Teilrevision Prà Dadora
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Valsot
Document
- Numer
- 21.162
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Valsot
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 23-02-2021
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
3764_B_TR_Prà_Dadora_21.162.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung
La Regenza
des Kantons Graubünden
Sitzung vom
dal chantun Grischun
Ä
_
23. Februar 2021
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ll Governo
del Cantone dei Grigioni
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
25. Februar 2021
162/2021
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Valsot beschlossen an der Gemeindever—
sammlung vom 21. August 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung. lm Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
—
Teilrevision Baugesetz Tschlin (Art. 67 und Art. 67a)
—
Zonenplan 1:1000 Prä Dadora (Tschlin)
„...
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Prä Dadora (Tschlin)
—
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Pra Dadora (Tschlin)
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Valsot die folgenden weiteren
Unterlagen ein: —
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 4. September 2018 gemäss Art. “47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1)
„...
Hauptuntersuchung UmweItverträglichkeitsbericht inklusive Anhängen zur Erwei-
terung der lnertstoff—Deponie Etappe lII Prä Dadora (ETSS AG/Böhm, Juni 2018)
.„.
Rodungsgesuch vom 14,. August 2019, Rodungsplan 1:500 vom Februar 2017
—
Projekt 2016 Erweiterung Technischer Bericht vom April 2017, Situation 1:500
vorn März 2017, Querprofile 0.1—4 1:500, Querprofile 4.1-8.1 1:500 vom Februar
2017, Normalprofile 1:500/1:100 vom März 2017, Längsprofile 11-15 1:500 vom
Februar 2017 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 5. April 2018 einen
Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. August 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den
Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 19. September 2018. Es gingen
keine BeschWerden ein. Mit Schreiben vom 14. September 2018 ersuchte der Gen meindevorstand Valsot um Genehmigung der Revisionsvorlage. ‘
Gestützt auf eine erste Beurteilung durch das. Amt für Natur und Umwelt (ANU)
wurde der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) mit geologischem Gutachten mit Sta—
bilitätsberechnungen (Böschung, Grundbruch) ergänzt und in revidierter Fassung vom 1. Mai 2020 am 11. Mai 2020 erneut eingereicht. Diese Ergänzung umfasste fol-
gende Dokumente:
—
Hauptuntersuchung Umweltverträglichkeitsbericht inklusive Anhängen zur ErWei—
terung der Inertstoff-Deponie Etappe Ill Prä Dadora, revidierte Fassung vom ' 1. Mai 2020 .‚„.
Betriebsreglement Deponie Typ A und Betriebsreglement Typ B beide vom
1. September 2019
„...
.
Projekt 2016 EnNeiterung (überarbeitete Version vom Oktober 2019) Situation
1:500, Querprofile 0.1-4 1:500, Querprofile 4,1—8,1 1:500, Normalprofile 1:500/1:100, Längsprofile 11-15 1:500
Gegenstand der Revisionsvorlage
Mit der vorliegenden projektbezogenen Teilrevision der Ortsplanung werden die nut2ungsplanerischen Voraussetzungen zur Vergrösserung des Inertstoffdeponie- und
Materialablagerungsstandorts für die Region Unterengadin (Pra Dadora) beschaffen.
Es geht um folgende zusätzliche Deponievolumen: .....
Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial Typ A mit einem Volumen von
rund 769 015 m3
m
Ablagerung von übrigen Inertstoffen Typ B von rund 58 375 m3
Die Deponievergrösserung erfolgt vor allem in die Höhe. Flächenmässig erfolgt die
Erweiterung hauptsächlich im Nordosten der bestehenden Deponie im Bereich der
ehemaligen Reaktordeponie sowie im Westen gegen die Kantonsstrasse. Die rechts-
kräftige Deponiezone umfasst eine Fläche von rund 36 700 m2. Die geplante Erweite-
rung misst ca. 21 300 m2. Insgesamt umfasst die neue Materialablagerungszone so"
mit eine Fläche von 58 000 m2. Zusätzlich zur bestehenden Inertstoffdeponie im süda-
lichen Bereich des Areals ist neu eine Deponiefläche für übrige inertstoffe Typ B im
Norden vorgesehen. Die Ablagerung von nicht verschmutztem Aushubmaterial Typ A
erfolgt im Bereich der bestehenden Materialablagerung sowie im Bereich der erwähnten Erweiterungsflächen.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs-
gesetz; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit
zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Grau-
bünden 2000 (RIP2000, vorn Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Unterengadin übereinstimmt. Diese
Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang. Die v0rliegende TeilreviSion der Ortsplanung erfolgte parallel mit der Anpassung des Regionalen Richt-
plans Engiadina Bassa/Val lVIüstair Materialabbau und -verwertungsowie Abfallbe—
wirtschaftung, welche von der Region Engiadina Bassa/Val Müstair an der Präsidena
tenkonferenz vom 21. Februar 2019 beschlossen und von der Regierung mit Beschluss vom 20. August 2019 (Prot. Nr. 606) genehmigt wurde. Die Revisionsvorlage
erweist sich somit als richtplankonform. Sie entspricht auch der Festsetzung im “Kantonalen Richtplan (Objekt 09.VD.06).
Teilrevision des Baugesetzes Die am 21. August 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 67 und
67a) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
Zonenplan 1:1000 Prä Dadora (Tschlin)
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Prä Dadora (Tschlin)
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Prä Dadora (Tschlin)
1. Temporäre Rodung Für die Erweiterung der Inertstoff-Deponie Etappe III Prä Dadora ist eine temporäre
Waldrodung (16 035 m2) erforderlich. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (SR 921.0) ist das Bundesamt für Umwelt anzuhören, wenn die Rodungsfläche grösser als 5000 m2 ist. Die kantonale Behörde ordnet in der Rodungs-
bewilligung eine Sicherstellung des Rodungsersatzes an. Für die temporäre Ro—
dungsfläche von 16 035 m2 ist ein Betrag von Fr. 3.-" pro m2 vorgesehen. Dies ergibt vorliegend einen Gesamtbetrag von Fr. 48 105.——. Da die Gesuchstellerin eine Genmeinde ist, wird sie zur UnterzeiChnung einer Leistungsverpflichtung in der Höhe von .
Fr. 48 105.-— verpflichtet. Die temporäre Rodungsfläche von 16 035 m2 wird an Ort und Stelle etappenweisebis spätestens Ende 2040 durch die Gesuchs’tellerin gemäss Vorgaben des Regionalforstingenieurs wiederherzustellen und der forstlichen Nutzung zuzuführen sein. Es sind keine Ersatzaufforstungen vorgesehen. Die natürw
Iich aufkommende Vegetation wird belassen. Dadurch wird eine standortgerechte, den örtlichen Verhältnissen angepasste Vegetation aufkommen. Die gute Regenera-
tionskraft des Standorts garantiert ein schnelles Aufkommen des Waldes.
IVIit Verfügung vom 14. August 2020 erteilte das Departement für Infrastruktur, Ener— gie und Mobilität Graubünden (DIEIVI) die nachgesuchte Rodungsbewilligung mit Auf-— lagen und Bedingungen. Sie ist bis am 31. Dezember 2040 befristet. Falls das Ausbreiten von Neophyten verhindert werden muss, sind punktuelle Pflanzungen mit standortgerechten Baum— und Straucharten auszuführen. Die Rodungsbewilligung
des DIEIVI vom 14. August 2020 wird koordiniert mit dem vorliegenden Genehmi— gungsentscheid eröffnet.
2. Naturgefahren l Gefahrenzonen Die aktualisierten Gefahrenzonen wurden korrekt in die vorliegende Nutzungsplanung übernommen. Das Gebiet der Deponie Prä Dadora bleibt somit wie bereits in der
rechtskräftigen Nutzungsplanung weitgehend von einer Gefahrenzone 1 "(Prozess La— wine) überlagert. Aufgrund des vorliegenden EnNeiterungsprojekts wurde auch das Sicherheitsdispositiv
überarbeitet. Es wurde den Genehmigungsunterlagen beigelegt und beinhaltet den
Lawinendienst für die Engadinerstrasse H27 (siehe Anhang 9 zum UVB). Das Tiefbau-
amt (TBA) wies darauf hin, dass bezüglich einer allfälligen EVakuation der Deponie
Prä Dadora nicht das TBA des Kantons zuständig sei. Zur Klärung der offenen Fragen
im Zusammenhang mit der erhöhten Gefährdung durch Lawinen wurde anlässlich eiw
ner Besprechung mit der Gemeinde, dem Amt für Wald und Naturgefahren sowie dem TBA folgende Beschlüsse gefasst: Gemäss den Betriebsreglementen für die Deponie Typen A und B bleibt die Deponie
wegen Lawinengefahr vom 1. November bis am 1. April geschlossen. Der Schlüssel
der Deponieschranke ist bei der Gemeindeverwaltung Valsot zu hinterlegen. Falls die Deponie in der Zeit vom 1. November bis 1. April zugänglich sein sollte, muss bei der
Gemeindeverwaltung Valsot die Bewilligung eingeholt werden. In solchen Fällen ist die
Lawinengefahr durch die Lawinenkommission der Gemeinde zu prüfen.
3.
Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der Erweiterung des Deponiestandortes
3.1
Ausgangslage
lVlit der vorliegenden Planung wird die erforderliche nutzungsplanerische Vorausset-
zung für die Bewilligung und Realisierung einer Erweiterung der Deponie Prä Dadora
geschafien.
3.2
Umweltverträglichkeitsprüfung(UVP)
Wie enrvähnt, soll der bestehende Deponiestandort Prä Dadora um ein Deponievolu— men von rund 827 790 m3 enrveitert werden. Es handelt sich dabei um die dritte
Etappe. Durch diese Erweiterung werden insgesamt weit mehr als 500 000 rn3 (Anla-
getyp 40.4 der verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPV; SR
814.011) abgelagert. Das Gesamtvolumen von 1 280 260 rn3 (366 200 rn3 Etappen l und lI, 914 060 m3 Etappe IIl) unterliegt der UVP-Pflicht. Es ist für die gesamte Anm
Iage ein UVB zu erstellen bzw. eine UVP durchzuführen. Die kantonale Verordnung
über die UmweItverträglichkeitsprüfung (KVUVP; BR 820.150) sieht das Nutzungs-
plangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, Sofern die
Nutzungsplanung "-- wie dies vorliegend der Fall ist .... eine umfassende Prüfung er—
möglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist die Regierung.
Grundlage dazu bildet der UVB. Gemäss Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
den Umweltschutz (USG; SR 814.01) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 UVPV beurteilt die kanto-
nale Umweltschutzfachstelle die Berichte zu Projekten, die von einer Behörde geprüft
werden. Kantonale Umweltschutzfachstelle ist das ANU (Art. 2 Abs. 1 KVUVP).
3.3
Koordination mit den erforderlichen Bewilligungen
Bei UVP—pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund-von Art. 21 UVPV eine Koordinations-
pflicht bezüglich anderer erforderlicher Bewilligungen. Für das vorliegende Vorhaben
sind nebst einer BAB-Bewilligung auch bestimmte Spezialbewilligungen erforderlich.
Konkret sind im Anschluss an die Nutzungsplanung im folgenden Baubewilligungsver-
fahren folgende Bewilligungen“ einzuholen:
I a)
Errichtungsa und Betriebsbewilligung des ANU nach Art. 38 Abs. 1 resp. 2 der
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600);
b)
Bewilligung des ANU für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursau chen, nach Art. 4 Abs. 1 Iit. f i.V.m Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzver-
ordnung (KUSV; BR 820.110).
3.4
Gegenstand und Inhalt der UVP
Gegenstand der Beurteilung bildet der von der ETSS AG und Böhm Geologie/Hydro-
geologie erstellte UVB "EnNeiterung Inertstoff-Deponie Etappe III Prä Dadora" vom
1. Mai 2020.
'
Die Regierung beurteilt erstens, ob die für die Prüfung des Projekts erforderlichen
Angaben im UVB vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV), d.h. ob sämtliche Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammen-
wirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (Art. 8 USG). Zweitens wird beurn
teilt, ob die geplante Anlage im jetzigen Projektierungsstadium den bundesrechtli-
' chen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (Art. 13 Abs. 3
UVPV). Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimat-
schutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung sowie die Jagd und Fischerei betreffen (vgl. Art. 3 UVPV). Massnahmen, diesich aus der Kon—
trolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben vorbehalten. Der UVB wurde, wie erwähnt, aufgrund von geologischen Gutachten mit Stabilitätsberechnun-
gen ergänzt und liegt in einer revidierten Fassung vom 1. Mai 2020 vor. Sowohl bei
der UVB—V0llständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen UVP stützt sich die
Regierung auf den Beurteilungsbericht des ANU vom 3. Juli 2020. 3.5
I
Beurteilung des UVB in formeller Hinsicht
Der vorliegende UVB zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konflikte mit den
in Art. 3 Abs. t UVPV aufgeführten Umweltbereichen vollständig auf. Eine Beurtei—
lung der relevanten Umweltbelange ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen son
wie unter Berücksichtigung der beim“ ANU und bei den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen möglich. 3.6
Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit
Gestützt auf den UVB werden in den nachfolgenden Abschnitten die aufgrund des
heutigen Wissensstands erkannten und dem Projekt zurechenbaren direkten und in-—
direkten Umweltauswirkungen beurteilt. Die Massnahmen für Umweltthemen, die im
UVB vorgesehen sind und auf welche im Folgenden nicht weiter eingegangen wird, sind allesamt umzusetzen.
3.6.1 Biotop- und Artenschutz a)
Biotope
Projektauswirkungen gemäss UVB
Die EnNeiterung der Deponie beansprucht nahezu kein bis zum jetzigen Zeitpunkt naturbelassenes Habitat. Wo doch, sind es mehrheitlich etwa Birken", Föhren— und
Fichtenwald, vonNiegend im Bereich der Böschung der Engadinerstrasse. Schützens— werte Biotope sind keine vorhanden. Beurteilung Die Ausführungen im UVB werden geteilt. Vorliegend handelt es sich um einen im
kantonalen Richtplan festgesetzten Deponiestandort. Die Deponievergrösserung ist .
vor allem eine Erweiterung in die Höhe. Gemäss UVB ist die Endgestaltung noch
weitgehend offen. So wird die Errichtung eines Feuchtbiotops zur ökologischen Auf-
wertung ebenso enNähnt wie eine Wiederherstellung von Wald und Weideflächen. Da
die Art der Wiederherstellung auch die Rohplanie beeinflusst und Anforderungen an
die Schüttungsmächtigkeit von Bodenmaterial stellt, ist gestützt auf Art. 1 und 3 des
Bundesgesetzes über den Natur— und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Art. 42
VVEA drei Jahre vor Abschluss der Ablagerungstätigkeiten in einem BAB—Verfahren
ein Endgestaltungskonzept für die Wiederherstellung des Standorts einzureichen.
b)
Neophyten
Projektauswirkungen gemäss UVB Auf derjetzigen Deponiefläche, der Etappe ll sowie in deren unmittelbaren Umge-
bung sind vorläufig noch keine Populationen von invasiven Neophyten bekannt, und es mussten in der Vergangenheit auch keine Neophytenbekämpfungen im Umfeld
der Deponie durchgeführt werden.
Um das Risiko der Neophyten-Besiedlung zu minimieren, sind punktuelle Pflanzungen mit regionalen Bauma— und Straucharten vorgesehen. Ergänzend zu den Stütz—
punktaufforstungen ist ein ständiges Monitoring der Vegetationsentwicklung auf der
Deponie durchzuführen, um eine allfällige Ansiedlung von Neophyten frühzeitig zu
erkennen bzw. bekämpfen zu können. Die Bekämpfung von Neophyten ist über die
kommunale Ansprechperson für invasive Neophyten zu koordinieren.
Beurteilung
.
Die Regierung kann diese Ausführungen im UVB teilen. Die im UVB definierten Massa-
nahmen sind umzusetzen. y 3.6.2 Landschaftsschutz Projektauswirkungen gemäss U VB In Übereinstimmung mit den Abklärungen zu der Bau— und Betriebsetappe II (Mathis
& Toscano, 1993) stellt die derzeitige Deponie Prä Dadora kein Iandschaftsprägenw
des Element (lokal/regional) dar. Prä Dadora liegt recht dezent eingebettet in einem
engen und meist bewaldeten Tal, geprägt auch von steilen Lawinenzügen sowie
Wald— und Felspartien in der näheren Umgebung. Seine Lage abseits von Siedlunu
gen jeglicher Art eignet sich aus der Sicht des Landschaftsschutzes ideal als Deponiestandort. Freien Blick auf die Deponie hat man lediglich von der Reschenstrasse
und Umgebung (Österreich) aus. Ansonsten wird der Deponiestandort kaum wahrgen—
nommen. Wald bzw. übriggelassene (oder fortdauernd wieder renaturierte) Waldstreifen verdecken die direkte Sicht.
Beurteilung Die Regierung kann die Ausführungen im UVB teilen. Der Deponiestandort liegt land—
schaftlich wenig exponiert. Eine sachgemässe und dem Schonungsgebot nach Art. 1
und 3 NHG folgende Rekultivierung vorausgesetzt, dürfte sich die Deponie nach Ab— schluss in das Landschaftsbild eingliedern.
3.61.3 Umweltschutz a)
Lärm
Projektauswirkungen gemäss UVB
' Am Standortder Deponie sowie in ihrem näheren Umkreis gibt es keine dauerhaft
bewohnten Gebäude vorhanden. Nennenswerte zusätzliche Lärmbelastung wird die DeponieenNeiterung nicht mit sich bringen.
Beurteilung
Die Regierung kann die Ausführungen im UVB teilen. Die EnNeiterung des Betriebs-
perimeters hat gegenüber dem heutigen Deponiebetrieb keine Veränderung der
Lärmemissionen und keinen Mehrverkehr zur Folge. Es sind daher keine speziellen Lärmschutzmassnahmen erforderlich.
3.6.4 Gewässerschutz
a)
Grundwasser
Projektauswirkungen gemäss UVB ln der Deponieetappe I werden auch in Zukunft gut lösliche Stoffe ausgeschwemmt Werden. Dieses DeponiesickenNasser konnte bis jetzt nur in unmittelbarer Nähezur
Deponie nachgewiesen werden. Man kann davon ausgehen, dass sich daran nichts
ändert in der Zeit der Erweiterung. In der Deponieetappe Ill ist mit Eintrag geringer
10
Schadstoffmengen (v.a. Beton, Sprengmittel) zu rechnen. Verglichen mit Etappe I ist dieser deutlich geringer und liegt im unbedeutenden Mengenbereich der Etappe II. Beurteilung . Die Deponie sowie deren Erweiterung liegt im übrigen Bereich gemäss Gewässer-
schutzkarte des Kantons Graubünden. Der Standort ist ideal für die Ablagerung. von
Typ B—lVlateriaIien. Durch die Höherschüttung wird der geringe Eintrag von Schadstoffen vermutlich noch weiter abnehmen.
Das mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 verlangte Überwachungsprogramm be-
treffend SickenNasser/Grundwasser wurde nachgereicht. Das ANU hat “mit Schreiben
. vom 18. Februar 2020 dazu Stellung genommen. Zum jetzigen Zeitpunkt erübrigen
sich weitere Ausführungen. Allfällige Auflagen werden im Rahmen der Betriebsbewilligung verfügt. b)
Oberflächengewässer/Entwässerung
Projektauswirkungen gemäss U VB
Im Rahmen des Deponiemonitorings wird auch das Innwasser regelmässig kontrol—
Iiert. Bisher sind im Innwasser keine Belastungen durch die Deponie Prä Dadora fest-
gestellt worden. ÜberschWemmungen und Hochwasser können die Deponie auch
weiterhin nicht gefährden. Während früher Haushaltsabfälle auf der Deponie Prä Dadora abgelagert wurden,
werden in der zukünftigen Etappe Aushub— und Ausbruchmaterial abgelagert. Neben
sauberem Gesteinsmaterial ist am ehesten mit Belastungen durch Beton sowie
Sprengmittel zu rechnen. Durch die EnNeiterung der Deponie ist von keiner zusätzlichen Belastung auszugehen. _KonZentrierte Abschwemmunge‘n von frisch abgelagertem Tunnelausbruch ist zu verhindern.
Beurteilung
Die Regierung kann die Ausführungen im UVB teilen. lVIit Schreiben vom 18. Februar 2020 wurde seitens-des ANU eine Beurteilung nach Altlasten-Verordnung vorgenom—
men. Eine Belastung des Innwassers ist durch die Höherschüttung nicht zu erwarten.
11
3.6.5 Stabilität lVlit Schreiben vom 12. Dezember 2018 wurde der UVB betreffend Stabilität zur Über-
arbeitung zurückgewiesen. Der UVB wurde darauf mittels geologischer Gutachten
mit Stabilitätsberechnungen (Böschung, Grundbruch) ergänzt. Zudem wurde das
Projekt gemäss den Überarbeitungsanträgen angepasstund die Böschung abge-
flacht (Böschungsneigung 1:2 statt 2:3). lVlit der Abflachung der Böschung konnte die
rechnerische Stabilität nachgewiesen werden. Die Anforderungen sind somit erfüllt;
die Errichtungsbewilligung kann im Hinblick auf das BAB-Verfahren in Aussicht ge— stellt werden.
3.7
Zusammenfassung
3.7.1
In formeller Hinsicht
In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass UVB zum Vorhaben
EnNeiterung Inertstoff-Deponie Etappe lll Prä Dadora eine vollständige und genü-
gende Beurteilungsgrundlage darstellt.
3.7.2 In materieller Hinsicht
ln materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB
sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen:
—
Die im UVB definierten lVlassnahmen zum Schutz'der Umwelt und zur Verminde—
rung der Umweltbelastung sind verbindlich und im Benehmen mit den zuständi—
gen Amtsstellen umzusetzen. —-
I
Drei Jahre vor Abschluss der AblagerungStätigkeiten ist im Rahmen eines BABw
Gesuchs ein Endgestaltungskonzept für die Wiederherstellung des Standorts einzureichen.
3.8
Schlussfolgerung
In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass die geplante Er“
weiterung der lnertstoff—Deponle Etappe IIl Prä Dadora den Vorschriften zum Schutz
der Umwelt entspricht, soferndie in den vorstehenden Erwägungen definierten Anfor-
derungen erfüllt resp. die dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden.
12
4.
Anpassungen des Deponievolumens
Aufgrund der erwähnten Vorbehalte des ANU bezüglich der Stabilität der erweiterten
Deponie wurde der UVB im Laufe des Genehmigungsverfahrens mit einem geologi-
schen Gutachten mit Stabilitätsberechnungen ergänzt. Das Deponieprojekt wurde in-—
soweit angepasst, als Böschungen abgeflacht wurden. Dadurch reduziert sich das
Deponievolumen auf 769 015 m3 unverschmutztes Aushubmaterial Typ A und 58 375
m3 übrige Inertstoffe Typ B. Die Gemeinde reichte am 11. IVlai 2020 die angepassten
Pläne ein, welche als Beilage zum Genehmigungsverfahren dienen. Ein angepasster
Genereller Gestaltungsplan liegt nicht vor. Da die Projektänderung Einfluss auf die im
Generellen Gestaltungsplan dargestellten Schnitte hat, ist die Genehmigung dieser
Schnitte daher mit dem Vorbehalt zu verbinden, dass die Erweiterung des Depo— nievolumens lediglich bis zu den in den angepassten Projektplänen vom Oktober
. 2019 (Situation 1:500) und vom April 2020 (Längen, Quer— und Normalprofile) einge-
tragenen Höhenkoten zulässig ist. Das noch einzureichende BAB—Gesuch istentu sprechend den aktualisierten Projektplänen zu erarbeiten. Die Gemeinde Valsot er-
klärte sich anhand einer schriftlichen Rückmeldung vom 17. Dezember 2020 mit die” sem Vorbehalt einverstanden.
Im Übrigen geben die vorliegenden Nutzungspläne vom 21. August 2018 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
Zusätzlich erforderliche Bewilligungsverfahren
Wie bereits erwähnt, bedarf es für das geplante Vorhaben noch folgender zusätzli—
cher Bewilligungen:
1.
Baubewilligung der Gemeinde Valsot
Die Realisierung und der Betrieb einer ortsfesten Anlage bedürfen einer Baubewilli-
gung durch die Standortgemeinde (vgl. Art. 86 Abs. 1 KRG). Dabei haben die Bau:
eingabeprojekte alle Anlageteile zu enthalten, und die im vorliegenden Genehmi-
13
gungsbeschluss enthaltenen EnNägungen — insbesondere die im nachstehenden
Dispositiv enthaltenen Auflagen — sind bei der Bauprojektierung zu berücksichtigen. 2.
BAB-Bewilligung des ARE
Das Vorhaben liegt ausserhalb der Bauzone, weshalb ein BAB-Verfahren durchzuu '
führen ist (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG). Die Gemeinde hat dazu die Baugesuchs-
unterlagen samt den Gesuchen für die notwendigen ko'ordinationsbedürftigen Zu-
satzbewilligungen (vgl. nachstehende Ausführungen) dem ARE einzureichen. 3.
Errichtungsn und Betriebsbewilligung des ANU
Für den Betrieb der Deponie ist eine Errichtungs— und Betriebsbewilligung des Kan—
tons erforderlich (Art. 38 Abs. 1 resp. 2 VVEA). Diese Zusatzbewilligung wird vom I
ANU erteilt (Art. 42 KUSG) und koordiniert mit der BAB—Bewilligung eröffnet.
4.
Zustimmung für Bauten mit erheblichen Luftverunreinigungen des ANU
Abbau— und Deponie— resp. lVlaterialablagerungsvorhaben gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Anhang 1 KUSV als Anlagen, welche erhebliche Luftverunrei—
nigungen verursachen. Solche Anlagen bedürfen einer Zustimmung des ANU (Art. 13‘
Abs. 1 KUSG). Die Zustimmung des ANU wird ebenfalls koordiniert mit der BAB—
Bewilligung erteilt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche vorstehend aufgeführten Bewilligun—
gen des Kantons (Ziffern 2 bis 4) unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplaneri-
schen Regelungen, die Vorgaben und lVlassnahmen gemäss UVB sowie die UVP-
bedingten Auflagen gemäss nachstehendem Dispositiv eingehalten werden, grund—
sätzlich in Aussicht gestellt werden können. Sofern für die Enrveiterung der Deponie
Prä Dadora noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein
sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
14 Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 21. August 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 67
und Art. 67a) wird genehmigt.
2.
Der Zonenplan 1:1000 Prä Dadora (Tschlin), der Generelle Gestaltungsplan
1:1000 Prä Dadora (Tschlin) und der Generelle Erschliessungsplan 1:1000
Prä Dadora (Tschlin), alle vom 21. August 2018, werden im Sinne der Erwägun-
gen und mit den Auflagen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. nachste—
hend Ziffer 3) sowie mit folgendem Vorbehalt genehmigt:
-——
Die Genehmigung der Quer- und Längsschnitte sowie des Normalprofils im
Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Prä Dadora (Tschlin) erfolgt unter dem
Vorbehalt, dass die EnNeiterung des Deponievolumens lediglich bis zu den in den angepassten Projektplänen vom Oktober 2019 (Situation 1:500) und
vom April 2020 (Längs«-‚ Quer—“und Normalprofile) eingetragenen Höhenkou ten zulässig ist.
3.
Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom 1. Mai 2020, gestützt
auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amts für Natur und Umwelt vom ‘
3. Juli 2020 sowie unter den nachstehenden Auflagen festgestellt, dass die ge-
plante Erweiterung der Inertstoff-Deponie Etappe IIl Pra Dadora" umweltver— träglich errichtet und betrieben werden kann: a)
Die im Umweltverträglichkeitsbericht definierten Massnahmen zum Schutz der
Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind verbindlich und im
Benehmen mit den zuständigen Amtsstellen umzusetzen.
b)
Drei Jahre vor Abschluss der Ablagerungstätigkeiten ist mittels eines BABn
Gesuchs ein Endgestaltungskonzept für die Wiederherstellung des Standorts einzureichen.
15
Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobili—
tät vom 14. August 2020 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungs— beschluss eröffnet.
Die geplante Deponieerweiterung bedarf vorgängig der Realisierung und des Bea—
trlebs noch einer Baubewilligung der Gemeinde, einer Bewilligung für Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen, einer Errichtungs- und Betriebsbewilligung
sowie einer Bewilligung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen.
Der vorliegende Regierungsbeschluss, die Nutzungsplanung vom 21. August 2018, die Rodungsbewilligung vom 14. August 2020, der Umweltverträglichkeits—
bericht vom 1. Mai 2020 sowie der Beurteilungsberioht des Amtes für Natur und
Umwelt vom '3. Juli 2020 können -— ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamts—
blatt — während 30 Tagen beim Amt für Raumentwicklung, Ringstrasse 10, Ein—
gangsbereich, 7001 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 der Verord— nung über die Umweltverträglichkeitsprüfung).
Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Rodungsbe— I
willigung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Verwaltungsn gericht erhoben werden.
Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Ge—
suchstellerin (Gemeinde Valsot) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt in einer
separaten Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not—
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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10.. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu— nehmen.
11. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs— plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
13. Mitteilung an:
A. Regierungsbeschluss und Rodunqsbewilligung: Gemeindevorstand Valsot, Poz 86, 7556 Ramosch V m
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
Graubündner Kantonalbank, SEKO, Postfach, 7001 Chur
Departement für lnfrastruktur, Energie und Mobilität, Rechtsdienst
Amt für Natur und Umwelt Amt für Wald und Naturgefahren
Amt für Raumentwicklung Nur Reqierungsbeschluss:
Regiun Engiadina Bassa Val Müstair, Chasa du Parc, 7550 Scuol
Denkmalpflege Archäologischer Dienst Tiefbauamt. Amt für Jagd und Fischerei Amt für Energie und Verkehr I Amt für lmmobilienbewertung Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Standeskanzlei
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
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C.
Nur Rodunqsbewilligung:
-
Politische Gemeinde Valsot, Poz 86, 7556 Ramosch
-
Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 8003 Bern
-
Amt für Wald und Naturgefahren, Stradun 403A, 7550 Souol
Namens der Regierung
Der Präsident: _
Der Kanzleidirektor:
Dr. Mario Cavigelli
Daniel Spadin
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Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun