Teilrevision Gefahrenzonen, Teil A
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Samnaun
Document
- Numer
- 24.691
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Samnaun
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 27-08-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
3752_B_TR_Gefahrenzonen_Teil_A_24.691.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo - del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
27. August 2024
29. August 2024
Ganzen Text zeigen
691/2024
Gemeinde Samnaun OPwTeiIrevision "Überarbeitung Gefahrenzonen Samnaun, Teil A"
Genehmigung der Ortsplanungsrevision .
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samnaun beschlossen an der Urnenabstim—
mung vom 22. Oktober 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden
folgende Planungsmittel verabschiedet:
„.„
Zonenplan 1:2000 Überarbeitung Gefahrenzonen Samnaun, Teil A ä
--
Genereller Gestaltungsplan1z1500 Überarbeitung Gefahrenzonen Samnaun, Teil A
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Samnaun die folgenden weite-
ren Unterlagen ein:
m.
PlanungS« und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen
Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
—-—
Protokoll Nr. 3__2023_06_P der Gefahrenkommission III vom 31. Januar 2023
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 18. November 2022 einen
Vorprüfungsbericht.
Die Öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 22. Oktober 2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; B‘R 801.100)
erfolgte am 8. November 2023. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in einem.
separaten Regierungsbeschluss behandelt.
Mit Schreiben vom 9. November 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Samnaun „um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Im Rahmen der letzten Gesamtrevision wurden die von der Gemeinde beschlossen-
nen Gefahrenzonen von der Regierung mit Beschluss vom 7. Juli 2015 (ProtOkoIl Nr. 642/2015) nicht genehmigt, soweit sie von den Gefahrenzonen gemäss Gefahw
renzonenplan 1:2000 der GefahrenkOmmission lII vom 16. Juli 2009 respektive vom
21. Oktober 2013 abwichen. Stattdessen wurden in den entsprechenden Bereichen die Gefahrenzonen gemäss den Gefahrenzonenplänen 1:2000 der Gefahrenkommis—
sion III für verbindlich erklärt. Diejenigen Bauzonenteile, die von den für verbindlich erklärten Gefahrenzonen 1 überlagert wurden, wurden unter dem Vorbehalt ‘geneh-
migt, dass die Gemeinde innert sieben Jahren ab Inkrafttreten des vorgenannten Re» gierungsbeschlusses (RB) vom 7. JuIi 2015 feste bauliche Schutzmassnahmen wie
Ablenkdämme, Lawinenkeile oder Lawinenverbauungen erstellt, welche geeignet
sind, die fraglichen Bauzonenteile aus der Gefahrenzone 1 zu entlassen. Für Bauzon
nenteile, die nicht aus der Gefahrenzone 1 entlassen werden können, behielt sich die
Regierung einen Widerruf der Sistierung bzw. eine definitiveNichtgenehmigung vor. Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 (Protokoll Nr. 56/2022) hat die Regierung die
verfügte Frist zur Erstellung von festen baulichen Schutzmassnahmen wie Ablenke
und Auffangdämme oder Lawinenverbauungen nach einem bestimmten Erfahrungszeitraum, welche geeignet sind, die fraglichen Bauzonenteile aus der Gefahren—
zone 1 zu entlassen, für die Fraktion Samnaun Dorf-um sieben Jahre, d. h. bis zum 8. Juli 2029 verlängert.
I
Zwischenzeitlich hat die Gemeinde Samnaun den Grossteil der erforderlichen Schutzmassnahmen umgesetzt. Folglich kann eine Bereinigung der Festlegung der Gefah—
renzonen im Zonenplan erfolgen.
Diese Bereinigung bildet Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision der Gen meinde Samnaun. Ausgenommen von der Überarbeitung ist der Ortsteil Samnaun-
Dorf, für welchen die entsprechende Frist für die Erstellung von Schutzmassnahmen bis 2029 erstreckt wurde. Hier erfolgt die Bereinigung der Gefahrenzonen dement-
sprechend zu einem späteren Zeitpunkt in einem Teil B.
lm Weiteren erfolgt eine Bereinigung der Bauzonen in Bezug auf die Festlegung der Gefahrenzonen, respektive eine Auszonung derjenigen Bauzonen ins übrige Gemein“
degebiet, welche nach wie vor von einer GefahrenzOne 1 überlagert sind. Schlussend«
Iich beantragt die Gemeinde das im Rahmen der Genehmigung der Gesamtrevision
sistierte Genehmigungsverfahren für die geplanten und bestehenden Parkierungsflächen wiederaufzunehmen und abzuschliessen.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art 26 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der RiChtanung. Es ist somit zu prüfen, ob die
vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan sowie mit
dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Unterengadin/Val Müstair übereinstimmt.
Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Zonenplan 1:2000 Überarbeitung Gefahrenzonen Samnaun, Teil A
1. Gefahrenzonen 1 und 2
Die Festlegung der Gefahrenzonen im Zonenplan ist korrekt erfolgt.
2. Entlassung von Bauzonenflächen Bauzonenflächen, welche innerhalb der Gefahrenzone 1 liegen, werden gemäss Pra-
xis des Kantons Graubünden aus der Bauzone entlassen. Eine Auszonung wegen
Naturgefahren erfolgt, weil das Land sich offensichtlich nicht für die Überbauung eig-
net. Im vorliegenden Fall wurde die Genehmigung der entsprechenden Bauzonenflä—
chen im Rahmen der Gesamtrevision der an der Urnenabstimmung vom 9. Dezem-
ber 2012 beschlossenen Ortsplanung mit dem ausdrücklichen Vorbehalt verbunden, »
dass die Gemeinde innert einer Frist von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Geneh—
migungsbeschlusses bauliche lVlassnahmen zu erstellen hat. Die Schutzmassnahmen müssten so dimensioniert sein, dass die betreffenden Bauzonenflächen aus den
Gefahrenzonen 1 entlassen werden können. Andernfalls würde einWiderruf der Gea—
nehmigung der Bauzonenflächen bzw. eine definitive Nichtgenehmigung erfolgen.
Zwischenzeitlich hat die Gemeinde Samnaun, wie bereits eingangs erwähnt, einen
Grossteil der erforderlichen Schutzmassnahmen umgesetzt, womit nun für die beu
troffenen Gebiete Klarheit über die Gefährdung vorliegt. Mit der vorliegendenTeilrevision der Ortsplanung erfolgt nun die Neufestlegung der Gefahrenzonen nach
Art. 38 KRG und eine Auszonung derjenigen Bauzonenfiächen, weiche von einer Gen
fahrenzone 1 überlagert wären, in das übrige Gemeindegebiet. Die entsprechenden
Festlegungen erfolgten korrekt und vollständig.
3.. Zonen übriges Gemeindegebiet
im Zonenplan 1:2000 werden zudem einige Flächen erneut einer Zone "Übriges Ge—
meindegebiet" zugewiesen, die bereits im Rahmen der Genehmigung der Gesamtre-
vision der Nutzungsplanung von 2012 einer Zone "Übriges Gemeindegebiet" zugewiesen worden sind, deren Genehmigungsverfahren jedoch wegen ihrer Lage in der
Gefahrenzone 1 sistiert wurde. Es handelt sich hierbei um folgende Flächen:
.
-
Zone "Übriges Gemeindegebiet" im Gebiet "Clis da Ravaisch" auf den Parzellen Nrn. 153 und 154 (Teilflächen) und der Parzelle Nr. 790
—
Zone "Übriges Gemeindegebiet" auf den westlich von Laret gelegenen Parzellen Nrn. 401 und 415 (Teilflächen)
Diese Zonenzuweisung zur Zone "Übriges Gemeindegebiet" erfolgte aufgrund des
Umstands, dass die Gemeinde im generellen Erschliessungsplan (GEP) 1:2000 vom 9. Dezember 2012 an den zwei erwähnten Stellen geplante Flächen für Parkierungen
festgelegt hatte. Da das Genehmigungsverfahren für diese Parkierungen sistiert wor»
den war, soweit'sie'sich innerhalb der Gefahrenzone 1 befanden, musste auch das Genehmigungsverfahren für die entsprechenden Teile der Zone "Übriges Gemeindegebiet" sistiert werden.
Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zum GEP und der Genehmigung der ge»
planten Parkierung auf den Parzellen Nrn. 153, 154 und 790 kann nunmehr auch die
entsprechende Zone "Übriges Gemeindegebiet" genehmigt werden. Die-Zone "Übri-
ges Gemeindegebiet" auf Parzelle Nr. 415 hingegen bleibt weiterhin sistiert (vgl.
nachfolgend Iit. c Ziff. 1.3).
