Teilrevision Feklhas+

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Untervaz

Document

Numer
04.29
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Untervaz
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
13-01-2004

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AMT: TUR MTSAERHSTRATUR I! AMTSREGISTRA j AUT FÜR RAUMENTWICKLUNG | | AMT FÜR RAUMPLANUNG

Die Regierung Il Governo La regenza des Kantons Graubünden del Cantone dei Grigioni dal chantun Grischun

Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.

13. Januar 2004 14. Januar 2004 29

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Untervaz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 27. August 2003 eine Teilrevision der Ortsplanung. Es handelt sich dabei um eine projektbezogene Nutzungsplanung für die Erweiterung des Abbauvorhabens „Fenza“, „Kleine Fenza“ und „Haselboden“ (FEKLHAS) im Gebiet „Haselboden“ (FEKLHAS+). Diese Nutzungsplanung beinhaltet die folgenden Planungsmittel:

- Änderungen der Vorschriften für den Generellen Erschliessungsplan und den Generellen Gestaltungsplan FEKLHAS und FEKLHAS+;

- Zonenplan 1:2'000 FEKLHASH+;

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- Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 FEKLHAS+, Abbauetappen;

- Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 FEKLHAS+, Profile;

- Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 FEKLHAS+, Endzustand;

- Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 FEKLHAS+, Rekultivierungstappen;

- Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 FEKLHAS+.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.

Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 28. Februar 2003 betreffend das Vorhaben „Erweiterung Steinbruch Haselboden (FEKLHAS+)" des Ingenieurbüros für Umweltfragen Dr. G.

Zumbühl, Stans. Die Erarbeitung des UVB erwies sich als notwendig, da der während der nächsten rund 35 Jahren in vier Etappen vorgesehene Materialabbau im Gesamtvolumen von 1.9 bis 2 Mio. m? als Anlagetyp Nr. 80.3 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 in Verbindung mit dem Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 unterliegt und da die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) vom 30. April 1991 für diesen Anlagetyp das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vorsieht, sofern die Nutzungsplanung - wie vorliegend der Fall - eine umfassende Prüfung ermöglicht.

Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 12. Juni 2003 einen Vorprüfungsbericht für die vorliegend zu genehmigende projektbezogene Nutzungsplanung.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. August 2003 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 2. September 2003. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 15. September 2003 ersuchte der Gemeindevorstand Untervaz um Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG.

Formelle Aspekte 1. Vorhaben

Die Holcim Zement AG, Zementwerk Untervaz, hat zur langfristigen Sicherung ihrer Rohstoffe für die Zementproduktion im Jahre 1996 ein Abbauprojekt für die Gebiete „Fenza“, „Kleine Fenza“ und „Haselboden“ (FEKLHAS) eingereicht, welches von der Regierung mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 1358 vom 30. Juni 1998 genehmigt wurde. Veränderte Rahmenbedingungen des Marktes und der Produktion führten dazu, dass die Holcim Zement AG, ihren zukünftigen Bedarf an Kalkstein gegenüber dem Konzept FEKLHAS neu definieren musste. Das vorliegende Pro-

jekt FEKLHAS+ umfasst eine Erweiterung des Abbaugebiets im Gebiet „Haselboden“ um 2,7 ha. Damit kann die voraussichtlich erforderliche jährliche Abbaumenge von 350'000 t für die nächsten ca. 35 Jahre gesichert werden.

2. Bedeutung der vorliegenden Nutzungsplanung in verfahrensmässiger Hinsicht

Mit den vorliegenden projektbezogenen Nutzungsplänen für das Abbauvorhaben FEKLHAS+ hat die Gemeinde in verfahrensmässiger Hinsicht die notwendige Voraussetzung und Basis auf der Stufe „Grundordnung“ geschaffen, um gestützt darauf in einer abschliessenden Verfahrensphase nach Massgabe eines konkreten Bauprojektes die erforderlichen Baubewilligungs- und sonstigen Bewilligungsverfahren nach Spezialgesetzgebung durchführen zu können. Im vorliegenden Fall sind dies namentlich die Abbaubewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz vom 24. Januar 1991 (GSchG) sowie die Bewilligung für technische Eingriffe in schutzwürdige Biotope gemäss Art. 14 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV). Die aufeinander abgestimmten Nutzungspläne (Zonenplan, Generelle Gestaltungspläne, Genereller Erschliessungsplan) bilden eine projektbezogene Nutzungsplanung.

Da durch das Vorhaben Wald betroffen ist, bedarf es einer Rodungsbewilligung. Diese Bewilligung wurde mit der Verfügung Nr.051/03 vom 19. Dezember 2003 vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement erteilt. Somit ist eine wichtige Genehmigungsvoraussetzung für die vorliegende Nutzungsplanung gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 erfüllt.

Die Planung der Gemeinde trägt dem in der Praxis und Rechtsprechung (z.B. Bundesgerichtsentscheid BGE 116 Ib 330 E.d) entwickelten Grundsatz Rechnung, wonach Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf den Raum, die Umwelt und die Erschliessung der Planungspflicht (Richt- und Nutzungsplanung) unterliegen. Die raumplanerische Voraussetzung der Richtplanung wurde in Bezug auf das Abbauvorhaben FEKLHAS+ mit dem von der Regierung mit Beschluss Nr. 285 vom

11. Februar 1997 genehmigten Regionalen Richtplan „Materialabbau, Materialablagerungen und Deponien“ geschaffen. Neben dem heute in Betrieb stehenden

Abbau FEKLHAS figuriert auch das Vorhaben FEKLHAS-+ mit dem Koordinationsstand "Festsetzung" im Regionalen Richtplan der Region Bündner Rheintal.

c.

Materielle Prüfung der zu genehmigenden Nutzungsplanung

1. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Aufgrund der unter Abschnitt B vorstehend gemachten Ausführungen kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass die vorliegende projektbezogene Nutzungsplanung mit der Richtplanung übereinstimmt. Dies gilt umso mehr, als das Vorhaben auch im neuen kantonalen Richtplan (RIP GR 2000) als Objekt Nr. 01.VB.08.1 enthalten ist.

2. Beurteilung der einzelnen Nutzungspläne

2.1 Änderungen der Vorschriften für den Generellen Erschliessungsplan und den Generellen Gestaltungsplan FEKLHAS und FEKLHAS+

Die vorliegenden Änderungen der Vorschriften für den Generellen Erschliessungsplan und den Generellen Gestaltungsplan FEKLHAS und FEKLHAS-+ erlauben die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Vorschriften für den Generellen Erschliessungsplan und den Generellen Gestaltungsplan FEKLHAS vom 24. Oktober 1997 auf das Erweiterungsgebiet FEKLHAS+. Sie geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.

2.2 Zonenplan 1:2°000 FEKLHAS-+

Der Zonenpan 1:2'000 FEKLHAS+ gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

2.3 Generelle Gestaltungspläne 1:2'000 FEKLHAS+

Die vier Generellen Gestaltungsplänen 1:2'000 FEKLHAS+ mit den Abbauetappen, Rekultivierungsetappen, Profile sowie dem vorgegebenen Endzustand können ebenfalls ohne Bemerkungen genehmigt werden.

2.4 Genereller Erschliessungsplan 1:2’000 FEKLHAS+

Die Erweiterung des Abbaugeländes erfordert den teilweisen Einbezug der bestehenden Forststrasse in den Steinbruchbetrieb. Eine durchgehende Benutzung der Strasse auch für andere Benutzer wird gewährleistet. Ein Ausbau der Strasse ist gemäss Technischem Bericht S. 57 nicht vorgesehen. Die Gemeinde ist darauf hinzuweisen, dass die Forststrasse für eine maximale Tonnage von 18 t dimensioniert wurde. Ein Befahren mit grösseren Lasten ist damit nicht möglich.

Mit dem vorstehenden Hinweis kann der Generelle Erschliessungsplan 1:2’000 FEKLHAS+ genehmigt werden.

3. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 3.1 UVP-Erfordernis und massgebliches Verfahren

Die vorliegend zu beurteilende Erweiterung des Abbauvorhabens „Fenza“, „Kleine Fenza“ und „Haselboden“ (FEKLHAS) im Gebiet „Haselboden“ (FEKLHAS+) auf Territorium der Gemeinde Untervaz umfasst ein Materialabbauvolumen, welches per se dem Anlagetyp Nr. 80.3 gemäss Anhang zur UVPV entspricht. Das Projekt stellt auch hinsichtlich der projektbedingten Umweltmehrbelastung eine wesentliche und damit UVP-pflichtige Anlagenänderung (Art. 2 Abs. 1 UVPV) dar. Das Vorhaben unterliegt unter diesen Voraussetzungen einer formellen UVP nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG). Das massgebliche Verfahren, in dessen Rahmen die UVP durchgeführt wird, ist gemäss Anhang zur KVUVP das Nutzungsplangenehmigungsverfahren nach Art. 37 KRG. Zuständige Behörde ist die Regierung.

Laut Art. 12 Abs. 1 UVPV beurteilt die kantonale Umweltschutzfachstelle die Berichte zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. Kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 9 USG und 42 USG ist das Amt für Natur und Umwelt {ANU).

3.2 Gegenstand der UVP / Beschreibung und Begründung des Vorhabens

Gegenstand der Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle bildet der im Auftrag der Firma Holcim Zement AG, Zementwerk Untervaz, vom Ingenieurbüro für Umweltfragen Dr. G. Zumbühl, Stans, erarbeitete UVB vom 28. Februar 2003 betreffend das Vorhaben „Erweiterung Steinbruch Haselboden (FEKLHAS+)“. Der UVB besteht im Einzelnen aus folgenden Unterlagen:

- Umweltverträglichkeitsbericht „Bündner Cement AG Untervaz GR", Bereich Flora vom Dezember 1995 (Nachträge 1995/98).

- Technischer Bericht „Erweiterung Steinbruch Haselboden (FEKLHAS+)“ vom 27. Februar 2003.

- UVB „Erweiterung Steinbruch Haselboden (FEKLHAS+)“ vom 28. Februar 2003.

- Übersicht „FEKLHAS/FEKLHAS+" 1:25'000 (Plan Nr. 1).

- Situation „Abbauprojekt FEKLHAS+" 1:2'000 (Plan Nr. 2).

- Ist- und Endzustand Haselboden 1:2'000, Situation (Plan Nr. 3).

- Ist- und Endzustand Haselboden 1:2'000, Längsschnitt (Plan Nr. 3 A).

- Ist- und Endzustand Haselboden 1:2'000, Querschnitte (Pläne Nr. 3 B-E).

- Abbauetappen 1:2'000, Situation (Plan Nr. 4 A).

- Rekultivierungsetappen 1:2'000, Situation (Plan Nr. 4 B).

- Szenario vorzeitige Stilllegung 1:2'000, Situation (Plan Nr. 5).

- Endgestaltung und Rekultivierung 1:2'000, Situation (Plan Nr. 6).

- Rodung und Ersatzaufforstung 1:25'000 (Plan Nr. 7).

- Rodung 1:2'000, Situation (Plan Nr. 8).

- Ersatzaufforstung 1:2'000, Situation (Plan Nr. 9).

- „Ergänzung zum Umweitverträglichkeitsbericht vom 28. Februar 2003“ vom 1. September 2003.

Gemäss Technischem Bericht sieht das Abbaukonzept vor, auf einer zusätzlichen Fläche von rund 2.7 ha rund 1.9 bis 2.0 Mio. m? Kalkstein abzubauen. Der Mehrbedarf an Kalkstein für die Zementproduktion wird im technischen Bericht mit einer Produktionssteigerung, der Erhöhung des Anteils Kalksteins im Produktionsprozess und der Belieferung einer Trockenmörtel produzierenden Firma mit Kalkstein begründet. Das vorgesehene jährliche Abbauvolumen beträgt im Vergleich zum Projekt FEKLHAS in Zukunft zusätzliche 58'200 m? Kalkstein. Insgesamt sollen mit dem Projekt FEKLHAS-+ jährlich rund 134'200 m? Kalkstein abgebaut werden, was einer jährlichen Abbaumenge von 335'000 t entspricht. Der in vier Etappen vorgesehene Abbau endet voraussichtlich im Jahre 2038.

Während den einzelnen Abbauetappen werden die sich im Gebiet „Haselboden“ im Abbau befindlichen offenen Flächen auf ein Minimum beschränkt. Die Vorbereitungsarbeiten für die nächstfolgende Abbauetappe und die Rückführungsarbeiten für die Endgestaltung und für die Rekultivierung der abgeschlossenen Abbauetappe werden zeitlich parallel vorangetrieben. Als Endzustand des Steinbruchs sind gemäss technischem Bericht unregelmässige Bruchwände vorgesehen, die teilweise aufgeforstet, teilweise von Grasflächen und offenen Felsflächen dominiert sein sollen. Letztere werden soweit als möglich sich selbst überlassen.

3,3 Inhalt der UVP

Bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird festgestellt, ob eine geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung sowie die Jagd und die Fischerei betreffen (Art. 3 UVPV).

Bei der UVP wird einerseits beurteilt, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im UVB vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV), d.h. ob sämtliche im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissen absehbaren und dem Abbauvorhaben zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet sind (Art. 8 USG). Andererseits ist zu beurteilen, ob die geplante Anlage

den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Es werden dabei nicht sämtliche ökologischen Folgen eines Projekts sondern vielmehr dessen Umweltrechtskonformität beurteilt, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich Einhaltung der Umweltschutzvorschriften nach Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher vorbehalten.

Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen UVP stützt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des ANU vom 24. Oktober 2003 ab.

3.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes

Der vom Ingenieurbüro für Umweltfragen Dr. G. Zumbühl, Stans, erstellte UVB vom 28. Februar 2003 betreffend das Vorhaben „Erweiterung Steinbruch Haselboden (FEKLHAS+)“ zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konflikte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen im Wesentlichen vollständig auf. Eine Beurteilung der Rechtskonformität der geplanten Steinbrucherweiterung ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die im ANU und den beigezogenen Ämtern vorhandenen Informationen möglich.

3.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit 3.5.1 Umweltschutz

a) Lufthygiene Projektauswirkungen gemäss UVB

Das Projekt FEKLHAS+ verursacht laut UVB Mehremissionen von jährlich 7.1 t NO, und 0.5 t Dieseiruss. Die vom Steinbruch Haselboden verursachten NO>- Immissionen betragen nach Schätzung im UVB im Jahresmittel deutlich weniger als 1 vg/m?. Die projektbedingten PM10-Immissionen werden im Nahbereich des Steinbruchs auf ca. 0.5 ug/m? und in der näheren Umgebung auf weniger als

0.1 „g/m? geschätzt. Staubniederschlag, welcher durch Sprengungen und das

Befahren der Transportpisten verursacht wird, ist laut UVB nur direkt am Rand der Steinbrüche feststellbar. Gemäss UVB betragen die Staubdepositionen im Jahresdurchschnitt ca. 200 mg/m?.

Da im Projektgebiet sowohl die NO;- als auch die PM10-Immissionen im Jahresdurchschnitt deutlich unter dem entsprechenden Grenzwert gemäss eidgenössischer Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) liegen, wird im UVB der Schluss gezogen, dass die geplante Erweiterung des Steinbruchs Haselboden keine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nach LRV verursachen wird. Als emissionsmindernde Massnahmen werden im UVB der unterirdische Transport des gebrochenen Materials mittels elektrisch angetriebener Bandanlagen, elektrisch betriebene eingehauste Brecher mit Entstaubungsanlagen sowie die Befeuchtung der Transportpisten aufgeführt. Eine Ausrüstung der mit Dieselmotor betriebenen Maschinen und Fahrzeuge mit Partikelfiltern bildet nicht Projektbestandteil.

Beurteilung

Die durchgeführten Emissionsberechnungen und die Angaben zu den Immissionsveränderungen im UVB werden als korrekt und nachvollziehbar beurteilt. Die im Projekt enthaltenen emissionsmindernden Massnahmen werden ausdrücklich begrüsst. Gemäss Argumentation im UVB zum Thema Partikelfilter entspricht es heute dem Stand der Technik, dass bei Steinbrüchen, Kiesgruben und ähnlichen Anlagen dieser Grösse die dieselbetriebenen Maschinen und Geräte mit einer Leistung > 30 kW mit Partikelfiltern ausgestattet sind. Die BUWAL-Mitteilung zur LRV Nr. 14 enthält hierzu folgende Präzisierungen:

- Die Ausstattung von dieselbetriebenen Maschinen und Geräten mit über 30 kW Leistung mit Partikelfiltern ist als wirtschaftlich tragbare Massnahme zu betrachten und stellt auch kein Handelshemmnis dar (vgl. Mitteilung Nr. 14 Ziffer 2.3).

- Das Projekt FEKLHAS+ gilt aus Sicht der LRV (Art. 2 Abs. 4 LRV) nicht als Neuanlage sondern als Erweiterung einer bestehenden Anlage, welche innert einer Sanierungsfrist LRV-Konformität erreichen muss.

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- Die Festlegung der Sanierungsfristen erfolgt nach Massgabe von Art. 10 LRV. Wegen der deutlich mehr als 3-fachen Grenzwertüberschreitung durch dieselbetriebene Maschinen und Geräte ohne Partikelfilter muss eine Frist von weniger als 5 Jahren angesetzt werden (vgl. Mitteilung Nr. 14, Ziffer 2.2, 3. Abschnitt).

Praxisgemäss beträgt im Kanton Graubünden die Sanierungsfrist für Steinbrüche 3 Jahre. Die Holcim Zement AG, Zementwerk Untervaz, wird deshalb verpflichtet, im anschliessenden Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen die Vorgaben der LRV eingehalten werden können. Welche emissionsmindernden Massnahmen bis zu welchem Zeitpunkt zu treffen sind, wird abschliessend in der Zustimmungsverfügung nach Art. 13 des kantonalen Umweltschutzgesetzes vom 2. Dezember 2001 für Anlagen mit erheblichen Emissionen vom ANU festgelegt.

b) Lärmschutz Projektauswirkungen gemäss UVB

Laut UVB soll mit dem Projekt FEKLHAS+ die jährliche Abbaumenge im Vergleich zum Ausgangszustand im Steinbruch Fenza/Kleine Fenza um 25% und im Steinbruch Haselboden um 76% gesteigert werden. Dies erfordert einen entsprechend höheren Maschinen- und Fahrzeugeinsatz, verbunden u.a. auch mit höheren Lärmemissionen und -immissionen. Gemäss UVB liegen im Ausgangszustand die vom Steinbruchbetrieb verursachten Lärmimmissionen an allen relevanten Empfängerpunkten um mindestens 15 dB(A) unter den massgebenden Immissiongrenzwerten. Durch den projektbedingten intensiveren Maschineneinsatz werden die Lärmimmissionen gemäss UVB um maximal 1 dB(A) erhöht. Der vom Projekt FEKLHAS-+ verursachte Mehrlärm führt somit weder zu einer Überschreitung von Lärmbelastungsgrenzwerten noch zu wahrnehmbar höheren Lärmimmissionen.

Beurteilung

Die Ausführungen im UVB zu den Aspekten des Lärmschutzes sind korrekt und nachvollziehbar. Bei sorgfältiger Abschirmung der Lärmquellen liegen die vom Steinbruchbetrieb allein verursachten Lärmimmissionen bei den ausgewählten Empfängern so weit unter den zulässigen Grenzwerten, dass auch bei zeitweiligen

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ungünstigeren Situationen nicht mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte gerechnet werden muss.

c) Erschütterungen Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB ist davon auszugehen, dass die von den Sprengungen verursachten Erschütterungsimmissionen die Anforderungen nach DIN 4150 sowohl im Ausgangszustand als auch bei tieferem Abbauniveau einhalten. Gemäss UVB ist damit bei den am nächsten gelegenen Wohnhäusern nicht mit projektbedingten schädlichen oder lästigen Erschütterungsimmissionen zu rechnen.

Beurteilung

Den Ausführungen im UVB zum Thema Erschütterungen wird grundsätzlich beigepflichtet. Sowohl die Darstellung der Projektauswirkungen als auch deren Bewertung im UVB basieren allerdings auf relativ alten Untersuchungen und Annahmen. Falls an der Sprengtechnik Veränderungen (höhere Lademengen, anderer Sprengstoff mit höherer Brisanz) vorgenommen werden sollten, muss die Belastungssituation neu geprüft werden. Die Anforderungen der DIN 4150 oder entsprechende künftige Schweizer Normen sind in jedem Fall einzuhalten.

d) Bodenschutz, Abfallbewirtschaftung Projektauswirkungen gemäss UVB

Laut UVB hat das Projekt FEKLHAS-+ den vollständigen Verlust der gewachsenen Böden auf einer Fläche von 2.7 ha zur Folge. Soweit möglich wird das Bodenmaterial vor Abbaubeginn abgetragen und zwecks Wiederverwendung teils im Rahmen der laufenden Rekultivierung, teils für die Abschlussrekultivierung der ebenen Talsohle zwischengelagert. Die Rekultivierung selbst richtet sich nach dem Gesamtkonzept, welches nur teilweise eine eigentliche Wiederaufforstung (Bodenauftrag mit Bepflanzung) vorsieht. Der künstliche Aufbau von Böden erfolgt gemäss UVB nach den einschlägigen Richtlinien des Fachverbands für Sand und Kies.

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Beurteilung

Nach Auffassung der Regierung besteht mit den im UVB vorgesehenen Massnahmen (strikte Begrenzung der Eingriffe, ökologische Baubegleitung) grundsätzlich hinreichend Gewähr, dass die bei allen tiefbaulichen Eingriffen in den natürlich gewachsenen Boden entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf das Notwendigste reduziert werden können.

3.5.2 Gewässerschutz Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB ist aufgrund der heute vorhandenen Kenntnisse der hydrogeologischen Verhältnisse im Projektgebiet nicht damit zu rechnen, dass während des Abbaus grossräumig zusammenhängende, wassergesättigte Bereiche im Festgestein angetroffen werden. Quellen im Obstrombereich des Steinbruchs werden laut UVB nicht tangiert. Die möglichen Projektauswirkungen auf das Grundwasser werden im UVB insgesamt als gering eingestuft. Die Belange des Oberflächengewässerschutzes werden vom Projekt FEKLHAS-+ nicht berührt.

Beurteilung

Die Regierung beurteilt die Darstellungen im UVB zu den Projektauswirkungen auf die Gewässer als korrekt und nachvollziehbar.

Für das Erweiterungsprojekt FEKLHAS+ ist eine neue Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG erforderlich. Das ganze Erweiterungsgebiet liegt gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte Blatt 1175/1176 im Gewässerschutzbereich Zone A (Au, Karst). Aus dem UVB geht hervor, dass im Abbaubereich selbst kein nutzbares Grundwasservorkommen vorhanden ist und dass durch den Abbau mit keinen erheblichen negativen Auswirkungen auf das genutzte Grundwasservorkommen in Obstromrichtung und/oder im Haupttal zu rechnen ist. Die erforderliche Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG kann in Aussicht gestellt werden.

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3.5.3 Natur- und Heimatschutz, Landschaftsschutz, Schutz der wildiebenden Säugetiere und Vögel

a) Landschaftsschutz Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB betrifft das Projekt FEKLHAS-+ keine Landschaftsschutzgebiete. Der Abbau des Haselbodenkopfes führt während der Betriebsphase jedoch zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, welche laut UVB v.a. in den späten Abbauphasen für die Betrachtung im Nahbereich von Bedeutung ist. Für die Betrachtung aus der Ferne fällt der zusätzliche Abbau dagegen nach Einschätzung im UVB, in Relation zum Gesamteingriff, kaum ins Gewicht. Im Hinblick auf den Endzustand beurteilen die Verfasser des UVB den vollständigen Abbau des Rest-Haselbodenkopfs als Verbesserung gegenüber dem bereits genehmigten Projekt FEKLHAS, welches ein Belassen der Haselboden-Südwand vorsah. Bei der Neugestaltung des Abbaugebiets können mit dem Projekt FEKLHAS+ die natürlich vorkommenden Landschaftselemente und -formen besser berücksichtigt werden, so dass laut UVB eine akzeptable Eingliederung des Abbaugebiets in die Landschaft des Calanda-Hangs erreicht werden kann. Als weitergehende Massnahme wird im UVB ein Brechen der geometrischen Formen mittels Anschüttung und durch einen angepassten Abbau vorgeschlagen.

Ein spezielles Problem stellt die Ölleitung der Oleodotto del Reno SA dar. Die Rohrleitung wird derzeit nicht zum Transport von Öl verwendet. Sie steht aber noch immer unter dem Regime der Konzession des Bundesamtes für Energie sowie unter der Aufsicht des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorates. Falls die Ölpipeline erhalten bleibt, muss eine Terrasse am Hangfuss belassen werden. Andernfalls können zusätzlich rund 200'000 t Kalkstein abgebaut werden.

Beurteilung

Die Projektauswirkungen auf die Landschaft im Endzustand und im Zustand bei vorzeitiger Stilliegung sind nach Auffassung der Regierung korrekt dargestellt. Die im UVB vorgesehenen Gestaltungsmassnahmen werden ausdrücklich befürwortet. Dem optionalen Abbau im Bereich der Rohrleitung der Oleodotto del Reno SA kann aus Sicht des Landschaftsschutzes zugestimmt werden.

b) Heimatschutz Projektauswirkungen gemäss UVB/Beurteilung

Gemäss UVB werden die nahe gelegenen Kulturdenkmäler Burgruine Neuenberg, Kalkbrennofen und Brückenkopf durch das Abbauvorhaben FEKLHASH+ nicht direkt betroffen. Bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für das Projekt FEKLHAS wurde der Sicherheit der Ruine Neuenberg laut UVB Rechnung getragen. Die damaligen Vorgaben sind nach UVB auch für das Projekt FEKLHAS+ verbindlich. Beim Abbau des Haselbodenkopfs ist gemäss UVB mit archäologischen Funden zu rechnen. Die Sondierungen und Grabungen werden zur Zeit durch das Amt für Kultur durchgeführt. Dem Projekt FEKLHAS+ kann aus Sicht des Heimatschutzes ohne Auflagen zugestimmt werden.

c) Naturschutz, Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB sind im Untersuchungsperimeter auf rund 94% der Gesamtfläche Vegetationstypen vorhanden, welche als schützenswert nach Art. 14 NHV einzustufen sind. 39% der Gesamtfläche werden im UVB als naturkundlich sehr wertvoll und 55% als wertvoll bewertet. Im Untersuchungsgebiet wurden dementsprechend zahlreiche seltene und/oder geschützte Pflanzenarten nachgewiesen, oder es sind solche zu vermuten. Die faunistische Bedeutung der Lebensräume am Haselboden lässt sich laut UVB am besten mit verschiedenen Insektenarten belegen: Als herausragende Art kommt laut UVB die Grosse Sägeschrecke in der Umgebung des Haselbodens vor. Potentieller Lebensraum dieser Art ist die Südostflanke des Haselbodens und der Haselbodenkopf. Alle bekannten Fundorte dieser Art müssen gemäss UVB als national bedeutsam und als absolut schutzwürdig eingestuft werden. Die Felsenlandschaften, Trockenrasen, Gebüsche und Föhrenwälder sind aber auch für weitere seltene und geschützte Heuschrecken (Atlantische Bergschrecke, Odas Weinhähnchen), Tagfalter (Segelfalter, Schlehenzipfelfalter, Scheckenfalter), Reptilien (Schlingnatter, Zauneidechse) und Vögel (Zippammer, Uhu) bedeutsam oder sogar sehr bedeutsam. Für Gämse und Hirsch ist das Projektgebiet als Lebensraum laut UVB weniger bedeutsam.

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Laut UVB werden durch die vorgesehene Abbauerweiterung die vorhandene Vegetationsdecke und damit auch die Tierlebensräume vollständig zerstört. Im Endzustand wird sich gemäss UVB im stillgelegten Steinbruch ein Teil der durch den Abbau zerstörten Lebensräume wieder bilden können, aufgrund der langsamen Bildungsprozesse allerdings erst langfristig. Das Projekt FEKLHAS+ verursacht nach Einschätzung im UVB erhebliche Konflikte mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 und des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986 und kann gemäss UVB nur mit umfangreichen Schutzund Ersatzmassnahmen als umweltverträglich beurteilt werden. Folgende Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sind im Projekt enthalten:

- Umsetzung des Rekultivierungskonzepts mit einer möglichst guten Angleichung der Topographie an das natürliche Terrain.

- Detailplanung und Umsetzung des Konzepts für die Ersatzmassnahmen ausserhalb des Abbauperimeters mit 3 Schwerpunkten gemäss „Ergänzung zum Umweltverträglichkeitsbericht vom 28. Februar 2003“ vom t. September 2003.

- Durchführung von Hilfsmassnahmen für die vom Aussterben bedrohten Tierarten Grosse Sägeschrecke und Atlantische Bergschrecke; Umsiedlung in geeignete Ersatzlebensräume.

- Abtrag und Zwischenlagerung des Bodens soweit technisch machbar.

- Massnahmen zur Minderung der Staubemissionen.

- Übertragung der Funktionen der Begleitkommission FEKLHAS auf den Erweiterungsperimeter.

Die Verfasser des UVB gelangen zum Schluss, dass es mit den vorstehend aufgeführten Massnahmen möglich sein sollte, genügend Ersatzlebensräume für die gefährdeten und geschützten Tier- und Pflanzenarten zu schaffen, so dass das Erweiterungsprojekt, trotz der festgestellten Konflikte mit den Interessen des Naturschutzes, als umweltverträglich eingestuft werden kann.

Beurteilung

Die Regierung gelangt zum Schluss, dass gestützt auf die vorliegenden Unterlagen eine Beurteilung der geplanten Erweiterung des Steinbruchs Haselboden

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(FEKLHAS+) grundsätzlich möglich ist. Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Jagd und Fischerei kann dem Vorhaben, mit den im UVB aufgeführten Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen Präjudizien durch das bewilligte Projekt FEKLHAS, prinzipiell zugestimmt werden.

In Bezug auf die Frage der unmittelbaren Projektauswirkungen auf die gefundenen geschützten Schreckenarten, namentlich die Grosse Sägeschrecke, ist zu berücksichtigen, dass die bekannten Vorkommen ausserhalb des Projektperimeters FEKLHAS-+ liegen. Zudem reagieren Insekten nach heutigem Wissensstand wenig empfindlich auf Lärm- und Erschütterungsimmissionen. Mit den in den Schwerpunktsbereichen 1 und 2 vorgesehenen Auflichtungsmassnahmen werden ausserdem Standortbedingungen geschaffen resp. wiederhergestellt, welche den Lebensraumansprüchen u.a. auch dieser Arten entsprechen. Somit werden für die nördlich an die Fundorte angrenzenden Verlustgebiete (Haselbodenkopf/Südwand Haselboden) südlich, direkt an die Verbreitungsgebiete angrenzend, Rückzugsgebiete geschaffen. Unter Berücksichtigung aller Umstände sind damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für technische Eingriffe in schutzwürdige Biotope nach Art. 14 NHV gegeben.

Bereits im Rahmen der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass quantifizierbare Ziele für die Schutz-, Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen definiert, ein Kontrollinstrument mit Reporting festgelegt und sowohl für die ökologische Begleitkommission als auch die Umweltbaubegleitung ein Pflichtenheft mit klaren Aufgaben- und Kompetenzregelungen erlassen werden soll. An diesen Forderungen wird festgehalten. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Kanton im Rahmen des BAB-Verfahrens zur Zustimmung einzureichen.

3.5.4 Wald Projektauswirkungen gemäss UVB/Beurteilung

Gemäss UVB liegt das Projekt FEKLHAS+ vollumfänglich im Waldareal und erfordert eine Rodung von insgesamt 31'128 m?. Im neu entstehenden Gelände des Steinbruchs entsteht laut UVB nach Abschluss des Abbaus prinzipiell wieder Wald, wobei Pflanzungen nur an besonders günstigen Waldstandorten erfolgen. Gemäss Endgestaltungskonzept sollen möglichst viele der durch den Abbau verlorenen Vegetationstypen auf natürliche Weise wieder entstehen können.

Den Darstellungen im UVB zu den Projektauswirkungen wird insgesamt zugestimmt. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) wurde angehört und stimmt der Erteilung der Rodungsbewilligung zu. Die erforderliche Rodungsbewilligung für die im Rodungsgesuch anbegehrte Fläche wurde mit Verfügung Nr. 051/03 vom 19. Dezember 2003 vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) erteilt.

3.5.5 Nutzungen

Die Belange der Fischerei sowie diejenige des Bereichs Nutzungen (Landwirtschaft; Wanderwege) werden vom Projekt FEKLHAS+ nicht in relevantem Mass berührt.

3.6 Zusammenfassung

a) In formeller Hinsicht

In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der UVB vom

28. Februar 2003 betreffend das Vorhaben Erweiterung Steinbruch Haselboden (FEKLHAS+) die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in

Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen im Wesentlichen vollständig aufzeigt. Die Richtigkeit der Angaben im UVB ist prinzipiell unbestritten. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Abbauvorhabens ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die im ANU und den anderen beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen möglich.

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b) In materieller Hinsicht

In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB sowie die Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen:

- Aus Sicht der Lufthygiene ist festzuhalten, dass die Angaben zu den Immissionsveränderungen als korrekt und nachvollziehbar beurteilt werden. Hinsichtlich der Ausrüstung von dieselbetriebenen Maschinen und Geräten mit Partikelfiltern wird die Betreiberin des Steinbruchs verpflichtet, im anschliessenden Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen die Vorgaben der LRV eingehalten werden können. Bezüglich des Lärmschutzes ist festzuhalten, dass bei entsprechenden Massnahmen nicht mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte durch den Steinbruchbetrieb zu rechnen ist. Hinsichtlich Erschütterungen ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen der DIN 4150 oder entsprechende künftige Schweizer Normen in jedem Fall einzuhalten sind.

- Aus Sicht des Gewässerschutzes ist festzuhalten, dass die Projektauswirkungen auf das Grundwasser als gering eingestuft und die Belange des Oberflächengewässerschutzes nicht berührt werden.

- Aus Sicht des Naturschutzes, des Schutzes wildiebender Säugetiere und Vögel sowie des Landschaftsschutzes ist davon auszugehen, dass das Vorhaben FEKLHAS-+ mit den im UVB vorgesehenen Umweltschutz- und Ersatzmassnahmen den massgeblichen Bestimmungen grundsätzlich entspricht. Im Rahmen des BAB-Verfahrens sind dem Kanton zusätzliche Unterlagen bezüglich quantifizierbarer Ziele für die Schutz-, Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen, ein Kontrollinstrument mit Reporting sowie ein Pflichtenheft mit klaren Aufgabenund Kompetenzregelungen für die ökologische Begleitkommission und die Umweltbaubegleitung einzureichen.

- Aus forstlicher Sicht ist festzuhalten, dass für die anbegehrten temporären Rodungen im Umfang von 31'128 m? die erforderliche Rodungsbewilligung mit Verfügung Nr. 051/03 vom 19. Dezember 2003 vom BVFD erteilt wurde.

- Aus Sicht der Abfallbewirtschaftung, des Bodenschutzes sowie der Thematik „Nutzungen“ ist festzustellen, dass das Abbauvorhaben FEKLHAS+ in Untervaz, eine sorgfältige Arbeitsweise vorausgesetzt, keine erheblichen Auswirkungen verursacht bzw. diese Umweltbereiche nicht berührt,

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3.7 Schlussfolgerung

Gestützt auf den UVB vom 28. Februar 2003 betreffend das Vorhaben „Erweiterung Steinbruch Haselboden (FEKLHAS+)" des Ingenieurbüros für Umweltfragen Dr. G. Zumbühl, Stans, und gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt die Regierung zum Schluss, dass das Vorhaben „Erweiterung Steinbruch Haselboden (FEKLHAS+)“ unter Auflagen und Bedingungen als den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entsprechend beurteilt werden kann. Die projektbedingte Nutzungsplanung zur Realisierung des Abbauvorhabens FEKLHAS+, bestehend aus Änderungen der Vorschriften für den Generellen Erschliessungsplan und den Generellen Gestaltungsplan FEKLHAS und FEKLHAS+, einem Zonenplan 1:2'000 FEKLHAS+, vier Generellen Gestaltungsplänen 1:2'000 FEKLHAS-+ und einem Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 FEKLHAS+, kann somit (mit dem vorstehend unter Abschnitt C, Ziffer 2.4 beschriebenen Hinweis) genehmigt werden.

4. Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren

im Anschluss an die vorliegende Genehmigung der projektbezogenen Nutzungsplanung der Gemeinde Untervaz für das Abbauvorhaben FEKLHAS+ bedarf es zur Realisierung der genannten Anlage bezw. der dazu notwendigen baulichen Massnahmen noch folgender Bewilligungen:

4.1 Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG)

Die Realisierung des vorliegenden Projektes bedarf einer Baubewilligung der Gemeinde Untervaz. Das Baueingabeprojekt hat alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im Umweltverträglichkeitsbericht sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mitzuberücksichtigen.

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4.2 Zustimmungsverfügung im Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 5 Abs. 2 KRG)

Die Baubewilligung der Standortgemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchstellerin mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen noch dem DIV zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich um eine Zustimmung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird.

4.3 Abbaubewilligung (Art. 44 GSchG)

Gemäss Art. 44 GschG braucht derjenige eine spezielle gewässerschutzrechtliche Bewilligung, der Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornehmen will. Zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligung ist das EKUD auf Antrag des ANU. Diese Bewilligung kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB- Verfahren) erteilt werden.

4.4 Bewilligung für technische Eingriffe in schutzwürdige Biotope gemäss Art. 14 NHV

Gemäss Art. 18 Abs. 1' NHG sowie Art. 14 Abs. 5 NHV ist eine Bewilligung für technische Eingriffe in schutzwürdige Biotope nötig, falls schutzwürdige Biotope durch ein Vorhaben beeinträchtigt werden. Diese Bewilligung wird aufgrund der Unterlagen im BAB-Gesuch zusammen mit der BAB-Zustimmung erteilt.

4.5 Zustimmungsverfügung gemäss Art. 13 KUSG Gemäss Art. 13 KUSG ist für Anlagen mit erheblichen Emissionen eine Zustim-

mungsverfügung des ANU nötig. Diese Zustimmungsverfügung wird aufgrund der Unterlagen im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt.

ei

Die vorerwähnten Bau- und Spezialbewilligungen können als in Aussicht gestellt betrachtet werden, sofern bei der Erarbeitung des Bauprojektes die Nutzungsplanung, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB und die in den vorliegenden Genehmigungsbeschluss aufzunehmenden Auflagen beachtet werden.

Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Realisierung der Abbauprojektes nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3KRG und Art. 9 USG.

beschliesst die Regierung:

1. Die projektbezogene Nutzungsplanung zur Realisierung des Abbauvorhabens FEKLHAS+, bestehend aus Änderungen der Vorschriften für den Generellen Erschliessungsplan und den Generellen Gestaltungsplan FEKLHAS und FEKLHAS+, einem Zonenplan 1:2'000 FEKLHASH+, vier Generellen Gestaltungsplänen 1:2'000 FEKLHAS+ und einem Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 FEKLHAS+, alles vom 27. August 2003, wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Hinweisen genehmigt:

a) Hinsichtlich der im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 FEKLHAS+ bezeichneten Forststrasse, die teilweise in den Steinbruchbetrieb einbezogen ist, wird darauf hingewiesen, dass diese für eine maximale Tonnage von 18 t dimensioniert wurde und ein Befahren mit grösseren Fahrzeugen damit nicht möglich ist.

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b) Die Realisierung des Gegenstand des vorliegenden Beschlusses bildenden Projektes bedarf einer Baubewilligung der Standortgemeinde, einer BAB- Zustimmungsverfügung des DIV, einer Abbaubewilligung gemäss Art. 44 GSchG, einer Bewilligung für technische Eingriffe in schutzwürdige Biotope gemäss Art. 14 NHV sowie einer Zustimmungsverfügung nach Art. 13 KUSG für Anlagen mit erheblichen Emissionen. Diese Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 2 hienach eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden.

c) Sofern für die Realisierung des Abbauprojektes nebst der Baubewilligung und den unter lit. b) hievor erwähnten Spezialbewilligungen noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleibt der entsprechende Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

. Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (Abschnitt C, Ziffer 3.2) erwähnten UVB vom 28. Februar 2003 betreffend das Vorhaben „Erweiterung Steinbruch Haselboden (FEKLHAS+)“ des Ingenieurbüros für Umweltfragen Dr. G. Zumbühl, Stans, sowie gestützt auf den zum Umweltverträglichkeitsbericht erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt vom 24. Oktober 2003 und unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass das vorgesehene Abbauvorhaben FEKLHAS+ gemäss der vorliegenden projektbezogenen Nutzungsplanung umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann:

a) Die im UVB beschriebenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt sowie die Ersatzmassnahmen innerhalb und ausserhalb des Abbaugebiets sind zu realisieren.

b) Die Betreiberin des Steinbruchs wird verpflichtet, im anschliessenden Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen die Vorgaben der LRV hinsichtlich der Ausrüstung von dieselbetriebenen Maschinen und Geräten mit Partikelfiltern eingehalten werden können.

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c) Die Sprengtechnik ist so einzusetzen, dass die Anforderungen nach DIN 4150 oder nach entsprechenden künftigen Schweizer Normen jederzeit eingehalten sind.

d) Im Rahmen des BAB-Verfahrens sind dem Kanton zusätzliche Unterlagen bezüglich quantifizierbarer Ziele für die Schutz-, Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen, ein Kontrollinstrument mit Reporting sowie ein Pflichtenheft mit klaren Aufgaben- und Kompetenzregelungen für die ökologische Begleitkommission und die Umweltbaubegleitung einzureichen.

. Gestützt auf Art. 6 und Art. 7 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren zum Vollzug der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung vom 27. Oktober 1998 sowie gestützt auf den Regierungsbeschluss Nr. 2141 vom 19. Dezember 2000 werden die Kosten für die Durchführung der UVP nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Holcim Zement AG, Zementwerk Untervaz) auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung oder einer separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft.

. Der vorliegende Regierungsbeschluss sowie der UVB vom 28. Februar 2003 betreffend das Vorhaben „Erweiterung Steinbruch Haselboden (FEKLHAS+)" des Ingenieurbüros für Umweltfragen Dr. G. Zumbühl, Stans, kann - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).

. Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Umweltverträglichkeitsprüfung kann innert 20 Tagen seit Eröffnung Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Sofern die Gemeinde eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, bleibt ihr nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

. Mitteilung an:

Gemeindevorstand Untervaz, 7204 Untervaz,

Holcim Zement AG, Zementwerk Untervaz, 7204 Untervaz,

Grünenfelder und Partner AG, Denter Tumas 6, 7013 Domat Ems Ingenieurbüro für Umweltfragen Dr. G. Zumbühl, Eichli 23, Postfach 1120, 6371 Stans

Atragene, Bahnhofstrasse 20, 7000 Chur,

Regionalplanungsgruppe Bündner Rheintal

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern

Amt für Natur und Umwelt

Amt für Wald

Archäologischer Dienst, Postfach, 7023 Haldenstein

Amt für Jagd- und Fischerei

Amt für Raumplanung (dreifach)

Standeskanzlei

Departement des Innern und der Volkswirtschaft (dreifach, samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der Präsident:

(ACC

Klaus Huber Der Kanzleidirektor:

Nacan

Dr. C. Riesen