fachbericht reichte der Eigen—
tümer des Campingplatzes Chapella am 22. Mai 2017 bei der Gemeinde S-chanf ein Gesuch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) für den Bau von
Hochwasserschutzmassnahmen ein. Mit Verfügung vom 4. September 2018 stimmte das ARE dem BAB-Gesuch mit Auflagen zu. In der Folge wurde das beantragte
Hochwasserschutzprojekt realisiert, samt einer Umweltbauabnahme. Gestützt auf diese neue Ausgangslage überprüfte die zuständige Gefahrenkommis-
sion Ill die Gefahrensituation beim Campingplatz Chapella im Gebiet Chinous—chel und passte diese an. Die Gemeinde S—chanf hat diese neue Gefahrenzonenplanung
korrekt in der vorliegenden Nutzungsplanung umgesetzt. Es ist somit festzustellen, dass die nötigen Hochwasserschutzmassnahmen für die Anpassung der Gefahren-
bereiche bereits bewilligt und erstellt worden sind. Der von der Umweltorganisation geäusserte Begünstigungsverdacht an die Gefahrenkommission resp. an das Amt für
Wald und Naturgefahren zugunsten des Campingplatzbetreibers ist damit widerlegt.
Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raumplanungsrechts
1.
Anpassung Baugesetz
Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,
welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte dieser KRG—Revision bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19—19h) und über den Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—19w) sowie einheitliche kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilligungsverfahren. Diese Regelungen sind unmittelbar nach lnkrafttreten der KRG—Revision anzuwenden (Art. 108a KRG) und erfordern eine Überprüfung des kommunalen Baugesetzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich auch zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Gemeinden zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Baulandmo— bilisierung und Mehrwertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt beispielweise die Erhebung von MehnNertabgaben bei Auf— und Umzonungen voraus, dass die Gemeinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür schafft (Art. 19i Abs. 2 KRG; siehe ein Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 MBauG).
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 107. Abs. 2 Ziff. 1 KRG auch die KRG-Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten allfälligen abweichenden Regelungen im kommunalen Baugesetz vorgehen. Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an. Auf— grund dieser RPG-Revision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kan— tone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am 20. März 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRIP-S). Gestützt auf den KRIP-S muss die Gemeinde u. a. das Zonenschema (Art. 12 BauG) in Bezug auf die baulichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entspre-
chenden Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegenden Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausge-
schöpft werden (siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG).
12
2.
Anpassung Nutzungspläne
Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRlP-S wird die Ge—
meinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen— pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen
die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der Wohn-,
Misch— und Zentrumszonen (gemäss KRlP-S verfügt S—chanf mutmasslich über zu gross dimensionierte Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung in Bezug auf die bestehenden Bauzonen.
Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende
Teilrevision der Nutzungsplanung die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung resp. Reduktion ihrer Wohn-‚ Misch- und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 26. April 2023 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 30) wird genehmigt.
2.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Camping Chapella
vom 26. April 2023 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 3.
Die sistierte Campingzone im Plan da zonas e plan da furmaziun generel
1:2000 S-chanf vom 23./24. Januar 2013 wird genehmigt.
4.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
5.
Der Gemeindevorstand S-chanf wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
13
6.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not— wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu— nehmen.
8.
Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungssteIle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
9.
Mitteilung an: — Gemeindevorstand S-chanf, Via Maistra 75, 7525 S-chanf - Stauffer & Studach Raumentwicklung, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur -
WWF Graubünden, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur
-
Region Maloja, Quadratscha 1, Postfach 119, 7503 Samedan
- Amt für Natur und Umwelt — Amt für Immobilienbewertung - Amt für Energie und Verkehr — Amt für Jagd und Fischerei - Amt für Wald und Naturgefahren - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei —
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
W4 Peter Peyer
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun