Teilrevision Baugesetz

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Muntogna da Schons

Document

Numer
95.1287
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Sutgener
Muntogna da Schons (Lohn (GR)) 3707
Vischnanca
Muntogna da Schons
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
23-05-1995

Karte

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Datotecas

3707_B_1995_Beschlussprotokoll_Teilrevision.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

1

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AMT FÜR RAUMPLANUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

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Kopie

II Governo La Regenza del Cantone dei Grigioni • dil Cantun Grischun

Sitzung vom

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23. Mai 1995

•

1 Aro7 FÜR RAUMPLANUNG 1

Mitsgetellt den

Protokoll Nr.

2.JUtil 1995

1287

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lohn beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 30. Januar 1995 eine Teilrevision des Baugesetzes vom 17. Juni 1977. Sie verabschiedeten einen neuen Art. 8a (Anschriften an Gebäuden) und einen geänderten Art. 18 (Zonenschema) sowie Art. 31 (Emissionen). Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 10. Februar 1995. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vorn 7. März 1995 ersucht der Gemeindevorstand Lohn um Genehmigung der Teilrevision des Baugesetzes im Rahmen von Art. 37 KRG.

B.

Art. 31 (Emissionen) Die Absätze 3 bis 5 von Art. 31 stehen im Widerspruch zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) und zur Lärmschutz-Verordnung (LSV) sowie zur LuftreinhalteVerordnung (LRV): ' - Art. 31 Abs. 3 des Baugesetzes gewährleistet den Weiterbestand und die angemessene Erweiterung bestehender Betriebe. Dies widerspricht Art. 16 Abs. 4 USG,

'

.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

2

- wonach die Behörden notfalls die Stillegung einer sanierungspflichtigen Anlage verfügen können. - Gemäss Art. 31 Abs. 4 des Baugesetzes sind landwirtschaftliche Bauten in der Bauzone so zu gestalten, dass die Emissionen auf Nachbargrundstücke auf das betrieblich unerlässliche Mindestmass reduziert werden. Die zulässigen Emissionen bzw. Immissionen werden jedoch bereits durch die Umweltschutzgesetzgebung abschliessend geregelt (vgl. Art. 65 USG). So müssen z.B. die Lärmemissionen von neuen landwirtschaftlichen Bauten gestützt auf Art. 7 LSV begrenzt werden, und die Emissionsbegrenzung betreffend Luftverunreinigungen, die von Landwirtschaftsbetrieben ausgehen, richtet sich nach Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV und Ziff. 51 des Anhangs 2 zur LRV. Art. 31 Abs. 4 steht somit. im Widerspruch zum Bundesrecht. - Laut Art. 31 Abs. 5 des Baugesetzes kann die Baubehörde bei bestehenden Betrieben und Neuanlagen alle Vorkehrungen zur Verhinderung von Emissionen anordnen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und für den Eigentümer zumutbar sind. Diese Tatbestände sind in der Umweltschutzgesetzgebung ebenfalls abschliessend geregelt (z.B. Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 16ff. USG, Art. 7f. LSV, Art. 3ff. LRV). Die abschliessende Regelung im Bundesrecht bringfmit sich, dass die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 3 bis 5 nicht angewendet werden können, zumal das Bundesrecht vorgeht. Art. 31 Abs. 3 bis 5 des Baugesetzes kann daher nicht genehmigt werden. Der Gemeinde wird empfohlen, den gesamten Art. 31 im Sinne des überarbeiteten Musterbaugesetzes (MBauG) neu auszugestalten. Dabei wären insbesondere die Art. 40 und 51 MBauG zu beachten. Im übrigen kann die Teilrevision des Baugesetzes genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) . »

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

Die am 30. Januar 1995 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes vom 17. Juni 1977 wird vorbehältlich Art. 31 Abs. 3 bis 5 genehmigt. Das kantonale Amt für Raumplanung wird beauftragt, den Vorbehalt in der Revisionsvorlage vom 30. Januar 1995 zu kennzeichnen. 1

Der Gemeindevorstand Lohn wird angewiesen, den Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Mitteilung an den

Namens der egierung Der P ent:

Dr.Aliesch

Der Kanzleidireer:

Dr. Riesen