Teilrevision Siedlung und Landschaft

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Fürstenau

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25.120
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Fürstenau
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
25-02-2025

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3633_B_TROP_Siedlung_Landschaft_RB.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

E I N G A N G 2 7. FEß. 2025

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

25. Februar 2025

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26. Februar 2025

120/2025

Stadt Fürstenau

OP-Teilrevision »Siedlung und Landschaft» Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Stadt Fürstenau beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 18. April 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

- Baugesetz

- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 1000 Fürstenau

- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 1000 Fürstenaubruck

- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 5000 Landschaft

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Teilrevision Verkehr, Entsorgung Neben diesen Planungsmitteln reichte die Stadt Fürstenau die folgenden weiteren Unterlagen ein:

-

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 19. April 2024 gemäss Art. 47 der

-

Kommunales Räumliches Leitbild (KRL) vom 23. November 2021

-

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

Übersicht zur Bauzonenkapazität (BZK) vom 27. Oktober 2021, Stand Richtplan Siedlung

Übersicht BZK vom 22. April 2024, Stand vor der Revision

2

-

Übersicht BZK vom 22. April 2024, Stand nach der Revision

-

Plan Einzonungsflächen 1:3000 Fürstenau "Vollzugshilfe PMB"

-

Parzellenliste Einzonungen "Vollzugshilfe PMB"

-

Plan Einzonungsflächen 1:2000 Fürstenaubruck "Vollzugshilfe PMB"

-

Übersichtstabelle wertvolle Bauten und Anlagen gemäss Inventar Denkmalpflege

-

Bewertungsgutachten Einzonung Parzelle Nr. 5 des Amts für Immobilienbewer-

-

Auswertungstabelle der kantonalen Vorprüfung vom 18. September 2023

vom August 2023

tung (AIB) vom 7. August 2023

-

Bewertungsgutachten Einzonung Parzelle Nr. 7 des AIB vom 7. August 2023

-

Bewertungsgutachten Einzonung Parzelle Nr. 11 des AIB vom 7. August 2023

-

Bewertungsgutachten Einzonung Parzelle Nr. 8 des AIB vom 7. August 2023

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 20. April 2023 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. April

2024 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 2. Mai 2024. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 23. April 2024 ersuchte der Vorstand der Stadt Fürstenau um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage 1.

Ausgangslage RPG1

Am 3. März 2013 hat das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des Bundesgeset-

zes über die Raumplanung (RPG; SR 700) angenommen. Diese erste Etappe der

Gesetzesrevision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazugehörende Anpassung der

Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) traten in der Folge auf den 1. Mai 2014

3

in Kraft. RPG1 zielt hauptsächlich darauf ab, die Ausweitung der Bauzonen ins Kul-

turland einzudämmen und die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken. Hierfür

enthält das revidierte Bundesrecht klare Vorgaben an die kantonale Richtplanung,

präzisiert die Anforderungen an die Ausscheidung neuer Bauzonen, fordert Bestim-

mungen zur Bekämpfung der Baulandhortung und schreibt eine Mindestregelung mit Sanktionsfolgen zum Mehrwertausgleich vor. Dies löste in den Kantonen sowohl auf

richtplanerischer als auch auf gesetzgeberischer Ebene einen Handlungsbedarf aus: Auf richtplanerischer Ebene hat die Regierung demzufolge am 20. März 2018 den

kantonalen Richtplan im Bereich Siedlung (KRIP-S) angepasst (Protokoll

Nr. 217/2018). Der Bundesrat genehmigte diesen am 10. April 2019. Gemäss der

Konzeption von RPG1 kommt dem KRIP-S als strategisches Instrument zur Steue-

rung der Raum- und Siedlungsentwicklung eine grosse Bedeutung zu. Die Gemein-

den haben die Vorgaben des KRIP-S in ihrer Nutzungsplanung entsprechend umzu-

setzen. Auf gesetzgeberischer Ebene hat der Grosse Rat aufgrund von RPG1 am

25. Oktober 2018 eine Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau-

bünden (KRG; BR 801.100) beschlossen. Diese ist am 1. April 2019 in Kraft getreten und umfasst namentlich Anpassungen in den Bereichen Baulandverfügbarkeit und

Planungsmehrwertabgabe. Die KRG-Revision räumt den Gemeinden Gesetzge-

bungsbefugnisse betreffend Regelungen zur Baulandmobilisierung (Bauverpflich-

tung) sowie zum Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen ein.

Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der Stadt Fürstenau bildet

die Teilrevision ihrer Ortsplanung unter hauptsächlicher Berücksichtigung der vorgenannten übergeordneten raumplanungsrechtlichen Vorgaben. 2.

Wesentlicher Inhalt der revidierten Ortsplanung

Hauptbestandteile der Planung bilden zusammenfassend die folgenden Planungs-

massnahmen: Aufgrund von RPG1 und des neuen KRIP-S hat die Stadt Fürstenau

die Bauzonen in Bezug auf Grösse, Dimensionierung und Ausnützung überprüft und

angepasst. Insgesamt hat sie hierbei ihre Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ)

um ca. 2787 m2 reduziert. Diese Zahl resultiert aus einer Reduktion der Wohnzonen um 517 m 2, der Mischzonen um 107 m und der Zentrumszonen um 2162 m . Es 2

2

wurden effektive Auszonungen von WMZ zu Nichtbauzonen im Umfang von 839 m , 2

4

geringfügige Einzonungen von 47 m 2 und Umzonungen zu übrigen Bauzonen im Umfang von 1995 m 2 vorgenommen.

Die Revision des kommunalen Baugesetzes (BauG) umfasst insbesondere die Erhö-

hung der Nutzungsziffern in der Wohn- und der Wohnmischzone (Art. 20 BauG) so-

wie die Aufhebung des grossen Grenzabstands, wodurch eine Verdichtung der Sied-

lungsfläche ermöglicht wird. Zudem wurde eine Bauverpflichtung auf bestehenden

Bauzonen nach Art. 19g KRG eingeführt, wobei die Bauverpflichtungsfrist acht Jahre

beträgt (Art. 12 BauG). Schliesslich ist die gesamte Planungsvorlage auf die neusten

Plangrundlagen der Grundbuchvermessung und auf die Vorgaben der Digitalisierung

abgestimmt worden.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung 1.

Allgemeines

Nach Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es

ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem Regionalen Richtplan Viamala

übereinstimmt. 2.

Kantonaler Richtplan Siedlung

Wie eingangs ausgeführt, stehen vorliegend die Vorgaben des KRIP-S im Vorder-

grund. Deshalb orientiert sich die nachfolgende Prüfung an der Kapitelstruktur des

KRIP-S. 2.1.

Kommunales Räumliches Leitbild (KRIP-S, Kap. 5.1.2)

Laut KRIP-S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Siedlungsentwicklung

nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden erar-

beiten dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein Kommunales Räumliches Leitbild (KRL; vgl. KRIP-S, S. 5.1-10).

5

Das KRL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begründungsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele,

Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren. Gemäss KRIP-S hat das KRL im Wesentlichen folgende Inhalte zu beschreiben:

-

Hauptthema: Die Positionierung und Festlegung der langfristigen räumlichen Entwicklung der Stadt im Bereich Siedlung, Verkehr und Freiraum/Landschaft in

Form von Zielbildern und anzustrebenden Planungsmassnahmen in den verbindlichen Folgeinstrumenten (Planungshorizont: 20 bis 25 Jahre).

-

Schwerpunkte: Die Erfassung der räumlichen Qualitäten mit Fokus auf die Innen-

entwicklung und Siedlungserneuerung (Nutzungsoptimierung, Auf- und Umzonungen, Mindestdichten, qualitätssichernde Planungsprozesse, Mobilisierung der

Nutzungsreserven, je nach Bedarf Aus-/Einzonungen, Sicherung von Freiräumen etc.) sowie die Gewährleistung des Einbezugs der Bevölkerung und von Interessensgruppen zwecks breiter Abstützung und Legitimation in der Umsetzung des

KRL.

Die Erarbeitung des KRL der Stadt Fürstenau erfolgte durch den Stadtvorstand und wurde durch das

sowie das

eng begleitet

(vgl. KRL Stand 23. November 2021). Darin hat sie die strategische Ausrichtung ihrer Siedlungsentwicklung bestimmt und die damit verbundenen Aufgaben festgelegt. Un-

ter anderem wurde im KRL festgestellt, dass insbesondere in Fürstenaubruck ein

grosses Innenentwicklungspotenzial vorhanden ist und die prognostizierte Bevölke-

rungsentwicklung innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets aufgefangen werden

kann.

Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die vorliegende Planung in Übereinstimmung mit den Vorgaben des KRL steht.

6

2.2.

Qualitätsvolle Siedlungsentwicklu ng (KRIP-S, Kap. 5.1.3)

Weiter enthält der KRIP-S die Aufforderung an die Gemeinden, in ihrer Planung qua-

litätssichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten zu gewährleis-

ten. Dadurch soll die im KRIP-S geforderte qualitätsvolle Siedlungsentwicklun g nach innen unter Wahrung einer siedlungsverträgliche n Dichte und einer angemessenen

Wohn- und Aufenthaltsqualität erreicht werden.

Die Stadt Fürstenau hat verschiedene Vorkehrungen zum Schutz und zur gleichzeitigen Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes getroffen. Die Zusammenar-

beit erfolgte in Begleitung des von der Stadt beauftragten Planungsbüros und in Koordination mit dem KRL-Prozess.

Im Ergebnis vermag die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung die Qualitätsanforderungen des KRIP-S zu erfüllen. Auf einzelne Punkte wird, sofern nötig, nachfolgend im gegebenen Zusammenhang näher eingegangen.

2.3.

Siedlungsgebiet (KRIP-S, Kap. 5.2.1)

Erweiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiets sind dann regional abzu-

stimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode

von 15 Jahren eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Dabei wird ab dem Er-

lass der Richtplananpassung durch die Regierung gerechnet. Demgegenüber bedin-

gen Erweiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha kei-

ner Richtplanfestsetzung .

Durch die vorliegende Planung wird das Siedlungsgebiet insgesamt um rund

4539 m 2 (Summe aller Erweiterungsflächen von 5787 m 2 abzüglich der Summe aller Reduktionsflächen von 1248 m 2) erweitert, weshalb auf eine vorgängige Anpassung des Regionalen Richtplans verzichtet werden konnte.

7

2.4.

Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (KRIP-S, Kap. 5.2.2)

Die Stadt Fürstenau ist gemäss KRIP-S (Kap. 5.2.2, S. 5.2-21) eine Gemeinde mit

knapp dimensionierten WMZ. Sie gilt als sogenannte "A-Gemeinde", welche Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserve in

der rechtskräftigen WMZ zu treffen hat. Unter Beachtung der Leitsätze des KRIP-S,

Kap. 5.2.1, sowie der Planungsgrundsätze des RPG sind untergeordnete Einzonungen von WMZ (z. B. kleine Zonenkorrekturen etc.) ohne Anpassung des Richtplans

möglich.

Ob die Stadt Fürstenau diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammenhang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft. 2.5.

Arbeitsgebiete (KRIP-S, Kap. 5.2.3)

Die Festlegungen im KRIP-S zu den Arbeitsgebieten (Kap. 5.2.3, S. 5.2-31) bestim-

men primär die Entwicklung der strategischen Industrie- und Gewerbegebiete von

kantonaler oder regionaler Bedeutung. Daneben sollen lokale Gewerbezonenflächen,

die nicht mehr benötigt werden, reduziert (ausgezont) werden. Hierbei sollen Erweiterungen bestehender Betriebe, unabhängig der strategischen Bedeutung des betreffenden Arbeitsgebiets, möglich bleiben.

Ob die Stadt Fürstenau diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammenhang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft. 3.

Übereinstimmung mit den übrigen Inhalten des kantonalen Richtplans

Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung in

Bezug auf die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans im Wesentlichen richtplan-

konform ist. Wo dies nicht der Fall ist, wird darauf im gegebenen Zusammenhang eingegangen. 4.

Regionale Richtplanung Viamala

Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung berücksichtigt in den wesentlichen

Punkten die Festlegungen des regionalen Richtplans Viamala.

8

5.

Fazit zur Übereinstimmung mit der Richtplanung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die am 18. April 2024 von der Stadt Fürstenau verabschiedete Teilrevision der Ortsplanung im Sinne der vor-

stehenden Ausführungen und in Verbindung mit einzelnen von der Regierung im vor-

liegenden Beschluss festzuhaltenden Genehmigungsvorbehalten (siehe nachste-

hend im gegebenen Zusammenhang) als richtplankonform erweist.

D. Baugesetz 1.

Allgemeine Bemerkungen

Das rechtskräftige BauG der Stadt Fürstenau wurde bereits im Zuge der Gesamtrevision 2012 auf die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baube-

griffe (IVHB) angepasst. Mit den vorliegenden Anpassungen wird das BauG mit der

aktuellen kantonalen Raumplanungsgesetzgebung abgestimmt. 2.

Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstands und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung

(BauG und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben.

Im Zuge des vorliegenden Genehmigungsverfahrens mussten im BauG einige for-

melle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Im Einzelnen werden folgende Bestimmungen angepasst:

-

In Art. 17 Abs. 1 lit. a BauG wird die Zonenart "Zone für öffentliche Anlagen" durch die Zonenart "Parkierungszone" ersetzt.

In Art. 17 Abs. 1 lit. b BauG wird der Verweis bei der Zone für Gartenbau auf "Art. 33" durch "Art. 34" ersetzt.

In Art. 17 Abs. 1 lit. d BauG wird der Verweis bei der Spielplatzzone auf "Art. 35" durch "Art. 36" ersetzt.

Im Zonenschema von Art. 20 BauG wird der Verweis bei der Erholungszone auf "Art. 312" durch "Art. 32" ersetzt.

9

In Art. 33 Abs. 1 BauG werden die Verweise auf die Baubegriffe gemäss IVHB

"(6.24)" für unterirdische Bauten und "(6.25)" für Unterniveaubauten ersetzt durch "(2.4)" resp. "(2.5)".

In Art. 57 Abs. 1 BauG wird der Verweis auf "Art. 55" durch "Art. 55" ersetzt. Mit Schreiben vom 12. September 2024 wurde die Stadt Fürstenau über die vorge-

nannten formellen Mängel informiert und deren direkte Korrektur im Rahmen der Genehmigung in Aussicht gestellt. Der Vorstand der Stadt Fürstenau stimmte mit

Schreiben vom 30. September 2024 der Behebung der formellen Mängel im BauG

zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen im BauG vorzuneh-

men. 3.

Baulandmobilisierung und Ausgleich planungsbedingter Vorteile

Die neuen Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 1 9 a - 19h KRG) und den Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i - 19w KRG) sind mit dem

Inkrafttreten der KRG-Revision unmittelbar anzuwenden.

In Ausübung ihrer Kompetenzen hat die Stadt Fürstenau unter anderem ergänzende

Bestimmungen zur Sicherstellung der Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses

erlassen (Art. 21 BauG). Ausserdem hat sie zusätzliche Vorgaben zum Mehrwertausgleich in Art. 14 ff. BauG aufgenommen. Dies umfasst zusätzliche Abgabetatbe-

stände (Art. 15 BauG) sowie die Reduktion des Abgabesatzes auf 20 % bei Einzo-

nungen für Nutzungen von besonderem öffentlichen Interesse (Art. 16 Abs. Tiit, b

BauG). 3.1

Höhe des Mehrwertabgabesatzes - Art. 16 BauG

Gemäss Art. 19p KRG gehen die Erträge der Mehrwertabgabe aus Einzonungen zu

75 % in die kantonale Spezialfinanzierung "Mehrwertausgleich" (kantonaler Fonds)

und zu 25 % in die kommunale Spezialfinanzierung "Mehrwertausgleich" (kommunaler Fonds). Die entsprechenden Prozentsätze sind auf Basis des kantonalen Min-

destabgabesatzes nach Art. 191 Abs. 1 KRG (30 %) zu berechnen. Gemäss Art. 191

Abs. 2 KRG können die Gemeinden in ihrem BauG den Abgabesatz bis auf maximal

50 % erhöhen. Im Hinblick auf Einzonungen für Nutzungen, für die ein besonderes

10

öffentliches Interesse besteht, können sie den Abgabesatz nach Art. 191 Abs. 3 KRG

umgekehrt bis auf 20 % senken.

Senkt eine Gemeinde in ihrem BauG den Abgabesatz für bestimmte Einzonungen

auf einen Wert zwischen 29 % und 20 %, hat sie zu beachten, dass dem Kanton

dennoch der gesetzliche Mehrwertabgabeertrag gemäss Art. 19p KRG (75 % der

Mehrwertabgabe, berechnet auf dem ordentlichen Abgabesatz von 30 %) zu entrich-

ten ist. Eine Reduktion des gesetzlichen Abgabesatzes hat daher primär eine Minderung der Erträge des kommunalen Fonds zur Folge; der Kantonsanteil wird dagegen

grundsätzlich schadlos gehalten. Praxisgemäss wird dies jedoch nur bei einem reduzierten Abgabesatz von mindestens 22,5 % so gehandhabt. Soweit die Gemeinde

demgegenüber den Mehrwertabgabesatz unter den Wert von 22,5 % senkt, hat sie

lediglich den effektiv eingezogenen Mehrwertabgabebetrag an den Kanton zu entrichten. Ansonsten müsste die Gemeinde bei einem Abgabesatz von unter 22,5 %

dem Kanton mehr abliefern, als sie von der Grundeigentümerschaft erhoben hat.

Dies stünde gegen den Normzweck von Art. 191 Abs. 3 KRG, wonach eine Reduktion des Abgabesatzes für im öffentlichen Interesse liegende Nutzungen möglich ist. Um-

gekehrt kommen eine Erhöhung des Abgabesatzes auf einen Wert von über 30 %

sowie weitere Abgabetatbestände ausschliesslich der Gemeinde zugute. 4.

Festlegung von Mindestdichten - Art. 20 BauG

Wie eingangs ausgeführt, bildet die Siedungsentwicklung nach innen einen erklärten

Schwerpunkt von RPG1. Im Interesse der baulichen Verdichtung sind im suburbanen Raum gemäss Leitsatz im KRIP-S Mindestdichten mit einer AZ von mindestens 0.8 anzustreben. Die Wohnzone 2 und die Wohnzone 3 werden im Rahmen der vorlie-

genden Ortsplanungsrevision zusammengefasst und neu als Wohnzone mit einer

Ausnutzungsziffer (AZ) von 0.6 festgelegt. Verglichen mit der bisher rechtskräftigen

Wohnzone 2 (maximale AZ von 0.45), erfolgt somit eine leichte Erhöhung der AZ.

Die Stadt hat sich im KRL und in der Genehmigungsvorlage näher mit den Themen

der Ortsbildentwicklung und der Regelbauweise unter Berücksichtigung der geforder-

ten Siedlungsentwicklung nach innen auseinandergesetzt. Gestützt auf die diesbe-

züglich getätigten Ausführungen im PMB sowie angesichts der ortsbaulichen sensib-

11

len Gegebenheiten und den richtplanerischen Vorgaben zur qualitätsvollen Weiter-

entwicklung der schützenswerten Ortsbilder kann festgehalten werden, dass die vorgesehene Entwicklung im Sinne des KRIP-S ist. Obwohl in der Wohnzone die im

suburbanen Raum vorgesehene Mindestdichte von 0.8 nicht erreicht wird, ist zumindest eine in diese Richtung führende Entwicklung angestrebt.

5.

Sicherstellung der Mindestausschöpfung - Art. 21 BauG

Im KRIP-S werden die Gemeinden im Weiteren angewiesen, in ihren BauG sicherzustellen, dass die festgelegten Mindestdichten bei den konkreten Baugesuchen mindestens zu 80 % ausgeschöpft werden (Handlungsanweisung, vgl. KRIP-S, Kap.

5.2.2, S. 5.2 - 14). Mit Art. 21 BauG hat die Stadt Fürstenau eine entsprechende Bestimmung erlassen. Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass die Stadt die

entsprechende Handlungsanweisung gemäss KRIP-S erfüllt hat. 6.

Solaranlagen - Art. 67 BauG

Gestützt auf Art. 18a RPG bedürfen genügend angepasste Solaranlagen auf Dächer

in der Bau- und Landwirtschaftszone keiner Baubewilligung. Folglich dürfen bundes-

rechtskonform gestaltete Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen nicht durch

materielle Zonenvorschriften des kantonalen oder kommunalen Baurechts verhindert werden. Gemeinden dürfen zwar die Baubewilligungsfreiheit in klar umschriebenen

Typen von Schutzzonen einschränken und somit eine Baubewilligungspflicht einfüh-

ren (Art. 18a Abs. 2 Bst. b RPG). Eine grossflächige Einführung der Baubewilligungs-

pflicht oder auch Verbote für Solaranlagen sind allerdings nicht zulässig. Hingegen

können gestalterische Einschränkungen von Solaranlagen von Gemeinden erlassen

werden, wenn diese begründet und verhältnismässig sind, d. h. sie müssen ein legiti-

mes Schutzziel verfolgen und dürfen zum Schutz dieses berechtigten Anliegens nicht weitergehen als nötig.

Nach Art. 67 Abs. 2 des revidierten BauG sieht die Stadt ein Verbot von Solaranla-

gen in der Kernzone vor. Ein Verbot von Solaranlagen ist, wie vorstehend dargelegt,

aufgrund von Art. 18a RPG jedoch nicht zulässig. Mit Schreiben vom 12. September 2024 hat das ARE die Stadt diesbezüglich angehört und vorgeschlagen Art. 67 Abs. 2 BauG wie folgt anzupassen und den ersten Satz ersatzlos zu streichen:

12

"In der Kernzone sind-keine Solaranlagen erlaubt. In der Dorfzone sind Anlagen zur

Nutzung erneuerbaren Energiequellen zurückhaltend in die Baustruktur einzuglie-

dern. Wirken sie störend oder widersprechen sie den gestalterischen Anliegen des

Ortsbildschutzes, so kann sie die Baubehörde verbieten."

Gemäss Schreiben vom 30. September 2024 steht die Stadt einer entsprechenden

Korrektur ablehnend gegenüber. Sie argumentiert, dass sich das Städtchen Fürs-

tenau, insbesondere die historische Altstadt, durch die historisch wertvollen Gebäu-

deensembles, aber auch durch seine homogene Dachlandschaft auszeichnet. Solar-

anlagen in der historischen Altstadt Fürstenau liessen sich aus diesem Grund mit den Anliegen des Ortsbildschutzes grundsätzlich nicht vereinbaren. Da ein Ausschluss

von Solaranlagen in der Kernzone nicht möglich ist, beantragt die Stadt, in Art. 67 Abs. 2 den ersten Satz durch folgende Formulierung zu ersetzen:

"In der Kernzone sind nur farblich angepasste Anlagen erlaubt, welche das Ortsbild

nicht beeinträchtigen. Die notwendigen Anlagen sind auf ein Minimum zu beschrän-

ken."

Wie vorstehend bereits erwähnt, können Gemeinden gestalterische Einschränkungen

von Solaranlagen erlassen, wenn diese begründet und verhältnismässig sind. Ange-

sichts der hohen Anforderungen an den Ortsbildschutz in der historischen Altstadt

Fürstenau sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Die Bestimmung ist hinreichend begründet und ist geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel des Ortsbildschutzes zu erreichen. Der von der Stadt vorgeschlagenen Formulierung

kann somit zugestimmt werden.

Im Übrigen gibt das am 18. April 2024 beschlossene BauG der Stadt Fürstenau zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

13

E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 1000 Fürstenau

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 1000 Fürstenaubruck Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 5000 Landschaft

1.

Korrektur formeller Mängel

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten in den Zonenplänen formelle Män-

gel festgestellt werden, welche einer Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG zugänglich sind. Im Weiteren hat die Stadt das ARE im Rahmen der Anhörung auf einen

weiteren formellen Mangel hingewiesen und beantragt diesen ebenfalls zu beheben.

Namentlich handelt es sich hierbei um folgende Anpassungen: -

Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Fürstenau wird der Le-

-

Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Fürstenaubruck wird der

gendeninhalt "Bauverpflichtung (Art. 19g KRG / Art. 12 BauG) entfernt. 11

Farbton des Legendeninhalts "geschützte Baute (Art. 43 BauG)" an den Farbton der geschützten Bauten im Planausschnitt angepasst.

Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Fürstenaubruck sowie im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:5000 Landschaft wird die Linienführung der Erfassungsbereiche Naturgefahren entlang der Gemeindegrenze

-

aufgehoben bzw. korrigiert.

Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Fürstenau, im Zonenplan

und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Fürstenaubruck sowie im Zonenplan und

Generellen Gestaltungsplan 1:5000 Landschaft wird die Darstellung der Erfas-

sungsbereiche Naturgefahren an die Darstellung des Legendensymbols "Erfas-

sungsbereich Naturgefahren" angepasst.

Der Vorstand der Stadt Fürstenau stimmte mit Schreiben vom 30. September 2024 der Behebung der formellen Mängel in den Zonenplänen zu. Das ARE wird beauf-

tragt, die entsprechenden Korrekturen in den Planungsmitteln vorzunehmen.

14

2.

2.1.

Wohn-, Misch- und Zentrumszone

Einleitende Bemerkungen

2.1.1. Vorgaben gemäss Art. 15 RPG

Mit RPG1 wurden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bauzonendimensionie-

rung deutlich verschärft. So sind gemäss Art. 15 RPG die Bauzonen so festzulegen,

dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Über-

dimensionierte Bauzonen sind neu ausdrücklich zu reduzieren. Lage und Grösse der

Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen, wobei die Ziele und

Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. a - e RPG konkret einer Bauzone zugewiesen werden,

- wenn es sich für die Überbauung eignet,

- wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsre-

serven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren be-

nötigt, erschlossen und überbaut wird,

- wenn Kulturland damit nicht zerstückelt wird,

- wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist, und

- wenn damit die Vorgaben des Richtplans (hier: KRIP-S) umgesetzt werden. Art. 15 Abs. 4 RPG ist gemäss Wortlaut auf Neueinzonungen zugeschnitten. Es

rechtfertigt sich jedoch, auch bei einer Nutzungsplanrevision - wenn Grundstücke in

der Bauzone bestätigt werden oder wenn sie eine Um- oder Aufzonung erfahren -

die Kriterien des Abs. 4 miteinzubeziehen. Im Rahmen der bei allen Nutzungsplanänderungen vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist der gesamte Art.

15 RPG zu berücksichtigen (vgl. AEMISEGGER/ KISSLING, Praxiskommentar RPG:

Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 88 zu Art. 15 RPG). 2.1.2. Vorgaben gemäss KRIP-S

Instrumentell setzt RPG1 bei der Richtplanung an. Verlangt wird, dass der Richtplan

aufzeigt, wie die Einhaltung der Anforderungen von Art. 15 RPG sichergestellt wird

(Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG). Die Umsetzung der entsprechenden RPG1 -Vorgaben zur

Bauzonendimensionierung erfolgt im KRIP-S in den Kap. 5.2.1-5.2.6. Die darin ent-

haltenen Festlegungen und Handlungsanweisungen sind von grundlegender Bedeu-

tung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Die Stadt muss demnach insbesondere

15

aufzeigen, wie ihre WMZ die Ziele und Leitsätze des KRIP-S (Kapitel 5.2.2, S. 5.2-9 ff.) einhalten. So muss die kommunale WMZ-Dimensionierung der Zielsetzung ge-

recht werden, dass die Nutzungsreserven im Bereich der WMZ gesamtkantonal so

verteilt sind, dass die in den dynamischen Räumen des Kantons erwartete Bevölke-

rungs- und Beschäftigtenentwicklung aufgenommen werden kann und dass in weni-

ger dynamischen Räumen in Zukunft immer noch eine angemessene Entwicklung

möglich bleibt. Dies setzt voraus, dass die folgenden Leitsätze eingehalten sind:

-

-

Ausrichtung der kommunalen BZK auf den effektiven Bedarf

Auszonung von Bauzonen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets resp.

an ungeeigneten Lagen (Rückzonungspotenziale)

-

Soweit der Bedarf ausgewiesen werden kann: Vornahme von Einzonungen an

-

Festlegung von Mindestdichten

-

raumplanerisch geeigneten Lagen

Einhaltung der Mindestanforderungen für die Erschliessung mit dem öV, was im

vorliegenden Fall einer öV-Basiserschliessung respektive einer öV-Güteklasse E

entsprechen würde

-

Optimierung der Lage der WMZ-Reserven mittels innerkommunaler Verlagerun-

-

Sicherstellung einer bundesrechtskonformen Erschliessung der Bauzonen im

gen

Sinne von Art. 32 Abs. 2 RPV

Gemeinden mit effektiv knapp bzw. richtig dimensionierten WMZ (A-Gemeinden ohne Einzonungsbedarf) treffen Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nut-

zungs- und Bauzonenreserven. Einzonungen kommen hier in Betracht, wenn die Anforderungen des Art. 15 RPG sowie des KRIP-S erfüllt werden (KRIP-S, S. 5.2-13).

2.2.

Prüfung der WMZ-Dimensionierung

2.2.1. Ausgangslage

Vorliegend hat die Stadt Fürstenau bezüglich der WMZ die folgenden Aus-, Um- und

Einzonungen vorgenommen:

-

Auszonungen (WMZ in Nichtbauzone) an WMZ-Flächen von gesamthaft rund

- 839 m 2

Umzonungen (WMZ in übrige Bauzonen, Zone für Grünflächen) an WMZ-

Flächen von gesamthaft rund - 1995 m

2

16

-

Neueinzonung (Nichtbauzone in WMZ) von gesamthaft rund + 47 m 2

In der Summe beträgt die Aus- und Umzonungsbilanz der WMZ somit rund

- 2787 m2 (- 839 m2 -1995 m2 + 47 m2). Aufgrund dieses Reduktionsüberhangs verbleiben der Stadt Fürstenau gemäss Übersicht zur BZK Fürstenau vom 22. April

2024 WMZ-Reserven im Umfang von 0,33 ha. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese

WMZ-Reserve nach Massgabe von RPG1 und KRIP-S (Kap. 5.2.2, S. 5.2 - 9) ange-

messen ist.

2.2.2. Methode zur WMZ-Bedarfsberechnung

Über das gesamte Kantonsgebiet betrachtet sind die WMZ des Kantons Graubünden entsprechend den Berechnungen des Bunds heute überdimensioniert. Dies hat zur

Folge, dass der kantonale Umfang an WMZ nicht vergrössert werden darf (Art. 15

Abs. 1 und 2 RPG in Verbindung mit Art. 30a RPV). Innerhalb des Kantons besteht

jedoch grundsätzlich weiterhin Methodenwahlfreiheit bei der Bemessung und Beurtei-

lung der kommunalen Bauzonengrösse. Gemäss KRIP-S, Kap. 5.2-9 sind die Kapa-

zitätsreserven in der WMZ auf den Bedarf der jeweiligen Gemeinde auszurichten.

Dies hat nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Hierfür hat der Kanton eine auf die Verhältnisse in Graubünden ausgerichtete Methode entwickelt, welche auf den

rechtskräftigen Zonenplandaten basiert. Diese berücksichtigt die unter gegebenem

Planungsrecht in der WMZ vorhandenen Nutzungsziffern (Ausnützungsziffer, Bau-

masseziffer o. a.) und zieht somit die dritte Raumdimension in die Kapazitätsberech-

nung mit ein. Weiter vergleicht die Methode die unter bestimmten Annahmen theoretisch realisierbare Geschossfläche mit der effektiv realisierten Geschossfläche. Aus der Differenz zwischen realisierter und nicht realisierter Geschossfläche wird die

WMZ-Kapazitätsreserve (in Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner ausgedrückt)

berechnet (vgl. ARE-GR, Kantonaler Richtplan GR, Ermittlung der Kapazitätsreserve

in WMZ, Beschreibung Methode und Gemeinde-Datenblatt, März 2018). Die Kapazi-

tätsreserve sagt demnach aus, wie viele zusätzliche Einwohnerinnen und Einwohner in der vorhandenen WMZ Platz finden würden. Die Ergebnisse dieser Berechnung

wurden vom Kanton in einem Datenblatt pro Gemeinde zusammengefasst und karto-

graphisch dargestellt. Die Angaben des Datenblatts sind von den Gemeinden mit

Blick auf Spezialfälle, lokale Rechtsvorschriften oder Dienstbarkeiten überprüft und

anhand der Übersicht zur Bauzonenkapazität (Übersicht BZK) ausgewiesen worden.

17

Grundlage für die Berechnung der BZK bildet insbesondere die Übersicht über den

Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife sowie zu den Nutzungsreserven. Mittels der Gegenüberstellung der WMZ-Kapazitätsreserve und der erwarteten Bevölkerungsentwicklung gibt die Übersicht BZK zudem Auskunft über den WMZ-

Bedarf der jeweiligen Gemeinde. Hierfür ist festzulegen, von welcher Entwicklung

der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten ausgegangen wird (Art. 5a Abs. 1

RPV). Dabei muss sich die Wachstumsannahme grundsätzlich innerhalb der Spann-

breite der Bevölkerungsszenarien (tief, mittel, hoch) des Bundesamts für Statistik

(BFS) bewegen (Art. 5a Abs. 2 RPV). Laut KRIP-S, Kap. 5.2.1 haben sich die Ge-

meinden, Regionen und der Kanton zur Bemessung des Siedlungsgebiets und der

Bauzonen auf die Bevölkerungsszenarien 2015-2045 des BFS abzustützen. Als Referenz für den Kanton Graubünden gilt die Entwicklung gemäss BFS-Szenario

"hoch".

Der in der Übersicht BZK ausgewiesene WMZ-Bedarf definiert, ob eine Gemeinde zu wenig WMZ, gerade richtig dimensionierte WMZ oder zu grosse WMZ aufweist und

entsprechend im KRIP-S den Kategoribn A, B oder C zugeordnet wird (vgl. KRIP-S;

Kap. 5.2.2). Insofern bildet die Übersicht BZK die richtplanerische Weichenstellung

für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der

Kanton mit der Erhebung der Übersichten BZK und den Festlegungen des KRIP-S

den gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 8a RPG mit dem gebotenen Augenmass und

mit Blick auf den ganzen Kanton (hohe Flughöhe) erfüllt. Eine deutlich niedrigere

Flughöhe haben indessen die Ortsplanungen der Gemeinden, im Rahmen derer die Bauzonendimensionierung nach Massgabe von Art. 15 RPG zu konkretisieren ist.

Hierfür haben die Gemeinden im PMB insbesondere aufzuzeigen, welche Nutzungsreserven in den Bauzonen bestehen (Art. 47 Abs. 2 RPV).

Vor diesem Hintergrund hat das ARE die technische Wegleitung zur Ermittlung des

Bauzonenbedarfs vom Dezember 2020 (TWB) publiziert, welche den Gemeinden ein

Instrument zur Ermittlung der quantitativen Aspekte des WMZ-Bedarfs auf Ebene der

Ortsplanung an die Hand gibt. Die Wegleitung thematisiert jedoch auch qualitative

Aspekte, die ein Abweichen von der rein quantitativen Argumentationslinie ermögli-

18

chen sollen. Diese qualitativen Aspekte wachsen aus dem Ort und der konkreten Si-

tuation hervor und müssen durch den Planungsträger plausibel dargelegt werden.

Auf die Einzelheiten d e r T W B ist nachfolgend im gegebenen Zusammenhang näher

einzugehen. a)

WMZ-Kapazitätsreserven

Gemäss Übersicht BZK Fürstenau vom 22. April 2024 entsprechen die überbauten

WMZ (6,88 ha) und die baureifen, unüberbauten WMZ (0,33 ha) nach der vorliegenden Ortsplanungsrevision einer mobilisierbaren WMZ-Kapazitätsreserve von 43 Ein-

wohnerinnen und Einwohnern (EW). Die entsprechende Berechnung stützt sich ins-

besondere auf folgende Annahmen:

-

Geschossflächenbedarf pro EW in suburbanen Gemeinden (60m 2);

-

Maximal realisierbarer Ausbaugrad (80 %);

-

Mobilisierbarkeit bis 2030: 70 % der Kapazitätsreserve in nicht überbauter WMZ

-

-

b)

Wohnanteile in Zentrums- und Mischzonen (50 %) sowie Wohnzonen (90 %);

AZ gemäss revidiertem BauG (AZ 1, in Zentrumszone ohne AZ);

bzw. 40 % der Kapazitätsreserve in überbauter WMZ mit Ausbaugrad < 50 %. Bevölkerungsentwicklun g

Ausgehend von den Daten der Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2015-

2045 (Szenario hoch) konnte man bis 2030 von einer Bevölkerungszunahme von

+ 69 EW in der Stadt Fürstenau ausgehen. Auf dieser Grundlage wurde die Stadt

Fürstenau - wie bereits ausgeführt - im KRIP-S als Gemeinde mit knapp dimensio-

nierten WMZ (A-Gemeinde) eingestuft.

Die im Jahr 2020 aktualisierte Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2019-

2050 geht für den Gesamtkanton von einem deutlich geringeren Bevölkerungs-

wachstum als im Jahr 201 6 aus. Für die Stadt Fürstenau hat dies zur Konsequenz,

dass sich die hier prognostizierte Bevölkerungszunahme reduziert hat. Basierend auf

den Zahlen des BFS resultiert für Fürstenau im Jahr 2035 eine angenommene Bevöl-

kerungszunahme von + 46 EW und im Jahr 2045 eine solche von + 58 EW.

19

Aufgrund der abweichenden Bevölkerungsprognosen des BFS wurde im Jahr 2022

eine aktualisierte Bevölkerungsprognose aufgearbeitet. Mit der aktuellsten Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2022-2050 wurde der Trend der Bevölkerungsentwicklung bei einem Grossteil der Gemeinden nach unten korrigiert. Die

Prognose geht für die Stadt Fürstenau sogar von einer leicht rückläufigen Entwick-

lung aus. Bis im Jahr 2040 hat die Stadt Fürstenau gemäss der aktuellen Prognose 338 EW, was einem Rückgang von - 11 EW entspricht.

c) Vorbringen der Stadt

Die Stadt Fürstenau strebt gemäss KRL grundsätzlich kein Bevölkerungswachstum an. Anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Ortsplanungsvorlage stellt die Stadt

fest, dass die zum heutigen Zeitpunkt vorhandenen Kapazitätsreserven in etwa der

erwarteten Bevölkerungsentwicklung in den nächsten 15 Jahren gemäss der Prog-

nose des BFS für die Jahre 2019-2050 entsprechen. Aufgrund der noch vorhande-

nen Kapazitäten verzichtet die Stadt auf WMZ-Einzonungen und ergreift die nötigen

Massnahmen zur Innenentwicklung. Gesamthaft betrachtete reduziert sich die WMZ infolge diverser Zonenplananpassungen sogar um rund 0,28 ha.

2.2.3. Beurteilung WMZ-Bedarf

Wie ausgeführt haben sich sowohl der Kanton als auch die Gemeinden aufgrund der

bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 5a RPV) und dessen Umsetzung im KRIP-S an

den Bevölkerungsszenarien des BFS zu orientieren, wobei die entsprechenden Prog-

nosen periodisch aktualisiert werden. Dies hat zur Konsequenz, dass bei kapazitäts-

relevanten Revisionen der Nutzungsplanung grundsätzlich auf die jeweils aktuellsten

Szenarien abzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu vergegenwärtigen, dass es sich bei der angenommenen Bevölkerungsentwicklung nicht um eine

exakte mathematische Berechnung handelt (vgl. AEMISEGGER/KISSLING, Praxis-

kommentar RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 47

zu Art. 15). Vielmehr liegt es im Wesen der Prognose, dass diese aufgrund ihrer Zu-

kunftsbezogenheit zwangsläufig mit Annahmen operieren muss und dementspre-

chend mit Unwägbarkeiten verbunden ist. Gerade bei Gemeinden mit einer kleinen Gesamtbevölkerung wie der Stadt Fürstenau können die periodischen Prognosen

eine hohe Varianz aufweisen. Dies ist zumindest teilweise auf die Grenzen der statis-

tischen Prognosemodelle zurückzuführen. So waren die Bevölkerungsprognosen aus

20

dem Jahr 2016 für Fürstenau noch klar positiv, gingen dann im Jahr 2019 von einem

weniger starken Bevölkerungswachstum aus und gehen schliesslich im Jahr 2022

von einer leicht rückläufigen Bevölkerungsentwicklung aus. In Gesamtwürdigung die-

ses Prognoseverlaufs ist es gerechtfertigt, die von der Stadt angenommene Bevölkerungsentwicklung zu stützen. Fürstenau liegt überdies innerhalb des in Graubünden

überdurchschnittlich stark wachsenden Wirtschaftraums Viamala entlang der Auto-

bahn A13. Eine fortwährende Entwicklung ist somit glaubhaft. Insgesamt erscheint

der von der Stadt dargelegte - innerhalb der bestehenden Bauzonen gedeckte - Be-

darf somit als angemessen. 2.2.4. WMZ-Einzonungen

Die Stadt verzichtet im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision aufgrund der

noch vorhandenen Kapazitätsreserven auf grössere WMZ-Einzonungen. Auf der Parzelle Nr. 5 in Fürstenaubruck erfolgt zwecks besserer Überbaubarkeit die Einzonung

von 47 m 2 in die Dorfzone. Die Einzonung auf der Parzelle Nr. 5 stellt eine kleinere Arrondierung dar, ist flächenmässig vollständig kompensiert und erweist sich somit

ohne Weiteres als genehmigungsfähig. 2.3.

Prüfung der WMZ unter dem Aspekt der Baulandmobilisierung und des

Mehrwertausgleichs

2.3.1. In Bezug auf Einzonungen

a)

Einzonungen ohne Überbauungspflicht gemäss Art. 19c KRG

Im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision erfolgen keine Einzonungen, die den Bestimmungen zur Überbauungspflicht gemäss Art. 19c KRG unterliegen. Für

folgende Einzonungen gilt keine Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KRG, weil eine eigenständige Mobilisierung unrealistisch ist resp. weil es sich um Einzonungen in die

Zone für Grünflächen handelt: Parzellen Nrn. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 16, 51, 76, 80, 84, 106, 123, 156, 267, 272, 293, 360, 364, 408 und 409.