'
4.’ Aufhebung Vorbehalt gemäss RB vOm 7. Juli 2015 (ProtOkoII Nr. 64212015)
Für diejenigen Bauzonenflächen, welche aufgrund der erwähnten Schutzmassnahu
men nicht mehr von der Gefahrenzone 1 betroffen sind, kann der entsprechende
Vorbehalt gemäss RB vom 7. Juli 2015 (Protokoll Nr. 642/2015) gelöscht werden.
Genereller Gestaltungsplan 1:1500 Überarbeitung Gefahrenzonen Samnaun,
Teil A Der Generelle Gestaltungsplan 1:1500 Überarbeitung Gefahrenzonen Samnaun, Teil
A gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 vom 9. Dezember 2012
1. Übriges Gemeindegebiet Wie vorstehend unter lit. D Ziff. 3 erwähnt, wurden im Rahmen der Genehmigung der
Gesamtrevision der Nutzungsplanung von 2012 verschiedene Zonen "Übriges Gen-
meindegebiet" sowie die dazugehörigen Parkierungsflächen wegen ihrer Lage in der Gefahrenzone 1 sistiert. Das übrige Gemeindegebiet auf den Parzellen Nrn. 153, 154
und 790 kann nunmehr genehmigt werden. Demgegenüber bleibt die Zone "Übriges
Gemeindegebiet" auf der Parzelle Nr. 415 aufgrund der nachfolgenden Aqührungen zur geplanten Parkierungsanlage weiterhin sistiert (vgl. nachfolgend lit. G
Ziff. 1.3).
G. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 vom 9. Dezember 2012
1. Parkierungsflächen innerhalb der Gefahrenzone 1 1.1 Ausgangslage
lm Rahmen der Genehmigung der Gesamtrevision der Nutzungsplanung von 2012
wurden verschiedene Parkierungsflächen wegen ihrer Lage in der Gefahrenzone 1
sistiert, da gemäss Art. 38 Abs. 2 KRG in der Gefahrenzone 1 keine neuen Bauten
und Anlagen erstellt werden dürfen, die dem Aufenthalt von Menschen und _Tieren dienen. Von dieser Sistierung betroffen waren die folgenden Festlegungen:
a)
Nördlicher und westlicher Teilbereich der bestehenden Parkierung nordwestlich von Samnaun Dorf (Teilflächen der Parzellen Nrn. 1, 886 und 2127)
b)
Süd-südwestlicher Teilbereich der bestehenden Parkierung südlich von Samnaun
Dorf (Teilfläche der Parzelle Nr. 2205)
c)
Zwei bestehende Parkierungen nordöstlich von Samnaun Dorf (Teilflächen der Parzellen Nrn. 96 und 97 sowie Parzelle Nr. 98)
d)
Bestehende Parkierung in Clis da Ravaisch (Teilfläche der Parzelle Nr. 153 sowie Parzelle Nr. 790)
e) Teilbereich der geplanten Parkierung in Clis da Ravaisch (Teilfläche der Parzelle Nr. 154)
f)
Westlich von Ravaisch gelegene bestehende Parkierung (Teilflächen der Parzellen Nrn. 195 und 196)
g) Teilbereiche der westlich von Plan gelegenen bestehenden Parkierungen (Teilflä— chen der Parzellen Nrn. 333 und 830)
h)
Bestehende Parkierung westlich von Laret (Parzelle Nr. 943)
i)
Teilbereich der westlich von Laret gelegenen geplanten Parkierung (Teilfläche der
Parzelle Nr. 415)
j)
Geplante Parkierung nordwestlich der Lagerzone 1 (Teilfläche der Parzelle
Nr. 3181) Die Regierung wies im RB vom 7. Juli 2015 darauf hin, dass unter den in Art. 46 BauG umrissenen und nachfolgend aufgeführten Bedingungen ausnahmsweise eine
Genehmigung von nutzungsplanerischen Festlegungen für Parkierungen inder Ge-
fahrenzone 1 möglich sei:
-
'
Entwicklung einer nutzungsplanerischen Festlegung, deren Zweck auf die Errich-
tung von Bauten und Anlagen beschränkt ist, die nicht unmittelbar dem Aufent—
halt von Menschen und Tieren dienen. »
Ein Gemeinwesen und loder eine natürliche oder juristische Person, welche
über ein funktionierendes Gefahrenschutzdispositiv verfügt, muss für die organi-
satorischen Schutzmassnahmen verantwortlich sein.
« -
Es muss ein Protokoll der zuständigen Gefahrenkommission vorhanden sein,
Weiches bescheinigt, dass der Betrieb der Anlage unter Einhaltungader organisa«
torischen Massnahmen unter dem Gefahrenaspekt als vertretbar-erscheint.
Laut PiVlB hat dieGemeinde zusammen mit dem Amt für Wald und Naturgefahren
zwischen Ravaisch und Compatsche in der Zwischenzeit alle möglichen Massnahmen ergriffen, um die Gefährdung auf ein Minimum zu beschränken. Weitere Massnah-
men sind laut PIVIB unverhältnismässig. Da die Verbauungsprojekte in Samnaun Dorf noch nicht abgeschlossen sind, ist die Aufhebung der Sistierung dieser Parkierungen
in Samnaun Dorf (lit. a—c) nicht Gegenstand des vorliegenden Regierungsbeschlus-
ses, sondern wird im Rahmen einer späteren Teilrevision zu beurteilen sein.
1.2 Generelle Beurteilung der Gefahrenkommission gemäss Protokoll
Nr. 3___2023__06___P vom 31.01.2023
I
Gemäss Kapitel 6 des Leitfadens "Gefahrenzonen in Graubünden“ sind ParkierunQS»
anlagen in der Gefahrenzone 1 ausnahmsweise zulässig. Unter anderem muss ein
Protokoll der zuständigen Gefahrenkommission vorliegen, das bescheinigt, dass die
organisatorischen Massnahmen adäquat und durchführbar sind. Ein solches Proto-
koll liegt nun vor (siehe Protokoll Nr. 3__2023m06_P vom 31. Januar 2023). Laut die—n
sem wurden für die Gemeinde Samnaun in den letzten Jahren die bestehenden Not-
fallplanungen Lawinen und Wasser überarbeitet und auf den neusten Stand ge— bracht. Ebenfalls wurde die Organisation von Bevölkerungsschutz, Gemeindefühn
rungsstab, Lawinenkommission und lokalen Naturgefahrenberater überprüft und in neuen Gesetzesgrundlagen bzw. Pflichtenheften optimiert. lVlit dem Lawineneinsatz-
konzept der Lawinenkommission Samnaun, Stand Dezember 2022 sowie der lnter-
ventionskarte Wasser Samnaun, Stand Januar 2023 liegt somit ein aktuelles Sicher-u.
heitsdispositiv vor, welches durch die Organisation der Gemeinde Samnaun auch ' entsprechend umgesetzt werden kann. Aufgrund der permanenten Lawinenschutz-
bauten, der zahlreichen ortsfesten Sprenganlagen und der professionellen Lawinen“
kommission kann für Samnaun ein ausgesprochen hoher Stand im lokalen Lawinen»
management bestätigt werden. 1.3 Beurteilung der einzelnen Parkierungsflächen (ohne Samnaun Dorf)
Es ist somit zu prüfen, ob die nun vorliegenden Grundlagen ausreichen, um das Ge-
nehmigungsverfahren für die sistierten Parkierungsflächen abzuschliessen. Hierbei ist eine einzelfallweise Betrachtung der einzelnen Parkierungsflächen notwendig.
a)
Bestehende Parkierung in Clis da Ravaisch (Teilfläche der Parzelle Nr.153
sowie Parzelle Nr. 790) sowie Teilbereich der geplanten ParkierUng in Clis I
da Ravaisch (Teilfläche Parzelle Nr. 154)
Die bestehenden sowie die geplanten Parkierungsflächen in Clis da Ravaisch sind laut vorerwähntem Protokoll der Gefahrenkommission expliziter Bestandteil des La-
wineneinsatzkonzepts der Lawinenkommission und entsprechend gesichert. Sie befinden sich unter einem mit permanenten Stützwerken gesicherten Lawinenzug.
Die Gefahrenzone beruht auf Szenarien, wonach die Lawinenverbauungen über-
schneit sind. in diesen Situationen ist gemäss dem Lawineneinsatzkonzept der Lawi—
nenkommission Samnaun, Stand Dezember 2022 die Talstrasse und die angrenzen-
den Gebäude bereits Iänger gesperrt bzw. evakuiert. Die geplanten Massnahmen im
Lawineneinsatzkonzept sind aus der Sicht der zuständigen Gefahrenkommission adäquat, durchführbar und ausreichend risikominimierend. Bei der Parkierung im südlichen Bereich handelt es sich um eine bestehende Anlage,
die den umliegenden Gewerbeliegenschaften dient. Zudem befindet sich hier eine Bushaltestelle. Eine Anordnung andernorts (ausserhalb der Gefahrenzone 1 oder
aber innerhalb der Gefahrenzone 1 mit anderweitigen Schutzmassnahmen) ist aus Sicht der Gemeinde weder möglich'noch sinnvoll und auch nicht verhältnismässig.
Gestützt auf die fachliche Beurteilung der Gefahrenkommission erweisen sich die
vorgenannten Parkierungsflächen als genehmigungsfähig.
b) Westlich von Ravaisch gelegene bestehende Parkierung (Teilflächen der
" Parzellen Nrn. 195 und 196)
.
Beim Parkplatz westlich von Ravaisch auf den Parzellen Nrn. 195 und 196 handelt es
sich um einen bestehenden Platz, der laut Protokoll der Gefahrenkommission Bew
standteil des Lawineneinsatzkonzepts der Lawinenkommission sowie der Interventig
onskarte Wasser der Gemeinde Samnaun ist; er ist entsprechend gesichert. Ein kleiner Teil der Parkierungsfläche liegt im Gewässerraum. Im Gewässerraum
dürfen nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; GSchV)
nur standortgebundende, im öffentlichen lnteresse liegende Anlagen wie Fuss- und
Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Bestehende Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmäsw
sig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind oder aber altrechtlich sind. Sie dürfen saniert bzw. erneuert werden.
Als altrechtlich gelten alle Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geän-
dert wurden, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im
Sinne des Bundesrechts wurde, die weiterhin bestimmungsgemäss nutzbar sind
10
(Art. 41 Abs. 1 RPV). Darunter fallen alle Gebäude und Anlagen, die am 1. Juli 1972 bereits bestanden. Die Regierung stellt fest, dass der Parkplatz schon vor 1972 beu
stand und daher als altrechtlich qualifiziert werden kann. Somit kann diesbezüglich der verfassungsrechtliche Bestandesschutz attestiert werden. Aufgrund der sehr kleinen betroffenen Fläche, die vom Gewässerraum überlagert werden, kann die Geneh-
migung nachträglich erfolgen. c)
Teilbereiche der westlich von Plan gelegenen bestehenden Parkierungen
(Teilflächen der Parzellen Nr. 333 und 830)
V
Die-Teilbereiche der westlich von Plan gelegenen bestehenden Parkierungen (Teil-
flächen der Parzellen Nrn. 333 und 830) werden auf Antrag der Gemeinde nicht genehmigt.
d)
Bestehende Parkierung westlich von Laret (Parzelle Nr. 943) sowie Teilbe-
A
reich der westlich von Laret gelegenen geplanten Parkierung (Teilfläche der
Parzelle Nr. 415)
'
A
Der bestehende Parkplatz westlich von Laret auf der Parzelle Nr. 943 ist laut Proto-
koll der Gefahrenkommission Bestandteil des Lawineneinsatzkonzepts der Lawinen".
kommission sowie der lnterventionskarte WaSser der Gemeinde Samnaun; er ist entasprechend gesichert. Eine Genehmigung der Parkierungsfläche im Generellen Er-
schliessungsplan ist somit möglich und wird im vorliegenden Regierungsbeschluss
vorgenommen. Die Realisierung des geplanten Parkplatzes auf der Parzelle Nr. 415 setzt in der Be— . urteilung der Gefahrenkommission lll optimierende Massnahmen voraus (ggf. unterir«-
dische Parkierungsanlage, Optimierung Zufahrten, Nachtparkverbot, sowie Ergän-
zungen im Lawineneinsa’tzkonzept der Lawinenkommission Samnaun). Die allfällige
Umsetzung dieser optimierenden Massnahmen -—» insbesondere von unterirdischen
Parkierungsanlagen bzw. von Optimierungen der Zufahrten -»—-—- ist potenziell mit massw
geblichen räumlichenAuswirkungen verbunden. Ob die entsprechenden baulichen Massnahmen in der Zone übriges Gemeindegebiet —-— einer Nichtbauzone —- im Rah-
men des hierfür anzuwendenden BABwVerfahrens bewilligungsfähig sind, kann nur
anhand konkreter Pläne beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund kann auch noch
nicht abschliessend beurteilt werden, ob die projektbezogene Zuteilung der Parzelle '
11
Nr. 415 in die Zone "übriges Gemeindegebiet" genehmigungsfähig ist. Für eine Ge-'
nehmigung der geplanten Parkierung fehlen somit derzeit noch hinreichend konkreti—
sierte Grundlagen.
Diesbezüglich äusserte sich die Gemeinde im Rahmen der Anhörung dahingehend,
dass sie für die Weiterverfolgung eines entsprechenden Projekts auf nutzungsplane—
rische Grundlagen angewiesen sei. Gemäss KRG hätte eine entsprechende Festle-
gung im Generellen Erschliessungspian in den Grundzügen zu erfolgen. Demzufolge
könne nicht gefordert werden, dass bereits auf Stufe Nutzungsplanung detaillierte
Bauprojekte vorliegen müssten. Stattdessen könnten diese Massnahmen auch erst
' im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Es sei of-
fensichtlich, dass allfällige Massnahmen den geltenden rechtlichen Rahmenbedin-
I
gungen entsprechen müssten. Das Baugesetz sehe diese Prüfung durch die Gefah«
renkommission‘ llI unter Art. 46 klar vor. Beim Dorf Laret handle es sich um eine
Fraktion mit gravierendem Bedarf an Parkplätzen. Aufgrund der dicht bebautenund kleinflächigen Grundstücke sei eine öffentliche Parkplatzerstellung innerhalb des
Dorfs bzw. innerhalb der Bauzone nicht möglich. Um eine touristischeEntwickIung zu
ermöglichen, welche durch den Bau der neuen Seilbahn erfolgen werde, sei die Ge—
meinde Samnaun hier auf zusätzliche Parkflächen angewiesen. Demzufolge bean«
tragt die Gemeinde Samnaun, dass die geplanten Parkplätze sowie die Zone "übriges Gemeindegebiet" wie von der Urnenabstimmung 2012 beschlossen auf der bis-
her sistierten Teilfläche der Parzelle Nr. 415 genehmigt werden.
Wie ausgeführt ist die von der Gefahrenkommission lII erkannte Notwendigkeit von
optimierenden Massnahmen beider Realisierung der Parkierungsanlage potenziell mit raumwirksamen Konsequenzen verbunden, die für die Beurteilung der Zonenzu-
teilung relevant sein könnten. Entgegen der Auffassung der Gemeinde ist es daher unabdingbar, dass diese konkreten Massnahmen bereits zum Zeitpunkt der Geneh-
migung der Nutzungsplanung bekannt sind. Das Genehmigungsverfahren betreffend
I die für die geplante Parkierungsanlage ausgeschiedene Zone "übriges Gemeindege-
biet" auf der Parzelle Nr. 415 bleibt daher bis zum Vorliegen genauerer Projektpläne
sistiert. „Da somit noch nicht über die beschlossene Zonierung entschieden werden kann, bleibt konsequentenrveise auch das Genehmigungsverfahren betreffend die
Festlegung des Parkplatzes im GEP sistiert.
12
e)
Geplante Parkierung nordwestlich der Lagerzone 1'(Teilfläche der Parzelle
Nr. 3181) Der geplante Parkplatz nordwestlich der Lagerzone 1 auf der Parzelle Nr. 3181 ist
laut Protokoll der Gefahrenkommission Bestandteil des Lawineneinsatzkonzepts der
Lawinenkommission; er ist entsprechend gesichert. Die Fläche liegt jedoch vollstän-
dig in der Gewässerraumzone. Wie bereits ausgeführt, dürfen im Gewässerraum mit Ausnahme von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen
keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden (vgl. Art. 41c Abs. 1 GSchV). Die
vorliegend geplante Parkierungsanlage auf der Parzelle Nr. 3181 erfüllt die Vorausw
setzungen für eine ausnahmsweise Erstellung im Gewässerraum nicht.
Die Gemeinde äussert sich im Rahmen der Anhörung dahingehend, dass die Parkie— rungsanlagen nordwestlich der Lagerzone 1 (Teilflächen der Parzelle Nr. 3181) be-
reits vor 1985 und somit lange vor Inkrafttreten der Gewässerschutzverordnung er-
stellt worden sei. Ebenfalls habe es zum Zeitpunkt der Ortsplanung 2012 keinen
Zweifel an der rechtmässigen Erstellung der Anlagen gegeben. Aus Sicht der Ge-
meinde handle es sich somit nicht um neue Anlagen, sondern um die Nachführung
bereits bestehender Anlagen, welche eine Besitzstandsgarantie besässen. Diese
hätten mit einem Gefahrendispositiv bereits 2012 bewilligt werden können.
Die Parkierung wurde als "geplante" Anlage von der Gemeindeversammlung am 9. Dezember 2012 beschlossen. Daher ist die Aussage der Gemeinde, wonach es
sich um eine bestehende Anlage handeln soll, nicht nachvollziehbar. Zudem ist sie
auch aus den alten Luftbildern nicht ereichtlich. Vorliegend ist daher von einer noch
nicht rechtskräftig genehmigten Anlage auszugehen. Aufgründ der vorgenannten ge«-
wässerschutzrechtlichen Vorgaben erweist sich die geplante Parkierung auf der Parm
I zelle Nr. 3181 daher als nicht genehmigungsfähig.
lm Übrigen gibt die Teilrevision der Ortsplanung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann mit denerwähnten Vorbehalten genehmigt werden.
13
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan 1:2000 Überarbeitung Gefahrenzonen Samnaun, Teil A vom
22. Oktober 2023 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt ge«
nehmigt:
-
2.
Die Zone übriges Gemeindegebiet auf der Parzelle Nr. 415 bleibt sistiert.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1500 Überarbeitung Gefahrenzonen Samw ‘ naun, Teil A vom 22. Oktober 2023 wird genehmigt.
3.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 vom 9. Dezember
2012 wird nunmehr auch bezüglich folgender Festlegungen genehmigt: -
Zone übriges Gemeindegebiet auf den Parzellen Nrn. 790, 153 und 154.
Für diejenigen Bauzonenflächen, welche aufgrund der erwähnten Schutzmass-
nahmen nicht mehr von der Gefahrenzone 1 betroffen sind, ist der entspre-
chende Vorbehalt gemäss Regierungsbeschluss vom 7. Juli 2015 (Protokoll ’Nr. 642/2015), Dispositiv Ziff. 2 Iit. g, gegenstandlos geworden.
4.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 vom 9. Dezember 2012 wird nun-
mehr auch bezüglich folgender sistierten Festlegungen und mit nachfolgend auf-
geführten Vorbehalten genehmigt:
a)
Die geplante Parkierung auf der Parzelle Nr. 154 wird genehmigt.
b)
Die bestehende Parkierung auf den Parzellen Nrn. 790 und 153 wird geneh-
migt.
c)
Die bestehende Parkierung auf den Parzelle Nrn. 195 und 196 wird geneh-
migt.
d)
Die bestehende Parkierung auf der. Parzelle Nr. .943 wird genehmigt.
'
14
Vorbehalte: e)
Die Parkierung auf den Parzellen Nrn. 333 und 830 wird auf Antrag der Ge—
meinde nicht genehmigt. f)
Die geplante Parkierung auf der Parzelle Nr. 3181 wird nicht genehmigt.
g)
Das Genehmigungsverfahren für die geplante Parkierung auf der Parzelle
Nr. 415 bleibt sistiert.
I
Die Planungsbeschwerde wird in einem-separaten Regierungsbeschluss behandelt. Die Gemeinde wird angeWiesen, vor weiteren OrtsplanungsreviSiOnen, die mit ei-
ner Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim
Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor:
gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht. Der Gemeindevorstand Samnaun wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
‚ geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be»
' kanntgabe der Urnenabstimmung vom 22. Oktober 2023 zu erfolgen. Im Publika— tionstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gen
meinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte
. innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
. “Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
15
10. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. .
11. Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-P nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal— tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Ve rwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
12. Mitteilung an:
Gemeindevorstand Samnaun, Kirchweg 25, 7562 SamnaUn-Compatsch
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
Amt für Jagd und Fischerei Amt für Natur und Umwelt
Amt für Wald und Naturgefahren Tiefbauamt Amt für lmmobilienbewertung Amt für Raumentwicklung Standeskanzlei Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Namens der Regierung Der Präsident:
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
l/l/Vl
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun