Teilrevision 2009
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Rhäzüns
Document
- Numer
- 09.1023
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Rhäzüns
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 27-10-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
3723_B_OPTR_2009_RB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Gríschun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
27. Oktober 2009
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II Governo del Cantone der Grigioni
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Protokoll Nr.
1023
29. Oktober 2009
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rhäzüns beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 18. März 2009 eine Totalrevision der Ortsplanung, umfassend unter
anderem einen Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta. Damit wurde im Gebiet
„Crusch/Ruleras" eine Fläche von 0.75 ha in die Wohnzonen 2 und 3 neu eingezont.
Ferner wurden im Gebiet ..Quadras" verschiedene Parzellen neu in eine Gewerbezone eingezont.
Im Beschluss Nr. 722 vom 7. Juli 2009 sistierte die Regierung das Genehmigungsverfahren für die Neueinzonung der Parzellen Nr. 723 und 725 im Gebiet
„Crusch/Ruleras" sowie für die Neueinzonung der Parzellen Nr. 15 und 96 im Gebiet
„Quadras" mangels Vorliegen eines Verfügbarkeitsnachweises.
-
B.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 stellte die Gemeinde Rhäzüns der Regierung
Verfügbarkeitsnachweise für die Parzellen Nr. 15, 96, 723 und 725 in Form von Kauf-
rechtsverträgen zu. Damit sind die Voraussetzungen für die Erweiterung der Bauzo-
nen von Rhäzüns geschaffen worden. Somit kann die Sistierung des Genehmi-
gungsverfahrens für die Parzellen Nr. 15, 96, 723 und 725 aufgehoben werden, und die fraglichen Neueinzonungen können genehmigt werden.
Im Übrigen drängen sich keine weiteren Bemerkungen auf. Der Zonenplan 1:2'000
DorflCaplutta vom 18. März 2009 kann somit auch bezüglich den Einzonungen im
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<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 2
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Gebiet „Cursch/Ruleras" (Parzellen Nr. 723 und 725) sowie im Gebiet „Quadras"
(Parzellen Nr. 15 und 96) genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2'000 DorflCaplutta vom 18. März 2009 wird nunmehr auch
bezüglich den Einzonungen der Parzellen Nr. 723 und 725 im Gebiet
„Crusch/Ruleras" sowie der Parzellen Nr. 15 und 96 im Gebiet „Quadras" genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Rhäzüns wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
5. Der Gemeindevorstand Rhäzüns sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:
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Der Präsident: _»-f
Namens der Regierung
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H. Trachsel
Der Kanzleidirektorz
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Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun