Teilrevision Baugesetz
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Rhäzüns
Document
- Numer
- 16.723
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Rhäzüns
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 16-08-2016
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3723_B_OPTR_Baugesetz-2016_RB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
II Governo del Cantone der Grigioni
17. August 2016
16. August 2016
Protokoll Nr.
723
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rhäzüns beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 9. Juni 2016 eine Ortsplanungsrevision, umfassend eine Teilrevision
des Baugesetzes.
Ein auf den 30. Mai 2016 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47
der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RP\/) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 27. April 2016 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 9. Juni
2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 17. Juni 2016. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 ersuchte der Gemeindevorstand Rhàzüns um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Teilrevision des Baugeseizes
Am 3. November 2015 beschloss die Gemeindeversammlung von Rhäzüns ein neu-
es Gemeindeführungsmodell mit Geschäftsleitung. Die erforderliche Anpassung der
Gemeindeverfassung wurde am 12. April 2016 von der Gemeindeversammlung ver-
abschiedet und am 26. April 2016 durch die Regierung genehmigt. Als Folge davon
mussten die Zuständigkeiten in diversen kommunalen Gesetzen auf das neue Re-
gime ausgerichtet werden, so u.a. auch in der Baugesetzgebung.
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<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
2
Im Weiteren wird Art. 11, welcher das Hofstattrecht regelt, um einen vierten Absatz
ergänzt. Neu werden Bauherrschaften verpflichtet, Gebäudehöhen vor dem Abbruch durch den Geometer im Sinne der Beweissicherung aufnehmen zu lassen.
Im Übrigen gibt die am 9. Juni 2016 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Die am 9. Juni 2016 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird ge-
nehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand Rhäzüns wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
3.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszü-
gen vorzunehmen. 5.
6.
Der Gemeindevorstand Rhäzüns sorgt für die Nachführung der Nutzungsplan-
daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung Mitteilung an:
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<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 3
Der Präsident:
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
\
Dr. Chr. Rathgeb
Dr. C. Riesen
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I
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun