Umsetzung RPG1 (Verlängerung)
Zona da planisaziun · Domleschg · Abolì ils 16-04-2027
Document
- Numer
- 00.149.396
- Gener
- Zona da planisaziun
- Vischnanca
- Domleschg
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 16-04-2026
- Abolì
- 16-04-2027
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
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Datotecas
3673_B_RPG1_Verlängerung.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
.
Kantonsamtsblatt
Fegl uffizial chantunal
Foglio ufficiale cantonale
eKAB-Nr.: 00.149.396
Stelle: Gemeinde Domleschg
Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 16.04.2026
Gemeinde D o m l e s c h g : Verlängerung Planungszone Derzeit ist in der Gemeinde Domleschg eine vom Gemeindevorstand am 20. Februar 2024
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erlassene Planungszone mit folgenden Planungszielen in Kraft:
- Überprüfung und Anpassung der Zonenabgrenzungen entsprechend den Vorgaben von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG).
- Umsetzung der Vorgaben des kantonalen Richtplans Siedlung vom 20. März 2018,
insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach
innen und Gewährleistung des Ortsbildschutzes in den historischen Ortskernen.
Gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) hat der Gemeindevorstand an seiner Sitzung v o m 10. Februar 2026 beschlossen, die Planungszone u m ein Jahr z u verlängern.
Das DVS hat der Verlängerung der Planungszone bis zum 7. März 2027 mit Verfügung vom 17. März 2026 zugestimmt.
In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder
dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder den
rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen u n d Vorschriften widersprechen (Art. 21
Abs. 2 KRG). Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend
d e m jeweils aktuellen Planungsstand z u konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen
Planungsstand anzupassen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Publikation Beschwerde bei der Regierung erhoben werden (Art. 101 Abs. 1 KRG)
Der Gemeindevorstand Domleschg
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