Teilrevision Ortsplanung Phase II

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Klosters

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Numer
24.25
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Klosters
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
15-01-2024

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Il Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

15. Januar 2024

15. Januar 2024

25/2024

Gemeinde Klosters

OP-Teilrevision Phase II

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Klosters beschlossen anlässlich der Urnen-

abstimmung vom 28. November 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung (Phase II der

Gesamtrevision der Ortsplanung). Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel ver-

abschiedet: -

Baugesetz (äusser Fraktion Saas i.P.)

-

Zonenplan 1:2500 Saas

-

Zonenplan 1:2500 Serneus - Mezzaselva

Zonenplan 1:2500 Klosters Dorf

-

Zonenplan 1:2500 Klosters Platz

-

Zonenplan 1:10 000 Klosters

-

Zonenplan 1:20 000 Klosters

-

-

-

Zonenplan 1:2500 Monbiel

Genereller Gestaltungsplan 1:2500 Serneus - Mezzaselva - Saas

Genereller Gestaltungsplan 1:2500 Klosters Dorf

-

Genereller Gestaltungsplan 1:2500 Klosters Platz

-

Genereller Gestaltungsplan 1:2500 Monbiel - Schlappin - Schwend! - Fergen

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr, Serneus - Mezzaselva

2

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr, Klosters Dorf

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr, Monbiel

-

Genereller Erschliessungsplan 1:20 000 Verkehr, Klosters

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2500 Ver- und Entsorgung, Serneus -

-

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-

Genereller Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr und Ausstattung, Klosters Platz

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Klosters

Mezzaselva

Genereller Erschliessungsplan 1:2500 Ver- und Entsorgung, Klosters Dorf

Genereller Erschliessungsplan 1:2500 Ver- und Entsorgung, Klosters Platz

Genereller Erschliessungsplan 1:2500 Ver- und Entsorgung, Monbiel

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung, Klosters

Genereller Erschliessungsplan 1:20 000 Ver- und Entsorgung, Klosters

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Klosters die folgenden weiteren Unterlagen ein:

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-

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 28. November 2021 gemäss

Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

Begleitbericht Gewässerraumausscheidung vom 15. Juni 2017

Situation 1:2500 Gewässerraumausscheidung, Schlappin vom 15. Juni 2017

Begleitbericht Gewässerraumausscheidung, Fraktion Saas vom

8. November 2017

Situation 1:10 000 Gewässerraumausscheidung, Übersicht Fraktion Saas i.P.

vom 22. Juli 2020

Situation 1:10 000 Gewässerraumausscheidung, Übersicht Siedlungsgebiet vom

22. Juli 2020

Ergänzungsbericht Gewässerraumausscheidung vom 24. September 2020

Planausschnitt 1:3000 Gewässerraum Planätsch - Höfji - Christlisch

Siedlungsinventar Teil I samt 4 Plänen vom 5. April 2018

Siedlungsinventar Teil II samt 4 Plänen vom 5. April 2018

3

-

Gebäudeinventar vom 9. September 2021

-

Übersicht betreffend die Änderungen nach der zweiten Mitwirkungsauflage zur

-

Auswertung des ARE-Vorprüfungsbericht vom 14. Juli 2020

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Publikation vom 7. Oktober 2021

Zonenplan 1:2500 Saas (Informationsplan)

Zonenplan 1:2500 Serneus - Mezzaselva (Informationsplan)

Zonenplan 1:2500 Klosters Dorf (Informationsplan)

Zonenplan 1:2500 Klosters Platz (Informationsplan)

Zonenplan 1:2500 Monbiel (Informationsplan)

Zonenplan 1:10 000 Klosters (Informationsplan)

Zonenplan 1:20 000 Klosters (Informationsplan)

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 13. Februar 2020

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses der Urnenabstimmung vom

28. November 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton

Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 3. Dezember 2021. Es gingen drei Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Klosters um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorläge

Gegenstand der vorliegenden Phase II der Gesamtrevision der Ortsplanung bildet

das Gebiet der vormaligen Gemeinde Klosters-Serneus. Die Planung umfasst ein

neues Baugesetz (BauG), eine ganzheitliche Revision der Zonenpläne für den Land-

schaftsteil, der Generellen Gestaltungspläne sowie der Generellen Erschliessungs-

pläne.

4

Mit Beschlüssen vom 10. Mai 2022 (Prot. Nr. 429/2022) und 16. Mai 2023 (Prot.

Nr. 413/2023) genehmigte die Regierung entsprechend dem Antrag der Gemeinde

bereits vorgezogen einzelne Teilbereiche des Zonenplans 1:2500 Klosters Dorf und

des Zonenplans 1:2500 Serneus - Mezzaselva. Dabei handelte es sich um eine Ge-

wässerraumzone auf den Parzellen Nrn. 860 und 1327 resp. um die auf der Parzelle

Nr. 3109 festgelegte Waldabstandslinie (inkl. Art. 17 und 20 BauG, soweit betroffen). Die Zusammenführung der Nutzungsplanungen der früheren Gemeinden Klosters-

Serneus und Saas i.P. soll im Rahmen der Phase III der Revision der Ortsplanung

Klosters erfolgen.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter an-

derem die Beurteilung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtpla-

nung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegend zur Genehmigung eingereichte Revi-

sion der Ortsplanung der Gemeinde Klosters mit dem kantonalen Richtplan (KRIP)

sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan (RRIP) Prättigau/Davos überein-

stimmt.

Es kann festgehalten werden, dass die vorliegenden Nutzungspläne grundsätzlich

mit den Vorgaben des KRIP und RRIP übereinstimmen. Soweit erforderlich, wird in

den nachstehenden Ausführungen auf die Richtplanung noch näher eingegangen.

D. Baugesetz 1.

Allgemeine Bemerkungen

Das vorliegende BauG ist korrekt mit der interkantonalen Vereinbarung über die Har-

monisierung der Baubegriffe vom 26. November 2010 sowie mit der kantonalen

Raumplanungsgesetzgebung (KRG sowie Raumplanungsverordnung des Kantons

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Graubünden [KRVO]; BR 801.110) in der Fassung vom 1 . Januar 2016 respektive

vom 31. Mai 2016 abgestimmt.

A m 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen.

Schwerpunkte dieser a m 1. April 2019 in Kraft getretenen KRG-Revision bilden neue

Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a-19h) und den Ausgleich pla-

nungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i-19w). Diese Regelungen (samt der da-

zugehörenden Bestimmungen in Art. 35f bis Art. 35n KRVO) sind i m Grundsatz un-

mittelbar anzuwenden. Im Rahmen der Phase III ihrer Ortsplanungsrevision sollte die

Gemeinde Klosters indes prüfen, ob und inwieweit sie von den i m teilrevidierten KRG

den Gemeinden zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen in den Bereichen Bau-

landmobilisierung und Mehrwertausgleich Gebrauch machen will. 2.

2.1

Materielle Bemerkungen

Art. 41 BauG (Geschützte Bauten, partiell geschützte Bauten etc.)

Art. 41 Abs. 3 BauG sieht vor, dass nicht nur Bauten nach Abs. 1 (geschützte Bau-

ten), sondern auch nach Abs. 2 (partiell geschützte Bauten) als geschützt i m Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsge-

setz; ZWG; SR 702) gelten.

Anders als die geschützten Bauten und Anlagen müssen die bloss "partiell geschütz-

ten" Bauten und Anlagen nicht von hohem Wert sein. Sie unterliegen auch nicht dem

Grundsatz der Unveränderbarkeit und müssen deshalb nicht integral, also aussen

wie innen, erhalten werden. Vielmehr wird der Schutz auf die wesentliche äussere

Bausubstanz und allenfalls wichtige Substanz i m Inneren beschränkt. Dies genügt

nicht, damit auch "partiell geschützte" Bauten und Anlagen gèmâss Art. 41 Abs. 2

BauG als geschützt im Sinne von Art. 9 ZWG gelten können.

Gemäss Art. 6 der Zweitwohnungsverordnung (ZWV; SR 702.1) sind ortsbildprä-

gende Bauten i m Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZWG jene Gebäude, die durch ihre Lage

und Gestalt wesentlich zur erhaltenswerten Qualität des Ortsbilds und zur Identität

des Orts beitragen. Demgegenüber sind "partiell geschützte" Bauten und Anlagen

nach Art. 41 Abs. 2 BauG nur allenfalls und somit nicht zwingend durch ihre Lage

6

und Gestalt von ortsbaulichem Wert. Sie sind daher nicht als ortsbildprägend zu be-

trachten und können nicht in den Geltungsbereich von Art. 9 Abs. 1 ZWG fallen. Entsprechend kann der Passus "und 2" in Art. 41 Abs. 3 BauG nicht genehmigt werden.

Zur weiteren Begründung kann auf den Verwaltungsgerichtsentscheid R 21 107 vom

12. Januar 2023 (Gemeinde Ilanz/Glion gegen Kanton Graubünden) verwiesen wer-

den.

Mit Schreiben vom 31. März 2023 hat das ARE die Gemeinde zu der vorgesehenen

Nichtgenehmigung angehört. Die Gemeinde verzichtete in ihrem Schreiben vom

17. Mai 2023 auf eine Stellungnahme zu diesem Vorbehalt. 2.2

Art. 87 BauG (Solaranlagen)

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhörung des Gemeindevorstands und allfälliger Betroffener in den Erlassen der

Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Ge-

nehmigungsverfahrens stellte die Gemeinde Klosters im BauG einen formellen Man-

gel fest, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinn zugänglich sei. Mit Schreiben

vom 29. Juni 2023 ersuchte sie die Regierung um die Korrektur eines formellen Feh-

lers in Art. 87 Abs. 3 BauG (Überragung der aufgeständerten Kollektoren bei Flach-

dächern um 1,5 m, statt 1,0 m). Die Regierung kann der Korrektur dieses formellen Mangels zustimmen. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur in

Art. 87

Abs. 3 BauG vorzunehmen.

Im Übrigen gibt das am 28. November 2021 beschlossene BauG zu keinen weiteren

Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

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E. Zonenpläne 1:2500 Saas, Serneus - Mezzaselva, Klosters Dorf, Klosters Platz und Monbiel

Zonenplan 1:10 000 Klosters

Zonenplan 1:20 000 Klosters 1.

Bauzonen

1.1. Vorgenommene Einzonungen

In den beiden Zonenplänen 1:2500 Serneus - Mezzaselva und Klosters Platz hat die

Gemeinde eine Fläche von rund 1100 m2 von der Zone "Übriges Gemeindegebiet" in

die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) eingezont. Davon betroffen sind

in Serneus die Parzelle Nr. 3032 (ca. 23 m2) sowie in Klosters Platz die Parzellen

Nrn. 168 (ca. 92 m2), 315 (ca. 326 m2), 588 (ca. 103 m2), 934 (ca. 3 m2) sowie Nrn.

143, 310, 4881, 4882 und 4883 (ca. 553 m2). Es handelt sich dabei um kleinflächige Abrundungen von bereits bestehenden ZöBA respektive geringfügige Anpassungen

auf die Parzellengrenzen. 1.2. Siedlungsgebiet

Gemäss KRIP sind Erweiterungen und Verlagerungen des Siedlungsgebiets inner-

halb derselben Gemeinde dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern,

sobald diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass

der Richtplananpassung durch die Regierung, jeweils eine Fläche von insgesamt

1 ha überschreiten (Leitsatz in KRIP, Kap. 5.2.1).

Mit den vorliegenden Einzonungen i m Halte von ca. 1100 m2 sowie unter Verrechnung der gleichzeitig vorgenommenen grossflächigeren Auszonungen erfolgt eine

Verlagerung des Siedlungsgebiets um rund 98 m2. Es ist festzuhalten, dass - unter

gleichzeitiger Berücksichtigung der Anpassungen des Siedlungsgebiets durch bereits

erfolgte und rechtskräftige Ortsplanungsrevisionen - mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung die Grenze von 1 ha für Bauzonenverlagerungen nicht über-

schritten wird.

8

1.3. Kompensation

Die Gemeinde Klosters ist i m KRIP als Gemeinde mit vermutlich überdimensionierten

Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) - sogenannte C-Gemeinde - i m Koordi-

nationsstand "Zwischenergebnis" verzeichnet (vgl. KRIP, S. 5.2-20). Dies bedeutet,

dass die Gemeinde die Grösse der WMZ einerseits überprüfen und i m erforderlichen Mass redimensionieren muss sowie andererseits geeignete Massnahmen zur Ver-

dichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserven in den rechtskräftigen WMZ treffen muss (vgl. KRIP, S. 5.2-12).

Im Rahmen der vorliegenden Phase II der Nutzungsplanung der Gemeinde Klosters

stehen keine Vergrösserungen der WMZ zur Debatte. Vielmehr geht es um kleinflä-

chige Erweiterungen derZöBA. Eine Kompensation der Einzonungsfläche mittels ei-

ner Bauzonen- respektive WMZ-Auszonung ist dafür nicht erforderlich. Die Überprü-

fung und Redimensionierung der WMZ i m erforderlichen Mass wird die Gemeinde i m

Rahmen der Phase III ihrer Ortsplanungsrevision vornehmen müssen. 1.4.

Mehrwertabschöpfung

Gemäss Art. 19i Abs. 1 des KRG haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentü-

mer, deren Grundstücke als Folge einer Planungsmassnahme nach Art. 19j KRG einen Mehrwert erlangen, eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Die Höhe der Mehr-

wertabgabe bei Einzonungen beträgt gemäss Art. 191 Abs. 1 KRG i m Allgemeinen

30 Prozent des Mehrwerts. Laut Art. 19i Abs. 5 KRG wird bei Planungsmassnahmen,

deren Zweck unmittelbar in der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe besteht,

keine Abgabe erhoben. Vorliegend hat die Gemeinde Klosters ausschliesslich Erwei-

terungen derZöBA vorgenommen. ZöBA sind in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 KRG

für öffentliche oder für öffentliche Interessen dienende Bauten und Anlagen be-

stimmt. Weiter bestimmt Art. 28 Abs. 1 KRG, dass innerhalb von ZöBA lediglich un-

tergeordnete private Nutzungen zulässig sind, wenn sie mit zonenkonformen Bauten

baulich verbunden sind. Aufgrund des in Art. 28 KRG für ZöBA festgeschriebenen

Zonenzwecks erhellt, dass es sich bei den hier zur Debatte stehenden ZöBA-Einzo-

nungen um Planungsmassnahmen handelt, deren Bestimmung unmittelbar in der Er-

füllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe besteht. Entsprechend ist dafür keine

Mehrwertabgabe zu entrichten.

9

1.5. Bauverpflichtung

Einzonungen unterliegen den Bestimmungen zur Überbauungspflicht gemäss

Art. 19b KRG (vertragliche Bauverpflichtung) oder Art. 19c KRG (subsidiäre gesetzli-

che Bauverpflichtung). Indes geht mit den hier zur Debatte stehenden Einzonungen

in die ZöBA einher, dass die Gemeinde in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 Ziff. 1 KRG

für die betroffenen Flächen ein Enteignungsrecht erhält. Die Regelung von spezifi-

schen Bauverpflichtungen ist daher für die vorgenommenen Einzonungen nicht erfor-

derlich, zumal es sich dabei ohnehin um kleinflächige Abrundungen von bereits be-

stehenden ZöBA respektive um geringfügige Anpassungen auf die bestehenden Par-

zellengrenzen handelt. 2.

Freihaltezonen

2.1. Monbiel

Gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verfügt

Monbiel über ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Im ISOS ist die gesamte Umge-

bung von Monbiel als allgemeine Nahumgebung (Umgebungsrichtung I) mit dem Er-

haltungsziel "a" bezeichnet. Das bedeutet, dass dieses Gebiet als Kulturland oder als Freifläche zu erhalten ist. Im Vorprüfungsbericht (vgl. Ziff. 4.1.4, S. 12 f.) forderte das

ARE die Gemeinde auf, zum Schutz der Dorfumgebung wenigstens südlich der Sied-

lung Monbiel die Ausscheidung einer Freihaltezone vorzunehmen. Im vorliegenden

Zonenplan 1:2500 Monbiel verzichtet die Gemeinde auf eine entsprechende Zonenausscheidung zur Freihaltung der Umgebung.

Mit Schreiben vom 31. März 2023 gewährte das ARE der Gemeinde Klosters sowie

allfällig Betroffenen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens Gelegenheit zur Ver-

nehmlassung. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 führt die Gemeinde im Wesentlichen

sinngemäss aus, die landwirtschaftlich geprägte Walsersiedlung verdanke ihren Ur-

sprung zu einem wesentlichen Teil der landwirtschaftlichen Nutzung. Aktuell befinde sich in Monbiel nur noch ein einziger landwirtschaftlicher Betrieb. Die Entwicklung

dieses Betriebs sollte weder eingeschränkt oder das Gewerbe gar aus Monbiel "ver-

trieben" werden. Zudem seien die Aussiedlungen der Landwirtschaftsbetriebe aus

der bestehenden Siedlung abgeschlossen, weshalb keinerlei Druck auf die Erhaltung

der Ortsansicht bestehe. Sodann gehöre das Gebiet südlich von Monbiel der Land-

10

Wirtschaftszone an und es sei absehbar, dass im Rahmen der Phase III der Ortspla-

nungsrevision vorhandene Reservebauzonenflächen in Monbiel ausgezont werden

müssten. Damit würde der Druck auf das Ortsbild und die Ortsansicht zusätzlich ab-

nehmen. Aus Sicht der Gemeinde sei daher die Ausscheidung einer Freihaltezone

nicht zweckmässig. Die Ortsansicht südlich von Monbiel könne auch ohne die Aus-

scheidung einer Freihaltezone erhalten werden. Schliesslich verweist die Gemeinde

auf die Interessengemeinschaft Monbiel (IG Monbiel), deren Ziele sich grundsätzlich

mit denjenigen der kantonalen Denkmalpflege decken würden.

Die Regierung bedauert zwar den Verzicht der Gemeinde auf die Ausscheidung einer

Freihaltezone. Gleichzeitig nimmt sie aber zur Kenntnis, dass der Gemeinde die

Wichtigkeit der heutigen Ortsansicht durchaus bewusst ist und sie diese auch erhal-

ten möchte. Der KRIP führt Monbiel als Objekt Nr. 07.SO.11 i m Koordinationsstand

"Zwischenergebnis" als schützenswertes Ortsbild (vgl. KRIP, Ziff. 5.4) auf. Als objektspezifische Festlegung beinhaltet der KRIP die Aussage, dass die Freihaltebereiche

bei konkreten Vorhaben zu prüfen sind. Vor diesem Hintergrund wird die Gemeinde

Klosters ersucht, bei allfälligen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen von Monbiel

frühzeitig mit der Denkmalpflege und dem ARE in Kontakt zu treten. Zur Informati-

onssicherung wird der vorliegende Regierungsbeschluss (RB) auch dem Eigentümer

des betroffenen Landwirtschaftsbetriebs in Monbiel zugestellt, damit auch dieser für

allfällige Bauvorhaben frühzeitig mit dem Kanton in Kontakt treten kann. 2.2. Serneus

Der historische Ortskern von Serneus ist im KRIP als Objekt 07.SO.06 im Koordinati-

onsstand "Zwischenergebnis" verzeichnet (vgl. KRIP, Kapitel 5.4). Als objektspezifi-

sche Festlegung werden dabei Freihaltebereiche für die Südost- und die Nordwest-

ansicht des heute bestehenden Siedlungskörpers genannt. Gemäss ISOS ist Ser-

neus ebenfalls ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Die Umgebungszonen (I, III

und IV) sind i m ISOS mit dem Erhaltungsziel "a" bezeichnet. Dies bedeutet, dass die

in diesen Zonen liegenden Flächen als Kulturland oder als Freifläche erhalten wer-

den sollen. Die hohen Lagequalitäten sind durch die Wechselwirkung zwischen kom-

pakter Dorfanlage und unverbauter Landschaft geprägt.

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Die Gemeinde Klosters hat bereits i m rechtskräftigen Zonenplan 1:2500 Serneus -

Mezzaselva vom 26. September 1999 (RB vom 3. Juli 2001, Prot. Nr. 1114/2001) im

nord-nordöstlichen Bereich von Serneus im Gebiet "Chilchenboden" eine Fläche von

rund 1,83 ha einer Freihaltezone zugewiesen. Im vorliegenden Zonenplan 1:2500

Mezzaselva - Serneus hat sie zudem i m süd-südöstlichen Gebiet eine Fläche von

ca. 4,87 ha in eine Freihaltezone umgezont. Diese planerischen Massnahmen zur

Freihaltung des Ortsbildes von Serneus werden ausdrücklich begrüsst. Hingegen

verzichtete die Gemeinde darauf, weitere Flächen nord-nordwestlich des Dorfes bis

in den Raum "Pardisla" einer Schutzzone zuzuweisen.

Mit Schreiben vom 31. März 2023 hat das ARE der Gemeinde sowie Betroffenen i m

Rahmen eines Anhörungsverfahrens Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten. Mit

Schreiben vom 17. Mai 2023 führt die Gemeinde aus, für Serneus würde das Gleiche

gelten wie für Monbiel. Sie habe dort, wo dies sinnvoll erscheine, bereits grosse Ge-

biete um das Dorf Serneus einer Freihaltezone zugewiesen. Die Festsetzung weite-

rer Gebiete um das Dorf Serneus sei nicht zweckmässig und würde lediglich Unruhe

in der Bevölkerung auslösen. Ein Mehrwert würde dadurch nicht geschaffen. Es be-

stehe kein Risiko, dass die Ortsansicht zugestellt oder sogar zugebaut werden

könnte. Die Landwirtschaftsbetriebe seien bereits aus der Bauzone ausgesiedelt. Die Regierung kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zu Monbiel verwei-

sen. Auch hier wird die Gemeinde Klosters ersucht, bei allfälligen Bauvorhaben in

diesem heiklen Bereich frühzeitig mit der Denkmalpflege und dem ARE in Kontakt zu

treten. 3.

Wintersportzonen

3.1. Gebiet "Schaf-ZSchlappinwald"

I m Zonenplan 1:10 000 Klosters wurde unteranderem eine durchgehende Winter-

sportzone für die bestehenden Pistenflächen aus dem Skigebiet „Madrisa“ durch das

Schlappintal bis zur Talstation der Gondelbahn in Klosters Dorf ausgeschieden. Zu

dieser Wintersportzonenausscheidung drängen sich keine Bemerkungen auf und sie

kann genehmigt werden.

12

Hingegen wurde für eine neu geplante Piste ein rund 8 m breiter und 300 m langer

Wintersportzonenstreifen durch den Schafwald festgelegt, wozu eine definitive Ro-

dung von Waldareal im Halte von rund 2200 m2 (ca. 8 m x ca. 270 m) erforderlich ist.

Ein Gesuch für die Rodung des betroffenen Waldstücks liegt noch nicht vor. Entspre-

chend muss das Genehmigungsverfahren für die ausgeschiedene Wintersportzone der neuen Piste durch den Schafwald sistiert werden.

I m Übrigen liegt der obere Teil dieser neuen Skipiste gemäss aktueller kantonaler

Grundwasser- und Quellschutzkarte in einer provisorischen (summarischen) Gewässerschutzzone SS, was i m Wesentlichen einer Grundwasser- und Quellschutzzone

S2 entspricht. In Anlehnung an die aus dem Jahr 2004 stammende Wegleitung

"Grundwasserschutz" des damaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) sind mechanisch präparierte Skipisten in der Zone S2 zwar

grundsätzlich zulässig. Allerdings besteht in der Zone S2 (engere Schutzzone) ein

generelles Bauverbot. Die kantonale Behörde kann nur Ausnahmen von diesem Ver-

bot gestatten, sofern wichtige Gründe vorliegen. Mit anderen Worten muss das Interesse der Anlage mindestens gleich hoch eingestuft werden, wie jenes am Schutz

des Grundwassers. Gleichzeitig muss eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden können. Insbesondere sind Grabungen, welche die schützende

Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verändern, in der Zone S2 nicht

zulässig. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist das Anlegen der geplanten

neuen Skipiste innerhalb der Zone S2 somit denkbar, sofern dies ohne bauliche Ein-

griffe (insbesondere Grabungen) realisierbar ist. Die Erstellung einer neuen Skipiste

innerhalb der Zone S2, welche mit einem baulichen Eingriff und Terrainveränderun-

gen verbunden ist, muss innerhalb der Zone S2 hingegen kritisch beurteilt werden. Im Zuge des Anhörungsverfahrens des ARE nahm die Gemeinde die ins Auge ge-

fasste Sistierung des Genehmigungsverfahrens mit Schreiben vom 17. Mai 2023 zur

Kenntnis. Entsprechend wird die im Zonenplan 1:10 000 Klosters ausgeschiedene

Wintersportzone bis zum Vorliegen einer Rodungsbewilligung sistiert, soweit sie den

rund 8 m breiten und rund 300 m langen Streifen i m Schafwald betrifft.

13

3.2. Gebiet "Cholplatz" (Garfiun)

Im Zonenplan 1:10 000 Klosters hat die Gemeinde zur Sicherung der Loipennutzung

grössere Flächen einer Wintersportszone (nordisch) zugewiesen. Im Gebiet "Chol-

platz" tangiert diese Wintersportzone den Perimeter der Aue A-411 "Cholplatz" von

nationaler Bedeutung sowie auf einem kurzen Abschnitt von rund 20 m das Hoch-

moor HM-715 "Garfiun West" von regionaler Bedeutung.

Mit Anhörungsschreiben vom 31. März 2023 teilte das ARE der Gemeinde Klosters

mit, dass die Wintersportzone in diesen Bereichen voraussichtlich nicht genehmigt

werden könne. Gleichzeitig wurde der Gemeinde sowie Betroffener die Möglichkeit zur Vernehmlassung eingeräumt.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 beantragt die Gemeinde, die ausgeschiedene Win-

tersportzone (nordisch) sei zu genehmigen. Zur Begründung führt sie im Wesentli-

chen sinngemäss aus, die Langlaufloipe sei im Verlauf bereits nach der im Februar

2020 abgeschlossenen Vorprüfung angepasst worden und respektiere die Inventar-

flächen soweit möglich. Die Langlaufnutzung erfolge weitgehend auf bestehenden

Wegen und sei auch in den übrigen Gebieten bestehend. Entsprechend stünden die

Beibehaltung der Langlaufnutzung und der Schutz der Biotope nicht i m Konflikt zuei-

nander. Weiter argumentiert die Gemeinde, dass die im Vorprüfungsverfahren aufge-

zeigten Konflikte zwischen den Naturschutzobjekten und der Wintersportzone in der

Zwischenzeit teilweise bereinigt worden seien. So sei die Wintersportzone in den Be-

reichen der Objekte aus dem Natur- und Landschaftsschutzinventar, insbesondere

dem Hochmoor HM-715 (regional) und dem Flachmoor FM-6244 (regional), verklei-

nert worden. Beide Objekte seien nicht i m KRIP verzeichnet. Inzwischen seien sie

aber im Biotopinventar enthalten. Schon unter diesem Aspekt sollte die Wintersport-

zone (nordisch) im vorgesehenen Umfang genehmigt werden. Die Langlaufloipe sei

an diesem Standort bereits zum Zeitpunkt betrieben worden, als die entsprechenden

Biotopflächen erst inventarisiert worden seien. Weiter führt die Gemeinde aus, dass

stellenweise Querungen i m Bereich der betroffenen Biotope (beispielsweise in den

Gebieten "Prästenboden" und "Garfiun") unumgänglich seien und auch Gewässer-

raumzonen tangierten. Diese Querungen würden auf bestehenden Wegen erfolgen,

sodass sie keine negativen Auswirkungen auf den Erhalt der entsprechenden Bio-

tope hätten. Diese Übergänge seien für die Ausübung des Wintersports notwendig,

14

da andernfalls grössere zusammenhängende Pisten- und Loipenbereiche abge-

schnitten werden müssten und diese Routen für die Wintersportnutzung nicht mehr

angeboten werden könnten. Das würde dazu führen, dass die Attraktivität des Win-

tersportangebots von Klosters massiv leiden würde. Aufgrund der Topographie gebe

es im Übrigen keine gleichwertigen Alternativangebote. Die Gemeinde nehme aus

der im Februar 2020 abgeschlossenen Vorprüfung der Phase II seiner Ortsplanungs-

revision indes zur Kenntnis, dass das Anlegen von Pisten oder Loipen innerhalb der

betroffenen Biotope nur möglich sei, falls keine baulichen Massnahmen vorgenom-

men würden.

Die ausgeschiedene Wintersportzone (nordisch) tangiert das Objekt Nr. 1910 der

Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), die Aue A-411

von nationaler Bedeutung, das Hochmoor HM-715 von regionaler Bedeutung sowie

das Flachmoor FM-6244 von regionaler Bedeutung. Für die zur Debatte stehende

Langlaufloipe existiert weder eine rechtsgültige Festlegung in einem Richtplan noch

in der Nutzungsplanung der Gemeinde Klosters. Zudem ist der Regierung auch keine

Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Bewilligung) für

die Erstellung und den Betrieb einer Langlaufloipe i m fraglichen Gebiet bekannt. Wei-

ter ist festzuhalten, dass sich die Verhältnisse mit der Nachführung der Biotopinven-

tare des Bundes in den Jahren 2017 und 2021 sowie mit der Nachführung des kanto-

nalen Biotopinventars in den Jahren 2018 und 2021 erheblich geändert haben. Ge-

mäss Art. 6 respektive Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat-

schutz (NHG; SR 451) sowie gemäss Art. 4 der eidg. Auenverordnung (SR 451.31)

sind die prägenden Inhalte des BLN-Objekts und die Schutzziele der unmittelbar be-

troffenen Biotope zu gewährleisten. Der vorliegende PMB sowie die Stellungnahme

der Gemeinde vom 17. Mai 2023 vermögen nicht aufzuzeigen, dass die Pistenpräpa-

ration keine oder höchstens geringfügige Auswirkungen auf die besagten Biotope hat oder aber wie diese Auswirkungen soweit minimiert werden könnten, dass sie nur

noch unwesentliche Beeinflussungen mit sich bringen.

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich für das Gebiet "Cholplatz" gegen-

wärtig ein Projekt in Erarbeitung befindet, mit welchem die Zielsetzung verbunden ist,

die Alperschliessung und den Auenschutz zu optimieren. Im Rahmen der Erarbeitung dieses Projekts wird auch die Loipenführung zu berücksichtigen sein. Zum jetzigen

15

Zeitpunkt muss vermieden werden, dass mittels einer nutzungsplanerischen Festle-

gung der Südschlaufe der Langlaufloipe das Revitalisierungspotenzial unnötig einge-

schränkt wird.

Zusammenfassend kommt die Regierung aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Schluss, dass das Genehmigungsverfahren betreffend die Wintersportzone

(nordisch) sistiert werden muss, soweit die Südschlaufe der Langlaufloipe i m Gebiet

"Cholplatz" betroffen ist. Die Gemeinde hat in der Folge abzuklären, mit welchen kon-

kreten und verbindlich gesicherten Massnahmen die Beeinträchtigung des Hoch-

moors infolge der Langlaufloipennutzung ausgeschlossen werden kann. Dabei hat

sie konkreter aufzuzeigen, dass die Nutzung der Loipenanlage keine oder höchstens

geringfügige Auswirkungen auf die weiteren betroffenen Biotope hat und dass die ge-

plante Revitalisierung i m Raum "Cholplatz" nicht negativ präjudiziert wird. Für allfäl-

lige Fragen stehen der Gemeinde das Amt für Natur und Umwelt (ANU) und das ARE

gerne zur Verfügung. 4.

Naturschutzzonen / T rockenstandortszonen

Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2021 eine Nachführung des Bundesinventars

der Trockenwiesen und -weiden (TWW) sowie der Flachmoore von nationaler Bedeu-

tung in Kraft gesetzt. Er ist dabei den Anträgen der Bündner Regierung aus dem Jahr 2018 sowohl bei den TWW als auch bei den Flachmooren nicht vollumfänglich ge-

folgt. Auf Änderungsanträge zu Auen, Hochmooren und Amphibienlaichgebieten ist

der Bund gar nicht erst eingetreten, so dass diesbezüglich von den rechtsgültigen

Festlegungen (Stand 2017) auszugehen ist. Die Entscheide des Bundes haben auch

zu Anpassungen an Objekten von regionaler und lokaler Bedeutung geführt.

I m Rahmen der Prüfung der zur Genehmigung eingereichten Zonenpläne musste festgestellt werden, dass die Schutzzonenausscheidungen nicht in genügender

Weise auf das aktuelle Bundesbiotopinventar sowie das kantonale Biotopinventar ab-

gestimmt sind. Einerseits stimmen die Perimeter von gewissen von der Gemeinde

ausgeschiedenen Schutzzonen nicht mit den aktuell gültigen Inventaren überein, so

beispielsweise in Bezug auf die Auen. Andererseits ist die von der Gemeinde zur Ge-

nehmigung eingereichte Schutzzonenausscheidung auch nicht vollständig, insbeson-

dere was die nördliche Gemeindehälfte betrifft. Beispielsweise sind im Gebiet

16

"Schafalp" diverse Trockenstandorte von nationaler Bedeutung nicht der Trocken-

standortzone zugewiesen worden.

Mit Anhörungsschreiben vom 31. März 2023 hat das ARE der Gemeinde Klosters sowie allfällig Betroffenen Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten. Mit Schreiben

vom 17. Mai 2023 teilt die Gemeinde dem ARE mit, dass sie die erforderlichen An-

passungen respektive Ergänzungen im Rahmen der Phase III der Ortsplanungsrevision vornehmen wird. Die Regierung nimmt dies zur Kenntnis und verbindet die Ge-

nehmigung mit einer praxisgemässen Anweisung. 5. Grundwasser- und Quellschutzzonen

Die Gemeinde hat in den vorliegenden Zonenplänen zahlreiche Grundwasser- und

Quellschutzzonen ausgeschieden. Grundlage für diese Schutzzonen bildeten einer-

seits provisorische Ausscheidungen von detaillierten Schutzzonen, aber auch existierende generelle (summarische) Schutzzonenausscheidungen. Die Verwendung der

vorstehend erwähnten Grundlagen genügt den geltenden gewässerschutzrechtlichen

Anforderungen an die Ausscheidung von Grundwasser- und Quellschutzzonen in der

Nutzungsplanung indes nicht. Vielmehr müssen die im Zonenplan ausgeschiedenen

Grundwasser- und Quellschutzzonen die Zonen S1, S2 und S3 von rechtskräftigen

detaillierten Schutzzonenausscheidungen umfassen. Dabei müssen solche detaillier-

ten Schutzzonenausscheidungen lediglich für Quellen von öffentlichem Interesse vor-

genommen werden.

Basierend auf die vorstehenden Ausführungen wird die Gemeinde Klosters die

Grundwasser- und Quellschutzzonenausscheidungen anpassen müssen. Einerseits wird zu prüfen und im PMB darzulegen sein, ob für die einzelnen Quellen aufgrund

ihrer Bedeutung und Nutzung überhaupt von einem öffentlichen Interesse ausgegan-

gen werden muss, was bedeuten würde, dass für diese Quellen eine detaillierte

Schutzzonenausscheidung zu erarbeiten ist. Ferner müssen die aus der detaillierten

Ausscheidung hervorgehenden Zonen S1, S2 und S3 als Grundwasser- und Quell-

schutzzonen in die Nutzungsplanung übertragen werden, was eine Anpassung der

am 28. November 2021 von der Gemeinde beschlossenen Grundwasser- und Quellschutzzonen im Rahmen der Phase III der Gesamtrevision der Ortsplanung der Ge-

meinde Klosters erforderlich machen wird.

17

Das ARE hat der Gemeinde Klosters sowie allfällig Betroffenen anlässlich einer An-

hörung mittels Brief vom 31. März 2023 mitgeteilt, dass die Genehmigung der ausge-

schiedenen Grundwasser- und Quellschutzzonen mit Anweisungen an die Gemeinde

im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu verbinden sein wird. Mit Schreiben vom

17. Mai 2023 führt die Gemeinde dazu aus, dass die Ausscheidung der Grundwas-

ser- und Quellschutzzonen in der Nutzungsplanung vom 21. November 2021 mit

zwei Ausnahmen auf dem aktuellsten Stand sei. Alle Grundwasser- und Quellschutzzonen seien i m April 2020 unter

über-

prüft worden. Die Überprüfung habe ergeben, dass für sämtliche von der Gemeinde

genutzten Quellen Grundwasser- und Quellschutzzonen ausgeschieden worden

seien. Weiter bemerkt die Gemeinde, dass sie die in der Zwischenzeit vorgenomme-

nen zwei detaillierten Grundwasser- und Quellschutzzonenausscheidungen erst nach

deren Genehmigung durch die Kantonsregierung in ihre Nutzungsplanung überfüh-

ren könne. Betreffend die Quelle "Werriwasser" liege diese Genehmigung in der Zwi-

schenzeit vor (vgl. RB vom 11. April 2023, Prot. Nr. 297/2023). Die Überführung der

Grundwasser- und Quellschutzzone für die Quelle "Werriwasser" - sowie im Übrigen

auch für die zweite vorgenommene detaillierte Grundwasser- und Quellschutzzonen-

ausscheidung - könne i m Zuge der Erarbeitung der Phase III der Ortsplanungsrevi-

sion der Gemeinde Klosters erfolgen.

Basierend auf die Ausführungen der Gemeinde Klosters kann die Genehmigung der

in den Zonenplänen ausgeschiedenen Grundwasser- und Quellschutzzonen mit der

Anweisung erfolgen, dass für die Quelle "Werriwasser" sowie für die zweite nicht be-

nannte, in der Zwischenzeit vorgenommene detaillierte Grundwasser- und Quell-

schutzzonenausscheidung i m Rahmen der Phase III der Ortsplanungsrevision der

Gemeinde Klosters die Zonen S1, S2 und S3 als Grundwasser- und Quellschutzzo-

nen in die Nutzungsplanung zu übertragen sein werden. Im Übrigen kann vollum-

fänglich auf die dieses Kapitel einleitenden Ausführungen verwiesen werden. Die Re-

gierung weist in diesem Zusammenhang zusätzlich darauf hin, dass die Ausschei-

dung von summarischen Schutzzonen nicht der Klassifizierung des Bundes im plane-

rischen Grundwasserschutz entspricht. Die Grundwasser- und Quellschutzzonen für Quellen mit einer summarischen Schutzzone, welche nicht im öffentlichen Interesse

liegen, können daher ohne weiteres aus dem Zonenplan entfernt werden.

18

6.

Gewässerraumzonen

6.1. Abstimmung mit dem rechtskräftigen Auenperimeter

Wie erwähnt, ist der Bundesrat i m Zuge der Nachführung von Bundesinventaren auf

Änderungsanträge zu Auen, Hochmooren und Amphibienlaichgebieten nicht einge-

treten. Für die Gewässerraumfestlegungen in Klosters bedeutet dies, dass die Aus-

scheidung der Gewässerraumzonen auf die nach wie vor rechtsgültigen Perimeter

der inventarisierten Auengebiete von nationaler Bedeutung aus dem Jahr 2017 abzu-

stimmen sind. Die Gemeinde wurde darüber mit Anhörungsschreiben des ARE vom

31. März 2023 orientiert. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, welche Vorbehalte i m Ge-

nehmigungsbeschluss ins Auge gefasst werden. Die Gemeinde hat das mit Schrei-

ben vom 17. Mai 2023 so zur Kenntnis genommen.

6.2. Gebiet "Inner Cunscharuolbach / Dorfbach"

Westlich von Serneus hat die Gemeinde Klosters im Zonenplan 1:2500 Serneus -

Mezzaselva auf den Parzellen Nrn. 3305 und 3307 eine Gewässerraumzone ausge-

schieden, welche nicht mit dem heutigen Verlauf des Gewässers übereinstimmt.

Mit Schreiben vom 31. März 2023 wurde die Gemeinde darüber informiert und zur

Stellungnahme eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vomi 7. Mai 2023 informierte

die Gemeinde das ARE, dass die Anpassung des Bachverlaufs unter Beteiligung der

kantonalen Amtsstellen in Zusammenhang mit der Dorfbachentlastung (Massnahme

nach dem Unwetter 2005) vorgenommen worden sei. Die vorliegend ausgeschiedene

Gewässerraumzone könne sistiert werden und die Gemeinde werde die Korrektur in

der Phase III der Ortsplanungsrevision vornehmen. Dem kann zugestimmt werden und das Genehmigungsverfahren betreffend die ausgeschiedene Gewässerraum-

zone wird sistiert, soweit diese die Parzellen Nrn. 3305 und 3307 betrifft. 6.3. Gebiet "Unterparzevla"

Auf dem aktuellen Luftbild aus dem Jahr 2019 ist zu erkennen, dass die i m Zonen-

plan 1:2500 Serneus - Mezzaselva ausgeschiedene Gewässerraumzone entlang der

südlichen Grenze der Parzelle Nr. 3395 nicht parallel zur tatsächlichen Bachachse

verläuft. Der mit der Ausscheidung der Gewässerraumzone festgelegte Gewässer-

raum muss indes so bemessen sein, dass er von der Gewässermitte beidseits die-

selbe Breite aufweist.

19

Mit Schreiben vom 31. März 2023 hat das ARE die Gemeinde im Rahmen eines

durchgeführten Anhörungsverfahrens darüber informiert, dass die Regierung die Ge-

wässerraumzone in diesem Bereich voraussichtlich von der Genehmigung ausnehmen und zur Überarbeitung zurückweisen werde. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 nahm die Gemeinde von diesem Vorbehalt Kenntnis. Entsprechend wird der be-

troffene Bereich von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur

Überarbeitung zurückgewiesen.

6.4. Gewässerraumzone / Naturschutzzone im Gebiet "Wipfel"

Es kann festgestellt werden, dass der Zonenplan 1:2500 Serneus - Mezzaselva vom

28. November 2021 auf Grundlage des aktuell rechtsgültigen Auenperimeters eine

materiell fehlerhafte Abgrenzung der Gewässerraumzone sowie der Naturschutzzone beinhaltet.

Die Gemeinde wurde vom ARE mit Schreiben vom 31. März darüber orientiert. Sie

erklärte in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023, dass sie die nötigen Korrekturen in der Phase III der Ortsplanungsrevision vornehmen werde. Somit erfolgt die Genehmi-

gung mit einer entsprechenden Anweisung. 6.5. Gebiet "Rohr"

Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde wird i m Zonenplan 1:2500 Kosters Platz die im südlichen Bereich der Parzelle Nr. 282 sowie die auf der Par-

zelle Nr. 283 i m Gebiet "Rohr" ausgeschiedene Gewässerraumzone nicht genehmigt.

Stattdessen wird eine 11 m breite Gewässerraumzone in einer angepassten Abgren-

zung gemäss Planbeilage im Beschwerdeverfahren genehmigt. 6.6. Gebiet "Schwaderloch"

Östlich der im Gebiet "Schwaderloch" gelegenen Baumschule verläuft ein Wiesen-

bach. Die Gemeinde hat im Zonenplan 1:2500 Monbiel für den Teilabschnitt des Ba-

ches, welcher die Parzellen Nrn. 2675, 2693 und 2761 betrifft, keine Gewässerraum-

zone ausgeschieden.

20

Es bestehen für den betroffenen Teilabschnitt des Baches potentielle Nutzungskon-

flikte infolge der bestehenden Baumschule sowie infolge der landwirtschaftlichen Nut-

zung, sodass hier der Gewässerraum mittels der Ausscheidung einer Gewässerraumzone festgelegt werden muss. Mit Anhörungsschreiben vom 31. März 2023

wurde die Gemeinde darüber informiert. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 erklärte die

Gemeinde, sie werde die Gewässerraumzonenausscheidung in der Phase III der

Ortsplanungsrevision vornehmen. 6.7. Gebiet "Giessenbündi"

I m Zonenplan 1:2500 Monbiel hat die Gemeinde Klosters für die i m Gebiet "Giessen-

bündi" gelegene Parzelle Nr. 2829 sowie für die angrenzenden Bereiche keine Ge-

wässerraumzone ausgeschieden, obwohl für das betroffene Gebiet gemäss aktueller

Gefahrenkarte des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) zumindest teilweise

eine rote Gefahrenstufe aufgrund von potentiellen Überflutungs- oder Erosionsereig-

nissen festgelegt ist.

Basierend auf dieser Tatsache sowie basierend auf den Umstand, dass hier potenti-

elle Nutzungskonflikte zwischen Gewässerschutz und Landwirtschaft existieren, ist

insbesondere i m Bereich der Parzelle Nr. 2829 eine Ergänzung der Gewässerraum-

zone erforderlich. Mit Anhörungsschreiben vom 31. März 2023 wurde die Gemeinde

darüber informiert. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 erklärt die Gemeinde, sie werde

die Gewässerraumzonenausscheidung in der Phase III der Ortsplanungsrevision vor-

nehmen.

6.8. Gebiet "Schifer"

Der Schiferbach verläuft über weite Strecken im Grenzbereich zwischen den Ge-

meinden Klosters und Confers i.P. Im Gebiet "Schifer" fliesst der Schiferbach zwi-

schen der Talstation der Schiferbahn und dem Berghaus Schifer sowie der Erezsäss-

hütte auf Conterser Gebiet. Die Gemeinde Confers i.P. hat i m Zonenplan 1:5000

Confers, Gewässerraum vom 20. November 2020 (RB vom 9. März 2021, Prot.

Nr. 236/2021) für den Schiferbach eine Gewässerraumzone ausgeschieden. Demgegenüber verzichtete die Gemeinde Klosters im vorliegenden Zonenplan

1:10 000 Klosters darauf, auf ihrem Gemeindegebiet ebenfalls eine Gewässerraum-

zone auszuscheiden.

21

I m Rahmen eines Anhörungsverfahrens hat das ARE die Gemeinde mit Schreiben

vom 31. März 2023 mitgeteilt, dass aufgrund der Bebauung und der Nutzung der Flä-

chen der Gewässerraum mittels der Ausscheidung einer Gewässerschutzzone fest-

zulegen sei. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2023 wies die Gemeinde darauf hin,

dass sich i m betroffenen Gebiet ein bewilligter Kiesentnahmestandort befinde. Die

Gemeinden Confers i.P. und Klosters hätten einer Verlängerung der Betriebsbewilli-

gung bereits zugestimmt und die zuständigen kantonalen Amtsstellen seien darüber

informiert und ins Verfahren einbezogen worden. Zudem hält sie fest, dass die gefor-

derte ergänzende Ausscheidung einer Gewässerraumzone für den betroffenen Ab-

schnitt des Schiferbachs keinerlei negative Einflüsse auf den Betrieb der bestehen-

den und der künftigen Kiesentnahmestelle haben dürfe, und beantragt gleichzeitig,

dass der weitere Betrieb der Kiesentnahme i m Regierungsbeschluss ausdrücklich

zugesichert werde.

Art. 36a

Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG;

BR 814.20) bestimmt, dass die Kantone den Raumbedarf für die oberirdischen Ge-

wässer unter anderem auch darum festzulegen haben, damit die Gewässernutzung

sichergestellt werden kann. Vorliegend kann deshalb die ausgelaufene Abbaubewilli-

gung verlängert werden, auch wenn zwischenzeitlich in Conters i.P. eine Gewässer-

raumzone ausgeschieden wurde. Mit anderen Worten steht eine Gewässerraumzone

einer Kiesentnahme nicht entgegen. Im Zuge eines Gesuchs u m eine vorläufige Be-

urteilung für die Erneuerung der Kiesentnahme aus dem Schiferbach wurde dies vom

Kanton dem projektleitenden Ingenieurbüro sowie dem Forst Madrisa mitgeteilt und

eine Bewilligung für die nächsten fünf Jahre in Aussicht gestellt (E-Mail ANU vom

7. August 2023). Für die längerfristige Materialentnahme ist gemäss KRIP (vgl.

Kap. 7.3) eine nutzungsplanerische Grundlage erforderlich, welche von den Gemein-

den Klosters und Conters i.P. koordiniert zu prüfen und umzusetzen sein wird.

Zusammenfassend kommt die Regierung aufgrund der vorstehenden Ausführungen

zum Schluss, dass die Gemeinde angewiesen werden muss, i m Bereich westlich res-

pektive nördlich der Talstation der Schiferbahn eine Gewässerraumzone auszuschei-

den.

22

6.9. Schlappin

Die im Zonenplan 1:10 000 Klosters ausgeschiedene Gewässerraumzone für den

östlich von Schlappin fliessenden Schwarzbach ist nicht in genügender Weise auf

den tatsächlichen Verlauf abgestimmt.

Mit Schreiben des ARE vom 31. März 2023 wurde die Gemeinde darüber informiert,

dass die Regierung voraussichtlich die gesamte für den Schwarzbach ausgeschie-

dene Gewässerraumzone von der Genehmigung ausnehmen und zur Überarbeitung

an die Gemeinde zurückweisen werde. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2023 nahm

die Gemeinde dies zur Kenntnis. Entsprechend wird die für den Schwarzbach ausge-

schiedene Gewässerraumzone von der Genehmigung ausgenommen und zur Über-

arbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. 6.10. Gebiet "Cholplatz"

Wie erwähnt sind die Ausscheidungen der Gewässerraumzonen auf die nach wie vor

rechtsgültigen Perimeter der inventarisierten Auengebiete von nationaler Bedeutung

aus dem Jahr 2017 abzustimmen. Entsprechend muss die Gemeinde die Anpassung

der Gewässerraumzone auf Grundlage des rechtskräftigen Perimeters der Aue

A-411 "Cholplatz" von nationaler Bedeutung vornehmen. Ferner wird die Gemeinde

für die Abgrenzung der anzupassenden Gewässerraumzone in Absprache mit dem

AWN die aufgrund von potentiellen Überflutungs- oder Erosionsereignissen in der ak-

tuellen Gefahrenkarte (Prozess ’Wasser") festgelegte rote Gefahrenstufe zu berück-

sichtigen haben. Dies wird voraussichtlich zur Folge haben, dass i m Vergleich zum

beschlossenen Zonenplan 1:10 000 Klosters sowohl Ergänzungen als auch Redukti-

onen der ausgeschiedenen Gewässerraumzonen vorgenommen werden müssen.

Das ARE hat die Gemeinde mit Schreiben vom 31. März 2023 darüber informiert. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 nahm die Gemeinde Klosters dies zur Kenntnis. Ent-

sprechend erfolgt die Genehmigung des Zonenplans 1:10 000 Klosters in Verbindung

mit der Anweisung, die ausgeschiedenen Gewässerraumzonen auf Grundlage des

rechtskräftigen Perimeters der Aue A-411 "Cholplatz" von nationaler Bedeutung zu

überprüfen und die sich aufgrund dieser Überprüfung ergebenden Anpassungen vorzunehmen.

23

6.11. Grenzbach zwischen Küblis und Saas i.P.

Die gemeinsame Grenze zwischen der Gemeinde Küblis und der früheren Gemeinde

Saas i.P. bildet teilweise ein Bach, welcher aus dem Gebiet "Selvaplana" über die

Gebiete "Niggler", "Dalfans", "Pramartönia", "Prada" bis ins Gebiet "Hinder Capäls"

fliesst. Im Gegensatz zur Nachbargemeinde Küblis hat die Gemeinde Klosters im Zo-

nenplan 1:20 000 Klosters keine Gewässerraumzone ausgeschieden. Sie wird hier-

mit ersucht, dies nachzuholen. 7.

Gefahrenzonen

Die in den vorliegenden Zonenplänen vom 28. November 2021 enthaltenen Gefah-

renzonen entsprechen dem Plan der Gefahrenkommission, wie er nach der Ausfüh-

rung der Hochwasserschutzmassnahmen a m 31. März 2017 von der Kommission

verabschiedet worden ist. In der Zwischenzeit wurden die Gefahrenkarten in ver-

schiedenen Gebieten überarbeitet. Die zuständige Gefahrenkommission III des AWN

hat die Ergebnisse in der Zwischenzeit in Form von Gefahrenzonen in einem neuen

Plan umgesetzt.

Mit Anhörungsschreiben vom 31. März 2023 wurde die Gemeinde darüber informiert.

In ihrem Schreiben vom 17. Mai 2023 teilte die Gemeinde mit, dass sie die notwendi-

gen Anpassungen respektive Ergänzungen im Zuge der Phase III ihrer Ortsplanungs-

revision vornehmen werde. 8.

Wald

In den vorliegenden Zonenplänen ist der Wald im Sinne eines Planhinweises darge-

stellt. Dennoch hat die vorgenommene Waldausscheidung Auswirkungen auf die an

den Wald angrenzenden Nutzungszonen. Die von der Gemeinde vorgenommene

Darstellung des Waldes erweist sich mit einigen wenigen Ausnahmen als korrekt. Die

Ausnahmen betreffen die folgenden Gebiete:

-

-

Gebiete "Gässli", "Roflarain" und "Wasen" in Serneus: Hier sind Anpassungen

und Ergänzungen des Waldes erforderlich. Dadurch ergeben sich Änderungen in

Bezug auf die Landwirtschaftszonenausscheidung.

Entlang der Madrisaluftseilbahn: Beidseits des Tragseils gehört ein Streifen von

6 m nicht dem Wald an. Dadurch ergeben sich diesbezüglich entsprechende An-

passungen an den an den Wald angrenzenden Grundnutzungszonen.

24

-

Im Bereich der südöstlich des Tschessbodenwaldes gelegenen Parzelle Nr. 528

in Klosters Platz: Basierend auf eine Übereinkunft anlässlich einer Begehung

sind Anpassungen am Wald sowie an den an den Wald angrenzenden Grundnut-

zungszonen (Wohnzone 0.6 sowie Zone "Übriges Gemeindegebiet") vorzuneh-

men.

Die Gemeinde wird ersucht, im Rahmen der Phase III ihrer Ortsplanungsrevision die

genannten Waldflächen in den Zonenplänen zu überprüfen und die entsprechenden

Anpassungen und Grundnutzungszonenänderungen vorzunehmen. 9.

Waldabstandslinien

Die Gemeinde hat in der vorliegenden Planung an zehn Stellen neue Waldabstands-

linien festgelegt. Ein Fall betrifft dabei den Zonenplan 1:2500 Klosters Platz, zwei

Fälle den Zonenplan 1:2500 Klosters Dorfund sieben Fälle den Zonenplan 1:2500 Serneus - Mezzaselva.

Die Festlegung einer neuen Waldabstandslinie ist dann möglich, wenn im Bereich

von Bauzonen nach Art. 10 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) in

Verbindung mit Art. 13 WaG mittels eines formelles Waldfeststellungsverfahrens eine

statische Waldgrenze bestimmt wurde und diese in der Grundordnung festgelegt

wurde. Für die Parzelle Nr. 3109 war dieses Erfordernis erfüllt, weshalb die Regierung auf Wunsch der Gemeinde die im Zonenplan 1:2500 Serneus - Mezzaselva

festgelegte Waldabstandslinie mit Beschluss vom 16. Mai 2023 (Prot. Nr. 413/2023)

bereits vorgezogen genehmigen konnte. Für die übrigen neun festgelegten Waldabstandslinien fehlen die statischen Waldgrenzen.

Mit Anhörungsschreiben vom 31. März 2023 wurde die Gemeinde darüber informiert.

In ihrem Antwortschreiben vom 17. Mai 2023 führte die Gemeinde aus, sie werde die

Waldabstandslinien zusammen mit den statischen Waldgrenzen i m Rahmen der

Phase III ihrer Ortsplanungsrevision festsetzen. Entsprechend wird das Genehmi-

gungsverfahren für die im Zonenplan 1:2500 Serneus - Mezzaselva, i m Zonenplan

1:2500 Klosters Dorf und im Zonenplan 1:2500 Klosters Platz festgelegten Waldab-

standslinien sistiert.

25

I m Übrigen geben die Zonenpläne 1:2500 Saas, Serneus - Mezzaselva, Klosters

Dorf, Klosters Platz und Monbiel sowie die Zonenpläne 1:10 000 und 1:20 000 Klos-

ters, alle vom 28. November 2021, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.

F. Generelle Gestaltungspläne 1:2500 Serneus - Mezzaselva - Saas, Klosters

Dorf, Klosters Platz und Monbiel - Schlappin - Schwendi - Fergen 1.

Wertvolle Bauten und Anlagen

In der Inventarliste der kantonalen Denkmalpflege sind in der Gemeinde Klosters folgende Gebäude verzeichnet:

-

-

Stallscheune in Monbiel auf der Parzelle Nr. 2254 (Geb.-Vers.-Nr. 833)

Wohnhauskomplex in Klosters Platz auf der Parzelle Nr. 506

(Geb.-Vers.-Nr. 544E)

Wohnhaus in Klosters Platz auf der Parzelle Nr. 4501 (Geb.-Vers.-Nr. 655)

-

Wohnhaus mit Ökonomiegebäude in Klosters Dorf auf der Parzelle Nr. 1092

-

Schulhaus mit Feuerwehrlokal in Klosters Dorf auf der Parzelle Nr. 934

(Geb.-Vers.-Nrn. 195 und Nr. 195-A)

(Geb.-Vers.-Nr. 289-A)

Für die Objekte Geb.-Vers.-Nrn. 833, 544E sowie 195 und Nr. 195-A liegen Gebäu-

deinventarblätter vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die oben genannten Ge-

bäude einer Schutzkategorie gemäss Art. 41 oder Art. 42 BauG zuzuweisen.

Mit Anhörungsschreiben vom 31. März 2023 hat das ARE die Gemeinde um eine Be-

gründung für den Verzicht einer Schutzzuweisung ersucht. In ihrer Stellungnahme

vom 17. Mai 2023 weist die Gemeinde sinngemäss darauf hin, dass die Gebäudein-

ventare teilweise erst nach der zweiten öffentlichen Auflage vorgelegen seien und

nicht mehr hätten berücksichtigt werden können. Die Umsetzung würde in der

26

Phase III der Ortsplanungsrevision erfolgen. Im Übrigen würde das Objekt Nr. 655

nicht Bestandteil eines Gebäudeinventars bilden.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Objekt Nr. 655 u m ein

äusserlich sehr gut erhaltenes bäuerliches Doppelwohnhaus mit zahlreichen erhalte-

nen Fassadendetails (Fenster, Lauben sowie einer Fassadeninschrift mit Spruch-

band der Bauherrschaft und dem Erbauungsjahr "Peter Guler Anna Margadant

1842") handelt. Das Gebäude bildet somit ein hervorragendes Zeugnis bäuerlicher

Wohnkultur im Prättigau aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Entsprechend

ist eine Schutzzuweisung zu prüfen. Hingegen wurde am 29. November 2022 bei der

Inventarisierung des Schulhauses mit Feuerwehrlokal (vgl. Nr. 289-A) festgestellt,

dass die Schutzwürdigkeit als gering zu bewerten sei, weshalb auf eine Schutzfestle-

gung verzichtet werden kann. Auch betreffend die Stallscheune Nr. 833 hat sich in

der Zwischenzeit ergeben, dass auf eine Schutzzuweisung für dieses Gebäude ver-

zichtet werden kann. Einerseits weist das Gebäude i m Vergleich zu den umliegenden

Ställen keine wesentlichen Besonderheiten auf. Andererseits liegen die erwähnten Stallbauten im erhaltenswerten Kleinsiedlungsbereich.

Somit wird die Gemeinde angewiesen, in der Phase III der Ortsplanungsrevision für

die genannten Bauten auf den Parzellen Nrn. 506, 4501 und 1092 die Zuweisung zu

einer Schutzkategorie nach Art. 41 BauG oder Art. 42 BauG zu prüfen. 2.

Wertvolle Bauten und Anlagen: Geschützte Bauten

Mit RB vom 16. Dezember 2003 (Prot. Nr. 1812/2003) wurde das Gebäude Nr. 501

(Parzelle Nr. 328), mit RB vom 21. Mai 2019 (Prot. Nr. 380/2019) die Gebäude

Nrn. 460, 460-A, 460-B und 460-C (Parzelle Nr. 201) und mit RB vom 27. August

2019 (Prot. Nr. 645/2019) das Gebäude Nr. 240A (Parzelle Nr. 811) unter Denkmal-

schutz gestellt. Die Unterschutzstellungen erfolgten gestützt auf Art. 26 Abs. 1 des

Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (KNHG; BR 496.000). Darin wurde im

Wesentlichen verfügt, dass die Objekte "soweit zumutbar vor Beschädigung oder

Verlust sowie vor Zerstörung zu bewahren und die erforderlichen Massnahmen zu

seiner Instandstellung zu ergreifen (Art. 28 Abs. 1 KNHG)" sind. Weiter wurde ver-

fügt, dass eine Zustimmung der Denkmalpflege Graubünden auch für nicht-baubewil-

27

ligungspflichtige Änderungen des Zustands der Objekte einzuholen und deren Wei-

sungen zu befolgen seien (Art. 28 lit. b und c KNHV). Zudem wurde die Gemeinde

Klosters angewiesen, anlässlich ihrer nächsten Ortsplanungsrevision die betroffenen

Gebäude als "geschütztes Objekt in den Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen".

Schliesslich wurden die Regierungsbeschlüsse samt einer Rechtsmittelbelehrung

den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern sowie der Gemeinde Klosters

mitgeteilt.

I m vorliegenden Generellen Gestaltungsplan 1:2500 Klosters-Platz wurden das Ge-

bäude Nr. 501 auf der Parzelle Nr. 328 sowie die Gebäude Nrn. 460, 460-A und

460-B auf der Parzelle Nr. 201 als "partiell geschützte Bauten" festgelegt. Das wie erwähnt mit RB vom 21. Mai 2019 (Prot. Nr. 380/2019) ebenfalls vom Kanton unter

Schutz gestellte Gebäude Nr. 460-C auf der Parzelle Nr. 201 wurde keiner Schutzka-

tegorie zugewiesen. Schliesslich wurde im Generellen Gestaltungsplan 1:2500 Klos-

ters Dorf das Gebäude Nr. 240A auf der Parzelle Nr. 811 als "vorläufig geschützte Bauten und Anlagen" bezeichnet.

Anlässlich des Anhörungsverfahrens hat das ARE mit Schreiben vom 31. März 2023

ausgeführt, dass die Regierung die Gemeinde i m Rahmen des Genehmigungsent-

scheids zur Phase II ihrer Ortsplanungsrevision voraussichtlich anweisen wird, für die

vorgenannten Gebäude bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit die Schutzkate-

gorie "Geschützte Bauten" nach Art. 41 Abs. 1 BauG festzulegen. Damit Würde die

Gemeinde auch dem Auftrag in Art. 28 der kantonalen Natur- und Heimatschutzver-

ordnung (KNHV; BR 496.100) gerecht, wonach bei vorgesehenen Veränderungen an

kantonal geschützten Objekten ein Beizug der Denkmalpflege zwingend ist (vgl.

Art. 41

Abs. 5 BauG).

In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 führte die Gemeinde sinngemäss aus, dass sie die Gebäude auf den Parzellen Nrn. 201 und 811 bei nächster Gelegenheit ent-

sprechend des in den Inventaren definierten Schutzumfangs einer Schutzkategorie

zuweisen werde. Beim Gebäude auf der Parzelle Nr. 328 (Nr. 501, Grischuna) seien

die Schutzziele hingegen korrekt beschrieben. Aus diesem Grund seien Teilabbrüche

von Gebäudeteilen möglich, welche im Schutzziel nicht konkret unter Schutz gestellt

28

worden seien. Dies entspreche der Systematik der Gemeinde im Umgang mit wert-

vollen Bauten und Anlagen. Davon weg zu kommen wäre gegenüber der Bevölke-

rung nicht transparent und nicht nachvollziehbar. Entsprechend solle das Objekt als "partiell geschützt" belassen werden.

Dem Antrag der Gemeinde u m Genehmigung der Festlegung "partiell geschützt" für

das Gebäude Nr. 501 (Chesa Grischuna) auf der Parzelle Nr. 328 kann nicht zuge-

stimmt werden. Für das Gebäude wurden mit RB vom 25. Juni 2002 (Prot. Nr. 905/

2002) namhafte Beträge für eine Sanierung gesprochen. Dies erfolgte u. a. unter den

Bedingungen, dass der Verpflichtungsschein unterzeichnet werde und das Gebäude

unter Denkmalschutz gestellt werde. Am 20. November 2002 unterzeichnete die Ei-

gentümerin des Hotels Grischuna den Verpflichtungsschein und mit RB vom 16. De-

zember 2003 (Prot. Nr. 1812/2003) wurde das Gebäude unter kantonalen Denkmal-

schutz gestellt.

Es sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, die Chesa Grischuna nicht als ge-

schützte Baute im Generellen Gestaltungsplan festzulegen. Wie dies anlässlich der

am 26. September 2017 erfolgten Gebäudeinventarisierung bestätigt wurde, stellt die

Chesa Grischuna ein Baudenkmal von überregionaler Bedeutung dar, welches einen

integralen Schutz verdient. Es gilt sozusagen als Gesamtkunstwerk des Architekten

Schneider, welches bis heute in seinem ursprünglichen Zustand erhalten ist. Der Er-

halt des äusseren Erscheinungsbildes sowie der inneren primären Struktur und der

historischen Oberflächen, ja sogar des Mobiliars, ist als Schutzziel formuliert. Teilab-

brüche sind somit kaum zulässig. Hingegen können unter Beizug der Denkmalpflege

(Art. 28 KNHV) durchaus gewisse Erneuerungsarbeiten bewilligt werden. Die Bestim-

mungen zu geschützten Bauten in Art. 41 Abs. 1 BauG schliessen denn auch Erneu-

erungen und Umbauten zu Recht nicht aus. Aufgrund seiner hohen Bedeutung für

das Ortsbild sowie seines hohen bauhistorischen Werts als Gesamtkunstwerk ist die

Baute als "geschützte Baute" festzulegen.

Basierend auf die vorstehenden Ausführungen sowie gestützt auf die Stellungnahme

der Gemeinde Klosters vom 17. Mai 2023 ergibt sich zusammenfassend, dass die

Genehmigung des Generellen Gestaltungsplans 1:2500 Klosters Platz und des Ge-

29

nerellen Gestaltungsplans 1:2500 Klosters Dorf mit der Anweisung verbunden wer-

den, wonach die Gemeinde i m Rahmen der Phase III ihrer Ortsplanungsrevision für

das Gebäude Nr. 501 auf der Parzelle Nr. 328, die Gebäude Nrn. 460, 460-A, 460-B

und 460-C auf der Parzelle Nr. 201 sowie das Gebäude Nr. 240A auf der Parzelle

Nr. 811 i m Generellen Gestaltungsplan als "geschützte Baute" festzulegen hat. Alternativ kann sie auf eine Schutzfestlegung verzichten und stattdessen die Gebäude

hinweisend (orientierend) als "geschütztes Gebäude gemäss kantonaler Verfügung"

in den Generellen Gestaltungsplänen bezeichnen. 3.

Wertvolle Bauten und Anlagen: Vorläufig geschützte Bauten und Anlagen

Die Gemeinde Klosters wird darauf hingewiesen, dass für die in den Generellen Ge-

staltungsplänen 1:2500 Klosters Dorf und Klosters Platz als "vorläufig geschützte

Bauten und Anlagen" festgelegte Gebäude auf den Parzellen Nrn. 936, 4895, 214,

645, 480 und 2162 zwischenzeitlich Gebäudeinventare der kantonalen Denkmal-

pflege vorliegen. Im Hinblick auf ihre definitive Einstufung gemäss Art. 41 BauG wird die Gemeinde aufgefordert, die von der Denkmalpflege vorgenommenen Einstufun-

gen zu prüfen und die Zuweisungen zur entsprechenden Schutz- oder Erhaltungska-

tegorie bei der Erarbeitung der Phase III der Ortsplanungsrevision i m Rahmen der

Generellen Gestaltungspläne vorzunehmen.

Weiter sind in den Generellen Gestaltungsplänen 1:2500 Serneus - Mezzaselva -

Saas und Monbiel - Schlappin - Schwendi - Fergen die Gebäude auf den Parzellen

Nrn. 3667, 3058, 4415, 2214, 2963 sowie 2249 und 4856 ebenfalls als "vorläufig ge-

schützte Bauten und Anlagen" festgelegt worden. Hier wird die Gemeinde darauf hin-

gewiesen, dass die vorgenannten Gebäude nicht in der Inventarliste der Denkmal-

pflege aufgelistet sind. Entsprechend können diese Gebäude voraussichtlich nicht als wertvoll bezeichnet werden. Dennoch sind die Qualitäten der vorstehend aufgeführ-

ten Gebäude bei ihrer definitiven Einstufung unter Mitwirkung der Denkmalpflege

nochmals zu überprüfen.

Im Übrigen geben die Generellen Gestaltungspläne 1:2500 Serneus - Mezzaselva -

Saas, Klosters Dorf, Klosters Platz und Monbiel - Schlappin - Schwendi - Fergen, alle vom 28. November 2021, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne

können genehmigt werden.

30

G. Generelle Erschliessungspläne 1:2500 Verkehr, Serneus - Mezzaselva,

Klosters Dorf und Monbiel sowie Verkehr und Ausstattung, Klosters Platz

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Klosters

Genereller Erschliessungsplan 1:20 000 Verkehr, Klosters 1.

Kantonale Verbindungsstrasse im Dorf Serneus

Die Kantonsstrasse durch das Dorf Serneus ist im Generellen Erschliessungsplan

1:2500 Verkehr, Serneus - Mezzaselva bis zum Abzweiger in Richtung "Maiensäss" i m Sinne eines orientierenden Planhinweises als kantonale Verbindungsstrasse dar-

gestellt. Ab der besagten Abzweigung hat die Gemeinde die Strassen bis zu den Dorfausgängen als bestehende Erschliessungsstrassen festgelegt.

Bei der Strasse in Richtung "Padratscha" handelt es sich jedoch, soweit die Parzelle

Nr. 3031 betroffen ist, mit anderen Worten also für den Bereich bis auf Höhe der Par-

zellen Nr. 3074 und Nr. 3078, noch u m einen Teil der kantonalen Verbindungs-

strasse. Entsprechend genehmigt die Regierung das betroffene Teilstück der beste-

henden Erschliessungsstrasse nicht und bezeichnet es stattdessen im Sinne eines

orientierenden Planhinweises im Generellen Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr,

Serneus - Mezzaselva als kantonale Verbindungsstrasse.

I m Rahmen ihrer i m Zuge des durchgeführten Anhörungsverfahrens übermittelten

Antwort vom 17. Mai 2023 hat die Gemeinde bemerkt, dass sie die Ausführungen

des ARE zur Kenntnis nimmt und damit einverstanden ist. 2.

Land- und Forstwirtschaftsweg, Bikeweg sowie Fuss- und Wanderweg

Im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Klosters hat die

Gemeinde vom "Untersäss" über den Vereinabach und entlang der Landquart bis zur

Einmündung in den Schindelbodenweg beim Brückenübergang über die Landquart

einen rund 1,7 km langen Land- und Forstwirtschaftsweg (bestehend), Bikeweg (bestehend) sowie Fuss- und Wanderweg (bestehend) neu festgelegt. Die Weganlage

ist als Wanderweg sowie als Bikeweg Nr. 331 "Alp Garfiun" der SchweizMobil ausge-

schildert. Die im Generellen Erschliessungsplan neu festgelegte Weganlage tangiert

31

die Aue A-3059 "Landquartaue von Novai bis Monbiel" von regionaler Bedeutung so-

wie die Aue A-411 "Cholplatz" von nationaler Bedeutung.

In der Richtplankarte 1:50 000 des regionalen Richtplans "Langsamverkehr" der Re-

gion Prättigau vom 16. November 2010 ist der obenerwähnte Wegabschnitt als

Fuss-/Wanderweg (Ausgangslage) sowie Bikeroute (Zwischenergebnis) verzeichnet.

Die Regierung führte i m Genehmigungsbeschluss vom 6. März 2012 (Prot. Nr.

212/2012) zu den Bikerouten aus, dass bei Konflikten mit den Bestimmungen des

Naturschutzes die entsprechenden Abschnitte als Zwischenergebnisse eingestuft

worden seien. Die Einstufung der vorliegenden Bikeroute in den Koordinationsstand

"Zwischenergebnis" erfolgte, weil mit der Weganlage wie erwähnt Auen betroffen

sind. Die Genehmigung dieses Zwischenergebnisses erfolgte mit dem expliziten Hin-

weis auf die offenen Konflikte gemäss der Stellungnahme des ANU vom 15. April

2011. Vor einer Festsetzung müssen diese Konflikte bereinigt werden, wobei die Re-

gierung die Machbarkeit der Anlage auf den vorgesehenen Linienführungen grundsätzlich in Frage stellte.

Wie einleitend ausgeführt, handelt es sich bei den Festlegungen des Land- und

Forstwirtschaftswegs (bestehend), Bikewegs (bestehend) sowie Fuss- und Wander-

wegs (bestehend) im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Klosters um neue Nutzungsplanungsinhalte. Somit ist die bestehende Wegführung in Bezug auf

diese Nutzungen als Neuanlage zu betrachten. Gestützt auf Art. 4 und Art. 5 der Au-

enverordnung sind diese neuen Nutzungen innerhalb einer Aue von nationaler Be-

deutung nicht zulässig, weil sich daraus Rechtsansprüche ableiten liessen, die dem

Bundesrecht widersprechen würden. Sollte beispielsweise die Weganlage bei einem

Hochwasserereignis wegerodiert werden, könnte sich die Gemeinde für eine Wieder-

herstellung auf die Festlegung i m Generellen Erschliessungsplan berufen.

Eine mit der Festlegung verbundene intensivere Nutzung des fraglichen Wegs steht

aber auch in Konflikt mit den Interessen der Wildtiere und der Jagd. Einerseits wer-

den dadurch potenziell gut geeignete Auenlebensräume für verschiedene Tierarten,

insbesondere für Vögel, beeinträchtigt. Andererseits verläuft der Weg entlang der

Grenze des Wildschutzgebiets "Novaier Litzi", welches einen wichtigen Sommerein-

32

stand für Hirsche bildet und massgeblich zur Erfüllung der Abschusspläne i m hinte-

ren Prättigau beiträgt. Die Hirschbestände haben sich in den vergangenen zehn Jahren zahlenmässig zudem stark entwickelt, weshalb das Wildschutzgebiet "Novaier

Litzi" zur Erfüllung der Abschusspläne noch mehr an Bedeutung gewonnen hat.

Durch die Schaffung einerweichen Grenze, welche es zulässt, dass von der Land-

quart aus 150 m in das Wildschutzgebiet hineingeschossen werden darf, wird eine

effiziente Bejagung während der Hochjagd gefördert.

Weiter musste in den letzten Jahren festgestellt werden, dass der fragliche Weg bei

Bikerinnen und Bikern immer beliebter geworden ist, wodurch eine zusätzliche Stö-

rung der Wildtiere stattfindet. Während der Dämmerungszeiten haben zahlreiche

Wildtiere (insbesondere Schalenwildarten) ihre Hauptaktivitätszeit, wobei sie sensibler auf Störungen reagieren als während des Tages. Die tageszeitliche Ausdehnung

der menschlichen Nutzungen in die Dämmerungszeiten zeigte sich im hier betroffe-

nen Gebiet in den vergangenen Jahren deutlich. Durch immer wieder auftretende

Störungen während der Morgen- und Abendstunden wurde eine effiziente Bejagung

und damit die Erreichung des Abschussplans erschwert. Angesichts der im Wald-

Wild-Bericht definierten Massnahmen zur Reduktion des Hirschbestandes sowie an-

gesichts der Forderungen der Gemeinden zur Verbesserung der Wald-Wild-Situation

wird dies als sehr kritisch erachtet.

Mit Anhörungsschreiben vom 31. März 2023 teilte das ARE der Gemeinde Klosters

mit, dass wegen der dargelegten Gründe die Festlegungen des Wegabschnitts

voraussichtlich nicht genehmigen werden könne. Die Gemeinde Klosters nahm dies

in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 zur Kenntnis. 3.

Fuss- und Wanderweg sowie Bikeweg auf der Parzelle Nr. 3217

Entsprechend dem Ausgang eines Beschwerdeverfahrens werden die Festlegungen

i m Generellen Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr, Serneus - Mezzaselva eines

Fuss- und Wanderwegs sowie Bikewegs auf der Parzelle Nr. 3217 nicht genehmigt. Die Festlegung des Bikewegs wird ersatzweise auf den bestehenden Fuss- und

Wanderweg i m Bereich der westlichen Grenze des Grundstücks Nr. 3217 verscho-

ben.

33

4. Langlaufloipe (bestehend) im Gebiet "Cholplatz"

Im Gebiet "Cholplatz" betrifft die im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr,

Klosters festgelegte Langlaufloipe (bestehend) die Aue A-411 "Cholplatz" von natio-

naler Bedeutung sowie das Hochmoor HM-715 "Garfiun West" von regionaler Bedeutung. In diesem Bereich musste bereits das Genehmigungsverfahren für die ausge-

schiedene Wintersportzone sistiert werden, soweit die Südschlaufe der Langlaufloipe

i m Gebiet "Cholplatz" betroffen war (vgl. vorne). Entsprechend wird unter Verweis auf

diese Ausführungen auch das Genehmigungsverfahren für die festgelegte Langlaufloipe (bestehend) sistiert.

5.

Weitere Verbindungen des Langsamverkehrs

Die meisten Verbindungen des Langsamverkehrs wurden in den vorliegenden Gene-

rellen Erschliessungsplänen Verkehr korrekt festgelegt. Es verbleiben die folgenden

kleineren Abweichungen zwischen den Generellen Erschliessungsplänen und dem

Sachplan "Velo" vom 2. Juli 2019 und den dazugehörenden Geodäten der kantona-

len Verwaltung: -

-

Wanderwegnetz:

Bergwanderweg vom Chalbersäss zu den Erzgruben im Bereich unterhalb der

Erzgruben am Grüenihorn.

Radwege:

Die Regionale Veloroute 21 "Prättigauer Route" verläuft von Klosters Dorf bis

Klosters Platz seit wenigen Jahren entlang der Landquart. Sodann führt sie zwi-

schen Bad Serneus bis zur Mündung des Schlappinbachs in die Landquart auf

-

der orographisch rechten (statt linken) Seite der Landquart. Winterangebote:

Die SchweizMobil-Schneeschuhroute 619 "Alpenrösli-Trail" bis Klosters Dorf

fehlt in den Generellen Erschliessungsplänen Verkehr. Im Übrigen wurde die

SchweizMobil-Loipe "Alp Garfiun" in den Generellen Erschliessungsplänen Ver-

kehr nicht vollständig festgelegt.

Die Gemeinde Klosters wird ersucht, im Hinblick auf die Phase III ihrer Ortsplanungs-

revision die vorstehend erwähnten Unstimmigkeiten zu bereinigen. Dabei wird ihr

empfohlen die Anpassungen in Zusammenarbeit mit dem Verein "Wanderwege

Graubünden" resp. Fachstelle für Langsamverkehr des TBA vorzunehmen.

34

6.

Geplante Bikesportanlage im Gebiet "In den Erlen"

I m Generellen Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr und Ausstattung, Klosters Platz

wurde im Gebiet "In den Erlen" eine Bikesportanlage (geplant) festgelegt. Gemäss

PMB (vgl. S. 89) soll die Realisierung dieser Anlage nach Aufgabe der Deponie ge-

prüft werden.

In der Zwischenzeit plant die Gemeinde, die Materialaufbereitungs- und -ablage-

rungssteile im Gebiet "In den Erlen" zu erweitern und weiter zu betreiben. Gemäss

den dem ARE i m Mai 2022 zur Vorprüfung eingereichten Unterlagen ist vorgesehen, das Deponievolumen um rund 190 000 m3 auf neu insgesamt 340 000 m3 zu ver-

grössern. Damit soll der Deponiebedarf für die Gemeinde Klosters und für die Ge-

meinden im mittleren und hinteren Prättigau voraussichtlich bis ins Jahr 2034 abge-

deckt werden können (vgl. Vorprüfungsbericht des ARE vom 24. Januar 2023). Sollte

das entsprechende Baugesuch bewilligt werden, könnte die geplante Bikesportan-

lage für längere Zeit nicht realisiert werden. Vor diesem Hintergrund wird der Ge-

meinde empfohlen, gegebenenfalls einen Alternativstandort zu prüfen und festzulegen.

7.

Nationalstrassenanschlüsse

Gemäss Generellem Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr, Serneus - Mezzaselva

sind die nordwestlich der Sunnibergbrücke bestehenden Aus- und Einfahrten für die

Nationalstrasse N28 im Sinne eines orientierenden Planinhalts als kantonale Haupt-

strasse dargestellt. Die genannten Verkehrsträger befinden sich, soweit die Parzelle

Nr. 3204 betroffen ist, im Eigentum des Bundes und gelten als Nationalstrassen. Das

ARE wird beauftragt, i m Generellen Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr, Serneus -

Mezzaselva eine entsprechende Kennzeichnung anzubringen. 8.

Klosterserstrasse

Die Gemeinde Klosters hat in den vorliegenden Generellen Erschliessungsplänen die Kantonsstrasse zwischen Saas i.P. und der Einmündung in die Nationalstrasse im

Bereich des Verladebahnhofs "Selfranga" im Sinne eines orientierenden Planinhalts

als kantonale Hauptstrasse dargestellt. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass

es sich dabei nicht um eine kantonale Hauptstrasse, sondern um kantonale Verbin-

35

dungsstrassen handelt. Das ARE wird beauftragt, in den Generellen Erschliessungs-

plänen 1:2500 Verkehr, Serneus - Mezzaselva, Klosters Dorf und Klosters Platz so-

wie i m Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Klosters die entsprechen-

den Korrekturen anzubringen.

Im Übrigen geben die Generellen Erschliessungspläne 1:2500 Verkehr, Serneus

- Mezzaselva, Klosters Dorf und Monbiel sowie Verkehr und Ausstattung, Klos-

ters Platz sowie die Generellen Erschliessungspläne 1:10 000 und 1:20 000 Ver-

kehr, Klosters, alle vom 28. November 2021, zu keinen weiteren Bemerkungen

Anlass; die Pläne können genehmigt werden.

H. Generelle Erschliessungspläne 1:2500 Ver- und Entsorgung, Serneus -

Mezzaselva, Klosters Dorf, Klosters Platz und Monbiel

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung, Klosters

Genereller Erschliessungsplan 1:20 000 Ver- und Entsorgung, Klosters

1.

Beschneiungsanlagen (geplant) im Gebiet "Ober Cavadürli"

I m Generellen Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:10 000 Klosters sind i m

Gebiet "Ober Cavadürli" eine geplante Beschneiungsfläche i m Halte von 3670 m2 so-

wie drei geplante Zapfstellen und ein geplanter Anschlussschacht festgelegt. Eine

geplante Leitung Brauchwasser (Beschneiung) wurde nicht festgelegt.

Mit Anhörungsschreiben vom 31. März 2023 hat das ARE die Gemeinde darüber ori-

entiert. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wies die Gemeinde das ARE darauf hin,

dass die Beschneiungsanlage am 16. September 2009 bewilligt, realisiert und in der

Folge bereits in Betrieb genommen worden sei. Aktuell werde eine Teilrevision der

Ortsplanung im Gebiet "Gotschna"/"Parsenn"/"Weissfluhgipfel" erarbeitet, in deren

Rahmen die Festlegungen der bestehenden Zonenpläne und Generellen Erschliessungspläne aktualisiert würden.

36

Das ARE hat den

am 10. Juni 2009 eine BAB-

Bewilligung für die Beschneiungsanlage im Gebiet "Ober Cavadürli" erteilt (Beschnei-

ungsfläche, drei Schächte sowie eine die Schächte verbindende Beschneiungslei-

tung). Entsprechend kann die geplante Beschneiungsfläche, die drei geplanten Zapfstellen (Beschneiung) und der geplante Anschlussschacht im Sinne einer direkten

Korrektur eines formellen Mangels gemäss Art. 4 9 KRG im Einverständnis mit der

Gemeinde jeweils als bestehende Anlagenteile genehmigt werden. Zudem wird zwi-

schen den Zapfstellen ein bestehende Leitung "Brauchwasser (Beschneiung)" fest-

gelegt und genehmigt. 2.

Geplante Sammelleitung "Abwasser"

In den Generellen Erschliessungsplänen 1:2500 Ver- und Entsorgung, Klosters Platz und Klosters Dorf wurde eine geplante Sammelleitung "Abwasser" entlang der Land-

quart festgelegt. Die geplante Leitung liegt teilweise i m Perimeter der Aue A-389

"Klosters - Saas" von nationaler Bedeutung, wobei die Detailabgrenzung dieses Biotops noch nicht erfolgt ist.

Im Anhörungsschreiben vom 31. März 2023 wurde die Gemeinde darüber orientiert.

Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass diese Festlegung gestützt auf Art. 18 NHG in Verbindung mit Art. 4 und Art. 5 der Auenverordnung sowie gestützt auf Art. 36a

GSchG voraussichtlich nicht genehmigt werden könne.

Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 darauf hin, dass es

sich bei der geplanten Leitung um den Ersatz einer bestehenden Pumpleitung

handle. Die Linienführung sei in den Generellen Erschliessungsplänen lediglich als

genereller Inhalt festgelegt worden. Abweichungen der definitiven Linienführung der

geplanten Leitung seien deshalb möglich. In der Detailplanung könne die geplante

Pumpleitung wo immer möglich ausserhalb der Aue A-389 geführt werden, ohne

dass der Generelle Erschliessungsplan angepasst werden müsse.

Die geplante Leitungslinie betrifft die inventarisierte Aue A-389 "Klosters - Saas" von

nationaler Bedeutung in zwei Bereichen auf einer Länge von rund 210 m sowie auf

einer Länge von rund 125 m, wobei sie laut Generellen Erschliessungsplänen 1:2500

37

Ver- und Entsorgung, Klosters Platz und Klosters Dorf bis zu 25 m in die Aue hinein-

reicht. Entsprechend kann nicht mehr von einer untergeordneten Korrektur der Lini-

enführung ausgegangen werden. Zudem ergeben sich i m vorliegenden Fall auch in

konzeptioneller Hinsicht Fragen. Es ist aufgrund der festgelegten Leitungsführung

nicht davon auszugehen, dass dem Ausweichen der Auenflächen grosse Priorität zu-

gemessen wurde. In Anwendung von Art. 4 und von Art. 5 Abs. 2 lit. c der Auenver-

ordnung in Verbindung mit den Ausführungen in der diesbezüglichen Vollzugshilfe

des BAFU aus dem Jahr 1995 müssen bestehende und neue Nutzungen in den Au-

enobjekten des Bundesinventars mit dem Schutzziel in Einklang stehen. Gemäss der

genannten Vollzugshilfe sind neue Leitungen in einem Auenobjekt nicht zulässig. Ein Vermerk in der von der Gemeinde in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2023 vorgeschla-

genen Formulierung erweist sich demnach als ungenügend. Es ist in diesem Zusam-

menhang darauf aufmerksam zu machen, dass die Leitung selbst dann keine Beeinträchtigungen i m Auenperimeter wie beispielsweise Uferkorrektionen zur Folge ha-

ben darf, wenn gewährleistet werden könnte, dass das Leitungstrassee auf Flächen

ausserhalb des Auenperimeters gelegt werden kann. Es erscheint, dass es i m vorliegenden Fall möglich sein sollte, die Ersatzleitung i m heute bestehenden Trassee zu

verlegen. Die heute bestehende Abwasserpumpleitung verläuft gemäss Kenntnis-

stand der Regierung nördlich des Bahnhofs Klosters Platz talabwärts in einem Land-

und Forstwirtschaftsweg auf der orographisch rechten Flussseite.

Zusammenfassend kommt die Regierung aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Schluss, dass die im Generellen Erschliessungsplan 1:2500 Ver- und Entsor-

gung, Klosters Dorf und im Generellen Erschliessungsplan 1:2500 Ver- und Entsor-

gung, Klosters Platz entlang der Landquart festgelegte geplante Sammelleitung "Ab-

wasser" von der Genehmigung auszunehmen und an die Gemeinde zur Überarbei-

tung zurückzuweisen ist. Die Festlegung der Leitung i m Generellen Erschliessungs-

plan sollte anhand eines Vorprojekts so erfolgen, dass Schäden an der Aue A-389

"Klosters - Saas" von nationaler Bedeutung ausgeschlossen werden können.

Im Übrigen geben die Generellen Erschliessungspläne 1:2500 Ver- und Entsor-

gung, Serneus - Mezzaselva, Klosters Dorf, Klosters Platz und Monbiel sowie

die Generellen Erschliessungspläne 1:10 000 und 1:20 000 Ver- und Entsor-

gung, Klosters, alle vom 28. November 2021, zu keinen weiteren Bemerkungen

Anlass; die Pläne können genehmigt werden.

38

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Das am 28. November 2021 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt und folgender formellen Korrektur (Korrektur

gemäss Art. 49 KRG auf Antrag der Gemeinde) genehmigt:

a) In Art. 41 Abs. 3 BauG wird der Passus "und 2" nicht genehmigt, so dass

partiell geschützte Bauten gemäss Abs. 2 nicht als geschützt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Zweitwohnungsgesetzes (SR 702) gelten.

b) Art. 87 Abs. 3 BauG wird wie folgt korrigiert:

- Sie dürfen das Flachdach nur bis maximal 4 ; 0 m 1,5 m überragen.

2. Die Zonenpläne 1:2500 Saas, Serneus - Mezzaselva, Klosters Dorf, Klosters Platz und Monbiel sowie die Zonenpläne 1:10 000 und 1:20 000 Klosters, alle vom 28. November 2023, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden

Vorbehalten, Anweisungen, Festlegungen und Anliegen genehmigt:

a) Die Gemeinde wird ersucht, bei allfälligen südlich von Monbiel geplanten

Bauvorhaben frühzeitig mit der Denkmalpflege und dem Amt für Raument-

wicklung in Kontakt zu treten.

b) Die Gemeinde wird ersucht, bei allfälligen nord-nordwestlich von Serneus geplanten Bauvorhaben frühzeitig mit der Denkmalpflege und dem Amt für

Raumentwicklung in Kontakt zu treten.

c) Das Genehmigungsverfahren für die i m Zonenplan 1:10 000 Klosters ausgeschiedene Wintersportzone durch den Schafwald (ca. 8 x 300 m) für eine

neue Skipiste wird bis zum Vorliegen eines Rodungsgesuchs sistiert.

39

d) Das Genehmigungsverfahren betreffend die im Zonenplan 1:10 000 Klosters ausgeschiedene Wintersportzone (nordisch) wird sistiert, soweit die Südschlaufe der Langlaufloipe i m Gebiet "Cholplatz" betroffen ist.

e) Die Gemeinde wird angewiesen, die Biotopschutzzonenausscheidung auf

Grundlage des aktuellen nationalen und kantonalen Biotopinventars zu über-

prüfen und die nötigen Anpassungen und Ergänzungen der einzelnen Schutzzonen vorzunehmen.

f)

Die Gemeinde wird angewiesen, die Grundwasser- und Quellschutzzonenausscheidungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

g) Das Genehmigungsverfahren betreffend die im Zonenplan 1:2500 Serneus -

Mezzaselva ausgeschiedene Gewässerraumzone wird im Einvernehmen mit

der Gemeinde sistiert, soweit diese die Parzellen Nrn. 3305 und 3307 betrifft. h) Die im Zonenplan 1:2500 Serneus - Mezzaselva ausgeschiedene Gewässerraumzone zwischen den Parzellen Nrn. 3387 und 3395 wird von der Geneh-

migung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

i)

Die Gemeinde wird angewiesen, die Gewässerraumzone und Naturschutz-

zone auf Grundlage des rechtskräftigen Perimeters der Aue A-389 "Saas -

Klosters" von nationaler Bedeutung zu überprüfen und gegebenenfalls anzu-

passen. j)

Entsprechend dem Ausgang eines Beschwerdeverfahrens wird die i m Zo-

nenplan 1:2500 Klosters Platz auf den i m Gebiet "Rohr" gelegenen Parzellen

Nrn. 282 und 283 ausgeschiedene Gewässerraumzone in einer elf Meter

breiten angepassten Abgrenzung genehmigt.

k) Die Gemeinde wird angewiesen, im Zonenplan 1:2500 Monbiel für den Teilabschnitt des Wiesenbachs i m Bereich der Parzellen Nrn. 2675, 2693 und

2761 eine Gewässerraumzone auszuscheiden.

40

l)

Die Gemeinde wird angewiesen, im Zonenplan 1:2500 Monbiel für die i m Ge-

biet "Giessenbündi" gelegenen Parzelle Nr. 2829 sowie für die angrenzenden

Bereiche eine Gewässerraumzone auszuscheiden.

m) Die Gemeinde wird angewiesen, im Zonenplan 1:10 000 Klosters im Gebiet "Schifer" eine Gewässerraumzone für den Schiferbach auszuscheiden.

n) Die im Zonenplan 1:10 000 für den Schwarzbach ausgeschiedene Gewäs-

serraumzone wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbei-

tung an die Gemeinde zurückgewiesen.

o) Die Gemeinde wird angewiesen, die i m Zonenplan 1:10 000 Klosters ausgeschiedenen Gewässerraumzonen i m Bereich der Aue A-411 "Cholplatz" von nationaler Bedeutung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

p) Die Gemeinde wird ersucht, im Zonenplan 1:20 000 Klosters für den Grenz-

bach zu Küblis - wie die Nachbargemeinde - eine Gewässerraumzone aus-

zuscheiden.

q) Die Gemeinde wird angewiesen, ihre Gefahrenzonen entsprechend den aktuellen Plänen der Gefahrenkommission anzupassen.

r)

Die Gemeinde wird ersucht, die Waldflächen in den Zonenplänen zu überprüfen und die entsprechenden Anpassungen und Grundnutzungszonenände-

rungen vorzunehmen.

s) Das Genehmigungsverfahren für die neun in den Zonenplänen 1:2500 Serneus - Mezzaselva, Klosters Dorfund Klosters Platz festgelegten Waldab-

standslinien wird sistiert, bis die statischen Waldgrenzen festgestellt und fest-

gelegt worden sind.

41

3. Die Generellen Gestaltungspläne 1:2500 Serneus - Mezzaselva - Saas, Klosters Dorf, Klosters Platz und Monbiel - Schlappin - Schwend! - Fergen, alle

vom 28. November 2021, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anwei-

sungen, mit folgender Aufforderung sowie mit folgendem Anliegen genehmigt:

a) Die Gemeinde wird angewiesen, für die Bauten auf den Parzellen Nrn. 506,

4501 und 1092 den Schutzstatus zu prüfen und die Objekte gegebenenfalls

einer Schutzkategorie zuzuweisen.

b) Die Gemeinde wird angewiesen, für die Gebäude Nrn. 460, 460-A, 460-B und 460-C auf der Parzelle Nr. 201, Nr. 501 auf der Parzelle Nr. 328 und

Nr. 240A auf der Parzelle Nr. 811 die Schutzzuweisung zu überprüfen und

sie entweder als "geschützt" festzulegen oder hinweisend als "geschütztes

Gebäude gemäss kantonaler Verfügung" zu bezeichnen.

c) Die Gemeinde wird aufgefordert, gestützt auf das Gebäudeinventar der

Denkmalpflege die Gebäude auf den Parzellen Nrn. 936, 4895, 214, 645,

480 und 2162 den entsprechenden Schutz- oder Erhaltungskategorien zuzu-

weisen.

d) Die Gemeinde wird ersucht, die nicht in der Inventarliste enthaltenen Bauten auf den Parzellen Nrn. 3667, 3058, 4415, 2214, 2963 sowie 2249 und 4856

i m Hinblick auf ihre definitive Einstufung nochmals zu überprüfen und eine allfällige Schutzzuweisung zu begründen.

4.

Die Generellen Erschliessungspläne 1:2500 Verkehr, Serneus - Mezzaselva,

Klosters Dorf und Monbiel sowie Verkehr und Ausstattung, Klosters Platz

und die Generellen Erschliessungspläne 1:10 000 und 1:20 000 Verkehr,

Klosters, alle vom 28. November 2021, werden im Sinne der Erwägungen und

mit folgenden Vorbehalten, Festlegungen, Anliegen, Empfehlungen und Korrek-

turen genehmigt:

42

a) Die i m Generellen Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr, Serneus - Mezza-

selva festgelegte bestehende Erschliessungsstrasse wird, soweit das Teil-

stück ab Abzweiger in Richtung "Maiensäss" bis in den Bereich der Parzellen

Nr. 3074 und Nr. 3078 betroffen ist, nicht genehmigt. Stattdessen wird dieses Strassenteilstück im Sinne eines orientierenden Planhinweises als kantonale

Verbindungsstrasse bezeichnet.

b) Der im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Klosters festge-

legte Land- und Forstwirtschaftsweg (bestehend), Bikeweg (bestehend) so-

wie Fuss- und Wanderweg (bestehend) vom "Untersäss" bis in die Einmün-

dung in den Schindelbodenweg bei der Brücke über die Landquart, werden

nicht genehmigt.

c) Entsprechend dem Ausgang eines Beschwerdeverfahrens wird der i m Generellen Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr, Serneus - Mezzaselva im östli-

chen Bereich der Parzelle Nr. 3217 festgelegte Fuss- und Wanderweg sowie

Bikeweg nicht genehmigt. Die Festlegung des Bikewegs wird ersatzweise auf

den bestehenden Fuss- und Wanderweg im Bereich der westlichen Grenze

des Grundstücks Nr. 3217 verschoben.

d) Das Genehmigungsverfahren für die i m Generellen Erschliessungsplan

1:10 000 Verkehr, Klosters festgelegte Langlaufloipe (bestehend) wird sis-

tiert, soweit die Südschlaufe der Loipe i m Gebiet "Cholplatz" betroffen ist.

e) Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne Verkehr bezüglich Bergwanderweg vom Chalbersäss zum Grüenihorn, Regionale Velo-

route 21 "Prättigauer Route" sowie SchweizMobil Schneeschuhroute 619 und

Loipe "Alp Garfiun" zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. f)

Der Gemeinde wird empfohlen, für die i m Generellen Erschliessungsplan

1:2500 Verkehr und Ausstattung, Klosters Platz i m Gebiet "In den Erlen" fest-

gelegte Bikesportanlage (geplant) einen Alternativstandort zu prüfen.

43

g) Die im Generellen Erschliessungsplan 1:2500 Verkehr, Serneus - Mezza-

selva bestehenden Aus- und Einfahrten der Nationalstrasse N28 werden von

der kantonalen Hauptstrasse in eine Nationalstrasse festgesetzt, soweit die Parzelle Nr. 3204 betroffen ist.

h) Die in den Generellen Erschliessungsplänen 1:2500 Verkehr, Serneus -

Mezzaselva, 1:2500 Klosters Dorf und 1:2500 Klosters Platz sowie i m Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Klosters dargestellte Kantons-

strasse zwischen der Grenze zur ehemaligen Gemeinde Saas i.P. bis zur

Einmündung in die Nationalstrasse im Bereich des Verladebahnhofs "Sel-

franga" wird als kantonale Verbindungsstrasse (statt kantonale Hauptstrasse)

bezeichnet.

5. Die Generellen Erschliessungspläne 1:2500 Ver- und Entsorgung, Serneus

- Mezzaselva, Klosters Dorf, Klosters Platz und Monbiel und die Generellen Erschliessungspläne 1:10 000 und 1:20 000 Ver- und Entsorgung, Klosters,

alle vom 28. November 2021, werden i m Sinne der Erwägungen mit folgenden

direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 KRG im Einverständnis mit der

Gemeinde) und mit folgendem Vorbehalt genehmigt:

a) Die i m Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung i m Gebiet "Ober Cavadürli" festgelegte geplante Beschneiungsfläche, die

Zapfstellen (Beschneiung) und der Anschlussschacht werden als beste-

hend (statt geplant) genehmigt. Zudem wird eine bestehende Leitung

"Brauchwasser (Beschneiung)" festgelegt und genehmigt.

b) Die in den Generellen Erschliessungsplänen 1:2500 Ver- und Entsor-

gung, Klosters Platz und Klosters Dorf entlang der Landquart festgelegte geplante Sammelleitung "Abwasser" wird von der Genehmigung ausge-

nommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. 6.

Die drei Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen be-

handelt.

44

7. Der Gemeindevorstand Klosters wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 zu erfolgen. Im Publi-

kationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der

Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltenen Vorbe-

halte, Auflagen, Anweisungen, Festlegungen und direkten Korrekturen innert 30

Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Ver-

waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden

Beschwerde erhoben werden kann.

8. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses. 9.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

10. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu-

nehmen.

11. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv

rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal-

tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden beziehungsweise wenn allfällige

Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

45

12. Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Klosters, Rathaus, Rathausgasse 2, 7250 Klosters

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Jon Domenic Parolini

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin