Teilrevision Klinik Gut

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Fläsch

Document

Numer
14.DEP17
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Fläsch
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
18-08-2014

Karte

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3951_B_ZP_Klinik_Gut_DV2014-17.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)r»---

L'fiT Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departement d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialitä dei Grigioni ARE 17/14

7000 Chur, Reichsgasse 35

Tel. 081 257 23 14

Fax 081 257 21 71

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG

Der Vorstand der Gemeinde Fläsch beschloss an seiner Sitzung vom 26. Mai 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:500 umfasst. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 24. Juni 2014 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 19. Mai 2014 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 26. Mai 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 26. Juni 2014. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Fläsch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:500 Im Gebiet „Patschär soll die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) aufgrund der neuen Ausrichtung des geplanten Klinikgebäudes angepasst werden. Zwei Teilflächen im Umfang von rund 303 m2 sollen neu von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten. und Anlagen (ZöBA) eingezont werden, und im Gegenzug sollen zwei Teilflächen im Umfang von rund 304 m2 von der ZöBA in die Landwirtschaftszone umgezont werden. Die Bauzonengrösse bleibt auch nach dieser geringfügigen Plananpassung somit unverändert.

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Bei der vorliegenden projektbedingten Anpassungen des Zonenplanes handelt es sich um eine untergeordnete Planänderung im Sinne von Art. 48 Abs. 3 KRG.

Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:500 vom 26. Mai 2014 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:500 vom 26. Mai 2014 wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Fläsch wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Der Gemeindevorstand Fläsch sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Chur, 18. August 2014

DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT UND SOZIALES

mitgeteilt: 21. Aug. 2014

Der Vorsteher:

Hansjörg Trachsel, Regierungsrat