Totalrevision

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Fläsch

Document

Numer
09.466
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Fläsch
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
12-05-2009

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Datotecas

3951_B_Totalrevision_RB2009-466.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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ar AMT FÜR RA'

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II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

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Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

12. Mai 2009

13. Mai 2009

466

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Fläsch beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 3. November 2008 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Baugesetz

-

Zonenplan 1:1'000 Raststätte

-

Zonenplan 1:2'000

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000

-

Genereller Gestaltungsplan 1:2'000

-

Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Raststätte

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung

-

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Fläsch die folgenden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. Januar 2009 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

-

Auflagepläne 1:2'000 Landumlegung (Beizugsgebiet, Alter Bestand und Neuer Bestand) vom Februar und August 2008

-

Diverse Kaufrechtsverträge vom 19. und 22. August sowie vom 24. Oktober 2008

-

Ortsanalyse — lnventarisation — Probleme der Denkmalpflege, Abschlussarbeit von Stefan Mönch und Astrid Offergeld, vom 11. November 2005

-

Pläne „Überbauungsstand 2006", „Erschliessungsstand 2006" und „Baureife 2006"

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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 3. Mai 2007 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 3. November 2008 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 27. November 2008. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Fläsch um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Fläsch bildet ein komplett überarbeitetes Baugesetz sowie Überarbeitungen sämtlicher Nutzungspläne. Die bisher rechtskräftige Ortsplanung der Gemeinde Fläsch stammt im Wesentlichen aus dem Jahre 1997. Seither haben sich die Bedürfnisse geändert. Die Gemeinde ist gewachsen. Vor allem in jüngster Zeit hat eine erhebliche Bautätigkeit eingesetzt. Zahlreiche Bauvorhaben sind in Planung, welche teilweise für das Ortsbild umstrittenen sind. Im Leitbild 2004 wurden dem attraktiven Dorfbild, der Erhaltung des Grüngürtels im und um den Dorfkern sowie einem kontinuierlichen qualitativen Wachstum erste Priorität zugesprochen. Die vorliegende Totalrevision soll nun dem Leitbild 2004 Rechnung tragen. Ziel ist, unter Einbezug der Bevölkerung den Dorfcharakter zu wahren und weiterzuentwickeln. Dies soll mit Hilfe der überarbeiteten Nutzungspläne sowie dem komplett überarbeiteten Baugesetz sichergestellt werden. Die neu eingezonten Bauzonenreserven werden mit einer relativ hohen Dichteziffer und geringen Grenzabständen sowie einer Folgeplanung versehen. Dadurch soll neben einer gewissen baulichen Dichte vor allem auch die gestalterische Qualität gesteigert werden. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht sollen keine gängigen Einfamilienhausquartiere entstehen, sondern es sollen neue Siedlungsformen geschaffen werden, welche ein zeitgemässes Wohnen auf dem Land ermöglichen.

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C.

ÜbereinstimungmitderRichtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Fläsch einerseits mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie andererseits mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Nordbünden übereinstimmt. Für Fläsch ist der Regionale Richtplan „Landschaft und Siedlung" vom 22. Juni 2005 (von der Regierung genehmigt mit Beschluss Nr. 56 vom 17. Januar 2006) massgebend.

Die Prüfung unter dem Aspekt des kantonalen und regionalen Richtplans erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang. D.

Baugesetz

1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde im Baugesetz ein formeller Mangel festgestellt, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 25. März 2009 wurde die Gemeinde Fläsch darüber ins Bild gesetzt. Der Gemeindevorstand Fläsch stimmte mit Schreiben vom 7. April 2009 der Behebung des formellen Mangels (Kennzeichnung der Gartenzone als Nichtbauzone) im Baugesetz zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Kennzeichnung im Baugesetz (Art. 10 und 24 BauG) vorzunehmen.

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2. Verhältnis zum neuen KRG und zur IVHB

Die Gemeinde Fläsch hat im Rahmen der vorliegenden Totalrevision der Ortsplanung ihr Baugesetz einer Totalrevision unterzogen und auf das neue KRG und KRVO, beides in Kraft seit dem 1. November 2005, abgestimmt. Dabei hat sie auch die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) berücksichtigt. Damit verfügt die Gemeinde Fläsch über ein zeitgemässes Baugesetz.

3. Materielles

Art. 60 BauG (Zu- und Ausfahrten) In Art. 60 BauG fehlt eine Regelung betreffend die Rampenneigung. Gemäss dem Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden vom 13. Dezember 2006 (MBauG07) sollte die Neigung maximal 12% betragen. Zudem ist bei Rampen an verkehrsreichen Strassen zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und einer Mindestlänge von 4 m vorzusehen. Die Gemeinde Fläsch wird ersucht, Art. 60 BauG auf Art. 96 MBauG07 abzustimmen und entsprechend zu ergänzen.

Im Übrigen gibt das am 3. November 2008 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

E.

Zonenplan 1:1'000 Raststätte

Zum Zonenplan 1:1'000 Raststätte vom 3. November 2008 ergeben sich keine Bemerkungen; er kann genehmigt werden.

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F.

Zonenplan 1:2'000 Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000

1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie erwähnt formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Zonenplan 1:2'000 ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 25. März 2009 wurde die Gemeinde Fläsch darüber informiert. Der Gemeindevorstand Fläsch stimmte mit Schreiben vom 7. April 2009 der Behebung des formellen Mangels im Zonenplan 1:2'000 zu (Ergänzung der Gefahrenzonen entlang der Parzelle Nr. 435). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im Zonenplan 1:2'000 vorzunehmen.

2. Grösse der Wohnbauzonen

Die in der bisherigen Zonenplanung ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Kemzone, Dorfzone), umfassen gemäss dem Planungs- und Mitwirkungsbericht (Kapitel 3.5, Seite 15 ff.) rund 13.4 ha, wovon rund 11.3 ha (84%) als überbaut und rund 2.1 ha (16%) als noch nicht überbaut ausgewiesen sind. In dieser Reserve nicht enthalten sind die in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesenen Nutzungsreserven innerhalb des gemäss UEB als überbaut ausgewiesenen Gebietes. Diese sind gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vemachlässigbar.

In der vorliegenden Gesamtrevision sind neben verschiedenen Auszonungen (im Umfang von rund 0.6 ha) ca. 1.7 ha neue Wohnbauzonen vorgesehen. 0.6 ha dieser neuen Wohnbauzonen sind auf die Umzonung der Gewerbe-Wohnzone (mit mind. 50% Anteil gewerblicher Nutzung) in eine reine Wohnzone zurückzuführen. Mit den bereits bestehenden Reserven von 2.1 ha ergibt das für die Gemeinde Fläsch eine Wohnbauzonenreserve im Umfang von ca. 3.2 ha.

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Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die im vorliegenden Zonenplan 1:2'000 vom 3. November 2008 vorgesehenen unüberbauten Wohnbauzonenreserven von rund 3 ha diese zwingende und zentrale Vorgabe des eidgenössischen Rechts erfüllen.

Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der so genannten Trendmethode berechnet. Dabei wird die Wohnbautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre einer Gemeinde erfasst und auf die nächsten 15 Jahre extrapoliert.

Für die Gemeinde Fläsch wurde die Bautätigkeit über eine Auswertung der Jahre 1991 bis 2006 ermittelt. Im Jahre 1991 war gemäss UEB im Planungs- und Mitwirkungsbericht eine Fläche von rund 9.9 ha Wohnbauzonen überbaut. Im Jahre 2006 war eine Fläche von rund 11.6 ha Wohnbauzonen überbaut. Das heisst, innerhalb von 15 Jahren wurde eine Fläche von rund 1.7 ha Wohnbauzonen überbaut. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht wird daraus gefolgert, dass eine Wohnbauzonenreserve von ca. 2 ha grundsätzlich für die nächsten 15 Jahre ausreichen würde. Die ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven von 3.2 ha übersteigen den rechnerischen Wohnbauzonenbedarf nicht unerheblich. In Anbetracht des Umstandes, das die Gemeinde Fläsch die Ausscheidung der Bauzonen sehr differenziert und aufgrund einer Projektstudie vorgenommen hat, können die im Zonenplan 1:2'000 ausgeschiedenen Wohnbauzonen trotz des erwähnten Reserveüberschusses unter dem Aspekt der Bauzonengrösse genehmigt werden. Die Gemeinde wird aber darauf hingewiesen, dass allfällige Wohnbauzonenvergrösserungen in absehbarer Zeit keine Aussicht auf eine Genehmigung haben werden.

3. Nachhaltige Siedlungsentwicklung/Siedlungsqualität

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-

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mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die im vorliegenden Zonenplan 1:2'000 enthaltenen Zonenausscheidungen und weiteren nutzungsplanerischen Festlegungen mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) übereinstimmen.

Der RIP2000 befasst sich eingehend mit Erweiterungen des Siedlungsgebietes, wie sie vorliegend im Gebiet „Ruhaberg" (0.65 ha), auf der Parzelle Nr. 499/500 (0.06 ha), auf der Parzelle Nr. 814 (0.12 ha), auf der Parzelle Nr. 455 (0.08 ha), auf der Parzelle Nr. 115 (0.03 ha) und im Gebiet „Pradaschan" (0.17 ha) geplant sind (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 96). Danach sollen Bauzonenvergrösserungen dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen erreicht werden und wo die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten werden kann. Es muss zudem eine ausgewiesene Nachfrage bestehen. Für Erweiterungen des Siedlungsgebietes sind folgende 6 Anforderungen zu erfüllen: 1. Leitbild, Zielvorstellung 2. In städtischen Räumen/Agglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung auf regionales Siedlungskonzept 3. Bedarfsnachweis 4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept 5. Keine anderen überwiegenden Interessen berührt 6. Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes Eine Beurteilung der eingereichten Ortsplanungsunterlagen, insbesondere des Planungs- und Mitwirkungsberichtes, des UEB's sowie der Kaufrechtsverträge, hat ergeben, dass die geplanten Siedlungserweiterungen den vorerwähnten Zielsetzungen und Anforderungen des RIP2000 entsprechen.

4. Kompostierzone

Die Gemeinde Fläsch sieht vor, die temporäre Rodungsfläche, welche 1993 zwecks Erstellung der Aushubdeponie „Bündt" bewilligt wurde und welche bis spätestens Ende 2008 wieder aufzuforsten ist, neu als Fläche für die Lagerung und Kompostierung von Grüngut zu nutzen. Die bisherige Deponiefläche wird deshalb einer Kornpostierzone zugeordnet. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht wird zwar erwähnt,

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dass eine Rodungsbewilligung dazu erforderlich ist; ein entsprechendes Gesuch wurde jedoch beim Amt für Wald noch nicht eingereicht. Zudem ist fraglich, ob eine Rodungsbewilligung für die Kompostierzone überhaupt erteilt werden könnte. Zunächst ist ein Standort ausserhalb des Waldes zu suchen, oder dem Rodungsgesuch ist eine Begründung beizulegen, weshalb der Standort „Bündt" der bestgeeignete Standort ist. In der Regel eignen sich Standorte in Siedlungsnähe besser als ein Standort im Waldareal. In den Unterlagen zum Rodungsgesuch ist auch aufzuzeigen, wie die endgültige Entsorgung und Abfuhr der Grünabfälle erfolgen wird. Das Genehmigungsverfahren für die Kompostierzone wird sistiert, bis die entsprechende Rodungsbewilligung vorliegt.

5. Landschaftsschutzzonen

Die Gemeinde Fläsch hat für verschiedene Landschaftsschutzgebiete Landschaftsschutzzonen ausgeschieden oder die Gebiete durch andere Festlegungen (Rebbauzone, Naturobjekte) gesichert, was grundsätzlich begrüsst wird. Für das Landschaftsschutzgebiet L-131 „Steigwiesen" von lokaler Bedeutung ist keine entsprechende Zone ausgeschieden worden, da gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht der Charakter der Landschaft durch den Schutz der Hecken als Naturobjekte im Generellen Gestaltungsplan erhalten bleibt. Allerdings wurden nur die Hecke entlang der Strasse sowie eine weitere Hecke im unteren Teil des Gebietes in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommen. Die weiteren Gehölze, welche die reiche Strukturierung und Charakter der Landschaft ausmachen, wurden nicht unter Schutz gestellt. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, einen umfassenderen öffentlichrechtlichen Schutz der Heckenlandschaft Steigwiesen zu prüfen. 6. Naturschutzzonen

Im Gebiet „Tolaweiher" liegt das Amphibienlaichgebiet AM-570 von nationaler Bedeutung. Um dieses Objekt zu schützen, wurden zwei Naturschutzzonen ausgeschieden. Für den Bereich entlang des Rheinuferwaldes, welcher ebenfalls Teil des Objektes AM-570 ist, wurde jedoch keine Naturschutzzone ausgeschieden. Gestützt auf Art. 18a NHG und Art. 5 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung wird die Ge-

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meinde angewiesen, die Naturschutzzone für das Amphibienlaichgebiet AM-570 um den Bereich entlang des Rheinuferwaldes zu ergänzen.

7. Gewässerraum

Der Gewässerraum wird seit dem Jahr 2005 systematisch erhoben. Für den Alpenrhein wurden die entsprechenden Grundlagen mit dem Fachbericht des Ingenieurbüros Hunziker, Zarn & Partner, Domat/Ems, erarbeitet (Gewässerraum Alpenrhein, Mai 2006). Der Zweck des Ausscheidens des Gewässerraums besteht in erster Linie darin, für die künftige Gewässerentwicklung hinsichtlich Hochwasserschutz und Erhalt resp. Wiederherstellung der natürlichen Funktionen des Gewässers einen genügenden Handlungsspielraum zu erreichen. Dazu gehören auch Massnahmen zur naturnahen Entwicklung der angrenzenden Uferbereiche.

In der vorliegenden Planung wurde der Gewässerraum nicht umgesetzt. Die Gemeinde wird ersucht, diesen Mangel bei nächster Gelegenheit zu beheben. Eine Möglichkeit wäre z.B., den Gewässerraum im Zonenplan mit Baulinien abzugrenzen.

Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:2'000 sowie zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000, beide vom 3. November 2008, keine weiteren Bemerkungen aus; sie können genehmigt werden.

G.

Genereller Gestaltungsplan 1:2'000

Zum Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 vom 3. November 2008 ergeben sich keine Bemerkungen; er kann genehmigt werden.

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H.

Generel er Erschlies ungsplan 1:1'0 0 Raststät e

Zum Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 Raststätte vom 3. November 2008 ergeben sich keine Bemerkungen; er kann genehmigt werden. I.

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung Genereller Erschliessungsplan 1:10'000

1. Öffentlicher Verkehr

Die heutige Linienführung des öffentlichen Verkehrs durch die engen Dorfstrassen führt einerseits zu Zeitverlusten und birgt andererseits ein erhebliches Gefahrenpotential für die Verkehrsteilnehmer. Der Gemeinde wird empfohlen, zu überprüfen, ob anstelle der Haltestelle im engen Dorfkern zwei Haltestellen bei den Abzweigungen von der kantonalen Verbindungsstrasse (Usserdorf und Werkhof) nicht zielführender wäre.

2. Langsamverkehr

In den von der Gemeinde Fläsch am 3. November 2008 beschlossenen Generellen Erschliessungsplänen sind verschiedene Fuss- und Wanderwege festgelegt. Das kantonale Inventar für Fuss- und Wanderwege ist jedoch entweder nicht vollständig dargestellt oder durch Überlagerungen nicht ersichtlich. Betroffen sind insbesondere der Wanderweg Rheinau — Dorf, der Wanderweg im Gebiet Tola/Bündt, der Wanderweg von St. Luzisteig Richtung Loch sowie ein Wanderwegabschnitt von den Unteren Steigwiesen in Richtung St. Luzisteig. Ferner fehlen die Angaben zu den offiziell signalisierten Mountainbikerouten. Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne mit den existierenden und bereits signalisierten Mountainbikerouten sowie dem vollständigen Inventar der Fuss- und Wanderwege zu ergänzen.

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Im Übrigen drängen sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung und zum Generellen Erschliessungsplan 1:10'000, alle vom 3. November 2008, keine weiteren Bemerkungen auf; die Pläne können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Das am 2. November 2008 verabschiedete Baugesetz wird mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgendem Anliegen genehmigt: a) In Art. 10 und 24 BauG wird die Gartenzone als Nichtbauzone gekennzeichnet. b) Die Gemeinde wird ersucht, Art. 60 BauG bei nächster Gelegenheit auf Art. 96 MBauG07 abzustimmen und entsprechend zu ergänzen. 2. Der Zonenplan 1:1'000 Raststätte vom 3. November 2008 wird genehmigt. 3. Der Zonenplan 1:2'000 und der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000, beide vom 3. November 2008, werden im Sinne der Erwägungen mit

folgenden direkten Korrekturen (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde), Vorbehalten und Anliegen genehmigt: Direkte Korrektur: a) Die Gefahrenzonen werden mit der Ausscheidung einer Gefahrenzone 1 entlang der Parzelle Nr. 435 ergänzt. Vorbehalte/Anweisungen/Anliegen: b) Das Genehmigungsverfahren für die Kompostierzone wird sistiert, bis eine entsprechende Rodungsbewilligung vorliegt. c) Die Gemeinde wird ersucht, einen umfassenderen öffentlich-rechtlichen Schutz der Heckenlandschaft „Steigwiesen" zu prüfen. d) Die Gemeinde wird angewiesen, die Naturschutzzone für das Amphibienlaichgebiet AM-570 um den Bereich entlang des Rheinuferwaldes zu ergänzen.

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e) Die Gemeinde wird ersucht, den Gewässerraum bei nächster Gelegenheit in die Nutzungsplanung umzusetzen. 4. Der Generelle Gestaltungsplan. 1:2'000 vom 3. November 2008 wird genehmigt. 5. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Raststätte vom 3. November 2008 wird genehmigt.

6. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000, alle vom 3. November 2008 werden im Sinne der Erwägungen mit

folgender Empfehlung sowie folgendem Anliegen genehmigt: a) Der Gemeinde wird empfohlen zu prüfen, ob die Postauto-Haltestelle im engen Dorfkern nicht durch zwei Haltestellen bei den Abzweigungen von der kantonalen Verbindungsstrasse (Usserdorf und Werkhof) ersetzt werden könnte. b) Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne mit den signalisierten Mountainbikerouten sowie mit dem vollständigen Inventar der Fuss- und Wanderwege zu ergänzen. 7. Der Gemeindevorstand wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 3. November 2008 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. •

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8.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

9. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

10. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

11. Der Gemeindevorstand Fläsch sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

13. Mitteilung an:

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-

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

H. Trachsel

i.V. lic.iur. W. Frizzoni

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