Teilrevision Baugesetz

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Tamins

Document

Numer
15.753
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Tamins
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
25-08-2015

Karte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

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II Governo del Cantone der Grigioni

26. August 2015

25. August 2015

Protokoll Nr.

753

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Termins beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 19. Mai 2015 eine Teilrevísion der Ortsplanung, umfassend

eine Änderung des Baugesetzes (Art. 19 f. BauG).

Ein auf den 2. Juni 2015 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. Oktober 2014 einen Vorprüfungsbericht. Aufgrund einer Anpassung nach der Mitwirkungsauflage

wurde die Vorlage erneut dem ARE für eine vereinfachte Vorprüfung eingereicht,

welche per E-Mail vom 2. April 2015 abgeschlossen wurde.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 19. Mai

2015 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 11. Juni 2015. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Tamins um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Teilrevision Baugesetz

Die bisherige Formulierung von Art. 19 BauG zur Wohn- und Gewerbezone führte

bezüglich dem Anteil der Wohnnutzung in der täglichen Anwendung zu Unsicherhei-

ten. Die nun vorgenommenen Präzisierungen der Absätze 2 und 4 sollen für die

künftige Anwendung Klarheit und somit Rechtssicherheit schaffen.

Des Weiteren zeigte sich in der jüngeren Vergangenheit, dass die in Art. 20 BauG

formulierte Definition der in der Gewerbezone sehr eingeschränkt zulässigen Wohn-

nutzung für Betriebsleiter nicht mehr zeitgemäss ist. Insbesondere die Voraussetzung, wonach eine ständige Anwesenheit des Betriebsinhabers oder dessen Perso-

nal zwingend nötig sein muss, ist von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

kaum erfüllbar. Gerade bei kleineren (Handwerks-)Betrieben ist es gängige Praxis,

Wohnung und Betrieb unter einem Dach zu vereinen, um so Kosten einzusparen.

Dieser Entwicklung kommt die Gemeinde mit den revidierten Art. 20 BauG entge

gen.

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Im Übrigen gibt die am 19. Mai 2015 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes

(Art. 19 f.) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

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beschliesst die Regierung:

1. Die am 19. Mai 2015 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 19 f.) wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Tamins wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

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3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4. Der Gemeindevorstand Tamins sorgt für die Nachführung der Nutzungsplanda-

ten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

5. Mitteilung an:

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MW Der Präsident:

Martin Jäger

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

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