Teilrevision Gewässerräume
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Tamins
Document
- Numer
- 24.150
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Tamins
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 27-02-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Il Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr
27. Februar 2024
28. Februar 2024
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150/2024
Gemeinde Tamins
OP-T eilrevision "Gewässerräume"
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tamins beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 18. Mai 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden
folgende Planungsmittel verabschiedet: -
-
-
Zonenplan 1:2000 Dorf, Gewässerräume
Zonenplan 1:5000 Tamins, Gewässerräume
Zonenplan 1:5000 Kunkels, Gewässerräume
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Tamins die folgenden weiteren
Unterlagen ein: -
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Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 23. Mai 2022 gemäss Art. 47 der eidge-
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Zonenplan 1:2000 Dorf, Gewässerräume (Informationsplan)
Zonenplan 1:2000 Tamins, Gewässerräume (Informationsplan)
Zonenplan 1:5000 Kunkels, Gewässerräume (Informationsplan)
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 30. Juni 2021 einen Vorprüfungsbericht.
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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. Mai
2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 3. Juni 2022. Es ging eine Planungsbeschwerde ein. Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Tamins um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 4 9 des KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Anlass der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bildet die revidierte Gewässer-
schutzverordnung (GschV; SR 814.201) vom 1. Juni 2011. Diese verpflichtet die
Kantone dazu, die Gewässerräume aller Fliessgewässer sowie stehender Gewässer
nach Art. 41a und 41b GschV bis Ende 2018 festzulegen. Mit der Umsetzung der Ge-
wässerräume in der Nutzungsplanung werden diese grundeigentümerverbindlich. Die Vorlage beinhaltet die Ausscheidung der Gewässerraumzonen für die i m Ge-
meindegebiet von Tamins vorhandenen Fliessgewässer; stehende Gewässer sind innerhalb des Gemeindegebietes keine verzeichnet. Die entsprechende Gewässer-
raumzone hat die Gemeinde Tamins in ihrer Ortsplanung praxisgemäss als eine die
Grundnutzungszone überlagernde Zone (im Sinne einer Schutzzone) ausgeschieden (Art. 37a KRG). Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung hat die Gemeinde
Tamis ihre Gewässerräume im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung vollständig
ausgeschieden.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Über-
einstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die
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vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan sowie mit
dem regionalen Richtplan Imboden übereinstimmt.
Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Zonenplan 1:2000 Dorf, Gewässerräume
Zonenplan 1:5000 Tamins, Gewässerräume
Zonenplan 1:5000 Kunkels, Gewässerräume
Der Zonenplan 1:2000 Dorf, Gewässerräume, der Zonenplan 1:5000 Tamins, Ge-
wässerräume, sowie der Zonenplan 1:5000 Kunkels, Gewässerräume, alle vom
18. Mai 2022, geben zu keinen Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt
werden.
Gestützt auf Art. 4 9 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2000 Dorf, Gewässerräume, der Zonenplan 1:5000 Tamins,
Gewässerräume, sowie der Zonenplan 1:5000 Kunkels, Gewässerräume, alle vom 18. Mai 2022, werden genehmigt.
2. Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt
3.
4.
Der Gemeindevorstand Tamins wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
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5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
6. Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Tamins, 7015 Tamins
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun