Gesamtrevision Langwies

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Arosa

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Numer
97.2436
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Arosa
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
09-12-1997

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<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> = AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG

Die Regierung Il Governo ta Regenza des Kantons Graubünden del Cantone dei Grigloni dil Cantun Grischun AMTSREGISTRATUR Il AMT FÜR RAUMPLANUNG Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr. 9. Dezember 1997 TADEZ. 139? 2436

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Langwies beschlossen an den Gemeindeversammlungen vom 20. September und 5. Dezember 1996 die Totalrevision der Ortsplanung. Sie verabschiedeten:

- das Baugesetz

- die vier Zonenpläne 1:1'000 Teilgebiet "Langwies Platz", Teilgebiet "Litzirüti”, „Gewerbezone In den Brünst" und „Gewerbezone Schmitta”

- den Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 „Parkplatz und Holzlagerplatz Säge"

- den Zonenplan, Generellen Erschliessungsplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Gebiet "Ris”

- den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000

- die vier Generellen Erschliessungspläne 1:1'000 Teilgebiet "Langwies Platz", Teilgebiet "Litzirüti‘, „Gewerbezone In den Brünst" und „Gewerbezone Schmitta"

- den Generellen Erschliessungsplan 1:10°000

- die acht kombinierten Zonenpläne, Generellen Erschliessungspläne und Generellen Gestaltungspläne 1:1'000 Erhaltungszonen "Alpa Fondei”, "Nigglisch Hus / Blackter Stafel", "Uf em Hof", "Meierhof", "Dörfji Sapün", "Schmitten Sapün", "Chüpfen" und "Medergen".

Die Planungs- und Mitwirkungsberichte vom Mai 1996 (ergänzt im Februar 1997) und vom 14. Januar 1997 sowie eine Fotodokumentation der Erhaltungszonen liegen vor. Die Vorprüfung der Gesamtrevision erfolgte mit Bericht des vom 11. April 1994.

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Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeversammiungsbeschlüsse vom 20. September und $. Dezember 1996 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgeset-

zes (KRG) erfolgte am 13. Dezember 1996. Es sind keine Beschwerden eingegangen.

Mit Schreiben vom 18. Februar 1997 ersuchte der Gemeindevorstand Langwies um

Genehmigung der Gesamtrevision im Rahmen von Art. 37 KRG.

Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nut-

zungspläne mit der Richtplanung.

Die relevanten Kantonalen Richtplanvorhaben für die Gemeinde Langwies betreffen

folgende Vorhaben:

- Nr. 6.1 "Ausbau der Schanfiggerstrasse”"

- Nr. 6.4 "Öffentlicher Regionalverkehr Schanfigg" sowie

- die Grundsatzrichtplanung "Erhaltungszonen / Landschaften mit schützenswerter Bausubstanz”, erlassen mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 1855 vom 11. Juli 1995 und RB Nr. 994 vom 7. Mai 1996.

Der Regionale Richtplan "Schanfigg” enthält folgende Richtplanvorhaben, von denen die Gemeinde Langwies direkt oder indirekt betroffen ist:

- Teilrichtplan "Fremdenverkehr", Richtplanvorhaben "Skigebiete" und "Golfanlagen", genehmigt mit RB Nr. 1360 vom 8. Juni 1993

- Richtplanvorhaben "Beschneiungsanlagen”, genehmigt mit RB Nr. 1933 vom 12. Juli 1994 .

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- Richtplanvorhaben "Materialabbau, Deponien und Materialablagerungen", genehmigt mit RB Nr. 497 vom 11. März 1997

Der Entwurf des Regionalen Richtplanvorhabens "Landschaftsschutz", von welchem die Gemeinde Langwies ebenfalls betroffen ist, wurde mit Bericht des Amtes für

Raumplanung vom 14. Juli 1997 vorgeprüft.

Mit Regierungsbeschluss Nr. 1696 vom 9. Juli 1996 (Regionaler Richtplan "Prättigau", Phase 1) wurde die Region "Schanfigg" von der Regierung aufgefordert, eine Überprüfung und Anpassung des Richtplanvorhabens "Neues Skigebiet Mattjisch Horn - Fondei" vorzunehmen. Die Frage einer allfälligen Verbindung des Skigebietes "Davos - Parsenn" mit dem Gebiet der "Fideriser Heuberge" über „Fondei - Barga“ ist gegenwärtig noch offen. Die Nutzungsplanung der Gemeinde Langwies (Baugesetz, Zonenplan 1:10°000, Genereller Erschliessungsptan 1:10°000) wird daher zu gegebener

Zeit entsprechend anzupassen sein.

Auf die Übereinstimmung der vorliegenden Nutzungsplanung mit der vorstehend geschilderten Richtplanung wird, soweit notwendig, im gegebenen Zusammenhang nä-

her einzutreten sein.

Baugesetz

Art. 3 Erschliessung

Gemäss Art. 18 ff. der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 26. November 1986 (KRVO) haben die Gemeinden eine Vielzahl von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Baulanderschliessung zu regeln. Dazu gehören die Anforderungen

an die Erschliessung, die Aufgaben der Gemeinde in bezug auf Umfang, Planung,

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Durchführung und Überwachung der Erschliessung, die Rechte und Pflichten der

Grundeigentümer sowie die Finanzierung der Erschliessungsanlagen.

Die Regierung hat schon wiederholt entschieden, dass die Erschliessung zumindest in

den Grundzügen im genehmigungspflichtigen Baugesetz zu regeln sei.

Dieser Anforderung trägt das vorliegende neue Baugesetz lediglich in bezug auf die

Erschliessung im Rahmen von Quartierplanverfahren Rechnung (vgl. Art. 71 f. BauG). In bezug auf Erschliessungen ausserhalb eines Quartierplanverfahrens beschränkt es sich demgegenüber auf den Hinweis auf ein separates, nicht genehmigungspflichtiges Erschliessungsgesetz (vgl. Art. 3). Das genügt nicht. Auch für ausserhalb eines Quartierplanverfahrens vorgesehene Erschliessungsaktivitäten muss das Baugesetz Rege-

lungen enthalten.

Die Gemeinde ist anzuweisen, diesen Mangel des vorliegenden neuen Baugesetzes bei nächster Gelegenheit zu beheben. Dienlich ist in diesem Zusammenhang das MBauG (Art. 110 - 113).

Art. 25 Waldabstand, Gewässerabstand

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Baugesetzes haben Hochbauten gegenüber dem im Zonenplan ausgeschiedenen Wald einen Abstand von 10 m einzuhalten, wobei gemäss

zweitern Satz der Waldabstand ab Stockgrenze zu messen sei.

Für die Regelung des Waldabstandes im Rahmen des kommunalen Baugesetzes sind die Bestimmungen des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 27. November 1995, die Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Waldgesetz (ABzKWaG) vom 19. Dezember 1995 sowie die Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Waldgesetz betreffend Waldfeststellung (RABzKWaG) vom 19. Dezember 1995 einzuhalten. Die Messart für den Waldabstand richtet sich nach Art. 26 Abs. 1 ABzKWaG. Aufgrund dieser Bestimmung bemisst sich der Waldabstand in jedem Fall - also auch beim nicht

vermessenen Wald - ab Waldgrenze gemäss Ausführungsbestimmungen über die

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Waldfeststellung und nicht, wie in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 festgelegt, ab Stockgrenze. Der zweite Satz von Art. 25 Abs. 1 muss daher von der Genehmigung ausgenommen

und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen werden.

Gemäss Art. 25 Abs. 2 ist in den Bauzonen gegenüber öffentlichen Gewässern ein Abstand von 5 m einzuhalten. Die Gemeinde wird im Sinne eines Hinweises darauf aufmerksam gemacht, dass ein Gewässerabstand von 5 m innerhalb der Bauzonen zu gering ist. Aus ökologischer Sicht sollte der minimale Gewässerabstand innerhalb der Bauzonen mindestens 10 m betragen. Im weiteren soll im Baugesetz der Gewässerabstand auch ausserhalb der Bauzonen festgelegt werden. Der Gemeinde wird empfohlen, diesbezüglich die Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 MBauG zu überneh-

men.

Art. 34 Unverschmutztes Abwasser und Schnee

Art. 34 Abs. 2 befasst sich mit der Gefährdung durch „abfliessendes Wasser, Eis-

schlag oder Schneerutsche“ von Gebäudedächern etc.

Bezüglich „abfliessendes Wasser“ drängt sich in diesem Zusammenhang der Hinweis auf, dass gemäss Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG) unverschmutztes Abwasser nach Anordnung der kantonalen Behörden versickern zu lassen ist. Unverschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasser-Reinigungs-Anlage (ARA) zugeleitet werden. “Nur wenn es die örtlichen Verhältnisse nicht erlauben, kann das Wasser mit Bewilli-

gung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.

Art. 55 Landschaftsschutzzone

Gemäss Art. 55 Abs. 1 schützt die Landschaftsschutzzone Landschaften und Land-

schaftsteile von besonderer Schönheit und Eigenart, wie u.a. Baumbestände, vor der

Zerstörung und Verbauung.

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Im Gebiet "Tiejer Alp" wird die Landschaftsschutzzone der Forstwirtschaftszone (grossflächiges Waldgebiet) überlagert. Dies ist in begründeten Fällen möglich, so z.B. wenn das betroffene Waldgebiet einen wesentlichen Bestandteil der schützenswerten Landschaft darstellt, wenn der Wald als Mosaik oder Insel innerhalb der schützenswerten Landschaft liegt oder eine sinnvolle Abgrenzung der Landschaftsschutzzone den Einbezug des Waldes erfordert. Dabei ist zu beachten, dass in den mit der Landschaftsschutzzone überlagerten Waldgebieten für die Waldbewirtschaftung die Be-

stimmungen der forstlichen Planung gelten.

Die Gemeinde wird angehalten, Art. 55 bei nächster Gelegenheit dahingehend zu ergänzen, dass für die Waldbewirtschaftung innerhalb von Landschaftsschutzzonen die forstliche Planung zu beachten ist (vgl. Art. 81 Abs. 4 MBauG).

Im übrigen kann das Baugesetz vom 20. September 1996 genehmigt werden.

Vier Zonenpläne 1:1'000 (Teilgebiet "Langwies Platz", Teilgebiet "Litzirüti”, Ge-

werbezone "In den Brünst'', Gewerbezone "Schmitta")

1. Grösse der Wohnbauzonen

Die in den Zonenplänen 1:1'000 Teilgebiete "Langwies Platz" und "Litzirüti" ausgeschiedenen Bauzonen umfassen gemäss der per März 1997 aktualisierten Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (UEB) insgesamt ca. 15.56 ha, wovon ca. 13.51 ha auf die Wohnbauzonen (Dorfzone, Wohnzone W2) entfallen. Von den 13.51 ha Wohnbauzonen werden in der Übersicht UEB ca. 7.53 ha (55.7 %) als überbaut und ca. 5.98 ha (44.3 %) als nicht überbaut ausgewiesen. Die

Nutzungsreserven im überbauten Gebiet wurden nicht erhoben.

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Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) enthaltene Grundsatz der Siediungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die gemäss den neuen Zonenplänen 1:1’000 vom 20. September und 5. Dezember 1996 ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenreserven) von 5.98 ha diese zwingende und zentrale Vorgabe des

eidgenössischen Rechts erfüllt.

Der Bauzonenbedarf wird im Kanton Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode berechnet. Diese Methode beruht auf der Annahme, dass sich der künftige Baulandbedarf voraussichtlich im Rahmen des Baulandverbrauches der letzten 15 bis 25 Jahre bewegen wird. Bei der Berechnung des bisherigen Baulandverbrauches wird ermittelt, wieviele Wohngebäude in den letzten 15 bis 25 Jahren pro Jahr durchschnittlich errichtet wurden. Jedem neuen Wohngebäude wird ein durchschnittlicher Baulandverbrauch zugrundegelegt. Daraus resultiert eine jährliche Baulandbeanspruchung, welche schliesslich auf die nächsten 15 Jahre extrapoliert wird. Die entsprechenden Werte erweisen sich aus Sicht einer Gemeinde, die auf die Beibehaltung oder Schaffung eines möglichst grossen Wohnbauzonenperimeters bedacht ist, im allgemeinen als

grosszügig.

In der Wohngebäudestatistik sind für die Gemeinde Langwies folgende Daten enthalten: die ständige Wohnbevölkerung ist leicht rückläufig (1970: 306 Einwohner, 1980: 286, 1990: 294), die Zahl der Wohnbauten stark zunehmend (1970: 199 Bauten, 1980: 254, 1990: 340). In der Gemeinde Langwies fand also in den vergangenen 25 - 30 Jahren trotz rückläufiger Einwohnerzahlen eine rege Bautätigkeit statt. Dies dürfte vor allem in Zusammenhang mit der Neuerstellung von Zweitwohnungen für Auswärtige (vor allem in der Wohnzone W2) im Umfeld des touristischen Angebotes der Regi-

on stehen.

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In der Gemeinde Langwies wurden in den vergangenen 15 - 25 Jahren im Durchschnitt jährlich ca. 6 - 7 Wohngebäude erstellt. Daraus ergibt sich für die nächsten 15 Jahre eine voraussichtliche Bautätigkeit von ca. 90 - 105 Wohnbauten und, bei einem mittleren Baulandverbrauch von 600 - 700 m? pro Gebäude, ein Bedarf an Wohnbauzonen von ca. 5.5 - 7.0 ha. Dies ist eine sehr optimistische Betrachtungsweise, und die Regierung geht davon aus, dass die Bautätigkeit in Langwies in den nächsten Jahren nicht in gleichem Masse fortschreiten, sondern sich eher beruhigen wird. Berücksichtigt man zusätzlich die noch nicht ausgewiesenen Nutzungsreserven im als überbaut eingestuften Gebiet (z.B. leerstehende Stallbauten), kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde die Größe der Wohnbauzonen auf ein bundesrechts-

konformes Mass begrenzt hat.

2. Baulinien Waldabstand

Die Gemeinde Langwies hat im Teilgebiet "Langwies Platz" im Bereiche des TT-Gebäudes im Gebiet "Platzegga" und im Bereiche der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) des Werkhofes "Uf der Furra" sowie im Bereiche der Gewerbezonen "In den Brünst" und "Schmitta” in den entsprechenden Zonenplänen 1:1'000 Baulini-

en gegenüber der Waldgrenze festgelegt.

Gemäss Art. 26 Abs.1 der Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Waldgesetz (ABzKWaG) vom 19. Dezember 1995 beträgt der Minimalabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald 10 m und gegenüber Niederwald 5 m. Aufgrund von

Art. 27 Abs. 1 ABzKWaG bleiben tiefere Waldabstände in Ausnahmefällen gestützt

auf neue Baulinien oder Baugestaltungslinien vorbehalten, sofern diese Linien im Zonenplan oder Generellen Gestaltungsplan festgelegt werden. Solche Ausnahmefälle müssen jedoch begründet sein. Auch ausnahmsweise tiefer festgelegte Waldabstände müssen den Zweck und die Funktionen erfüllen können, welche mit der Waldabstandsregelung verfolgt werden. Dazu gehört beispielsweise der Schutz allfälliger Gebäude vor umstürzenden Bäumen, der Schutz des Waldes vor der Gefährdung infolge von an der Waldgrenze stattfindenden baulichen Eingriffen, der Schutz des Waldes

respektive der nahe der Waldgrenze liegenden Gebäude vor Feuer, die Sicherstellung

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der Wohnhygiene für die nahe der Waldgrenze liegenden Gebäude (hinsichtlich Licht, Schattenwurf, Kälte etc.) sowie die in Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verankerte Sicherstellung des Grundsatzes, dass der Wald von jedermann im Rah-

men des Ortsgebrauchs betreten werden darf.

Die Gemeinde Langwies hat das Instrument der Baulinie in verschiedenen Bereichen (Dorfzone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und Gewerbezone) in den Zonenplänen 1:1'000 eingesetzt. Dabei wurden Baulinien im Abstand von 2.50 m festgelegt. In gewissen Bereichen vermag diese Baulinienfestlegung gegenüber Wald den Anforderungen eines "Ausnahmefalles” vielleicht zu genügen. Eine abschliessende Beurteilung ist jedoch erst möglich, wenn die erforderlichen Begründungen in den Planungsunterlagen vorliegen. Diese müssen von der Gemeinde noch nachgeliefert werden. Der Hinweis auf S. 5 des Erläuterungsberichtes reicht nicht.

Aus diesen Gründen sieht sich die Regierung gezwungen, das Genehmigungsverfahren bezüglich der Baulinien gegenüber Wald zu sistieren, bis die entscheidrelevanten Begründungen seitens der Gemeinde Langwies beigebracht werden. Diese Sistierung erfolgt ohne Präjudiz hinsichtlich der definitiven Beurteilung der ausgeschiedenen

Baulinien.

3. Waldfeststellungsverfahren gemäss Art. 10 und Art. 13 WaG

Gestützt auf Waldfeststellungen wurden die Grenzen zwischen Wald und Bauzonen in die Zonenpläne 1:1°000 eingetragen. Damit gilt in diesen Bereichen die statische Waldgrenze im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom

4. Oktober 1991 (WaG).

Im Zonenplan 1:1°000, Teilgebiet "Langwies Platz", ist im Gebiet "Saga" auf der Südseite der Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) ebenfalls eine statische Waldgrenze eingetragen. In diesem Gebiet wurde jedoch keine Waldfeststellung durchgeführt. Eine solche konnte auch gar nicht

durchgeführt werden, da es sich bei dieser Forstwirtschaftszone um eine Fläche han-

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delt, welche im Sinne von Art. 52 Abs. 1 BauG erst nach Abschluss der Materialabla-

gerung "Saga" entstehen respektive wiederaufgeforstet wird.

Die im Zonenplan 1:1'000 (Teilgebiet "Langwies Platz") im Gebiet der Materialablagerung "Saga" eingetragene statische Waldgrenze (rot gestricheltes Signet) kann daher

nicht genehmigt werden.

Im übrigen können die vier Zonenpläne 1:1'000 Teilgebiet "Langwies Platz", Teilgebiet "Litzirüti", Gewerbezone "In den Brünst" und Gewerbezone "Schmitta" genehmigt

werden.

Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Parkplatz und Holzlagerplatz Säge"

Im Gebiet "Saga" hat die Gemeinde, wie bereits im Zonenplan 1:1'000 festgestellt, eine Materialablagerungszone ausgeschieden und dazu den vorliegenden Generellen Gestaltungsplan erlassen. Gemäss Erläuterungsbericht (vgl. S. 4) soll der im Zonenplan 1:1'000 als Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) bezeichnete Teil nach Abschluss der Materialablagerungen als öffentlicher Parkplatz benutzt werden.

Die geplante Materialablagerung "Saga" wird als Verwertung im Sinne von Art. 12 und

Art. 16 Abs. 3 lit. a/d der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) anerkannt. Für

eine Materialablagerung, deren Zweck in der Verwertung von Aushub- und Abraum-

material liegt, ist keine spezialrechtliche Bewilligung nach TVA erforderlich.

Die Materialablagerung kommt auf eine alte Deponie zu liegen, deren Böschungsfuss sich am nördlichen Rand des Sapüner-/Fondeierbaches befindet. Gemäss Schreiben vom 22. Mai 1981 des kantonalen Tiefbauamtes, Abteilung Fiuss- und Wildbachverbauungen, wurden die flussbaupolizeilichen Auflagen (Minimalbreite der Bachsohle,

Blockvorbau beidseitig des Baches) bis anhin durch die Gemeinde Langwies nicht

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eingehalten. Diese Problematik würde durch eine Vergrösserung des Ablagerungsvolumens verstärkt. Zudem veranschaulichen Erosionserscheinungen an der alten Bö-

schung die erwähnten Mängel.

Die Böschung der geplanten Materialablagerung schliesst gemäss Generellem Gestaltungsplan unmittelbar an diejenigen der alten an, was durch abroilendes Material zu einer Zerstörung der Bestockung (Weisserlen) an der Bachböschung führen würde. Die Gemeinde wird im weiteren darauf aufmerksam gemacht, dass heute über das Gebiet der geplanten Materialablagerung ein bedeutender Wildwechsel führt, welcher die Waldungen südlich und nördlich des Fondeierbaches miteinander verbindet. Auf der Strecke zwischen der Kirche von Langwies und der Brücke der Kantonsstrasse über den Fondeierbach ist für das Wild nur dieser einzige und wichtige Wechsel begehbar. Damit der Wildwechsel unter allen Umständen offen und begehbar bleibt und nicht durch Abzäunungen oder Stützmauern unterbrochen oder abgeschnitten wird, sind diese Aspekte bei der Ausgestaltung des detaillierten Bauprojektes zu berück-

sichtigen.

Die Gemeinde wird daher aufgefordert, für die geplante Materialablagerung in der Ausarbeitung des Bauprojektes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) eine Berme von mindestens 5.00 m Breite zu schaffen und darauf einen Schutz gegen abroliendes Material anzubringen. Die Berme könnte zudem als Bewirtschaftungsweg für die westlich der Materialablagerungsfläche gelegene Wiese dienen. Des weiteren sind spezifische

Massnahmen zur Aufrechterhaltung des bestehenden Wildwechseis zu treffen.

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1°000 „Parkplatz und Holzlagerpiatz Säge“ kann im

Sinne dieser Erwägungen genehmigt werden.

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Zonenplan, Genereller Erschliessungsplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Gebiet "Ris"

Im Gebiet "Ris" hat die Gemeinde westlich der Schanfiggerstrasse eine Deponiezone

ausgeschieden.

Der Standort "Ris” wurde im Regionalen Richtplan "Schanfigg", Richtplanvorhaben "Deponien und Materialablagerungen", mit Regierungsbeschluss Nr. 497 vom 11. März 1997 (Koordinationsstand Festsetzung) genehmigt. Danach ist an diesem Standort eine Inertstoffdeponie und Materialablagerung sowie ein Sammel- und Sortierplatz vorgesehen. Es soll ein Volumen von ca. 70'000 - 80'000 m3 Material, wovon mindestens 25'000 m3 für Inertstoffe reserviert sind, abgelagert werden. Eine Materialablagerung soll im Gebiet "Ris" erst nach Abschluss der Materialablagerung

zwecks Verwertung im Gebiet "Saga" realisiert werden.

Der Standort "Ris" erfüllt die Anforderungen für eine Materialablagerung zwecks Beseitigung ohne technische Abdichtung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 Abs. 4 in Verbindung mit Ziffer 22 Abs. 1 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA). Die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b und lit. c TVA sind erfüllt und kön-

nen in Aussicht gestellt werden.

Die geplante Zufahrt ab Kantonsstrasse, mit einer vorgesehenen Breite von 9.00 m, erfordert nebst der kantonalen Anschlussbewilligung gemäss kantonalem Strassengesetz auch eine forstrechtliche Regelung. Zur Realisierung dieser Einfahrt sind Terrainveränderungen notwendig, welche einen Eingriff in das Waldareal erfordem. Die Zufahrt zur Deponiezone im Gebiet "Ris" ist daher bis zum Vorliegen einer Rodungsbe-

willigung zu sistieren.

Im Bereiche der Deponiezone werden am südwestlichen Rand Einzelbäume tangiert,

welche nicht als Wald eingestuft werden. Bei der Realisierung der Materialablagerung

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ist darauf zu achten, dass diese natürliche Bestockung nicht entfernt werden muss,

sondern durch entsprechende Massnahmen vor Beschädigung geschützt wird.

Für die Deponiephasen 1 - 6 und 9 wird als Zufahrt der bestehende Forstwirtschaftsweg benützt, welcher im heutigen Zustand lediglich mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden kann. Daher müsste der Weg für eine mögliche Befahrbarkeit mit Lastwagen ausgebaut werden. Je nach beabsichtigter Breite und Ausbaustandard des Forstwirtschaftsweges ist eine forstliche Regelung erforderlich. Im weiteren ist im Bauprojekt zu berücksichtigen, dass der geplante Anschluss an die Kantonsstrasse nur bewilligt werden kann, sofern die bestehende Zufahrt, welche sich heute ca. 60 m

östlich der geplanten Zufahrt befindet, aufgehoben wird.

Die Gemeinde wird schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass im Gebiet der Deponiezone ein Wildwechsel besteht. Dieser soll durch die Realisierung der Deponiezone nicht behindert, sondern weiterhin aufrecht erhalten werden. Der Wildwechsel führt vom "Ronenwald" her über die Plessur durch die Waldung südlich der Deponiezone und führt über die Kantonsstrasse in den "Stritwald". Damit der Wildwechsel weiterhin gewährleistet werden kann, ist auf Abzäunungen oder Blocksteinmauern zu verzichten. Entsprechende Massnahmen sind bei der Ausgestaltung des Bauprojektes

im Rahmen des BAB-Verfahrens zu prüfen.

Die Realisierung der Deponiezone im Gebiet "Ris" bedarf zusammenfassend folgen-

der Bewilligungen:

- Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG),

- Zustimmungsverfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft im Rahmen des BAB-Verfahrens (Art. 5 Abs. 2 KRG),

- Errichtungs- und Betriebsbewilligung des EEE Semäß Art. 25 Abs. 1 lit. b und lit. c der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA),

- Rodungsbewilligung(en) des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD),

- Allfällige Bewilligungen nach der kantonalen Strassengesetzgebung (Einfahrt zur

Deponie).

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Im übrigen kann der Zonenplan, Generelle Erschliessungsplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1°000, Gebiet "Ries" genehmigt werden.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10°000 1. Landschaftsschutzzonen

Die Gemeinde hat für die Gebiete "Tschuggen", "Medergen", "Sapün" und "Zenjiflue” eine Landschaftsschutzzone ausgeschieden. Ausser im Bereiche des "Läuberwaldes" entspricht sie damit im wesentlichen dem Entwurf des Regionalen Richtplanes, Teil-

richtplan "Landschaft".

Die Regierung stellt fest, dass im Gegensatz zum rechtskräftigen Zonenplan 1:10°000 vom 15. Dezember 1986 (RB Nr. 3343) das Gebiet des "Läuberwaldes" im nun vorliegenden Plan nicht mehr der Landschaftsschutzzone zugewiesen wurde. Aus dem Planungs- und Mitwirkungsbericht geht nicht hervor, welche Gründe zu diesern Verzicht geführt haben.

Im kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar sind weitere Gebiete als Landschaften von regionaler Bedeutung enthalten. Einerseits handelt es sich dabei um das “Gebiet unterhalb "Tieja - Medergen" und um das "Sapün" (L-516). Anderseits fehlt das Gebiet "Mattjisch Horn - Fondei" (L-611).

Im Entwurf des Regionalen Richtplanes, Teilrichtplan "Landschaft", wurde das Gebiet "Mattjisch Horn / Fondei" (L-611) des kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventars von der Region nicht als Landschaftsschutzgebiet berücksichtigt. In Anbetracht der Tatsache, dass über einen allfälligen Zusammenschluss der Skigebiete von "Davos - Parsenn" und "Fideriser Heuberge" noch nicht definitiv entschieden wurde,

ist es verständlich, dass die Region resp. die Gemeinde Langwies im Bereich des zur

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Diskussion stehenden Skigebietskorridors über "Fondei - Barga" bei der Ausscheidung von Landschaftsschutzgebieten im "Fondei" Zurückhaltung üben. In bezug auf die Festlegung der Landschaftsschutzgebiete drängt sich jedenfalls eine Abstimmung

mit dem zu überarbeitenden Richtplanvorhaben "Skigebiete" auf.

Zur Zeit steht die Schaffung eines Skigebietskorridors über "Fondei - Barga" zur Diskussion. Eine Skigebietserschliessung im Bereich "Mattjisch Horn" ist aus heutiger Sicht hingegen nicht realistisch und aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes überdies sehr problematisch. Dementsprechend wurde im Prättigauer Teil des "Mattjisch Horn" ein Landschaftsschutzgebiet und von der Gemeinde ll eine Landschaftsschutzzone ausgeschieden. Zu beachten sind ausserdem die im Nordwesten anschliessende Moorlandschaft L-227 (LSG 6.201.06 "Faninpass") und die kürzlich erlassene Landschaftsschutzzone der Gemeinde Peist (mit RB Nr. 1088 vom

20. Mai 1997 von der Regierung genehmigt).

Die Region "Schanfigg" sieht gemäss Besprechung vom 19. August 1997 zum Vorprüfungsbericht des Regionalen Richtplanvorhabens "Landschaftsschutzgebiete" vor, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Langwies eine mögliche Erweiterung des regionalien Landschaftsschutzgebietes im Bereich "Mattjisch Horn / Fondei" vorzunehmen. Im weiteren soll beim Landschaftsschutzgebiet "Medergen - Sapün - Fondei" in Zusammenarbeit mit der Gemeinde eine Bereinigung der Abgrenzung (namentlich bezüglich

der Erosionsformen im "Läuberwald") vorgenommen werden.

Nach dem Gesagten ist die Gemeinde zusammenfassend zu ersuchen, ihre Landschaftsschutzzonenplanung nach Vorliegen des bereinigten regionalen Richtplanes zu

überprüfen und entsprechend der Richtplanung anzupassen.

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2. Naturschutzzonen

Die Gemeinde hat im vorliegenden Zonenplan und Generellen Gestaltungspian zahlreiche Naturschutzzonen bezeichnet. Die Naturschutzzone im Gebiete des "Durannapasses" entspricht dem Perimeter der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Nr. 414, welche auch im Entwurf des Regionalen Richtplanes, Teilrichtplan "Landschaft", enthalten ist. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass angesichts der Grösse und Bedeutung dieser Moorlandschaft eine Ausscheidung als Landschaftsschutzzone und eine entsprechende Überlagerung der vorhandenen Biotope

mit einer Naturschutzzone zweckmässiger gewesen wäre.

Auf Territorium von Langwies bestehen im übrigen noch einige Naturschutzobjekte

von lokaler Bedeutung, nämlich:

- die Aue "Wallbrünnen" (A-1608, Schwemmboden) - das Flachmoor "Würzen" (Fm-758)

- das Flachmoor "Loch" (Fm-14521)

- das Flachmoor "In den Büdemji" (Fm-14530)

- das Flachmoor "Medergenaip West" (Fm-14531)

- das Flachmoor "Tieja" (Fm-14532)

- das Flachmoor südlich "Tieja" (Fm-14533)

Die Gemeinde wird ersucht, für diese lokalen Objekte ebenfalls den Erlass von Natur-

“ schutzzonen zu prüfen. —

3. Wintersportzone

Hinsichtlich Wintersportzonen geht die Gemeinde davon aus, dass vorderhand immer noch die im Zonenplan 1:10’000 vom 12. April 1985 festgelegten Wintersportzonen in Kraft stehen, nachdem die Stimmberechtigten von Langwies an der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 1996 - entgegen einer anderslautenden Konsultativab-

stimmung vom 20. September 1996 - es abgelehnt hatten, diese im Zonenplan

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1:10’000 vom 12. April 1995 festgelegten Wintersportzonen zu streichen resp. aufzu-

heben.

Zu erwähnen ist an dieser Stelle jedoch, dass die Stimmberechtigten an derselben Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 1996 auch beschlossen hatten, durch eine spezielle Kommission eine „breit abgestützte Lösung" hinsichtlich der Wintersportzonenplanung ausarbeiten zu lassen. Die Regierung geht somit davon aus, dass der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten gestützt auf die Arbeit der fraglichen Kommission gelegentlich eine Vorlage zur Ergänzung des neuen Zonenplanes 1:10’000 mit Wintersportzonen zur Verabschiedung unterbreiten wird. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass vorgängig eine Überprüfung des Richtplanvorhabens Nr. 6.107 „Neues Skigebiet Mattjisch - Horn / Fondei - Zusammenschluss mit dem erweiterten Skigebiet Parsenn Nord" auf Ebene des regionalen Richtplanes Schanfigg zu erfolgen hat, so wie dies die Regierung mit Beschluss vom 9. Juli 1996 betreffend

Genehmigung des regionalen Richtplanes Prättigau anordnete.

4. Kultur- und Naturobjekte

Im vorliegenden Plan sind an verschiedenen Stellen Kultur- und Naturobjekte bezeichnet. Es handelt sich dabei im wesentlichen um historische Brücken (Langwieser Viadukt, gedeckte Holzbrücke), Sandpyramiden (Steinmännchen), Teiche und Moor-

landschaften.

Leider fehlt im Gebiet "Medergen Alp" eine Unterschutzstellung der imposanten Wetterarve (NO-414). Damit diese Arve ebenfalls entsprechend geschützt werden kann,

wird der Gemeinde empfohlen, diese Arve bei nächster Gelegenheit in den Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen und als schützenswertes Naturobjekt zu bezeich-

nen.

Im übrigen kann der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10°000 genehmigt

werden.

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Vier Generelle Erschliessungspläne 1:1'000 Teilgebiet "Langwies Platz", Teil-

gebiet "Litzirüti", „Gewerbezone In den Brünst", „Gewerbezone Schmitta" Die vier Generellen Erschliessungspläne 1:1'000 Teilgebiet "Langwies Platz", Teilge-

biet "Litzirüti", „Gewerbezone In den Brünst" und „Gewerbezone Schmitta” geben zu

keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.

Genereller Erschliessungsplan 1:10°000

1. Land- und Forstwirtschaftswege

Im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan ist der traktorfahrbare Land- und Forstwirtschaftsweg im Gebiet "Ob der Rüti - Waldji" fälschlicherweise als Fuss- und

Wanderweg bezeichnet.

Die Gemeinde wird aufgefordert, den Genereilen Erschliessungsplan 1:10°000 in die-

sem Punkte bei nächster Gelegenheit zu korrigieren.

2. Fuss- und Wanderwege Das Fuss- und Wanderwegnetz stimmt nicht vollumfänglich mit dem Inventarplan (Wanderkarte 1:60°000, Blatt "Landschaft Davos - Schanfigg") überein. Es sind fol-

gende Abweichungen festzustellen:

- beim nördlich von Langwies verlaufenden Land- und Forstwirtschaftsweg und der

daran anschliessenden Fraktionsstrasse, welche vom Gebiet "Chilchwald" über

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"Stutz" nach "Strassberg" und zum "Skihaus Casanna" führen, handelt es sich auch um einen Fuss- und Wanderweg;

- beider Verbindung von Langwies ins "Sapün" (über verschiedene Erhaltungszonen) bis nach "Jatz" handelt es sich auch um einen Fuss- und Wanderweg;

- beiden beiden Land- und Forstwirtschaftswegen in den Gebieten "Ronenwald"

und "Prätschwald" handelt es sich ebenfalls um Fuss- und Wanderwege.

3. Skilifte

Die alten Skiliftanlagen im "hinteren Fondei" wurden im Rahmen einer "Säuberungsaktion" gegen Ende des Jahres 1996 abgerissen. Es handelt sich daher nicht mehr um bestehende Anlagen. Die entsprechenden Eintragungen im vorliegenden Plan

werden daher von der Genehmigung ausgenommen.

Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Zonenplan 1:10'000 unter Um-

ständen gelegentlich eine Ergänzung mit Wintersportzonen erfahren wird.

Im Zuge dieser Zonenplanergänzung wird auch der Generelle Erschliessungsplan mit

allfälligen geplanten skitouristischen Beförderungsanlagen zu ergänzen seien.

4. Parkplätze

Die Parkplätze zu den einzelnen Erhaltungszonen sind im wesentlichen im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:10°000 bezeichnet. Das Parkierungskonzept

kann stichwortartig wie folgt umschrieben werden:

- Fürdie Erhaltungszone "Alpa Fondei" besteht kein zentraler Parkplatz. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht werden hier die Fahrzeuge bei den jeweiligen Gebäuden abgestellt.

- Da.die Erhaltungszone "Nigglisch Hus / Blackter Stafel" nur zu Fuss oder mit geländegängigen Fahrzeugen erreichbar ist, befindet sich der Parkplatz in nord-

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östlicher Richtung im Gebiet "Greten Eggen", in einer Entfernung von ca. 400 m von der Erhaltungszone.

- Fürdie Erhaltungszonen "Uf em Hof” und "Meierhof" besteht eine gemeinschaftliche Anlage. So ist hier für das Abstellen der Fahrzeuge der Parkplatz, welcher sich westlich der rechtskräftigen Erhaltungszone "Strassberg" befindet, zu benützen.

- Fürdie Erhaltungszonen "Dörfji Sapün" und "Schmitten Sapün" stehen Parkplätze auf privatem Grund zur Verfügung, welche im Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 der Erhaltungszone "Dörfji Sapün" dargestellt sind.

- Die Parkplätze für die Erhaltungszonen "Chüpfen" und "Medergen" schliesslich, befinden sich ca. 200 m resp. 150 m unterhalb der Siedlungen.

Weitere spezifische Bemerkungen sind, soweit erforderlich, bei den einzelnen Erhal-

tungszonen im nachfolgenden Kapitel K anzubringen.

Im übrigen kann der Generelle Erschliessungsplan 1:10°000 ohne weitere Ausführun-

gen genehmigt werden.

Acht kombinierte Zonenpläne, Generelle Erschliessungspläne und Generelle Gestaltungspläne 1:1'000 Erhaltungszonen "Alpa Fondei", "Nigglisch Hus / Blackter Stafel”, "Uf em Hof", "Meierhof", "Dörfji Sapün”, "Schmitten Sapün", "Chüpfen" und "Medergen"”

4. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Die Regierung genehmigte in der Gemeinde Langwies mit Beschluss Nr. 3343 vom 15. Dezember 1986 insgesamt zehn Erhaltungszonen. Diese stellen Erhaltungszonen im Sinne von Art. 23 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung vom 2. Oktober 1989 (RPV) und Art. 27a KRG bzw. Art. 14 KRVO dar.

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Da es sich bei den erwähnten Erhaltungszonen um altrechtliche Erhaltungszonen handelt, entfällt das Richtplanerfordernis gemäss Art. 23 RPV. Allerdings müssen die Erhaltungszonen den weiteren Voraussetzungen der RPV und des Kantonalen Grundsatzrichtplanes "Erhaltungszonen / Landschaften mit schützenswerter Bausubstanz" vom 11. Juli 1995 / 7. Mai 1996 (KRIP EH / LSB) entsprechen.

Diese Voraussetzungen beziehen sich im wesentlichen auf folgende Grundsätze:

a) Die Gebäudegruppe muss in der Regel aus mindestens fünf Bauten bestehen.

b) Die Gebäudegruppe muss in der Regel mindestens ein Gebäude mit vorbestandener Wohnnutzung aufweisen.

c) Gebäudegruppen müssen ein kompaktes und geschlossenes Erscheinungsbild vermitteln, wobei die Distanzen zwischen den einzelnen Gebäuden sich im Rah-

men der vorhandenen Gebäudegrössen zu bewegen haben.

Die Gemeinde Langwies hat im Rahmen der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung mit zwei Ausnahmen alle zehn altrechtlichen Erhaltungszonen überarbeitet. Die beiden Ausnahmen betreffen die Erhaltungszone Strassberg, die bereits 1992 überarbeitet wurde, sowie die Erhaltungszone „Eggen-Meierhof”, die gestrichen wurde und folglich nicht mehr in die vorliegende neue Ortsplanung aufgenommen worden ist. Von den verbleibenden acht wurden im Vergleich zu den altrechtlichen Erhaltungszonen drei Erhaltungszonen flächen- und gebäudemässig ausgedehnt. Es handelt sich dabei um die Erhaltungszonen "Alpa Fondei", "Nigglisch Hus / Blackter Stafel” und "Chüpfen". nn 5

2. Allgemeine Bemerkungen zu den Erhaltungszonen 2.1.Siedlungsinventare Siedlungsinventare im Sinne der provisorischen Wegleitung Nr. 21a des Amtes für

Raumplanung vom April 1996 erfassen und bewerten die bestehende Bausubstanz in

Wechselbeziehung zur Baugruppe und Kulturlandschaft. Darüber hinaus sollen sie

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wesentliche Hinweise zur Typologie der Bauten und der Bauelemente sowie Gestal-

tungshinweise für einen allfälligen Umbau von Gebäuden enthalten.

Siedlungsinventare bilden eine transparente Entscheidungsgrundlage für den Erlass notwendiger Planungsmittel und die Festlegung von Gestaltungsvorschriften sowie eine wichtige Projektierungsgrundiage für die Bauherrschaft und Projektverfasser. Darüber hinaus stellen sie eine wertvolle Beurteilungsgrundlage für die Baubehörde dar. Gemäss KRIP EZ/LSB gehören Siediungsinventare zu den unerlässlichen Grundlagen einer Erhaltungszonenplanung auf Stufe Ortsplanung. Gemäss dem Objektbiatt Erhaltungszonen (Ziffer 3.2.6) bestehen Siediungsinventare aus folgenden Elemen-

ten:

a) Fotografische Gesamtübersicht der Baugruppe aus verschiedenen Perspektiven.

b) Angaben über kulturhistorische Zusammenhänge und Entwicklungen.

c) Situationsplan der Baugruppe mit Angaben zu den Gebäuden und zu den Freiräumen (z.B. Kennzeichnung Denkmäler, Wohnhäuser, Ställe, ungenutzte Ställe, Ruinen, nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbare Bauten, Firstrichtungen, Strassen und Wege, störende Bauten, Bauteile und Umgebungselemente, Brunnen, Erschliessungselemente).

d) Detailangaben zu den einzelnen Gebäuden (Nutzung, Baumaterial, Bauweise, Zustand, Erschliessung, störende Elemente, typische oder aussergewöhnliche Detailkonstruktionen, Bewertung).

Diesen Anforderungen vermögen die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen

(Fotodokumentation; Planungs- und Mitwirkungsbericht) nicht genügend Rechnung zu

tragen. Dies betrifft insbesondere die vorstehend unter lit. d erwähnten Inhalte eines

Siediungsinventares (Detailangaben zu einzelnen Gebäuden).

Die Gemeinde ist anzuweisen, diesen Mangel in den Grundlagen zu beheben.

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2.2.Gestalterische Aspekte / Gebäudeumschwung

Es ist anerkennend festzuhalten, dass gemäss Art. 44 Abs. 4 BauG die landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudeumschwunges jederzeit zu gewährleisten ist und dass daher u.a. das Anlegen von Ziergärten, das Pflanzen von ortsfremden Blumen,

Bäumen und Sträuchern sowie Terrainveränderungen untersagt sind.

Bedauerlicherweise ist in verschiedenen Erhaltungszonen (vor allem in "Dörfji Sapün”, "Schmitten Sapün" und "Medergen") der Gebäudeumschwung bei einigen Gebäuden in der Vergangenheit durch bauliche Eingriffe zum Teil derart verändert worden, dass eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist. Von einem ursprünglichen Zustand kann in diesen Fällen wohl kaum mehr gesprochen werden. Daher sind mancherorts gestalterisch unbefriedigende Lösungen anzutreffen. Diese umfassen u.a. schlecht proportionierte oder gemauerte Anbauten, störende Balkone oder Terrassen, Ziergärten, Bepflanzungen, Bruchsteinmauern, feste Zäune, Terrainveränderungen, feste Spielgeräte für Kinder (Schaukeln), Strassenlaternen, Fahnenstangen, Wäscheständer, Sonnenstoren und Antennen, welche das Orts- und Erscheinungsbild

der Erhaltungszonen in negativem Sinne beeinträchtigen.

Die Gemeinde wird ersucht, der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudeumschwunges durch entsprechende Massnahmen vermehrt Beachtung zu schenken mit dem Ziel, das Erscheinungsbild der einzelnen Erhaltungszonen in einen

möglichst ursprünglichen Zustand zurückzuführen.

2.3.Löschwasserbereitschaft

Gemäss Art. 27a Abs. 3 KRG können die Gemeinden bei abgelegenen Erhaltungszonen besondere Vorschriften über die Erschliessung erlassen. Die Erschliessung muss also bei abgelegenen Erhaltungszonen mindestens in einem reduzierten Umfang vorgenommen werden. Zu einer reduzierten Erschliessungspflicht gehören nebst Rege-

lungen zur strassenmässigen Erschliessung, Wasserversorgung und Abfallentsorgung

auch Festlegungen zur Löschwasserbereitschaft.

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Die vorhandene oder geplante Löschwasserbereitschaft muss mindestens im Planungs- und Mitwirkungsbericht verbal umschrieben und im Generellen Erschliessungsplan standortmässig bezeichnet werden (z.B. Bachfassung, Löschweiher, Brunnen, Hydranten, Motorspritze oder Massnahmen zur Gewährleistung der Betriebsbe-

reitschaft bei Frost). Die Gemeinde hat dies jedoch unterlassen.

Die Gemeinde wird im weiteren darauf aufmerksam gemacht, dass für die Erhaltungszone "Medergen" zwischenzeitlich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) einem Bauprojekt zur Erstellung eines Löschweihers unterhalb der Erhaltungszone eine Zustimmung des Eee teilt wurde. Dieser Löschweiher ist aber weder im vorliegenden Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10°000 (als Hinweis) noch im Generellen Erschliessungsplan 1:10°000 enthal-

ten.

Die Gemeinde wird angewiesen, ihre Planung mit den notwendigen Festlegungen zur

Erlangung einer reduzierten Löschbereitschaft zu ergänzen.

3. Zu den einzelnen Erhaltungszonen

3.1. Erhaltungszone "Alpa Fondei"

Die Erhaltungszone „Alpa Fondei“ kann gestützt auf den Beurteilungsbericht vom

20. November 1997 der kantonalen Kommission für Erhaltungszonen genehmigt werden, auch wenn die Distanz zwischen der Stammgebäudegruppe und den neu einbezogenen drei Gebäuden relativ gross ist. Ausschlaggebend für diese Genehmigung ist nicht zuletzt auch der Umstand, dass die fragliche Zonenerweiterung im Rahmen des Vorprüfungsberichtes unbeanstandet geblieben war, da die verschärften Anforderungen in bezug auf das „geschlossene Erscheinungsbild“ erst im Zuge der im April 1996 abgeschlossenen Genehmigung des KRIP EZ/LSB durch den Bund bekannt wurden.

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3.2.Erhaltungszone "Nigglisch Hus / Blackter Stafel"

Die Gemeinde Langwies hat für die beiden Baugruppen "Nigglisch Hus” und "Blackter Stafel" eine zusammenhängende Erhaltungszone ausgeschieden. Nach der bisherigen Ortsplanung gehörte nur die Baugruppe „Nigglisch Hus“ einer Erhaltungszone an.

Diese erweiterte Erhaltungszone kann genehmigt werden.

3.3. Erhaltungszone "Uf em Hof"

Der Zonenplan, Generelle Erschliessungsplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Erhaltungszone "Uf em Hof" gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt

werden.

3.4.Erhaltungszone "Meierhof”

Der Zonenplan, Generelle Erschliessungsplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Erhaltungszone "Meierhof" gibt ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass und kann

genehmigt werden.

3.5. Erhaltungszone "Dörfji Sapün"

Im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 6) wird festgehalten, dass das Abwasser für den oberhalb der Fraktionsstrasse gelegenen Teil der Baugruppe in einem Sammelklärschacht gefasst bzw. gereinigt und dass das Abwasser für den unterhalb der Strasse gelegenen Teil der Gebäude meist in sogenannte "Güllenkästen" geleitet wird. Die Gemeinde hat aber weder in der Legende noch im Plan selbst bestehende oder geplante Kanalisationsleitungen eingetragen, welche zu der bestehenden re-

spektive projektierten Kläranlage führen.

Die Gemeinde ist daher dazu aufzufordern, den fraglichen Plan 1:1'000 bei nächster Gelegenheit mit den bestehenden und projektierten Kanalisationsleitungen zu ergänzen.

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Im übrigen kann der Zonenplan, Generelle Erschliessungsplan und Generelle Gestal-

tungsplan 1:1°000 Erhaltungszone "Dörfji Sapün" genehmigt werden. 3.6.Erhaltungszone "Schmitten Sapün”

Der Zonenplan, Generelle Erschliessungsplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Erhaltungszone "Schmitten Sapün" gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann ge-

nehmigt werden. 3.7.Erhaltungszone "Chüpfen”

Die Gemeinde hat die altrechtliche Erhaltungszone "Chüpfen" im Norden, d.h. auf der

rechten Seite des Sapünerbaches, um sieben Gebäude erweitert.

Gemäss vorliegendem Zonenplan 1:1°000 befinden sich sämtliche Gebäude der Erhaltungszone "Chüpfen" innerhalb der Gefahrenzone 2 (geringe Gefahr), wobei sich die ausgeschiedene Gefahrenzone auf eine mögliche Gefährdung durch Lawinen beschränkt. Da sich beide Baugruppen zusätzlich auf der linken und rechten Seite in unmittelbarer Nähe des Sapünerbaches befinden, muss davon ausgegangen werden, dass mit weiteren Gefahrenmomenten wie z.B. Hochwasser oder Rüfenniedergängen gerechnet werden muss. Eine abschliessende Beurteilung der Erhaltungszone kann daher erst nach einer Überprüfung der Gefahrenzonen erfolgen. Je nach Resultat dieser Überprüfung müsste die vorliegende Erhaltungszone in zwei selbständige Erhaltungszonen aufgetrennt werden, d.h. diejenigen Gebiete, welche allenfalls der Gefahrenzone 1 zugewiesen werden müssen, dürften nicht in die Erhaltungszone aufgenommen werden. Schliesslich müsste der verbleibende Teil der Baugruppe die ein-

gangs erwähnten Voraussetzungen erfüllen.

In Bezug auf die in der Gefahrenzone 2 verbleibenden Bauten wird die Gemeinde an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass für sämtliche Bauvorhaben eine verstärkte Bauweise verlangt werden muss. Ansonsten kann die Gebäudeversicherung

des Kantons Graubünden bei Schadenereignissen (z.B. durch Schneerutsche, Lawi-

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nen, Hochwasser oder Rüfenniedergänge) keinen Versicherungsschutz gewähren. Im weiteren ist zu beachten, dass die verstärkte Bauweise in einer Erhaltungszone nach Aussen hin nicht in Erscheinung treten respektive das Volumen der Gebäude nicht

verändert werden darf.

Die Gemeinde wird im weiteren darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Inhalt des vorliegenden Generellen Gestaltungsplanes 1:1"000 nur gerade auf die zu sanierende Bausubstanz beschränkt, indem bei drei Gebäuden die Wiederherstellung des Daches mit ortsüblichen Materialien verlangt wird. Aus gestalterischer Sicht wäre es wertvoll, wenn die beiden Schweineställe auf den Parzellen Nr. 454 und 494, weiche noch in ihrer ursprünglichen Form und Nutzungsart erhalten sind, als schützenswerte Bauten im Gestaltungsplan Aufnahme finden könnten. Der Gemeinde wird daher empfohlen, die Schutzwürdigkeit der erwähnten Gebäude noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls im Generellen Gestaltungsplan entsprechend zu bezeichnen,

Der Zonenplan, Generelle Erschliessungsplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Erhaltungszone "Chüpfen" wird nach dem Gesagten zwecks Durchführung der noch ausstehenden Gefahrenzonenplanung und allfälligen Anpassung der ausgeschiede-

nen Erhaltungszone an die Gemeinde zurückgewiesen.

3.8.Erhaltungszone '"Medergen"

Gemäss Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:10°000 befindet sich die Er- "Raltungszone "Medergen" innerhalb einer grossräumigen Landschaftsschutzzone. Damit kann für diese Baugruppe ein entsprechender Umgebungsschutz gewährleistet respektive eine negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, z.B. durch den

Neubau landwirtschaftlicher Bauten, verhindert werden.

Der Zonenplan, Generelle Erschliessungsplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1"000

Erhaltungszone "Medergen kann genehmigt werden.

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Weitere Planung

Die Gemeinde hat darauf verzichtet, für die Teilgebiete "Langwies Platz" und "Litzirüti" Generelle Gestaltungspläne erlassen, obschon diese Siedlungsbereiche im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbilder von regionaler Be-

deutung enthalten sind.

Die Gemeinde wird ersucht, diesen Verzicht bei nächster Gelegenheit zu überprüfen. Dabei wären für die schützenswerten Ortskerne von "Langwies Platz" und "Litzirüti” detaillierte Gebäude- und Siedlungsinventare zu erarbeiten und aufgrund dieser Inventare entsprechende Generelle Gestaltungspläne zu erlassen, in denen nebst geschützten, schützens- oder erhaltenswerten Bauten und Anlagen auch weitere wichtige gestalterische Elemente (wie z.B. Hecken, Feldgehölze, Kultur- und Naturobjekte

etc.) zu bezeichnen wären.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Das Baugesetz vom 20. September 1996 wird im Sinne der Erwägungen mit fol-

genden Vorbehalten, Anweisungen und Empfehlungen genehmigt:

a) Die Gemeinde wird angewiesen, das Baugesetz mit den wichtigsten Grundsätzen der Erschliessung (Erschliessungsanforderungen, Rechte und Pflichten,

Finanzierung) zu ergänzen.

b) Der zweite Satz von Art. 25 Abs. 1 (Waldabstand) wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

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c) Der Gemeinde wird empfohlen, die Gewässerabstandsregelung von Art. 25

Abs. 2 im Sinne der Erwägungen zu überprüfen.

d) Die Gemeinde wird ersucht, Art. 55 (Landschaftsschutzzone) bei nächster Gelegenheit dahingehend zu ergänzen, dass für die Waldbewirtschaftung inner-

halb von Landschaftsschutzzonen die forstliche Planung zu beachten ist.

Die vier Zonenpläne 1:1'000 Teilgebiet "Langwies Platz", Teilgebiet "Litzirüti", Gewerbezone "In den Brünst", Gewerbezone "Schmitta" vom 20. September und 5. Dezember 1996 werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden

Vorbehalten genehmigt:

a) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Waldabstandslinien wird sistiert,

bis die Gemeinde detailliertere Begründungen für diese Linien beigebracht hat.

b) Die im Zonenpian 1:1°000 (Teilgebiet "Langwies Platz") im Gebiet der Materialablagerung "Saga" eingetragene statische Waldgrenze (rot gestricheltes Si-

gnet) wird nicht genehmigt.

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 „Parkplatz und Holzlagerplatz Säge" vom 20. September 1996 wird im Sinne der Erwägungen mit der Anweisung genehmigt, dass im Baubewilligungsprojekt spezifische Massnahmen zum Schutze gegen abrollendes Material und zur Aufrechterhaltung des bestehenden Wild-

wechsels Zu treffen resp. vorzusehen sind.

Der Zonenplan, Generelle Erschliessungsplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1°000 Gebiet "Ris" vom 20. September 1996 wird im Sinne der Erwägungen und vorbehältlich der geplanten Zufahrt ab Kantonsstrasse genehmigt. Die Genehmigung der Festlegung der geplanten Zufahrt wird bis zum Vorliegen

eines positiven Rodungsentscheides sistiert.

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Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom 20. September und 5. Dezember 1996 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisun-

gen und Anliegen genehmigt:

a) Die Gemeinde wird ersucht, ihre Landschaftsschutzzonenplanung im Lichte des zur Zeit noch in Bearbeitung stehenden regionalen Richtplanvorhabens Land-

schaftsschutzgebiete zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.

b) Die Gemeinde wird ersucht, für die vorhandene Naturschutzobjekte von lokaler

Bedeutung ebenfalls den Erlass von Naturschutzzonen zu prüfen.

c) Der Gemeinde wird ersucht, eine Unterschutzstellung der imposanten Wetterarve (NO-414) im Gebiet "Medergen Alp" zu prüfen.

Die vier Generellen Erschliessungspläne 1:1°000 Teilgebiet "Langwies Piatz', Teilgebiet "Litzirüti”, „Gewerbezone In den Brünst" und

„Gewerbezone Schmitta”, alle vom 20. September 1996, werden genehmigt.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 vom 20. September und 5. Dezember 1996 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Anweisungen und Vorbehalten genehmigt:

a) Die Gemeinde wird angewiesen, die fälschlicherweise als Fuss- und Wanderweg bezeichnete Güterstrasse im Gebiet "Ob der Rüti - Waldji" im Generellen Erschliessungsplan 1:10°000 bei nächster Gelegenheit als Land- und Forstwirt-

schaftsweg zu bezeichnen.

b) Die Eintragungen betreffend die zwischenzeitlich abgebrochenen Skilifte im

"hinteren Fondei" werden nicht genehmigt.

Die acht kombinierten Zonenpläne, Generellen Erschliessungspläne und

Generellen Gestaltungspläne 1:1°000 Erhaltungszonen "Alpa Fondei",