Teilrevision Abbauzone Campi
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Sils im Domleschg
Document
- Numer
- 10.478_51511
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Sils im Domleschg
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 25-05-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3640_B_2010_Beschlussprotokoll_Teilrevision.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (AR-GRJ>, :c. , ; ,,;._. AmH, FÜR RALIMEN:Vii:KLUNG'
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
25. Mai 2010
26. Mai 2010
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478
II Governo del Cantone dei Grigioni
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sils i.D. beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 14. September 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Abbauzone Campi.
Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Sils i.D. die folgenden weiteren Unterlagen ein: rt
I
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom September 2009 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) Beilageplan 1:2'000 Abbauzone Campi
Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung (ARE) tur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. Sept e mber 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 24. September 2009. Es gingen keine Beschwerden ein. it Schreiben vom 25. Oktober 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Sils i.D. um enehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. egenstand der Revisionsvorlage egenstand der Revisionsvorlage der Gemeinde Sils i.D. bilden drei Anpassungen er „Bereiche für temporäre Hochbauten" in der Abbauzone ( Campi. Aufgrund von eränderten betrieblichen Bedürfnissen ist einerseits eine Verschiebung eines „Beichs für temporäre Hochbauten" nach Norden notwendig. Andererseits werden für
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das bestehende Sprengmitteldepot und die bestehende Tankanlage zwei neue „Ber iche für temporäre Hochbauten" festgelegt. Irin Weiteren sollen der „Bereich Endgestaltung Etappe II" und der „Bereich Endgesialtung Etappe III" angepasst werden, um eine etappenweise, ökologisch und betrieblich sinnvolle Rekultivierung von Süden nach Norden zu erreichen.
C. Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Abbauzone Campi
Durch die Verlegung des „Bereichs für temporäre Hochbauten" soll gemäss Plahungs- und Mitwirkungsbericht für den Weiler „Campi" eine Verbesserung der Lärms tuation eintreten. Die Gemeinde hat bereits im Rahmen der ersten Teilrevision im Zusammenhang mit der Abbauzone Campi vom 12. April 2006 mit der Firma De Zanet Stein AG zum Schutz der Wohngebiete „Camp'" und „Parnagl" gegen die vom Steinbruchbetrieb vlerursachten Lärmimmissionen eine Vereinbarung getroffen. Diese beinhaltet eine \ierschärfung gegenüber den gesetzlichen Mindestanforderungen, wonach die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (IGW) der ES II statt ES III verlangt wird. destützt auf Art. 8 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) ist die Genehmigung des erliegenden Generellen Gestaltungsplans 1:2'000 Abbauzone Campi mit der Aufla-
i
ge zu verbinden, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Erweiterüng des Steinbruchs (V. Etappe) anhand eines Lärmgutachtens aufgezeigt wird,
welche Verbesserungen durch die Verschiebung des Standorts und durch den Ersatz des heutigen Brechers in Dezibel bei den bisherigen Empfängern erwartet werden -nnen (siehe auch Forderung im „Pflichtenheft Brecheranlage De Zanet" vom
8.7.2008). Ebenfalls ist aufzuzeigen, ot? durch die Standortverschiebung andere
eue Empfänger betroffen sind. Werden die vorsorglich verschärften und vereinbar-
t n Immissionsgrenzwerte der ES II für die Wohngebiete „Campi" und „Parnagl" überschritten, sind zusätzliche Lärmschutzmassnahmen zu realisieren. Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Abbauzone Campi vom 14. September 2009 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt Werden.
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estützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:2`000 Abbauzone Campi vom 14. September 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage genehmigt: Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Erweiterung des Steinbruchs (V. Etappe) ist anhand eines Lärmgutachtens aufzuzeigen, welche Verbesserungen durch die Verschiebung des Standorts und durch den Ersatz des heutigen Brechers in Dezibel bei den bisherigen Empfängern erwartet werden können. Ebenfalls ist aufzuzeigen, ob durch die Standortverschiebung andere neue Empfänger betroffen sind. Werden die vorsorglich verschärften und vereinbarten Immissionsgrenzwerte der ES II für die Wohngebiete „Campi" und „Parnagl" überschritten, sind zusätzliche Lärmschutzmassnahmen zu realisieren. Der Gemeindevorstand Sils i.D. wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 14. September 2009 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Auflagen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. . Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. Der Gemeindevorstand Sils i.D. sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 7 Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 8 Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
aie«PbVia.t.64 Claudio Lardi
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun