Teilrevision Baugesetz

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Rhäzüns

Document

Numer
12.6
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Rhäzüns
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
10-01-2012

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

II Governo del Cantone der Grigioni

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11. Januar 2012

10. Januar 2012

Protokoll Nr.

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A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rhäzüns beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 6. Oktober 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine

Teilrevision des Baugesetzes (Art. 20, 39 und 41 inklusive Schema Anhang 1).

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 25. Oktober 2011, gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV), liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 2. August 2011 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 6. Okto-

ber 2011, gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG), erfolgte am 27. Oktober 2011. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Rhäzüns um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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Gegenstand der Revisionsvorlage !

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Rhäzüns bildet eine Teilrevision des Baugesetzes (Art, 20, 39 und 41 inklusive

Schema Anhang 1). Seit der letzten Revision des Baugesetzes im Jahre 2009 haben

sich in der Praxis bei Baubewilligungsverfahren bestimmte Vorstellungen bezüglich

Gestaltung (z.B. Fassadenfarbe, Anordnung der Fenster) sowie Baugesuchsunterla-

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gen (z.B. Farbmuster) etabliert. Diese sollen mit der nun vorliegenden Anpassung

des Baugesetzes verbindlich werden.

C. Teilrevision des Baugesetzes

Die am 6. Oktober 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 20, 39 und

41 inklusive Schema Anhang 1) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann ge-

nehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 6. Oktober 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 20, 39 und 41 inklusive Schema Anhang 1) wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Rhäzüns wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Verwifixlichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notI

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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5. Mitteilung an:

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Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:

Barbara Janom Steiner

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Dr. C. Riesen