Teilrevision 2009

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Rhäzüns

Document

Numer
09.1023
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Rhäzüns
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
27-10-2009

Karte

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

27. Oktober 2009

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II Governo del Cantone der Grigioni

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Protokoll Nr.

1023

29. Oktober 2009

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rhäzüns beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 18. März 2009 eine Totalrevision der Ortsplanung, umfassend unter

anderem einen Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta. Damit wurde im Gebiet

„Crusch/Ruleras" eine Fläche von 0.75 ha in die Wohnzonen 2 und 3 neu eingezont.

Ferner wurden im Gebiet ..Quadras" verschiedene Parzellen neu in eine Gewerbezone eingezont.

Im Beschluss Nr. 722 vom 7. Juli 2009 sistierte die Regierung das Genehmigungsverfahren für die Neueinzonung der Parzellen Nr. 723 und 725 im Gebiet

„Crusch/Ruleras" sowie für die Neueinzonung der Parzellen Nr. 15 und 96 im Gebiet

„Quadras" mangels Vorliegen eines Verfügbarkeitsnachweises.

-

B.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 stellte die Gemeinde Rhäzüns der Regierung

Verfügbarkeitsnachweise für die Parzellen Nr. 15, 96, 723 und 725 in Form von Kauf-

rechtsverträgen zu. Damit sind die Voraussetzungen für die Erweiterung der Bauzo-

nen von Rhäzüns geschaffen worden. Somit kann die Sistierung des Genehmi-

gungsverfahrens für die Parzellen Nr. 15, 96, 723 und 725 aufgehoben werden, und die fraglichen Neueinzonungen können genehmigt werden.

Im Übrigen drängen sich keine weiteren Bemerkungen auf. Der Zonenplan 1:2'000

DorflCaplutta vom 18. März 2009 kann somit auch bezüglich den Einzonungen im

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Gebiet „Cursch/Ruleras" (Parzellen Nr. 723 und 725) sowie im Gebiet „Quadras"

(Parzellen Nr. 15 und 96) genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2'000 DorflCaplutta vom 18. März 2009 wird nunmehr auch

bezüglich den Einzonungen der Parzellen Nr. 723 und 725 im Gebiet

„Crusch/Ruleras" sowie der Parzellen Nr. 15 und 96 im Gebiet „Quadras" genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Rhäzüns wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

5. Der Gemeindevorstand Rhäzüns sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:

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Der Präsident: _»-f

Namens der Regierung

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H. Trachsel

Der Kanzleidirektorz

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Dr. C. Riesen