Teilrevision Trailcenter Rütiwald
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Klosters
Document
- Numer
- 26.368
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Klosters
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 26-05-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Il Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
26. Mai 2026
26. Mai 2026
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368/2026
Gemeinde Klosters OP-Teilrevision «Trailcenter Rütiwald» Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Klosters beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom 30. November 2025 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
Teilrevision des Baugesetzes (Ergänzung in Art. 15 Festlegungen sowie neuer
-
Art. 35a Zone für Sport- und Freizeitnutzungen) Zonenplan 1:1000 Rütiwald
-
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Klosters die folgenden weiteren Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 12. Dezember 2025 gemäss Art. 47 der
-
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) samt Anhängen 1 und 2 -
Betriebskonzept Trailcenter Klosters (Rütiwald) undatiert
-
Reglement Benützung Sport- und Freizeitzone undatiert
-
Waldbewirtschaftungskonzept Trailcenter Klosters (Rütiwald) undatiert
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Masterplan «Mountainbike Klosters» (Version 8) vom 26. Februar 2024
-
Bauprojektunterlagen Skillcenter Rütiwald Klosters: -
Baueingabeplan 1:300 vom 24. September 2023
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-
Erläuterungen zu Trails vom 24. September 2023
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Projektplan «Unterstand»: Grundriss 1:50 / Schnitte A-A 1:50 / Schnitt B-B 1:50 vom 5. Juli 2023
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Erläuterungen zu Kunstbauten vom 23. August 2023
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Fotos Gelände vom 23. August 2023
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Kostenvoranschlag vom 24. September 2023
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Bericht Wald und Umwelt (Allgemeine Ausführungen / Walderhaltung) vom 24. September 2023
-
Planungsbericht vom 24. September 2024
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 3. März 2025 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses der Urnenabstimmung vom 30. November 2025 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 5. Dezember 2025. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 ersuchte der Gemeindevorstand Klosters um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Klosters bilden die Ausscheidung einer Zone für Sport- und Freizeitnutzungen im Zonenplan 1:1000 Rütiwald sowie die Ergänzung des Baugesetzes (BauG) mit Bestimmungen zur ausgeschiedenen Zone (Art. 15a Festlegungen sowie Art. 35a Zone für Sport- und Freizeitnutzungen). Mit diesen Planungsmitteln sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit im Gebiet Rütiwald ein MountainbikeTrailcenter errichtet und betrieben werden kann. Das geplante Trailcenter wird kurze
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Übungsstrecken umfassen, welche durch eine sogenannte Transferbikestrecke miteinander verbunden sind. Zudem ist ein Bikeunterstand als Aufenthaltsort und als Witterungsschutz vorgesehen. Mit der Realisierung des Projekts soll das touristische Angebot der Gemeinde und der Region optimal ergänzt werden. Die Gemeinde stützt sich dabei auf den von ihr entwickelten Masterplan Mountainbike. Basierend auf diesen Masterplan ist vorgesehen, das bereits bestehende Mountainbikenetz der Nachfrage entsprechend auszubauen respektive anzupassen, wobei das im Gebiet Rütiwald geplante Trailcenter einen wichtigen Bestandteil als Übungsgelände und als Treffpunkt für Bikerinnen und Biker aller Niveaus und Altersgruppen bilden soll.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Beurteilung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegend zur regierungsrätlichen Genehmigung eingereichte Revision der Ortsplanung der Gémeinde Klosters mit dem kantonalen Richtplan (KRIP) sowie mit dem regionalen Richtplan (RRIP) Prättigau / Davos übereinstimmt.
Die vorgenommene Prüfung hat ergeben, dass die am 30. November 2025 beschlossene Ergänzung der Nutzungsplanung der Gemeinde Klosters sowohl mit den Inhalten des KRIP als auch mit denjenigen des RRIP übereinstimmt, soweit sie einen Bezug zu den Festlegungen der Richtplanung aufweist. Es kann somit festgehalten werden, dass die Vorlage richtplankonform ist.
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D. Teilrevision Baugesetz (Ergänzung in Art. 15 Festlegungen sowie neuer Art. 35a Zone für Sport- und Freizeitnutzungen)
Die am 30. November 2025 beschlossene Teilrevision des BauG gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
E.
Zonenplan 1:1000 Rütiwald
1.
Walderhaltung
1.1
Nachteilige Nutzung
Die laut Zonenplan 1:1000 Rütiwald ausgeschiedene Zone für Sport- und Freizeitnutzungen respektive das innerhalb dieser Zone geplante Trailcenter Rütiwald betrifft vollständig Waldareal. Bei der vorgesehenen neuen Nutzung handelt es sich um eine für den Wald nachteilige Nutzung gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) in Verbindung mit Art. 24 der kantonalen Waldverordnung (KWaV; BR 920.110). Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 WaG in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100) kann das dafür zuständige Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen die Neubegründung einer für den Wald nachteiligen Nutzung unter allfälligen Auflagen und Bedingungen bewilligen.
Im Falle der im Gebiet Rütiwald ausgeschiedenen Zone für Sport- und Freizeitnutzungen sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung erfüllt. Entsprechend konnte das DIEM basierend auf dem Betriebskonzept Trailcenter Klosters (Rütiwald), auf das Reglement Benützung Sport- und Freizeitzone sowie auf das Waldbewirtschaftungskonzept Trailcenter Klosters (Rütiwald) für die von der ausgeschiedenen Zone betroffenen Flächen mit Verfügung Nr. 08/26 vom 16. März 2026 die Neubegründung einer nachteiligen Nutzung bewilligen. Das
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DIEM hat die Bewilligung der Gemeinde, dem Bundesamt für Umwelt sowie dem ARE am 20. März 2026 bereits eröffnet. 1.2
Nichtforstliche Kleinbauten
Wege können gemäss Art. 17 KWaV als nichtforstliche Kleinbauten klassifiziert werden, wenn deren Baufläche eine Breite von weniger als 2 m aufweist. Entsprechend darf die nutzbare Fahrbahn der Trails nach Bauvollendung grundsätzlich eine Breite von 1 m nicht überschreiten. Wenn diese Bedingungen eingehalten werden, kann auf ein Rodungsbewilligungsverfahren verzichtet werden.
Die von der Gemeinde Klosters im Rahmen eines Bewilljgungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) bereits eingereichten Gesuchsunterlagen konnten diesbezüglich einer Beurteilung unterzogen werden. Dabei hat sich ergeben, dass das eingereichte Baugesuch den vorstehend beschriebenen Bedingungen grösstenteils gerecht wird. Überschreitungen ergeben sich lediglich bei der Erstellung von Landungszonen sowie bei der Errichtung von Kurven zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Trails. Die Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Bewilligung) wird voraussichtlich mit der Auflage zu verbinden sein, dass die Breite der beanspruchten Baufläche das Mass von 2 m nicht überschreiten darf. 2.
Naturgefahren
Betreffend die Thematik der Naturgefahren wird auf die Ausführungen im Vorprüfungsberichts des ARE vom 3. März 2025 (Ziffer 2, S. 3) verwiesen. Zusammenfassend liegt die ausgeschiedene Zone für Sport- und Freizeitnutzungen demnach teilweise in Bereichen, für welche höchstens eine mittlere Gefährdung im Sinne einer Gefahrenzone 2 nach Art. 38 KRG vorliegt. Im Übrigen drängen sich diesbezüglich keine Bemerkungen auf. 3.
Langsamverkehr
Beim Zubringer- und Durchgangsweg des Trailcenters (Transferbikestrecke) handelt es sich gleichzeitig um einen im kantonalen Inventar der Langsamverkehrswege enthaltenen Bergwanderweg. Entsprechend ist im Zuge der Errichtung des Trailcenters und der verschiedenen Mountainbikestreckenabschnitte mit geeigneten Massnah-
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men sicherzustellen, dass keine Konflikte mit dem Zubringer- und Durchgangsverkehr entstehen. Ferner wird die Signalisation des Trailcenters (Wegweiser und Infotafeln) in Absprache mit der Abteilung Langsamverkehr des Tiefbauamts zu koordinieren sein. Die BAB-Bewilligung wird voraussichtlich mit entsprechenden Auflagen verbunden.
Das Reglement Benützung Sport- und Freizeitzone beinhaltet verschiedene Verhaltensregeln für die Nutzung des Trailcenters. Es wird empfohlen, im Verhaltenskodex des Reglements die Inhalte aus der Fairtrailkampagne des Kantons zu übernehmen. Eine spezifische Fairtrailadaption für das Trailcenter ist ebenfalls möglich. Für die Umsetzung des Kodex kann mit
Kontakt aufgenommen
werden. 4.
Folgeverfahren
Die geplante Erstellung und der vorgesehene Betrieb des Trailcenters im Gebiet Rütiwald tangiert Waldareal und damit Flächen, welche einer Nichtbauzone angehören. Daher erfordert die Realisierung des Vorhabens eine BAB-Bewilligung. Das Bewilligungsgesuch der Gemeinde Klosters vom 6. Oktober 2023 für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Gesuch) liegt dem ARE bereits seit dem 20. Oktober 2023 vor. Infolge mangelnder nutzungsplanerischer Voraussetzungen musste das entsprechende Verfahren sistiert werden. Die Gemeinde wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Sistierung nach der regierungsrätlichen Genehmigung der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung aufgehoben und das BABVerfahren weitergeführt werden kann. Falls sich in der Zwischenzeit Änderungen am Bauprojekt ergeben haben sollten, wird die Gemeinde ersucht, das BAB-Gesuch entsprechend zu érgânzen respektive anzupassen.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Die am 30. November 2025 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes (Ergänzung in Art. 15 Festlegungen sowie neuer Art. 35a Zone für Sport- und Freizeitnutzungen) wird genehmigt.
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2.
Der Zonenplan 1:1000 Rütiwald vom 30. November 2025 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligung Nr. 08/26 des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität für die Neubegründung einer für den Wald nachteiligen Nutzung am 16. März 2026 erteilt wurde. Sie wurde der Gemeinde Klosters, dem Bundesamt für Umwelt und dem Amt für Raumentwicklung am 20. März 2026 eröffnet.
4.
Der Gemeindevorstand Klosters wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
5.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverarbeitungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
7.
Mitteilung an:
8
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Martin Bühler
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun