Vertrag betreffend Sonderwaldreservat Schanfigg

Reservats forestals · Arosa

Document

Numer
2018
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Arosa
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
01-01-2018

Karte

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Datotecas

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Text

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Amt für Wald und Naturgefahren Uffizi da guaud e privels da la natira Ufficio foreste e pericoli naturali

ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG

betreffend

‚Sonderwaldreservat "Schanfigg" zur Förderung des Auerhuhns

zwischen

der Politischen Gemeinde Arosa als Eigentümerin des Waldes Parzellen Nr. 12788, 12806, 13392, 13393, 13394 und 13398 auf dem Gemeindegebiet Arosa,

sowie

der Bürgergemeinde Chur, als Eigentümerin des Waldes Parzellen Nr. 12807 und 13397 auf dem Gemeindegebiet Arosa,

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und

der Stadt Chur, als Bewirtschafterin des Waldes im Eigentum der Bürgergemeinde Chur, gesetzlich handelnd durch den Stadtrat, hier vertreten durch den Vorsteher des Departements Bau Planung Umwelt

und

dem Kanton Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement

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I. Zweck

Das Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden richtet am Gegenhang von Molinis, zwischen dem Schariniser Grind und dem Enthalbwald und im oberen Waldareal bis zum Schafwald oberhalb Litzirüti, ein Sonderwaldreservat zur Förderung des Auerhuhns ein. Im Gebiet des Sonderwaldreservates werden mit waldbaulichen Massnahmen optimale Waldstrukturen für das Auerhuhn geschaffen, erhalten und gefördert. Dieser Vertrag sichert langfristig die Zielsetzung einer Auerhuhn-freundlichen Pflege und Nutzung der Waldungen.

Es bestehen keine Konflikte mit anderen Waldfunktionen. Das Vorprojekt von 2018 für das Sonderwaldreservat zeigt, dass die Kombination der Ansprüche vereinbar ist.

2. Gegenstand

Gegenstand der Vereinbarung ist der im beiliegenden Plan eingezeichnete Perimeter (Waldflächen und Offenflächen, ohne Privatparzellen Nr. 13299, 13300, 13301, 13302, 13303, 13304, 13305, 13306, 13307, 13308, 13309, 13310, 13311, 13312, 13313, 13314, 13407, 13420) auf Territorium der Gemeinde Arosa. Es werden dabei 775.32 ha Gesamtfläche innerhalb des Perimeters erfasst. Davon sind 220.04 ha im Eigentum der Bürgergemeinde Chur; 555.28 ha sind im Eigentum der Gemeinde Arosa (SWR und AHI). Die Altholzinseln sind Bestandteil des Projekts Sonderwaldreservat, werden aber über einen separaten Vertrag geregelt.

Der genannte Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages und wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet.

3. Leistungen der Eigentümerinnen 3.1 Grundsätzliche Berücksichtigung der Ansprüche und Massnahmen zugunsten der Biodiversität im Sonderwaldreservat "Schanfigg"

Grundeigentumsübersicht (teilweise betroffene Parzellen):

Politische Gemeinde Arosa: Parz.-Nr. 12788, 12806, 13392, 13393, 13394 und 13398, Gemeindegebiet Arosa Bürgergemeinde Chur: Parz.-Nr. 12807 und 13397, Gemeindegebiet Arosa

Die Gemeinde Arosa und die Bürgergemeinde Chur verpflichten sich, innerhalb der Grenzen des Sonderwaldreservates, die im Vorprojekt des Amtes für Wald und Naturgefahren Graubünden beschriebenen Ziele während mindestens 30 Jahren zu verfolgen und die unter den Vertragspartnern festgelegten Massnahmen umzusetzen. Die erste Massnahmenplanung gemäss Vorprojekt vom 29. Oktober 2018 dauert 12 Jahre (2018 — 2029). Für die weiteren Vertragsjahre arbeitet das AWN in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Revierförster weitere Massnahmenplanungen aus. Die zukünftigen Massnahmen werden unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel von beiden Seiten geplant und sind verbindlich. Das genannte Vorprojekt bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags.

Die Vertragspartner verpflichten sich ausserdem, auftretende Gefahren für das Sonderwaldreservat abzuwenden. Bricht ein Waldbrand aus, so ist dessen Bekämpfung auch im Reservat gestattet und angezeigt.

Die Revierforstämter Chur und Arosa besorgen für ihre Gebiete die ständige Aufsicht analog den übrigen Waldungen und werden mit der Umsetzung der geplanten Massnahmen beauftragt.

Die Vertragspartner lassen wissenschaftliche Beobachtungen und Erhebungen von Bund und Kanton auf der gesamten Fläche zu.

3.2 Grundleistungen der Waldeigentümerinnen Für die nachstehenden Massnahmen sorgen die Eigentümer während der Dauer des Vertrags (Grundleistun-

gen):

a) markante Altbäume und Habitatbäume bewusst stehen lassen,

b) keine weiteren Weidezäune erstellen; wo möglich Elektrobänder verwenden anstatt Draht,

c) zwischen Anfang April und Mitte Juli keine waldbaulichen Eingriffe ausführen,

d) Balzplätze schonen,

e) Sichtschütze belassen,

f) Förderung Tanne (mit Wildschutzmassnahmen), Waldföhre, Vogelbeere und weitere Laubhölzer, g) allgemeine Massnahmen zur Förderung der Biodiversität (naturnahe Waldbewirtschaftung),

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h). die Waldeigentümerinnen bewilligen im Perimeter keine Anlässe von Anfang April bis Mitte Juli, und keine Grossanlässe während des ganzen Jahres.

4. Leistungen des Kantons

Der Kanton unterstützt die Umsetzung der festgelegten Ziele und Massnahmen finanziell. Es gelten die Massnahmen und Pauschalansätze gemäss der von den Vertragsparteien festgelegten Massnahmenplanung. Die Beitragshöhe richtet sich nach der geltenden Gesetzgebung von Bund und Kanton.

Für die Erbringung der Grundleistungen (Ziff. 3.2) entrichtet der Kanton den Waldeigentümerinnen einen Beitrag von CHF 5.- pro ha und Jahr über die Vertragsdauer auf den Flächen (exkl. Altholzinseln), welche für die Gemeinde Arosa 535.53 ha und für die Bürgergemeinde Chur 217.91 ha betragen. Die Beträge für die ersten 15 Jahre im Umfang von 40'164.75 CHF für die Gemeinde Arosa und 16'343.25 CHF für die Bürgergemeinde Chur, mit Auszahlung an die Stadt Chur (Bewirtschafterin des Nutzungsvermögens der Bürgergemeinde Chur, werden nach Vertragsunterzeichnung pauschal ausbezahlt. Nach Ablauf von 15 Jahren werden die Höhe der Entschädigungen überprüft, gegebenenfalls den neuen Verhältnissen angepasst und mindestens in derselben Höhe wieder pauschal im Voraus ausbezahlt.

Der Kanton verpflichtet sich ausserdem, Massnahmen, die zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen zum Schutz des Reservats notwendig werden (z.B. phytosanitäre Massnahmen) über die kantonalen Budgets im üblichen Rahmen abzurechnen. Solche Massnahmen bedürfen der Zustimmung des Amtes für Wald und Naturgefahren Graubünden.

Die Reservatfläche wird in die Datenbank des Geographischen Informationssystems des Kantons aufgenommen. Diese Daten stehen bei Bedarf den Waldeigentümerinnen zur Verfügung.

5. Weitere Bestimmungen

a) Die Ausübung der Jagd im Sonderwaldreservat ist nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung gestattet.

b) Das Sammeln von Beeren und Pilzen ist im Rahmen des geltenden Rechts gestattet.

c) Im Sonderwaldreservat bewilligen die Gemeinden keine Grossveranstaltungen.

d) Innerhalb des Perimeters besteht ein Leinengebot für Hunde (zum Schutz des Auerhuhns).

e) Die Altholzinseln werden wo nötig gut sichtbar markiert.

N Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen kann der Kanton mit Dritten

Vereinbarungen treffen.

6. Termine/Kündigungen

Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien rückwirkend per I. Januar 2018 in Kraft.

Inkrafttreten: 01.01.2018

Vertragsdauer: 30 Jahre, bis zum 31.12.2047

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschriften aller Parteien. Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten jeweils auf das Jahresende gekündigt werden. Wird der Vertrag auf Wunsch der Waldeigentümerin vorzeitig aufgehoben, ist die Entschädigung pro rata temporis dem Kanton zurückzuerstatten. Bei schuldhafter, vertragswidriger Bewirtschaftung durch die Waldeigentümerin und frühzeitiger Auflösung des Vertrags sind die für die entsprechende Fläche bezogenen Beiträge pro rata temporis dem Kanton zurückzuerstatten.

7. Schiedsklausel

Bei Meinungsverschiedenheiten bezeichnen die Parteien je einen Sachverständigen als Mitglied des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht entscheidet abschliessend über die Streitfrage.

Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Verteilung anordnet.

8. Protokollauszüge

Von beiden Waldeigentümerinnen ist dem Vertrag von den zuständigen Entscheidungsinstanzen ein Protokollauszug beizulegen.

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9. Ausfertigung

Dieser Vertrag wird sechsfach unterzeichnet und ausgefertigt, je ein Exemplar für die Gemeinde Arosa, die Bürgergemeinde Chur, die Stadt Chur, das Amt für Wald und Naturgefahren (Region Rheintal/Schanfigg), das ‚Amt für Wald und Naturgefahren (Zentrale Chur) sowie das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden.

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Für die politische Gemeinde Arosa

Ort, Datum:

Lorenzo Schmid, Gemeindepräsident

Für die Bürgergemeinde Chur

Ort, Datum:

Andreas Brunold, Bürgermeister

Jan Diener, Gemeindeschreiber

Marco Caduff, Bürgerratsschreiber

Für die Stadt Chur

Ort, Datum:

dtrat Tom Leibundgut, Vorsteher Departement Bau Planung Umwelt

Für den Kanton Graubünden: Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement

Ort, Datum:

Dr. Mario Cavigelli, Regierungsrat

Anhang:

- Karte 1:16'000 vom 22.10.2018 mit Grenzverlauf und Parzellen (Vertragsbestandteil) - Vorprojekt vom 29.10.2018 des Amtes für Wald und Naturgefahren Graubünden

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ge Amt für Wald und Naturgefahren Sonderwaldreservat Schanfigg (Auerhuhn) 0 20 soo = | Uffizida guaud e privels da la natira Plan Dienstbarkeitsvertrag E3 Ufficio foreste e pericoli naturali 1:16 000

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Kartendaten: LK25 © Bundesamt für Landestopografie Planherstellung: AWN, 22.10.2018, fc