Teilrevison 2003

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Tujetsch

Document

Numer
04.1283
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Tujetsch
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
07-09-2004

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

11" or

II Governo del Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR 111 AMT FÜR RAUMPLANUN ,

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

7. September 2004

8. September 2004

1283

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tujetsch beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 8. Februar 2004 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Plan „Midada dal plan general d'avertura indrez d'ennevar sil territori Dieni — Milez 1:5'000" (Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiung Dieni — Milez). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) sowie ein Umweltverträglichkeitsbericht (mit ergänzenden Unterlagen) liegen vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 2. Oktober 2003 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 8. Februar 2004 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 27. Februar 2004. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 31. März 2004 ersuchte der Gemeindevorstand Tujetsch um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. B. Übereinstimmung mit der Regionalen Richtplanung

Die Realisierung von grösseren Beschneiungsanlagen bedarf gemäss der vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) im Dezember 1998 erlassenen Wegleitung „Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden" (nachfolgend als WL 1998 bezeichnet) einer Abstimmung auf Stufe Nutzungsplanung sowie abschliessend einer kommunalen Baubewilligung nach vorgängig durchgeführtem Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren). Eine förmliche Richtplanpflicht für Beschneiungsanlagen besteht gemäss WL 1998 nicht mehr. In der Gemeinde Tujetsch sind die konzeptionellen Überlegungen zur

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Beschneiung des Skigebietes deshalb in den nutzungsplanerischen Unterlagen darzustellen. C. Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiung Dieni — Milez 1. Zusammenhang des Vorhabens mit anderen Projekten der Bergbahnen im Skigebiet Sedrun - Rueras

Am 21. Mai 2000 hat die Gemeinde Tujetsch eine Nutzungsplanung für eine Beschneiungsanlage im Gebiet Milez — Cuolm Val — Val Val beschlossen, welche mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 1234 vom 11. Juli 2000 genehmigt wurde. Am 2. Juni 2002 beschloss die Gemeinde eine Nutzungsplanung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage im Gebiet Val Val — Val Tiarms, welche mit RB Nr. 1229 vom 26. August 2002 genehmigt wurde. Im Jahre 2001 wurde im Rahmen eines BABVerfahrens der Abschnitt Dieni — Clavadi mit einer Beschneiungsfläche von 1.8 ha bewilligt (BAB Nr. 2001-0958). Die nun geplante Beschneiung von Dieni bis Milez umfasst das letzte Teilstück in der Beschneiungsachse „Dieni — Milez — Val Val — Val Tiarms". 2.

Abstimmung des Vorhabens mit der rechtsgültigen Nutzungsplanung der Gemeinde Tujetsch

Mit dem Erlass des Generellen Erschliessungsplanes 1:5'000 Beschneiung Dieni — Milez hat die Gemeinde Tujetsch die erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung und Realisierung des letzten Teilstückes der Beschneiungsachse „Dieni — Milez — Val Val — Val Tiarms" geschaffen. Die geplante Erweiterung der Beschneiungsanlage liegt laut rechtskräftigem Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 vom 22. Oktober 1995 vollständig innerhalb der Wintersportzone.

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3. Beurteilung des Vorhabens im Sinne der Wegleitung 1998 (WL 1998) des DIV für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden 3.1 Einzuhaltende allgemeine Grundsätze für Beschneiungsanlagen Gemäss der WL 1998 sind Nutzungsplanungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich im Hinblick auf die Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätze zu prüfen: 1.

Der Bau und der Betrieb der Beschneiungsanlage steht im Einklang mit den Zielen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung.

2.

Der Beschneiungszweck besteht darin, a) den Einheimischen und Gästen im erschlossenen Ski- und Snowboardgebiet ein bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Beschäftigungs- und Talabfahrtspisten während der üblichen Wintersaisonzeit zur Verfügung zu stellen, b) den Einheimischen und Gästen ein den heutigen Bedürfnissen entsprechendes Angebot an weiteren Wintersportmöglichkeiten (beispielsweise Schlittelbahnen, Langlaufloipen, Skisprung) anzubieten und c)

die Anforderungen an die Vergabe von bedeutenden Wintersportwettkämpfen zu erfüllen.

3.

Beschneiungsanlagen im Sinne von Ziffer 2 lit. a hievor sind auf die bedeutendsten Pisten in den erschlossenen Ski- und Snowboardgebieten zu konzentrieren. Für die Beurteilung dieses Grundsatzes ist seitens des Planungsträgers ein Konzept vorzulegen.

4.

Mit der Hilfe von Beschneiungsanlagen darf die Voraussetzung für den Wintersport in Gebieten, die wegen ihrer Höhenlage, Exposition, Topographie und klimatischen Bedingungen für den Wintersport an sich ungeeignet sind, nicht erst geschaffen werden.

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5.

Grundsätzlich darf nur zwischen dem 1. November und dem 31. März beschneit werden. In begründeten Ausnahmefällen darf bereits ab dem 15. Oktober beschneit werden.

6.

Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sind angemessen zu berücksichtigen. Besonders zu beachten sind folgende Grundsätze: a) Der Wasserbezug ist nach Möglichkeit so zu konzipieren, dass ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt, dass das Wasser aus dem gleichen Gebiet stammt, in welchem die Beschneiungsfläche liegt, und dass von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässem während der Periode der Tiefstabflüsse abgesehen werden kann. b) Moore von nationaler Bedeutung dürfen nicht beschneit werden. Moore von regionaler und lokaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit nicht beschneit werden.

7.

Es dürfen dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen beigegeben werden.

3.2 Prüfung anhand der allgemeinen Grundsätze für Beschneiungsanlagen

a) Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungsgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. b) bis d) nachstehend verwiesen werden. Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. e) bis g) nachstehend sowie auf die UVP (vgl. Ziffer 4 hienach) verwiesen werden.

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Einhaltung des zulässigen Beschneiungszwecks Wie sich aus dem Technischen Bericht vom 10. November 2003 (vgl. S. 3) ergibt, dient das Beschneiungsvorhaben dazu, die Heimfahrtspiste zu sichern und damit die Sicherstellung eines angemessenen Angebotes an schneesicheren, gut präparierten und damit gefahrlosen Pisten zu gewährleisten. Der Zweck des vorliegenden Beschneiungsprojektes liegt angesichts dieser Zielsetzung innerhalb der in der WL 1998 abgesteckten Leitplanken. b) Konzentration auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Skigebietes Sedrun — Rueras Vorliegend geht es um die Beschneiung der wichtigsten Talabfahrt mit einer Länge von rund 1.8 km. Es kann somit festgestellt werden, dass es sich vorliegend um die Beschneiung einer der wichtigsten Pistenabschnitte im Skigebiet Sedrun — Rueras handelt. Der Grundsatz der WL 1998, die Beschneiung auf die bedeutendsten Pisten zu konzentrieren, ist daher eingehalten. c) Eignung des Skigebietes Sedrun — Rueras für die Wintersportnutzung Das gesamte Skigebiet der Bergbahnen Sedrun - Rueras AG umfasst ca. 50 km Pisten. Davon werden Pisten auf einer Länge von rund 3.5 km beschneit. Bereits in den Regierungsbeschlüssen Nr. 1234 und 1229 vom 11. Juli 2000 respektive vom 26. August 2002 wurde festgestellt, dass die Eignung des Skigebietes Sedrun — Rueras für die Wintersportnutzung unbestritten ist. d) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeitraumes Die Bestimmung von Art. 41 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde Tujetsch lässt eine Beschneiung ab dem 1. November zu. Im Weiteren darf nur bis am 31. März beschneit werden. In den Monaten November und Dezember kann mit genügend langen Kälteperioden gerechnet werden, um die Grundbeschneiung ausführen zu können. Wenn die Beschneiung nach diesen Angaben respektive Vorgaben durchgeführt wird, entspricht sie den Rahmenbedingungen gemäss WL 1998.

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Gewässerschutz Hinsichtlich der gewässerschützerischen Aspekte des Vorhabens wird auf die Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit unter Ziffer 4.5 verwiesen. e) Wasserbezug Wie dem Technischen Bericht (vgl. S. 3) zu entnehmen ist, stammt das Wasser für die Beschneiung aus der bestehenden Druckleitung Val Giuv des Elektrizitätswerkes Tujetsch. Aufgrund von verschiedenen Messungen und Beobachtungen kann angenommen werden, dass im November/Dezember ca. 58 — 81 l/s gefasst werden. Der Bedarf von 50 — 55 I/s ist somit sicher gedeckt. Beim Nachschneien in der Zeit von Januar bis März handelt es sich um punktuelle Einsätze, so dass eine Wassermenge von ca. 20 — 30 l/s genügend ist. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Grundsätze der WL 1998 hinsichtlich des Wasserbezugs eingehalten sind.

0 Beschneiung von Mooren Gemäss WL 1998 dürfen Moore von nationaler Bedeutung nicht beschneit werden, während die Beschneiung von Mooren regionaler oder lokaler Bedeutung wenn möglich vermieden werden soll. Im Bereich der Beschneiung liegen keine Moore von nationaler Bedeutung. Ferner können sämtliche Leitungen ausserhalb von Moorbiotopen geführt werden. Hingegen ist es im vorliegenden Fall nicht möglich, sämtliche zu beschneiende Pisten so zu führen, dass keine Moorbiotope von regionaler oder lokaler Bedeutung von der Beschneiung betroffen werden. Namentlich aufgrund der Linienführung der bestehenden Pisten ist eine teilweise Beschneiung von Flachmooren regionaler oder lokaler Bedeutung zwischen Planatsch und Milez unumgänglich. Durch die Beschneiung können für die beeinträchtigten Flächen gar positive Effekte bestehen, da gemäss UVB (vgl. S. 24) die Schäden am Boden, welche vom Pistenbetrieb herrühren, reduziert werden können.

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g) Prüfung betreffend unzulässigen Beschneiungsadditiven Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (vgl. UVB S. 15) kann gefolgert werden, dass der Grundsatz, wonach dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen (unzulässige Kristallisationsadditive) beigegeben werden dürfen, eingehalten wird. In diesem Zusammenhang drängt sich lediglich der Hinweis auf, dass die Schneeanlagenbetreiberin das Amt für Umwelt rechtzeitig und unaufgefordert über die Art des vorgesehenen Produktes zu informieren hat, sofern sie in Zukunft irgendwelche Schneizusätze einzusetzen gedenkt. 4. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 4.1 Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren Im Skigebiet Sedrun — Rueras soll im Abschnitt Dieni - Milez die bestehende Beschneiungsanlage von 1.8 ha um rund 3.7 ha auf total ca. 5.5 ha ausgebaut werden. Beschneiungsanlagen mit einer beschneiten Fläche von mehr als 5 ha entsprechen dem Anlagetyp Nr. 60.4 gemäss Anhang zur UVPV, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 9 USG durchzuführen ist. Laut Anhang zur kantonalen Verordnung über die UVP (KUVPV) ist das Nutzungsplangenehmigungsverfahren nach Art. 37 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) das massgebliche Verfahren für die Durchführung der UVP einer Beschneiungsanlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 UVPV. Zuständige Behörde ist somit die Regierung, welcher der Genehmigungsentscheid obliegt (Art. 37 Abs. 3 KRG). Laut Art. 12 Abs. 1 UVPV beurteilt die kantonale Umweltschutzfachstelle die Berichte zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. Kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 9 und Art. 42 USG ist das Amt für Natur und Umwelt (ANU; Art. 2 Abs. 1 KVUVP). 4.2 Gegenstand der UVP (Vorhaben) Im Skigebiet Sedrun — Rueras ist der Bau einer neuen Schneeanlage geplant. Damit soll gemäss Angaben im Technischen Bericht die künstliche Beschneiung der wichtigsten Talabfahrt ermöglicht werden. Vorgesehen ist die Beschneiung der rund 2 km langen Talabfahrt von Milez nach Dieni. Die gesamte Beschneiungsfläche beträgt 5.5

ha, wobei im unteren Teil eine Beschneiungsfläche von 1.8 ha bereits im Jahre 2001 bewilligt worden ist.

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Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass pro Saison für die Gesamtbeschneiung ca. 16'500 m3 Wasser gebraucht werden. Der Wasserbezug soll aus der bestehenden Wasserfassung an der Aua da Val Giuv der Ovra electrica Tujetsch erfolgen. Der jährliche Stromverbrauch wird auf rund 60'000 kWh veranschlagt. Die für die Erstellung der Beschneiung notwendigen baulichen Veränderungen betreffen:

• Wasser- und Stromverteilnetz Das Leitungsnetz wird ca. 2 km lang (davon 0.7 km bestehend) und mit 23 (davon 8 bestehend) Zapfstellen versehen. Die Leitungen werden frostsicher verlegt. Die Grabentiefe liegt zwischen 1.5 m und 1.7 m. Die Linienführung wurde nach Vorliegen der Vegetationskartierung den naturräumlichen Gegebenheiten angepasst. Alle Zapfstellen werden in vorfabrizierte Betonschächte montiert und somit unterirdisch angelegt.

• Pump- und Trafostation Val Giuv Im Raum Mulinatsch ist der Bau einer Pump- und Trafostation vorgesehen. Das Untergeschoss wird eingeschüttet, so dass nur noch das Erdgeschoss als stallartiges Gebäude (5.5 m x 3.7 m) mit Giebeldach (Giebelhöhe 4.2 m) sichtbar bleibt. Baupisten müssen keine angelegt werden. Im UVB ist eine Reihe von Massnahmen zum Schutz der Umwelt dargestellt, auf die im Detail später eingegangen wird. 4.3 Inhalt der UVP Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind.

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Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Ausbauvorhaben den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dabei werden nicht sämtliche ökologische Folgen des Projektes beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften während dem Bau und nach Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des ANU vom 26. Juli 2004. 4.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB)

Als UVB im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG sind die folgenden Unterlagen zu betrachten: •

Sedrun Bergbahnen AG, Schneeanlagen Dieni — Milez, Umweltverträglichkeitsbericht, Juli 2003, Umweltberatung Monn, Camischolas (nachfolgend UVB genannt).

•

Sedrun Bergbahnen AG, Schneeanlagen Dieni — Milez, Ergänzung zum UVB vom Juli 2003 bezüglich Ersatzmassnahmen, Oktober 2003, Umweltberatung Monn, Camischolas.

•

Schneeanlage Sedrun — Rueras, Ausbau Etappe Dieni — Milez, Technischer Bericht, 10. November 2003, Foidl Hegland & Partner AG, Chur (nachfolgend Technischer Bericht genannt).

Der UVB behandelt die gemäss Art. 9 Abs. 2 USG erforderlichen Punkte, soweit sie für die Anlage von Bedeutung sind, vollständig. Die dem Beschneiungsprojekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sind im UVB grundsätzlich korrekt und vollständig erfasst. Für die Beurteilung einzelner Aspekte griffen die betroffenen Amtsstellen auf eigene Kenntnisse zurück. Im UVB ist eine Reihe von Massnahmen dargestellt, mit welchen die nachteiligen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt minimiert werden können. Diese Massnahmen werden von den angehörten Amtsstellen grundsätzlich als zweckmässig beurteilt und zusammen mit weiteren Massnahmen als Auflagen beantragt.

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4.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit a) Natur- und Landschaftsschutz Projektauswirkungen gemäss UVB Im Projektperimeter befinden sich grösstenteils landwirtschaftlich extensiv genutzte Wiesen. Es handelt sich vorwiegend um Goldhaferwiesen, teilweise um Borstgrasweiden. In einzelnen Randbereichen kommen auch Zwergstrauchheiden vermischt mit Borstgrasweiden vor. Im oberen Bereich zwischen Planatsch und Milez befinden sich Flachmoore. Dank einer guten Planung konnten die Leitungsgräben so projektiert werden, dass sie durch keine Flachmoore führen und grösstenteils in Fettwiesen zu liegen kommen. Auf einer Länge von rund 400 m verläuft der Leitungsgraben durch Borstgrasweiden, von der Wasserzuleitung werden auf einer Länge von rund 60 m Zwergstrauchheide und von rund 25 m Borstgrasweiden tangiert. Von der Beschneiung werden ca. 2'600 m 2 Flachmoor- und ca. 6'700 m 2 Borstgrasweidenflächen beansprucht. Die Gesamtsumme der Eingriffe beziffert sich gemäss Berechnung Methode ANU auf ca. 21'000 Punkte. Die baulichen Massnahmen sowie die Beschneiung der Flachmoore, der Zwergstrauchheiden und der Borstgrasweiden sind gemäss Art. 18 Abs. 1 ter NHG ersatzpflichtig. Als Ersatzmassnahme bietet sich gemäss UVB (Ergänzungsbericht) die Aufwertung eines Flachmoores von nationaler Bedeutung (Obj. Nr. 1643) am Oberalppass an. Das Flachmoor wird heute durch den stark frequentierten Wanderweg und die zeitweise Viehbeweidung beeinträchtigt. Die Ersatzmassnahme sieht einerseits vor, den Wanderweg ausserhalb bzw. teilweise an den Rand des Flachmoores zu verlegen. Mit Hinweistafeln sollten die Wanderer davon abgehalten werden, in Zukunft das Flachmoor zu betreten. Sollte dies nicht genügen, wird eine Auszäunung der massgebenden Bereiche ins Auge gefasst. Andererseits ist vorgesehen, den oberen Teil des Flachmoors während der Zeit der Bestossung mit Rindern auszuzäunen und von der Beweidung auszuschliessen. Die Massnahmen sind in einem landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt (Anhang 5, Ergänzungsbericht). Die Zustimmung der politischen Gemeinde Tujetsch als Eigentümerin der für die Realisierung der Ersatzmassnahme vorgesehenen Flächen liegt vor. Mit dieser Massnahme können insgesamt rund 67'500 Punkte kompensiert werden. Mit der Realisierung

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dieser Ersatzmassnahme werden daher über 45'000 Punkte zu viel kompensiert, welche grundsätzlich für Eingriffe in geschützte Biotope von künftigen Projekten der Gesuchstellerin angerechnet werden sollen. Das Projektgebiet wurde hinsichtlich Eignung als Lebensraum für Amphibien und Reptilien beurteilt. Während keine Anzeichen eines Vorkommens von Amphibien vorhanden sind, wurden verschiedentlich Waldeidechsen im Gebiet beobachtet. Während dem Bau und Betrieb der Anlage werden jedoch keine Auswirkungen auf diese Tierarten erwartet. Auch für die im Gebiet wildlebenden Säugetierarten werden keine negativen Auswirkungen bei Realisierung des Projekts erwartet. Das Landschaftsbild im Gebiet Dieni — Milez zeichnet sich durch die bestehenden Transportanlagen aus. Eine sorgfältiger Bauweise vorausgesetzt, werden die negativen Einwirkungen auf das Landschaftsbild als gering beurteilt. Beurteilung Der UVB behandelt die naturkundlichen und landschaftlichen Aspekte gründlich, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Die Fachstelle wurde schon zu einem frühen Zeitpunkt in die Projektplanung einbezogen, so dass diverse Anliegen bereits im Projekt berücksichtigt worden sind. Die Ermittlung der erforderlichen Ersatzmassnahmen wurde korrekt vorgenommen. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan (Anhang 5) vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Abzäunung, Verlegung Wanderweg) sind zweckmässig. Der auszubauende Wanderweg tangiert allerdings nach wie vor das Flachmoor Fm-1643 an seinem südöstlichen Rand. Den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen wird mit der Auflage zugestimmt, dass der auszubauende Wanderweg im Südosten des Flachmoors (Fm-1643) an den Rand der Eisenbahnlinie gelegt wird. b) Gewässerschutz und Fischerei Projektauswirkungen gemäss UVB Die Wasserversorgung der Schneeanlage basiert auf der Wasserentnahme aus der bestehenden Wasserfassung an der Aua da Val Giuv der Ovra electrica Tujetsch.

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Während den Beschneiungstagen/-nächten soll in den Monaten November und Dezember (Grundbeschneiung) maximal 55 l/s und in den Monaten Januar bis März maximal 20 bis 30 l/s (Nachbeschneiung) Wasser bezogen werden. Insgesamt werden für die Beschneiung pro Jahr 16'000 m 3 Wasser gebraucht. Der bisherige Wasserbezug für die bewilligte Beschneiungsfläche aus der Wasserversorgung S. Gions entfällt. Für die Erstellung der Leitungen für die Schneeanlage (Wasser- und Stromversorgung) sind keine Bachquerungen notwendig. Die Entleerung der Leitung erfolgt über die Dachwasserleitung der Talstation Dieni mit max. 2 l/s und von dort in die Entwässerungsleitung des Parkplatzes, welche in den nahe gelegenen Bach führt. Die Beschneiungsfläche und Leitungsgräben im Raum Milez berühren teilweise einen Grundwasserschutzbereich Zone A. In Milez befinden sich zwei gefasste Quellen. Der Leitungsgraben verläuft bis 25 m an der nordöstlich des Restaurants gelegene Quelle vorbei, welche bis vor wenigen Jahren für die Wasserversorgung einiger benachbarter Maiensässhütten genutzt worden ist. Heute dient sie nicht mehr der Trinkwassernutzung. Die südliche Quelle ist im Besitz der Pendicularas SedrunRueras SA und dient unter anderem der Versorgung des Restaurants Planatsch. Dem Schneiwasser werden keine Zusatzmittel beigefügt. Gemäss UVB sind bei einer fachgerechten Ausführung geringe Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten. Beurteilung Aufgrund der bestehenden Konzession der Ovra electrica Tujetsch besteht heute keine Pflicht zur Abgabe von Dotierwasser an der Fassung der Aua da Val Giuv. Die Wasserentnahme aus der Aua da Val Giuv stellt einen Sanierungsfall gemäss Art. 80 ff. GSchG dar. Solange der Sanierungsentscheid der Regierung zu dieser Wasserentnahme nicht vorliegt, bestehen keine Einwände gegen den vorgesehen Wasserbezug, da sich aus ökologischer Sicht bis zu diesem Zeitpunkt keine relevante Änderung ergibt. Diese Zustimmung bedeutet weder eine Präjudiz noch eine Einschränkung für einen späteren Sanierungsentscheid. Im Anschluss an den Entscheid einer Sanierung der Wasserentnahme an der Aua da Val Giuv gemäss Art. 80ff. GSchG sind durch die Bergbahnuntemehmung allfällige Massnahmen zum Schutz des Gewässers zu treffen.

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Hinsichtlich der vorgesehenen Leitungsentleerung im Umfang von 2 Ih via Dachwasserleitung bei der Talstation Dieni bestehen keine Einwände. Die erforderliche Einleitungsbewilligung nach Art. 7 GSchG wird im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt und kann unter diesen Voraussetzungen in Aussicht gestellt werden. Es bestehen geringe Konflikte hinsichtlich des Grundwasserschutzes, welche im Rahmen einer sorgsamen Bauausführung zu berücksichtigen sind. Die notwendige gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG kann in Aussicht gestellt werden. c) Bodenschutz Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB ist der Boden im Projektperimeter stabil; er weist keine Rutschungen und Kriechbewegungen auf. Um die Bodenqualität infolge der Bauarbeiten so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, ist ein schonender und fachgerechter Umgang mit dem Bodenmaterial erforderlich. Dies wird durch den vorgesehenen Beizug des ökologischen Baubegleiters sichergestellt. Um den Anforderungen gemäss VBBo gerecht zu werden und die Qualität des Bodens infolge Erdbewegungen so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, sind verschiedene Massnahmen erforderlich (siehe S. 19 UVB). Die Zuführung der Baumaterialien zur Baustelle kann sowohl von oben wie auch von unten her über bestehende Strassen erfolgen. Das Anlegen einer Baupiste ist nicht erforderlich. Beurteilung

Für den Bau der Beschneiungsleitungen sind umfangreiche Grabarbeiten notwendig. Dies kann neben Eingriffen in die Vegetation auch Beeinträchtigungen auf die Bodenfruchtbarkeit haben. Im UVB sind entsprechende Massnahmen aufgelistet, wie während der Bauphase die Eingriffe minimiert werden können (S. 19 UVB). Die Erfassung des Ausgangszustands ist etwas zu allgemein beschrieben und kann deshalb kaum als Grundlage für die Materialbewirtschaftung (Abtrag, Zwischenlagerung und Wiederaufbau) dienen. Die Verantwortung für den sorgsamen und gesetzeskonformen Umgang (Art. 33 Abs. 2 USG; Art. 6 und 7 VBBo) mit dem Boden obliegt der ökologischen Baubegleitung. Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung ist neben den oben aufgeführten Massnahmen auch — wo es der Baubegleitung angezeigt er-

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scheint - der Ausgangszustand der betroffenen Böden zu erfassen und ein Materialbewirtschaftungskonzept zu erstellen. Der Ausgangszustand mittels Spatenprobe und Bohrstock kann im Feld erfasst werden (keine Laboranalysen). Eine solche Erfassung kann von einem Spezialisten in sehr kurzer Zeit mit wenig Aufwand durchgeführt werden (vgl. ANU, Praktischer Bodenschutz). d) Lärmschutz Projektauswirkungen gemäss UVB Im Raum Milez befinden sich Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen. Da diese Gebäude zum Teil auch im Winter zeitweise bewohnt sind, sind diese vor übermässigen Lärmimmissionen zu schützen. Die Bergbahnunternehmung hat ein Betriebsreglement erlassen, welches die zulässigen Beschneiungszeiten an den drei kritischen Zapfstellenstandorten ZS1, ZS2 und ZS3 regelt. Im Sinne der Vorsorge sind gemäss UVB die baubedingten Lärmemissionen gestützt auf die LSV und Baulärm-Richtlinie des BUWAL zu treffen. Beurteilung Das erwähnte Betriebsreglement kann unter folgendem Vorbehalt genehmigt werden: falls der Betrieb der Schneeanlage zu Reklamationen seitens der Anwohner hinsichtlich der Lärmbelastung führt, sind in Absprache mit dem ANU geeignete Messungen durchzuführen, um die Annahmen im Betriebsreglement zu überprüfen. e) Lufthygiene Projektauswirkungen gemäss UVB / Beurteilung Aufgrund der Darlegungen im UVB wird das Vorhaben keine relevanten Auswirkungen auf diesen Umweltbereich haben. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Bereich der Lufthygiene (Schadstoffemissionen und — immissionen) sind relativ unbedeutend. Dies befreit die Bauherrschaft aber nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Vorsorge die nach dem

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Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Reduktion der Emissionen zu treffen. Die Bauherrschaft soll dazu verpflichtet werden, über die Submission emissionsmindemde Massnahmen gemäss der Baurichtlinie Luft des BUWAL zu treffen. 4.6 Schlussfolgerungen

In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass der geplante Bau der Schneeanlage Dieni — Milez den Vorschriften zum Schutze der Umwelt entsprechen wird, sofern die in den Erwägungen dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden. Die projektbezogene Nutzungsplanung zur Realisierung der Beschneiungsanlage Dieni — Milez, bestehend aus einem Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiung Dieni — Milez, kann somit genehmigt werden. 5.

Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren

Im Anschluss an die regierungsrätliche Genehmigung des vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiung Dieni — Milez bedarf es zur Realisierung der Beschneiungsanlage noch folgender Bewilligungen: a) Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG)

Jede ortsfeste Beschneiungsanlage sowie auch jede mobile Beschneiung bedarf einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die in den Umweltverträglichkeitsberichten sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mitzuberücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen.

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Zustimmungsverfügung BAB (Art. 5 Abs. 2 KRG)

Die Baubewilligung der Standortgemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchstellerin mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich dabei nicht um eine Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG), sondern um eine Zustimmung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird. Ein entsprechendes Gesuch liegt dem DIV bereits vor. b) Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Art. 19 Abs. 2 GschG)

Im Zusammenhang mit den projektierten Anlagen für die Beschneiung Dieni — Milez sind bauliche Massnahmen in Grundwasser- und Quellschutzzonen sowie in Gewässerschutzbereichen der Zone A vorgesehen. Daher ist eine Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich. In dieser Bewilligung werden die erforderlichen Gewässerschutzmassnahmen detailliert festgelegt. Diese Bewilligung kann im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der Zustimmungsverfügung des DIV durch das ANU erteilt werden. c) Bewilligung für die Einleitung von unverschmutztem Wasser in Oberflächengewässer (Art. 7 Abs. 2 GSchG)

Zur Entleerung der Beschneiungsleitungen werden voraussichtlich Einleitungen von unverschmutztem Beschneiungswasser in Oberflächengewässer erforderlich. Solche Einleitungen bedürfen entsprechender Bewilligungen nach Art. 7 Abs. 2 GSchG. Diese Bewilligungen können im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der Zustimmungsverfügung des DIV durch das ANU erteilt werden. Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Realisierung des Beschneiungsprojektes nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen

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trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG

beschliesst die Regierung: 1.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiung Dieni — Milez vom 8. Februar 2004 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2.

Das Gegenstand des Generellen Erschliessungsplanes 1:5'000 Beschneiung Dieni — Milez bildende Beschneiungsvorhaben bedarf vorgängig der Realisierung noch einer Baubewilligung der Standortgemeinde, einer Zustimmungsverfügung des DIV im BAB-Verfahren, einer Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG und einer Bewilligung für die Einleitung von unverschmutztem Wasser in Oberflächengewässer gemäss Art. 7 Abs. 2 GSchG. Diese Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 4 hienach eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden.

3.

Sofern für die Realisierung des Beschneiungsvorhabens „Dieni — Milez" nebst den unter Ziffer 2 hievor erwähnten Bewilligungen noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4.

Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom Juli 2003 (inkl. Ergänzung vom Oktober 2003) und den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt vom 26. Juli 2004 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass die im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiung Dieni — Milez vom 8. Februar 2004 vorgesehene Beschneiungsanlage umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann:

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 18

a)

Die im UVB enthaltenen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung sind im Benehmen mit den zuständigen Fachstellen sowie der Gemeinde zu realisieren.

b)

Für die projektbedingten Eingriffe in geschützte Lebensräume nach NHG ist Ersatz im Flachmoor von nationaler Bedeutung Fm-1643 (Oberalppass) zu leisten. Als Ersatzmassnahmen sind die im Ergänzungsbericht zum UVB beschriebenen Aufwertungsmassnahmen zu realisieren. Dabei ist der Wanderweg im Südosten des Flachmoors so weit wie möglich an den Rand der Eisenbahnlinie zu verlegen. Die Zaunarbeiten sowie das Verlegen der Wanderwege sind gleichzeitig mit der ersten Bauetappe für die Beschneiungsanlage auszuführen.

c)

Die Überkompensation der projektbedingten Eingriffe in geschützte Lebensräume nach NHG (ca. 46'500 Punkte) ist den Bergbahnen Sedrun — Rueras AG für künftige Vorhaben gutzuschreiben.

d)

Es ist eine fachlich kompetente Umweltbaubegleitung (UBB) zu bestimmen, welche für die Umsetzung der Massnahmen gemäss UVB sowie gemäss den Erwägungen besorgt ist. Der UBB obliegen namentlich die Optimierung der Linienführung der Leitungen in naturkundlich heiklen Bereichen, die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Boden, Vegetation und Grundwasser während der Bauausführung, die Aufsicht über die Umsetzung der NHG-Ersatzmassnahmen sowie die Erfolgskontrolle.

e)

Für die Umweltbaubegleitung (UBB) ist ein Pflichtenheft zu erstellen, welches dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) zur Zustimmung zu unterbreiten ist.

f)

Das von den Bergbahnen Sedrun erlassene Betriebsreglement wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass in Absprache mit dem ANU Lärmmessungen durchzuführen und allenfalls weitere emissionsmindemde Massnahmen zu treffen sind, falls der Betrieb der Schneeanlage zu Reklamationen seitens der Anwohner führt.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 19

g)

Im Rahmen des Submissionsverfahrens ist sicherzustellen, dass emissionsmindernde Massnahmen gemäss der Baulärm-Richtlinie sowie der Baurichtlinie Luft des BUWAL getroffen werden.

5. Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Umweltverträglichkeitsbericht sowie der Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt können — ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt — während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV). 6. Gegen den vorliegenden Beschluss kann innert 20 Tagen seit Eröffnung Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen. 7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 8. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Bergbahnen Sedrun — Rueras AG) auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen einer separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft. 9. Mitteilung

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 20

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Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Klaus Huber

i.V. lic.iur. W. Frizzoni