Teilrevision Gewässerräume

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Rhäzüns

Document

Numer
19.37
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Rhäzüns
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
29-01-2019

Karte

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Text

La regenza dal cf antun Grischun

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone der Grigioni

› Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

29.Januar2019

30.Januar2019

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37

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rhäzüns beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 30. August 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Teilrevision Baugesetz

Zonenplan 1:2000 Saulzas/Mulin Sura

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Zonenplan 1:2000 Veier

Zonenplan 1:5000 Hinterrhein

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Rhäzüns die folgenden weiteren Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 5. September 2018 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Begleitbericht Gewässerraumausscheidung Gemeinde Rhäzüns vom 19. Juni 2018

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 13. Februar 2018

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom

30. August 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau-

bünden (KRG) erfolgte am 14. September 2018. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 10. September 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Rhäzüns

um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bildet die Gewässer-

raumausscheidung auf dem Gemeindegebiet von Rhäzüns. Die ortsplanerische Um-

setzung erfolgt entsprechend der kantonalen Praxis mittels einer Gewässerraumzone im Zonenplan und einem neuen Baugesetzartikel (Art. 261›i$, Gewässerraumzone).

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-

desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-

len Richtplan Nordbünden (heute: Region lmboden) übereinstimmt.

Die Thematik des Gewässerraums im RIP2000 ist zurzeit in Erarbeitung und wird in

das Kapitel 3.9 „Oberflächengewässer und Fischerei" einfliessen. Im Regionalen

Richtplan Nordbünden bestehen keine Vorgaben hinsichtlich des Gewässerraums.

Es kann somit festgestellt werden, dass die Richtplanung einer Genehmigung der

vorliegenden Ortsplanung nicht entgegensteht.

D. Teilrevision des Baugesetzes

Die am 30. August 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 26bis) gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

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E. Zonenplan 1:2000 Veier

Zonenplan 1:2000 Saulzas I Mulin Sura

Zonenplan 1:5000 Hinterrhein

Bei verschiedenen eingedolten Gewässern bzw. Gewässerabschnitten (Sogn Paul,

teilweise Dorfbach) wird auf die Festlegung eines Gewässerraums explizit verzichtet,

was akzeptiert werden kann. Auch bei einem Gewässer oberhalb des Naturschutz-

gebiets «Prau Masaal›› wird kein Gewässerraum festgelegt. Dieser Verzicht wird

damit begründet, dass das an den Bach angrenzende Gebiet den Charakter eines

Sömmerungsgebiets aufweise und kein Nutzungskonflikt bestehe. Dieser Verzicht ist

damit hinreichend begründet und nachvollziehbar.

Der Gewässerraum im Auenperimeter der Rhäzünser Rheinauen (Objekt Nr. A-27

von nationaler Bedeutung) wird entsprechend der Abgrenzung gemäss Vernehmlas-

sungsvorlage Biotope 2018 ausgeschieden. Dieses Vorgehen ist korrekt. Korrekt ist

auch, dass bei Flachmooren, bei denen kein eigentlicher Gewässerlauf sichtbar ist,

die Bachachse gemäss den Daten der Amtlichen Vermessung oder gemäss der

Landeskarte 1:25 000 als Bachlauf angenommen wird.

Beim Abschnitt 7 des Hinterrheins wurde der Gewässerraum aus topographischen

Gründen auf die rechte Seite verschoben. Die topographischen Gegebenheiten auf

der linken Seite des Hinterrheins rechtfertigen in der Tat eine laterale Verschiebung

des Gewässerraums. Auf der linken Seite wurde korrekterweise ein Uferstreifen von

15 m belassen.

Die Zonenpläne 1:2000 Veier, 1:2000 Saulzas/Mulin Sura sowie 1:5000 Hinterrhein,

alle vom 30. August 2018, geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie kön-

nen genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

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beschliesst die Regierung:

1. Die am 30. August 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 36bis) wird genehmigt.

2. Der Zonenplan 1:2000 Veier, der Zonenplan 1:2000 SaulzaslMulin Sura und der Zonenplan 1:5000 Hinterrhein, alle vom 30. August 2018, werden geneh-

migt.

3. Der Gemeindevorstand Rhäzüns wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

5. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

6. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des ARE nach. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet

werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss in-

nert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden

eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

7. Mitteilung an:

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Der Präsident

Namens der Regierung

Dr. Jon Domenic Parolini

Der Kanzleidirektorz

Daniel Spadin