Bei den Einzonungen auf den Parzellen Nrn. 345, 346, 347 in die Erholungszone

handelt es sich um eine nachträgliche Einzonung einer bereits überbauten und ge-

nutzten Fläche. Eine Überbauungspflicht ist auf den vorstehend erwähnten Parzellen deswegen nicht zweckmässig.

21

b) Einzonungen mit Mehrwertabgabetatbestand gemäss Art. 19i ff. KRG

Die Einzonungen auf den nachfolgend aufgeführten Parzellen erfüllen den Mehr-

wertabgabetatbestand gemäss Art. 19i ff. KRG (Abgabe von 30 % des Mehrwerts):

a) Einzonung Parzelle Nr. 5:

48 m2

(Einzonung in die Dorfzone)

Einzonung Parzelle Nr. 5:

190 m 2 (Einzonung in die Zone für Grünflächen)

c) Einzonung Parzelle Nr. 8:

678 m2 (Einzonung in die Zone für Grünflächen)

b) Einzonung Parzelle Nr. 7:

d) Einzonung Parzelle Nr. 11:

806 m 2 (Einzonung in die Zone für Grünflächen)

617 m2 (Einzonung in die Zone für Grünflächen)

Die Erträge aus der Mehrwertabgabe gehen zu 25 % in einen kommunalen und zu 75 % in den kantonalen Mehrwertabgabefonds (Art. 19p Abs. 2 KRG). Aus diesen

Fonds werden allfällige Auszonungskosten, insbesondere Entschädigungen aus ma-

teriellen Enteignungen, finanziert (Art. 19r Abs. 1 Ziff. 1 KRG). Es besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass die Gemeinden geschuldete Mehrwertabgaben ef-

fektiv einfordern, damit in den beiden Fonds jederzeit genügend Mittel für die Bezah-

lung allfälliger Auszonungskosten vorhanden sind. Einzonungen dürfen gemäss Art.

19m Abs. 2 KRG nur unter der Bedingung genehmigt werden, dass die Stadt im An-

schluss an den Genehmigungsbeschluss gegenüber den Eigentümerinnen resp. Eigentümern der Einzonungsflächen die Mehrwertabgabe veranlagt. Dies gilt auch dann, wenn Einzonungen andernorts über Auszonungen kompensiert werden.

Die Stadt hat für alle mehrwertabgabepflichtigen Einzonungen ein Gutachten über

den Planungsmehrwert beim AIB erarbeiten lassen und den Planungsunterlagen bei-

gelegt.

Die entsprechende Mehrwertabgabe auf dem berechneten Einzonungsmehrwert ist

gegenüberden Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümern zu veranlagen. Die

Abgabe beträgt 30 % des Mehrwerts. Die Genehmigung der Einzonungen erfolgt un-

ter der aufschiebenden Bedingung, dass die Stadt die Mehrwertabgabe effektiv veranlagt und diese rechtskräftig wird. Die Stadt stellt der Regierung die rechtskräftige Veranlagungsverfügung zu.

22

Gestützt auf die von der Stadt eingeholten Bewertungsgutachten des AIB können die

Einzonungen daher nur unter dem Vorbehalt genehmigt werden, dass die Mehr-

wertabgabe im Sinne von Art. 19i ff. KRG effektiv veranlagt wird (Art. 19m Abs. 2

KRG). Der vorliegende Genehmigungsbeschl uss wird mit den entsprechenden An-

ordnungen zur Mehrwertabgabe verbunden.

2.3.2. In Bezug auf bestehende unüberbaute WMZ

Die Gemeinden haben im Allgemeinen Massnahmen zu treffen, damit die Bauzonen

zeitgerecht ihrem Nutzungszweck zugeführt werden können (Art. 19a KRG). Zudem

sind Bauverpflichtungen auf bestehenden WMZ-Reserven grundsätzlich Vorausset-

zung für die Genehmigung von Einzonungen (KRIP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.2 - 10).

Bei der Anordnung der Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG sind im Nutzungs-

planverfahren die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile im Zonenplan zu bezeichnen. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Auswahl der in Frage

kommenden Grundstücke willkürfrei aus einer gesamtheitlichen ortsplanerischen Op-

tik heraus erfolgt. Dabei hat sich die Gemeinde auf Gebiete zu konzentrieren, bei denen eine Mobilisierung siedlungsplanerisch und städtebaulich Sinn macht. Die Ge-

meinde kann Bauverpflichtungen nicht nur für unüberbaute Grundstücke oder Grundstücksteile, sondern auch für unternutzte Grundstücke sowie zur Mobilisierung von

Nutzungsreserven in bestehenden Bauten oder auf brachliegenden Arealen anord-

nen. Unüberbaute Flächen, denen bewusst klar umschriebene Funktionen im Hin-

blick auf eine hochwertige Siedlungsentwicklung zukommen (Grün- und Umgebungsflächen, Spielplätze, ortsbildschützerische Freihalteflächen etc.), können derweil von Mobilisierungsmassna hmen verschont bleiben.

Vorliegend hat die Stadt Fürstenau im Zonenplan bezeichnete, unüberbaute WMZ-

Parzellen, mit einer Baulandverfügbarkeit sregelung nach Art. 19g KRG belegt. Dem-

nach gilt auf den entsprechenden Grundstücksteilen eine Bauverpflichtung innert maximal acht Jahren (vgl. Art. 12 Abs. 2 BauG). Läuft die Frist ungenutzt ab, kann die

Stadt im Sinne von Art. 19d KRG das Kaufrecht ausüben und die Flächen an Bauwil-

lige abgeben.

23

Damit kommt die Stadt dem Mobilisierungsauftrag des KRIP-S nach und verfügt über ein wichtiges Instrument, um der Baulandhortung entgegenzuwirken. Die entsprechenden Festlegungen im Zonenplan sind somit genehmigungsfähig. 2.3.3. Hinweise für den Vollzug (Grundbuchanmerkungen)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt nach der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanungsrevision das Grundbuchamt anzuweisen hat, die Bauverpflichtungen

auf den jeweiligen Grundstücken im Grundbuch anzumerken (Art. 19w Abs. 2 KRG). Ein mit einer Bauverpflichtung belegtes Grundstück ist mindestens zu 50% des maxi-

mal zulässigen Nutzungsmasses gemäss BauG zu überbauen (Art. 19g Abs. 3

KRG). Ist dies der Fall, erfolgt die Löschung der Grundbuchanmerkung. 2.4.

Gesamtbeurteilung WMZ

In Gesamtwürdigung der vorstehenden Aspekte kann festgestellt werden, dass die

WMZ in der Stadt Fürstenau die Anforderungen von RPG 1 sowie des KRIP-S erfüllt.

Einer Genehmigung der Vorlage in dieser Hinsicht steht folglich nichts im Wege.

Gemeinden, die ihre WMZ im Rahmen der Ortsplanung an den Bedarf angepasst und die weiteren gemäss Richtplan erforderlichen Massnahmen im Bereich WMZ

umgesetzt haben, werden nach Genehmigung der Ortsplanung in die Objektliste des

KRIP-S als "Gemeinde mit bereinigter Ortsplanung im Bereich WMZ" überführt. Das ARE wird entsprechend beauftragt, die Objektliste gemäss Art. 8 Abs. 2 KRVO be-

treffend die Stadt Fürstenau nachzuführen. 3.

Wald

Der Wald wurde in der vorliegenden Planung grundsätzlich korrekt im Sinne der

Waldgesetzgebung umgesetzt. Sofern keine Waldabstandslinien oder Baulinien ge-

genüber dem Wald festgelegt wurden, sind die Waldabstände nach Art. 29 f. des

kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100) einzuhalten. 4.

Naturgefahren

Die festgelegten Gefahrenzonen entsprechen dem aktuellen Stand der Pläne der

Gefahrenkommission.

24

5.

5.1.

Naturschutz

Biotope von nationaler Bedeutung

Die Stadt hat die im kantonalen Biotopinventar verzeichneten Objekte vollständig und

korrekt umgesetzt. In Bezug auf die Biotope von nationaler Bedeutung erfüllen die

Abgrenzungen die Anforderungen an eine genaue Biotopabgrenzung gemäss Art. 3

der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (SR

451.33) resp. Art. 4 der Verordnung überden Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TwwV; SR 451.37) und Art. 5 der Verordnung über den

Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.31). Mit der Festlegung

der Naturschutzzonen und der Trockenstandortzonen sind die Biotopabgrenzungen

grundeigentümer- und behördenverbindlich festgelegt. 6.

6.1.

Gewässerraum

Fliessgewässer

Die Stadt "verzichtet" beim Cluser Tobel sowie beim Bual auf die Gewässerraumaus-

scheidung im Wald. Diesbezüglich muss von einer Nichtvornahme der Gewässer-

raumaussscheidung gesprochen werden, da projektbezogen unter Umständen der

Gewässerraum im Wald trotzdem festgestellt werden muss. Die Stadt wird aus die-

sem Grund darauf hingewiesen, dass vorliegend bei sämtlichen Gewässern im Wald eine Nichtvornahme der Gewässerraumaussscheidung vorliegt.

6.2.

Eindolungen

Der Gewässerraum im Siedlungsgebiet soll bei eingedolten Gewässern entweder

festgelegt werden, oder auf die Festlegung soll explizit verzichtet werden. Ein Ver-

zicht kommt dann zum Tragen, wenn eine offene Führung nicht mehr möglich ist, das

überwiegende öffentliche Interesse des Hochwasserschutzes jedoch gewährleistet

ist. Ist bei Bauvorhaben die Eindolung betroffen, sind punktuell eine offene Wasser-

führung zu prüfen und der Gewässerraum nachträglich auszuscheiden.

Gemäss den Ausführungen im PMB wurde für den Muntaviertabach ab der Parzelle

Nr. 256 bis zur Parzelle Nr. 355 auf eine Festlegung eines Gewässerraums verzich-

tet, da er eingedolt im Strassenkörper verläuft. Aufgrund der Lage im Strassenraum

sei an der heutigen.Lage kein Öffnungspotenzial vorhanden. Die offene Führung des

25

Muntaviertbachs neben dem Strassenkörper scheint möglich, da die Lage einer Aus-

dolung jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, ist das Vorgehen der Stadt

zweckmässig. Die Stadt wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Verzicht zur Gewässerraumausscheidung, sondern um eine Nicht-Vornahme han-

delt. 7.

Baulinien für die bauliche Gestaltung (Baulinie Typ C)

Die Stadt hat in Fürstenau wie auch in Fürstenaubruck entlang der Domlesch-

gerstrasse Baulinien für die bauliche Gestaltung (Baulinie Typ C) festgelegt. Die

Domleschgerstrasse ist als kantonale Verbindungsstrasse klassiert und unterliegt somit den Bestimmungen des Strassengesetztes des Kantons Graubünden (StrG;

BR 807.100). Legen Gemeinden im Bereich von Kantonsstrassen Bau- oder Baugestaltungslinien fest, haben sie diese vorgängig mit dem Tiefbauamt abzustimmen

(Art. 17 Abs. 2 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden; StrG; BR 807.100).

Dies ist bei den hier vorliegenden Baugestaltungslinien entlang der Kantonsstrassen

nicht geschehen. Aus verkehrssicherheitstechnischen Überlegungen wurde die Stadt im Rahmen der Vorprüfung zudem aufgefordert, im Generellen Erschliessungsplan festzulegen, wie die Verkehrserschliessung sämtlicher durch Baulinien betroffenen

Liegenschaften künftig rückwärtig, d. h. ohne direkte Zufahrt an der Kantonsstrasse erfolgen kann.

Aus dem PMB geht diesbezüglich hervor, dass aus Sicht der Gemeinde die ortsbauli-

chen Aspekte diejenigen der Verkehrssicherheit überwiegen. Zudem sei die Ver-

kehrssicherheit bei sämtlichen betroffenen Bauten bereits sichergestellt resp. bei ei-

nem Neubau mit entsprechenden Massnahmen sichergestellt worden. Um insbesondere in Fürstenaubruck den Charakter des Strassendorfs zu wahren, seien entlang der Kantonsstrasse Baulinien des Typs C festgelegt worden. Ergänzend macht die

Stadt in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2024 sinngemäss geltend, dass

dem Instrument des Generellen Erschliessungsplan nicht die Funktion zukomme, die Feinerschliessung einzelner Parzellen aufzuzeigen. Ferner seien der Stadt keine

konkreten Konflikte im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit bekannt, zumal für die Durchgangsstrasse vor kurzem ein Sanierungsprojekt genehmigt worden sei. Es

könne daher davon ausgegangen werden, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. Im Übrigen seien die ortsbaulichen Aspekte bereits ausführlich im kommunalen

26

räumlichen Leitbild aufgezeigt worden. Zudem werde auch im Bundesinventar der

schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) darauf hingewiesen, dass es von ho-

hem öffentlichem Interesse sei, den Charakter des Strassendorfs Fürstenaubruck,

aber auch der Durchfahrt in Fürstenau, zu wahren, indem der Strassenzug erhalten

resp. zusätzlich gestärkt werde. Aus Sicht der Stadt überwiegen aus den dargelegten

Gründen eindeutig die Interessen des Ortsbildschutzes.

Das ISOS schreibt Fürstenau eine nationale, und Fürstenaubruck eine regionale Be-

deutung zu (vgl. Objekt Nr. 2049 in Anhang 1 zur Verordnung über.das Bundesinven-

tar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, VISOS; SR 451.12). Die in Fürs-

tenau festgelegten Baulinien befinden sich im Ortsbildteil "Kirchbezirk" mit Erhal-

tungsziel A. Aufgrund der platzbildenden Anordnung der Sakral- und Profanbauten in

ortsbaulich prominenter Stellung in der Kurve am Ortseingang, sowie dank den intak-

ten und abwechslungsreichen Zwischenräumen, weist dieser Ortsbildteil hohe räumli-

che Qualitäten auf. Das Strassendorf Fürstenaubruck verdankt seine räumlichen

Qualitäten insbesondere der dichten Strassenrandbebauung. Vor diesem Hinter-

grund vermag die Argumentation der Stadt, wonach die Lage der Bauten an der Kan-

tonsstrasse ein schützenswertes Merkmal der Ortsbilder von Fürstenau sowie Fürs-

tenaubruck darstellt, zu überzeugen. Eine Rückversetzung von Bauten um den Kan-

tonsstrassenabstand hätte in den Dorfkernen klarerweise negative Auswirkungen auf den Ortsbildschutz. Die Festlegung von Baugestaltungslinien entlang der bestehen-

den Gebäudefluchten erweist sich daher als geeignetes Mittel, um die räumlichen

Qualitäten der Ortsbilder von nationaler bzw. regionaler Bedeutung zu erhalten. Fer-

ner hat die Stadt nachvollziehbar dargelegt, dass keine akute Gefährdung der Ver-

kehrssicherheit besteht. Es rechtfertigt sich daher, die Ausgestaltung von Zu- und

Ausfahrten im Einzelfall bei Vorliegen konkreter Bauabsichten zu definieren. Auf ent-

sprechende Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan kann verzichtet werden. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Stadt Fürstenau den Erhalt der

Ortsbilder von nationaler bzw. regionaler Bedeutung höher gewichtet als einen allfälli-

gen Ausbau der Domleschgerstrasse. Diese Interessenabwägung ist nachvollziehbar

und bewegt sich im Rahmen des Planungsermessens der Stadt. Demzufolge können die Baugestaltungslinien in der von der Stadt beschlossenen Form genehmigt wer-

den.

27

F. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Teilrevision Verkehr, Entsorgung Bei Gesamtrevisionen des BauG kommt es erfahrungsgemäss immer wieder zu Konflikten zwischen dem BauG und den weiterhin rechtskräftigen Plänen der Grundord-

nung. Im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision wurden Baugesetz, Zonenplan sowie Genereller Gestaltungsplan (GEP) gesamthaft revidiert. Im GEP werden im Bereich Entsorgung die korrekten Standorte der Moloks nachgetragen sowie im

Bereich Verkehr die geplanten Anschlusspunkte Erschliessungsstrasse aufgehoben,

die übrigen Festlegungen des GEP bleiben indessen in Rechtskraft. Dies hat zur

Folge, dass bei den weiterhin rechtskräftigen Festlegungen im GEP die Verweise auf die Artikel des neu beschlossenen BauG nicht stimmen. Da die betroffenen Festle-

gungen im GEP nicht Bestandteil der vorliegenden Ortsplanungsrevision bilden, ist

eine direkte Korrektur durch die Regierung nach Art. 49 Abs. 3 KRG nicht möglich.

Die entsprechenden Abweichungen zwischen BauG und GEP führen zu erheblichen

Rechtsunsicherheiten, wodurch es zu Vollzugsproblemen bei künftigen Bauvorhaben

kommen kann. Daher wird die Stadt dringend ersucht, nach der Genehmigung der

vorliegenden Ortsplanungsrevision schnellstmöglich eine Teilrevision des GEP Ver-

kehr und Ver- und Entsorgung durchzuführen um die Abweichungen zwischen BauG und GEP zu beheben. Die Bereinigung zwischen den Festlegungen im GEP und

BauG kann als Änderung von untergeordneter Bedeutung betrachtet werden, wes-

halb der Stadt empfohlen wird, das vereinfachte Planerlassverfahren nach Art. 48 Abs. 3 KRG durchzuführen. Der Vorstand der Stadt Fürstenau erklärte sich mit

Schreiben vom 30. September 2024 mit dem vorstehend dargelegten Vorgehen einverstanden.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Teilevision Verkehr, Entsorgung vom

18. April 2024 gibt im Übrigen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann ge-

nehmigt werden.

28

Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Das am 18. April 2024 verabschiedete Baugesetz (BauG) wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3

KRG im Einverständnis mit der Gemeinde) genehmigt:

a) In Art. 17 Abs. 1 lit. a BauG wird die Zonenart "Zone für öffentliche Anlagen" durch die Zonenart "Parkierungszone" ersetzt.

b) In Art. 17 Abs. 1 lit. b BauG wird der Verweis bei der Zone für Gartenbau auf "Art. 33" durch "Art. 34" ersetzt.

c) In Art. 17 Abs. 1 lit. d BauG wird der Verweis bei der Spielplatzzone auf "Art. 35" durch "Art. 35" ersetzt.

d) Im Zonenschema von Art. 20 BauG wird der Verweis bei der Erholungszone auf "Art. 372" durch "Art. 32" ersetzt.

e) In Art. 33 Abs. 1 BauG werden die Verweise auf die Baubegriffe gemäss In-

terkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe "(6.24)" für unterirdische Bauten und "(6.25)" für Unterniveaubauten ersetzt durch "(2.4)" resp. "(2.5)".

f)

In Art. 57 Abs. 1 BauG wird der Verweis auf "Art. 55" durch "Art. 56" ersetzt.

g) Der Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 erster Satz BauG wird im Einverständnis mit

der Stadt folgendermassen angepasst: "In der Kernzone sind nur farblich an-

gepasste Anlagen erlaubt, welche das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die notwendigen Anlagen sind auf ein Minimum zu beschränken."

29

2. Die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:1000 Fürstenau und

Fürstenaubruck und der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5000 Landschaft, alle vom 18. April 2024 werden im Sinne der Erwägungen mit fol-

genden Anordnungen, Auflagen, Vorbehalten, Anweisungen, Hinweisen und fol-

genden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde) genehmigt: 2.1

Anordnungen zur Mehrwertabgabe

2.1.1 Mehrwertabgabepflichtige Einzonungen

Folgende Einzonungen unterliegen der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff.

KRG (Abgabe 30 % des Mehrwerts): a) Einzonung Parzelle Nr. 5:

Einzonung Parzelle Nr. 5:

b) Einzonung Parzelle Nr. 7:

c) Einzonung Parzelle Nr. 8:

d) Einzonung Parzelle Nr. 11:

48 m 2

190 m 806 m

2 2

(Einzonung in Dorfzone)

(Einzonung in Zone für Grünflächen)

(Einzonung in Zone für Grünflächen)

678 m 2 (Einzonung in Zone für Grünflächen)

617 m 2 (Einzonung in Zone für Grünflächen)

2.1.2 Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen

Die übrigen Einzonungen in den Zonenplänen vom 18. April 2024 unterliegen

nicht der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG. 2.1.3 Veranlagung der Mehrwertabgabe

Die Stadt wird angewiesen, die Einzonungen gegenüber der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses die entsprechende Mehrwertabgabe auf der Basis des Bewertungsgutach-

tens des Amts für Immobilienbewertung zu veranlagen und die Veranlagungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.

2.1.4 Genehmigungsvorbehalt

Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer 2.1.1 hiervor erfolgt unter der

Bedingung, dass die Stadt die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer 2.1.3 effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist.

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2.1.5 Anweisung des Stadtvorstands an das Grundbuchamt

Der Stadtvortstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfügung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betreffenden Grund-

stück die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.

2.1.6 Bezug der fälligen Abgabe

Die Stadt wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.1.3 veranlagte Mehrwertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein, wenn das von

der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe Grundbuchanmerkung)

veräussert wird oder wenn für das Grundstück eine Baubewilligung erteilt wird. 2.1.7 Meldung Rechnungstellung an das Amt für Raumentwicklung

Die Stadt wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertabgabe unver-

züglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate Rechnungstellung im

Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnungstellung im Fall der Über-

bauung), damit das Amt gegenüber der Stadt den Kantonsanteil des Abgabeer-

trags (75 %) einfordern kann. 2.2

Anordnungen von Bauverpflichtungen

2.2.1 Bestehende Bauzonen mit Bauverpflichtung

Für die im Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegten Bauzonen gilt die ge-

setzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG und Art. 12 BauG. 2.2.2 Einzonungen ohne Bauverpflichtung

Für folgende Einzonungen gilt aufgrund fehlender eigenständiger Mobilisierbar-

keit resp. weil es sich um Einzonungen in die Zone für Grünflächen handelt keine

Bauverpflichtung nach Art. 19b ff. KRG: Parzellen Nrn. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 16, 51,

76, 80, 84, 106, 123, 156, 267, 272, 293, 360, 364, 408, 409.

Bei der Einzonung auf den Parzellen Nrn. 345, 346 und 347 in die Erholungs-

zone handelt es sich um eine nachträgliche Einzonung einer bereits überbauten

und genutzten Fläche, weshalb eine Überbauungspflicht auf den erwähnten Parzellen nicht zweckmässig ist.

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2.2.3 Anweisung des Stadtvorstands an das Grundbuchamt

Der Stadtvorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung das Grund-

buchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken die Bauverpflichtung anzumerken. 2.3 a)

b)

Weitere direkte Korrekturen und Hinweise Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Fürstenau wird der

Legendeninhalt "Bauverpflichtung (Art. 19g KRG / Art. 12 BauG)" entfernt. Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Fürstenaubruck wird

der Farbton des Legendeninhalts "geschützte Baute (Art. 43 BauG)" an den

Farbton der geschützten Bauten im Planausschnitt angepasst. c)

Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1 :1000 Fürstenaubruck sowie

im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:5000 Landschaft wird die

Linienführung der Erfassungsbereiche Naturgefahren entlang der Gemeindegrenze aufgehoben bzw. korrigiert.

d)

Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Fürstenau, im Zonen-

plan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Fürstenaubruck sowie im Zo-

nenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:5000 Landschaft wird die Darstellung der Erfassungsbereiche Naturgefahren an die Darstellung des Legendensymbols "Erfassungsbereich Naturgefahren" angepasst.

e)

Die Stadt wird darauf hingewiesen, dass die Biotopangrenzungen mit der

vorgenommenen Festlegung der Naturschutz- und Trockenstandortzonen grundeigentümer- und behördenverbindlich sind.

f)

Die Stadt wird darauf hingewiesen, dass für Kleingewässer, eingedolte Ge-

wässer und für Gewässer im Waldareal oder im Sömmerungsgebiet Gewäs-

serraumzonen auszuscheiden sind, sofern sich die tatsächlichen oder rechtli-

chen Verhältnisse massgeblich verändern.

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3.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Teilevision Verkehr, Entsorgung

vom 18. April 2024 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen und folgender Empfehlung genehmigt:

a)

Die Stadt wird ersucht, baldmöglichst eine Teilrevision des Generellen Er-

schliessungsplans Verkehr und Ver- und Entsorgung durchzuführen um die

bestehenden Abweichungen zwischen dem revidierten Baugesetz und dem

Generellem Erschliessungsplan zu bereinigen. b)

Der Stadt wird empfohlen, die Bereinigung zwischen den Festlegungen des

Generellen Erschliessungsplans und des revidierten Baugesetzes im vereinfachte Planerlassverfahren nach Art. 48 Abs. 3 KRG durchzuführen.

4.

Die Stadt wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer

Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim Amt

für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

5.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, Fürstenau in der Objektliste des

Kantonalen Richtplans Siedlung als "Gemeinde mit bereinigter Ortsplanung im

Bereich WMZ" nachzuführen (Art. 8 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für

den Kanton Graubünden, KRVO; BR 801.110). 6.

Der Stadtvorstand Fürstenau wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dis-

positives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusse s öffentlich bekannt zu ge-

ben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsörganen wie die Be-

kanntgabe des Gemeindeversammlungsbe schlusses vom 2. Mai 2024 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-

schluss bei der Stadt eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene

Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach

Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

beim Obergericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

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7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Obergericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des

vorliegenden Beschlusses.

8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

9. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

10. Die von der Stadt bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berück-

sichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig be-

trachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbe-

schluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Beschwerden an das

Obergericht eingereicht werden bzw. wenn allfällige Beschwerden rechtskräftig abgewiesen worden sind.

11. Mitteilung an: -

34

-

Der Präsident:

Marcus Caduff

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin