Schutzzonen Wasserversorgung La Punt Chamues-ch
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · La Punt Chamues-ch
Document
- Numer
- 2026_89
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- La Punt Chamues-ch
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 09-02-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
3785_B_2026_RB89_WV_PW Seglias_LaPuntChamues-ch.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Il Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
9. Februar 2026
10. Februar 2026
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89/2026
Grundwasserpumpwerk Seglias in der Gemeinde La Punt Chamues-ch Genehmigung der Grundwasserschutzzonen Zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung hat die Gemeinde La Punt Chamues-ch im Jahr 2007 eine Grundwasserfassung erstellt. Die Sondierbohrungen zur Standortevaluation eines Trinkwasserpumpwerks im Gebiet Seglias, Palüds und Chanols wurden mit Verfügung des Amts für Natur und Umwelt (ANU) vom 17. Dezember 2003 bewilligt. Das ANU erteilte mit der Amtsverfügung vom 21. März 2007 die Bewilligung zur Errichtung eines neuen Grundwasserpumpwerks mit den dazugehörigen Leitungen und am 5. Juni 2007 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die entsprechende Bewilligung für den Neubau des Grundwasserpumpwerks Seglias. Das Wasser wird über einen 27 Meter tiefen Entnahmebrunnen, bei Koordinaten ca. 2 790 569 / 1 161 287, gefördert. Die maximale Entnahmemenge (installierte Förderleistung) beträgt 1000 Liter pro Minute.
Eine Grundwasserkonzession ist gemäss Art. 121 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) nicht erforderlich, da die Gemeinde selbst das Grundwasser nutzt.
Die Gemeinde La Punt Chamues-ch hat dem Geologiebüro SC + H Sieber Cassina + Handke AG, Chur, den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität aus dem Grundwasserpumpwerk Seglias detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Als Grundlage zur Standortfindung und zur Dimensionierung der Grundwasserschutzzonen dienten die im Rahmen der Voruntersuchungen ausgeführten geophysikalischen Untersuchungen, Sondierbohrungen, Pumpversuche und Flowmeterversuche. Es wurden zudem chemische Analysen des Grundwassers sowie Markierversuche durchgeführt, um eine mögliche Gefährdung
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durch die belasteten Standorte im potenziellen Einzugsgebiet der Grundwasserfassung abschätzen zu können. In Zusammenhang mit dem Revitalisierungsprojekt Inn und Chamuera wurde eine Grundwassermodellierung durch die TK Consult AG, Zürich, erstellt. Die Dimensionierung der detaillierten Grundwasserschutzzonen erfolgte auf Basis dieser Grundwassermodellierung und den durchgeführten Markierversuchen.
Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen vom 7. April 2025 und 22. Mai 2025 deren fachliche Richtigkeit bestätigt.
Am 15. Oktober 2025 hat der Gemeindevorstand La Punt Chamues-ch, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er erliess den Schutzzonenplan «Grundwasserschutzzonen für das Grundwasserpumpwerk Seglias und das Grundwasserschutzareal Seglias, Situation 1:2000» vom 30. April 2025 sowie das «Schutzzonenreglement für das Grundwasserpumpwerk Seglias in der Gemeinde La Punt Chamues-ch». Sämtliche Unterlagen wurden vom 17. Juli bis 16. August 2025 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist ist eine Einsprache in der Gemeinde La Punt Chamues-ch eingegangen.
Der Einsprecher beantragte, den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement «Grundwasserpumpwerk Seglias» dahingehend abzuändern, dass die Zonen S2 und S3 in ihrem räumlichen Umfang auf das sachlich und technisch notwendige Mass reduziert werden. Zudem beantragte der Einsprecher, das Verfahren zur Grundwasserschutzzonenausscheidung bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Status des Grundstücks Nr. 819 im Beizugsgebiet der Landumlegung zu sistieren. Des Weiteren beantragte der Einsprecher, dass Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der verfügenden Behörde anzurechnen seien.
Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 10. November 2025 an die Gemeinde La Punt Chamues-ch vollumfänglich zurückgezogen.
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Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehörige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Die Entnahme des Grundwassers bedarf gestützt auf Art. 29 ff. GSchG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 Ziff. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) einer Bewilligung durch die Regierung.
Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: Schutzzonenplan «Grundwasserschutzzonen für das Grundwasserpumpwerk Seglias und das Grundwasserschutzareal Seglias; Situation 1:2000, Plan Nr. GSZ3785-3», erarbeitet durch das Geologiebüro Sieber Cassina + Handke AG, Chur, vom 30. April 2025, erlassen vom Gemeindevorstand La Punt Chamues-ch am 15. Oktober 2025; «Schutzzonenreglement für das Grundwasserpumpwerk Seglias in der Gemeinde La Punt Chamues-ch», erarbeitet durch das Geologiebüro Sieber Cassina + Handke AG, Chur, vom 30. April 2025, erlassen vom Gemeindevorstand La Punt Chamues-ch am 15. Oktober 2025; Hydrogeologischer Bericht «Grundwasserschutzzonen für das Grundwasserpumpwerk Seglias in der Gemeinde La Punt Chamues-ch: Hydrogeologischer Begleitbericht; GR357C-2c», erarbeitet durch das Geologiebüro Sieber Cassina + Handke AG, Chur, vom 30. November 2022, revidiert am 30. April 2025.
Gegenstand der Genehmigung sind die im Schutzzonenplan als «Praktische Schutzzonen (Rechtskräftige Schutzzonen)» eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen (S1, S2 und S3) und das zugehörige Schutzzonenreglement.
Das ARE wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 7. November 2025 beantragt das ARE, dass die Genehmigung der detaillierten Grundwasserschutzzonen für das Grundwasserpumpwerk Seglias mit der Auflage zu verbinden sei, dass im Rahmen der nächstgrösseren Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) im Zonenplan angepasst wird. Dabei sind die Zonen S1,
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S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen.
Das ARE weist darauf hin, dass für künftige bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes (beispielsweise Änderungen an Wasserfassungsbauten und -anlagen, permanente Einfriedungen der Zone S1 mit einem festen Zaun etc.) als auch für generell bauliche Massnahmen wie zonenkonforme, standortgebundene Neubauten oder Massnahmen an besitzstandsbegründeten Bauten und Anlagen (bspw. Unterhaltsarbeiten, Modernisierungen, Erweiterungen von Wegen etc.) das notwendige Baubewilligungsverfahren nach Art. 88 ff KRG für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.
Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben.
Gestützt auf Art. 113 EGzZGB und Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements
beschliesst die Regierung: 1.
Die Entnahme von Grundwasser im Umfang von maximal 1000 Litern pro Minute wird bewilligt.
2.
Der Schutzzonenplan «Grundwasserschutzzonen für das Grundwasserpumpwerk Seglias und das Grundwasserschutzareal Seglias; Situation 1:2000, Plan Nr. GSZ3785-3» vom 30. April 2025 sowie das Reglement «Schutzzonenreglement für das Grundwasserpumpwerk Seglias in der Gemeinde La Punt Chamues-ch», vom Gemeindevorstand La Punt Chamues-ch am 15. Oktober 2025 erlassen, werden genehmigt.
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3.
Die Gemeinde La Punt Chamues-ch wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 17 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt der Region Maloja anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde La Punt Chamues-ch den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.
4.
Die Gemeinde La Punt Chamues-ch wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern und Eigentümerinnen der betroffenen Parzellen gemäss Art. 17 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.
5.
Die Gemeinde La Punt Chamues-ch hat dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 10 Abs. 2 und dem Anhang «Gefahrenkataster» zum Schutzzonenreglement zu gewähren.
6.
Mindestens alle 15 Jahre oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Kenntnis darüber wesentlich geändert haben, ist durch die Fassungsinhaberin zu überprüfen, ob das Schutzzonenreglement noch sämtliche Gefährdungspotenziale in den Schutzzonen abdeckt und ob die einzelnen Massnahmen noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Gegebenenfalls ist das Schutzzonenreglement anzupassen.
7.
Die Gemeinde La Punt Chamues-ch wird angewiesen, bei der nächsten Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) im Zonenplan anzupassen. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der
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detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen.
8.
Die Gemeinde La Punt Chamues-ch wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes (bspw. Änderungen an den Wasserfassungsbauten und -anlagen, permanente Einfriedungen der Zone S1 mit einem festen Zaun etc.) als auch für generell bauliche Massnahmen wie zonenkonforme oder standortgebundene Neubauten oder Massnahmen an besitzstandsbegründeten Bauten und Anlagen (bspw. Unterhaltsarbeiten, Modernisierungen, Erweiterungen von Wegen), das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 86 ff KRG (BABVerfahren) durchzuführen ist.
9.
Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen oder anzupassen, wenn sich die massgebenden Rechtsgrundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise die Kenntnis darüber ändern und dadurch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist.
10. Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist jederzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.
11. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von
Fr. 1000.–
erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.421001).
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12. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden, Grabenstrasse 30, 7001 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Beschluss und allfällige Beweismittel sind beizulegen.
13. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Gemeindeverwaltung La Punt Chamues-ch, Via Cumünela 43, 7522 La Punt Chamues-ch (mit Rechnung und Einzahlungsschein, A-Post Plus); an das Grundbuchamt der Region Maloja, Plazza da Scoula 10, 7500 St. Moritz (A-Post Plus) und an das Amt für Natur und Umwelt; ohne Beilage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Martin Bühler
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
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