Teilrevision
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Muntogna da Schons
Document
- Numer
- 03.23
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Muntogna da Schons
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 14-01-2003
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3708_B_2003_Beschlussprotokoll_Teilrevision.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
1
u
V
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
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Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
14. Januar 2003
20. Januar 2003
23
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Mathon beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 14. Juli 2002 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Teilrevision des Baugesetzes sowie einen Teilzonenplan 1:1'000. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung einer förmlichen Vorprüfung unterziehen zu lassen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. Juli 2002 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 25. Juli 2002. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 2. August 2002 ersuchte der Gemeindevorstand Mathon um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. TeilrevisiondesBaugesetzes Art. 28 Materialablagerungszone
Mit Regierungsbeschluss Nr. 1317 vom 18. Mai 1992 wurde die im Zonenplan 1:10'000 vom 21. Mai 1991 ausgeschiedene Deponiezone zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die entsprechende Baugesetzesbestimmung (Art. 28 BauG) ebenfalls zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 5) sind die Realisierungschancen für die fragliche Deponie gering, weshalb auf die Deponiezone verzichtet werde. Stattdessen werde eine Materialablagerungszone (wo auch immer)
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ausgeschieden. Wieso die Gemeinde bereits in der vorliegenden Baugesetzesrevision eine Bestimmung betreffend der Materialablagerungszone erlassen hat, obwohl noch gar keine Materialablagerungszone ausgeschieden wurde, ist unerfindlich. Materiell ist gegen die Baugesetzesbestimmung jedoch nichts einzuwenden, weshalb einer Genehmigung nichts entgegensteht. Immerhin ist die Gemeinde darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Baugesetzesbestimmung über die Materialablagerungszone kein Präjudiz für die Ausscheidung resp. Genehmigung einer entsprechenden Zone bildet. Art. 42 Abstand von Wald und Gewässern
Die Gemeinde sieht in Art. 42 BauG gegenüber öffentlichen Gewässern generell einen Gewässerabstand von 10 m vor. Gemäss Art. 21 Abs. 2 der eidg. Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 wird der Kanton den Raumbedarf der Gewässer festzulegen haben. Solange dieses Projekt nicht abgeschlossen ist, wäre es wünschenswert, wenn im Baugesetz vorsorglich ein eher grosszügiger Gewässerabstand festgelegt wird. Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich eine allgemein gültige Gewässerabstandsregelung von 10 m innerhalb und von 20 m ausserhalb der Bauzonen bewährt, da damit kaum neue, für die Gewässer negative Präjudizien geschaffen werden. Mit dem von der Gemeinde festgelegten einheitlichen Gewässerabstand über das gesamte Gemeindegebiet ist zu bezweifeln, ob ein ausreichender Gewässerabstand statuiert wird. Sobald der Raumbedarf der Gewässer in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 der erwähnten eidg. Wasserbauverordnung im Einzelnen untersucht und festgelegt sein wird, muss die Gemeinde damit rechnen, dass sich für einzelne Gewässer grössere Gewässerabstände aufdrängen werden.
Im Übrigen gibt die am 14. Juli 2002 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
C. Teilzonenplan 1:1'000
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1. Waldfeststellungen
In den Bereichen, wo Wald an Bauzonen grenzt, wurden Waldfeststellungsverfahren durchgeführt. Die festgestellten Waldgrenzen erhalten mit der Aufnahme in den Zonenplan statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG). 2. Forstwirtschaftszone
Aufgrund des durchgeführten Waldfeststellungsverfahrens wurde die Forstwirtschaftszone entsprechend angepasst. Diese Anpassung wurde in der Legende zum Teilzonenplan 1:1'000 irrtümlicherweise unter der Rubrik „Hinweis" statt unter „Festsetzung" aufgeführt. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, in der Legende die Forstwirtschaftszone von der Rubrik „Hinweis" in die Rubrik „Festsetzung" zu verschieben. 3. Übrige Planinhalte
Durch die vorliegende Teilrevision ist das Quartierplangebiet „Tumols/Gurschegn" betroffen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass der Perimeter dieses Quartierplangebietes bei nächster Gelegenheit anzupassen ist. Sodann wird die Gemeinde darauf aufmerksam gemacht, dass die gemäss Legende unter der Rubrik „Hinweis" dargestellte Bauzone teilweise nicht mit der heute rechtskräftigen Bauzone übereinstimmt (z.B. im Bereich der Parzelle Nr. 119). Die unter der Rubrik „Hinweis" dargestellten Planinhalte haben keine rechtliche Wirkung, weshalb allfällige Anpassungen der Bauzonen im Zusammenhang mit der Waldfeststellung oder den Digitalisierungsarbeiten dem Nutzungsplanverfahren unterliegen.
Im Übrigen gibt der Teilzonenplan 1:1'000 vom 14. Juli 2002 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Die am 14. Juli 2002 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Der Teilzonenplan 1:1'000 vom 14. Juli 2002 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Feststellungen und Hinweisen genehmigt:
a) Es wird festgestellt, dass den festgelegten Waldgrenzen statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) zukommt.
b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die in der Legende unter der Rubrik „Hinweis" aufgeführte Forstwirtschaftszone als „Festsetzung" genehmigt wird. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, in der Legende die Forstwirtschaftszone von der Rubrik „Hinweis" in die Rubrik „Festsetzung" zu verschieben.
c)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass der in der Legende unter der Rubrik „Hinweis" aufgeführten Bauzone keine rechtliche Wirkung zukommt. Allfällige Anpassungen der Bauzonen im Zusammenhang mit der Waldfeststellung oder den Digitalisierungsarbeiten unterliegen dem Nutzungsplanverfahren gemäss Art. 37 des kantonalen Raumplanungsgesetzes.
3. Der Gemeindevorstand Mathon wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben. 4. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan (mit Gestaltungselementen) 1:2'000 vom 21. Mai 1991 und im Baugesetz (beschlossen am 24. Februar 1989 / 21. Mai 1991) vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar der genannten Planungsmittel zur Verfügung.
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5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6.
Es werden keine Kosten erhoben.
7. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Präsident:
Stefan Engler Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun